Beschluss
9 L 158/05
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2005:0405.9L158.05.00
7Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Tochter D. der Antragsteller vorläufig in die laufende Jahrgangsstufe 8 der Städtischen Realschule der Stadt T. aufzunehmen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Tochter D. der Antragsteller vorläufig in die laufende Jahrgangsstufe 8 der Städtischen Realschule der Stadt T. aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre Tochter D. vorläufig in die laufende Jahrgangsstufe 8 der Städtischen Realschule der Stadt T. aufzunehmen, hat Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß den §§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO sind erfüllt. Die Kammer hat in ihrem durch Beschluss vom heutigen Tag entschiedenen Verfahren 9 L 155/05 Folgendes ausgeführt: "Grundlage des Anordnungsanspruchs ist § 26 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 des Schulverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 6 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO). Gemäß § 6 Abs. 1 ASchO werden Schülerinnen und Schüler, die die Schule wechseln, in die Schulstufe, die Schulform und die Klasse oder Jahrgangsstufe aufgenommen, die ihrem bisherigen Bildungsgang und ihrem Zeugnis entsprechen. Nach § 6 Abs. 2 ASchO gilt im Übrigen § 5 des Gesetzes entsprechend. Nach dessen Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme eines Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten allgemeinen Rahmens. Innerschulische Gesichtspunkte stehen dem Schulwechsel der Tochter der Antragsteller bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht entgegen. Dem Hinweis des Antragsgegners, die Kapazität in der laufenden Jahrgangsstufe 8 sei erschöpft, kann nicht gefolgt werden. Auf sich beruhen kann daher, ob Kapazitätsgesichtspunkte einem Schulwechsel bei Vorliegen zwingender Gründe überhaupt entgegengehalten werden können. Vgl. in diesem Zusammenhang Beschluss der Kammer vom 27. Mai 2004 - 9 L 434/04 - mit Hinweis auf Pöttgen, Jehkul, Kumpfert, Allgemeine Schulordnung, Kommentar, 20. Auflage, § 6, Erl. 2. Ausweislich der Stellungnahme des Antragsgegners vom 16. März 2005 hat der Schulträger durch Beschluss von Dezember 1997 die Zügigkeit seiner Schule auf drei Eingangsklassen festgeschrieben. Dementsprechend werde die Schule im Schulentwicklungsplan sowie vom Gebäude her als dreizügige Schule ausgewiesen. Allerdings sei die Raumkapazität des Gebäudes erschöpft. Mit Stand 11. März 2005 besuchten 32 Schüler die Klasse 8 a, 31 die Klasse 8 b und 26 die Klasse (scil.) 8 c. Vorerwähnte Zahlen erreichen sämtlich nicht die nach den einschlägigen Bestimmungen zulässigen Höchstbandbreiten. Nach § 6 Abs. 5 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2004 (SGV. NRW. 223) beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in der Realschule 28. Nach Satz 2 vorerwähnter Bestimmung gelten bei Dreizügigkeit 26-30 Schüler als Bandbreite. Diese kann um bis zu 5 Schüler überschritten werden. Demgemäß ist selbst in der am stärksten besuchten Klasse 8 a eine Zahl von noch 3 Schülern aufnahmefähig. Der Hinweis des Antragsgegners, mit Blick auf die Grundsätze für die Aufstellung von Raumprogrammen für allgemein bildende Schulen und Sonderschulen (Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 19. Oktober 1995 - GABl. NRW. I S. 229) sei eine Aufnahme zusätzlicher Schüler wegen Überbelegung der genutzten Klassenräume unmöglich, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Wenngleich diese Grundsätze für den Schulträger Orientierungshilfe sein sollen und für Unterrichtsräume der Klasse 8 grundsätzlich eine Anzahl von 30 bei 2,0 m²/Schüler vorsehen, kann der Schulträger ausweislich der Einleitung des Runderlasses von ihnen abweichen, soweit Besonderheiten im Einzelfall dies erforderlich machen und sich die Abweichungen im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen halten. Aus Sicht des Gerichts ist dies bereits deshalb der Fall, weil die Pflicht, für ausreichenden und würdigen Schulraum zu sorgen, gemäß § 3 Abs. 2 des Schulordnungsgesetzes (SchOG) den Schulträger trifft. Vor diesem Hintergrund stellt es sich als eine innerorganisatorische, im Verhältnis Schule/Schulträger abzuwickelnde Vollziehungsmaßnahme dar, die letztlich im vorerwähnten Ratsbeschluss über die Zügigkeit der Realschule des Antragsgegners gründet. Derartige Abwicklungsfragen können indes den Antragstellern nicht wirksam entgegengehalten werden. Stehen Kapazitätsgesichtspunkte demgemäß dem begehrten Schulwechsel nicht entgegen, sind auch die weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt. In entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 ASchO verlangt der Schulwechsel nach Beginn des Schuljahres das Vorliegen wichtiger Gründe. Derartiges ist beispielsweise bei einer Erkrankung anzunehmen. Vgl. Beschluss der Kammer vom 27. Mai 2004, a.a.O., m. w. N. