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Beschluss

VGH O 20/25

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGRP:2025:0815.VGH.O20.25.00
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Leitsätze
1. Eine im Verfassungsraum des Bundes autonom zu regelnde Angelegenheit kann tauglicher Gegenstand der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung und ihrer Mitglieder sein, wenn deren Handeln im Rahmen ihrer Befugnis zur Staatsleitung erfolgt. (Rn.55) 2. Die chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung des Volkes macht es erforderlich, dass Staatsorgane im politischen Wettbewerb der Parteien Neutralität wahren. Demgemäß wird das Recht, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung teilzunehmen, regelmäßig verletzt, wenn Staatsorgane als solche zugunsten oder zulasten einer politischen Partei auf diesen Wettbewerb einwirken (hier verneint). (Rn.47)
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine im Verfassungsraum des Bundes autonom zu regelnde Angelegenheit kann tauglicher Gegenstand der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung und ihrer Mitglieder sein, wenn deren Handeln im Rahmen ihrer Befugnis zur Staatsleitung erfolgt. (Rn.55) 2. Die chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung des Volkes macht es erforderlich, dass Staatsorgane im politischen Wettbewerb der Parteien Neutralität wahren. Demgemäß wird das Recht, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung teilzunehmen, regelmäßig verletzt, wenn Staatsorgane als solche zugunsten oder zulasten einer politischen Partei auf diesen Wettbewerb einwirken (hier verneint). (Rn.47) Die Anträge werden zurückgewiesen. A. Das Organstreitverfahren betrifft die Frage, ob ein Pressestatement des Antragsgegners vom 5. Mai 2025 zur Zusammensetzung der neuen Bundesregierung sowie die damit einhergehende Berichterstattung auf Social-Media-Kanälen der Landesregierung und des Ministerpräsidenten das Gebot parteipolitischer Neutralität verletzt haben. I. 1. Nach der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 führten die Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU), die Christlich-Soziale Union in Bayern (CSU) und die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) zunächst Sondierungs- und sodann Koalitionsgespräche mit dem Ziel der Bildung einer gemeinsamen Bundesregierung. Nach erfolgreichem Abschluss der Koalitionsgespräche unterzeichneten die Vorsitzenden der vorgenannten Parteien am 5. Mai 2025 einen Koalitionsvertrag mit dem Titel „Verantwortung für Deutschland“. Am 6. Mai 2025 wurde Friedrich Merz vom Deutschen Bundestag zum neuen Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland gewählt. 2. CDU und CSU teilten bereits am 28. April 2025 mit, welche Personen die Leitung der ausweislich des Koalitionsvertrags auf diese Parteien entfallenden Ministerien übernehmen sollten. Hierbei wurde bekannt, dass der rheinland-pfälzische Bundestagsabgeordnete Patrick Schnieder (CDU) zum Bundesminister für Verkehr ernannt werden sollte. Die SPD gab ihre Personalvorschläge für die Leitung der auf sie entfallenden Ministerien erst am Vormittag des 5. Mai 2025 unmittelbar vor der Unterzeichnung des Koalitionsvertrags bekannt. Zur Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz sollte die bisherige Ministerin für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz, Dr. Stefanie Hubig (SPD), und zur Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen die rheinland-pfälzische Bundestagsabgeordnete Verena Hubertz (SPD) ernannt werden. 3. Ebenfalls am 5. Mai 2025 versandte der Pressedienst der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz einen Terminhinweis an die Vertreterinnen und Vertreter der Medien. Aufgrund der Vielzahl der Anfragen lade der Antragsgegner zu einem Pressestatement „zur neuen Bundesregierung“ am selben Tag um 14:00 Uhr in Anwesenheit der designierten Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Dr. Stefanie Hubig, und der designierten Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Verena Hubertz, in die Vertretung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin ein. 4. Das Pressestatement fand sodann wie angekündigt statt. Der Antragsgegner und die beiden designierten Bundesministerinnen saßen hierbei gemeinsam an einem Tisch, vor und hinter dem der Schriftzug „Rheinland-Pfalz“ sowie das Landeswappen angebracht waren, und ergriffen allesamt das Wort. 5. Im Nachgang zu dem Pressestatement – ebenfalls noch am 5. Mai 2025 – wurde auf dem Instagram-Account „ministerpraesident.rlp“ folgender Beitrag veröffentlicht: „Justiz, Verkehr und Bauen: Rheinland-Pfalz spielt eine starke Rolle Rheinland-Pfalz wird in dieser Bundesregierung eine wichtige Rolle spielen – und das ist auch gut so. Mit Dr. Stefanie Hubig wechselt die bisherige Bildungsministerin der rheinland-pfälzischen Landesregierung als neue Ministerin der Justiz in die neue Bundesregierung. Mit ihr, dem neuen, verkehrspolitisch erfahrenen Bundesverkehrsminister Patrick Schnieder sowie der neuen Bundesbauministerin Verena Hubertz sind starke Fürsprecher für unser Land in der Bundesregierung. Die beiden heute vorgestellten designierten Bundesministerinnen Dr. Stefanie Hubig und @verenahubertz bringen neben ihren bisherigen politischen Ämtern auch Erfahrungen aus ihrem Berufsleben außerhalb der Politik mit. Stefanie Hubig als Richterin und Verena Hubertz als Unternehmerin, die bereits als junge Frau ein sehr erfolgreiches Start-up gegründet hat. #Bundesregierung #RheinlandPfalz“ Der Social-Media-Post erfolgte zusammen mit insgesamt vier Fotos: Ein Foto zeigte den Antragsgegner und die beiden designierten Bundesministerinnen Dr. Hubig und Hubertz bei dem Pressestatement, die weiteren Fotos zeigten Portraits der designierten Bundesministerinnen Dr. Hubig und Hubertz und des designierten Bundesministers Schnieder. Auf der Facebook-Seite „Rheinland-Pfalz“ erfolgte ein inhalts- und nahezu wortgleicher Post unter Verwendung der identischen Fotos. Im Unterschied zum vorgenannten Instagram-Post wurde der erste Absatz dieses Posts ausdrücklich als Wortzitat des Antragsgegners herausgestellt („‘Rheinland-Pfalz wird in dieser Bundesregierung eine wichtige Rolle spielen […]‘, erklärte Ministerpräsident Alexander Schweitzer.