Urteil
6 K 1552/03
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2005:0623.6K1552.03.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin zu 1. bewohnte ab dem 1. Januar 2002 gemeinsam mit ihrer am 00.00.0000 geborenen Tochter S. , der Klägerin zu 2., und ihrem am 00.00.0000 geborenen Sohn T. eine Wohnung in der T1. Straße 00 in I. , die im Jahre 1962 erstmals bezugsfertig geworden war. Die Wohnung hatte eine Wohnfläche von 71 qm. Der Mietzins betrug monatlich insgesamt 346,- EUR. Mit Bescheid vom 18. Januar 2002 gewährte der Beklagte den Klägerinnen und dem Sohn der Klägerin zu 1. (ergänzende) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Der Beklagte berücksichtigte dabei die tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten. Ausweislich eines Vermerks des Beklagten vom 14. Mai 2002 wurde der Sohn der Klägerin zu 1. ab dem 10. Mai 2002 dauerhaft in einem Don-Bosco-Heim in der Nähe von U. untergebracht, so dass der Beklagte ihn ab Juni 2002 aus der Hilfeberechnung für die Klägerinnen herausnahm. Mit Bescheid vom 14. Mai 2002 stellte der Beklagte die Hilfegewährung mit Wirkung ab dem 1. Juni 2002 ein, da die Voraussetzungen dafür aufgrund der veränderten Verhältnisse nicht mehr vorlägen. Der Sohn der Klägerin zu 1. könne ab dem 1. Juni 2002 nicht mehr bei der Hilfeberechnung berücksichtigt werden. Das Kindergeld werde jedoch solange als Einkommen angerechnet, wie die Klägerin zu 1. es erhalte. Das Jugendamt des Beklagten habe die Abzweigung des Kindergeldes für T. beantragt. Der Bedarf würde aber auch ohne die Anrechnung des Kindergeldes überschritten. Mit Bescheid vom 11. Juni 2002 entsprach das Arbeitsamt B. dem Antrag des Jugendamtes des Beklagten auf Abzweigung des Kindergeldes. Diesem stehe ab Mai 2002 ein Abzweigungsbetrag von 154,- EUR monatlich aus dem Kindergeldanspruch der Klägerin zu 1. zu. Die Entscheidung beruhe auf § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Mit Bescheid vom 19. Juni 2002 hob der Beklagte seinen Einstellungsbescheid vom 14. Mai 2002 auf und gewährte den Klägerinnen erneut Hilfe zum Lebensunterhalt. Im Bescheid vom 19. Juli 2002 führte der Beklagte aus, dass der Haushalt der Klägerinnen nur noch aus zwei Personen bestehe. Die angemessenen Unterkunftskosten betrügen unter Berücksichtigung des Baujahres, der mittleren Wohnlage, der Fläche, der Ausstattung und in Anlehnung an § 8 des Wohngeldgesetzes (WoGG) 300,- EUR. Der Beklagte beabsichtige, ab dem 1. November 2002 nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft als Bedarf anzuerkennen. Am 16. Oktober 2002 erklärte die Klägerin zu 1. gegenüber dem Beklagten, ihr Sohn sei nicht mehr vom Jugendamt untergebracht, sondern halte sich wieder dauerhaft bei ihr auf. Sie bitte deswegen um eine Neufestsetzung der Sozialhilfe. Das Arbeitsamt B. teilte der Klägerin zu 1. sodann mit, dass das Jugendamt des Beklagten es darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass die Unterhaltsgewährung durch das Jugendamt an den Sohn der Klägerin zu 1. mit Ablauf des Monats September 2002 ende. Ab dem Folgemonat werde das Kindergeld für T. wieder an die Klägerin zu 1. ausgezahlt. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2002 berechnete der Beklagte die Sozialhilfe neu. Ab dem 1. Oktober 2002 berücksichtigte er den Sohn der Klägerin zu 1. bei der Hilfegewährung und bewilligte auch ihm Hilfe zum Lebensunterhalt. Bei der Berechnung der Hilfeansprüche legte der Beklagte Kindergeld in Höhe von monatlich 154,- EUR als Einkommen der Klägerin zu 2. und des Sohnes der Klägerin zu 1. zugrunde. Am 20. Dezember 2002 gab die Klägerin zu 1. gegenüber dem Beklagten an, dass sich ihr Sohn im offenen Strafvollzug befinde. Am 10. Januar 2003 legte sie eine Haftbescheinigung der Justizvollzugsanstalt (JVA) I. vor, derzufolge die Haft am 11. November 2002 begonnen habe und voraussichtlich am 31. Juli 2004 enden werde. Die Klägerin zu 1. erklärte gegenüber dem Beklagten dazu weiterhin, dass ihr Sohn nach ihrer Kenntnis in der JVA arbeite und er dort wohl im Februar 2003 den Hauptschulabschluss nachmachen werde. Das Kindergeld in Höhe von insgesamt 308,- EUR werde nach wie vor gezahlt. Anlässlich einer Vorsprache beim Beklagten am 22. Januar 2003 erklärte die Klägerin zu 1., ihr sei erläutert worden, dass sie aufgrund der Inhaftierung ihres Sohnes Sozialhilfe in Höhe von 440,69 EUR zu Unrecht erhalten habe. Die Kindergeldanrechnung sei ihr erklärt worden. Den Rückforderungsanspruch des Beklagten erkenne sie dem Grunde und der Höhe nach an. Sie biete ab Februar 2003 monatliche Tilgungsraten von 60,- EUR an. Zugleich wurde ihr der Bescheid des Beklagten vom 22. Januar 2003 ausgehändigt, durch den der Sozialhilfeanspruch ab November 2002 neu berechnet wurde und die für November 2002 bis Januar 2003 erteilten Bescheide aufgehoben wurden. Der Beklagte rechnete Kindergeld in Höhe von jeweils 154,- EUR monatlich als Einkommen der Klägerin zu 1. (ab dem 1. November 2002) und der Klägerin zu 2. an. Am 27. Januar 2003 erhob die Klägerin zu 1. Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. Januar 2003. In diesem werde das Kindergeld ihres Sohnes als ihr Einkommen angerechnet. Ihr Sohn sei zwar inhaftiert, jedoch im offenen Vollzug. Das bedeute, dass er zweimal in der Woche und jedes zweite Wochenende nach Hause komme. Obwohl er keine Beihilfe mehr erhalte, werde ihr das Kindergeld angerechnet. Auch wenn er sich momentan vorwiegend in Haft befinde, müsse sie für ihn da sein, für ihn sorgen und ihm u. a. die notwendige Kleidung beschaffen. Sie wisse nicht, wie sie das alles schaffen solle. In seinem Bescheid vom 17. Februar 2003 verwies der Beklagte erneut darauf, dass die derzeitige Wohnung der Klägerinnen für einen Zwei-Personen-Haushalt sozialhilferechtlich unangemessen sei. Er beabsichtige daher, ab dem 1. Juni 2003 nur noch die angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 300,- EUR zu anzuerkennen. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2003 wies der Landrat des Kreises I. den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, es entspreche der geltenden Rechtslage, dass das Kindergeld grundsätzlich Einkommen des Kindergeldberechtigten sei. Kindergeldberechtigt sei der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebe. Daher sei die Klägerin zu 1. Inhaberin des Kindergeldanspruchs mit der Folge, dass dieses Einkommen ihr grundsätzlich anzurechnen sei. Da der Sohn der Klägerin zu 1. zur Zeit in der JVA inhaftiert sei, werde sein Lebensunterhalt dort sichergestellt, so dass er - auch als Freigänger - aus sozialhilferechtlicher Sicht nicht bedürftig sei. Er benötige daher auch das Kindergeld zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht. Mit Bescheid vom 27. Mai 2003 setzte der Beklagte die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Juni 2003 neu fest. Ab dem 1. Juni 2003 könnten nur noch die angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 300,- EUR (für einen Zwei- Personen-Haushalt) berücksichtigt werden. Der Beklagte rechnete weiterhin u. a. Kindergeld in Höhe von jeweils 154,- EUR als Einkommen der Klägerin zu 1. und der Klägerin zu 2. an. Die Klägerin zu 1. erhob am 5. Juni 2003 Widerspruch. Ihr Sohn T. sei bei ihr gemeldet. Während seines Urlaubs halte er sich bei ihr auf. Sein Kindergeld werde als ihr Einkommen angerechnet, obwohl er im Hinblick auf die Unterkunftskosten nicht berücksichtigt werde. Nach seiner Haftentlassung werde ihr Sohn wieder in ihren Haushalt zurückkehren. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2003 wies der Landrat des Kreises I. den Widerspruch zurück. Es sei offen, wo der Sohn der Klägerin zu 1. nach der Haftentlassung seinen Wohnsitz wählen werde. Zum einen werde er im November 2004 volljährig. Zum anderen habe er sich in der Vergangenheit öfters bei seinem Vater aufgehalten. Vor diesem Hintergrund sei die Berücksichtigung nur der angemessenen Unterkunftskosten ab Juni 2003 für einen Zwei-Personen-Haushalt verhältnismäßig. Für Wohnraum, der - wie hier - vor 1965 bezugsfertig geworden sei, sei nach der Mietstufe III (I. ) für Alleinstehende mit einem Kind eine Wohnfläche von 60 qm zu einem Mietpreis von 300,- EUR angemessen. Die von den Klägerinnen bewohnte Wohnung sei daher um 11 qm zu groß und um 46,- EUR zu teuer. Die Klägerinnen haben am 31. Juli 2003 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, entgegen der Auffassung des Beklagten sei vorliegend nicht von einem Zwei-Personen-, sondern von einem Drei-Personen- Haushalt auszugehen. Der inhaftierte Sohn der Klägerin zu 1. sei ein bei der Bestimmung der sozialhilferechtlich angemessenen Wohnung zu berücksichtigendes Familienmitglied. Dies ergebe sich aus § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 WoGG. Er sei ununterbrochen im Haushalt der Klägerinnen gemeldet. Er verbringe seine Hafturlaube dort und er habe vor der Inhaftierung seinen regelmäßigen Aufenthalt dort gehabt. Dies werde auch nach der Inhaftierung der Fall sein. Der Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn er nach wie vor das für den Sohn der Klägerin zu 1. gezahlte Kindergeld in Höhe von 154,- EUR monatlich voll als deren Einkommen anrechne, ihn gleichzeitig aber nicht mehr ihrer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft als zugehörig betrachte. Die Klägerinnen beantragen, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 27. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises I. vom 3. Juli 2003 zu verpflichten, für die Zeit vom 1. Juni 2003 bis zum 31. Juli 2003 (Ende des Monats der Widerspruchsentscheidung) Unterkunftskosten in Höhe von weiteren 92,- EUR aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen sowie der Klägerin zu 1. Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung des monatlichen Kindergeldes in Höhe von 154,- EUR zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt ergänzend vor, dass der Sohn der Klägerin zu 1. beabsichtige, nach der Haftentlassung in deren Haushalt zurückzukehren, könne ihn nicht dazu veranlassen, über einen Zeitraum von 14 Monaten unangemessene Unterkunftskosten aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen. Im Erörterungstermin vom 8. April 2005 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen erklärt, der Sohn der Klägerin zu 1. sei am 1. Februar 2004 vorzeitig aus der Haft entlassen worden, weil die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Danach sei er wieder bei der Klägerin zu 1. eingezogen. Er habe eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und aus dem dergestalt erzielten Einkommen auch die Klägerinnen unterhalten, so dass auch diese in der Folge nicht mehr im Sozialhilfebezug gewesen seien. Im September 2004 habe er sich eine eigene Wohnung in I. genommen. Der Vertreter des Beklagten hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Klägerin zu 1. zum 1. September 2004 in die Q.-----gasse 00 in I. umgezogen sei. Was die Anrechnung des Kindergeldes ihres Sohnes als Einkommen der Klägerin zu 1. anbelange, sei davon auszugehen, dass sie dieses erhalten habe. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen hat darauf erwidert, dass es ebenso gut sein könne, dass die Klägerin zu 1. das Kindergeld für ihren Sohn T. , der sich im offenen Vollzug befunden habe, an diesen weitergereicht habe. Mit Schriftsatz vom 13. April 2005 trägt die Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen vor, dass klarzustellen sei, dass der Sohn der Klägerin zu 1. nach seiner Haftentlassung wieder in deren Wohnung gewohnt habe und er zum September 2004 mit den Klägerinnen in eine gemeinsame Wohnung umgezogen sei. Eine eigene Wohnung habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt. Soweit er nicht in Haft gewesen sei, habe er ausschließlich bei seiner Mutter gewohnt, dies gelte auch für die Freigänge während der Haftzeit. In der mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2005 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen darüber hinaus erklärt, dass klargestellt werden müsse, dass im streitgegenständlichen Zeitraum kein Kindergeld von der Klägerin zu 1. an ihren Sohn geflossen sei. Vielmehr habe sie es für die Bestreitung ihres eigenen Lebensunterhalts verwenden müssen. Es sei jedoch zwischen der Klägerin zu 1. und ihrem Sohn vereinbart worden, dass eine Kindergeldnachzahlung" erfolgen solle, soweit dieses ihr zu Unrecht als Einkommen angerechnet worden sei und sie deswegen in einem späteren Rechtsbehelfsverfahren obsiegen würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten und dem Landrat des Kreises I. vorgelegten Verwaltungsvorgänge (jeweils 1 Heft) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 27. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises I. vom 3. Juli 2003 ist, soweit er zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung gemacht worden ist, rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ). Sie haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf die Übernahme weiterer Unterkunftskosten aus Mitteln der Sozialhilfe in Höhe von 92,- EUR für die Zeit vom 1. Juni 2003 bis zum 31. Juli 2003. Als Anspruchsgrundlage kommen insoweit zunächst die auf den vorliegenden Fall noch anzuwendenden §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes (Regelsatzverordnung - RegelsatzVO - ) in Betracht. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt nur dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG umfasst der notwendige Lebensunterhalt u. a. besonders die Unterkunft. § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO sieht vor, dass laufende Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt werden. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 11 Abs. 1 BSHG zu berücksichtigen sind, so lange anzuerkennen, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken (§ 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO). Unterkunftskosten sind nach diesen Bestimmungen nur dann übernahmefähig, wenn sie sozialhilferechtlich angemessen sind. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten richtet sich nach dem Bedarf des Hilfebedürftigen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls allein nach sozialhilferechtlichen Maßstäben. Dabei kommt es, wie § 3 Abs. 1 BSHG hervorhebt, vor allem auf die Person des Hilfebedürftigen, die Art seines Bedarfs und die örtlichen Verhältnisse an. Bei einem Bedarf von mehreren Personen ist auch deren Zahl und Alter zu berücksichtigen. Ferner beurteilt sich die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach der Zahl der vorhandenen Räume, dem örtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen im Hinblick auf die Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt, nur den notwendigen" Bedarf abzudecken, nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise abzustellen ist, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfeempfängers marktüblichen Wohnungsmieten. Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist die Spannbreite der sozialhilferechtlich angemessenen Aufwendungen für Wohnraum zu ermitteln. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ein Vergleich mit den für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannten Wohnraumgrößen anzustellen, auf die für die Bestimmung des sozialhilferechtlich angemessenen Wohnraums unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles als Obergrenze zurückgegriffen werden kann. Zur Bestimmung angemessener Unterkunftskosten kann der Höchstwert in der äußersten rechten Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG jedenfalls dann als Orientierungshilfe und Indiz herangezogen werden, wenn ein Mietpreisspiegel, der konkrete Angaben zum Mietpreis der in dem Erhebungszeitraum vermieteten Wohnungen differenziert nach Baujahr, Ausstattung und Wohnlage enthält, nicht vorliegt, und es auch an sonstigen, allgemeinen, einzelfallübergreifenden Informationen über das tatsächliche Mietangebot fehlt. Zusätzlich bedarf es jedoch zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten einer am konkreten Angebot auf dem örtlichen Wohnungsmarkt im maßgeblichen Zeitraum ausgerichteten Überprüfung und Kontrolle der Aussagekraft der in der Tabelle zu § 8 WoGG genannten Beträge. Vgl. dazu etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. September 2001 - 12 A 4923/99 - , Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht- Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2002, 441 ff. Gemessen an diesen Maßstäben hatten die Klägerinnen im streitgegenständlichen Zeitraum nur einen Anspruch auf die Übernahme von Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 300,- EUR. Denn wie der Beklagte in seinen Bescheiden vom 19. Juli 2002 und vom 17. Februar 2003 sowie der Landrat des Kreises I. in seinem Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2003 unter Bezugnahme auf die Tabelle zu § 8 WoGG ausführten, ist für einen Zwei-Personen- Haushalt im vorliegenden Fall bis zum 31. Dezember 1965 bezugsfertig gewordenen Wohnraumes in I. (Mietstufe III) eine Wohnungsgröße von 60 qm und eine monatliche Wohnungsmiete von 300,- EUR angemessen. Vgl. insoweit wiederum OVG NRW, Urteil vom 14. September 2001 - 12 A 4923/99 - , NVwZ-RR 2002, 441 ff; sowie Hofmann, in: Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, 6. Auflage 2003, § 12 Rn. 29. Dass dieser Ansatz des Beklagten und des Landrats des Kreises I. zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten unzutreffend oder nicht hinreichend aussagekräftig wäre, haben die Klägerinnen nicht vorgetragen. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Denn ausweislich seiner Bescheide vom 19. Juli 2002 und vom 17. Februar 2003 lehnte der Beklagte sich hinsichtlich der Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten nicht bloß an § 8 WoGG an. Vielmehr berücksichtigte er dabei darüber hinaus auch das Baujahr, die mittlere Wohnlage, die Fläche und die Ausstattung als weitere Kriterien. Auch der Landrat des Kreises I. wies im Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2003 darauf hin, dass sich der Sozialhilfeträger bei der Prüfung der angemessenen Unterkunftskosten an den konkreten Gegebenheiten zu orientieren habe. Der Angriff der Klägerinnen richtet sich gegen die Betrachtungsweise des Beklagten, sie hätten im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich einen Zwei- Personen-Haushalt gebildet. Dies sei nach Auffassung der Klägerinnen deswegen unrichtig, weil der Sohn der Klägerin zu 1. auch in dieser Zeitspanne trotz seiner Inhaftierung in der JVA I. noch ihrem Haushalt angehört habe bzw. als dem Haushalt zugehörig zu betrachten sei, weshalb auch weiterhin von einem Drei- Personen-Haushalt auszugehen sei und die entsprechend höheren (angemessenen) Unterkunftskosten in Höhe von bis zu 360,- EUR monatlich zu übernehmen seien. Das Gericht vermag dieser Sicht jedoch nicht zu folgen. Für die Ermittlung des sozialhilferechtlichen Unterkunftsbedarfs ist die Haushaltsgemeinschaft, das Zusammenleben der Familienangehörigen maßgebend (vgl. § 11 Abs. 1, § 16 Satz 1 und § 79 BSHG), und zwar im Sinne des sich tatsächlich Aufhaltens, wie aus § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG erhellt. Für Familienmitglieder, die sich überwiegend nicht im z. B. elterlichen Haushalt aufhalten, entsteht am Wohnort der Eltern kein sozialhilferechtlich beachtlicher Bedarf an Unterkunft. Der sozialhilferechtliche Begriff der Haushaltsgemeinschaft ist enger als der - von den Klägerinnen zur Unterstützung ihrer Position ins Feld geführte - wohngeldrechtliche Begriff einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wie er etwa in § 4 Abs. 2 und Abs. 3 WoGG verwandt wird, da der mit der Gewährung von Wohngeld verfolgte Zweck weiter geht als derjenige der Sozialhilfegewährung. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. August 1985 - 5 C 57.84 - , Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts 72, 88 ff. Daran gemessen durfte der Beklagte im Zuge der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten in der hier in Rede stehenden Zeit vom 1. Juni 2003 bis zum 31. Juli 2003 von einem Zwei-Personen-Haushalt ausgehen. Denn der Sohn der Klägerin zu 1. war seit dem 11. November 2002 in der JVA I. inhaftiert und hielt sich deswegen ganz überwiegend tatsächlich nicht mehr im Haushalt der Klägerinnen auf. Daran ändert es nichts, dass er dort womöglich noch gemeldet war und er sich im offenen Vollzug befand, wodurch er nach dem Vorbringen der Klägerinnen diese zweimal in der Woche und jedes zweite Wochenende besuchen konnte. Sein Unterkunftsbedarf wurde nichtsdestoweniger während der Haftzeit im Wesentlichen durch die Unterbringung in der JVA gedeckt. Über §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1 BSHG in Verbindung von § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO lässt sich kein dahingehender Anspruch der Klägerinnen gegen den Beklagten konstruieren, gleichsam einen bestimmten Wohnraum für den Sohn der Klägerin zu 1. bis zum Ende von dessen Haftzeit und bis zu dessen eventueller Rückkehr in der Haushalt der Klägerin zu 1., die aus der Perspektive des maßgeblichen Zeitpunkts der Widerspruchsentscheidung im Übrigen u. a. mit Blick auf die nicht lange zurückliegende Unterbringung des Sohnes der Klägerin zu 1. in einem Don-Bosco- Heim von Mai bis September 2002 und mit Blick auf das voraussichtliche Haftende erst am 31. Juli 2004 nicht als hinreichend sicher bezeichnet werden kann, vorzuhalten, auch wenn dies nach dem Resozialisierungsgedanken durchaus wünschenswert gewesen sein mag. Vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 30. Oktober 1992 - 12 CE 92.2838 - , juris. Die Klägerinnen können die begehrte Übernahme weiterer Unterkunftskosten auch nicht auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO beanspruchen. § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO trägt den schutzwürdigen Interessen von Hilfesuchenden Rechnung, die bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit eine aus sozialhilferechtlicher Sicht zu teure Wohnung bereits bewohnen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dass die Betroffenen von einer unvorhergesehenen, abrupten Änderung ihrer gefestigten Wohnsituation und von einem Verlust ihres bisherigen sozialen Umfeldes jedenfalls für eine Übergangszeit verschont bleiben sollen. Für den Wechsel der Mietwohnung als dem bei Sozialhilfeempfängern