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes bemisst sich im Wege einer Abwägung der Interessen der Eltern sowie des Kindes an einem Schulwechsel sowie der Schulverwaltung an einem Ausschluss vermeidbarer Störungen des Schulbetriebs. Vgl. Beschluss der Kammer vom 27. Mai 2004, a. a. O., m. w. N. Die gebotene Interessenabwägung fällt hier zugunsten der Antragsteller aus. Sie haben eine Erkrankung ihrer Tochter L. glaubhaft gemacht. Diese führt nach der allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung auf einen Anspruch auf den angestrebten Schulwechsel. Den vorgelegten Bescheinigungen des Herrn Dr. med. S. , Arzt für Neurologie/Psychiatrie, Umweltmedizin, H. , vom 14. März 2005 sowie vom 16. März 2005 ist insbesondere zu entnehmen, dass die Schülerin L. an einer Polyneuropathie, nicht näher bezeichnet, sowie einer Polyneuropathie durch sonstige toxische Agenzien, v. a. (G62.9G und G62.2V) leidet. Als Therapievorschlag wird neben Medikation aufgeführt: "Dringend Schulwechsel". Die fachärztliche Bescheinigung vom 16. März 2005 verlautbart zusätzlich: "Nach Untersuchungen in der hiesigen Praxis liegt eine Polyneuropathie vor, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch Schadstoffe in der besuchten Schule ausgelöst wurden." Klarstellend merkt das Gericht an, dass die Frage, ob Belastungen der Raumluft in den Schulräumen der besuchten Schule - insbesondere dem Klassenraum 314 - für die attestierte Erkrankung der Tochter L. der Antragsteller (mit-)ursächlich sind, mit den Mitteln des summarischen Verfahrens nicht abschließend beurteilen lässt. Zur Raumluftbelastung in der bislang besuchten Schule lagen der Kammer in dem mehrfach erwähnten Eilverfahren - 9 L 434/04 - zu unterschiedlichen Aussagen gelangende Gutachten und Stellungnahmen vor (Gutachten des Pathologen Prof. Dr. P. S1. vom 26. Februar 2002; Gutachten des Umweltanalytischen Dienstes Nr. 630/2003 vom 8. Mai 2003 zum Verfahren Landgericht B. - 4 OH 9/02 -; Gutachten des ECO-Instituts vom 16. April 2003 nebst Stellungnahme vom 4. Juni 2003 zum Gutachten des Umweltanalytischen Dienstes). Ein weiteres Gutachten der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Nordrhein-Westfalen, stammte aus dem Jahr 2002. Vor dem Hintergrund dieser Gutachtenlage vermochte die Kammer bereits im Mai vergangenen Jahres weder festzustellen noch auszuschließen, dass es einen Zusammenhang zwischen den bescheinigten Erkrankungen und der Raumluftsituation gibt. Die demgemäß offene Beurteilungslage steht der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs hier nicht entgegen. Zum einen geht es um eine nicht unerhebliche, gegebenenfalls unter Langzeitgesichtspunkten zu bewertende Beeinträchtigung des Schutzguts der Gesundheit bei einem Kind. Zum anderen ist der Klassenraum der Tochter der Antragsteller der Raum 314. Dieser ist ausweislich der vom Bürgermeister der Stadt Nideggen unter dem 31. März 2005 zu dem durch Beschluss vom heutigen Tag entschiedenen Verfahren 9 L 149/05 gereichten Stellungnahme des Gesundheitsamts des Kreises Düren vom 17. März 2005 der Schulraum, bei dem die Gesamtbelastung an TVOC (Total Volatile Organic Compounds) 350 µg/m³ Luft beträgt. Demgegenüber belief sich die Konzentration im Musikraum, der Gegenstand des durch rechtskräftigen Beschuss vom 27. Mai 2004 - 9 L 434/04 - im Sinne der damaligen Antragsteller entschiedenen Verfahrens gewesen war, "lediglich" 270 µg/m³. Eine abweichende Beurteilung ist nicht im Hinblick auf die mit am heutigen Tag bei Gericht eingegangenen Fotokopien von Verwaltungsvorgängen geboten. Soweit das Gesundheitsamt des Kreises Düren unter dem 1. April 2005 einen Ursachenzusammenhang zwischen "eventuell bestehenden Erkrankungen von Kindern mit der Raumluft des Schulzentrums O. auf Grundlage der vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen" ausschließt, vermag das Gericht dieser Bewertung auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen nicht zu folgen. Soweit die Bezirksregierung Köln dem Gesundheitsamt des Kreises Düren unter dem gleichen Datum mitgeteilt hat, die Kinder in anderen Räumen der Schule unterzubringen, handelt es sich ausweislich des Wortlauts um eine reine Absichtserklärung. Im Übrigen hat der Schulträger der bislang besuchten Schule im Verfahren 9 L 149/05 angegeben, eine Unterbringung der Schüler namentlich der Klasse 8 c in anderen Räumen komme nicht in Betracht. Dem vor diesem Hintergrund anzunehmenden Anordnungsanspruch steht weder die Tatsache, dass bei der Schülerin L. bislang - soweit ersichtlich - eine Blutuntersuchung bezüglich TVOC unterblieben ist, entgegen noch die Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, nach der lediglich die freie Wahl der Schulform gewährleistet ist, oder aber eine nachhaltige Beeinträchtigung der zukünftigen Mitschüler in eigenen Rechten. Was zunächst eine etwaige Blutuntersuchung betreffend TVOC anbetrifft, so vermag das Gericht eine derartige, nach den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Neurologie zu den verpflichtenden Basisuntersuchungen in der Diagnostik von Polyneuropathien gehörende, Diagnostik, vgl. http://www.dgn.org/112.0.html?