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IV ZR 112/95

VG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 08. Mai 1996 IV ZR 112/95 VVG § 166; BGB § 2311 Nachlaßzugehörigkeit sicherungsabgetretener Ansprüche aus Lebensversicherung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ist sodann unter Berucksichtigung des Kaufkraftschwundes auf den Todestag der Erblasserin umzurechnen. Nur wenn der w吐t des Grundstucks im Zeitpunkt des Erbfalles der gemaB §2325 Abs. 2 BGB maBgebliche Wert ist, bleibt das Wohnrecht unbercksichtigt. 17. VVG§166, BGB§2311 (Nachla危ugehグrigkeit siche-rungsabgetretener Anspr女che aus Lebensversicherung) 丑itt ein Versicherungsnehmer seine Ansprilche aus einer Lebensversicherung als Sicherheit an einen Kreditgeber ab und widerrft er zu diesem Zweck ein(面derruflich eingeraumtes) Bezugsrecht, geh6rt der Anspruch auf die Versicherungssumme beim Tod des Versicherungsnehmers in H6he der gesicherten Schuld zu seinem NachlaB; er ist ebenso wie die gesicherte Schuld fr die Berechnung des Pflichtteils gem註B§2311 BGB zu berilcksichtigen (FortfUhrung von BGHZ 109, 67 ) BGH, Urteil vom 8.5.1996 一 Iv ZR 112/95 一, mitgeteilt von Di Ma助ぞd Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Klager sind die Eltern des am 7.9. 1990 verstorbenen Erblassers, der mit der Beklagten verheiratet war. Die Beklagte ist aufgrund Ehe- und Erbvertrages Alleinerbin. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Die Klager machenPflichtteilsansprche 即gen die Beklagte geltend. Hauptposition des Nachlasses, dessen Wert die Klager auf knapp 400.000 DM veranschlagt haben, ist die Zahnarztpraxis des Erb-lassers, die die Beklagte fr 34O.OOO DM verkauft hat. Sie meint, der NachlaB sei u berschuldet. Die Klager hatten zu Unrecht die Sollst加de zweier Bankdarlehen in H6he von rund 430.000 DM nicht berucksichtigt, die zur Finanzierung der Zahnarztpraxis aufgenom-men worden waren. Als Sicherheit hatte der Erblasser der Bank unter anderem seine AnsprUche aus einer Lebensversicherung abgetreten, in der er die Beklagte widerruflich als Bezugsberechtigte bezeichnet hatte. Die Abtretungserklarung lautet auszugsweise: 1 .3. Sie dtirfen ohne meine Mitwirkung jederzeit alle AnsprUche und Rechte aus den vorgenannten Lebensversicherungen geltend machen, insbesondere die Versicherungen bei Falligkeit einziehen, das Ruckkaufsrecht ausuben und die Versicherungen in pramienfreie umwandeln. Fr die Dauer der Abtretung widerrufe ich etwaige Bezugsrechte, soweit sie Ihren Rechten entgegenstehen 1 .4. Sind Ihre samtlichen mit dieser Abtretung gesicherten For-derungen befriedigt, werden Sie die abgetretenen Anspruche unter Ruckgabe der Versicherungsscheine an den Sicherungsgeber und im Falle seines Ablebens an den bisherigen Bezugsberechtigtenu bertragen. Diese Abtretung wurde der Versicherungsgesellschaft angezeigt. Sie zahlte beim Tod des Erblassers die Versicherungssumme in H6he von 500.000 DM an die Bank. Diese verrechnete damit ihre noch offenen Darlehensanspruche und stellte den nicht ben6tigten Rest der Beklagten zur Verfgung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Kl谷ger je 42.993,27 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg. Aus den Gr貢nden: 1 . Nach Ansicht des Berufungsgerichts 癒llt der zur Tilgung des Bankdarlehens verwendete Teil der Versicherungssumme in den NachlaB. Der Erblasser habe den Anspruch aus der Lebensversicherung wirksam an die Bank