Urteil
12 A 3177/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0613.12A3177.00.00
33mal zitiert
15Zitate
22Normen
Zitationsnetzwerk
48 Entscheidungen · 22 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Übernahme der Kosten ihrer Betreuung und der Betreuung ihrer Tochter in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter mit Kindern. Im Juli 1994 wandte sich die Mutter der Klägerin an das Jugendamt des Beigeladenen zu 1. und bat diesen wegen Erziehungsproblemen um Unterstützung. Die Klägerin lebte seinerzeit überwiegend bei älteren Freunden und schwänzte die Schule. Der daraufhin angebahnte Kontakt zur Jugendberatungsstelle brach alsbald wieder ab. Unter dem 8. September 1994 wurde die Klägerin vom Beigeladenen zu 1. von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet. Im November 1995 berichtete die Mutter der Klägerin dem Jugendamt des Beigeladenen zu 1., dass die Klägerin bis Februar/März 1995 die Schule besucht und danach sich bei wechselnden Freunden aufgehalten habe; der Kontakt zu ihr sei aber nicht abgebrochen. Mehrfach habe sie die Klägerin zurückgeholt, diese sei aber nie lange geblieben. In der Zeit vom 4. bis 11. Oktober 1995 befand sich die Klägerin im Krankenhaus in K. in stationärer Behandlung. Am 13. Oktober 1995 nahm die Klägerin erstmals mit dem Jugendamt des Beklagten Kontakt auf und teilte mit: Sie sei in der 25. Woche schwanger. Bei ihr habe das Kind Vorrang im Verhältnis zu einer Lehre. Sie wohne seit September 1995 in K. bei ihrem Freund, der nicht der Kindesvater sei. Die Klägerin sprach am 3. November 1995 erneut beim Jugendamt des Beklagten vor und gab laut einem Vermerk dort an: Sie halte sich zurzeit bei ihrem Freund in K. auf. Doch habe der Vermieter schon Ärger gemacht. Sie hätte gern eine eigene Wohnung im Raum K. und wünsche diesbezüglich Unterstützung. Unternommen habe sie in dieser Hinsicht aber bisher nichts. Auch habe sie sich noch nicht in B. abgemeldet. Eine Pflegefamilie für ihr ungeborenes Kind lehne sie ab. Sie wolle sich selbst um das Kind kümmern. Ein Mutter-Kind-Heim lehne sie ebenfalls ab. Aus dem Vermerk ergibt sich ferner, dass weitere Möglichkeiten (betreutes Wohnen und Adoption) erörtert wurden, die Klägerin sich zu diesem Zeitpunkt aber nichts anderes als den Umzug in eine eigene Wohnung vorstellen konnte. Am Morgen des 9. November 1995 wollte die Sachbearbeiterin beim Jugendamt des Beklagten die Klägerin bei ihrem Freund besuchen, traf sie jedoch nicht an, weil die Klägerin eine Wohnung in H. besichtigte. Am selben Tag meldete sich die Sozialberatungsstelle des Ev. Perthes-Werkes in H. bei dieser Sachbearbeiterin und teilte mit, die Klägerin sei zurzeit bei ihr und habe erklärt, die Wohnung bei ihrem Freund in K. demnächst verlassen zu müssen; sie - die Klägerin - sei nunmehr mit einer Betreuung in einem Mutter-Kind-Heim in S. oder Dortmund einverstanden. Die Sachbearbeiterin bat daraufhin die Klägerin, sich am darauf folgenden Tag bei ihr zu melden, und erkundigte sich nachfolgend beim V. in D. sowie bei der Mutter-Kind-Einrichtung in S. nach den Tagespflegesätzen. Die Sozialberatungsstelle in H. fragte ihrerseits noch an diesem Tag beim V. wegen einer Aufnahme der Klägerin an. Später versuchte die Sachbearbeiterin erneut erfolglos die Klägerin bei ihrem Freund anzutreffen. Von diesem erfuhr sie, dass die Klägerin nun seit zwei Monaten bei ihm lebe. In der Nacht vom 9. auf den 10. November 1995 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und ihrem Freund, in deren Folge die Klägerin die Wohnung verließ. Sie wandte sich an die Polizei, die sie in die Frauenpension in B. , einer Gemeinde im Kreisgebiet des Beigeladenen zu 3., brachte. Am 13. November 1995 führte das Jugendamt des Beklagten in der Frauenpension in B. ein weiteres Gespräch mit der Klägerin. Diese äußerte dabei: Seinerzeit sei sie mit einer Gruppe von Jugendlichen aus B. nach K. gekommen, weil man gehört habe, dass K. "geil" sei. Zwischendurch sei sie eine Woche in Haft gewesen. Währenddessen sei bei ihr die Schwangerschaft festgestellt worden. Sie glaube, mit der Kindererziehung und versorgung gut fertig zu werden. Adoption und Inpflegegabe seien