Beschluss
VerfGH 19/20.VB-3
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0126.VERFGH19.20VB3.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Zurückweisung eines Antrags auf Ablehnung mehrerer Richter als befangen. 1. Der Beschwerdeführer, der sich als Rechtsanwalt selbst vertritt, führt beim Landgericht Köln einen Arzthaftungsprozess gegen eine Ärztin. Im Rahmen dieses Verfahrens lehnte er den Kammervorsitzenden erstmals am 31. Juli 2019 wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Hintergrund des Ablehnungsgesuchs waren drei der Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt bereits gewährte Verlängerungen der Klageerwiderungsfrist. Das Ablehnungsgesuch blieb, auch in der Beschwerdeinstanz beim Oberlandesgericht, erfolglos. Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen (VerfGH NRW, Beschluss vom 28. Januar 2020 – VerfGH 63/19.VB-2). Während des noch laufenden Ablehnungsverfahrens gegen den Vorsitzenden Richter erließ die Kammer, nachdem die Klageerwiderung am 14. August 2019 eingegangen war, am 11. Oktober 2019 ohne Mitwirkung des Vorsitzenden einen Auflagen- und Beweisbeschluss. Ausweislich dieses Beschlusses sollte der mit der Begutachtung betraute Sachverständige auch den Inhalt einer Kopie der Verfahrensakte eines vom Beschwerdeführer beim Sozialgericht Köln geführten Rechtsstreits berücksichtigen. Die Beiziehung dieser Akte, die dem Gericht bei Erlass des Beschlusses bereits als Beiakte eines anderen vom Beschwerdeführer geführten Arzthaftungsprozesses vorlag, hatte die Beklagte mit der Klageerwiderung beantragt. Durch eine Akteneinsicht am 24. Oktober 2019 erfuhr der Beschwerdeführer, dass einem ihm Anfang August 2019 übersandten vierten Fristverlängerungsantrag der Beklagten vom 29. Juli 2019, der auf eine Verlängerung der Klageerwiderungsfrist bis zum 15. August 2019 gerichtet war, am 13. September 2019 von einer Richterin der Kammer „stillschweigend“ entsprochen worden war, ohne ihm zuvor gemäß § 225 Abs. 2 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und ohne ihn anschließend zu unterrichten. Er erfuhr zugleich, dass dieselbe Richterin am selben Tag ohne seine vorherige Unterrichtung auch die von der Beklagten beantragte Beiziehung der genannten Akte des Sozialgerichts verfügt hatte. Der Beschwerdeführer lehnte die Richterin deswegen noch am Tag der Akteneinsicht wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Die am Erlass des Auflagen- und Beweisbeschlusses vom 11. Oktober 2019 beteiligten übrigen Richter der Kammer lehnte er gleichfalls ab. Er begründete dies mit einem Verstoß der Richter gegen die Wartepflicht des § 47 Abs. 1 ZPO, der unterlassenen unverzüglichen Vorlage seiner sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Befangenheitsgesuchs gegen den Vorsitzenden Richter an das Beschwerdegericht, mit einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen der Auflage im Auflagen- und Beweisbeschluss, bestimmte ärztliche Gutachten vorzulegen, sowie mit der Auswahl des Sachverständigen durch die Kammer. Wegen einer Aufforderung zur Vorlage von Behandlungsunterlagen, die er noch nicht mit seinem vorausgegangenen Befangenheitsantrag beanstandet hatte, lehnte er, weil Behandlungsunterlagen bereits seiner Klageschrift beigefügt waren, schließlich abermals den Kammervorsitzenden wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Das Landgericht wies die Befangenheitsanträge mit Beschluss vom 17. Dezember 2019 zurück, wobei es den Erlass des Auflagen- und Beweisbeschlusses in der dafür gewählten Kammerbesetzung als rechtlich unproblematisch ansah. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers half das Landgericht mit Beschluss vom 30. Dezember 2019 nicht ab, sondern legte die Sache dem Oberlandesgericht Köln vor. Das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 5. Februar 2020 zurück, ohne gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde zuzulassen. 