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Beschluss

6 L 407/02

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2002:0418.6L407.02.00
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Tenor

1.           Der Antrag wird abgelehnt.

              Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.           Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,-- festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,-- festgesetzt. G r ü n d e: Der -sinngemäß gestellte- Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die polizeiliche Verfügung vom 13. April 2002 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse. Denn die angefochtene Verfügung des Antragsgegners, die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, erweist sich bei summarischer Betrachtung als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 a des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW). Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Gemäß § 34 a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW enden Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot regelmäßig mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt. Diesen Anforderungen genügt die vom Antragsgegner am 13. Februar 2002 zunächst mündlich erlassene und später schriftlich bestätigte Verfügung, mit der der Antragsteller der Wohnung seiner Lebensgefährtin verwiesen und ihm die Rückkehr bis einschließlich zum 23. Februar 2002 untersagt wurde. Ausweislich der Begründung der angefochtenen Verfügung, des Inhalts der aufgenommenen Strafanzeige und des „Ergänzenden Berichts zur Strafanzeige in Fällen häuslicher Gewalt“ ist es am frühen Morgen des 13. April 2002 in der vom Antragsteller gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und deren drei Kindern bewohnten Wohnung zu einem Polizeieinsatz gekommen. Anlass für den Polizeieinsatz war der Hilferuf der Lebensgefährtin des Antragstellers, dieser habe die gemeinsame Wohnung komplett verwüstet und ihr gegenüber körperliche Gewalt angewendet. Den am Einsatz beteiligten Polizeibeamten gegenüber hat sie angegeben, es sei zu einem Streit zwischen ihr und dem Antragsteller gekommen, nachdem dieser Alkohol zu sich genommen habe. Im weiteren Verlauf des Streits habe er sich auf den Brust- und Bauchbereich der hochschwangeren Lebensgefährtin gesetzt und ihr für einen kurzen Moment ein Kissen fest auf das Gesicht gedrückt. Weiter habe er damit gedroht, ihr das Gesicht zu zerschneiden. Diese Angaben werden vom Antragsteller eingeräumt. Er verweist darauf, dass der Vorfall auf seine Alkoholisierung zurückzuführen sei und er sich gerade gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin um einen Therapieplatz bemühe. Vor dem Hintergrund des geschilderten Sachverhaltes ist die im Zeitpunkt des Einschreitens der Polizeibeamten von ihnen getroffene Einschätzung, es bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass es bei einem Verbleib des Antragstellers in der gemeinsamen Wohnung bzw. bei einer Rückkehr des Antragstellers vor Ablauf von zehn Tagen zu den angedrohten Gewalttätigkeiten kommen werde, nicht zu beanstanden. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Polizeibeamten war von einer gegenwärtigen Gefährdungssituation für die Lebensgefährtin des Antragstellers und ihre Kinder auszugehen. Die zur Abwehr dieser Gefahr getroffene Entscheidung bleibt auch im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Insbesondere sind keine Ermessensfehler zu erkennen. Auch der Umstand, dass die Lebensgefährtin selbst nunmehr ausdrücklich einverstanden ist mit einer Rückkehr der Antragstellers in die gemeinsame Wohnung, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Denn entscheidend für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung ist nicht die eigene Einschätzung der Gefahrenlage durch das Opfer, sondern vielmehr die durch die Polizei vorgenommene Gefährdungsprognose. Diese ist aber nicht zu beanstanden. Insbesondere der Umstand, dass der Antragsteller offensichtlich unter Alkoholeinfluss zu Gewalttätigkeiten neigt, lässt es als hinreichend wahrscheinlich erscheinen, dass es bei einem erneuten Alkoholkonsum -trotz aller Bemühungen um eine Sucht- und/oder Partnerschaftstherapie- wieder zu einer Gefährdungssituation kommen wird. Die gemäß §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 8 Satz 1 AG VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung ist schließlich ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 55, 57, 58, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt zum einen, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG regelmäßig lediglich zur Hälfte angesetzt wird, und zum anderen, dass auch die mit der Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung den Streitwert nicht erhöht.