für sie kein Thema. Nach einem Vermerk der Sachbearbeiterin des Jugendamtes des Beklagten gestand die Klägerin sich in einem Gespräch am 17. November 1995 ein, nicht zu wissen, was sie machen solle, sie wisse nur, dass sie bei den notwendigen Schritten Hilfe brauche. In diesem Gespräch wurde die Klägerin erneut über Pflegeeltern, Adoption, Vor- und Nachteile von Mutter-Kind-Heimen sowie andere Wohnformen und über die Bedürfnisse von Säuglingen sowie die Verantwortlichkeit der allein erziehenden Mutter informiert. Während sich das Jugendamt des Beklagten am 20. November 1995 noch um eine weitere Mutter-Kind-Einrichtung bemühte, besuchte die Klägerin an diesem Tag das V. in D. und teilte dem Jugendamt des Beklagten am 22. November 1995 nach Rücksprache mit der Sozialberatungsstelle des Ev. Perthes-Werkes in H. mit, dass sie in die Mutter-Kind-Einrichtung V. -Heim nach D. wolle. Nachdem der Beigeladene zu 1. am 14. November 1995 vom Jugendamt des Beklagten über den Hilfebedarf der Klägerin telefonisch informiert worden war, das Frauenforum im Kreis U. e.V. die Übernahme der Kosten für die Unterbringung der Klägerin in der Frauenpension beantragt hatte und die Eltern der Klägerin für ihre Tochter sowohl um Hilfe zur Erziehung als auch um Hilfe in gemeinsamen Wohnformen für Mütter mit Kindern nachgesucht hatten, führte das Jugendamt des Beigeladenen zu 1. Gespräche mit der von der Klägerin in Anspruch genommenen Beratungsstelle in S. , mit der Sachbearbeiterin des Jugendamtes des Beklagten, mit der Klägerin persönlich und mit deren Mutter. Es gelangte auf Grund dieser Gespräche zu der Annahme, die Klägerin werde in der Frauenpension in B. nur solange wohnen, bis für sie eine geeignete Mutter-Kind-Einrichtung gefunden sei. Da sich das Jugendamt des Beigeladenen zu 1. für zuständig hielt, bat es das Jugendamt des Beklagten um schriftliche Informationen zur Notwendigkeit und Geeignetheit der für die Klägerin angedachten Hilfen. Im Bericht vom 29. November 1995 empfahl das Jugendamt des Beklagten dem Jugendamt des Beigeladenen zu 1., dem Antrag der Mutter der Klägerin auf Hilfe in gemeinsamen Wohnformen für Mütter und Kinder stattzugeben. Zuvor, nämlich am 23. November 1995, gab das Jugendamt des Beigeladenen zu 1. gegenüber dem V. in D. eine mündliche Kostenübernahmeerklärung ab, woraufhin die Klägerin am 4. Dezember 1995 von dieser Einrichtung aufgenommen wurde. Am 15. Januar 1996 gebar die Klägerin ihre Tochter S. . Nach eigenen Angaben verließ die Klägerin das V. am 4. April 1997. Bereits unter dem 12. Dezember 1995 teilte das Jugendamt des Beigeladenen zu 1. dem Beklagten mit, dass es keine verbindliche schriftliche Kostenzusage erteilen werde. Die Kosten habe vielmehr der Beklagte zu tragen, da es auf den tatsächlichen Aufenthalt der Klägerin vor Beginn der Leistung ankomme. Zu dieser Einschätzung gelangte der Beigeladene zu 1. auf Grund der Einlassungen der Klägerin zur Vorgeschichte, die diese unter dem 22. Dezember 1995 nochmals wie folgt schilderte: Nachdem sie im Mai 1995 schwanger geworden sei, habe sie sich der Punkerszene angeschlossen und sei "auf Trebe" gegangen. Im August sei sie für zwei Wochen in Haft gewesen. Danach sei sie mit anderen Jugendlichen nach K. gefahren, wo sie sich für eine Woche aufgehalten habe. In dieser Zeit habe sie ihren jetzigen Freund kennen gelernt. Danach sei sie wieder für eine Woche nach B. an die F. straße zurückgekehrt. Als man sie dort bedroht habe, sei sie endgültig nach K. gegangen. Bei ihrem jetzigen Freund habe sie dann bis zu ihrem Streit im November 1995 gewohnt. Danach sei sie bis zu ihrer Aufnahme im Mutter-Kind-Heim in B. gewesen. Unter dem 31. Januar 1996 beantragte die St. V. -Ausbildungsstätte beim Beigeladenen zu 1. die Kostenübernahme, die dieser mit Schreiben vom 28. Februar 1996 ablehnte, weil die Klägerin keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Der Beigeladene zu 2. lehnte seine Zuständigkeit ab, weil die Klägerin vor ihrer Aufnahme in das V. sich nicht in seinem Zuständigkeitsbereich tatsächlich aufgehalten habe. Der Beigeladene zu 3. vertrat ebenfalls die Ansicht, unzuständig zu sein. Die Unterbringung der Klägerin in