&no_cache=1&sword_list []=PNP, vorliegend nicht als zwingend zu betrachten. Mit Blick auf die an anderer Stelle, vgl. http://www.allum.de/index.php?mod=noxe&n_id=9, zu findende Überlegung, wonach die Messung flüchtiger organischer Verbindungen im Blut nur bei ungewöhnlich hoher Belastung - etwa nach Lackierarbeiten in engen unbelüfteten Räumen - und dann auch nur während oder unmittelbar nach der Exposition sinnvoll ist, kann Derartiges nicht zuletzt wegen des seit längerer Zeit ausgebliebenen Schulbesuchs der Schülerin L. hier nicht verlangt werden. Die Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen, vgl. zum Beispiel Beschlüsse vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -, und vom 1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 -, wonach die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte von Eltern und Schülern (Erziehung und Bildung, Bestimmung von Erziehung und Bildung; vgl. Art. 8 Abs. 1 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) lediglich die freie Wahl der Schulform, nicht aber die freie Wahl einer bestimmten Schule innerhalb einer bestimmten Schulform gewährleisten, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Diese Spruchpraxis ist in Fällen der in Rede stehenden Art nicht einschlägig. Sie ist zu Schulaufnahmeverfahren mit erstmaliger Wahl der Schulform ergangen. Demgegenüber geht es hier um den im laufenden Schuljahr erstrebten Wechsel von der einen zur anderen Schule nach bereits erfolgter Schulformwahl. Die insoweit gebotene Auslegung der §§ 5, 6 ASchO ist von dieser Spruchpraxis nicht erfasst. Schließlich werden durch den zugesprochenen Anspruch der Antragsteller Rechte der zukünftigen Mitschüler nicht in einer den Anordnungsanspruch ausschließenden Weise nachhaltig beeinträchtigt. Bei der lediglich möglichen summarischen Überprüfung ist kein ausreichender Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Ansprüche der künftigen Mitschüler, die die für die Schülerin L. in Betracht kommenden Klassen besuchen, auf Erziehung und Bildung sowie die Rechte der Eltern der Mitschüler auf Erziehung und Bildung ihrer Kinder in der Schule entgegenstehen. Zwangsläufig werden die Mitschüler im Falle einer Aufnahme der Schülerin L. nicht im gleichen Umfang wie bisher gefördert werden können. Diesem Gesichtspunkt kommt aber kein durchgreifendes Gewicht zu. Es ist mit Blick auf die an anderer Stelle bereits erfolgte Bewertung namentlich der Raumkapazität nicht erkennbar, dass die Lernsituation in den Klassen 8 a, b und/oder c des Antragsgegners derartig beeinträchtigt sein könnte, dass die erforderliche Unterrichtung der Schüler unmöglich würde oder sonst schlechthin unzumutbare Lernverhältnisse entstünden. Im Übrigen hat der Antragsgegner nicht - auch nicht mit seinem am heutigen Tag bei Gericht eingegangenen Schreiben - substantiiert dargelegt, dass aufgrund der konkreten Lernsituation in den für die Schülerin L. in Betracht kommenden Klassen die Aufnahme eines (oder auch mehrerer) Schüler schlechthin unzumutbare Nachteile für die anderen Schüler dieser Klassen hätte. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2003 - 19 B 1923/03 -. Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund ist ebenfalls gegeben. Angesichts des zu Ende gehenden Schuljahres und der damit verbundenen Erteilung eines versetzungserheblichen Zeugnisses erscheint es notwendig, die ausgesprochene einstweilige Anordnung zu erlassen. Das so genannte Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung schließlich ebenfalls nicht entgegen. Der durch Zeitablauf drohende Verlust des Rechts auf zeitnahe Beschulung der Tochter der Antragsteller an der Realschule der Stadt T. macht aus Gründen wirksamen Rechtsschutzes eine Ausnahme von diesem Verbot erforderlich." Diese Bewertung ist angesichts der die Schülerin D. betreffenden fachärztlichen Bescheinigungen des Herrn Dr. med. S. vom 07. Dezember 2004 und vom 17. März 2005 auch in diesem Fall gültig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I, 718. Das Gericht hält mit Blick auf den summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens die Hälfte des so genannten Auffangstreitwerts für ausreichend und angemessen.