Urteil
1 K 344/03
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2006:0330.1K344.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die dienstliche Beurteilung über den Kläger vom 00.00.0000 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 00.00.0000 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, für die Zeit vom 1. Juni 1999 bis 31. Mai 2002 eine neue dienstliche Beurteilung über den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger steht als Kriminalhauptkommissar bei der Kreispolizeibehörde (KPB) E. im Dienst des Beklagten. Am 26. August 1996 und am 21. September 1999 erhielt er dienstliche Beurteilungen für die Zeiträume 28. November 1992 bis 31. Mai 1996 und 1. Juni 1996 bis 31. Mai 1999, die jeweils mit der Gesamtnote "übertrifft die Anforderungen"/4 Punkte endeten. 3 Am 15. August 2002 wurde der Kläger erneut dienstlich für den Zeitraum 1. Juni 1999 bis 31. Mai 2002 beurteilt. Auch hierfür erhielt er im Gesamturteil gemäß Nr. 8 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 25.01.1996, geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19.01.1999, SMBl.NRW 203034 - BRL Pol) die Note "Die Leistung und Befähigung des KHK I. T. übertreffen die Anforderungen". Weiter heißt es hierzu: "Mit dieser Beurteilung werden Sie zum dritten Mal in einer Vergleichsgruppe beurteilt. Diese Beurteilung sieht ein Gesamturteil vor, das weder im Vergleich zur letzten noch im Vergleich zur vorletzten Beurteilung eine Verbesserung darstellt. Haben sich Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt, ist dies gemäß Ziffer 8.1 der Beurteilungsrichtlinien zu begründen. Ich teile Ihnen daher mit, dass im Quervergleich innerhalb Ihrer Vergleichsgruppe trotz zunehmender Lebens- und Diensterfahrung ein positives Ergebnis nicht festgestellt werden kann". Diese Formulierung beruht auf einem Vorschlag der Bezirksregierung L. vom 13. Juni 2002 "zur Begründung gemäß Ziffer 8.1 BRL Pol". 4 Der Kläger erhob Widerspruch und führte aus, in der Beurteilung finde sich keine nachvollziehbare, ins Einzelne gehende Begründung für die gleiche Beurteilungsnote wie in den beiden vorangegangenen Beurteilungen. Im Übrigen sei sein Werdegang nicht hinreichend berücksichtigt worden. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2003 wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, der Werdegang des Klägers habe seinen Niederschlag in der Rubrik "Tätigkeitsgebiete und Aufgaben im Beurteilungszeitraum" gefunden. Die Beurteilung mit 4 Punkten habe sich aus dem vom Endbeurteiler anzustellenden Quervergleich mit anderen Beamten der gleichen Besoldungsgruppe ergeben. Diese Begründung genüge den Anforderungen der Nr. 8.1 BRL Pol. 6 Der Kläger hat am 28. Januar 2003 gemäß der Rechtsmittelbelehrung bei dem Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. Februar 2003 an das erkennende Gericht verwiesen hat. Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und verweist auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 2003 - 2 K 8533/02 -, wonach die pauschale und formelhafte Begründung für die gegenüber den beiden Vorbeurteilungen nicht verbesserte dienstliche Beurteilung unzureichend sei. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Beklagten unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 00.00.0000 sowie des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L1. vom 00.00.0000 zu verurteilen, eine neue dienstliche Beurteilung über den Kläger für die Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Mai 2002 zu erstellen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung verweist er auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die zulässige Klage ist begründet. 15 Die dienstliche Beurteilung über den Kläger vom 15. August 2002 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L1. vom 00.00.0000 sind rechtswidrig. Der Beklagte ist verpflichtet, für den Zeitraum vom 1. Juni 1999 bis 31. Mai 2002 eine neue dienstliche Beurteilung über den Kläger zu erstellen, vgl. § 113 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 16 Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, 17 ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, ZBR 2001, 338, und Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, juris. 