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Beschluss

VerfGH 157/20.VB-1

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0427.VERFGH157.20VB1.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich

unbegründet zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Zurückweisung eines Antrags auf Ablehnung eines Richters als befangen. 1. Die Beschwerdeführerin schloss im Mai 2020 als Klägerin in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Köln einen gerichtlichen Vergleich. Im Juni 2020 leitete sie gestützt auf diesen Vergleich die Zwangsvollstreckung ein und beantragte, gegen die Beklagte ein Zwangsgeld festzusetzen. Bevor das Arbeitsgericht über diesen Antrag abschließend entschied, kam die Beklagte ihren Verpflichtungen aus dem Vergleich nach. Die Beschwerdeführerin erklärte ihren Zwangsgeldantrag daraufhin für erledigt. Mit Beschluss vom 17. Juli 2020 erlegte das Arbeitsgericht der Beschwerdeführerin die Kosten der Zwangsvollstreckung auf. Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen sofortige Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Köln. Der Vorsitzende Richter der zuständigen Kammer des Landesarbeitsgerichts wies die Beschwerdeführerin unter dem 18. August 2020 darauf hin, dass die Beklagte die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht zu tragen habe, und regte die Rücknahme der sofortigen Beschwerde an. Für den Fall der Aufrechterhaltung der sofortigen Beschwerde werde die Akte dem Arbeitsgericht zur Entscheidung über die Abhilfe zugeleitet. Die Beschwerdeführerin lehnte den Vorsitzenden Richter hiernach mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 31. August 2020 als befangen ab, weil der Richter einen rechtlichen Hinweis erteilt habe, bevor das Arbeitsgericht über die Abhilfe habe entscheiden können. Das Landesarbeitsgericht sei erst nach einer Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts zur rechtlichen Bewertung und Entscheidung befugt. In Anbetracht des erteilten rechtlichen Hinweises sei die Wahrscheinlichkeit einer Abhilfe durch das Arbeitsgericht nunmehr „gleich null“. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2020, der dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2020 zuging, wies das Landesarbeitsgericht den Ablehnungsantrag ohne Mitwirkung des als befangen abgelehnten Vorsitzenden Richters als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass der Zeitpunkt des erteilten rechtlichen Hinweises die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters, der durch die Beschwerdeeinlegung beim Landesarbeitsgericht richtigerweise mit der Sache befasst gewesen sei, nicht begründen könne. Nach § 139 Abs. 4 ZPO seien Hinweise so früh wie möglich zu erteilen. Das Arbeitsgericht bleibe in seiner Entscheidung über die Abhilfe ungeachtet des erteilten Hinweises frei. 2. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. Oktober 2020, der am selben Tag beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie sieht sich durch den Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 7. Oktober 2020 in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt und rügt, dass die gerichtliche Entscheidung darüber hinaus auch gegen das Willkürverbot aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. 3. Das Arbeitsgericht hat, wie die Beschwerdeführerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. Januar 2021 mitgeteilt hat, kurz nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde über die Frage der Abhilfe entschieden und der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. Juli 2020, die nicht zurückgenommen worden ist, mit Beschluss vom 9. November 2020 nicht abgeholfen. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde danach mit Beschluss vom 21. Dezember 2020 zurückgewiesen. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Regelung der Folgen des Wegfalls der Personalunion zwischen der Präsidentschaft des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 330), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie offensichtlich unbegründet ist. a) Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 7. Oktober 2020 verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. aa) Da es im konkreten Fall um die verfassungsrechtliche Überprüfung der Anwendung von Prozessrecht des Bundes geht, ist inhaltlich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG maßgebend (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. April 2019 – VerfGH 2/19, NVwZ 2019, 1511 = juris, Rn. 23, vom 2. Juli 2019 – VerfGH 5/19, NVwZ-RR 2019, 980 = juris, Rn. 11, vom 12. November 2019 – VerfGH 50/19, juris, Rn. 7, und vom 11. Februar 2020 – VerfGH 32/19.VB-3, juris, Rn. 17). Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Die Vorschrift garantiert u. a., dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet. Um dies zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber für das arbeitsgerichtliche Verfahren mit den Vorschriften über die Richterablehnung (§ 46 Abs. 2 Satz 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 42 ff. ZPO) Vorsorge dafür getroffen, dass die Richterbank stets mit einem Richter besetzt ist, der dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenübersteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. November 2018 – 1 BvR 436/17, NJW 2019, 505 = juris, Rn. 17; VerfGH NRW, Beschluss vom 11. Februar 2020 – VerfGH 32/19.VB-3, NJW-RR 2020, 631 = juris, Rn. 18). Danach findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). bb) Eine Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Rechtsprechung, der die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, erfolgt nicht schon durch jede fehlerhafte Anwendung der Vorschriften über die Richterablehnung. Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind vielmehr erst überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (BVerfG, Beschluss vom 30. September 2020 – 1 BvR 495/19, BayVBl 2021, 86 = juris, Rn. 10; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 – VerfGH 50/19.VB-3, juris, Rn. 9, vom 26. Januar 2021 – VerfGH 19/20.VB-3, juris, Rn. 11, und vom 23. Februar 2021 – VerfGH 20/20.VB-1, juris, Rn. 14). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einer groben Missachtung oder groben Fehlanwendung des Gesetzesrechts, beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur angesichts der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 50/19.VB-3, juris, Rn. 9). cc) Nach diesen Maßstäben ist kein Verstoß gegen das Recht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter ersichtlich. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung über das Befangenheitsgesuch, der vom Vorsitzenden Richter zeitlich vor der Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Frage der Abhilfe erteilte Hinweis stelle keinen Grund dar, der geeignet sei, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, verkennt nicht grundlegend Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Landesarbeitsgericht hat sich im Beschluss vom 7. Oktober 2020 – ohne dass darin eine grobe Missdeutung jener Vorschrift gesehen werden könnte – für seine Rechtsauffassung auf die richterliche Hinweispflicht nach § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO bezogen, auf die sich der Richter habe stützen können, und überdies – zutreffend – darauf verwiesen, dass das Arbeitsgericht durch den Hinweis nicht gebunden worden ist, sondern über die Frage der Abhilfe weiterhin in richterlicher Unabhängigkeit entscheiden konnte. Die Bewertung, dass ein Fall des § 42 Abs. 2 ZPO nach den Umständen nicht vorliegt, trägt auch deshalb Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ausreichend Rechnung, weil die Beschwerdeführerin ihre sofortige Beschwerde nicht beim Arbeitsgericht, sondern beim Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht eingelegt hat und Rechtsprechung und Literatur – ohne dass dies mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Konflikt geriete – ganz überwiegend davon ausgehen, dass das Vorliegen einer Nichtabhilfeentscheidung keine zwingende Verfahrensvoraussetzung für eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. Mai 2020 – VerfGH 24/20.VB-2, juris, Rn. 21 m. w. N.; siehe auch Schmidt, MDR 2010, 725, zur Einlegung offensichtlich unbegründeter sofortiger Beschwerden beim Beschwerdegericht). Erst recht zwingt dann ein vor einer Nichtabhilfeentscheidung erteilter, sachlich zutreffender Hinweis des Beschwerdegerichts zu den Erfolgsaussichten einer unmittelbar bei ihm eingelegten sofortigen Beschwerde nicht zu der Schlussfolgerung, er begründe die Besorgnis der Befangenheit. b) Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts verletzt die Beschwerdeführerin ebenso wenig in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG. aa) Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG gewährleistet den Parteien im Zivilprozess effektiven Rechtsschutz (BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2010 – 1 BvR 1682/07, NZA 2011, 354 = juris, Rn. 21). Dazu gehört das Recht auf Zugang zu den Gerichten und eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter (BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992 – 1 BvL 1/89, BVerfGE 85, 337 = juris, Rn. 28). Den Prozessparteien darf der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG, Beschluss vom 2. November 2020 – 1 BvR 533/20, NJW 2021, 52 = juris, Rn. 12). Daraus ergeben sich auch Anforderungen an die gerichtliche Handhabung des Rechtsmittelrechts (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 82/20.VB-2, juris, Rn. 16, zu Art. 19 Abs. 4 GG). bb) Ausgehend hiervon ist eine Verletzung des Rechtsschutzanspruchs der Beschwerdeführerin durch den Beschluss des Landesarbeitsgerichts über die Richterablehnung nicht ersichtlich. Mit ihm wird, auch wenn er eine Frage des Verhältnisses der Beschwerde- zur Ausgangsinstanz in einer der Beschwerdeführerin missfallenden Weise im Richterablehnungsverfahren thematisiert, kein Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert, sondern verfahrensrechtlich korrekt gewährt. c) Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts verstößt nach dem Gesagten auch nicht gegen das aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot. Es hat weder eine krasse Fehlentscheidung getroffen, noch einen besonders schweren Rechtsanwendungsfehler begangen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. März 2021 – VerfGH 114/20.VB-3, juris, Rn. 10), sondern die Ablehnungsvorschrift des § 42 Abs. 2 ZPO ohne Verfassungsverstoß angewendet. 2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 3. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall eines Obsiegens vor. 4. Der in der Verfassungsbeschwerde enthaltene Antrag auf Festsetzung eines Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit ist bei verständiger Würdigung nur für den Fall des Obsiegens der Beschwerdeführerin gestellt und daher nicht zu bescheiden.