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Urteil

6 K 1/10

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2011:0223.6K1.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin ist Halterin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen . Dieses Fahrzeug war am 2. Oktober 2009 in der Straße "U. " in B. in Höhe des Hauses Nr. am Fahrbahnrand abgestellt. Für diesen Bereich war durch Verkehrszeichen Z 283 ein absolutes Haltverbot angeordnet. Nachdem eine Überwachungskraft der Beklagten das verbotswidrige Abstellen des Fahrzeuges festgestellt hatte, ließ sie es um 18.54 Uhr abschleppen und auf das Betriebsgelände des Abschleppunternehmers verbringen. Dort wurde dem Ehemann der Klägerin das Fahrzeug am gleichen Tag gegen eine Zahlung von 167,-- EUR ausgehändigt. 3 Mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 hörte die Beklagte die Klägerin zu der mit Blick auf die durchgeführte Abschleppmaßnahme beabsichtigten Heranziehung zu einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,-- EUR an. 4 Die Klägerin wies die Beklagte in der Folge mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 darauf hin, dass sie selbst das Fahrzeug nicht gefahren habe. Es sei vielmehr an Herrn D. U1. D1. ausgeliehen gewesen, einen taiwanesischen Staatsbürger, der der deutschen Sprache nicht mächtig und wohnhaft unter einer von der Klägerin angegebenen Anschrift in Hongkong sei. An diesen solle die Beklagte sich wegen der beabsichtigten Gebührenfestsetzung wenden. 5 Im darauf folgenden Schriftverkehr wies die Beklagte darauf hin, dass der Fahrer für sie nicht erreichbar sei und infolgedessen daran festgehalten werde, die Klägerin als Halterin des abgeschleppten Fahrzeuges heranzuziehen. Die Klägerin ihrerseits verwies auf von ihr zitierte Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte, nach der der Halter dann nicht für den Parkverstoß in Anspruch genommen werden könne, wenn der Fahrer namentlich und mit Anschrift bekannt sei. 6 Mit Gebührenfestsetzungsbescheid vom 30. November 2009, der Klägerin zugegangen am 3. Dezember 2009, zog die Beklagte die Klägerin schließlich zu Verwaltungsgebühren in Höhe von 50,-- EUR heran. 7 Die Klägerin hat am 2. Januar 2010 Klage erhoben, mit der sie sich gegen die Erhebung der Verwaltungsgebühr wendet und die Rückerstattung der Abschleppkosten fordert. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, Herr D. sei zum damaligen Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland zu Gast gewesen. Sie kenne Herrn D. schon länger und habe ihm schon häufiger ihr Fahrzeug geliehen. Dies habe zu keiner Zeit zu Problemen geführt. Herr D. sei für den Parkverstoß verantwortlich. Die Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme werde nicht in Abrede gestellt. Allerdings habe die Klägerin als Halterin nicht mit den Kosten belastet werden dürfen. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf zurückziehen, Herr D. sei für sie nicht erreichbar. Sie habe nicht einmal einen Versuch unternommen, die Kosten bei Herrn D. geltend zu machen. Insoweit sei eine Kontaktaufnahme in englischer Sprache ohne weiteres möglich und zumutbar. Selbst ein Schreiben in deutscher Sprache habe die Beklagte aber unterlassen. Vor diesem Hintergrund sei ihre Belastung mit den Kosten der Abschleppmaßnahme rechtswidrig. 8 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich - sinngemäß -, 9 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie die verauslagten Abschleppkosten in Höhe von 167,-- EUR zu erstatten, 10 2. den Gebührenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 30. November 2009 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages im Wesentlichen auf den Inhalt des vorgerichtlichen Schriftverkehrs. Ergänzend weist sie darauf hin, für die auf die Rückerstattung der Abschleppkosten gerichtete Klage sei bereits das Rechtsschutzbedürfnis fraglich. Insbesondere habe Herr D. der Klägerin ihrem eigenen Vortrag zufolge die Übernahme aller im Zusammenhang mit der Abschleppmaßnahme stehenden Kosten zugesagt. 14 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 17 Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg. 18 Sie ist zunächst als nach Maßgabe des § 44 VwGO im Wege der objektiven Klagehäufung verbundene Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. 