2. Am 25. Februar 2020 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Landgerichts vom 17. und 30. Dezember 2019 sowie des Oberlandesgerichts vom 5. Februar 2020 erhoben. Er sieht sich durch die gerichtlichen Entscheidungen in seinen Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten verletzt. Im Einzelnen benennt er das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip, das Willkürverbot aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie – im Hinblick auf die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberlandesgerichts – das vom Beschwerdeführer als Justizgewährungsanspruch bezeichnete Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. a) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass es sich bei den angegriffenen Entscheidungen um Zwischenentscheidungen handelt. Verfassungsbeschwerden gegen Zwischenentscheidungen sind dann nicht ausgeschlossen, wenn sie zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führen, der später nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 – VerfGH 50/19.VB-3, juris, Rn. 4, und vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 149/20.VB-2, juris, Rn. 9). Bei der verfahrensgegenständlichen Zurückweisung der Ablehnung mehrerer Richter am Landgericht als befangen handelt es sich um eine nach den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung für das weitere Verfahren bindende Entscheidung (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. Mai 2020 – VerfGH 24/20.VB-2, juris, Rn. 15). Auch ist hier der Rechtsweg erschöpft, da die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch das Oberlandesgericht mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO) unanfechtbar ist. b) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den letztinstanzlichen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Februar 2020 und den vorhergehenden Beschluss des Landgerichts Köln vom 17. Dezember 2019 richtet, ist sie nicht ausreichend begründet worden. aa) Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Der Beschwerdeführer muss vielmehr hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11). Er muss, weil der Verfassungsgerichtshof kein "Superrevisionsgericht" ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts beruht (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 6, und vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11). Hierzu bedarf es insbesondere einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Begründungen der angefochtenen Entscheidungen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 5. November 2019 – VerfGH 38/19.VB-2, juris, Rn. 5 m. w. N., vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 3, und vom 27. Oktober 2020 – VerfGH 118/20.VB-3, juris, Rn. 11). Dies gilt auch bei Rügen einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Handhabung des Ablehnungsrechts nach §§ 42 ff. ZPO. bb) Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde bezogen auf die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 5. Februar 2020 und des Landgerichts vom 17. Dezember 2019 und die insoweit gerügte Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht. Eine Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Rechtsprechung, der auch die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann nämlich nicht schon in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden. Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (BVerfG, Beschluss vom 30. September 2020 – 1 BvR 495/19, juris, Rn. 10; VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 50/19.VB-3, juris, Rn. 9). Einen derartigen Verstoß zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend auf. Mit den Erwägungen der angefochtenen Beschlüsse, die allein Ausgangspunkt des behaupteten Verfassungsverstoßes sein könnten, setzt sich die Beschwerde nicht ausreichend konkret auseinander. (1) Zwar spricht die Verfassungsbeschwerde ab Seite 206 den letztinstanzlichen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. Februar 2020 an. Soweit sie in diesem Zusammenhang aber davon ausgeht, dass dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht eine nur eingeschränkte Prüfungskompetenz zugestanden habe, unterliegt sie einem Fehlverständnis der von ihr dazu zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Die in Bezug genommene Rechtsprechung betrifft Fälle, in denen Befangenheitsanträge erstinstanzlich als unzulässig behandelt und von den abgelehnten Richtern selbst beschieden worden sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juni 2005 – 2 BvR 625/01, BVerfGK 5, 269 = juris, Rn. 73, und vom 14. November 2007 – 2 BvR 1849/07, NJW-RR 2008, 512 = juris, Rn. 30 [hier einen Rechtspfleger betreffend]). Um eine solche Konstellation, in der das Beschwerdegericht nur zu prüfen hat, ob die Grenze des § 45 Abs. 2 Satz 1 ZPO, die den gesetzlichen Richter gewährleistet, eingehalten wurde (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 11. Februar 2020 – VerfGH 32/19.VB-3, NJW-RR 2020, 631 = juris, Rn. 23), geht es im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht. Deshalb hatte das Oberlandesgericht vollumfänglich zu prüfen, ob die