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Beschluss

VerfGH 189/20.VB-2

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0615.VERFGH189.20VB2.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird teilweise als unzulässig, im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird teilweise als unzulässig, im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die erfolglose Ablehnung mehrerer Richter als befangen. 1. Der Beschwerdeführer, ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt, führt mehrere Arzthaftungsprozesse vor dem Landgericht Köln, darunter das Verfahren 25 O 110/19 vor der 25. Zivilkammer gegen seinen vormaligen Hausarzt. In diesem Verfahren hatte er mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2019 mehrere Richter der Kammer als befangen abgelehnt. Hintergrund war unter anderem, dass er aus einem Beweisbeschluss der Kammer vom 11. Oktober 2019 ersehen hatte, dass eine sozialgerichtliche Akte eines ihn betreffenden Rechtsstreits um den Grad seiner Behinderung beigezogen worden war und, neben weiteren Unterlagen, der medizinischen Sachverständigen zur Begutachtung zugeleitet werden sollte. Diese Aktenbeiziehung hatten weder der Beschwerdeführer noch sein Prozessgegner ausdrücklich beantragt. Das seinerzeitige Ablehnungsgesuch hatte zwar vor dem Landgericht keinen Erfolg. Das auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers damit befasste Oberlandesgericht Köln äußerte in seinem die sofortige Beschwerde zurückweisenden Beschluss vom 5. Februar 2020 – 5 W 3/20 – allerdings Zweifel, ob die Beiziehung von Akten eines fremden Verfahrens, die keine Seite beantragt hat, von den Lockerungen des Beibringungsgrundsatzes im Arzthaftungsprozess umfasst sei. Dessen ungeachtet verneinte es eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter. Die vom Beschwerdeführer hiergegen beim Verfassungsgerichtshof erhobene Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – VerfGH 20/20.VB-1). Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 5. Februar 2020 wandte sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12. Februar 2020 an das Landgericht Köln und trug Folgendes vor: „Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 05.02.2020 geht der Kläger davon aus, dass die beigezogene Akte des Sozialgerichts Köln mit dem Aktenzeichen S 14 SB 1498/17 weder verwertet wird, noch der Sachverständigen zugeleitet wird, noch dem Beklagten zur Einsicht gelangt; der Kläger widerspricht allem ausdrücklich.“ Am 5. Juni 2020 verfügte der Vorsitzende der 25. Zivilkammer unter Verwendung einer Standardvorlage des „Textsystems Justiz“ (TSJ) im Verfahren 25 O 110/19 die Versendung der Akten an die medizinische Sachverständige, ohne die sozialgerichtliche Akte S 14 SB 1498/17 davon auszunehmen. Die Geschäftsstelle versandte in Ausführung dieser Verfügung die Akte des Zivilverfahrens mit der sozialgerichtlichen Akte an die Sachverständige. Die gerichtliche Benachrichtigung hierüber erhielt der Beschwerdeführer am 19. Juni 2020. Mit Schriftsatz vom selben Tag lehnte er insgesamt acht Richter des Landgerichts, soweit sie noch der 25. Zivilkammer angehörten, darunter den Kammervorsitzenden, wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. In seinem Ablehnungsgesuch führte er unter anderem aus, dass die sozialgerichtliche Akte vom Landgericht heimlich und ohne Wissen und Wollen der Parteien zum Verfahren beigezogen worden sei. Auf sein Schreiben vom 12. Februar 2020 habe das Landgericht willkürlich nicht reagiert. Er sei nicht damit einverstanden, dass die sozialgerichtliche Akte an die Sachverständige gelange und von dieser ausgewertet werde. Nach Vorliegen der dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter, die sich überwiegend auf die Erklärung „Ich fühle mich nicht befangen.“ beschränkten, lehnte er sie auch gestützt hierauf ab. Das Landgericht wies das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 8. Oktober 2020 ohne Beteiligung der abgelehnten Richter zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Beiziehung der sozialgerichtlichen Akte eine erneute Richterablehnung nicht begründen könne, weil über ein hierauf gestütztes Ablehnungsgesuch bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Die Übersendung der sozialgerichtlichen Akte an die Sachverständige begründe, weil sie nicht bewusst verfügt worden sei, die Besorgnis der Befangenheit nicht. Auch die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter begründeten