die in seinem Zuständigkeitsbereich gelegene Frauenpension stelle sich als Maßnahme der Jugendhilfe dar. Der Aufenthalt der Klägerin habe nur bis zu deren Aufnahme in ein Mutter-Kind-Heim dauern sollen. Demnach sei der tatsächliche Aufenthalt vor der Unterbringung der Klägerin in die Frauenpension gemäß §§ 86 a, 86 b SGB VIII maßgebend. Unter dem 7. März 1996 beantragte die Klägerin beim Beklagten für sich und ihr Kind Jugendhilfe in Form der Übernahme der Kosten für ihre Betreuung im V. und führte zur Begründung aus: Sie habe Hilfe beim Jugendamt des Beklagten gesucht. Dieses habe ihr geraten, in ein Mutter-Kind-Haus zu gehen, andernfalls würde eine Inpflegegabe ihrer Tochter auf sie zukommen. Mit Bescheid vom 18. März 1996, der Klägerin zugestellt am 20. März 1996, lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Kosten für die Unterbringung der Klägerin im V. ab. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 17. April 1996 Widerspruch ein. Nachdem die Klägerin unter dem 14. Juni 1996 den Beklagten gebeten hatte, eine Einigung unter den Jugendämtern über den zuständigen Kostenträger herbeizuführen, verwies der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 19. Juni 1996 unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 14. Juni 1996 an die seiner Ansicht nach zuständigen Beigeladenen zu 1. oder 3. In einem weiteren Schreiben vom 22. Juli 1996 vertrat der Beklagte gegenüber der Klägerin die Auffassung: Es müsse von ihrem tatsächlichen Aufenthalt vor Beginn der Leistung ausgegangen werden. Da sie sich vom 9. November 1995 bis 4. Dezember 1995 in der Frauenpension in B. aufgehalten habe, diese keine geschützte Einrichtung im Sinne des SGB VIII sei und sie sich am 4. Dezember 1995 von dort direkt in das V. begeben habe, sei ihr tatsächlicher Aufenthalt vor Beginn der Leistung in B. gewesen. Demnach sei der Beigeladene zu 3. zuständig. Daraufhin forderte die Klägerin den Beklagten mit Hinweis auf ihren tatsächlichen Aufenthalt im Bereich des Beklagten unter Fristsetzung auf, nunmehr über ihren Widerspruch zu entscheiden. Der Beklagte erklärte unter dem 4. Februar 1997 dazu, dass der Widerspruchsbescheid mit Schreiben vom 19. Juni 1996 ergangen sei, er seine Rechtsauffassung in weiteren Schreiben an die Klägerin dargelegt habe und er die Angelegenheit damit als erledigt ansehe. Nachdem die Klägerin den Beklagten erneut zum Erlass eines Widerspruchsbescheides aufgefordert und der Beklagte dies mit Schreiben vom 5. März 1997 abgelehnt hatte, hat die Klägerin am 7. April 1997 gegen ihn Klage auf Verpflichtung zur Übernahme der Kosten ihrer Unterbringung und der ihres Kindes im V. erhoben und die Forderung der Einrichtung mit 182.221,85 DM beziffert. Die Klägerin hat auch gegen den (damals noch nicht am Verfahren beteiligten) Beigeladenen zu 3. Klage erhoben, nach dem ihr Antrag auf Gewährung von Leistungen nach § 19 SGB VIII durch ihn abgelehnt und der dagegen eingelegte Widerspruch zurückgewiesen worden war. Diese Klage hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit derjenigen gegen den Beklagten verbunden. Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung die Klage gegen den Beigeladenen zu 3. zurückgenommen und danach beim Beigeladenen zu 3. einen bislang unbeschiedenen Antrag auf Rücknahme der ablehnenden Bescheide mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - gestellt. Zur Begründung ihrer gegen den Beklagten gerichteten Klage hat die Klägerin ausgeführt: Sie sei Mitte September 1995 mit Freunden für eine Woche nach K. gefahren. Sodann habe sie wieder eine Woche in B. verbracht und sei danach endgültig nach K. gegangen. Sie habe nach B. nicht mehr zurückkehren wollen. In der Zeit von Ende September bis Ende Oktober 1995 habe sie durch ihren ständigen Aufenthalt in der Wohnung ihres Freundes ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten begründet. Dort habe sie ihren Wohnsitz gehabt. Dass es in der Beziehung schon nach einem Monat zur Trennung gekommen und sie in die Frauenpension gegangen sei, stehe einem gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten nicht entgegen. Der Aufenthalt in der Frauenpension in B. sei von vornherein nur vorübergehender Art gewesen. Sie habe in dieser Zeit immer wieder Kontakt mit ihren Freund in K. gehabt. Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen zu 3. scheide von daher aus. Selbst wenn sie im Bereich des Beklagten keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe, sei die Zuständigkeit des Beklagten auf Grund ihres tatsächlichen Aufenthalts im Stadtgebiet des Beklagten in der Zeit, als dieser erstmalig mit der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen begonnen habe, begründet worden. Der von ihr geltend gemachte Zinsanspruch folge aus § 44 SGB I. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. März 1996 zu verpflichten, der Klägerin Jugendhilfe nach § 19 SGB VIII dem Grunde nach durch Übernahme der Kosten für die Unterbringung der Klägerin sowie ihres Kindes S. G. in der St. V. Ausbildungsstätte, Ö. . 85-91, 44154 D. für den Zeitraum vom 4. Dezember 1995 bis zur Entlassung der Klägerin aus der vorgenannten Einrichtung im April 1997 zu gewähren und die Geldleistung nach Maßgabe des § 44 SGB I zu verzinsen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er geltend gemacht: Für die Maßnahme nach § 19 SGB VIII sei eine fortgesetzte Zuständigkeit des Beigeladenen zu 1. nach § 86 b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII festzustellen, da die Mutter der Klägerin einen Antrag auf Jugendhilfeleistungen bereits zuvor bei diesem Jugendhilfeträger gestellt habe. Der Beigeladene zu 1. habe auch die Aufnahme der Klägerin ins V. veranlasst, in dem dieser telefonisch eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben habe. Das Jugendamt des Beigeladenen zu 1. sei mit der Unterbringung der Klägerin einverstanden gewesen. Ein Anspruch gegen ihn - den Beklagten - aus § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sei nur gegeben, wenn die Klägerin vor Beginn der Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Zuständigkeitsbereich begründet habe. Die Klägerin habe sich dort jedoch nur vorübergehend aufgehalten. Ihr Aufenthalt bei ihrem Freund sei wegen der Probleme mit dem Vermieter nicht von Dauer gewesen. Eine Wohnung habe sie nicht nur in K. , sondern auch in der weiteren Umgebung gesucht. Betreut worden sei die Klägerin u.a. auch von der Sozialberatungsstelle des Ev. P. -Werkes in H. . So habe die Klägerin teilweise von dort den Tagessatz für obdachlose Sozialhilfebedürftige erhalten. Bei ihm habe sich die Klägerin diesen Tagessatz nur sechs Mal abgeholt, nämlich am 11. und 12. September 1995, am 25. und 26. September 1995 sowie am 13. und 27. Oktober 1995. Darüber hinaus habe die Klägerin sich vom 9. November 1995 bis 4. Dezember 1995 in der Frauenpension in B. aufgehalten. Bei der Frauenpension in B. handele es sich nicht um eine Einrichtung im Sinne des § 86 a Abs. 2 SGB VIII, da diese Einrichtung nicht der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug diene. Ihren tatsächlichen Aufenthalt vor Aufnahme in die St. V. -Einrichtung habe die Klägerin in der zum Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen zu 3. gehörenden Gemeinde B. gehabt. Der Beigeladene zu 2. hat geltend gemacht: Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt vor Beginn der Leistung ihren gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt in seinem Stadtgebiet gehabt. Der Beigeladene zu 1. hat vorgetragen: Die Klägerin habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach einer längeren Zeit auf der Straße in der Zeit von August 1994 bis September 1995 nicht mehr in B. gehabt. Wenn die Klägerin keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten begründet habe, habe sie dort jedenfalls ihren tatsächlichen Aufenthalt vor Aufnahme in das Frauenhaus in B. gehabt. Sei dies eine Einrichtung gemäß § 86 b SGB VIII, sei der Beklagte zuständig; sei es keine solche Einrichtung, ergebe sich die Zuständigkeit des Beigeladenen zu 3. Auch § 86 b Abs. 3 SGB VIII begründe seine Zuständigkeit nicht, da er zuvor nicht für eine Gewährung von Jugendhilfe zuständig gewesen sei. Die Klägerin habe Anfang November 1995 selbst den Beklagten als örtlich zuständigen Jugendhilfeträger aufgesucht. Eine schriftliche Zustimmung im Hinblick auf eine Kostenübernahme sei von ihm nie abgegeben worden. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren gegen den Beigeladenen zu 3. (als damaligen Beklagten zu 2.) eingestellt und den Beklagten antragsgemäß zur Übernahme der Kosten für die Betreuung der Klägerin und ihres Kindes im V. verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin habe einen Anspruch auf Betreuung nach § 19 SGB VIII gehabt, zu dessen Erfüllung der Beklagte verpflichtet gewesen sei. In dessen Zuständigkeitsbereich habe die Klägerin vor Beginn der Leistung - das sei der Zeitpunkt, zu dem das zuständige Jugendamt beginne, die formellen und materiellen Leistungsvoraussetzungen zu ermitteln - entweder ihren gewöhnlichen oder jedenfalls ihren tatsächlichen Aufenthalt gehabt. Eine solche ergebnisorientierte Tätigkeit sei durch das Jugendamt des Beklagten ab 13. Oktober 1995, spätestens ab 9. November 1995 entfaltet worden. Aus Gründen der Effektivität der Anspruchsgewährleistung sei die einmal begründete Zuständigkeit des Hilfeträgers, hier des Beklagten, auf die Regelung der Bedarfslage fixiert, die in seinem Verantwortungsbereich während der Dauer des tatsächlichen Aufenthalts des Hilfe Suchenden entstanden, vom Jugendhilfeträger zur Kenntnis genommen und beseitigt worden sei. Maßgebend sei für die Zuständigkeitsfixierung die Kontinuität der Prüfung, die zunächst allein vom Ju-gendamt des Beklagten - später auch vom unzuständigen Jugendamt des Beigeladenen zu 1. - durchgeführt worden sei. Es wäre mit dem Regelungszweck des § 86 b SGB VIII nicht vereinbar, wenn trotz der kontinuierlichen Ermittlungstätigkeit des Jugendamtes des Beklagten, die letzten Endes zu der spätestens ab 9. November 1995 ins Auge gefassten Betreuung durch das V. in D. geführt habe, wegen des zwischenzeitlichen Aufenthalts der Klägerin in B. eine andere Zuständigkeit - etwa die des Beigeladenen zu 3. - begründet worden wäre. Insoweit sei auch kein tatsächlicher Umstand ersichtlich, der im Verlaufe des gesamten Entscheidungsprozesses während des tatsächlichen Aufenthaltes der Klägerin in B. für die Aufnahme im V. in D. von herausragender, entscheidungserheblicher Bedeutung gewesen wäre. Gegen dieses am 15. Mai 2000 dem Beklagten zugestellte Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung, mit der der Beklagte geltend macht: Das Abstellen auf eine Ermittlungstätigkeit des Jugendhilfeträgers führe zu der Schwierigkeit, den exakten Zeitpunkt des Beginns einer solchen Tätigkeit zu bestimmen. Auch das Verwaltungsgericht lasse offen, ob eine solche ergebnisorientierte Tätigkeit schon am 13. Oktober 1995 oder erst am 9. November 1995 stattgefunden habe. Eine solche Auslegung widerspreche der Praxis. Denn sie berücksichtige nicht, dass häufig mehrere Träger mit der Frage beschäftigt seien, ob und welche Maßnahmen zu ergreifen seien. Auch führe die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung dazu, dass bei einem Aufenthaltswechsel des potenziell Leistungsberechtigten die im Einzelfall nicht immer leicht zu beantwortende Frage relevant werde, ob ein Jugendamt in der Zeit, in der sich der Leistungsberechtigte in dessen Zuständigkeitsbereich aufgehalten habe, schon in einer seiner Zuständigkeit begründenden Weise tätig geworden sei. Dem Hilfebedürftigen sei nicht geholfen, wenn Jugendämter ihre Ermittlungen und das Ausmaß ihrer Ermittlungen im Rahmen der Jugendhilfe davon abhängig machten, ob sie durch ihre Tätigkeit die Zuständigkeit ihrer Behörde auslösten. Daher erscheine es sachgerechter, auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Hilfebedürftige tatsächlich in einer Einrichtung aufgenommen worden sei. Er habe eine solche Ermittlungstätigkeit auch nicht entwickelt, weder ab dem 13. Oktober 1995 noch ab dem 9. November 1995. An diesem letztgenannten Tag habe der Freund der Klägerin noch gegenüber dem Jugendamt erklärt, mit dieser zusammen eine größere Wohnung beziehen zu wollen. Die Klägerin habe sich an diesem Tag noch auf Wohnungssuche in H. befunden. Erst nach Auszug der Klägerin aus der Wohnung des Freundes in der Nacht vom 9. auf den 10. November 1995 hätten genügend Anhaltspunkte für die Annahme vorgelegen, dass Jugendhilfe zu gewähren sei. Deshalb seien verstärkt Gespräche mit der Klägerin geführt worden. Zu dieser Zeit habe sich die Klägerin aber bereits in B. befunden. Die Frauenpension sei keine geschützte Einrichtung im Sinne des § 86 a Abs. 2 SGB VIII. Es handele sich nur um ein niederschwelliges Hilfeangebot für Frauen in Wohnungsnotsituationen, das sie vor der Obdachlosigkeit bewahren solle. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt ergänzend vor: Sie habe spätestens am 22. November 1995 beim Beklagten einen Antrag auf Kostenübernahme für die Unterbringung in der St. V. - Ausbildungsstätte gestellt, zuvor indes schon ihren Hilfebedarf an dessen Jugendamt herangetragen. Damit sei ein auf eine Jugendhilfemaßnahme gerichtetes Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt worden, das den Beginn der Leistung im Sinne des § 86 b SGB VIII bewirke. Tatsächlich habe der Beklagte mit der Leistung sofort begonnen und geholfen. Sie - die Klägerin - sei vom Beklagten erst durch die Beratungsgespräche von der Angemessenheit der Hilfe in einer Mutter-Kind- Einrichtung überzeugt worden. Während dieser Zeit habe sie auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in K. begründet. Dies ergebe sich bereits aus der Vielzahl ihrer damaligen Äußerungen, die darauf schließen ließen, dass sie seinerzeit nicht mehr nach B. habe zurückkehren wollen. Sie sei vom Beklagten auch geradezu überredet worden, die Hilfe nach § 19 SGB VIII anzunehmen. Sie habe dies als Bewilligung der Unterbringungskosten seitens des Beklagten auffassen müssen. Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten und den Beigeladenen zu 1. und 3. vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Die gegen ihn gerichtete Klage ist zulässig und begründet. Der Beklagte hat den Antrag der Klägerin auf Hilfe in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter mit Kindern für sich und ihre Tochter S. zu Unrecht abgelehnt und dadurch die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Diese hat gegen ihn einen Anspruch auf Übernahme der durch ihre und ihrer Tochter Betreuung in der St. V. -Ausbildungsstätte entstandenen Kosten für die Zeit vom 4. Dezember 1995 bis zum 4. April 1997 (I.) sowie auf die Zahlung von Zinsen (II.). I. Der Anspruch auf Hilfe ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch in der Bekanntmachung vom 3. Mai 1993 (BGBl. I S. 637) - SGB VIII -. Danach sollen Mütter und Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden. Aus dem Wort "sollen" folgt, dass einem allein erziehenden Elternteil mit einem Kind unter sechs Jahren die in Betracht kommende Hilfe nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im Regelfall gewährt wird, es sei denn, besondere Gründe würden dem entgegenstehen. Demgegenüber steht die Betreuung einer Schwangeren nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII im nicht weiter beschränkten pflichtgemäßen Ermessen des Jugendamtes, für dessen Ausübung die Grundaussagen des § 1 Abs. 1 und 3 SGB VIII maßgebend sind. Die Jugendämter des Beklagten und des Beigeladenen zu 1. gelangten Ende November 1995 übereinstimmend zu der Überzeugung, dass die Betreuung der Klägerin und ihres - am 15. Januar 1996 geborenen - Kindes in einer gemeinsamen Wohnform für Mutter und Kind die geeignete und erforderliche Hilfe war, deren Gewährung Gründe nicht entgegenstanden. Auch gegen die von der Klägerin gewählte Einrichtung bestanden keine Bedenken. Weder der Beklagte noch die Beigeladenen ziehen das Recht der Klägerin auf den Erhalt von Hilfe nach § 19 SGB VIII durch Betreuung im V. in Zweifel. Die Kosten für diese Maßnahme hat der örtlich zuständige Jugendhilfeträger zu übernehmen. Dies ist vorliegend der Beklagte. Nach § 86 b SGB VIII ist zuständig der örtliche Träger der Jugendhilfe, in dessen Bereich der nach § 19 SGB VIII Leistungsberechtigte - hier die Klägerin - vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 86 b Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Hält sich der Leistungsberechtigte in einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform (§ 86 b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 86 a Abs. 2 SGB VIII). Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in § 86 b Abs. 1 SGB VIII genannten Zeitpunkt (§ 86 b Abs. 2 SGB VIII). Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35 a SGB VIII oder eine Leistung nach § 13 Abs. 3, 21 oder 41 SGB VIII voraus, bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war (§ 86 b Abs. 3 SGB VIII). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich hier nach § 86 b Abs. 2 SGB VIII. Das Tatbestandsmerkmal "vor Beginn der Leistung" ist vorliegend auf den 9. November 1995 zu beziehen (1.). An diesem Tag hatte die Klägerin keinen gewöhnlichen Aufenthalt (2.), wohl aber einen die Zuständigkeit des Beklagten begründenden tatsächlichen Aufenthalt (3.). Die nach diesem Tag bestehenden Aufenthaltsverhältnisse hatten auf die am 9. November 1995 begründete Zuständigkeit keinen Einfluss (4.). Eine vormals gegebene Zuständigkeit des Beigeladenen zu 1. wirkte nicht fort (5.). 1. Entscheidend für die örtliche Zuständigkeit ist hier der Aufenthalt der Klägerin "vor Beginn der Leistung". Dieser Rechtsbegriff ist bisher in Rechtsprechung und Literatur nicht eindeutig geklärt (a.). Unter "Leistung" im Sinne dieses Begriffs sind die Angebote und Hilfen gemäß § 2 Abs. 2 SGB VIII zu verstehen (b.). Mit der Erbringung einer solchen Leistung beginnt der Jugendhilfeträger, in dem er ein darauf gerichtetes Verwaltungsverfahren einleitet (c.). Der Zeitpunkt der dazu regelmäßig erforderlichen Antragstellung ist der für die Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Zeitpunkt "vor Beginn der Leistung" (d.). Einen auf eine Leistung gerichteten Antrag hat die Klägerin am 9. November 1995 gestellt (e.). a. Während ein Teil der Rechtsprechung den "Beginn der Leistung" unter Gleichsetzung mit dem Begriff "Beginn der Maßnahme" im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts vom 26. Juni 1990 - BGBl. I S. 1163 - (SGB VIII F. 1991) als den Zeitpunkt versteht, zu dem zum ersten Mal eine Jugendhilfemaßnahme tatsächlich erbracht worden ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 1994 - 16 A 3286/93 -, NWVBl. 1994, 338, 340, VGH München, Urteil vom 13. August 1999 - 12 B 97.2814 -, FEVS 51, 370, 373, so auch Elzholz, Die örtliche Zuständigkeit bei Leistungsgewährung und Führung einer Amtsvormundschaft und -pflegschaft nach dem KJHG, Der Amtsvormund 1994, 314, 318, ist vom Beginn der Leistung nach anderer Auffassung, vgl. VGH BW, Urteil vom 15. September 1997 - 9 S 174/96 -, FEVS 48, 131; so auch DV, Gutachten vom 7. April 1998 - G 14/98 -, NDV 1998, 153, dann auszugehen, wenn eine Leistung eingeleitet wird. Demgegenüber differenziert die Zentrale Spruchstelle zwischen dem Bekanntwerden eines Hilfefalles, der Einleitung einer Jugendhilfemaßnahme und dem Beginn einer Leistung. Die Einleitung einer Jugendhilfemaßnahme erfordere eine Handlung, die darauf gerichtet sei, eine erzieherische Hilfe zu konkretisieren. Hiervon zu unterscheiden sei der Beginn der Leistung, der im konkreten Fall in der Unterrichtung der Eltern über die positive Teamentscheidung über die Gewährung einer Hilfe zu sehen sei. vgl. ZSpr., Entscheidungen vom 3. März 1994 - B 26/93 -, EuG 49, 41, 44, und vom 20. Oktober 1994 - B 110/93 -, EuG 49, 63, 66, zur Einleitung einer Maßnahme und Entscheidung vom 2. Oktober 1996 - B 123/95 -, EuG 51, 252, zum Beginn der Leistung; ihr zustimmend: Heilemann, in Kinder- und Jugendhilfe, LPK-SGB VIII, 1. Auflage 1998, § 86 Rdnr. 12. In der Literatur werden demgegenüber als Zeitpunkte genannt: Datum der Entscheidung der Erziehungskonferenz, vgl. Kraushaar/Ziegler in GK-SGB VIII § 86 Rdnr. 13, Aufnahme von Hilfeplangesprächen, vgl. Wiesner in Wiesner / Mörsberger / Oberloskamp / Struck, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage 2000, § 86 Rdnr. 18, oder der Zeitpunkt, in dem die örtliche Zuständigkeit zu prüfen sei, d.h. in dem hinreichender Anlass für die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bestehe, vgl. Kunkel, §§ 86, 87 c SGB VIII - die Leuchttürme der örtlichen Zuständigkeit (Teil 1), in ZfJ 2001, 361, 362. b. Ausgehend vom Begriff "vor Beginn der Leistung" und von einer einheitlichen Verwendung des Wortes Leistung im Rahmen des SGB