üblichen Weg zur Senkung der Unterkunftskosten auf ein angemessenes Niveau ist regelmäßig die Einräumung einer Frist von sechs Monaten geboten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2001 - 16 A 4482/99 - , juris. Die vorliegende Fallkonstellation ist der von § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO an sich in den Blick genommenen ähnlich gelagert, weil die Wohnung der Klägerinnen in der T1. Straße 00 sozialhilferechtlich angemessen war, solange sich der Sohn der Klägerin zu 1. dort überwiegend tatsächlich aufhielt, sie es aber nicht mehr war, nachdem er seine Haft angetreten hatte. Jedoch war es für die Klägerinnen weder unmöglich noch unzumutbar, die Wohnungskosten bis zum 1. Juni 2003 zu senken. Diese waren seit dem Haftantritt durch den Sohn der Klägerin zu 1. am 11. November 2002 sozialhilferechtlich unangemessen. Dies musste der Klägerin zu 1. aufgrund der Ausführungen des Beklagten in seinem Bescheid vom 19. Juli 2002, die er im Bescheid vom 17. Februar 2003 wiederholte, auch bewusst gewesen sein. Die den Klägerinnen einzuräumende Frist, um die Wohnungskosten zu senken, war damit am 1. Juni 2003 bereits verstrichen. Solange hatte der Beklagte die tatsächlich entstehenden Unterkunftskosten in Höhe von 346,- EUR monatlich auch anerkannt. Dass es für die Klägerinnen über diesen Zeitraum hinaus unmöglich oder unzumutbar gewesen sein könnte, die Unterkunftskosten zu senken, haben sie weder vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich. Ein Anspruch auf die Übernahme zusätzlicher Unterkunftskosten von 92,- EUR lässt sich ferner nicht aus § 15 a Abs. 1 BSHG herleiten. Gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 1 BSHG kann Hilfe zum Lebensunterhalt in Fällen, in denen nach den vorstehenden Bestimmungen die Gewährung von Hilfe nicht möglich ist, gewährt werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie soll gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 2 BSHG gewährt werden, wenn sie gerechtfertigt und notwendig ist und ohne sie Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Diese Voraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, weil die Übernahme weiterer Unterkunftskosten in der begehrten Höhe nicht zur Sicherung der Unterkunft der Klägerinnen in der T1. Straße 00 gerechtfertigt war. Der Eintritt der Wohnungslosigkeit drohte ihnen offenbar nicht. Überdies kann die Unterkunft in der T1. Straße 00 aus heutiger Sicht nicht mehr gesichert werden, weil die Klägerinnen im September 2004 in eine neue Wohnung in der Q.-----gasse 00 in I. gezogen sind und somit der gesetzliche Zweck einer Hilfegewährung nach § 15 a Abs. 1 BSHG nicht mehr erreicht werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 1993 - 24 A 870/90 - , Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 1993, 430. Darüber hinaus besteht ein Anspruch eines Strafgefangenen auf Übernahme von Mietkosten - einen solchen Anspruch machen die Klägerinnen im Grunde der Sache nach geltend - , grundsätzlich nur dann, wenn es sich um einen kurzfristigen Freiheitsentzug handelt. Ein Freiheitsentzug ist jedenfalls dann nicht als mehr kurzfristig anzusehen, wenn er länger als 18 Monate andauert, wobei anzumerken ist, dass mit Blick auf die Wertung des § 47 des Strafgesetzbuchs, der Freiheitsstrafen von bis zu sechs Monaten als kurz ansieht, in diesem Zusammenhang auch ein deutlich kürzerer Zeitraum, etwa von maximal zwölf Monaten, zugrunde gelegt werden könnte. Bei einem längeren Freiheitsentzug müssen besondere Umstände hinzukommen, wie etwa besonders günstige Bedingungen für eine Resozialisierung, ein besonders günstiger Mietpreis oder eine kostspielige Unterstellung der Möbel einschließlich des Transports. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. Oktober 1992 - 12 CE 92.2838 - , juris; Birk, in: Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, 6. Auflage 2003, § 15 a Rn. 20. Auch gemessen an diesem Maßstab liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 15 a Abs. 1 BSHG nicht vor. Denn aus der maßgeblichen Sicht des Zeitpunkts der Widerspruchsentscheidung vom 3. Juli 2003 war der Freiheitsentzug des Sohnes der Klägerin zu 1. nicht kurzfristig. Der vorgelegten Haftbescheinigung zufolge betrug die voraussichtliche Dauer der Haft mehr als 20 Monate. Dass der Sohn der Klägerin zu 1. vorzeitig aus der Haft entlassen werden würde, war im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht absehbar. Zudem war - wie bereits