OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 L 145/04

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2004:0217.6L145.04.00
5mal zitiert
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Herr G. H.---- , c/o Herrn I. I1. , H1.------straße 0, 0000 N. , wird zum Verfahren beigeladen. 2. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt. 4. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekanntgegeben werden. 1 G r ü n d e: 2 1. Der Ehemann der Antragstellerin, Herr G. H.---- , ist gemäß § 65 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beizuladen, weil er als Person, gegen die die polizeiliche Anordnung über die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot vom 12. Februar 2004 gerichtet ist, an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (sog. "notwendige Beiladung"). Der Sach- und Streitstand ist dem Beigeladenen nach dem Inhalt der Akten bekannt. Ihm wurde durch den Berichterstatter telefonisch die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. 3 2. Der -sinngemäß gestellte- Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung des -noch zu erhebenden- Widerspruchs der Antragstellerin gegen die polizeiliche Anordnung über die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot vom 12. Februar 2004 anzuordnen, 5 hat keinen Erfolg. 6 Der Antrag ist zwar zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin als Ehefrau des Beigeladenen analog § 42 Abs. 2 VwGO wegen des in Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verbürgten und somit auch ihr zuteil werdenden besonderen Schutzes von Ehe und Familie antragsbefugt, weil eine Verletzung des Schutzbereiches dieses Grundrechts durch die angefochtene Polizeiverfügung jedenfalls möglich erscheint. 7 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts einerseits und dem Individualinteresse der betroffenen Antragstellerin, vorläufig von den Auswirkungen der sofortigen Vollziehung der Verfügung verschont zu bleiben, überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse. Denn die angefochtene Verfügung des Antragsgegners, die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, erweist sich bei summarischer Betrachtung als rechtmäßig. 8 Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 a des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW). Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Gemäß § 34 a Abs. 5 Satz 1 enden Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot regelmäßig mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt. 9 Diesen Anforderungen genügt die vom Antragsgegner am 12. Februar 2004 zunächst mündlich erlassene und später schriftlich bestätigte Verfügung, mit der dem Beigeladenen die Rückkehr in die eheliche Wohnung zunächst bis zum 24. Februar 2004, durch Änderungsverfügung vom heutigen Tage nunmehr noch bis zum 22. Februar 2004 untersagt wurde. 10 Ausweislich der Begründung der angefochtenen Verfügung, des Inhalts der Strafanzeige, des "Ergänzenden Berichts zur Strafanzeige in Fällen häuslicher Gewalt" sowie der "Dokumentation über den polizeilichen Einsatz bei häuslicher Gewalt" ist es am 12. Februar 2004 in der von der Antragstellerin gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Beigeladenen, und den beiden drei und neun Jahre alten Kindern S. und S1. sowie dem Säugling S2. bewohnten Wohnung zu einem Polizeieinsatz gekommen. Anlass für den Polizeieinsatz war der Hilferuf von Nachbarn, die der Polizei mitteilten, in der Wohnung der Antragstellerin und des Beigeladenen sei es zu einer Schlägerei gekommen. Nach den Angaben der Beteiligten habe der Beigeladene erhebliche Mengen Alkohol (etwa zehn Flaschen Bier) konsumiert. Dann sei es zu einem heftigen Streit gekommen, in dessen Verlauf der Beigeladene der Tochter S1. mit der flachen Hand derart ins Gesicht geschlagen habe, dass diese eine sichtbare Schwellung der rechten Gesichtshälfte davongetragen habe. Die Antragstellerin selbst sei vom Beigeladenen mehrfach mit der Faust derart auf die rechte Gesichtshälfte geschlagen worden, dass dies zu einer Schwellung der Wange, einem Hämatom am rechten Auge sowie einer blutenden Unterlippe geführt habe. Dann habe er sie auf den Boden gestoßen, ihr ein Büschel Haare ausgerissen und ihr mit dem beschuhten Fuß mehrfach in den Rücken und in die rechte Seite getreten. Nach den Angaben der Antragstellerin sei es in der Vergangenheit mehrfach zu Gewalttätigkeiten dieser Art gekommen. Der Beigeladene neige insbesondere nach Alkoholgenuss zu Gewalttätigkeiten gegenüber der Familie. 11 Die Antragstellerin und der Beigeladene räumen diesen Sachverhalt im Wesentlichen als unstreitig ein. Lediglich die Verletzung der Tochter sei auf ein Versehen zurückzuführen. Der Beigeladene führt weiter sinngemäß aus, er habe jetzt kein Alkoholproblem mehr, es habe sich vielmehr um einen einmaligen "Ausrutscher" gehandelt. 