“). 6. Mit Schreiben vom 13. Mai 2025 rügte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner, dass dieser durch das Pressestatement und die anschließende Berichterstattung auf verschiedenen Social-Media-Kanälen gegen das Gebot parteipolitischer Neutralität verstoßen habe. Sie forderte ihn auf, diesen Verstoß bis zum 20. Mai 2025 zu bestätigen und die Öffentlichkeit hierüber gleichwertig zu informieren. Mit Schreiben vom 20. Mai 2025 wies der Antragsgegner eine Verletzung des Gebots parteipolitischer Neutralität zurück. II. Mit ihrer daraufhin erhobenen Organklage macht die Antragstellerin geltend, der Antragsgegner habe durch die einseitige Hervorhebung der designierten SPD-Bundesministerinnen unter Inanspruchnahme finanzieller, personeller und sachlicher Mittel der Staatskanzlei das Gebot parteipolitischer Neutralität verletzt. Er habe sich für die Durchführung des Pressestatements vom 5. Mai 2025 bereits nicht auf seine Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit berufen können. Diese bestehe nämlich nur innerhalb des ihm von der Landesverfassung zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs. Vorliegend fehle es an einem hinreichenden – wenigstens mittelbaren – Bezug zum föderalen Kompetenzbereich der Landesregierung. Ein mittelbarer Zusammenhang sei zwar noch im Hinblick auf die bislang der Landesregierung angehörende Bildungsministerin Dr. Hubig anzuerkennen. Im Übrigen dürfte der personellen Besetzung von Ämtern in der Bundesregierung aber der erforderliche Bezug zur rheinland-pfälzischen Landesregierung fehlen. Selbst unter der Annahme einer entsprechenden Befugnis habe aber das Handeln des Antragsgegners im Rahmen des Pressestatements die verfassungsrechtlichen Grenzen des Demokratieprinzips aus Art. 74 Abs. 1 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – nicht gewahrt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner umso stärker zur parteipolitischen Neutralität verpflichtet sei, je weniger der eigene Kompetenzbereich und das eigene Regierungshandeln betroffen seien. Im zuständigkeitsfernen Bereich der Besetzung von Ämtern der Bundesregierung ergäben sich daher strenge, hier seitens des Antragsgegners nicht eingehaltene Anforderungen an die Einhaltung des Neutralitätsgebots. Zur Vorstellung der aus Rheinland-Pfalz stammenden Bundesministerinnen habe er lediglich „seine beiden SPD-Parteigenossinen“ eingeladen und den designierten Bundesminister Schnieder demgegenüber „ausgeschlossen“. Er habe das Pressestatement dazu genutzt, sich gegenüber den Medien als SPD-Politiker zu präsentieren. Es habe sich unter dem Deckmantel der Regierungsamtlichkeit um eine faktische SPD-Parteiveranstaltung gehandelt, welche die CDU und die Antragstellerin im politischen Wettbewerb benachteilige. Die Verletzung des Neutralitätsgebots setze sich in der Berichterstattung des Antragsgegners auf verschiedenen Social-Media-Kanälen fort. Die Fotos, die ihn mit den designierten Bundesministerinnen Dr. Hubig und Hubertz zeigten, sollten seine parteipolitischen Verbindungen zur Bundesregierung betonen. Die Beiträge erwiesen sich auch inhaltlich als unausgewogen. Die beruflichen Qualifikationen und die Vita der designierten Bundesministerinnen Dr. Hubig und Hubertz würden jeweils in einem gesonderten Absatz hervorgehoben. Demgegenüber finde der designierte Bundesminister Schnieder nur beiläufig und rein namentlich in lediglich einem Absatz Erwähnung, obwohl er gleichermaßen über Berufserfahrung außerhalb der Politik verfüge. Rechtfertigende Gründe, warum der designierte Bundesminister Schnieder von dem Pressestatement ausgeschlossen und über ihn bei der Darstellung in den sozialen Medien nicht gleichwertig berichtet worden sei, seien nicht ersichtlich. Eine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung ergebe sich insbesondere nicht aus den unterschiedlichen Zeitpunkten, zu denen die jeweiligen Parteien die Besetzung der Ministerämter in der neuen Bundesregierung bekanntgegeben hätten. Anknüpfungspunkt für das Pressestatement sei nämlich ausweislich des zuvor versandten Terminhinweises die Bildung der neuen Bundesregierung gewesen. Dementsprechend wären alle zukünftigen Mitglieder dieser Bundesregierung aus Rheinland-Pfalz einzuladen gewesen. Sollte hingegen die Verkündung der SPD-Mitglieder in der neuen Bundesregierung Anknüpfungspunkt für die Pressekonferenz gewesen sein, hätte es sich offenkundig um eine Parteiveranstaltung der SPD gehandelt, zu welcher der Antragsgegner nicht in seiner Eigenschaft als Ministerpräsident in die Vertretung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin hätte einladen dürfen. Ebenso wenig lasse sich die Ungleichbehandlung mit angeblichen, nicht näher substantiierten Presseanfragen rechtfertigen, die am 5. Mai 2025 bei der Staatskanzlei eingegangen seien. Denn der Antragsgegner habe gerade nicht einzelne, möglicherweise nur auf die SPD-Bundesministerinnen gerichtete Presseanfragen beantwortet, sondern zu einem Pressestatement eingeladen, das sich an die allgemeine Medienöffentlichkeit gerichtet habe. Insoweit hätte er das Neutralitätsgebot beachten und den designierten CDU-Bundesminister Schnieder gleichwertig beteiligen müssen. Ungeachtet dessen werde das Neutralitätsgebot bei regierungsamtlicher Öffentlichkeitsarbeit nicht durch Art und Inhalt von Medienanfragen suspendiert. Soweit derartige Anfragen erkennbar auf eine parteipolitische Aussage des Antragsgegners in seiner Eigenschaft als SPD-Politiker gerichtet gewesen seien, hätte er sie auch in dieser Funktion beantworten müssen. Nach alledem