19 Die Kammer hat dabei das Rubrum auf Seiten der Beklagten von Amts wegen umgestellt, weil infolge der Aufhebung des Ausführungsgesetzes zur VwGO durch das Gesetz zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW S. 30 ff.) bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ab dem 1. Januar 2011 nicht mehr das so genannte Behördenprinzip, sondern das Rechtsträgerprinzip gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gilt. Richtige Beklagte hinsichtlich beider Klageanträge ist daher die Stadt B. als zuständige Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts. 20 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den geltend gemachten Leistungsantrag zweifelhaft. Es entfällt weder mit Blick darauf, dass die Zahlung, deren Rückabwicklung die Klägerin fordert, nicht von ihr, sondern von ihrem Ehemann vorgenommen worden ist, noch mit Blick darauf, dass der Klägerin nach ihrem Vortrag von dem für den Parkverstoß verantwortlichen Fahrer zugesagt worden ist, alle mit der streitgegenständlichen Abschleppmaßnahme in Zusammenhang stehenden Kosten zu begleichen. Zum einen hat die Klägerin unwidersprochen ausgeführt, dass ihr Ehemann in ihrem Auftrag gehandelt habe. Zum anderen ist die Klägerin ohne weiteres berechtigt, geltend zu machen, dass eine im Leistungsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten erfolgte Zahlung aufgrund fehlenden Rechtsgrundes rückabgewickelt werden soll. Auf die grundsätzlich im Leistungsverhältnis vorzunehmende Rückabwicklung hat der Umstand, dass letztlich ein Dritter zahlungsbereit sein mag, keinen Einfluss. 21 Die demnach zulässige Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der verauslagten Abschleppkosten in Höhe von 167,-- EUR (hierzu unter a.). Auch die auf die Aufhebung des angefochtenen Gebührenfestsetzungsbescheides vom 30. November 2009 gerichtete Klage hat keinen Erfolg (hierzu unter b.). 22 a. Die auf die Erstattung der verauslagten Abschleppkosten gerichtete Klage ist unbegründet. 23 Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch kommt vorliegend die spezialgesetzliche Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs in § 77 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 21 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Betracht, 24 vgl. hierzu Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteile vom 8. Oktober 2008 - 6 K 1435/08 - und vom 2. April 2008 - 6 K 80/08 -, beide <juris>. 25 Nach § 21 Abs. 1 GebG NRW sind überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist (1. Halbsatz). 26 Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 GebG NRW liegen jedoch nicht vor. 27 Denn die durch die Klägerin veranlasste Zahlung der Abschleppkosten an die Beklagte, die in rechtlicher Hinsicht Empfängerin der an den Abschleppunternehmer vorgenommenen Zahlung gewesen ist, ist nicht zu Unrecht erfolgt. Der Beklagten stand vielmehr aus § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der im Zeitpunkt der Durchführung der Abschleppmaßnahme noch gültigen Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (- KostO NRW -, heute: § 20 Abs. 2 Nr. 7 der am 17. Dezember 2009 in Kraft getretenen Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VO VwVG NRW -) i.V.m. §§ 77 Abs. 1, 59, 57 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 2 VwVG NRW i.V.m. § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) ein Anspruch auf Erstattung der entstandenen Abschleppkosten in Höhe von 167,-- EUR zu. 28 Nach den vorgenannten Vorschriften kann die Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Ordnungsbehörde kann insbesondere einen Dritten auf Kosten des Betroffenen mit der Vornahme einer zur Gefahrenabwehr erforderlichen Handlung beauftragen oder auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen, wenn dieser seine Verpflichtung zu der entsprechenden Handlung nicht erfüllt. Bei der angeordneten Abschleppmaßnahme handelt es sich um eine Ersatzvornahme im Sinne der vorgenannten Vorschriften. 29 Die in § 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m. § 55 Abs. 2 VwVG NRW als Voraussetzung für das ordnungsbehördliche Eingreifen vorgesehene gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestand vorliegend. Die öffentliche Sicherheit umfasst neben dem Schutz von Leib und Leben die öffentliche Rechtsordnung schlechthin. Eine Gefahr bzw. Störung liegt daher bereits dann vor, wenn gegen öffentlich-rechtliche - hier straßenverkehrsrechtliche - Vorschriften verstoßen wird. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, weil das Fahrzeug der Klägerin in einem Bereich abgestellt war, für den durch Verkehrszeichen Z 283 ein (absolutes) Haltverbot angeordnet worden war. Dabei kann die Kammer angesichts dessen, dass das Verkehrszeichen Z 283 durch die Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631) - mit Ausnahme der klarstellenden Bezeichnung als absolutes Haltverbot - keine Änderungen erfahren hat, dahin stehen lassen, ob sich der Verkehrsverstoß aus § 12 Abs. 1 Nr. 6 lit. a. StVO in der bis zum 31. August 2009 gültigen Fassung oder aus Nr. 62 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO in der seit dem 1. September 2009 gültigen Fassung ergibt, 30 vgl. zu der Frage, ob die (sog. "Schilderwald"-)Novelle der StVO wegen eines Verstoßes gegen das verfassungsrechtlich verankerte Zitiergebot unwirksam ist und deshalb die Alt-Fassung der StVO vorerst weiter gilt, die dies bejahende Pressemitteilung Nr. 103/2010 des Bundesverkehrsministeriums vom 13. April 2010, veröffentlicht auf der Homepage des Bundesverkehrsministeriums unter http://www.bmvbs.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/presse-mitteilungen_node.html (abgerufen am 23. Februar 2011); für eine Anwendbarkeit der Novelle hingegen: VG Bremen, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 5 K 982/10 -, <juris>. 31 Das Abstellen des Fahrzeugs der Klägerin war demnach - egal welche Fassung der StVO Anwendung findet - verbotswidrig. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. 32 Ebenso wenig streitig ist die Berechtigung der Beklagten, das Fahrzeug im Wege der Ersatzvornahme entfernen zu lassen. Die Ersatzvornahme diente dem Zweck, den rechtswidrigen Zustand zu beenden und an Stelle des ortsabwesenden Fahrzeugführers dessen Verpflichtung, das Fahrzeug unverzüglich zu entfernen, zu erfüllen. Wegen der bereits eingetretenen Störung bedurfte es weder einer Androhung (§ 63 Abs. 1 Satz 5 VwVG NRW) noch einer Festsetzung der Ersatzvornahme (§ 64 Satz 2 VwVG NRW). 33 Die Abschleppanordnung verstieß auch nicht gegen den aus dem Verfassungsrecht (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -) folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er in § 15 OBG NRW und § 58 VwVG NRW seine einfachgesetzliche Ausprägung gefunden hat. Die angeordnete Abschleppmaßnahme war geeignet, den Verstoß gegen die angegebene Verkehrsvorschrift und damit die bereits eingetretene und noch andauernde Störung zu beseitigen. Die Maßnahme war auch erforderlich, da andere, die Klägerin weniger beeinträchtigende, gleichermaßen effektive Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung standen. Als milderes Mittel kommt regelmäßig die Benachrichtigung des Fahrzeugführers, um diesem Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug freiwillig zu versetzen, jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Fahrzeugführer - wie hier - nicht sofort greifbar und eine sofortige Entfernung des Fahrzeuges damit ungewiss ist. Die Überwachungskraft der Beklagten war mangels konkreter Anhaltspunkte auch nicht verpflichtet, über den Aufenthaltsort des Fahrzeugführers oder -halters Nachforschungen anzustellen. 34 Die Anordnung der Ersatzvornahme war auch angemessen. Sie hat keine Nachteile zur Folge, die zu dem angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehen. Die Größenordnung des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen Ungelegenheiten sind relativ geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Zweck in keinem offensichtlichen Missverhältnis, 35 vgl. dazu etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 24. März 1998 - 5 A 183/96 -, NJW 1998, 2465; VG Aachen, Urteile vom 8. Februar 2006 - 6 K 3738/04 - und vom 8. Oktober 2008 - 6 K 1435/08 -, beide <juris>. 36 Allerdings rechtfertigt das Vorliegen eines bloßen Verkehrsverstoßes ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres das Vorgehen im Verwaltungszwang. Mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges, ohne dass es auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung ankommt, aber (jedenfalls) dann, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Dies ist beim Abstellen eines Fahrzeuges im Bereich eines absoluten Haltverbots regelmäßig der Fall, 37 vgl. zuletzt: VG Bremen, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 5 K 982/10 -, a.a.O.; ebenso bereits: Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 15. Januar 1990 - 1 S 3673/88 -, NZV 1990, 286; Hessischer VGH (HessVGH), Urteil vom 22. Mai 1990 - 11 UE 2056/89 -, NZV 1990, 408; Bayerischer VGH (BayVGH), Urteil vom 17. September 1991 - 21 B 91.289 -, NZV 1992, 207. 