angesprochen - keineswegs klar, dass der Sohn der Klägerin zu 1. nach seiner Haftentlassung dauerhaft in den Haushalt der Klägerinnen zurückkehren würde und dass deshalb gerade die Unterkunft in der T1. Straße 00 für ihn hätte gesichert werden müssen. Es liegen somit auch keine besonderen Umstände vor, die gerade die Wohnung in der T1. Straße 00 über einen Zeitraum von - wiederum aus der Sicht des Zeitpunkts der Widerspruchsentscheidung - voraussichtlich mehr als 18 Monaten als für den Sohn der Klägerin zu 1. besonders erhaltenswert hätten erscheinen lassen, etwa weil dadurch für eine Resozialisierung besonders günstige Umstände geschaffen worden wären. Dagegen spricht eben auch, dass die Klägerinnen und der Sohn der Klägerin zu 1. im September 2004 eine andere Wohnung bezogen. Des Weiteren ist der angefochtene Bescheid auch insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 1. nicht in ihren Rechten, als der Beklagte darin Kindergeld in Höhe von 154,- EUR als Einkommen der Klägerin zu 1. in Ansatz gebracht hat. Die Klägerin zu 1. hat im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ohne eine solche Anrechnung. Zum Einkommen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes gehören gemäß § 76 Abs. 1 BSHG alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Gesetz, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG ist auch das Kindergeld. Vorbehaltlich einer besonderen rechtlichen Zuordnung ist es Einkommen dessen, an den es ausgezahlt wird. Das nicht an das Kind selbst, sondern gemäß §§ 31, 62 ff. des EStG an einen Elternteil ausgezahlte Kindergeld ist darum grundsätzlich nicht Einkommen des Kindes, sondern des das Kindergeld erhaltenden Elternteils. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2004 - 5 B 47.04 - , juris, zu § 3 Abs. 2 des Grundsicherungsgesetzes; Urteil vom 21. Oktober 2004 - 5 C 30.03 - , NVwZ 2005, 341; Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 C 25.02 - , Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2004, 2541; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 5 E 361/04 - , S. 2 des amtlichen Umdrucks; Urteil der Kammer vom 2. Mai 2003 - 6 K 185/03 - , S. 5 ff. des amtlichen Umdrucks. Dem Elternteil, der das Kindergeld erhält, steht es im Rahmen des Sozialhilferechts regelmäßig nicht zu, Kindergeld oder einen Teil davon dem Kind mit der Wirkung zuzuwenden, dass es insoweit nicht (mehr) Einkommen des Elternteils, sondern Einkommen des Kindes selbst wäre. Für eine nach außen nur schwer feststellbare, rein familieninterne Einkommensverschiebung des Kindergeldes (oder eines Teils davon) weg vom Einkommen des das Kindergeld erhaltenden Elternteils hin zum Einkommen des Kindes selbst besteht mit Blick auf § 74 EStG, der eine Auszahlung des Kindergeldes an das Kind auch dann ermöglicht, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungspflicht nicht unterhaltspflichtig ist, für den Regelfall keine Rechtfertigung mehr. Wenn die Eltern wollen, dass nicht sie, sondern ihr Kind das Kindergeld erhält, können sie nach § 74 EStG bzw. § 48 des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - (SGB I) eine Auszahlung direkt an das Kind veranlassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 C 25.02 - , NJW 2004, 2541. In Anbetracht dessen kann das Kindergeld - soweit dafür mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt noch Raum ist - Einkommen des Kindes ausnahmsweise allenfalls noch dann werden, wenn es dem Kind mittels eines im konkreten Fall eindeutig feststellbaren zweckorientierten Weitergabeaktes zugewendet wird. Für die Annahme eines solchen Zuwendungsaktes genügt es nicht, wenn das Kindergeld in eine gemeinsame Haushaltskasse fließt, aus der der notwendige Lebensunterhalt der gesamten Familie sowie sonstige Ausgaben bestritten werden. Bei dieser häufig, wenn nicht sogar regelmäßig in Familiengemeinschaften anzutreffenden Wirtschaftsweise lässt sich nicht mit der für die Feststellung von anrechenbarem Einkommen erforderlichen Bestimmtheit sagen, dass der notwendige Lebensbedarf des Kindes gerade mittels des mit Rücksicht auf das Kind gewährten Kindergeldes befriedigt wird. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 16. Juli 2004 - 12 B 00.2520 - , juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30. September 2004 - 12 LC 144/04 - , juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 25. Januar 2005 - 4 B 580/04 - , juris; Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2004 - 13 K 8413/03 - , NRWE-Datenbank; VG Minden, Urteil vom 22. Juli 2004 - 6 K 7419/03 - , NRWE-Datenbank, jeweils zur Grundsicherung; Urteil der Kammer vom 2. Mai 2003 - 6 K 185/03 - , S. 6 f. des amtlichen Umdrucks. Die Feststellung, dass das den jeweils Anspruchsberechtigten gewährte Kindergeld an das Kind weitergereicht, ihm also zugewendet wird, lässt sich nicht durch eine Vermutung der Vorteilszuwendung" ersetzen. Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30. September 2004 - 12 LC 144/04 - , juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - 12 BV 03.3282 - , juris, jeweils zur Grundsicherung; anders aber wohl für das Grundsicherungsrecht OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 - , juris, wonach in einer Haushaltsgemeinschaft bei lebensnaher Betrachtung eine tatsächliche Unterhaltsgewährung insbesondere in Gestalt von Unterkunft und Kost von Seiten der Kindergeldberechtigten an das Kind vorliege, die sich in Höhe des Kindergeldbetrags anspruchsmindernd auswirke. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen der Klägerin zu 1. im streitgegenständlichen Zeitraum rechtmäßig erfolgt. Dieses stellte Einkommen der Klägerin zu 1. dar. Das Kindergeld wurde - anders als etwa während der Zeit, als der Sohn der Klägerin zu 1. im Jahre 2002 in einem Don-Bosco-Heim untergebracht war und das Kindergeld gemäß dem Bescheid des Arbeitsamtes B. vom 14. Mai 2002 an das Jugendamt des Beklagten ausgezahlt wurde - nicht gemäß § 74 Abs. 1 EStG bzw. § 48 Abs. 1 SGB I an den Sohn der Klägerin zu 1. selbst ausgezahlt, weshalb es an einer vom Regelfall der §§ 31, 62 ff. EStG abweichenden besonderen rechtlichen Zuordnung fehlt. Ein konkreter zweckorientierter Weitergabeakt, der das Kindergeld ausnahmsweise womöglich zum Einkommen des Sohnes der Klägerin zu 1. gemacht haben könnte, liegt nicht vor. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2005 klargestellt, dass im streitgegenständlichen Zeitraum das Kindergeld oder Teile davon nicht von der Klägerin zu 1. an ihren Sohn geflossen sei. Dass die Klägerin zu 1. ihrem Sohn - wie ihre Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung weiter vortrug - an manchen Wochenenden, an denen er sich als Freigänger bei ihr aufhielt, kostenfrei Unterkunft und Lebensmittel zuwandte und sie ihm zudem gelegentlich ein Taschengeld in jetzt allerdings nicht mehr bezifferbarer Höhe gewährte, ersetzt den zu fordernden konkreten zweckorientierten Weitergabeakt - der zumal gerade auch im streitbefangenen Zeitraum vorgenommen worden sein müsste - nicht. Dies gilt im Weiteren auch für eine etwaige Absprache zwischen der Klägerin zu 1. und ihrem Sohn, dass diese ihm das von ihr selbst im streitbefangenen Zeitraum zur Deckung ihres eigenen Lebensunterhalts verbrauchte Kindergeld nachzahlen" werde, wenn sie in einem diesbezüglichen Rechtsbehelfsverfahren obsiegen würde. Das etwaige Bestehen einer derartigen Abrede unterstreicht vielmehr noch, dass es im streitgegenständlichen Zeitraum hinsichtlich des Kindergeldes keine familieninterne Vermögensverschiebung gegeben hat, die womöglich zu einer vom Regelfall abweichenden Einkommenszuordnung des Kindergeldes (oder von Teilen davon) hätte führen können. Die - ausnahmsweise - konkrete Feststellung eines zweckorientierten Weitergabeakts kann daran anschließend auch nicht durch eine auf die Einkommensverhältnisse der Haushaltsgemeinschaft gestützte Vermutung gemäß § 16 Satz 1 BSHG ersetzt werden, wonach, wenn ein Hilfesuchender in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten lebt, vermutet wird, dass er von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen oder Vermögen erwartet werden kann. Der Vollständigkeit halber weist das Gericht darauf hin, dass das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch vom 27. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt (BGBl.) I, S. 3023), nach dessen § 82 Abs. 1 Satz 2 bei Minderjährigen das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen ist, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt wird (eine vergleichbare Regelung findet sich in § 11 Abs. 1 Satz 3 des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuchs Zweites Buch vom 24. Dezember 2003 - BGBl. I S. 2955 - ), auf die Lösung des vorliegenden Falles, der noch nach dem Bundessozialhilfegesetz zu beurteilen ist, keine Auswirkungen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO); die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.