Urteil
2 K 2922/03
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2006:1221.2K2922.03.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 14.125,25 EUR zuzüglich Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 vom Hundert über dem Basiszinssatz ab dem 9. Dezember 2003 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 14.125,25 EUR zuzüglich Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 vom Hundert über dem Basiszinssatz ab dem 9. Dezember 2003 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Die Klägerin begehrt von der Beklagten Kostenerstattung nach § 107 BSHG. Dem Rechtsstreit liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde: Die späteren Hilfeempfänger B. T. , geb. 15.10.1975, L. X. , geb. 28.09.1972, sowie das Kind K. T. , geb. 17.09.1997, hielten sich bis Mai 1999 in X1. auf. Im Laufe des Monats Mai 1999 begaben sie sich für einen Zeitraum bis jedenfalls Anfang Juli 1999 nach E. (Rheinland). Noch im Laufe des Monats Juli 1999 wechselten sie in den Bereich der Beklagten, bevor sie schließlich am 13.08.1999 bei der Klägerin einen Antrag auf Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt stellten, dem auch stattgegeben wurde. Die Klägerin verlangt nunmehr von der Beklagten aufgrund der Regelung über "Kostenerstattung bei Umzug" (§ 107 BSHG) die von ihr in der Zeit vom 13.08.1999 bis 31.07.2000 - für die Folgezeit wurde die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt im Zusammenhang mit einer Rehabilitationsmaßnahme für B. T. und L. X. einstweilen unterbrochen - aufgewendeten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 14.125,25 EUR. Die Beteiligten streiten über die nach § 107 Abs. 1 MSHG maßgebliche Frage, ob die Hilfeempfänger durch ihren Wechsel von B. nach L1. "vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts" verzogen sind; sie würdigen die wenigen aktenkundigen Anhaltspunkte, die Aufschluss über Anlass, Art und sonstige Modalitäten ihres kurzen Aufenthalts in B. geben, unterschiedlich. Zu den Einzelheiten des Aufenthalts der Hilfeempfänger in B. im Juli/August 1999 ist im Einzelnen Folgendes aktenkundig: In einem am 28.07.1999 von der Beklagten aufgenommenen Sozialhilfeantrag der Frau B. T. und der Minderjährigen K. T. ist als Wohnort "T1. Straße 257a, 00000 B. bei E1. " angegeben. Zu den Kosten der Unterkunft heißt es in diesem Antrag: "Wohnt z. Zt. mietfrei bei Freundin". Der Zeitpunkt des Zuzugs nach B. ist mit "16.07.99" angegeben. Als Grund für den Wechsel von X1. (über E. ) nach B. wurde vermerkt: "Wurde in X1. bedroht; Bekannte in B.". Die Wohnanschrift von Herrn X. wurde in diesem Sozialhilfeantrag mit "V.-----straße 4, 52070 B." angegeben. Die weitere Antragsbegründung lautet: "Die Familie meines Freundes sind Zigeuner. Da sie mit mir überhaupt nicht einverstanden waren, haben sie mich massiv bedroht, daß mir nur die Flucht nach B. blieb. Hier habe ich Bekannte. Mein Freund ist mit mir geflüchtet und hat bereits ein kl. Zimmer gefunden. Ich suche eine Wohnung mit meiner Tochter. Z. Zt. wohne ich bei einer Freundin. Ich beantrage die Gewährung von lfd. HzLU. gez. A. T. " Frau T. erhielt am 28.07.1999 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 134,13 DM per Scheck. Ausweislich der Sozialhilfeakten der Beklagten gab Frau B. T. am 10.08.1999 bei dem damaligen Arbeitsamt B. - Familienkasse - einen Antrag auf Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ab. Am 11.08.1999 wurde eine von Frau B. T. unterschriebene Verhandlungsniederschrift gefertigt, in der es heißt: "... Ich konnte die noch erforderlichen Unterlagen erst jetzt vorlegen, da meine Tochter erkrankt war. Ich konnte deshalb erst im 08/99 bei den erforderlichen Stellen vorsprechen. Ich habe bis heute meinen LU durch fin. Unterstützung meiner Freundin sichergestellt." Ebenfalls am 11.08.1999 erhielt Frau B. T. eine weitere Zahlung (HzLU) in Höhe von 327,87 DM per Scheck. Am 11.08.1999 wurde eine Verhandlungsniederschrift, ebenfalls von Frau B. T. unterzeichnet, gefertigt, in der es heißt: "Während meines HzL-Bezuges in X1. habe ich mich besuchsweise für wenige Tage in E. aufgehalten. Ich hatte die Absicht, mir dort eine Wohnung zu suchen, da ich dort Bekannte habe. Mir wurde eine Wohnung in E. , L. Landstr. 