Urteil
2 K 8533/02
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
21mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei dritter Regelbeurteilung im gleichen statusrechtlichen Amt verlangt Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol eine individuelle Begründung, warum sich Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv ausgewirkt haben.
• Eine pauschale Formulierung, die lediglich feststellt, die Regelvermutung treffe nicht zu, genügt den Anforderungen der BRL Pol nicht.
• Der Dienstherr kann eine fehlende Begründung nicht durch nachträgliche Aktenvermerke heilen, wenn diese nicht die in Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol geforderten einzelfallbezogenen Gründe liefern.
• Kommt die Begründungspflicht der BRL Pol nicht zu ihrem Recht, verletzt die Beurteilung den Anspruch des Beamten auf Gleichbehandlung und ist aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Erfordernis individueller Begründung bei dritter Beurteilung im Amt • Bei dritter Regelbeurteilung im gleichen statusrechtlichen Amt verlangt Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol eine individuelle Begründung, warum sich Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv ausgewirkt haben. • Eine pauschale Formulierung, die lediglich feststellt, die Regelvermutung treffe nicht zu, genügt den Anforderungen der BRL Pol nicht. • Der Dienstherr kann eine fehlende Begründung nicht durch nachträgliche Aktenvermerke heilen, wenn diese nicht die in Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol geforderten einzelfallbezogenen Gründe liefern. • Kommt die Begründungspflicht der BRL Pol nicht zu ihrem Recht, verletzt die Beurteilung den Anspruch des Beamten auf Gleichbehandlung und ist aufzuheben. Der Kläger, seit 1966 Beamteter und seit 1992 Polizeihauptkommissar (A12), erhielt für die Regelbeurteilung zum Stichtag 01.06.2002 das Gesamturteil 3 (entspricht voll den Anforderungen). Der Erstbeurteiler und sein Nachfolger erstellten Beurteilungsbeiträge; der Endbeurteiler schloss sich dem Vorschlag des Nachfolgers an. In der Beurteilung wurde angeführt, dass trotz längerer Lebens- und Diensterfahrung kein besseres Gesamturteil zuerkannt werden könne. Der Kläger widersprach und rügte insbesondere die unzureichende, zu allgemeine Begründung gemäß Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol. Die Bezirksregierung wies den Widerspruch zurück; der Kläger erhob Klage beim VG Düsseldorf mit dem Antrag auf Aufhebung der Beurteilung und erneute dienstliche Beurteilung. • Dienstliche Beurteilungen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; maßgeblich sind § 104 Abs.1 LBG und Gleichbehandlungsgebot (Art.3 Abs.1 GG). • Die BRL Pol legen ein spezielles Beurteilungsverfahren fest (Erstbeurteiler, Beurteilungsbeitrag, Beurteilerrunden, Endbeurteilung). Verfahrensvorschriften wurden hier eingehalten, der Erstbeurteilungsentwurf lag vor und die erforderlichen Besprechungen und Beteiligten waren anwesend. • Die BRL Pol sehen in Nr. 8.1 Abs.2 für den Fall, dass bei der dritten Beurteilung im selben statusrechtlichen Amt kein besseres Ergebnis festgestellt wird, eine besondere, im Einzelnen gehende Begründung vor. Diese Norm ist als verbindliche Verwaltungsvorschrift zu beachten und bei erstmaliger Anwendung besonders maßgeblich. • Die angefügte Begründung in der angegriffenen Beurteilung beschränkt sich auf die Feststellung, die Regelvermutung schlage nicht zu, ohne die erforderlichen einzelfallbezogenen Gründe (z. B. Ursachen der Leistungsstagnation oder -minderung) zu nennen. • Eine nachträgliche Ergänzung durch die Stellungnahme des Erstbeurteilers konnte den Mangel nicht heilen, weil die BRL Pol die Begründung in der Beurteilung selbst verlangen und die nachgereichten Ausführungen nicht die im Einzelnen geforderten Gründe darlegen. • Mangels ausreichender, individualisierter Begründung verletzt die Beurteilung das Gleichbehandlungsgebot und ist rechtswidrig; daher ist sie aufzuheben und der Dienstherr zur neuerlichen Beurteilung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsansicht zu verpflichten. Die Klage ist begründet. Das Gericht hebt den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung und die dienstliche Beurteilung vom 17.07.2002 auf und verurteilt den Beklagten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Begründet wurde dies damit, dass Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol bei dritter Beurteilung im selben statusrechtlichen Amt eine individuelle Darstellung der Gründe verlangt, warum sich Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv ausgewirkt haben; die vorgelegte Begründung war zu allgemein und enthielt keine einzelfallbezogenen Feststellungen. Auch eine nachträgliche Ergänzung durch die Stellungnahme des Erstbeurteilers heilte den Mangel nicht. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Berufung ist zugelassen.