Urteil
6 K 805/03
VG AACHEN, Entscheidung vom
10mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einem Rechtsmittelverfahren ist für die Verfahrensgebühr der in VV Nr. 3200 vorgesehene Gebührensatz maßgeblich.
• Eine BGB-Gesellschaft (GbR) kann als Klägerin am Verwaltungsprozess teilnehmen und als Auftraggeber für anwaltliche Vertretung auftreten.
• Eine Mehrvertretungsgebühr nach VV Nr. 1008 kommt nur in Betracht, wenn mehreren Personen im Sinne der Vorschrift der unbedingte Auftrag zur Vertretung erteilt wurde.
Entscheidungsgründe
Fehlerhafte Mehrvertretungsgebühr bei Vertretung einer GbR im Rechtsmittelverfahren • Bei einem Rechtsmittelverfahren ist für die Verfahrensgebühr der in VV Nr. 3200 vorgesehene Gebührensatz maßgeblich. • Eine BGB-Gesellschaft (GbR) kann als Klägerin am Verwaltungsprozess teilnehmen und als Auftraggeber für anwaltliche Vertretung auftreten. • Eine Mehrvertretungsgebühr nach VV Nr. 1008 kommt nur in Betracht, wenn mehreren Personen im Sinne der Vorschrift der unbedingte Auftrag zur Vertretung erteilt wurde. Die Klägerin, bezeichnet als C. im I. GbR, ließ im Berufungszulassungsverfahren ihre Kosten festsetzen. Die Urkundsbeamtin setzte Gebühren nach RVG an, darunter eine 1,6-fache Verfahrensgebühr sowie eine Mehrvertretungsgebühr nach VV Nr. 1008. Die Beklagte erhob Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung und rügte insbesondere die Mehrvertretungsgebühr. Streitgegenstand ist die Erstattungsfähigkeit und Höhe der angefallenen Verfahrensgebühren im Berufungszulassungsverfahren. • Statthaftigkeit der Erinnerung nach §§ 165 Satz 2, 151 VwGO. • Die Urkundsbeamtin hat zu Recht den für die Rechtsmittelinstanz geltenden Gebührensatz nach VV Nr. 3200 angewandt; die im Antrag bezeichnete erstinstanzliche Nr. 3100 war eine falsche Bezeichnung. • Die Klägerin trat als (Außen-)GbR auf; nach der Rechtsprechung und herrschender Auffassung ist eine GbR prozess- und parteifähig und kann eigene Rechte und Pflichten begründen, sodass sie Auftraggeberin des Rechtsanwalts war. • Eine Mehrvertretungsgebühr nach VV Nr. 1008 setzt voraus, dass mehreren Personen im Sinne der Vorschrift unbedingter Vertretungsauftrag erteilt worden ist; dies war hier nicht der Fall, weil die GbR als Klägerin auftrat und nicht mehrere Gesellschafter als Kläger agierten. • Wegen Wegfalls der Mehrvertretungsgebühr reduzieren sich die Pauschale und die erstattungsfähige Mehrwertsteuer; daraus folgt die Herabsetzung der erstattungsfähigen Kosten auf 55,68 EUR zuzüglich Zinsen. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Erinnerung der Beklagten hatte teilweise Erfolg. Die Festsetzung der Mehrvertretungsgebühr nach VV Nr. 1008 wurde aufgehoben, weil die Klägerin als GbR als alleiniger Auftraggeber im Verfahren auftrat; insoweit war die Erhöhung der Verfahrensgebühr nicht gerechtfertigt. Die übrige Kostenfestsetzung (insbesondere die 1,6-fache Verfahrensgebühr für die Rechtsmittelinstanz) bleibt bestehen. Die erstattungsfähigen Kosten wurden auf 55,68 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2006 festgesetzt. Die weitergehende Erinnerung wurde zurückgewiesen, die Kosten des Erinnerungsverfahrens wurden aufgehoben.