294 durch den Vermieter mündlich zugesagt. Diese Zusage habe ich dem Sozialamt in X1. mitgeteilt. Nach dieser Mitteilung kam es jedoch nicht mehr zum Abschluß des Mietvertrages, da die Wohnung anderweitig vermietet wurde. Die Absage liegt mir vor. Diese Tatsache habe ich dem Sozialamt in X1. nicht mehr mitgeteilt, da ich mich dazu entschieden habe, nach B. zu gehen, da ich hier ebenfalls Bekannte habe." Am 17.08.1999 führten Mitarbeiter des Sozialamtes der Beklagten im Hause T1. Straße 257a, 00000 B., einen unangemeldeten Hausbesuch durch. In den "Feststellungen" heißt es: "Nachdem bereits am 27.07.99 ein unangemeldeter HB fehlgeschlagen war, sollte nunmehr erneut ein Versuch unternommen werden. Dieser war jedoch wieder erfolglos. Frau S. hatte bei Antragsaufnahme erklärt, vorübergehend bei einer Bekannten namens E1. in der T. Str. 257a untergekommen zu sein. Die Unterzeichner schellten bei 'E1. '. Diese wurde nach Frau S. gefragt; sie erklärte, daß eine Frau T. nicht bei ihr wohne und daß sie sie auch gar nicht kenne. Der Aufenthalt der HE ist somit ungeklärt. Sie ist bei der nächsten Vorsprache diesbezüglich zu befragen. Der Fall bleibt bis zur nächsten Vorsprache zunächst bis zum 31.08.99 befristet." In den Sozialhilfeakten der Beklagten sind ferner zwei Ablichtungen von "Mietbescheinigungen" enthalten. Dabei handelt es sich um solche Bescheinigungen, die der Vermieter dem Mietinteressenten "zur Vorlage bei der Wohngeldstelle" ausstellt. Die Mietbescheinigung vom 26.07.1999 richtet sich an Frau B. T. , betrifft eine Wohnung im Hause "T. Straße 257a, 3. OG vorne, 52068 AC" mit einer Gesamtfläche von 54 qm und einer Gesamtmiete einschließlich aller Nebenkosten (ab 01.08.1999) in Höhe von 700,- DM. Diese Bescheinigung enthält ferner den handschriftlichen Vermerk: "Voraussetzung: 2 Monatsmieten Kaution in Höhe von 1.100,- DM". Eine weitere Mietbescheinigung (desselben Vermieters) - ebenfalls für Frau B. T. - betrifft eine andere, nicht näher beschriebene Wohnung im Hause T. Straße 257a, 00000 B., mit einer Gesamtfläche von 56 qm. Die Gesamtmiete einschließlich aller Nebenkosten ist darin mit 650,- DM ab 01.08.1999 angegeben. Diese Bescheinigung trägt den handschriftlichen Vermerk: "Voraus- setzung: 2 Monatsmieten Kaution in Höhe von 1.000,- DM". Im Zuge der Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 107 BSHG vorliegen, bat die Klägerin Frau B. T. am 01.03.2000 zu einer Vorsprache. Dort erklärte Frau T. : "Wir haben bei einer Freundin besuchsweise in der T. Str. 257a gewohnt. Der Vorname war U. , der Nachname ist mir entfallen. Ab 16.07.99 haben (erg.:wir) von einer türkischen Familie eine Wohnung im gleichen Haus angemietet. Nachdem uns der Vermieter bedroht hat, sind wir im August nach L1. geflüchtet. gez. B. T. " In der bei der Klägerin geführten Sozialhilfeakte sind hinsichtlich der Aufenthaltsverhältnisse der Hilfeempfänger im Juli/August 1999 folgende Angaben enthalten: In dem von Frau B. T. und Herrn L. X. gemeinsam gestellten Sozialhilfeantrag ist als Zeitpunkt des Eintreffens in L1. der "13.08.1999" angegeben. Die Frage "Von wo sind Sie zugezogen?" wird mit "T. Straße 257a, 00000 B." beantwortet. Die Klägerin legte in einem Aktenvermerk vom 15.10.1999 die Erkenntnisse zu den Aufenthaltsverhältnissen der Hilfeempfänger aufgrund einer Befragung vom 14.10.1999 