18 Nach Maßgabe dieser Grundsätze stellt sich die dienstliche Beurteilung vom 15. August 2002 für den Zeitraum vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Mai 2002 als fehlerhaft dar, denn der Endbeurteiler hat gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, was die gesamte dienstliche Beurteilung rechtswidrig macht. Die Begründung dafür, dass der Kläger zum dritten Mal hintereinander in einer Vergleichsgruppe mit derselben Note beurteilt worden ist, genügt nicht den Anforderungen der Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol. Hiernach ist im Gesamturteil im Einzelnen zu begründen, wenn sich Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild des Beamten ausgewirkt haben. 19 Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in dem vom Kläger zitierten 20 Urteil vom 1. Juli 2003 - 2 K 8533/02 -, juris, 21 hierzu ausgeführt: 22 "Die Beurteilung erweist sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts aber deshalb als rechtswidrig, weil es dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung des Klägers an einer ausreichenden Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol fehlt. Hiernach ist 'im Einzelnen zu begründen', wenn sich Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt haben. Diesen Anforderungen wird die dem Gesamturteil angefügte - im Tatbestand wiedergegebene 'Begründung' nicht gerecht. Denn der Endbeurteiler hat lediglich festgestellt, dass dem Kläger auch in seiner dritten Beurteilung als Polizeihauptkommissar (Bes.Gr. A 12) nach über 10-jähriger Zugehörigkeit zu diesem Statusamt trotz der größeren Lebens- und Berufserfahrung ein positiveres Gesamturteil als 3 Punkte nicht zuerkannt werden konnte. Gründe hierfür, zumal ins Einzelne gehende Gründe, finden sich hier nicht. 23 Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Beurteilungsrichtlinien als Verwaltungsvorschriften nicht wie Rechtsnormen aus sich heraus, sondern als Willenserklärung der anordnenden Stelle auszulegen sind. Hierbei kommt es für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zudem nicht zwingend auf den Wortlaut der Richtlinie an. Da Verwaltungsvorschriften eine einheitliche Verwaltungsübung sicherstellen sollen, ist vielmehr letztlich die tatsächliche - möglicherweise vom Wortlaut der Richtlinie abweichende - Verwaltungspraxis maßgebend, wenn der Richtliniengeber diese billigt oder zumindest duldet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 02.03.2000 - 2 C 7.99 -, Dok.Ber. B 2000, 211, vom 02.03.1995 - 2 C 17.94 -, ZBR 1995, 238, und vom 30.04.1981 - 2 C 8.79 -, NVwZ 1982, 101. 24 Gelangen indes Beurteilungsrichtlinien - wie hier die Bestimmung der Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol hinsichtlich der Begründungspflicht bei der Beurteilungsrunde zum Stichtag 01.06.2002 - zum ersten Mal zur Anwendung, so stellen sie gleichsam 'eine - der Verwaltung und den Bewerbern im Voraus bekannt gegebene - antizipierte Verwaltungspraxis' dar, 25 vgl. BVerwG, Urteile vom 29.04.1971 - II C 20.69 -, DÖV 1971, 748, und vom 24.03.1977 - II C 14.75 -, BVerwGE 52, 193, 26 bzw. sind die Beurteilungsrichtlinien selbst Anknüpfungsgrundlage für die Selbstbindung der Verwaltung, solange nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Verwaltungspraxis von den Beurteilungsrichtlinien entfernt haben könnte. 27 So Schnellenbach, a.a.O. Rdn. 151. 28 Für Letzteres ist nichts ersichtlich. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, es hätten zwar Gespräche mit Vertretern der Bezirksregierung und des Innenministeriums über die Handhabung des Begründungserfordernisses stattgefunden, weiter gehende Hinweise oder gar Weisungen seien aber nicht ergangen. Demnach sind die Beurteilungsrichtlinien als Willenserklärung des Innenministeriums zu würdigen und mithin die allgemeinen Grundsätze, die für die Auslegung von Willenserklärungen gelten (vgl. § 133 BGB), zu beachten. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.1977, a.a.O. 30 Insoweit sind zunächst die ergänzenden Erläuterungen zu den BRL Pol (a.a.O.) in den Blick zu nehmen. Hiernach ist die Begründung von dem Endbeurteiler u.a. dann vorzunehmen, wenn jemand zum dritten Mal in einer Vergleichsgruppe desselben statusrechtlichen Amtes beurteilt wird, also zwischenzeitlich nicht befördert worden ist, und in der anstehenden Beurteilung ein Gesamturteil vorgesehen ist, das weder im Vergleich zur letzten noch im Vergleich zur vorletzten Beurteilung eine Verbesserung darstellt. Die Begründung soll in diesen Fällen 'den Beurteilten aufzeigen, warum im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe trotz der zunehmenden Lebens- und Diensterfahrung kein positiveres Ergebnis erzielt wurde.' Dies bekräftigt das bereits vom Wortlaut der Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol nahe gelegte Verständnis, dass eine auf die Person des beurteilten Beamten eingehende Begründung für das Nichteingreifen der Regelvermutung verlangt wird. 31 Dies entspricht auch offenkundig dem Willen des Vorschriftengebers, weil dieser - einer gerichtsbekannten Tradition bei Auswahlentscheidungen folgend - dem Dienst- und Lebensalter auch im Rahmen der dienstlichen Beurteilung eine besondere Bedeutung beimisst. In Nr. 6 BRL Pol hat der Richtliniengeber betont, dass eine tatsächliche Vermutung dafür spreche, dass sich eine zunehmende Diensterfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirke. Bei der hierin zum Ausdruck kommenden Würdigung einer längeren 'Standzeit' bewegt er sich auch durchaus noch im Rahmen anerkannter Beurteilungsgrundsätze. Der Berücksichtigung der Lebens- und Diensterfahrung liegt die Erwägung zu Grunde, dass sich die größere Diensterfahrung eines dienstälteren Beamten im Leistungsbild niederschlägt und darüber hinaus auch der guten Leistung des deutlich dienstälteren Beamten im Vergleich mit dem dienstjüngeren Beamten unter Leistungsgesichtspunkten die größere Aussagekraft zukommt. Allein die Tatsache, dass ein dienstälterer Beamter einen hohen Leistungsstand über Jahre aufrechterhalten hat, kann seine fachliche Leistung gegenüber der Leistung eines dienstjüngeren Beamten hervortreten lassen. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.1981 - 2 C 13.80 -, Buchholz 232 (§ 15 BBG) Nr. 15 (S. 7), und Urteil vom 25.08.1988 - 2 C 51.86 -, BVerwGE 80, 123 (126); OVG NRW, Urteil vom 22.06.1998 - 6 A 6370/96 - und vom 13.02.2001 - 6 A 2966/00 -; a.A. Schnellenbach, a.a.O. Rdn. 399. 33 Indem er in Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol ein besonderes Begründungserfordernis für den Fall aufstellt, dass die Regelvermutung der Nr. 6 BRL Pol ausnahmsweise widerlegt ist, betont der Richtliniengeber die aus seiner Sicht gegebene besondere Bedeutung des Dienstalters zusätzlich. Er geht hiermit über das hinaus, was nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen geboten ist. Hiernach ist es nicht einmal im Falle einer Verschlechterung der Beurteilungsgesamtnote oder der Bewertung von Einzelmerkmalen erforderlich, im Vorfeld einer Beurteilung oder in der dienstlichen Beurteilung selbst hierfür die Gründe anzuführen. 34 Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.11.1999 - 2 A 6.98 - Dok.Ber. B 2000, 87, und vom 13.11.1997 - 2 A 1.97 -, Dok.Ber. 1998, 103; Schnellenbach, a.a.O. Rdn. 399, und 'Die dienstliche Beurteilung der unmittelbaren Landesbeamten nach nordrhein-westfälischem Recht', NWVBL 1987, 7 (9); vgl. insoweit aber auch schon Abschnitt 2 Nr. 4 Satz 1 der alten Beurteilungsrichtlinien (Runderlass des Innenministers vom 31.07.1970, MBl. NRW S. 1440). 35 Hiernach besteht erst recht keine Verpflichtung des Dienstherrn zur Abgabe einer besonderen Begründung dafür, warum trotz der größeren Berufserfahrung nun zum dritten Mal nur dieselbe (durchschnittliche) Gesamtnote zuerkannt werden kann. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.04.1986 - 2 C 28.83 -, ZBR 1986, 330. 