Richterablehnungen begründet waren. Durch den Verweis „auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung“ zu Beginn der Beschlussgründe hat es sich dabei die Begründung des landgerichtlichen Beschlusses vom 17. Dezember 2019 – in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 28. Januar 2020 – VerfGH 63/19.VB-2, juris, Rn. 11) – zu eigen gemacht. Inhaltlich korrigiert hat es die Rechtsauffassung des Landgerichts zur korrekten Kammerbesetzung bei Erlass des Auflagen- und Beweisbeschlusses vom 11. Oktober 2019, ohne hierin jedoch einen Anlass für die Besorgnis der Voreingenommenheit zu sehen. Die weiteren Ausführungen des Oberlandesgerichts haben, wie sich aus den Beschlussgründen ausdrücklich ergibt, lediglich ergänzenden Charakter. (2) Soweit die Verfassungsbeschwerde ab Seite 169 auch den vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen Beschluss des Landgerichts Köln vom 17. Dezember 2019 anspricht, setzt sie sich mit den darin enthaltenen Gründen nicht in ausreichender Weise auseinander. Sie unterscheidet schon in weiten Teilen nicht hinreichend zwischen dem Inhalt der angegriffenen gerichtlichen Entscheidung und den Umständen, die einen zur Richterablehnung berechtigenden Befangenheitsgrund darstellen sollen (vgl. zur Notwendigkeit der Unterscheidung BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2017 – 1 BvR 1574/17, juris, Rn. 5). Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfung ist allein, ob sich das Gericht mit den Umständen, die als Grund des Ablehnungsgesuchs mit dem Befangenheitsantrag vorgetragen wurden, argumentativ in einer mit Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu vereinbarenden Weise befasst hat. Soweit die Verfassungsbeschwerde meint, die stillschweigende Fristverlängerung ohne Anhörung des Beschwerdeführers begründe eine Besorgnis der Befangenheit, beanstandet die Beschwerde zwar die Ausführungen des Landgerichts unter Hinweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 28. Januar 2020 – VerfGH 63/19.VB-2 – und die dortigen kritischen Ausführungen zur Handhabung von § 225 Abs. 2 ZPO. Dabei lässt sie aber außer Acht, dass das Landgericht seine Entscheidung zusätzlich darauf gestützt hat, dass der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 7. August 2019 ablehnend zu einer weiteren Fristverlängerung für die Beklagte Stellung genommen hatte und seine ablehnende Haltung hierzu somit bekannt war und berücksichtigt werden konnte. Die Auffassung des Landgerichts, dass im Hinblick darauf aus der versäumten Einräumung erneuter Stellungnahme keine Besorgnis der Voreingenommenheit herzuleiten sei, überschreitet jedenfalls nicht die Grenzen zum Verfassungsverstoß. Soweit die Verfassungsbeschwerde die Beiziehung der klägerseits benannten sozialgerichtlichen Akten beanstandet, hat das Landgericht darin eine nach § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich zulässige terminsvorbereitende Anordnung gesehen, die der im Arzthaftungsprozess üblichen erweiterten Amtsaufklärung entspreche und deshalb nicht den Anschein fehlender Neutralität begründe. Dass in dieser Beurteilung ein Verfassungsverstoß liege, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Soweit er in der Aktenbeiziehung einen Verstoß gegen sein informationelles Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich der darin enthaltenen Befundberichte und medizinischen Gutachten erblickt, übersieht er einerseits, dass die Verantwortung für die Einhaltung eines insoweit zu beachtenden Geheimnisschutzes grundsätzlich nicht bei der anfordernden, sondern bei der Akten führenden und herausgebenden Behörde liegt, und dass andererseits die Beiakte sich bereits im Herrschafts- und Kenntnisbereich der Kammer des Landgerichts – nämlich als Beiakte zu einem anderen Verfahren – befand. Auch bezüglich des in fehlerhafter Kammerbesetzung gefassten Auflagen- und Beweisbeschlusses vom 11. Oktober 2019 zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die Beurteilung des Oberlandesgerichts, darin liege lediglich ein einfacher Verfahrensverstoß, der grundsätzlich nicht die Besorgnis der Voreingenommenheit rechtfertige, die Grenzen eines Verfassungsverstoßes überschreite. Dies gilt umso mehr, als ein möglicher Besetzungsmangel beim Erlass des Auflagen- und Beweisbeschlusses wegen des Fehlens einer innerprozessualen Bindungswirkung insoweit nicht einmal mit einer prozessualen Beschwer verbunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2008 – IX ZB 231/07, MDR 2009, 159 = juris, Rn. 15). Inwieweit die Auswahl des