zusammenfassend nieder. In diesem Vermerk heißt es (auszugsweise): "... (in X1. ) ... wohnten sie bis Mai 99. Von Mai 99 bis Juli 99 haben sie bei einem Cousin von Hr. X. in E. wohnen können. In dieser Zeit haben sie nichts vom Sozialamt erhalten. Der Lebensunterhalt wurde vom Cousin sichergestellt. Von Juli 99 bis 08/99 haben beide in B. eine Wohnung angemietet. Sozialhilfe wurde ebenso beantragt. Aufgrund von Bedrohungen durch den Vermieter haben beide die Wohnung verlassen. Alles wurde stehen und liegen gelassen und sind nach L1. zurück. Hr. X. gehört zur Personengruppe der Sinti und Roma. Daher ist auch der Lebenswandel und die Mentalität dieser Menschen anders. Es ist sehr schwierig. Die hier aufgezeichneten Aufenthaltsverhältnisse zeigen dies. ..." Mit Schreiben vom 15.10.1999 forderte die Klägerin von der Beklagten die Abgabe eines Kostenanerkenntnisses nach § 107 BSHG; dieses Begehren lehnte die Beklag- te mit Schreiben vom 26.10.1999 mit der Begründung ab, die von den Hilfeempfängern angegebenen Aufenthaltsverhältnisse in B. hätten im Rahmen eines Hausbesuchs nicht verifiziert werden können. Zwar habe Frau T. in B. Sozialhilfeleistungen erhalten; Herr X. habe einen ebenfalls am 28.07.1999 gestellten Sozialhilfeantrag jedoch nicht weiterverfolgt. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Aufenthalt der Hilfeempfänger in B. nur um eine Durchreise bzw. einen besuchsweisen Aufenthalt gehandelt habe. Auch die in der Folgezeit geführte Korrespondenz zwischen den Beteiligten führte nicht zu einer Änderung der jeweiligen rechtlichen Einschätzung. In der 2. Jahreshälfte 2003 wurde der Vorgang bei der Klägerin auf Veranlassung der Innenrevision nochmals aufgegriffen. Zur Klärung ihrer Aufenthaltsverhältnisse wurden Frau B. T. und Herr L. X. am 17.10.2003 erneut befragt. Der zugehörige Aktenvermerk hat folgenden Wortlaut: "Heute erscheint Frau B. T. und gibt ergänzend zu ihren Aufenthaltsverhältnissen folgendes zu Protokoll: Von Mai 1999 bis Anfang Juli 1999 wohnte ich mit meinem Partner L. X. und unserer gemeinsamen Tochter K. beim Cousin von Herrn X. in E. , zuvor waren wir in X1. wohnhaft. Wir sind dann Anfang Juli zu meiner Freundin nach B. gezogen, weil die Wohnverhältnisse in E. zu eng waren. Die Adresse lautete T. . 257a. In diesem Haus wurde in einem der unteren Stockwerke eine Wohnung frei, die wir anmieteten. Sowohl mein Partner als auch ich hatten die Absicht, in B. zu bleiben. Bezüglich der zu bezahlenden Kaution kam es zu Streitigkeiten mit dem Vermieter. Er hat uns mit einer Pistole bedroht, sodaß wir die angemietete Wohnung fluchtartig verlassen mußten, worauf wir uns dann unmittelbar nach L1. begaben; dies war dann im Monat August 1999. Wäre der Vorfall mit dem Vermieter nicht passiert, wären wir sicherlich in B. geblieben, wir hatten auch bereits mit der Möblierung der dortigen Wohnung begonnen. gez. B. T. gez. L. X. " Im Wesentlichen gestützt auf diesen zusammenfassenden Vermerk hat die Klägerin am 9. Dezember 2003 Klage erhoben und zu deren Begründung nochmals Ihre Auffassung bekräftigt, dass die Voraussetzungen des § 107 BSHG gegeben seien. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, einen Betrag in Höhe von 14.125,25 EUR zuzüglich Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 v. H. über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit, d. h. ab 09.12.2003, zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer Einschätzung fest und hält die Angaben der Hilfeempfänger für widersprüchlich und nicht glaubhaft. Nachprüfungen vor Ort hätten eine Objektivierung nicht ermöglicht. Die rechtlichen Voraussetzungen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne der Legaldefinition seien jedenfalls damals in B. nicht erfüllt worden. Einen Mietvertrag hätten die Hilfeempfänger zu keinem Zeitpunkt vorlegen können. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Klägerin (Beiakte I) und der Beklagten (Beiakte II) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Sozialhilfeleistungen in der geltend gemachten Größenordnung. Die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) liegen vor. Insbesondere ist das Merkmal "gewöhnlicher Aufenthalt" für die Zeit von Ende Juli 1999 bis zum 13. August 1999 (Wechsel nach L1. ) durch die aus Frau B. T. , Herrn L. X. sowie deren Kind K. T. , bestehende Bedarfsgemeinschaft zu bejahen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 12.09.2002 - 12 A 4625/99 - zu diesem Merkmal ausgeführt: "Da das Bundessozialhilfegesetz keine näheren Regelungen zur Bestimmung des Rechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthalts enthält, gilt gemäß § 37 Satz 1 SGB I die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, vgl. Gottschick/Giese, § 103 Rdnr. 4.1; W. Schellhorn/H. Schellhorn, Das Bundessozialhilfegesetz, 16. Aufl. 2002, § 97 Rdnr. 33; Giese/Krahmer, Sozialgesetzbuch I und X, 2. Aufl., 22 Lfg., Stand: November 2000, I § 30 Rdnr. 18; Bayer. VGH, Urteil vom 15. Juli 1991 - 12 B 90.3149 -, FEVS 42, 64 (67); Thüringer OVG, Urteil vom 27. August 1996 - 2 KO 310/95 -, FEVS 47, 398 (399 f), mit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158, 162 (164) = FEVS 46, 133 (137); Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, FEVS 49, 434 (436). Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich dafür ist, ob der Betreffende sich an dem fraglichen Ort "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 1999, a.a.O., und vom 18. Mai 2000 - 5 C 27/99 -, FEVS 51, 546 (548); OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 3177/00 -, Beschluss vom 18. März 2002 - 12 A 1681/99 -. Abgesehen von einem zeitlich unbedeutenden oder von vornherein nur kurz befristeten Verweilen, wie es für einen Besuch oder die Durchreise typisch ist, setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts also nicht eine bestimmte Verweildauer voraus, - vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2000, a.a.O.; Thüringer OVG, Urteil vom 1. Juli 1997 - 2 KO 38/96 -, ZfF 1998, 253. VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 1990 - 6 S 1797/88 -, FEVS 41, 119 (124); Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnrn. 34 b, 38; Bräutigam in Fichtner, a.a.O., § 97 Rdnr. 23; W. Schellhorn/ H. Schellhorn, a.a.O., § 97 Rdnr. 29 -. Sie kann gegebenenfalls schon vom ersten Tag der Aufenthaltnahme an anzunehmen sein. Vgl. Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnr. 34b; W. Schellhorn/H. Schell-horn, a.a.O. § 97 Rdnr. 28; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Januar 2002 - 12 A 11101/01.OVG -, SAR-aktuell 2002, 77. Als Umstände, welche die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts erkennen lassen, sind sowohl subjektive als auch objektive Elemente heranzuziehen. Vgl. Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnr. 34b, 35; Gottschick/Giese, a.a.O., § 103 Rdnr. 4.3; Bräutigam in Fichtner (Hrsg.), Bundessozialhilfegesetz, § 97 Rdnr. 17; Schoch in LPK- BSHG, a.a.O., § 97 Rdnr. 30; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. August 2000 - 12 A 10912/99.OVG -. Für das subjektive Element ist dabei nicht ein rechtserheblicher, sondern der tatsächliche, ausdrücklich oder konkludent geäußerte Wille maßgeblich. Ist der Betreffende nicht fähig, einen entsprechenden Willen zu bilden oder ist er an einer solchen Willensbildung durch objektive Gegebenheiten gehindert, scheitert indes daran die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht. Vielmehr sind in solchen Fällen, wenn auch nicht auf die Willensbildung des gesetzlichen Vertreters oder Betreuers abgestellt werden kann, die objektiven Umstände i.S.v. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I allein entscheidend. Vgl. Bräutigam in Fichtner, a.a.O., § 97 Rdnr. 19; Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnr. 35; W. Schellhorn/H Schellhorn, a.a.O., § 97 Rdnr. 31. Objektive Umstände sind auch in den Fällen allein maßgeblich, in denen der Verwirklichung des Willens zu einem nur vorübergehenden Aufenthalt tatsächliche Verhältnisse entgegenstehen. Objektive Gegebenheiten können also einen zeitlich begrenzten Aufenthalt trotz anderer Willensrichtung zu einem gewöhnlichen Aufenthalt machen. Vgl. Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnr. 38; BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2000 - 5 B 5.00 -." In Anwendung dieser Grundsätze liegt das Merkmal "gewöhnlicher Aufenthalt" für den streitbefangenen Zeitraum in Aachen vor. Maßgebend für diese Einschätzung ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände. Zwar sind die aktenkundigen Einzelheiten der Aufenthaltsverhältnisse der Bedarfsgemeinschaft nicht völlig frei von Widersprüchen und Ungereimtheiten, jedoch entnimmt die Kammer aus dem Ermittlungsergebnis letztendlich, dass sich die Bedarfsgemeinschaft in der fraglichen Zeit von ca. drei Wochen in B. "zukunftsoffen" aufgehalten hat. Auch wenn es nicht zum Abschluss eines förmlichen Mietvertrages gekommen ist, so ist doch aus den vorgelegten "Mietbescheinigungen" zu schließen, dass die Bedarfsgemeinschaft die Absicht hatte, "bis auf weiteres" in B. zu verbleiben. Anders sind die durch die Mietbescheinigungen dokumentierten intensiven Wohnungsbemühungen in B. nicht zu erklären. Weitere Einzelheiten in den Vermerken deuten zudem darauf hin, dass B. schließlich am 12./13. August 1999 überstürzt und unplanmäßig verlassen wurde, nachdem es offenbar zu Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und der Bedarfsgemeinschaft gekommen war. Den Einzelaspekten, die dieses Ergebnis infrage stellen, misst die Kammer letztlich keine ausschlaggebende Bedeutung zu: Der Umstand, dass Herr L. X. seinen in B. gestellten Sozialhilfeantrag zunächst nicht weiterverfolgt hatte, mag damit zu erklären sein, dass sein Lebensunterhalt vorübergehend von dritter Seite sichergestellt worden ist. Dies ist in den Kreisen, in denen sich Herr X. damals bewegte, nicht ungewöhnlich. Auch der Vermerk von Mitarbeitern des Sozialamtes der Beklagten vom 17. August 1999 über das Ergebnis eines (weiteren) unangemeldeten Hausbesuchs im Hause T. Straße 257a, 00000 B., ändert an der Gesamteinschätzung im Ergebnis nichts. Da Frau E1. anlässlich der - für sie unerwarteten - Vorsprache von Mitarbeitern des Sozialamts nicht überblicken konnte, welche Zielrichtung mit den Nachfragen nach Frau T. und deren Tochter verfolgt wurde, hält es die Kammer für naheliegend, dass Frau E1. in dieser Situation spontan und vorsorglich bestritten hat, Frau T. und deren Tochter überhaupt zu kennen. Ein solches Verhalten von "guten Bekannten" fällt angesichts der permanent unklaren Aufenthaltsverhältnisse der Bedarfsgemeinschaft T. /X. ebenfalls nicht aus dem Rahmen. Die Beklagte war weiter zu verurteilen, den der Klägerin zustehenden Kostenerstattungsanspruch ab Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2001 - 5 C 34.00 - BVerwGE 114, S. 61 ff., sind grundsätzlich Prozesszinsen für öffentlich-rechtliche Geldforderungen unter sinngemäßer Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu entrichten, wenn das jeweilige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft. Dies gilt auch für Erstattungsansprüche der vorliegenden Art. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 2. Halbsatz VwGO. Da die Klage nach dem 31. Dezember 2001 eingegangen ist, gilt die frühere Gerichtskostenfreiheit nicht mehr (§ 194 Abs. 5 VwGO).