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Urteil

6 K 1106/09

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2013:0104.6K1106.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger ist Inhaber eines am 2. März 2009 ausgestellten Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G". Er parkte am 9. März 2009 seinen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen 0000 mindestens in der Zeit von 7.42 Uhr bis 7.47 Uhr in B. in der I.---------straße auf einem Parkplatz, der durch das Verkehrszeichen Z 314 mit Zusatzzeichen Z 1044-10 als Behindertenparkplatz ausgeschildert war. Ein Berechtigungsausweis war im Fahrzeug nicht ausgelegt. Eine Überwachungskraft der Beklagten ließ das Fahrzeug abschleppen und auf das Betriebsgelände des Abschleppunternehmers verbringen, wo der Kläger es am gleichen Tag abholte. Mit Leistungsbescheid vom 19. März 2009 zog die Beklagte den Kläger zur Erstattung der vom Abschleppunternehmer in Rechnung gestellten Kosten der Abschleppmaßnahme in Höhe von 142,-- EUR heran. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe sein Fahrzeug widerrechtlich auf einem Behindertenparkplatz abgestellt und hierdurch diese Parkfläche für den bevorrechtigten Personenkreis blockiert. Ein Versetzen des Fahrzeuges sei nicht möglich gewesen, weil sich in unmittelbarer Nähe zum Abstellort kein geeigneter freier Parkplatz befunden habe. Die sofortige Abschleppmaßnahme sei vor diesem Hintergrund gerechtfertigt gewesen. Der Leistungsbescheid war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, die unter anderem folgende Belehrung enthielt: "Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung nach Bekanntgabe Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden." Der Bescheid wurde dem Kläger ausweislich der in den Akten befindlichen Zustellungsurkunde am 24. März 2009 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 1. April 2009 wies der Kläger darauf hin, dass das Fahrzeug zwar unstreitig auf einem Parkplatz für Schwerbehinderte abgestellt gewesen sei. Dem Kläger sei aber nur wenige Tage zuvor ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt worden. Bei Ausgabe des Ausweises sei er nicht darüber belehrt worden, welche Vergünstigungen ihm nunmehr zustünden. Der Kläger habe daher davon ausgehen dürfen, den Schwerbehindertenparkplatz nutzen zu dürfen. Mit weiterem Schreiben vom 17. April 2009 fassten die Prozessbevollmächtigten des Klägers den Inhalt eines mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten am gleichen Tage geführten Telefonates zusammen. Sie gingen aufgrund der außergerichtlich geführten Gespräche nunmehr davon aus, dass es sich bei dem Bescheid vom 19. März 2009 lediglich um einen Zwischenbescheid handele und insbesondere der Lauf der Klagefrist unterbrochen sei. Von einer Klageerhebung werde vor diesem Hintergrund vorerst abgesehen. Mit Schreiben vom 18. Mai 2009, bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen am 20. Mai 2009, teilte die Beklagte mit, dass nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage an dem Bescheid vom 19. März 2009 festgehalten werde. Der Kläger hat am 22. Juni 2009 Klage erhoben, zu deren Begründung er zunächst darauf hinweist, dass die Klage zulässig sei. Er habe nach den außergerichtlichen Gesprächen mit der Beklagten davon ausgehen dürfen, dass es sich bei dem Bescheid vom 19. März 2009 lediglich um einen Zwischenbescheid gehandelt habe und ein endgültiger Bescheid noch folgen werde. Hiervon habe die Beklagte später aber absprachewidrig Abstand genommen. Mangels Bekanntgabe eines entsprechenden Bescheides sei daher schon keine Klagefrist in Lauf gesetzt worden. Im Übrigen sei die dem Bescheid vom 19. März 2009 beigefügte Rechtsmittelbelehrung wegen einer falschen Erläuterung über die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides fehlerhaft gewesen, weshalb nicht die Monats-, sondern allenfalls eine Jahresfrist für die Erhebung der Klage gegolten habe. Hilfsweise werde insoweit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. In der Sache sei die Klage auch begründet. Die der Kostenforderung der Beklagten zugrunde liegende Abschleppmaßnahme sei rechtswidrig erfolgt. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass er den Schwerbehindertenparkplatz nicht habe benutzen dürfen. Bei der Aushändigung des Schwerbehindertenausweises sei er nicht belehrt worden, welche Sonderparkmöglichkeiten ihm aufgrund des Ausweises zustünden. An besagtem Tag habe er den Pkw auf dem Parkplatz abgestellt, um bei der Beklagten in einer Wohngeldsache vorzusprechen. Dazu sei aber die Vorlage des Schwerbehindertenausweises im Original erforderlich gewesen, so dass er den Ausweis nicht im Fahrzeug habe auslegen können. Die Abschleppmaßnahme sei zudem unverhältnismäßig gewesen. Ein erheblicher Schaden habe nicht gedroht. Der Parkplatz befinde sich unmittelbar vor dem Amtsgebäude der Beklagten. Für den Bediensteten des Ordnungsamtes habe es daher offensichtlich sein müssen, dass der Kläger sich in diesem Gebäude aufgehalten habe. Er hätte sich im Gebäude nach dem Kläger erkundigen können. Ein Abschleppen nach nur fünf Minuten Wartezeit sei jedenfalls unzulässig. Die Heranziehung zu den Abschleppkosten erweise sich vor diesem Hintergrund als rechtswidrig. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Leistungsbescheid des Beklagten vom 19. März 2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages weist sie zunächst darauf hin, dass die Klage zwar zulässig sei, weil infolge einer missverständlichen Rechtsmittelbelehrung für die Erhebung der Klage die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einschlägig sei. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil die beanstandete Kostenheranziehung ohne Rechtsfehler erfolgt sei. Das Fahrzeug des Klägers sei über einen Zeitraum von mindestens fünf Minuten auf einem Behindertenparkplatz abgestellt gewesen, ohne dass hierfür eine Berechtigung bestanden habe. Jedenfalls sei nicht, wie erforderlich, ein entsprechender Berechtigungsausweis gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt gewesen. Die Behinderung als solche berechtige noch nicht zur Nutzung eines entsprechenden Parkplatzes. Dass der Kläger seinem Vortrag zufolge hierüber unter Umständen nicht ausreichend aufgeklärt worden sei, führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschleppmaßnahme, weil es insoweit auf ein Verschulden des Fahrzeugführers nicht ankomme. Die Abschleppmaßnahme sei auch verhältnismäßig gewesen. Andere, den Kläger weniger beeinträchtigende Mittel zur Gefahrenabwehr hätten nicht zur Verfügung gestanden. Die Maßnahme sei angemessen gewesen, da sie keine Nachteile zur Folge gehabt habe, die zu dem angestrebten Erfolg außer Verhältnis stünden. Sie stelle mit Kosten von 142,-- EUR und dem zur Wiedererlangung des Fahrzeugs erforderlichen Zeitaufwand eine Belastung dar, die sich im Rahmen der üblichen Unterhaltungskosten für einen Pkw halte. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Klage ist insbesondere nicht verfristet, so dass es einer Entscheidung über den hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag nicht bedarf. Denn die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist mit der Zustellung des angefochtenen Leistungsbescheides am 24. März 2009 nicht in Lauf gesetzt worden. Dies ist indes entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf außergerichtlich getroffene Absprachen mit der Beklagten über eine "Hemmung" der (gesetzlichen) Klagefrist zurückzuführen, weil insoweit allein eine - allerdings nicht erfolgte - Aufhebung des bekannt gegebenen und damit wirksamen Bescheides überhaupt rechtliche Auswirkungen hätte haben können. Vielmehr erweist sich die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung als fehlerhaft, weshalb nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die - hier zweifelsfrei eingehaltene - Jahresfrist in Lauf gesetzt wurde. § 58 Abs. 1 VwGO gebietet zunächst nur eine schriftliche Belehrung "über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist". Sind weiter gehende Angaben in einer Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht erforderlich sind, unzutreffend, so machen sie die Belehrung dann unrichtig, wenn sie geeignet sind, die Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs nennenswert zu erschweren, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), u.a. Urteile vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 -, und vom 29. September 1982 - 8 C 138.81 -, beide <juris>; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 16. Auflage 2009, § 58 Rdnr. 10 ff. Ausgehend hiervon erweist sich die vorgenommene Belehrung dahin gehend, gegen den Bescheid könne innerhalb eines Monats "nach Zustellung nach Bekanntgabe" Klage erhoben werden, als unrichtig. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Klage, wenn - wie hier - ein Vorverfahren nach § 68 VwGO nicht erforderlich ist, innerhalb eines Monats "nach Bekanntgabe" des Verwaltungsaktes erhoben werden. Die Beklagte hat in der verwendeten Rechtsmittelbelehrung aus Sicht des Empfängers im Ergebnis aber offen gelassen, ob für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe oder aber auf den der Zustellung abzustellen ist. Wenn auch grundsätzlich die Zustellung als besondere Form der Bekanntgabe anzusehen ist (§ 166 Abs. 1 ZPO), vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 -, a.a.O., und Bekanntgabe und Zustellung eines Verwaltungsaktes damit regelmäßig zusammenfallen werden, so ist die verwendete Rechtsmittelbelehrung hier gleichwohl geeignet, beim Adressaten einen Irrtum oder jedenfalls eine Unsicherheit über den Beginn des Fristlaufs hervorzurufen, da die Verwendung der beiden Rechtsbegriffe auch auf unter Umständen unterschiedliche Zeitpunkte für den Fristbeginn schließen lassen kann. Der Rechtsmittelbelehrung muss sich der Fristbeginn aber eindeutig entnehmen lassen, vgl. u.a. Meissner in: Schoch/Schneider/Bier, Kommentar zur VwGO, Loseblatt-Sammlung (Stand: Januar 2012), § 58 Rdnr. 28 f. Eine derart missverständliche Rechtsmittelbelehrung ist nach dem zuvor Gesagten jedoch unzureichend, weshalb der Lauf der einmonatigen Klagefrist hier nicht in Gang gesetzt wurde. Die mithin zulässige Klage ist aber nicht begründet. Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 19. März 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die Kostenerhebung ist die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der im Zeitpunkt der Durchführung der kostenverursachenden Abschleppmaßnahme am 9. März 2009 noch geltenden Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) i.V.m. §§ 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 59 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 55 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW). Die Voraussetzungen für eine Kostenforderung gegen den Kläger in Höhe von insgesamt 142,-- EUR sind auf der Grundlage der vorgenannten Bestimmungen gegeben. Die von der Beklagten am 9. März 2009 im Wege der Ersatzvornahme angeordnete, vorliegend der hier streitigen Kostenerhebung zugrundeliegende Abschleppmaßnahme war rechtmäßig. Nach den vorgenannten Vorschriften kann die Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Ordnungsbehörde kann insbesondere einen Dritten auf Kosten des Betroffenen mit der Vornahme einer zur Gefahrenabwehr erforderlichen Handlung beauftragen oder auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen, wenn dieser seine Verpflichtung zu der entsprechenden Handlung nicht erfüllt. § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW sieht insoweit vor, dass für