sei davon auszugehen, dass der Antragsgegner von vornherein eine reine SPD-Veranstaltung habe inszenieren wollen, um sich und seiner Partei einen unlauteren Vorteil im politischen Meinungskampf – gerade auch im Vorfeld der im Frühjahr 2026 stattfindenden Landtagswahl – zu verschaffen. Die Antragstellerin beantragt festzustellen, dass 1. die Abgabe eines Pressestatements im Beisein der designierten Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Dr. Stefanie Hubig (SPD), und der designierten Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Verena Hubertz (SPD), in der rheinland-pfälzischen Landesvertretung in Berlin am Montag, 5. Mai 2025, 14:00 Uhr, 2. hilfsweise die unterlassene Einladung und Beteiligung des designierten Bundesministers für Verkehr, Patrick Schnieder (CDU), bei dem vorbezeichneten Pressestatement, 3. die Berichterstattung über „die beiden vorgestellten designierten Bundesministerinnen Dr. Stefanie Hubig und Verena Hubertz“ auf der Facebook-Seite „Rheinland-Pfalz“ und auf dem Instagram-Profil „ministerpraesident.rlp“ durch den Antragsgegner das Demokratieprinzip aus Art. 74 Abs. 1 LV verletzen und verfassungswidrig sind. III. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Organklage sei zulässig, aber unbegründet. Er habe weder durch die Abgabe des in Rede stehenden Pressestatements und die insoweit unterlassene Einladung des zum damaligen Zeitpunkt designierten Bundesministers Schnieder noch durch die entsprechenden Social-Media-Veröffentlichungen die Verfassung für Rheinland-Pfalz verletzt. Mit seinen Äußerungen habe er ein die Öffentlichkeit berührendes Thema – die Bildung der neuen Bundesregierung – angesprochen und dies konkret mit Bezug zu Rheinland-Pfalz. Das Pressestatement ausgelöst hätten mehr als ein Dutzend Presseanfragen, die bereits seit dem Vorabend des 5. Mai 2025 – als in den Medien über Namen künftiger Bundesminister aus dem rheinland-pfälzischen Kabinett spekuliert worden sei – bei der Staatskanzlei eingegangen seien. Anfragen zum designierten Bundesminister für Verkehr habe es nicht gegeben. Nicht zu beanstanden seien zunächst die Abgabe des Pressestatements sowie die insoweit unterlassene Einladung und Beteiligung des designierten Bundesministers Schnieder. Das kurzfristige Angebot des Pressestatements sei Teil einer notwendigen, jedenfalls aber zulässigen Öffentlichkeitsarbeit gewesen. Aufgrund der Aktualität sowie der konkreten, in personeller Hinsicht auf die an diesem Tag designierten Ministerinnen beschränkten Nachfragen der Medien habe sich die Einladung zum Pressestatement ausschließlich auf die an diesem Tag nominierten Ministerinnen aus Rheinland-Pfalz bezogen. Das Statement sei auch nicht einseitig ausgefallen, weil er, der Antragsgegner, den designierten Bundesminister Schnieder ausdrücklich als künftigen rheinland-pfälzischen Bundesminister erwähnt habe. Dass die designierten Bundesministerinnen Dr. Hubig und Hubertz bei der Pressekonferenz anwesend gewesen seien, begegne keinen Bedenken. Da Öffentlichkeitsarbeit nach Möglichkeit attraktiv gestaltet werden müsse, um die Adressaten zu erreichen, hätten sich die beiden designierten Bundesministerinnen ebenfalls äußern können, zumal eine von ihnen noch das Amt einer Ministerin der Landesregierung innegehabt habe. Das Pressestatement habe auch nicht gegen das Gebot parteipolitischer Neutralität verstoßen. Die schlichte Nichteinladung des designierten Bundesministers Schnieder stelle kein negatives Werturteil über diesen dar und beeinträchtige den Anspruch der CDU auf Gleichheit ihrer Wettbewerbschancen nicht. Dies folge insbesondere daraus, dass die Nominierung des designierten Bundesministers Schnieder bereits am 28. April 2025 – also eine Woche früher – stattgefunden habe, was zu keinen Anfragen seitens der Medien beim Antragsgegner oder der Staatskanzlei geführt habe. Es erschiene befremdlich, den Antragsgegner kraft Verfassungsrechts für verpflichtet zu halten, sich zu anderen Personen – wie hier dem designierten Bundesminister Schnieder – zu äußern. Wäre dies verfassungsrechtlich geboten, führte dies in einer Vielzahl von Fällen der Öffentlichkeitsarbeit zu langwierigen Prüfungen, wer oder was noch zwingend in Äußerungen einfließen müsse, und könnte mit tendenziell ausufernder Berichterstattung letztlich eine aktuelle und effiziente Öffentlichkeitsarbeit infrage stellen. Die von der Antragstellerin angegriffene Berichterstattung in den sozialen Medien sei gleichfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ihre Wertung, der designierte Bundesminister Schnieder sei insoweit nur beiläufig erwähnt worden, treffe nicht zu. Vielmehr habe er, der Antragsgegner, sein Statement in den sozialen Medien dazu genutzt, auch den designierten Bundesminister Schnieder ausdrücklich herauszustellen und zu würdigen. Alle drei designierten Mitglieder der Bundesregierung aus Rheinland-Pfalz seien gleichberechtigt mit Namen, Ressort und einem Portraitfoto vorgestellt worden. Bereits in der Überschrift werde das Ressort des designierten Bundesministers Schnieder ausdrücklich genannt. Er selbst werde als „verkehrspolitisch erfahren“ und in seiner künftigen Position als Bundesverkehrsminister als starker Fürsprecher für Rheinland-Pfalz in der Bundesregierung bezeichnet. Soweit die Antragstellerin Angaben zu weiteren von diesem wahrgenommenen Tätigkeitsfeldern vermisse, führe dies zu keiner abweichenden Bewertung. Eine verfassungsrechtliche Pflicht, den Lebenslauf aller Beteiligten in Gänze oder faktengleich darzustellen, sei nicht begründbar. Auch aus anderen Gründen sei die Berichterstattung in den sozialen Medien nicht zu beanstanden. Namentlich eine „schematische“ Gleichbehandlung aller Erwähnten dergestalt, dass von allen drei designierten Bundesministern aus Rheinland-Pfalz lediglich passbildähnliche Abbildungen verwendet werden könnten, sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Eine solche Pflicht