38 Gesichtspunkte, die ausnahmsweise vorliegend die angeordnete Abschleppmaßnahme dennoch als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten, sind nicht aufgezeigt. 39 War demnach die Ersatzvornahme rechtmäßig angeordnet worden, so stand der Beklagten auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. §§ 77, 59, 55 Abs. 2 VwVG NRW gegen den oder die ordnungsrechtlich nach §§ 17 und 18 OBG NRW Verantwortlichen ("Pflichtigen") ein Anspruch auf Zahlung der Abschleppkosten zu. 40 Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, der Anspruch richte sich allein gegen den von ihr im Verlauf des Verwaltungsverfahrens namentlich benannten Fahrer des Fahrzeuges als Verhaltensverantwortlichen nach § 17 OBG NRW. Die Kammer kann an dieser Stelle dahin stehen lassen, ob die nach § 18 OBG NRW ihrerseits als Halterin des Fahrzeuges für die von diesem ausgehende Gefahrenlage verantwortliche Klägerin nur nachrangig kostenpflichtig ist. Sollte die Klägerin nämlich nicht (vorrangig) kostenpflichtig sein, so hätte sie - vertreten durch ihren Ehemann - aus der insoweit maßgeblichen objektiven Empfängersicht des zur Empfangnahme der Zahlung von der Beklagten ermächtigten Abschleppunternehmers mangels gegenteiliger Anhaltspunkte als Dritte im Sinne des § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf eine - insoweit unterstellt - fremde Verbindlichkeit und damit mit Rechtsgrund gezahlt. Bei dieser Zahlung handelt es sich nämlich nicht um eine höchstpersönliche Leistung, die der Kostenschuldner in Person zu leisten hat. Der Gläubiger ist vielmehr jedenfalls bei Schuldverhältnissen, die eine Forderung zum Gegenstand haben, im Allgemeinen nur an der Herbeiführung des Leistungserfolgs, nicht aber an der Person des Leistenden interessiert. Daraus folgt, dass nach dem auf öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse entsprechend anwendbaren § 267 BGB die geschuldete Leistung, hier die Erstattung der Abschleppkosten, auch durch einen Dritten bewirkt werden konnte, 41 vgl. im Einzelnen und mit überzeugender Begründung: HessVGH, Beschluss vom 20. September 2006 - 11 UE 2545/05 -, VRS 111, 454 (2006), mit weiteren Nachweisen. 42 Im Übrigen steht dem geltend gemachten Erstattungsanspruch auch der in § 242 BGB normierte und für die gesamte Rechtsordnung geltende Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Denn derjenige, der in Kenntnis seiner - insoweit hier unterstellt - nicht bestehenden Kostenschuld durch seine Zahlung gleichwohl die Herausgabe des Fahrzeugs bewirkt, weiß, dass seine Vorauszahlung nur als Vorschuss auf die in der anderen Person bestehende Kostenschuld gelten kann. Wer aber weiß, dass er nicht selbst zur Leistung verpflichtet ist, kann unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung ("venire contra factum proprium") das gleichwohl zur Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückfordern. Dem entspricht auch der Rechtsgedanke des § 814 BGB, dem zufolge das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, 43 vgl. HessVGH, Beschluss vom 20. September 2006 - 11 UE 2545/05 -, a.a.O.; vgl. zur unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens auch: Palandt, Kommentar zum BGB, 70. Auflage 2011, § 242 Rdnr. 55 ff. 44 Der auf die Erstattung der Abschleppkosten gerichtete Klageantrag zu 1. bleibt mithin ohne Erfolg. 45 b. Die mit dem Leistungsantrag verbundene Anfechtungsklage ist ebenfalls nicht begründet. 46 Der Gebührenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 30. November 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 47 Rechtsgrundlage für die angefochtene Gebührenerhebung ist § 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. § 77 Abs. 2 VwVG NRW. Danach ist für - rechtmäßige - Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges im Wege der Ersatzvornahme eine Gebühr von 25,-- EUR bis 150,-- EUR zu erheben. 48 Die mit dem angefochtenen Bescheid erhobenen Verwaltungsgebühren in Höhe von 50,-- EUR sind nach Grund und Höhe rechtlich nicht zu beanstanden. 