Amtshandlungen nach diesem Gesetz von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW gehören zu den Auslagen insbesondere Beträge, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind. Bei der angeordneten Abschleppmaßnahme handelt es sich um eine Ersatzvornahme im Sinne der vorgenannten Vorschriften. Die in § 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m. § 55 Abs. 2 VwVG NRW als Voraussetzung für das ordnungsbehördliche Eingreifen vorgesehene gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestand vorliegend. Die öffentliche Sicherheit umfasst neben dem Schutz von Leib und Leben die öffentliche Rechtsordnung schlechthin. Eine Gefahr bzw. Störung liegt daher bereits dann vor, wenn gegen öffentlich-rechtliche - hier straßenverkehrsrechtliche - Vorschriften verstoßen wird. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 8 lit. e) der Straßenverkehrsordnung in der bis zum 9. April 2009 gültigen und damit auch hier noch einschlägigen Fassung (StVO) vor, weil das Fahrzeug des Klägers auf einer durch Verkehrszeichen Z 314 mit Zusatzzeichen Z 1044-10 ausschließlich für "Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder Blinde" reservierten Parkfläche abgestellt war, ohne dass ein Parkausweis gut lesbar ausgelegt gewesen ist. Gemäß § 42 Abs. 4 StVO, Erläuterung Nr. 2 Satz 2 zu Zeichen 314 in der am 9. März 2009 noch gültigen Fassung gelten die Sonderparkberechtigungen, die durch das Zeichen 314 mit Zusatzzeichen gewährt werden, "nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind." Das Abstellen des Fahrzeugs des Klägers war demnach nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes bereits wegen des unstreitig nicht sichtbar ausgelegten Parkausweises verbotswidrig, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. März 2009 - 5 A 787/08 -; Hamburgisches OVG, Urteil vom 16. November 2011 - 5 Bf 292/10 -, beide <juris>. Ungeachtet dieses Umstandes verfügte der Kläger im Zeitpunkt des beanstandeten Verkehrsverstoßes ohnehin nicht über die Berechtigung zur Nutzung dieses Parkplatzes, weil in seinem Schwerbehindertenausweis lediglich das Merkzeichen "G", nicht aber das bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung einschlägige Merkzeichen "aG" eingetragen war. Es kommt daher im Ergebnis auch nicht darauf an, aus welchen Gründen der Kläger daran gehindert war, seinen Schwerbehindertenausweis im Fahrzeug auszulegen. Der ihm unter dem 2. März 2009 ausgestellte Ausweis hätte ihn zur Nutzung des Parkplatzes nicht berechtigt. Darauf, ob der Kläger hierüber belehrt worden ist, kommt es für die verschuldensunabhängige Frage des Vorliegens eines Verkehrsverstoßes nicht an. Die Beklagte durfte das Fahrzeug auch im Wege der Ersatzvornahme entfernen lassen. Die Ersatzvornahme diente dem Zweck, den rechtswidrigen Zustand zu beenden und an Stelle des ortsabwesenden Fahrzeugführers dessen Verpflichtung, das Fahrzeug unverzüglich zu entfernen, zu erfüllen. Wegen der bereits eingetretenen Störung bedurfte es weder einer Androhung (§ 63 Abs. 1 Satz 5 VwVG NRW) noch einer Festsetzung der Ersatzvornahme (§ 64 Satz 2 VwVG NRW). Die Abschleppanordnung verstieß auch nicht gegen den aus dem Verfassungsrecht (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er in § 15 OBG NRW und § 58 VwVG NRW seine einfachgesetzliche Ausprägung gefunden hat. Die angeordnete Abschleppmaßnahme war geeignet, den Verstoß gegen die angegebene Verkehrsvorschrift und damit die bereits eingetretene und noch andauernde Störung zu beseitigen. Die Maßnahme war auch erforderlich, da andere, den Kläger weniger beeinträchtigende, gleichermaßen effektive Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung standen. Als milderes Mittel kommt regelmäßig die Benachrichtigung des Fahrzeugführers, um diesem Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug freiwillig zu