Beschluss
VerfGH 187/20.VB-3
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0423.VERFGH187.20VB3.00
9Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird teilweise als unzulässig,
im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird teilweise als unzulässig, im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist die Behandlung eines Antrags auf Ablehnung mehrerer Richter als befangen. 1. Der Beschwerdeführer, der sich als Rechtsanwalt selbst vertritt, führt beim Landgericht Köln mehrere Arzthaftungsprozesse, darunter das bei der 25. Zivilkammer anhängige Verfahren mit dem Geschäftszeichen 25 O 94/19. Mit einem Schriftsatz vom 19. August 2020 lehnte er in diesem Verfahren insgesamt fünf Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2020 verwarf das Landgericht das Befangenheitsgesuch als unzulässig, soweit es sich gegen den Vorsitzenden Richter der Kammer richtete. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2020 entschied das Landgericht – in etwas veränderter personeller Besetzung – über die Frage der Befangenheit dreier weiterer Richter, die der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 19. August 2020 ebenfalls abgelehnt hatte. Es hielt seinen Antrag insoweit für unbegründet. Soweit der Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers noch eine fünfte Richterin betraf, stand eine Entscheidung hierüber bis zur Einleitung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens noch aus. Der Beschwerdeführer erhob gegen die beiden Beschlüsse unter dem 15. sowie dem 22. Oktober 2020 jeweils sofortige Beschwerde, denen das Landgericht mit Beschlüssen vom 16. und 26. Oktober 2020 nicht abhalf. Das Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht wies die sofortigen Beschwerden anschließend mit zwei Beschlüssen vom 18. November 2020 zurück. 2. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2020, der am selben Tag beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er sieht sich durch die Beschlüsse des Landgerichts vom 9., 12., 16. und 26. Oktober 2020 sowie die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 18. November 2020 in seinem Grundrecht auf ein willkürfreies Verfahren aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die Gerichte hätten die Entscheidung über seinen Befangenheitsantrag künstlich und willkürlich aufgespalten. Aus § 46 Abs. 1 ZPO ergebe sich, dass über ein Ablehnungsgesuch vom Gericht durch einen Beschluss zu entscheiden sei. Die nicht gerechtfertigte und nicht nachvollziehbare Aufteilung habe dazu geführt, dass er doppelte Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren zu tragen habe. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Regelung der Folgen des Wegfalls der Personalunion zwischen der Präsidentschaft des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 330), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie teilweise bereits unzulässig und im Übrigen jedenfalls offensichtlich unbegründet ist. a) Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Nichtabhilfebeschlüsse des Landgerichts vom 16. und 26. Oktober 2020 richtet. Diese sind durch die nachfolgenden oberlandesgerichtlichen Entscheidungen bereits prozessual überholt. Zudem fehlt dem Beschwerdeführer diesbezüglich die Beschwerdebefugnis gemäß Art. 75 Nr. 5a LV in Verbindung mit § 12 Nr. 9, § 53 Abs. 1 VerfGHG. Da er keine gesonderte und eigenständige Grundrechtsverletzung durch die Beschlüsse darlegt, sondern allenfalls eine Perpetuierung eines vorgeblich bereits bewirkten Grundrechtsverstoßes geltend macht (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 17. März 2020 – VerfGH 5/20.VB-2, juris, Rn. 4 f., und vom 27. Oktober 2020 – VerfGH 105/20.VB-3, juris, Rn. 8), wird durch sie keine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer begründet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 86/20.VB-3, juris, Rn. 14, und vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 62/19.VB-3, juris, Rn. 16). b) Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls offensichtlich unbegründet. Die Beschlüsse des Landgerichts vom 9. und 12. Oktober 2020 sowie die des Oberlandesgerichts vom 18. November 2020 verstoßen nicht gegen das Willkürverbot aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. aa) Willkürlich im Sinne des Willkürverbots ist eine richterliche Entscheidung nur dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder missdeutet oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2014 – 1 BvR 1063/14, juris, Rn. 13). Die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts dürfen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich sein, es muss sich um eine krasse Fehlentscheidung oder um einen besonders schweren Rechtsanwendungsfehler handeln (siehe VerfGH NRW, Beschluss vom 16. März 2021 – VerfGH 114/20.VB-3, juris, Rn. 10). Willkür scheidet schon dann aus, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 – VerfGH 69/19.VB-1, juris, Rn. 9, vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 86/20.VB-3, juris, Rn. 20, und vom 29. Oktober 2020 – VerfGH 131/20.VB-2, juris, Rn. 12). Dementsprechend findet nach Maßgabe des verfassungsrechtlichen Verbots objektiver Willkür eine Richtigkeitskontrolle im Sinne eines Rechtsmittelverfahrens nicht statt, sondern der Verfassungsgerichtshof prüft lediglich, ob die einschlägigen Bestimmungen zur Anwendung gebracht worden sind und ob es auf die Sache bezogene Gründe für die angegriffenen Entscheidungen gibt (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 – VerfGH 69/19.VB-1, juris, Rn. 9, vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 86/20.VB-3, juris, Rn. 20, und vom 29. Oktober 2020 – VerfGH 131/20.VB-2, juris, Rn. 12). bb) Dies zugrunde gelegt, sind die vier genannten Entscheidungen des Land- und des Oberlandesgerichts nicht willkürlich. Wie sich aus den der Verfassungsbeschwerde beigefügten Ablichtungen der angefochtenen Entscheidungen des Landgerichts vom 9. und vom 12. Oktober 2020 ergibt, beruhte die Ablehnung mehrerer Richter als befangen auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten. Für die Ablehnung des Vorsitzenden Richters, über die das Landgericht mit Beschluss vom 9. Oktober 2020 entschieden hat, waren nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers andere Gründe maßgeblich als für die Ablehnung der drei weiteren Richter, über die das Landgericht mit Beschluss vom 12. Oktober 2020 entschieden hat. Das Landgericht hielt den Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter bereits für unzulässig, denjenigen gegen drei weitere Richter hingegen für unbegründet. Das reichte ohne Weiteres aus, um gesonderte Entscheidungen des Landgerichts zu rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als damit auf landgerichtlicher Ebene für den Beschwerdeführer keine zusätzlichen Kosten verbunden waren. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich § 46 Abs. 1 ZPO nicht entnehmen, dass das Landgericht über seinen Ablehnungsantrag nur durch einen einzigen Beschluss entscheiden durfte. Die Vorschrift trifft nur eine Aussage über die Form der Entscheidung, nicht aber die zulässige Anzahl von Beschlüssen, wenn ein Antragsteller – wie hier der Beschwerdeführer – Befangenheitsanträge gegen mehrere Richter in einem Befangenheitsgesuch bündelt. Da die gesonderten landgerichtlichen Entscheidungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, gilt dies auch für die beiden oberlandesgerichtlichen Beschlüsse vom 18. November 2020, mit denen über die beiden Rechtsmittel des Beschwerdeführers entschieden worden ist. Es gab keinen vorausgegangenen Verfassungsverstoß, der sich auch in ihnen niederschlagen oder fortsetzen konnte. 2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall eines Obsiegens vor. 3. Der in der Verfassungsbeschwerde enthaltene Antrag auf Festsetzung eines Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit ist bei verständiger Würdigung nur für den Fall des Obsiegens des Beschwerdeführers gestellt und daher nicht zu bescheiden.