Beschluss
6 L 538/12
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2012:1026.6L538.12.00
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Tenor
1. Herr F. L. , zurzeit aufhältig: c/o D. T. , N.---Straße in I., wird zum Verfahren beigeladen.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechts-schutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Herr F. L. , zurzeit aufhältig: c/o D. T. , N.---Straße in I., wird zum Verfahren beigeladen. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechts-schutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e: 1. Der Lebensgefährte des Antragstellers, Herr F. L. , wird gemäß § 65 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zum Verfahren beigeladen, weil er als Adressat der streitgegenständlichen Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot vom 25. Oktober 2012 an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Von einer Anhörung des Beigeladenen, der dem Akteninhalt nach über den Sachstand informiert ist und bei der Antragstellung anwesend war, wurde angesichts der Dringlichkeit der begehrten Entscheidung abgesehen. 2. Der - sinngemäß gestellte - Antrag, die aufschiebende Wirkung einer - noch zu erhebenden - Anfechtungsklage gegen die am 25. Oktober 2012 dem Beigeladenen gegenüber mündlich verfügte und schriftlich bestätigte Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der insoweit ergangenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Ob dem Antragsteller schon die Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO fehlt, kann vorliegend im Ergebnis dahin stehen. Insbesondere kann offen bleiben, ob sich der Antragsteller, der gemeinsam mit dem Beigeladenen eine gleichgeschlechtliche Beziehung führt, ohne dass sich aus dem Inhalt der Akten ergibt, ob es sich insoweit um eine eingetragene Lebenspartnerschaft handelt, auf den grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 des Grundgesetzes, vgl. insoweit Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 - (zur - verfassungswidrigen - Ungleichbehandlung verbeamteter Lebenspartner beim Familienzuschlag), <juris>; vgl. zur Antragsbefugnis von Ehegatten ebenso Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Beschluss vom 17. Februar 2004 - 6 L 145/04 - (bejahend) und VG Köln, Beschluss vom 2. April 2003 - 20 L 752/03 - (verneinend), beide <juris>, oder aber jedenfalls auf das in Art. 2 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen kann, vgl. insoweit (dies ebenso wie die Antragsbefugnis von Ehegatten bejahend): Trierweiler, Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt, 1. Aufl. 2006, S. 166 ff., 168. Dies kann hier aber letztlich dahin stehen, weil der Antrag jedenfalls unbegründet ist. Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das maßgebliche Kriterium. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. Gemessen an diesem Maßstab überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung von Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die angefochtene und gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbare Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 a des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW). Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. In besonders begründeten Einzelfällen können die Maßnahmen nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden (§ 34 a Abs. 1 Satz 3 PolG NRW). Gemäß § 34 a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW enden Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot regelmäßig mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt. Die materiellen Voraussetzungen des § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW sind vorliegend gegeben. Ausweislich des Akteninhalts ist es am 25. Oktober 2012 in der vom Antragsteller und dem Beigeladenen bewohnten Wohnung zu einem Polizeieinsatz aufgrund häuslicher Gewalt gekommen. Den Angaben des Antragstellers zufolge sei es zwischen ihm und dem Beigeladenen zunächst zu verbalen Streitigkeiten gekommen. Später sei der Beigeladene auf den Antragsteller losgegangen und habe mehrfach mit den Fäusten auf dessen Oberkörper eingeschlagen. Der Antragsteller habe, um sich zu schützen, seine Knie angezogen und seine Hände vor sein Gesicht gehalten. Darauf hin habe der Beigeladene ein ca. 1 m langes Staubsaugerrohr aus Metall genommen und damit auf den Körper und die Beine des Antragstellers eingeschlagen. Nach einigen Schlägen habe er abgelassen, so dass der Antragsteller zu Nachbarn habe flüchten können. Dort habe er weinend darum gebeten, die Polizei zu alarmieren. Zu körperlichen Angriffen sei es auch in der Vergangenheit schon gekommen, ohne dass diese zur Anzeige gebracht worden seien. Die Verletzungen des Antragstellers konnten von den