stünde in eklatantem Widerspruch zu einer effektiven Öffentlichkeitsarbeit. B. Die Anträge, über die der Verfassungsgerichtshof gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 2 Halbsatz 2 Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof – VerfGHG – ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss entscheidet, sind nur teilweise zulässig. Zwar ist die Antragstellerin in Bezug auf alle von ihr gestellten Anträge antragsberechtigt (I.). Auch der Antragsgegner ist im Organstreitverfahren parteifähig (II.). Soweit die Antragstellerin allerdings die Feststellung begehrt, dass der Antragsgegner durch die in Rede stehende Berichterstattung auf der Facebook-Seite „Rheinland-Pfalz“ die Verfassung verletzt habe, ist dieser nicht passivlegitimiert und der Antrag zu 3. deshalb insoweit unzulässig (III.). I. Die Antragstellerin ist antragsberechtigt. Sie gehört als Landtagsfraktion zum Kreis der in Art. 130 Abs. 1 Satz 1 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – ausdrücklich bezeichneten Antragsberechtigten, die als „Sachwalter der Allgemeinheit“ im Organstreitverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 LV, § 2 Nr. 1 Buchstabe a, §§ 23 ff. VerfGHG die Verfassungswidrigkeit einer Handlung des Antragsgegners geltend machen können, ohne eine Verletzung in eigenen verfassungsmäßigen Rechten aufzeigen zu müssen (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 19. August 2002 – VGH O 3/02 –, AS 29, 362 [366]; Urteil vom 23. Oktober 2006 – VGH O 17/05 –, AS 33, 376 [379 f.]; Beschluss vom 14. Mai 2021 – VGH O 23/21 –, AS 48, 236 [240]; Beschluss vom 23. Juni 2025 – VGH O 5/25 –, juris Rn. 36). II. Der Antragsgegner ist als gemäß Art. 101 ff. LV ranghöchster Repräsentant des Landes und eigenständiges Verfassungsorgan im Organstreitverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 LV ebenfalls parteifähig (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 23. Oktober 2006 – VGH O 17/05 –, AS 33, 376 [380 f.]; Beschluss vom 21. Mai 2014 – VGH A 39/14 –, AS 42, 316 [325]; Urteil vom 2. April 2025 – VGH O 11/24 –, AS 49, 430 [437, 448]). III. Unzulässig ist jedoch der Antrag zu 3., soweit die Antragstellerin festzustellen begehrt, der Antragsgegner habe durch die in Rede stehende Berichterstattung auf der Facebook-Seite „Rheinland-Pfalz“ gegen das Demokratieprinzip verstoßen. Insoweit ist der Antragsgegner nicht passivlegitimiert. 1. Die passive Prozessführungsbefugnis ist gegeben, wenn der Antrag gegen dasjenige Verfassungsorgan im Sinne des § 25 Abs. 2 VerfGHG gerichtet ist, das die gerügte Handlung zu verantworten hat (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 19. August 2002 – VGH O 3/02 –, AS 29, 362 [366]; siehe auch BVerfG, Urteil vom 7. März 1953 – 2 BvE 4/52 –, BVerfGE 2, 143 [166 f.]; Urteil vom 16. Februar 1983 – 2 BvE 1/83 u.a. –, BVerfGE 62, 1 [33]; Urteil vom 17. Juli 1984 – 2 BvE 11/83 u.a. –, BVerfGE 67, 100 [126]; Urteil vom 4. Juli 2007 – 2 BvE 1/06 u.a. –, BVerfGE 118, 277 [322]; Beschluss vom 9. April 2013 – 2 BvE 10/12 –, BVerfGE 133, 273 [275 f. Rn. 3 ff.]; Urteil vom 22. September 2015 – 2 BvE 1/11 –, BVerfGE 140, 115 [140 Rn. 61]; Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 2 BvE 2/15 –, BVerfGE 143, 101 [131 Rn. 99]). 2. Daran fehlt es hier jedoch, soweit die Antragstellerin die Berichterstattung auf der Facebook-Seite „Rheinland-Pfalz“ rügt. Bei dieser Seite, die schon ausweislich ihres Namens und ihres ausschließlich das Landeswappen zeigenden Profilfotos nicht unmittelbar dem Antragsgegner in seiner Funktion als Ministerpräsident zuzuordnen ist, handelt es sich gemäß den auf dem Seitenprofil getätigten Angaben um die „FB-Seite der Landesregierung Rheinland-Pfalz um Alexander Schweitzer“. Auch das ebendort verlinkte Impressum führt zu einer amtlichen Internetseite der Landesregierung, auf der als inhaltlich verantwortliche Person die Sprecherin der Landesregierung genannt wird. Damit korrespondierend wird der Antragsgegner im streitgegenständlichen Facebook-Post auch lediglich zitiert („[…], erklärte Ministerpräsident Alexander Schweitzer“), sodass nicht der Eindruck entstehen konnte, er verantworte den entsprechenden Social-Media-Beitrag selbst. Ausgehend hiervon hätte die Antragstellerin ihren Antrag insoweit nicht gegen den Antragsgegner persönlich, sondern gegen die Landesregierung richten müssen. Dass der Antragsgegner gemäß Art. 105 Abs. 1 Satz 1 LV zugleich den Vorsitz in der Landesregierung führt und ihm dadurch eine verfahrensrechtliche Vorrangstellung innerhalb derselben zukommt (vgl. Kuhn, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2. Aufl. 2022, Art. 105 Rn. 5), vermag hieran nichts zu ändern. Bei der Landesregierung einerseits und dem Ministerpräsidenten andererseits handelt es sich trotz der hervorgehobenen Rolle, die Letzterer innerhalb des Kollegialorgans Landesregierung einnimmt (vgl. Schumacher, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2. Aufl. 2022, Art. 98 Rn. 15), um zwei unterschiedliche Verfassungsorgane (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 2. April 2025 – VGH O 11/24 –, AS 49, 430 [437]). Anders liegt der Fall in Bezug auf das Instagram-Profil „ministerpraesident.rlp“. Dieses wird unmittelbar durch den Antragsgegner verantwortet. Dies ergibt sich zum einen schon aus der Benennung des Accounts und dem verwendeten Profilfoto, das den Antragsgegner persönlich zeigt. Zum anderen heißt es in der Profilbeschreibung, dass die Seite „Einblicke in meine Arbeit als Ministerpräsident von #RLP“ gebe. C. Soweit die Anträge zulässig sind, sind sie offensichtlich unbegründet. Der geltend gemachte Verstoß gegen das Gebot parteipolitischer Neutralität liegt nicht vor. I. Unter der Geltung der Verfassung für Rheinland-Pfalz ist die Landesregierung grundsätzlich zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit befugt (1.). Diese Befugnis besteht jedoch nicht grenzenlos (2.). Ob die Äußerung eines Mitglieds der Landesregierung in Wahrnehmung seines Amtes stattgefunden hat, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen (3.). 