medizinischen Sachverständigen, mit dem sich der Beschwerdeführer letztlich sogar ausdrücklich einverstanden erklärt hat, eine Befangenheit der Kammer begründen könnte, die in den angefochtenen Entscheidungen verfassungswidrig verkannt worden sei, zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht auf. Eine fehlende Darlegung eines Verfassungsverstoßes gilt auch für die Bewertung der nochmaligen Anforderung von bereits vorliegenden Unterlagen als „offensichtlich einem Versehen geschuldet gewesen“. Es fehlt dafür an einem Abgleich und an einer Auseinandersetzung mit dem verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab. cc) Soweit sich der Beschwerdeführer durch den Inhalt der Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 5. Februar 2020 und des Landgerichts vom 17. Dezember 2019 in seinem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip verletzt sieht und einen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG annimmt, gilt ebenfalls, dass die Verfassungsbeschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügt. Sie macht schon nicht hinreichend deutlich, welchen Gewährleistungsgehalt sie den genannten Grundrechten in Bezug auf den Inhalt der angegriffenen Entscheidungen zuschreibt und wie diese durch den Entscheidungsinhalt sodann konkret verletzt sein sollen. Soweit die Beschwerdebegründung weitere „diverse Verfahrenshandlungen“ im Hauptsacheverfahren beanstandet, zeigt sie nicht auf, inwieweit diese bei der Beurteilung der Befangenheit der abgelehnten Richterinnen und Richter durch die hier angefochtenen Entscheidungen in verfassungswidriger Weise übergangen oder verkannt worden seien. Dass eine Beeinträchtigung der genannten Grundrechte durch den äußeren Ablauf des Ablehnungsverfahrens gerügt werden soll, ist der Verfassungsbeschwerde nicht zu entnehmen. Für eine solche Beeinträchtigung ist auch nichts ersichtlich. dd) Die Verfassungsbeschwerde genügt schließlich nicht den Begründungsanforderungen, soweit der Beschwerdeführer damit eine Verletzung seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG oder – von ihm nicht ausdrücklich benannt – die Verletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberlandesgerichts geltend macht. Denn sie legt mangels fallbezogener Auseinandersetzung mit den Zulassungsgründen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht nachvollziehbar dar, warum eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht objektiv nahe gelegen haben sollte. Nur wenn die Zulassung der Rechtsbeschwerde objektiv nahe liegt, kann im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung, gegen die eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist, von einer verfassungswidrigen Nichtzulassung auszugehen sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2020 – 2 BvR 1206/19, WM 2020, 1975 = juris, Rn. 22). Dafür, dass die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 ZPO hier vorgelegen haben, ist jedoch nichts Substantielles vorgetragen und im Übrigen auch nichts ersichtlich. c) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde schließlich, soweit sie sich gegen den Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 30. Dezember 2019 wendet. Der Nichtabhilfebeschluss ist durch die nachfolgende oberlandesgerichtliche Entscheidung schon prozessual überholt. Im Übrigen fehlt dem Beschwerdeführer diesbezüglich auch die Beschwerdebefugnis gemäß Art. 75 Nr. 5a LV in Verbindung mit § 12 Nr. 9, § 53 Abs. 1 VerfGHG. Da er keine gesonderte und eigenständige Grundrechtsverletzung durch den Beschluss darlegt, sondern allenfalls eine Perpetuierung eines vorgeblich bereits bewirkten Grundrechtsverstoßes geltend macht (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 17. März 2020 – VerfGH 5/20.VB-2, juris, Rn. 4 f., und vom 27. Oktober 2020 – VerfGH 105/20.VB-3, juris, Rn. 8; BVerfG, Beschluss vom 27. August 2014 – 1 BvR 192/12, FamRZ 2014, 1977 = juris, Rn. 25), wird durch den Beschluss keine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer begründet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 86/20.VB-3, juris, Rn. 14, und vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 62/19.VB-3, juris, Rn. 16). 2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall eines Obsiegens vor. 4. Der in der Verfassungsbeschwerde enthaltene Antrag auf Festsetzung eines Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit ist bei verständiger Würdigung nur für den Fall des Obsiegens des sich selbst vertretenden Beschwerdeführers gestellt und daher nicht zu bescheiden.