abgetreten. Das Bezugsrecht der Beklagten sei widerrufen worden, soweit es den Rechten der Bank entgegenstehe. Nach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs ( BGHZ 109, 67 ) bleibe die Be-klagte zwar nachrangig an dem nicht ben6tigten 自berschuB bezugsberechtigt. Soweit die Bank die Versicherungssumme aber im Todesfall zur Deckung der Schulden des Erblassers verwendet habe, gehe es um die Erflfting des vom Erblasser bestimmten, gegentiber dem Bezugsrecht der Beklagten vorrangigen Sicherungszwecks. Insoweit k6nne nichts anderes gelten, als wenn der Erblasser das Darlehen zu Lebzeiten selbst getilgt h谷tte. 2. Demgegenuber meint die Revision, mit dem Landgericht sei der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu entnehmen, daB die Sicherungsabtretung gerade nicht als Widerruf der Bezugsberechtigung zu werten sei. Vielmehr sei das Bezugsrecht zugunsten der Bank belastet worden. Der Nachrang des Bezugsrechts a ndere nichts daran, daB die Versicherungssumme insgesamt dem Verm6gen der Bezugsberechtigten zuzurechnen sei. Es k6nne auch nicht darauf ankommen, ob die Bank die Versicherungssumme wie hier tatsachlich mit dem Darlehen verrechne oder es der Bezugsberechtigten gelinge, das Darlehen vorher aus anderen Mitteln zuruckzufhren, um die volle Versicherungssumme zu erhalten. Der Wille des Erblassers sei dahin gegangen, die bezugsberechtigte Beklagte in H6he der ganzen Versicherungssumme auBerhalb des Nachlasses zu begunstigen und damit diesen Betrag den Pflichtteilsberechtigten vorzuenthalten. 3. Das Berufungsgericht ist zum richtigen Ergebnis gelangt. a) Die hier vom Erblasser im Rahmen der Sicherungsabtretung unterzeichnete Widerrufsklausel entspricht derjenigen, die der Entscheidung BGHZ 109, 67 zugrunde lag. Dort hat der Senat ausgesprochen, daB im Hinblick auf die Sicherungsabtretung im allgemeinen kein ausreichender Grund fr die Annahme bestehe, der Versicherungsnehmer wolle das Bezugsrecht vollst谷ndig widerrufen. Sein Interesse beschranke sich lediglich auf den Vorrang des Sicherungsglaubigers und richte sich daher nicht auch auf die Ausraumung nachrangiger Bezugsrechte. Mithin sei von einem eingeschrankten Widerruf auszugehen, der die vom Kreditgl谷ubiger nicht ben6tigten Teile der . Versicherungssumme nicht erfasse. Der Widerruf 、setze die frtiher ausgesprochene Bezugsberechtigung nur insoweit auBer Kraft, wie es fr den Sicherungszweck erforderlich sei (a.a.O. 5. 69 f., 71 f.). Diese Rechtsprechung hat der Senat in seinen Urteilen vom 31.10.1990 (IV ZR 290/89 一 VVGE§15 ALB Nr. 3) und 3.3.1993 (IV ZR 267/91 一 VersR 1993, 553 =VVGE§12 VVG Nr. 18) bestatigt. b) Soweit danach der Anspruch auf die Versicherungssumme nicht von der Sicherungsabtretung erfaBt wird, sondern der Bezugsberechtigten nach Eintritt des Versicherungsfalles unmittelbar zusteht,搭llt er auch nicht in den NachlaB des Versicherungsnehmers (vgl. BGHZ 32, 44 , 47). Anders steht es dagegen, soweit die Versicherungssumme aufgrund des vom Versicherungsnehmer ausgesprochenen Widerrufs und seiner Sicherungsabtretung im Zeitpunkt seines Todes seinem Kreditgeber zusteht. In diesem Umfang hat der Versicherungsnehmer das Bezugsrecht auBer Kraft gesetzt und den Anspruch auf die Versicherungssumme zur Deckung seiner 310 MittBayNot 1996 Heft 4 Verbindlichkeiten im Sicherungsfall verwendet. Damit hat er die Versicherungssumme seinem Verm6gen zugeordnet. Er ist als Sicherungsgeber gegentiber der Bank aufgetreten (und nicht die Bezugsberechtigte). Sicherungsgut ist wirtschaftlich dem Sicherungsgeber zuzurechnen und deshalb gemaB§246 Abs. 1 Satz 2 HGB in seine Bilanz aufzunehmen (Baumbachil-]碑:'t, HGB 29. Aufl.