Beschluss
1 BvR 1574/17
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie die Anforderungen an Substantiierung nach §§ 23 Abs.1 Satz2, 92 BVerfGG nicht erfüllt.
• Willkür i.S.v. Art. 3 Abs.1 GG liegt nur vor, wenn Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt mehr vertretbar sind.
• Abweichungen von anderer Rechtsprechung oder Literatur begründen für sich genommen keine Willkür; bei offenen Rechtsbegriffen kann eine andere, jedenfalls gut vertretbare Auslegung ausreichend sein.
• Die Verweigerung von Verfahrenshandlungen (z.B. Terminsverlegung) ist nur dann grundrechtsrelevant, wenn sie nicht zumindest gut vertretbar ist oder schwerwiegende Verfahrensfehler begründet.
• Die Einordnung von Entscheidungen aus einstweiligen Verfahren als Besorgnis der Befangenheit für das Hauptsacheverfahren erfordert eine besondere Begründung; §41 ZPO/§60 SGG greifen nicht ohne Weiteres analog.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Substantiierung; Willkürrüge nicht erfüllt • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie die Anforderungen an Substantiierung nach §§ 23 Abs.1 Satz2, 92 BVerfGG nicht erfüllt. • Willkür i.S.v. Art. 3 Abs.1 GG liegt nur vor, wenn Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt mehr vertretbar sind. • Abweichungen von anderer Rechtsprechung oder Literatur begründen für sich genommen keine Willkür; bei offenen Rechtsbegriffen kann eine andere, jedenfalls gut vertretbare Auslegung ausreichend sein. • Die Verweigerung von Verfahrenshandlungen (z.B. Terminsverlegung) ist nur dann grundrechtsrelevant, wenn sie nicht zumindest gut vertretbar ist oder schwerwiegende Verfahrensfehler begründet. • Die Einordnung von Entscheidungen aus einstweiligen Verfahren als Besorgnis der Befangenheit für das Hauptsacheverfahren erfordert eine besondere Begründung; §41 ZPO/§60 SGG greifen nicht ohne Weiteres analog. Der Beschwerdeführer rügt vor dem Bundesverfassungsgericht die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs und eines Antrags auf Terminsverlegung durch das Landessozialgericht. Er macht Verletzungen von Art. 3 Abs.1 GG (Willkür), des Anspruchs auf ein faires Verfahren sowie des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 S.2 GG) geltend. Kernpunkte sind die behauptete fehlerhafte Anwendung und Auslegung von prozessrechtlichen Maßstäben, insbesondere zu §202 SGG in Verbindung mit §227 und §224 ZPO, sowie die Behandlung dienstlicher Äußerungen abgelehnter Richter. Der Beschwerdeführer sieht in der Ablehnung des Vertagungsantrags und der Verfahrensgestaltung Hinweise auf Befangenheit und mangelndes Gehör. Das Landessozialgericht hatte die Anträge zurückgewiesen; später wurde der Verhandlungstermin aufgehoben. Der Beschwerdeführer behauptet ferner, Richter aus Eilverfahren dürften nicht über die Hauptsache entscheiden. • Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen unzureichender Substantiierung gemäß §§23 Abs.1 Satz2, 92 BVerfGG; es wird nicht schlüssig dargelegt, wie Grundrechte verletzt sein sollen. • Zur Willkürrüge (Art.3 Abs.1 GG): Ein Fachgericht handelt nur dann willkürlich, wenn seine Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar sind; bloße Fehler genügen nicht. • Der Beschwerdeführer hat die vom Landessozialgericht verwendeten Maßstäbe ungenau wiedergegeben und ihnen einen nicht vorhandenen Gehalt zugeschrieben; damit fehlt die notwendige Auseinandersetzung mit der Entscheidung. • Bei offenen Rechtsbegriffen wie 'erheblicher Grund' kann unterschiedliche, jedenfalls gut vertretbare Konkretisierung bestehen; das Landessozialgericht durfte etwa Unterschiede bei Fristverlängerungen und Terminsverlegungen berücksichtigen. • Die behauptete Willkür aus der Verfahrensgestaltung (Übermittlung dienstlicher Äußerungen) ist nicht substantiiert: Kenntnis vom Inhalt genügt grundsätzlich, es ist nicht zwingend die Übersendung ganzer Ausfertigungen erforderlich. • Die Ablehnung des Vertagungsantrags war zumindest gut vertretbar und wurde zudem durch die spätere Aufhebung des Termins relativiert; ein weiterreichender Eingriff in das Recht auf ein faires Verfahren ist nicht belegt. • Zur Pflicht des gesetzlichen Richters: Der Anspruch auf Auswechslung wegen Vorbefassung im Eilverfahren lässt sich nicht ohne Weiteres aus §41 ZPO/§60 SGG ableiten; die Ausschlussregeln sind Ausnahmetatbestände und eine analoge Anwendung ist nicht angezeigt; die Geschäftsverteilungsregelungen und die Zwecksetzung des Eilrechtsschutzes sprechen gegen einen Verstoß. • Mangels tragfähiger Substantiierung liegen keine Annahmegründe nach §93a Abs.2 BVerfGG vor; daher wird nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG von weiterer Begründung abgesehen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie die erforderliche Substantiierung nicht erfüllt und die vorgetragenen Willkür- und Verfahrensrügen nicht tragfähig sind. Insbesondere reicht die bloße Aufzeigung von Abweichungen in der Auslegung offener Rechtsbegriffe oder die Behauptung unvertretbarer Verfahrensgestaltungen nicht aus, um eine Verletzung von Art.3 Abs.1 GG oder des Rechts auf ein faires Verfahren darzutun. Ebenso wurde ein verfassungsrechtlicher Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht hinreichend dargelegt, weil die Ausschlussvorschriften nicht ohne Weiteres auf das Verhältnis von Eil- und Hauptsacheverfahren zu übertragen sind. Mit der Nichtannahme wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos. Die Entscheidung ist unanfechtbar.