49 Die der Gebührenfestsetzung zugrundeliegende Abschleppmaßnahme erweist sich - wie zuvor unter a. ausführlich dargelegt - als rechtmäßig. 50 Auch die Höhe der erhobenen Verwaltungsgebühr begegnet keinen Bedenken. Sie bewegt sich mit 50,-- EUR im unteren Bereich des zulässigen Gebührenrahmens. Dafür, dass bei der Bemessung dieses Gebührensatzes andere Kosten als die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschleppen von Kraftfahrzeugen im Wege der Ersatzvornahme bei durchschnittlichem Verwaltungsaufwand entstehen (vgl. § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW), Berücksichtigung gefunden haben, ist weder etwas vorgetragen noch aufgrund sonstiger Umstände ersichtlich. 51 Der angefochtene Gebührenfestsetzungsbescheid der Beklagten ist schließlich auch nicht mit Blick auf die Auswahl der Klägerin als Gebührenschuldnerin rechtswidrig. 52 Verwaltungsgebühren im Zusammenhang mit der Durchführung einer Ersatzvornahme werden nach § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vom Pflichtigen erhoben, also von den nach §§ 17 oder 18 OBG NRW für die abgewendete Gefahr verantwortlichen Personen. Hier waren sowohl die Klägerin als auch Herr D. U1. D1. "Verantwortliche" im Sinne des OBG NRW. Die Klägerin war als Halterin des Fahrzeuges gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW Zustandsverantwortliche, Herr D. war als derjenige, der das Fahrzeug verkehrswidrig geparkt hatte, Verhaltensverantwortlicher nach § 17 Abs. 1 OBG NRW. Beide kommen somit grundsätzlich als Gebührenschuldner in Betracht. 53 Bei der Auswahl, welchen von mehreren Verantwortlichen er zur Zahlung von Verwaltungsgebühren heranziehen will, steht dem Kostengläubiger, hier also der Beklagten als der Rechtsträgerin, deren Behörde die fragliche Amtshandlung vorgenommen hat (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW), ein Ermessen zu (vgl. § 16 OBG NRW). 54 Der Gebührenfestsetzungsbescheid erweist sich zunächst nicht bereits aus formellen Gründen mit Blick darauf als rechtswidrig, dass er zu einer Ermessensausübung durch die Beklagte keinerlei Ausführungen enthält. 55 Zwar bestimmt § 39 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), dass ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen ist (Satz 1). In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (Satz 2). Insbesondere die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (Satz 3). 56 Daran fehlt es hier. Eine Begründung enthält der Gebührenfestsetzungsbescheid nicht. 57 Einer Begründung bedarf es aber nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW insbesondere dann nicht, wenn demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist. 58 Dies ist vorliegend der Fall. Denn in ihrem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 17. November 2009 hat die Beklagte ausgeführt, dass zwar der von der Klägerin in ihrem Schreiben vom 27. Oktober 2009 namentlich benannte Fahrer des Fahrzeuges ebenfalls als Ordnungspflichtiger in Betracht komme. Die Klägerin solle aber gleichwohl als Halterin des Fahrzeuges unter dem Gesichtspunkt der Zustandshaftung in Anspruch genommen werden, weil der von ihr angegebene Fahrer für die Behörde nicht erreichbar sei. Damit hat die Beklagte zum einen aufgezeigt, dass sie sich ihres Auswahlermessens bewusst war und dieses auch ausgeübt hat. Zum anderen hat sie hiermit der Klägerin ihre Ermessenserwägungen im Vorfeld offenbart, so dass für diese die Gründe für ihre Heranziehung als Gebührenschuldnerin nicht zweifelhaft sein konnten, 59 vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 9. Auflage 2005, § 39 Rdnr. 39; P. Stelkens/U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/ Sachs, Kommentar zum VwVfG, 7. Auflage 2008, § 39 Rdnr. 54. 60 Dies trägt im Übrigen auch die Klägerin nicht vor. 61 Die Ermessensausübung der Beklagten ist auch in materieller Hinsicht im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Gericht hat insoweit zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Dabei kann die Behörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO). 62 Dies zugrunde gelegt, erweist sich die Ermessensausübung als rechtmäßig. 