37 Indem der Richtliniengeber in Nr. 8.1 BRL Pol ungeachtet dessen ein besonderes Begründungserfordernis festschreibt, wird diesem mithin nur eine Auslegung dahingehend gerecht, dass die Begründung es nicht mit der Feststellung der Widerlegung der Regelvermutung der Nr. 6 BRL Pol bewenden lässt, sondern vielmehr gerade die Gesichtspunkte aufzeigt, die hierfür maßgebend sind. Hierbei genügt es in der Regel auch nicht, eine einheitliche, für alle Beamten gleichermaßen verwendbare Formulierung zu wählen, wie sie als Begründung nach Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 BRL Pol ausreicht, wenn einzelfallübergreifende Erwägungen (abweichende Grundhaltung des Erstbeurteilers/allgemeiner Quervergleich unter Berücksichtigung der Richtsätze) ausschlaggebend dafür waren, dass der Endbeurteiler dem Vorschlag des Erstbeurteilers nicht gefolgt ist. Die Gründe dafür, warum sich die größere Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt hat, erschließen sich regelmäßig nur dann, wenn die individuelle Leistungsentwicklung des betreffenden Beamten in den Blick genommen wird. Diese sind dann in der Beurteilung selbst niederzulegen. Mit der insoweit gegebenen Alternative, die Begründung hierfür in mündlicher Form, insbesondere im Rahmen der Eröffnung und Besprechung der Beurteilung zu ermöglichen, 38 vgl. Schnellenbach, NWVBL 1987, 7 (9), 39 hat sich der Richtliniengeber nicht begnügt. 40 Dafür, den Richtliniengeber hinsichtlich des Begründungserfordernisses gemäß Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol 'beim Wort zu nehmen', spricht auch der Umstand, dass das durch die BRL Pol entwickelte Beurteilungssystem ansonsten kaum einen Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung der Beurteilung der Polizeibeamten eröffnet und deshalb der Einhaltung der Verfahrens- und Formvorschriften eine besondere Bedeutung im Sinne einer Richtigkeitsgewähr zukommt. So führt es etwa zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung, wenn der Erstbeurteiler entgegen Nr. 9.1 Abs. 1 BRL Pol mit dem zu beurteilenden Beamten zu Beginn des Beurteilungsverfahrens kein Beurteilungsgespräch geführt oder die Gleichstellungsbeauftragte entgegen Nr. 9.2 Abs. 1 Satz 3 BRL Pol nicht an der (abschließenden) Beurteilungsbesprechung teilgenommen hat. 41 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.06.2000 - 6 A 2462/99 - und Urteil vom 13.02.2001 - 6 A 3438/00 -. 42 Dem Erfordernis einer individuellen Begründung des Nichteingreifens der Regelvermutung der Nr. 6 BRL Pol steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Beurteilungsrichtlinien hiernach dem Dienstvorgesetzten die sicherlich nicht immer einfach zu erfüllende Verpflichtung auferlegen, nach den Ursachen des Leistungsstillstandes zu forschen und diese in der Beurteilung verbal darzustellen. Gerade dies hat aber der Richtliniengeber bewusst in Kauf genommen. Soweit Beurteilungsrichtlinien die Begriffe Eignung, Befähigung und fachliche Leistung konkretisieren und insoweit Verfahrensregelungen aufstellen, besteht eine weite Gestaltungs- und Ermessensfreiheit des Dienstherrn. Ob dieser dabei jeweils das zweckmäßigste System entwickelt und die zweckmäßigsten Regelungen getroffen hat oder ob zweckmäßigere denkbar wären, ist weder Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, 43 vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1981, a.a.O., 44 noch kann dies ein Grund dafür sein, einer Bestimmung eine Bedeutung beizulegen, die zwar praktikabler erscheinen mag, die ihr nach dem erkennbaren Willen des Richtliniengebers aber nicht zukommen soll. Unerfüllbare Anforderungen stellt das aufgezeigte Verständnis vom Inhalt der Begründung jedenfalls nicht. Insbesondere der Erstbeurteiler, der den Beamten in beinahe täglichen Arbeitskontakten über einen langen (Beurteilungs-)Zeitraum erlebt, dürfte regelmäßig - ggf. unter Mithilfe weiterer Vorgesetzter - in der Lage sein zu erkennen oder zumindest in Erfahrung zu bringen, warum die Leistung des Beamten stagniert oder gar nachgelassen hat. So kann sich ihm durchaus erschließen, wenn ein Beamter aus gesundheitlichen Gründen, wegen privater Probleme oder etwa deshalb die ihm nach seiner Befähigung möglichen (besseren) Arbeitsergebnisse nicht mehr erbringt, weil er wegen enttäuschter Aufstiegserwartungen oder Konflikten mit Vorgesetzten oder Mitarbeitern resigniert oder gar 'innerlich gekündigt' hat. Schließlich kann zu Tage treten, dass ein (älterer) Beamter in dem derzeitigen Statusamt an die Grenzen seines Leistungsvermögens gestoßen ist. 45 Von alledem findet sich kein Wort in der Begründung des Gesamturteils des Klägers. Der Hinweis darauf, dass andere Beamte aus der 'Vergleichsgruppe' 'Leistungsvorsprünge' aufweisen, ist insoweit nichts sagend, weil das Abstellen auf die Vergleichsgruppe ohnehin vorausgesetzt wird (vgl. den Wortlaut der Erläuterungen) und Leistungsvorsprünge ohnehin erforderlich sind, um Kollegen mit einer besseren Gesamtnote beurteilen zu können." 