§246Rdnr. 12). Damit 伍ilt die Versicherungssumme in dem vom Sicherungs-zweck bestimmten Umfang im Zeitpunkt des Versicherungs-falles, der zugleich der Erbfall und daher gemaB§23 1 1 Abs. 1 Satz 1 BOB auch der fr die Berechnung des Pflichtteils maBgebende Stichtag ist, in den Nachl那.Dies gilt unabhan-gig davon, ob der Kreditglaubiger nach den Sicherungsvereinbarungen berechtigt oder verpflichtet ist, den zur Sicherheft abgetretenen Anspruch auf die Versicherungssumme schon zu diesem Zeitpunkt zur Deckung der Eiもlasserschul-den zu verwenden. Unerheblich ist auch, ob die Erblasserschulden aus anderen, m6glicherweise auch von einem Be-zugsberechtigten angebotenen Mitteln getilgt werden. Das kann zwar zur Folge haben, daB die Bank die Versicherungssumme etwa gemaB Nr. 1.4 der vom Erblasser hier mit der Bank vereinbarten Bedingungen in vollem Umfang an die Bezugsberechtigte auszuzahlen hat (vgl. OLG Oldenburg VersR 1990, 1378 m. Anm. Bayer). Dies 谷 ndert aber nichts daran, dal3 die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Erbfalls in H6he der dann bestehenden Schulden des Erblassers zu deren Deckung im Sicherungsfall diente und deshalb in den NachlaB 窟llt. Dieses Verm6gen haftet den NachlaBgl 谷ubigern. wobei im Falle einer Uberschuldung die Rangfolge der 99 乙乙t, Is_u, 5ソ, 5乙/ insu zu te即nten ist. Aucnein tiezugsberechtigter, der Erblasserschulden nach dem Erbfall tilgt, um die ihrer Sicherung dienende Versicherungssumme zu erlangen, ist insoweit NachlaBglaubiger. Die gegenteilige Auffassung der Revision wtirde zu dem unbefriedigenden Ergebnis fhren, daB der NachlaB mit Schulden belastet bliebe, die wirtschaftlich mit dem Tod des Erblassers nicht mehr bestehen. Diese in der Literatur kritisierte Konsequenz (vgl. Klingeih切とr, ZEV 1995, 180 , 181 m.w.N.) tritt jedoch in einem Fall wie dem vorliegenden in Wahrheit nicht auf. Sie entspricht auch nicht dem Sinn und Zweck der Rechtsprechung des Senats zur eingeschrankten Wirkung des Widerrufs einer Bezugsberechtigung, den der Versicherungsnehmer zum Zweck einer Sicherungsabtretung ausspricht. 18. BGB§§2254, 2256, 2257 (Wirkung der R貢cknahme eines widerruルnden Testaments aus der amtlichen Ver-wahrung) Zum Widerruf des Widerrufs eines Testaments durch RUcknahme des widerrufenden Testaments aus der amtlichen Verwahrung. BayObLG, BeschluB vom 18.4.1996 一 1 Z BR 52/96 mitgeteilt von Johann Demharter Richter am BayObLG 一, Aus dem Tatbestand: Die seit 1973 verwitwete Erblasserin ist im Jahr 1 993 verstorben. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind ihre S6hne, die Beteiligten zu 4 bis 6 ihre Enkel. MittBayNot 1996 Heft 4 Die Erblasserin hatte in einem notariell beurkundeten Testament vom 14.2.1975 den Beteiligten zu 1 zum alleinigen Erben ihres,, in der DDR belegenen Verm6gens" eingesetzt. Mit einem eigenhandig geschriebenen und unterschriebenen '1もstament vom 1.9.1981 setzte sie ebenfalls den Beteiligten zu 1 als,, Alleinerben" ein. Ihm sollte ihr Grundstuck in Mtinchen,, zufallen". Zugunsten der Beteiligten zu 4 bis 6 ordnete sie Vermachtnisse an. Die Beteiligten zu 2 und 3 seien nicht berechtigt, einen Pflichtteil zu beanspruchen, weil sie ihr Erbe schon bekommen hatten. Am 1 9. 1 1 . 