63 Für den Fall des Abschleppens von Kraftfahrzeugen ist allerdings in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass der Fahrer jedenfalls dann, wenn er der Behörde im Zeitpunkt der Kostenfestsetzung positiv mit Name und Anschrift bekannt ist, grundsätzlich vorrangig vor dem Halter heranzuziehen ist. Nur wenn der Fahrer unbekannt ist oder von ihm aus anderen Gründen keine Befriedigung erlangt werden kann - etwa, weil er zahlungsunfähig ist - darf die Behörde den Halter heranziehen, 64 vgl. BayVGH, Beschluss vom 1. Juli 1986 - 21 B 85 A. 3336 -, NVwZ 1987, 912 f.; OVG Rheinland-Pfalz (OVG Rh-Pf), Urteil vom 15. Oktober 1985 - 7 A 47/85 -, NJW 1986, 1369; VGH BW, Urteil vom 15. Januar 1990 - 1 S 36664/88 -, <juris>; VG Oldenburg, Urteil vom 27. Februar 2009 - 7 A 35/09 -, <juris>; VG Köln, Urteil vom 28. August 2008 - 20 K 3320/07 -, <juris>; VG München, Urteile vom 21. März 2002 - M 17 K 01.5434 - und vom 5. April 2001 - M 17 K 00.3768 -, beide <juris>; VG Hamburg, Urteil vom 1. April 1997 - 16 VG 183/97 -, <juris>; Sailer, in: Lisken/ Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Auflage 2007, Abschnitt M, Rdnr. 92. 65 Ausgehend von diesem Grundsatz ist es vorliegend aber dennoch rechtlich nicht zu beanstanden, dass die mit der fraglichen Abschleppmaßnahme in Zusammenhang stehenden Verwaltungsgebühren gegenüber der in Stolberg wohnhaften Klägerin geltend gemacht werden, weil der Fahrer des Fahrzeugs, dessen Name und Wohnanschrift der Beklagten von der Klägerin mitgeteilt worden sind, in Hongkong wohnhaft ist. Denn die Heranziehung eines in Hongkong wohnhaften Gebührenschuldners ist mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, die weit außer Verhältnis zu den verlangten Verwaltungsgebühren stehen und die Beklagte als Gläubigerin des Gebührenanspruchs berechtigen, die Klägerin als diejenige Schuldnerin in Anspruch zu nehmen, die für sie "greifbar" ist. 66 Zwar mag die Bekanntgabe und selbst die förmliche Zustellung eines Gebührenbescheides an einen in Hongkong lebenden Gebührenschuldner - wenn auch mit deutlich erhöhtem Verwaltungsaufwand - noch möglich sein, 67 vgl. zu den insoweit geltenden zwischenstaatlichen Regelungen: http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/pls/jmi/ir_lan_bestand?v_lan=hongkong&begriff=Hongkong (abgerufen am 23. Februar 2011). 68 Für die Beklagte hätte nach § 15 VwVfG NRW daneben die Möglichkeit bestanden, den Fahrer des Fahrzeuges als Verfahrensbeteiligten zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigten im Inland aufzufordern. Dies wäre ohne weiteres auch in deutscher Sprache möglich und ausreichend gewesen, weil die Amtssprache deutsch ist (vgl. § 23 Abs. 1 VwVfG NRW). 69 Es fehlt jedoch an der Möglichkeit, eine öffentlich-rechtliche Geldforderung deutscher Behörden in Hongkong gegenüber einem taiwanesischen Staatsangehörigen zu vollstrecken. Entsprechende Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen existieren für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen nicht, 70 vgl. in diesem Zusammenhang zu dem Fall eines in Frankreich lebenden Gebührenschuldners: VG Berlin, Urteil vom 19. Juli 2000 - 11 A 356.97 -, NZV 2001, 56. 71 Die Klägerin geht insoweit fehl in der Annahme, dass es auf das Bestehen derartiger Vollstreckungsregelungen deshalb nicht ankomme, weil der Fahrer ihr gegenüber seine Einstandspflicht bereits anerkannt habe. 72 Die Behörde muss bei Erlass eines Gebührenfestsetzungsbescheides die Möglichkeit in ihre Überlegungen mit einbeziehen, dass der Bescheid notfalls zwangsweise durchgesetzt und die durch ihn festgesetzte Gebühr im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden muss. Fehlt es aber an einer durchsetzbaren Vollstreckungsmöglichkeit, würde sich eine Heranziehung jedenfalls im Fall der dauerhaften Verweigerung des Gebührenschuldners im Ergebnis als erfolglos erweisen. Ein gegebenenfalls im Klageweg erstrittener Titel würde sich spätestens im Vollstreckungsverfahren als wertlos erweisen. Dieses Risiko muss die Behörde nicht eingehen. Sie darf im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen in einem derartigen Fall den im Inland wohnenden und im Wege der Zwangsvollstreckung grundsätzlich greifbaren Schuldner auswählen. Die Beklagte musste vor diesem Hintergrund entgegen der Auffassung der Klägerin auch keinen Versuch unternehmen, den Fahrer des Fahrzeuges zunächst anzuschreiben und formlos zu einer Zahlung zu bewegen. 73 Die Gebührenfestsetzung erweist sich daher als rechtmäßig, weshalb die Klage insgesamt der Abweisung unterliegt. 74 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 75 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.