46 Hierzu hat das OVG NRW in dem 47 Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, a. a. O., 48 festgestellt: 49 "Dem Verwaltungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, dass die von dem Endbeurteiler gegebene Begründung dafür, dass der Kläger auch in der dritten Regelbeurteilung im Amt eines Polizeihauptkommissars der Besoldungsgruppe A 12 BBesO lediglich das Gesamturteil 'Die Leistung und Befähigung ... entsprechen voll den Anforderungen' nicht den Vorgaben der o. a. Nr. 8.1 Abs. 2 BRL entspricht. Die in der Beurteilung gegebene Begründung beschränkt sich auf den allgemeinen Hinweis, die Lebens- und Diensterfahrung des Klägers habe im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe nicht zu dem Ergebnis geführt, Leistungsvorsprünge anderer Bediensteter ausgleichen zu können. Das beinhaltet nicht die nach dem Wortlaut der Nr. 8.1 Abs. 2 BRL in der dienstlichen Beurteilung vorzunehmende Begründung 'im einzelnen'. Damit wird eine über den Verweis auf den Quervergleich in der Vergleichsgruppe hinausgehende Erläuterung für den Beurteilten verlangt, aus der er entnehmen kann, an welchen Gründen es im einzelnen liegt, dass die wachsende Lebens- und Diensterfahrung sich bei ihm anders als im Regelfall nicht positiv auf sein Leistungsbild ausgewirkt hat. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze für eine Abweichungsbegründung nach Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 BRL, deren Grundlage vorrangig in einzelfallübergreifenden Erwägungen, etwa einer im Quervergleich zu wohlwollenden Bewertung des Erstbeurteilers, liegt, 50 vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, a.a.O., 51 finden hier keine Anwendung. Das wird durch die Erläuterungen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen zu den BRL, Stand 1. März 1999, Seite 119, bestätigt: 52 'Die Begründung soll in diesen Fällen den Beurteilten aufzeigen, warum (Unterstreichung durch das Gericht) im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe trotz der zunehmenden Lebens- und Diensterfahrung kein positiveres Ergebnis erzielt wurde.' 53 Hiernach wird verlangt, dass dem Beurteilten die Gründe für den leistungsmäßigen 'Stillstand' im Quervergleich verdeutlicht werden. Die Ausführungen in der Beurteilung des Klägers beschränken sich jedoch darauf, dass der Kläger im Quervergleich keine bessere Beurteilung habe erhalten können. Gründe hierfür werden nicht genannt. Das reicht nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL nicht aus." 54 Dieser Rechtsauffassung schließt sich die erkennende Kammer ausdrücklich an. 55 Der Begründungsmangel ist - anders als in dem vorzitierten Urteils des Oberverwaltungsgerichts NRW - hier auch nicht geheilt worden. Weder im Widerspruchsverfahren noch im Klageverfahren hat der Landrat des Kreises Düren als Endbeurteiler die mangelhafte Begründung für die dreimalige Vergabe derselben Beurteilungs-Endnote näher erläutert. Weder hat er den Erstbeurteiler aufgefordert, im Einzelnen darzulegen, warum der Kläger trotz zunehmender Lebens- und Diensterfahrung keine bessere Beurteilungsnote erhalten hat als in den beiden Vorbeurteilungen, noch hat er selbst hierzu Ausführungen gemacht, welche die pauschale Begründung anreichern könnten und verständlich machten. Eine weitergehende Begründung hat er offenbar vor dem Hintergrund des Schreibens der Bezirksregierung L1. vom 13. Juni 2002 mit dem "Vorschlag zur Begründung gemäß Ziffer 8.1 BRL Pol" nicht für notwendig erachtet. Ein derartiger Vorschlag vermag indes den zutage getretenen Begründungsmangel nicht zu heilen. 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 57