1 99 1 enichtete die Erblasserin ein weiteres notarielles Testament, mit dem sie,, alle etwa bisher getroffenen Verfgungen von Todes wegen" widerrief und den Beteiligten zu 1 zu ihrem Alleinerben einsetzte. Das in die besondere amtliche Verwahrung genommene 叱stament wurde ihr am 29.5.1992 zurtickgegeben. Der Beteiligte zu 1 beantragte einen Erbschein, der ihn aufgrund des Testaments vom 1 .9. 1 98 1 als Alleinerben ausweisen soll. Hingegen beantragten die Beteiligten zu 2 und 3 einen Erbschein, demzufolge die Erblasserin a ufgrund gesetzlicher Erbfolge von ihnen sowie dem Beteiligten zu 1 zu je 1 /3 beerbt worden sei. Das NachlaBgericht ktin digte mit Vorbescheid vom 20ユ1995 die Erteilung des von den Beteiligten zu 2 und 3 beantragten Erbscheins an. Zur Begrundung fhrte es im wesentlichen aus, daB durch das Testament vom 19.11.1991 alle fruheren Ve面gungen widerrufen worden seien. Durch Widerruf dieses Testaments sei das Testament vom 1.9.1981 nicht wieder wirksam geworden. Ein dahingehender Wille der Erblasserin habe nicht festgestellt werden k6nnen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 1 wies das Landgericht zurck. Gegen diesen BeschluB richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. Die zulassige weitere Beschwerde ist nicht begrUndet. Aus den G戒nden: Die Entscheidung des Landgerichts, die Erblasserin sei kraft Gesetzes von ihren drei S6hnen beerbt worden, so daB der Vorbescheid richtig sei, halt der rechtlichen NachprUfung ( §27 Abs. 1 FGG , §550 ZPO ) stand. Der Beteiligte zu 1 kann das von ihm geltend gemachte Alleinerbrecht auf keines der drei von der Erblasserin errichteten Testamente stUtzen. Daher ist die gesetzliche Erbfolge eingetreten. a) Das notarielle Testament vom 14.2.1975 ist 一 sofern man ihm ti berhaupt eine Alleinerbeinsetzung des Beteiligten zu 1 entnehmen k6nnte 一 durch das Testament vom 19.11.1991 widerrufen worden ( §2254 BGB ). Das den Beteiligten zu 1 begunstigende notarielle Testament vom 19.11.1991, durch das die ihn ebenfalls zum Alleinerben einsetzende privatschriftliche letztwillige Verfgung vom 1.9.1981 gemaB §2254 BGB (nicht gemaB§2258 BGB, wie das Landgericht ausfhrt) widerrufen wurde, ist seinerseits dadurch widerrufen worden, daB die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde der Eiもlasserin am 29.5.1992 zuruckgegeben wurde ( §2256 Abs. 1 BGB ). Zutreffend hat das Landgericht daher gepruft, ob dadurch das Testament vom 1 .9. 1 98 1 gemaB §2257 BGB wieder in Kraft . getreten ist, wie wenn es nie widerrufen worden ware (vgl. Palandが及たnhofer BGB 55. Aufl.§2257 Rdnr. 2). W証 namlich der (erste) Widerruf (hier des Testaments vom 1.9.1981) gemaB §2254 BGB , namlich durch das Testament vom 19.11.1991. erkl密t wor-aen, so Kann aieses wiaerrurenae lestament aucn gemaij §2256 BGB widerrufen werden (vgl. BGB-RGREンん egel 12. Aufl. Rdnr. 2, Palandt/&たnhofer Rdnr. 1, MunchKom回 Bu 承art BGB 3. Aufl. Rdnr. 3, Soergel/Har たrBGB 12. Aufl. Rdnr. 2, Staudinger/Firsching BGB 12. Aufl. Rdnr. 3, jeweils zu§2257). Bei der Vorschrift des§2257 BGB handelt es sich allerdings nur um eine widerlegbare Vermutung (MunchKommノBu承art Rdnr. 4, Soerge/乙肌irder Rdnr. 1, BGB-RGRKIKrege1 Rdnr. 3, jeweils a.a.O.). Ist ein gegenteiliger Wille des Erblassers feststellbar, so bleibt das frUhere Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 08.05.1996 Aktenzeichen: IV ZR 112/95 Erschienen in: MittBayNot 1996, 310 Normen in Titel: VVG § 166; BGB § 2311