12 Vor dem Hintergrund des geschilderten Sachverhaltes ist die im Zeitpunkt des Einschreitens der Polizeibeamten getroffene Einschätzung, es bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass es bei einem Verbleib des Beigeladenen in der gemeinsamen Wohnung bzw. bei einer kurzfristigen Rückkehr zu Gewalttätigkeiten kommen werde, nicht zu beanstanden. Die Polizeibeamten sind angesichts dessen, dass durch den Vorfall entgegen der Einschätzung des Beigeladenen sehr wohl ein bei diesem aktuell bestehendes und nach wie vor nicht bewältigtes Alkohol- und Gewaltproblem belegt worden ist, zu Recht von einer gegenwärtigen Gefährdungssituation für die Antragstellerin und die gemeinsamen Kinder ausgegangen. Die zur Abwehr dieser Gefahr getroffene Entscheidung bleibt, nachdem durch Änderungsverfügung vom heutigen Tage die zunächst gesetzte Frist auf zehn Tage verkürzt worden ist, auch im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Ermessensfehler sind ebenfalls nicht zu erkennen. 13 Auch der Umstand, dass die Antragstellerin nunmehr beantragt, das Rückkehrverbot aufzuheben, und vorträgt, alles sei "halb so schlimm" gewesen, dem Beigeladenen sei einfach "die Hand ausgerutscht", führt nicht zu einer anderen Bewertung. Denn entscheidend für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung ist nicht die eigene -nachträgliche- Einschätzung der Gefahrenlage durch das Opfer, sondern vielmehr die durch die Polizei vorgenommene Gefährdungsprognose im Zeitpunkt ihres Einschreitens, 14 vgl. hierzu auch: VG Aachen, u.a. Beschlüsse vom 20. August 2003 -6 L 979/03-, vom 26. Mai 2003 -6 L 589/03- und vom 4. März 2003 -6 L 237/03-; kritisch hierzu: Collin, Das polizeiliche Betretungsverbot bei häuslicher Gewalt - Anwendungsprobleme einer neuen Standardermächtigung, DVBl. 2003, 1499 ff. 15 Diese ist aber -gerade unter Berücksichtigung der Einlassung der Antragstellerin anlässlich ihrer Strafanzeige vom 12. Februar 2004- nicht zu beanstanden. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass nach dem jetzigen Sach- und Streitstand einiges dafür spricht, dass infolge übermäßigen Alkoholkonsums die Steuerungsfähigkeit des Beigeladenen erheblich eingeschränkt sowie dessen Hemmschwelle herabgesetzt wird, so dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich dessen bereits gezeigte Aggressivität und Gewaltbereitschaft in einem ähnlichen Zustand jederzeit wiederholen und gerade auch gegen die Antragstellerin selbst richten kann. Das Entstehen einer solchen Gefährdungssituation kann angesichts der betroffenen Rechtsgüter von Leib und Leben der Antragstellerin nicht erst abgewartet werden. Dies gilt um so mehr vor dem Hintergrund, dass auch die Tochter S1. durch Schläge des Beigeladenen in Mitleidenschaft gezogen worden ist. Zwar stellen die Antragstellerin und der Beigeladene insoweit übereinstimmend den Vorfall als bloßes Versehen dar. Angesichts der festgestellten Verletzungen der Tochter hält die Kammer die Behauptung, es hätte sich "lediglich" um eine folgenlose Ohrfeige gehandelt, jedoch nicht für glaubhaft. 16 Die Kammer übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass das aus Art. 2 Abs. 1 GG folgende Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit grundsätzlich auch beinhaltet, dass der Einzelne sich -in gewissem Rahmen- selbst gefährden darf. Der aus Art. 2 Abs. 2 GG folgende Schutzauftrag des Staates (für Leben und körperliche Unversehrtheit) kann daher in Konflikt geraten mit dem Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen, 17 vgl. hierzu Collin, a.a.O., S. 1503 f. mit weiteren Nachweisen. 18 Es mag daher durchaus Fallgestaltungen geben, in denen die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts eines Gewaltopfers, das mit der Rückkehr des Gewalttäters einverstanden ist, eine bewusste Selbstgefährdung bedeuten und den Schutzauftrag des Staates zurückdrängen kann. Im vorliegenden Fall kann aber angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit verlässlich beurteilt werden, ob der von der Antragstellerin geäußerte und in ihrem Antrag zum Ausdruck kommende Wunsch, der Beigeladene solle in die gemeinsame Wohnung zurückkehren, tatsächlich auf einer unbeeinflussten und freien Willensentscheidung beruht oder vielmehr geprägt ist von einem möglichen - wirtschaftlichen oder sozialen- Abhängigkeitsverhältnis zum Beigeladenen. Kann ein freier Willensentschluss des Gewaltopfers aber nicht sicher und zweifelsfrei konstatiert werden, so wird dem Schutzauftrag des Staates regelmäßig der Vorrang einzuräumen sein. Im vorliegenden Fall führt der Wunsch der Antragstellerin - abgesehen davon, dass nicht sie alleine, sondern in gleicher Weise ihre Kinder gefährdet sind (!)- daher nicht im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null zu einem Anspruch auf Aufhebung des Rückkehrverbotes. 19 Die gemäß §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 8 Satz 1 AG VwGO NRW kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung ist schließlich ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 55, 57, 58, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene sich selbst mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt. 21 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt zum einen, dass vorliegend wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache der ungekürzte Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG anzusetzen ist, 22 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2002 -5 B 278/02- , 23 und zum anderen, dass die mit der Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung den Streitwert nicht erhöht.