1. In einer demokratischen Verfassungsordnung muss sich die Willensbildung des Volkes frei, offen und unreglementiert vollziehen. Allerdings ist nicht jede staatliche Einwirkung auf die – vorbehaltlos gewährleistete – freie Willensbildung des Volkes ausgeschlossen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 4. April 2014 – VGH A 15/14 u.a. –, AS 42, 229 [238 f.]; Beschluss vom 21. Mai 2014 – VGH A 39/14 –, AS 42, 316 [320]). Unbedenkliche inhaltliche Einwirkungen auf die politische Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger enthält vor dem Hintergrund des Demokratieprinzips aus Art. 74 Abs. 1 LV grundsätzlich die allgemeine Informations- und Öffentlichkeitsarbeit von Regierung und gesetzgebenden Körperschaften. Zum Gelingen repräsentativer Demokratie bedarf es der Teilhabe der Bürger an ihren Entscheidungsprozessen. Der Prozess der politischen Willensbildung im demokratischen Staat vollzieht sich insoweit nicht einseitig vom Volk hin zu den staatlichen Organen, sondern erfordert eine ständige Rückkopplung zwischen Staatsorganen und Volk (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 19. August 2002 – VGH O 3/02 –, AS 29, 362 [374]; Beschluss vom 4. April 2014 – VGH A 15/14 u.a. –, AS 42, 229 [239 f.]; Beschluss vom 21. Mai 2014 – VGH A 39/14 –, AS 42, 316 [320]; Urteil vom 2. April 2025 – VGH O 11/24 –, AS 49, 430 [440]). Öffentlichkeitsarbeit von Regierung und gesetzgebenden Körperschaften ist nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern auch notwendig, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten und die Bürger zur eigenverantwortlichen Mitwirkung an der politischen Willensbildung sowie der Bewältigung vorhandener Probleme zu befähigen (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 19. August 2002 – VGH O 3/02 –, AS 29, 362 [374]; Urteil vom 23. Oktober 2006 – VGH O 17/05 –, AS 33, 376 [381]; Beschluss vom 4. April 2014 – VGH A 15/14 u.a. –, AS 42, 229 [240]; Beschluss vom 21. Mai 2014 – VGH A 39/14 –, AS 42, 316 [320]; Urteil vom 2. April 2025 – VGH O 11/24 –, AS 49, 430 [440]; BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 – 2 BvE 1/76 –, BVerfGE 44, 125 [147]; Beschluss vom 23. Februar 1983 – 2 BvR 1765/82 –, BVerfGE 63, 230 [242 f.]; Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 BvE 1/16 –, BVerfGE 148, 11 [27 f. Rn. 51]; Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 u.a. –, BVerfGE 162, 207 [244 Rn. 111]). Die Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit umfasst deshalb nicht nur die Darlegung und Erläuterung der Politik der Regierung hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben sowie die Erläuterung und Verteidigung der Regierungspolitik gegen Angriffe und Kritik, sondern erstreckt sich darüber hinaus auch darauf, außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit sachlich über Fragen und Vorgänge zu informieren, die die Bürger unmittelbar betreffen, sowie auf aktuell streitige oder die Öffentlichkeit erheblich berührende Fragen einzugehen (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 2. April 2025 – VGH O 11/24 –, AS 49, 430 [440 f.]; BVerfG, Urteil vom 19. Juli 1966 – 2 BvF 1/65 –, BVerfGE 20, 56 [100]; Urteil vom 16. Dezember 2014 – 2 BvE 2/14 –, BVerfGE 138, 102 [114 Rn. 40]; Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 BvE 1/16 –, BVerfGE 148, 11 [28 Rn. 51]; Urteil vom 9. Juni 2020 – 2 BvE 1/19 –, BVerfGE 154, 320 [337 Rn. 49]; Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 u.a. –, BVerfGE 162, 207 [245 Rn. 112]). 2. Die Befugnis zur amtlichen Informations- und Öffentlichkeitsarbeit besteht indes nicht grenzenlos. Die insoweit angesprochenen Themen müssen sich zum einen innerhalb des jeweiligen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs bewegen (a). Zum anderen sind die staatlichen Organe unter Geltung des Grundsatzes der Chancengleichheit der politischen Parteien (b) insbesondere dem Gebot parteipolitischer Neutralität unterworfen (c). a) Die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit staatlicher Stellen muss sich innerhalb des dem jeweiligen Verfassungsorgan von der Landesverfassung zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs halten (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 23. Oktober 2006 – VGH O 17/05 –, AS 33, 376 [381]; Beschluss vom 21. Mai 2014 – VGH A 39/14 –, AS 42, 316 [321]; Urteil vom 2. April 2025 – VGH O 11/24 –, AS 49, 430 [440]). Staatliche Funktionsträger können grundsätzlich nur unter Beachtung der bestehenden Kompetenzordnung am öffentlichen Meinungs- und Willensbildungsprozess teilnehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 u.a. –, BVerfGE 162, 207 [245 Rn. 113] m.w.N.). b) Die weiteren landesverfassungsrechtlichen Grenzen regierungsamtlicher Informations- und Öffentlichkeitsarbeit leiten sich unmittelbar aus dem Demokratieprinzip des Art. 74 Abs. 1 LV sowie dem den politischen Parteien zuerkannten verfassungsrechtlichen Status und ihrem daraus folgenden Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz – GG – in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 LV ab (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 23. Oktober 2006 – VGH O 17/05 –, AS 33, 376 [381]; Beschluss vom 21. Mai 2014 – VGH A 39/14 –, AS 42, 316 [319 f.]; Urteil vom 2. April 2025 – VGH O 11/24 –, AS 49, 430 [440]). Um die verfassungsrechtlich gebotene Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung zu gewährleisten, ist es unerlässlich, dass die politischen Parteien, soweit irgend möglich, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilnehmen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 – VGH A 39/14 –, AS 42, 316 [321]; Urteil vom 2. April 2025 – VGH O 11/24 –, AS 49, 430 [441]; BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 