diese Besorgnis nicht. Bei demselben Ergebnis bleibe es auch nach einer Gesamtwürdigung vorgetragener Befangenheitsgründe. Gegen den Beschluss des Landgerichts wandte sich der Beschwerdeführer mit der sofortigen Beschwerde, in der er unter anderem ausführte, dass die abgelehnten Richter nicht über seinen Widerspruch gegen die Beiziehung der sozialgerichtlichen Akte entschieden, sondern die Akte sogar an die Sachverständige übersandt hätten. Er gehe davon aus, dass der Kammervorsitzende insoweit mit Absicht gehandelt habe. Das Landgericht half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 23. Oktober 2020 nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht Köln vor. Dieses wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 18. November 2020 zurück. Über die Beiziehung der sozialgerichtlichen Akte als Befangenheitsgrund habe der Senat bereits mit Beschluss vom 5. Februar 2020 rechtskräftig entschieden. Die Versendung der sozialgerichtlichen Akte an die Sachverständige beruhe offensichtlich auf einem Versehen, das vom Vorsitzenden umgehend korrigiert worden sei, und könne die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. Auch die weiteren angeführten Befangenheitsgründe rechtfertigten die Besorgnis der Befangenheit nicht. 2. Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2020, der am selben Tag beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen des Landgerichts vom 8. und 23. Oktober 2020 sowie gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 18. November 2020 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er sieht sich durch die gerichtlichen Entscheidungen in seinen Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten verletzt und benennt insoweit das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, das Willkürverbot aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip, das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie – im Hinblick auf die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberlandesgerichts – das vom Beschwerdeführer als Justizgewährungsanspruch bezeichnete Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie teils unzulässig und im Übrigen jedenfalls offensichtlich unbegründet ist. a) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen den Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 23. Oktober 2020 wendet. Dem Beschwerdeführer fehlt diesbezüglich die Beschwerdebefugnis gemäß Art. 75 Nr. 5a LV in Verbindung mit § 12 Nr. 9, § 53 Abs. 1 VerfGHG. Da er keine gesonderte und eigenständige Grundrechtsverletzung durch den – durch die nachfolgende oberlandesgerichtliche Entscheidung auch prozessual überholten – Nichtabhilfebeschluss darlegt, sondern allenfalls eine Perpetuierung eines vorgeblich bereits bewirkten Grundrechtsverstoßes geltend macht (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 17. März 2020 – VerfGH 5/20.VB-2, juris, Rn. 4 f., und vom 27. Oktober 2020 – VerfGH 105/20.VB-3, juris, Rn. 8), wird durch den Beschluss keine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer begründet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 86/20.VB-3, juris, Rn. 14, und vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 62/19.VB-3, juris, Rn. 16). b) Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts vom 8. Oktober 2020 und des Oberlandesgerichts vom 18. November 2020 in dem Umfang unzulässig, in dem der Beschwerdeführer mit ihr andere Verstöße als solche gegen Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG infolge der Verneinung der Besorgnis der Befangenheit der von ihm abgelehnten Richter rügt. Insoweit genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen an ihre Begründung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG. Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde darf sich nicht in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen. Der Beschwerdeführer muss vielmehr hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11). Er muss, weil der Verfassungsgerichtshof kein "Superrevisionsgericht" ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts beruht (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 6, und vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11). Hierzu bedarf es insbesondere einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Begründungen der angefochtenen Entscheidungen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 5. November 2019 – VerfGH 38/19.VB-2, juris, Rn. 5 