versetzen, jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Fahrzeugführer - wie hier - nicht sofort greifbar und eine sofortige Entfernung des Fahrzeuges damit ungewiss ist. Die Überwachungskraft der Beklagten war mangels konkreter Anhaltspunkte auch nicht verpflichtet, über den Aufenthaltsort des Fahrzeugführers oder -halters Nachforschungen anzustellen und ihn etwa, wie der Kläger meint, im nahegelegenen Verwaltungsgebäude der Beklagten ausrufen zu lassen. Die Anordnung der Ersatzvornahme war auch angemessen. Sie hat keine Nachteile zur Folge, die zu dem angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehen. Die Größenordnung des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen Ungelegenheiten sind relativ geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Zweck in keinem offensichtlichen Missverhältnis, vgl. dazu etwa OVG NRW, u.a. Urteil vom 24. März 1998 - 5 A 183/96 -; VG Aachen, Urteile vom 8. Februar 2006 - 6 K 3738/04 - und vom 8. Oktober 2008 - 6 K 1435/08 -, alle <juris>. Im vorliegenden Fall beeinträchtigte das verbotswidrige Parken auf der als Behindertenparkplatz ausgeschilderten Parkfläche die Funktion dieser Verkehrsfläche, namentlich die Sicherstellung der jederzeitigen effektiven Nutzbarkeit des Behindertenparkplatzes durch den bevorrechtigten Personenkreis. Für diesen Zweck besteht ein so gewichtiges öffentliches Interesse, dass unberechtigt auf Behindertenparkplätzen parkende Fahrzeuge grundsätzlich im Wege des Sofortvollzuges abgeschleppt werden dürfen, ohne dass es auf die Dauer des Parkverstoßes oder das Vorliegen einer konkreten Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer entscheidend ankäme. Denn anders kann der Sinn der gesetzlichen Regelung, die durch die Verhältnisse des modernen Straßenverkehrs, insbesondere durch die damit verbundene Parkraumnot in den Innenstädten hervorgerufenen zusätzlichen Erschwernisse für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder Blinde durch Vorhaltung von Sonderparkplätzen an für jenen Personenkreis besonders wichtigen Stellen abzumildern, nicht wirksam erreicht werden, vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2000 - 3 B 149.01 -, und Urteil vom 14. Mai 1992 - 3 C 3.90 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2009 - 5 A 787/08 - und vom 21. März 2000 - 5 A 2339/99 -; Hamburgisches OVG, Urteil vom 16. November 2011 - 5 Bf 292/10 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 29. Januar 1996 - 24 B 94.1712 -, und vom 20. Februar 1990 - 21 B 89.03645 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. November 1988 - 7 A 15/88 -; VG Aachen, Urteil vom 5. Februar 2003 - 6 K 2813/00 -, alle <juris>. Gesichtspunkte, die ausnahmsweise vorliegend die angeordnete Abschleppmaßnahme dennoch als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten, sind nicht aufgezeigt. Sie ergeben sich nach der dargestellten Konzeption des Gesetzes insbesondere auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger - unstreitig - tatsächlich gehbehindert ist. Denn der - über das Auslegen des entsprechenden Berechtigungsausweises zu führende - Nachweis einer außergewöhnlichen Gehbehinderung, die allein zur Nutzung des Parkplatzes berechtigt hätte, ist nicht erfolgt, vgl. auch insoweit Hamburgisches OVG, Urteil vom 16. November 2011 - 5 Bf 292/10 - <juris>. War demnach die Ersatzvornahme rechtmäßig angeordnet worden, so stand der Beklagten auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. §§ 77, 59, 55 Abs. 2 VwVG NRW gegen den Kläger als Halter und Führer des ordnungswidrig abgestellten Fahrzeuges und damit nach §§ 17 und 18 OBG NRW Verantwortlichen ("Pflichtigen") ein Anspruch auf Zahlung der Abschleppkosten zu. Nach alledem ist der angefochtene Leistungsbescheid vom 19. März 2009 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Klage ist mithin insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.