u.a. –, BVerfGE 162, 207 [229 Rn. 72]). Ihr Recht auf Chancengleichheit steht in engem Zusammenhang mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl gemäß Art. 76 Abs. 1 LV. Von dieser Einsicht her empfängt der Verfassungsgrundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien das ihm eigene Gepräge. Der formale Charakter des Gleichheitssatzes im Bereich der politischen Willensbildung des Volkes hat zur Folge, dass auch der Verfassungsgrundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien in dem gleichen Sinne formal verstanden werden muss. Art. 21 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 LV garantiert den politischen Parteien nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 BvE 1/16 –, BVerfGE 148, 11 [24 Rn. 42]; Urteil vom 9. Juni 2020 – 2 BvE 1/19 –, BVerfGE 154, 320 [335 Rn. 46]; Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 u.a. –, BVerfGE 162, 207 [229 Rn. 72]). Eingriffe in den Grundsatz der gleichberechtigten Teilhabe der Parteien an der politischen Willensbildung bedürfen daher verfassungsrechtlicher Rechtfertigung (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 2. April 2025 – VGH O 11/24 –, AS 49, 430 [442]; BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 u.a. –, BVerfGE 162, 207 [229 Rn. 72]). c) Die chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung des Volkes macht es erforderlich, dass Staatsorgane im politischen Wettbewerb der Parteien Neutralität wahren. Demgemäß wird das Recht, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung teilzunehmen, regelmäßig verletzt, wenn Staatsorgane als solche zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern auf den Wahlkampf einwirken (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2020 – 2 BvE 1/19 –, BVerfGE 154, 320 [335 Rn. 47]; Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 u.a. –, BVerfGE 162, 207 [229 Rn. 73]; jeweils m.w.N.). Den staatlichen Organen ist es verwehrt, sich in amtlicher Funktion im Hinblick auf Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie unter Einsatz staatlicher Mittel zu unterstützen oder zu bekämpfen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 24. Oktober 2001 – VGH B 1/01 –, AS 29, 207 [213]; Beschluss vom 21. Mai 2014 – VGH A 39/14 –, AS 42, 316 [321]; Urteil vom 2. April 2025 – VGH O 11/24 –, AS 49, 430 [441]; BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 u.a. –, BVerfGE 162, 207 [229 f. Rn. 73]). Aber auch außerhalb von Wahlkampfzeiten erfordert der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Beachtung des Gebots parteipolitischer Neutralität. Der Prozess der politischen Willensbildung ist nicht auf den Wahlkampf beschränkt, sondern findet fortlaufend statt. Zwar mag der politische Wettbewerb zwischen den Parteien im Wahlkampf mit erhöhter Intensität ausgetragen werden; er herrscht aber auch außerhalb dessen und wirkt auf die Wahlentscheidung der Wähler zurück (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 u.a. –, BVerfGE 162, 207 [230 Rn. 74 m.w.N.]). Insoweit schützt Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 LV das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb in seiner Gesamtheit (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 – VGH A 39/14 –, AS 42, 316 [321 f.]; Urteil vom 2. April 2025 – VGH O 11/24 –, AS 49, 430 [442]; BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 u.a. –, BVerfGE 162, 207 [229 f. Rn. 73 f.]). Eine ihren Anspruch auf die Gleichheit ihrer Wettbewerbschancen beeinträchtigende Wirkung kann deshalb für eine Partei sowohl von der Werbung für eine andere Partei als auch von der Kundgabe negativer Werturteile über ihre eigenen Ziele und Betätigungen ausgehen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 – VGH A 39/14 –, AS 42, 316 [321 f.]; Urteil vom 2. April 2025 – VGH O 11/24 –, AS 49, 430 [442]; siehe auch BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 u.a. –, BVerfGE 162, 207 [246 Rn. 115] m.w.N.). 3. Ob die Äußerung eines Mitglieds der Landesregierung unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität des Regierungsamtes oder der mit ihm verbundenen Ressourcen erfolgt und damit als amtlich anzusehen ist, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu bestimmen, wobei die Perspektive eines mündigen, verständigen Bürgers zugrunde zu legen ist (vgl. ausführlich VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 – VGH A 39/14 –, AS 42, 316 [323 ff.]; BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 u.a. –, BVerfGE 162, 207 [232 ff. Rn. 80 ff.]; jeweils m.w.N. und einer Darstellung von Regelbeispielen). II. Ausgehend hiervon hat der Antragsgegner weder durch das in Rede stehende Pressestatement vom 5. Mai 2025 (1.) noch durch die nachfolgende Social-Media-Berichterstattung (2.) einen Verfassungsverstoß begangen. 1. Das Pressestatement hat der Antragsgegner in amtlicher Eigenschaft (a) unter Wahrung seines ihm durch die Landesverfassung zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs (b) abgegeben. Es verstößt nicht gegen das Gebot parteipolitischer Neutralität (c). a) Die zur Abgrenzung zwischen amtlicher Tätigkeit und parteipolitischer Teilnahme am Meinungskampf gebotene Bewertung der konkreten Umstände des streitgegenständlichen Ereignisses ergibt, dass sich der Antragsgegner bei der Abgabe des Pressestatements in Wahrnehmung seines Amtes als Ministerpräsident geäußert hat. Hierfür spricht bereits, dass die Einladung zu dem Pressestatement durch den Pressedienst der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz erfolgte und dieses in den Räumlichkeiten der Vertretung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin stattfand. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner und die beiden designierten Bundesministerinnen gemeinsam an einem Tisch saßen, vor und hinter dem der Schriftzug „Rheinland-Pfalz“ gemeinsam mit dem Landeswappen – dessen Verwendung durch nichtstaatliche Stellen zu anderen als künstlerischen, kunstgewerblichen oder heraldisch-wissenschaftlichen Zwecken grundsätzlich untersagt ist (vgl. § 6 Abs. 1 Landesgesetz über die Hoheitszeichen des Landes Rheinland-Pfalz i.V.m. § 1 Abs. 2 Landesverordnung über das Landeswappen, die Landessiegel und das Amtsschild) – angebracht war. In Anbetracht dieser Umstände konnten bei einem mündigen, verständigen Bürger keine Zweifel darüber bestehen, dass es sich um eine amtliche Verlautbarung handelte. b) Mit dem Pressestatement hat der Antragsgegner seinen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich nicht überschritten. aa) Die Stellung des Ministerpräsidenten, der gemäß Art. 101 ff. LV als ranghöchstes Verfassungsorgan das Land nach außen repräsentiert, die Richtlinien der Politik bestimmt und den Vorsitz in der Landesregierung führt, eröffnet ihm – ebenso wie der ihm zugeordneten Staatskanzlei – einen spezifischen Handlungsraum seiner Öffentlichkeitsarbeit. Er ist aufgrund seiner die Politik der Landesregierung koordinierenden Stellung sowie seiner übergreifenden administrativen Befugnisse berechtigt, die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Handlungsabläufe der Landesregierung insgesamt und ihrer Teilorgane transparent zu machen. Darüber hinaus fällt es in den durch den Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der Landesregierung vorgegebenen äußeren Rahmen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit, deren Politik, das heißt ihre Maßnahmen und Vorhaben, sowie künftig zu lösende Fragen darzulegen und zu erläutern. In beiden Fällen gilt, dass die Öffentlichkeitsarbeit nicht nur formal, sondern inhaltlich von dem durch die Landesverfassung vermittelten Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich bestimmt sein muss (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 23. Oktober 2006 – VGH O 17/05 –, AS 33, 376 [381 f.]). Liegt eine im Verfassungsraum des Bundes autonom zu regelnde Angelegenheit vor, kann diese gleichwohl tauglicher Gegenstand der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung und ihrer Mitglieder sein, wenn deren Handeln im Rahmen ihrer Befugnis zur Staatsleitung erfolgt (vgl. entspr. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 u.a. –, BVerfGE 105, 252 [270]; Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 u.a. –, BVerfGE 162, 207 [245 Rn. 113]). Dies ist insbesondere der Fall, wenn Vorgänge auf Ebene des Bundes Auswirkungen auch auf das Land Rheinland-Pfalz zeitigen und deshalb Anlass für eine landesspezifische Informationsarbeit bieten können. Äußerungen der Landesregierung und des Ministerpräsidenten sind dann von deren Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit umfasst, wenn sie sich als Wahrnehmung staatsleitender Verantwortung darstellen (vgl. entspr. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 u.a. –, BVerfGE 162, 207 [245 Rn. 113]; siehe zur Regierungsfunktion der Staatsleitung auch Schumacher, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2. Aufl. 2022, Art. 98 Rn. 10 f.). bb) Gemessen daran durfte der Antragsgegner ein Pressestatement „zur neuen Bundesregierung“ abgeben. Zwar handelt es sich bei der Bildung einer Bundesregierung im Ausgangspunkt um einen Vorgang auf Bundesebene, der mangels unmittelbarer Beteiligung hieran nicht in den klassischen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der Landesregierung fällt. Ob der Antragsgegner gleichwohl grundsätzlich dazu berufen ist, in amtlicher Eigenschaft über die Bildung einer neuen Bundesregierung zu informieren, kann offenbleiben. Jedenfalls in dieser Konstellation, in der aufgrund der absehbar starken personellen Beteiligung von rheinland-pfälzischen Politikerinnen und Politikern an der künftigen Bundesregierung – unabhängig von dem Vorhandensein darauf gerichteter Presseanfragen – ein Informationsinteresse der (rheinland-pfälzischen) Öffentlichkeit bestand, war er jedoch zur Durchführung einer entsprechenden Veranstaltung berechtigt. Dabei kommt es entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin nicht darauf an, ob die künftigen Bundesminister einen „Bezug zur rheinland-pfälzischen Landesregierung“ aufweisen. Anknüpfungspunkt für das Bestehen eines landesspezifischen Informationsinteresses und damit für das Vorhandensein einer staatsleitenden Kompetenz ist vielmehr der Bezug der entsprechenden Personen zum Land Rheinland-Pfalz. c) Die äußere Ausgestaltung des Pressestatements ist nicht unter Verstoß gegen das Gebot parteipolitischer Neutralität erfolgt. aa) Ein derartiger Verstoß ergibt sich nicht daraus, dass der Antragsgegner zu seinem Pressestatement die beiden designierten Bundesministerinnen Dr. Hubig und Hubertz, nicht aber den designierten Bundesminister Schnieder hinzugezogen hat. Inwiefern die Durchführung eines Pressestatements mit designierten Bundesministern überhaupt geeignet sein kann, das Gebot parteipolitischer Neutralität zu verletzen, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls die streitgegenständliche Veranstaltung war ausweislich der kurzfristig und anlassbezogen erfolgten Einladung darauf ausgerichtet, die kurz zuvor öffentlich vorgeschlagenen Bundesministerinnen aus Rheinland-Pfalz vorzustellen. Bezugspunkt des Pressestatements war somit nicht die Zugehörigkeit zu einer Partei, sondern die am Vormittag bekanntgegebene Nominierung für ein bestimmtes Amt. War die Veranstaltung danach nicht darauf ausgelegt, zugunsten oder zulasten einer politischen Partei die Chancen im politischen Wettbewerb zu beeinflussen, konnte die Nichtteilnahme des designierten Bundesministers Schnieder an der Veranstaltung den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien nicht berühren. Auf die Frage einer potentiellen Rechtfertigung eines Eingriffs in die chancengleiche Teilhabe der Parteien am politischen Wettbewerb unter den Gesichtspunkten der zeitverschiedenen Bekanntgabe der Personalvorschläge