Polizeibeamten überdies fotografisch dokumentiert werden. Der Beigeladene hat den vor Ort eingesetzten Polizeibeamten gegenüber angegeben, er habe sich nur verteidigt. In der Vergangenheit sei der Antragsteller schon mehrfach auf ihn losgegangen. Er habe Angst gehabt, dass die Situation erneut eskalieren könne, weswegen er den Arm des Antragstellers gegriffen und diesen hinter seinen Rücken gedreht habe, um mögliche Schläge zu verhindern. Das Staubsaugerrohr habe er dann zu seinem weiteren Schutz genommen. Diese Angaben sind nach dem Inhalt der Akten nicht glaubhaft. Zum einen haben die Polizeibeamten Verletzungsfolgen beim Antragsteller feststellen können, die den Rückschluss auf Schläge zulassen. Zum anderen sprechen auch die widerspruchsfreien und von den Polizeibeamten für plausibel und glaubhaft gehaltenen Angaben des Antragstellers dafür, dass dieser vom Beigeladenen geschlagen worden ist, zumal der Beigeladene die Anwendung von Gewalt nicht leugnet und auch nicht zu erklären vermag, weshalb er zu seinem eigenen Schutz das verwendete Staubsaugerrohr habe einsetzen müssen. Bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ohnehin nur möglichen summarischen Überprüfung erweist sich die Gefahrenprognose der Polizei daher bei der vorzunehmenden Gesamtschau als zutreffend. Nach dem derzeitigen Sach- und Erkenntnisstand ist davon auszugehen, dass vom Beigeladenen zurzeit eine gegenwärtige Gefahr für die körperliche Gesundheit des Antragstellers ausgeht, die eine Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot rechtfertigt. Das inzwischen ausdrücklich erklärte und in der Antragstellung deutlich zum Ausdruck kommende Einverständnis des Antragstellers mit einer Rückkehr des Beigeladenen führt ebenfalls nicht zur Fehlerhaftigkeit der Gefahrenprognose. Denn es steht grundsätzlich nicht zur Disposition des Opfers, ob der Staat in einem solchen Fall seinem aus Art. 2 Abs. 2 GG folgenden Schutzauftrag (für Leben und körperliche Unversehrtheit) nachkommt. Vorliegend ist der Antragsteller zwar Inhaber des aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das grundsätzlich auch beinhaltet, dass der Einzelne sich - in gewissem Rahmen - selbst gefährden darf. Drohen dem Einzelnen aber erhebliche Gefahren für Leib und Leben, so wird dem staatlichen Schutzauftrag für diese Rechtsgüter in aller Regel der Vorrang einzuräumen sein, vgl. VG Aachen, ständige Rechtsprechung, u.a. Beschlüsse vom 22. Dezember 2011 - 6 L 545/11 -, sowie zuletzt Beschluss vom 28. Februar 2012 - 6 L 70/12 -, beide veröffentlicht in der NRW-Rechtsprechungsdatenbank <nrwe>, im Internet abrufbar unter http://www.nrwe.de. Auch eine unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache vorzunehmende Interessenabwägung führte schließlich zu keinem anderen Ergebnis. Im Rahmen dieser Interessenabwägung müsste die Kammer die Folgen abwägen, die sich im Falle der Stattgabe oder der Ablehnung des Antrages ergäben. In diese Abwägung wären auf der einen Seite die Folgen einzustellen, die sich für den Antragsteller aus einer Ablehnung des Antrages ergäben. Er wäre für die Dauer von 10 Tagen daran gehindert, mit dem Beigeladenen in der gemeinsamen Unterkunft zu wohnen. Im Falle der Stattgabe des Antrages und einer Realisierung der von der Polizei angenommenen Gefahr ergäben sich jedoch für den Antragsteller unter Umständen erhebliche Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit. Die im Falle der Stattgabe des Antrages und einer Verwirklichung der Gefahr zu erwartenden Folgen wiegen gegenüber den sich für den Antragsteller aus einer Ablehnung seines Antrages ergebenden Konsequenzen weitaus schwerer. Angesichts dessen ist das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung höher zu bewerten. Das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung einer Klage müsste daher selbst dann zurücktreten, wenn man die - hier fehlenden - Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache unberücksichtigt ließe. Die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW -) kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 50, 51, 53, 56 PolG NRW. Der Antrag ist mithin insgesamt abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene sich mangels Antragstellung keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, dass er seine eigenen außergerichtlichen Kosten, sollten solche überhaupt entstanden sein, selbst trägt. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt zum einen, dass vorliegend wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache der ungekürzte Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist, und zum anderen, dass die mit der Wohnungsverweisung und dem Rückkehrverbot als Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung den Streitwert nicht erhöht.