m. w. N., vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 3, und vom 27. Oktober 2020 – VerfGH 118/20.VB-3, juris, Rn. 11) und mit den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 29. Oktober 2020 – VerfGH 131/20.VB-2, juris, Rn. 10, und vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 12/20.VB-2, juris, Rn. 13). aa) Soweit sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip und auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt sieht und einen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG annimmt, macht die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend deutlich, welchen Gewährleistungsgehalt sie den genannten Grundrechten in Bezug auf den Inhalt der angegriffenen Entscheidungen zuschreibt und wie diese durch den Entscheidungsinhalt sodann konkret verletzt sein sollen. Es fehlt dafür an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit dem Inhalt der angefochtenen Entscheidungen am Maßstab der als verletzt gerügten Grundrechte. bb) Im Umfang der Rüge einer Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG oder – von Beschwerdeführer nicht ausdrücklich benannt – der Verletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberlandesgerichts fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben. Denn die Verfassungsbeschwerde legt mangels fallbezogener Auseinandersetzung mit den Zulassungsgründen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht nachvollziehbar dar, warum eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht objektiv nahe gelegen haben sollte. Nur wenn die Zulassung der Rechtsbeschwerde objektiv nahe liegt, kann im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung, gegen die eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist, von einer verfassungswidrigen Nichtzulassung auszugehen sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2020 – 2 BvR 1206/19, WM 2020, 1975 = juris, Rn. 22). Dafür, dass die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 ZPO hier vorgelegen hätten, ist jedoch nichts Substantielles vorgetragen. Der pauschale und im Übrigen auch nicht zutreffende Hinweis der Verfassungsbeschwerde, dass hier grundsätzlich zu klären sei, „ob im Arzthaftungsrechtsstreit ein Amtsermittlungsgrundsatz zulässig ist“, reicht insoweit nicht aus (vgl. bereits VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – VerfGH 20/20.VB-1, juris, Rn. 21). Dasselbe gilt für den schlichten Hinweis auf eine einen gänzlich anders gelagerten Fall betreffende Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. Juli 2020 – 16a W 3/20, MDR 2020, 1014 = juris). c) Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls offensichtlich unbegründet. Die Beschlüsse des Landgerichts vom 8. Oktober 2020 und des Oberlandesgerichts vom 18. November 2020 verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. aa) Da es im konkreten Fall um die verfassungsrechtliche Überprüfung der Anwendung von Prozessrecht des Bundes geht, ist inhaltlich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG maßgebend (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. April 2019 – VerfGH 2/19, NVwZ 2019, 1511 = juris, Rn. 23, vom 2. Juli 2019 – VerfGH 5/19, NVwZ-RR 2019, 980 = juris, Rn. 11, vom 12. November 2019 – VerfGH 50/19, juris, Rn. 7, und vom 11. Februar 2020 – VerfGH 32/19.VB-3, juris, Rn. 17). Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Die Vorschrift garantiert unter anderem, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet. Um dies zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber mit den zivilprozessualen Vorschriften über die Richterablehnung (§§ 42 ff. ZPO) Vorsorge dafür getroffen, dass die Richterbank stets mit einem Richter besetzt ist, der dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenübersteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. November 2018 – 1 BvR 436/17, NJW 2019, 505 = juris, Rn. 17; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 – VerfGH 32/19.VB-3, NJW-RR 2020, 631 = juris, Rn. 18, und vom 27. April 2021 – VerfGH 157/20.VB-1, juris, Rn. 9). Danach findet die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). bb) Eine Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Rechtsprechung, der die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, erfolgt nicht schon durch jede fehlerhafte Anwendung der Vorschriften über die Richterablehnung. Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind vielmehr erst überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (BVerfG, Beschluss vom 30. September 2020 – 1 BvR 495/19, BayVBl 2021, 86 = juris, Rn. 10; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 – VerfGH 50/19.VB-3, juris, Rn. 9, vom 26. Januar 2021 – VerfGH 19/20.VB-3, juris, Rn. 11, und vom 23. Februar 2021 – VerfGH 20/20.VB-1, juris, Rn. 14). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einer groben Missachtung oder groben Fehlanwendung des Gesetzesrechts, beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur angesichts der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 50/19.VB-3, juris, Rn. 9). cc) Nach diesen Maßstäben ist kein Verstoß gegen das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Entscheidungen des Land- und des Oberlandesgerichts vom 8. Oktober und 18. November 2020 ersichtlich. (1) Die Annahme der Gerichte, die vom Vorsitzenden Richter der Zivilkammer verfügte Versendung der Verfahrensakte einschließlich der sozialgerichtlichen Akte stelle ein einfaches Versehen dar und sei nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit dieses und der übrigen Richter der Kammer zu rechtfertigen, verkennt nicht grundlegend Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Zu berücksichtigen ist, dass insoweit ausschließlich der Kammervorsitzende gehandelt hat und sich eine etwaige Befangenheit der übrigen Kammermitglieder aus der Aktenversendung infolgedessen ohnehin nicht ableiten lässt. Dass die Gerichte im Hinblick auf sein Handeln verneint haben, dass eine vernünftige Partei von absichtlichem Handeln ausgehen musste, ist auch unter Berücksichtigung der Begleitumstände, darunter insbesondere des Schreibens des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2020, nicht offensichtlich unhaltbar. Vielmehr erscheint bei vernünftiger Würdigung der aus der Verfahrensakte ersichtlichen Arbeitsabläufe die Annahme einer bloßen Unaufmerksamkeit des Vorsitzenden Richters als lebensnah, insbesondere im Hinblick auf die durch ihn erfolgte Verwendung einer Formverfügung im Verfahren TSJ. Das gilt umso mehr, als das Oberlandesgericht in dem der Verfassungsbeschwerde beigefügten Beschluss vom 5. Februar 2020 zeitnah vor dem Ereignis auf die „bekannte Überlastung“ der Zivilkammer hingewiesen hat. Die Bewertung, dass die bei vernünftiger Betrachtung als Versehen einzustufende Aktenversendung die Besorgnis der Befangenheit noch nicht begründet, ist ihrerseits nicht willkürlich. Es ist vertretbar, einen solchen Fehler noch nicht als groben Verfahrensverstoß (vgl. hierzu Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 42 Rn. 24) anzusehen. Soweit der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde auf für ihn negative Folgen der – nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts vom Kammervorsitzenden umgehend revidierten – Aktenversendung hinweist, handelt es sich im Wesentlichen um solche, die bereits ab der Beiziehung der sozialgerichtlichen Akte und ihrer Nennung im Beweisbeschluss vom 11. Oktober 2019 bestanden. Bereits daraus hat sein Prozessgegner von der Existenz des sozialgerichtlichen Verfahrens erfahren. Dieser Vorgang war indes bereits Gegenstand des mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. Februar 2020 rechtskräftig abgeschlossenen Ablehnungsverfahrens und hat im Übrigen objektiv nicht das Gewicht, welches der Beschwerdeführer ihm zuschreibt (siehe hierzu bereits VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – VerfGH 20/20.VB-1, juris, Rn. 18). Entgegen seiner Ansicht ist eine versehentliche, für ihn transparente Aktenversendung, gegen die er sich infolgedessen wenden konnte, auch nicht mit der Sachverhaltskonstellation zu vergleichen, die dem von ihm zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. November 2018 (Az. 1 BvR 436/17, NJW 2019, 505 = juris) zugrunde lag, wo eine heimliche Verwertung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsergebnisse im Raum stand (siehe dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – VerfGH 20/20.VB-1, juris, Rn. 19). (2) Die angegriffenen Entscheidungen begegnen auch unter dem weiteren von der Verfassungsbeschwerde aufgegriffenen Gesichtspunkt der Würdigung der dienstlichen Äußerungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist nicht unvertretbar, dass das Landgericht und das ihm beipflichtende Oberlandesgericht angenommen haben, dass der Beschwerdeführer sein Ablehnungsgesuch auf aktenkundige Umstände gestützt hat, und weitergehende dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richter daher für