beziehungsweise sich allein auf die beiden designierten Bundesministerinnen beziehender Medienanfragen kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, im zur Entscheidung stehenden Fall ergäben sich, da der Antragsgegner in einem „zuständigkeitsfernen Bereich“ gehandelt habe, besonders strenge – hier nicht eingehaltene – Anforderungen an die Einhaltung des Neutralitätsgebots, verfängt dies nicht. Es existiert keine rechtliche Kategorie eines „zuständigkeitsfernen Bereichs“. Eine Kompetenz zum Handeln kann nach der Landesverfassung nur bestehen oder nicht bestehen; einen Zwischenbereich, in dem ein Verfassungsorgan „noch“ zuständig wäre, gibt es dagegen nicht. Vor diesem Hintergrund kann es insoweit auch keine Abstufungen in der Anwendung des Gebots parteipolitischer Neutralität geben. bb) Ob die Art und Weise der Durchführung des Pressestatements – namentlich dabei getätigte Äußerungen – gegen das Gebot parteipolitischer Neutralität verstoßen hat, war durch den Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen. Etwaige Äußerungen des Antragsgegners oder auch nur anderer an dem Pressestatement beteiligter Personen, die eine einseitige Parteinahme zugunsten der SPD oder zulasten der CDU (oder anderer Parteien) darstellen könnten, hat die Antragstellerin schon nicht dargetan (vgl. zur Darlegungsobliegenheit im Organstreitverfahren VerfGH RP, Beschluss vom 14. Mai 2021 – VGH O 24/21 –, AS 48, 254 [256 ff.]). Ihre Behauptung, der Antragsgegner habe das Pressestatement dazu genutzt, sich gegenüber den Medien als SPD-Politiker zu präsentieren, hat sie nicht weiter plausibilisiert. Insbesondere hat sie keine einzige Äußerung des Antragsgegners wiedergegeben, die für einen – unter den gegebenen äußeren Umständen – unzulässigen Rollenwechsel aus dem Amt das Ministerpräsidenten in die Funktion des Parteipolitikers sprechen könnte. 2. Gleiches gilt im Ergebnis für den in Rede stehenden Instagram-Beitrag auf dem Account „ministerpraesident.rlp“. Auch insoweit handelt es sich um eine amtliche Äußerung des Antragsgegners (a), die sich im Rahmen seines Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs (b) und der durch das Gebot parteipolitischer Neutralität gezogenen Grenzen bewegt (c). a) Bei dem Instagram-Account „ministerpraesident.rlp“ handelt es sich um ein offizielles Konto des Antragsgegners. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus seiner einen amtlichen Bezug herstellenden Benennung sowie aus der Profilbeschreibung, in der es heißt, dass die Seite „Einblicke in meine Arbeit als Ministerpräsident von #RLP“ gebe. Äußerungen auf derartigen Konten erfolgen regelmäßig – so auch hier – unter Inanspruchnahme der Autorität des Regierungsamtes und sind damit als amtlich zu qualifizieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 u.a. –, BVerfGE 162, 207 [233 Rn. 81]; VerfGH Thüringen, Urteil vom 8. Juni 2016 – 25/15 –, juris Rn. 90; VerfGH Berlin, Urteil vom 20. Februar 2019 – 80/18 –, juris Rn. 26; NdsStGH, Urteil vom 24. November 2020 – 6/19 –, juris Rn. 84; Mast, K&R 2016, 542 [543]; Spitzlei, JuS 2018, 856 [857]; Harding, NJW 2019, 1910 [1913]; ders., in: Conrad/Grünewald/Kalscheuer/Milker [Hrsg.], Öffentlich-rechtliches Äußerungsrecht, 2022, § 2 Rn. 53 ff.; Ingold, NVwZ 2024, 609 [610 f.]). b) Hinsichtlich des Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs des Antragsgegners gelten die Ausführungen unter C. II. 1. b) entsprechend. Die Wahl eines anderen Kommunikationsmediums vermag hieran nichts zu ändern. c) Ein Verstoß gegen das Gebot parteipolitischer Neutralität liegt auch insoweit nicht vor. Der Antragsgegner hat mit der in Streit stehenden Äußerung weder zugunsten noch zulasten einer politischen Partei in den „Wettstreit der politischen Meinungen“ (BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 – 10 C 6.16 –, BVerwGE 159, 327 [337 Rn. 31]) eingewirkt. Vielmehr hat er darüber informiert, welche Personen mit einem spezifischen Bezug zu Rheinland-Pfalz (voraussichtlich) in die neue Bundesregierung eintreten werden. Zum Gegenstand des Social-Media-Beitrags hat er damit – wie schon mit dem Pressestatement als solchem – die (künftigen) Amtspersonen und nicht die dahinterstehenden Parteipolitikerinnen beziehungsweise -politiker gemacht. Deren parteipolitische Zugehörigkeit wird in dem Beitrag nicht erwähnt. Auch eine verdeckte parteipolitische Werbung oder Herabsetzung enthält der Beitrag nicht. Vor diesem Hintergrund bedurfte es einer den Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien wahrenden gleichgewichtigen Repräsentation der in dem Social-Media-Beitrag erwähnten Personen von vornherein nicht. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auch die Verwendung von Fotos rügt, die den Antragsgegner gemeinsam mit den beiden designierten Bundesministerinnen Dr. Hubig und Hubertz zeigen, sei – ohne dass es darauf noch ankommt – lediglich der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass eine dem Neutralitätsgebot entsprechende Informations- und Öffentlichkeitsarbeit nicht auf Originalität und eine Interesse weckende Aufmachung verzichten muss (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 23. Oktober 2006 – VGH O 17/05 –, AS 33, 376 [382]). D. Das Verfahren ist gemäß § 21 Abs. 1 VerfGHG kostenfrei. Gründe für die Anordnung der vollen oder teilweisen Erstattung der Auslagen gemäß § 21a Abs. 3 VerfGHG, die im Organstreitverfahren nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 30. Oktober 2020 – VGH O 52/20 –, AS 47, 427 [469]; Beschluss vom 1. April 2022 – VGH O 20/21 –, juris Rn. 131; Urteil vom 2. April 2025 – VGH O 11/24 –, juris Rn. 76; Beschluss vom 23. Juni 2025 – VGH O 5/25 –, juris Rn. 33; entspr. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 2 BvE 1/18 –, BVerfGE 150, 194 [203 Rn. 29]; Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 u.a. –, BVerfGE 162, 207 [269 f. Rn. 186 f.]), liegen wechselseitig nicht vor.