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Urteil

6 K 3738/04

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Abschleppen eines verbotswidrig im Einmündungsbereich geparkten Fahrzeugs kann als Ersatzvornahme gerechtfertigt sein, wenn dadurch die durch die Vorschrift verfolgte Regelungsabsicht (Sicht- und Funktionsschutz in Einmündungsbereichen) gewahrt wird. • Bei gegenwärtiger Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann die Ordnungsbehörde ohne vorherige Androhung oder Festsetzung im Sofortvollzug tätig werden und Dritte zur Gefahrabwehr beauftragen; die dadurch entstehenden Kosten sind vom Halter zu tragen. • Das Vorbringen, andere gleichverbotene Fahrzeuge seien nicht entfernt worden, begründet allein keinen Anspruch auf Erstattung; „Gleichheit im Unrecht“ ist nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Abschleppen wegen Parkens im Einmündungsbereich rechtmäßig und kostentragungspflichtig • Das Abschleppen eines verbotswidrig im Einmündungsbereich geparkten Fahrzeugs kann als Ersatzvornahme gerechtfertigt sein, wenn dadurch die durch die Vorschrift verfolgte Regelungsabsicht (Sicht- und Funktionsschutz in Einmündungsbereichen) gewahrt wird. • Bei gegenwärtiger Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann die Ordnungsbehörde ohne vorherige Androhung oder Festsetzung im Sofortvollzug tätig werden und Dritte zur Gefahrabwehr beauftragen; die dadurch entstehenden Kosten sind vom Halter zu tragen. • Das Vorbringen, andere gleichverbotene Fahrzeuge seien nicht entfernt worden, begründet allein keinen Anspruch auf Erstattung; „Gleichheit im Unrecht“ ist nicht gegeben. Der Kläger ist Halter eines Pkw, der am 17. Juni 2004 im unmittelbaren Einmündungsbereich Kongressstraße/Augustastraße bis zu fünf Meter vom Fahrbahnkantenpunkt halb auf dem Gehweg geparkt war. Eine Überwachungskraft der Beklagten ließ das Fahrzeug abschleppen; der Kläger erhielt es am selben Tag gegen Zahlung von 150,01 EUR zurück. Der Kläger rügte die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme und berief sich auf einen Gerichtstermin sowie darauf, Fußgänger seien nicht behindert worden. Die Beklagte begründete das Abschleppen mit Sichtverschlechterung, Gefährdung von Fußgängern und Schulwegsicherung in der Nähe liegender Schulen. Der Kläger verlangte Rückerstattung der Abschleppkosten; die Beklagte wies dies zurück. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung. • Statthafte allgemeine Leistungsklage, jedoch unbegründet; Zahlung erfolgte nicht rechtsgrundlos. • Rechtsgrundlage der Ersatzvornahme und Kostentragung: § 11 Abs.2 Satz2 Nr.7 KostO NRW i.V.m. §§ 77 Abs.1, 59, 57 Abs.1 Nr.1, 55 Abs.2 VwVG NRW und § 14 Abs.1 OBG NRW. • Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, da ein Verstoß gegen § 12 Abs.3 Nr.1 StVO (Parken bis zu 5 m vor Einmündungen) unstreitig vorlag. • Sofortvollzug war zulässig; daher keine vorherige Androhung oder Festsetzung nötig (§ 55 Abs.2 VwVG NRW). • Verhältnismäßigkeit: Abschleppen war geeignet, erforderlich (Fahrzeugführer nicht sofort greifbar; mildere gleich effektive Mittel nicht vorhanden) und angemessen (Kosten und Zeitaufwand stehen nicht außer Verhältnis zum Schutzinteresse). • Spezifisch schützenswert ist die Sicht- und Funktionssicherheit in Einmündungsbereichen; davon sind insbesondere Kinder auf Schulwegen betroffen, sodass der Schutzzweck des § 12 Abs.3 Nr.1 StVO betroffen war. • Das Argument, andere falsch parkende Fahrzeuge seien nicht entfernt worden, begründet keinen Ermessensfehler oder Rechtswidrigkeit der Maßnahme; Gleichheit im Unrecht gilt nicht und es besteht kein Anhaltspunkt für willkürliches Vorgehen. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten in Höhe von 150,01 EUR, weil die Ersatzvornahme rechtmäßig war und die Beklagte nach den genannten Vorschriften zur Kostenerhebung berechtigt war. Die Abschleppmaßnahme diente der Gefahrenabwehr im Sinne des § 12 Abs.3 Nr.1 StVO und war im Sofortvollzug verhältnismäßig. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Ablehnung der Erstattung beruht darauf, dass die Zahlung nicht rechtsgrundlos erfolgte und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Kostenverpflichtung des Halters erfüllt waren.