entbehrlich gehalten haben (vgl. für einen ähnlichen Fall z. B. VerfGH BY, Entscheidung vom 21. Juli 2020 – Vf. 59-VI-17, juris, Rn. 38). Ob, was zweifelhaft erscheint, die abgegebenen Erklärungen sogar sachdienlich waren, wie das Landgericht meint, kann daher dahinstehen. (3) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist schließlich die Bewertung der Gerichte, dass auch aufgrund einer vorzunehmenden Gesamtwürdigung der geltend gemachten Ablehnungsgründe eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter nicht begründet ist. Diese Einschätzung verkennt die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht. Aus dem Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2020 ergeben sich auch bei einer Würdigung der darin aufgeführten Ablehnungsgründe in ihrer Gesamtheit keine Gesichtspunkte, welche die Gerichte zu einer anderen als der von ihnen vorgenommenen Bewertung hätten führen müssen. Denn mit Ausnahme der Aktenversendung vom 5. Juni 2020, welche im Übrigen nur der Kammervorsitzende zu verantworten hatte, ist es im Verfahren 25 O 110/19 nach der Aktenrückkehr aus der Beschwerdeinstanz nicht zu weiteren Verfahrensfehlern gekommen. Davon sind zutreffend beide Gerichte ausgegangen und haben keine neuen Anknüpfungspunkte für eine etwaige Besorgnis der Befangenheit gesehen. Ein solcher ist auch nicht etwa darin zu erkennen, dass die sozialgerichtliche Akte – wie der Beschwerdeführer beanstandet – noch bis zum 5. Juni 2020 beim Verfahren 25 O 110/19 verblieben war. Dass das Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits ungebührlich lange nicht mehr gefördert worden war (vgl. zu Verfahrensverzögerungen als Befangenheitsgrund VerfGH BY, Entscheidung vom 21. Juli 2020 – Vf. 59-VI-17, juris, Rn. 31; Stackmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 42 Rn. 56) und die sozialgerichtliche Akte damit einhergehend von der Verfahrensakte längst hätte getrennt sein müssen, ist schon im Hinblick darauf nicht erkennbar, dass dem Landgericht die Akten ausweislich des mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Schreibens der Präsidentin des Sozialgerichts Köln vom 1. April 2020 jedenfalls am 12. März 2020 noch nicht wieder vorlagen. (4) Soweit der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde unter dem von ihm gewählten Gliederungspunkt „Verfassungsrechtliche Würdigung“ ausführt, dass die Gerichte nicht beachtet hätten, dass im konkreten Fall eine Vielzahl von Verfahrensfehlern bzw. Verfahrensverstößen die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter begründeten, so folgt daraus aus den zuvor dargelegten Gründen kein Verfassungsverstoß, wenn hiermit die von den Gerichten vorgenommene Gesamtwürdigung der geltend gemachten Ablehnungsgründe beanstandet werden soll. Über die notwendige Gesamtwürdigung geltend gemachter Ablehnungsgründe hinaus ist in der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte zwar anerkannt, dass eine Häufung von Verfahrensfehlern zum Nachteil einer Partei bei einer vernünftigen und besonnenen Partei in der Gesamtschau den Eindruck unsachlicher Einstellung oder willkürlichen Verhaltens erwecken kann (vgl. z.B. OLG München, Beschluss vom 7. Januar 2016 – 8 W 2476/15, MDR 2016, 352 = juris, Rn. 26; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 5 W 36/18, juris, Rn. 12; Stackmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 42 Rn. 54 m. w. N.). Bei der Häufung von Verfahrensfehlern handelt es sich jedoch um einen eigenständigen Ablehnungsgrund, der im Ablehnungsgesuch vom 19. Juni 2020 keine eigene Erwähnung gefunden hat und nunmehr, wenn auch ohne die notwendige konkrete Benennung der vorgeblich gehäuften Verfahrensfehler, erstmals im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend gemacht würde. Wollte sich die Verfassungsbeschwerde für den geltend gemachten Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hierauf stützen, so wäre sie insoweit mangels Erschöpfung des vor ihrer Erhebung gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG zu beschreitenden Rechtswegs unzulässig. 2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 3. Der in der Verfassungsbeschwerde enthaltene Antrag auf Festsetzung eines Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit ist bei verständiger Würdigung, weil ihm anderenfalls das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde, nur für den Fall des Obsiegens des sich selbst vertretenden Beschwerdeführers gestellt und daher nicht zu bescheiden.