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Beschluss

13 TH 1983/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0904.13TH1983.91.0A
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Entscheidungsgründe
Der Eilantrag des Antragstellers ist, wovon auch das Gericht erster Instanz zutreffend ausgegangen ist, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im übrigen zulässig. Der Aufenthalt des Antragstellers, der im November 1988 im Besitz eines mit Zustimmung der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin zu Studienzwecken ausgestellten Visums des deutschen Generalkonsulats in A in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, galt bis zur Ablehnung des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juni 1991 als erlaubt (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AuslG in der zum 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Fassung, vgl. Art. 15 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990, BGBl. I Seite 1354). Der vorliegende Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen den ausländerbehördlichen Bescheid vom 20. Juni 1991 gerichteten Widerspruches vom 4. Juli 1991 ist somit in zulässiger Weise auf Wiederherstellung dieser fiktiven Rechtsposition gerichtet. Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, denn der Bescheid der Antragsgegnerin erweist sich bereits bei summarischer Überprüfung im vorliegenden Eilverfahren als offensichtlich rechtmäßig mit der Folge, daß das Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet hinter dem öffentlichen Interesse an seiner umgehenden Ausreise zurückzutreten hat. Zu Recht sind Ausländerbehörde und Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß dem Antragsteller der weitere Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zur Erlangung ausreichender Deutschkenntnisse und der nachfolgenden Aufnahme und Beendigung des von ihm angestrebten Studiums der Wirtschaftspädagogik nach neuem Ausländerrecht nur durch die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in der Form einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 28 AuslG n.F. ermöglicht werden kann. Insoweit handelt es sich nämlich um den typischen Fall eines im Sinne von § 28 Abs. 1 AuslG zweckspezifischen und seiner Natur nach vorübergehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet. Aufgrund dieser Zweckbindung wird die Aufenthaltsbewilligung gemäß § 28 Abs. 2 AuslG grundsätzlich befristet erteilt und darf - um jeweils längstens zwei Jahre - nur dann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Der Senat folgt der Auffassung von Ausländerbehörde und Verwaltungsgericht, daß diese Voraussetzungen im Falle des Antragstellers nicht erfüllt sind und damit eine Erteilung der begehrten Aufenthaltsbewilligung schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommt. Ob der Aufenthaltszweck im Sinne der zitierten ausländerrechtlichen Bestimmung in einem angemessenen Zeitraum erreichbar ist, ist aufgrund einer zukunftsbezogenen Prognose zu bestimmen, die sich vor allem an den erkennbaren Bemühungen des Ausländers auszurichten hat, das Ziel seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland in einem überschaubaren Zeitraum zu erreichen, so daß die Erwartung gerechtfertigt ist, daß er in absehbarer Zeit wieder in sein Heimatland zurückkehren wird. Diese Prognose kann im Falle des Antragstellers nur zu seinem Nachteil ausfallen. Der Antragsteller hält sich seit dem 18. November 1988 zu Studienzwecken im Bundesgebiet auf und erstrebt weiterhin die Zulassung zum Studium der Wirtschaftspädagogik an der Gesamthochschule K. Obwohl er in diesem Zeitraum bei verschiedenen Ausbildungsstellen Kurse zur Erlangung der für die Absolvierung des ins Auge gefaßten Studiums notwendigen Sprachkenntnisse belegt hat und auch schon während seines ersten mehrmonatigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland vom 19. April bis 20. November 1988 entsprechende Veranstaltungen besucht hatte, hat er bislang die Prüfung zum Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse für die Aufnahme eines Fachstudiums nicht bestanden. Vielmehr ist er bereits zweimal, nämlich im März 1990 und im März 1991, den an ihn gestellten Prüfungsanforderungen nicht gerecht geworden. Damit hat der Antragsteller trotz seines zwischenzeitlich über 2 1/2 Jahre währenden Aufenthaltes nicht einmal die Voraussetzungen geschaffen, um das Studium der Wirtschaftspädagogik überhaupt beginnen zu können. Es steht auch nicht zu erwarten, daß der Antragsteller die anstehende, am 24. September 1991 beginnende Prüfung zum Nachweis ausreichender Deutsch-Kenntnisse bestehen wird. Während der gesamten Zeit seines bisherigen Aufenthaltes hat der Antragsteller nämlich seine Bereitschaft vermissen lassen, sich mit Nachdruck um die Erlernung der deutschen Sprache in dem notwendigen Umfang zu bemühen und jedenfalls nach dem Fehlschlag der ersten Prüfung im März 1990 alles daran zu setzen, baldmöglichst den notwendigen Sprachnachweis zu erbringen. So hat er den Prüfungstermin im Herbst 1990 versäumt, ohne offenbar ernsthafte Anstrengungen zu unternehmen, trotz der angeblich nicht rechtzeitigen Ladung durch die Gesamthochschule in K gleichwohl eine Aufnahme zur Prüfung zu erreichen. Vor allem aber hat er sich, statt sich intensiv auf die nachfolgende Prüfung vorzubereiten, in der Folgezeit um eine Arbeitstätigkeit bemüht und nach Ablehnung seines Antrages auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis eine illegale Beschäftigung bei einer Firma in K ausgeübt. Von daher ist es nicht verwunderlich, daß der Antragsteller auch die Prüfung im März diesen Jahres nicht erfolgreich hat abschließen können. Auch die von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegte Bescheinigung des Fachbereiches Germanistik der Gesamthochschule K vom 14. August 1991 gibt zu einer für ihn günstigeren Beurteilung keinen Anlaß. Aus dieser ergibt sich lediglich, daß der Antragsteller einen Sprachkurs im Lehrgebiet Deutsch als Fremdsprache besucht und sich auf die Sprachprüfung vorbereitet. Die Bescheinigung gibt aber nicht einmal Auskunft darüber, ob der Antragsteller bislang regelmäßig an den Kursveranstaltungen teilgenommen hat, geschweige denn darüber, ob nach den von ihm im Verlaufe des Kurses gezeigten Leistungen ein positiver Abschluß erwartet werden kann. Die dem Antragsteller schließlich angedrohte Abschiebung in sein Heimatland entspricht der gesetzlichen Regelung in § 50 Abs. 1 AuslG und begegnet auch hinsichtlich der von der Behörde festgesetzten angemessenen Ausreisefrist keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin war auch nicht gehalten, von der Androhung der Abschiebung einstweilen abzusehen, um dem Antragsteller den Aufenthalt jedenfalls bis zu der nunmehr unmittelbar bevorstehenden Deutsch-Prüfung Ende September 1991 zu ermöglichen. Zwar stellt es für den Antragsteller zweifelsohne eine Härte dar, ohne Gelegenheit zur Teilnahme an dieser Prüfung in das Heimatland zurückkehren zu müssen und die Studienpläne in der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht verwirklichen zu können. Angesichts der dargestellten Umstände ergibt sich hieraus aber keine besondere, die vorübergehende weitere Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet erfordernde Härtelage, die Grundlage für die Erteilung einer Duldung gemäß § 55 Abs. 3 AuslG sein könnte.