VIII kommen nur die in § 2 Abs. 2 SGB VIII aufgezählten Angebote und Hilfen als Leistungen in Betracht. Zu ihnen zählen auch die Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 2 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. §§ 16 bis 21 SGB VIII) und damit die Betreuung schwangerer Frauen sowie der Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben, gemeinsam mit ihrem Kind in einer geeigneten Wohnform, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bedürfen (§ 19 Abs. 1 SGB VIII). c. Ein Jugendhilfeträger beginnt mit einer solchen Leistung, in dem er ein auf sie gerichtetes Verwaltungsverfahren einleitet. Materiell wird die Leistung erbracht mit der Aufnahme der Schwangeren bzw. der Mutter oder des Vaters mit ihrem/seinem Kind in diese Wohnform. Formell geht dieser Leistungserbringung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens jedoch stets eine Prüfung der Voraussetzungen und die Vorbereitung der Hilfeentscheidung, insbesondere die Ermittlung des Bedarfs im Einzelnen und die Auswahl der geeigneten und notwendigen Hilfeform sowie die anschließende rechtsförmliche Entscheidung nach § 8 SGB X voraus. Zu den vom Jugendhilfeträger zu prüfenden Voraussetzungen zählt dabei die eigene örtliche Zuständigkeit. Ist sie nicht gegeben, ist das Verfahren unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiter zu leiten (§ 16 Abs. 2 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I -). Soll diese Vorschrift nicht leer laufen, setzt sie voraus, dass der Jugendhilfeträger bereits zu diesem Zeitpunkt - jedenfalls bei Kenntnis aller bis dahin vorliegenden Fakten - die Frage seiner Zuständigkeit beantworten können muss. Da aber die Aufenthaltsverhältnisse, die im Zeitpunkt der Erbringung der materiellen Leistung bestehen werden, während der Durchführung des Verwaltungsverfahrens noch nicht feststehen, kann dieser Zeitpunkt für die Ausfüllung des Begriffs "Beginn der Leistung" nicht herangezogen werden. Dass dieser Zeitpunkt nicht maßgebend sein kann, folgt auch daraus, dass Zuständigkeitsvorschriften nicht nur die Fälle, die zur Leistungsgewährung führen, sondern auch diejenigen regeln müssen, in denen es zur Versagung der Leistung mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen kommt. Auch in diesen Fällen wäre der Beginn der (nicht zu erbringenden) Leistung im Verwaltungsverfahren nicht bestimmbar. Mit dem Zeitpunkt der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens als Beginn der Leistung dürfte auch der in der Rechtsprechung, vgl. VGH BW, Urteil vom 15. September 1997 - 9 S 174/96 -, FEVS 48, 131, herangestellte Zeitpunkt der Einleitung der Leistung identisch sein. Denn die Maßnahmen bei Einleitung des einfach und zweckmäßig durchzuführenden Verwaltungsverfahrens (§ 9 Satz 2 SGB X) sind auf die durch Verwaltungsakt zu gewährenden Leistungen - hier diejenige nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII - gerichtet. d. Der vor dem "Beginn der Leistung" liegende und für die Zuständigkeit der Jugendhilfeträger maßgebliche Zeitpunkt ist der der Antragstellung. Der Begriff "vor Beginn der Leistung" verweist nicht auf einen Zeitraum (aa.). Er umschreibt vielmehr den Zeitpunkt der Antragstellung durch den Leistungsberechtigten (bb.) aa. Der Wortlaut dieses Rechtsbegriffs erlaubt die Auslegung, "vor Beginn der Leistung" sei ein Zeitraum als auch die Interpretation, es handele sich dabei um einen Zeitpunkt. Für Letzteres spricht § 86 b Abs. 2 SGB VIII. Danach richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten zu dem in Absatz 1 genannten "Zeitpunkt". In Absatz 1 des § 86 b SGB VIII sind zwei zeitliche Bestimmungen getroffen, zum einen in Satz 1 derjenige "vor Beginn der Leistung" und zum anderen in Satz 2 in Verbindung mit § 86 a Abs. 2 SGB VIII derjenige "vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform", die beide eine punktuelle Betrachtung erlauben. Den Begriff "vor Beginn der Leistung" als Zeitpunkt zu verstehen, entspricht auch der Funktion von Zuständigkeitsbestimmungen, die Kompetenzverteilung möglichst klar zu regeln, um Doppelarbeit, Reibungsverluste und Kompetenzschwierigkeiten zu verhindern, die Einheit der Verwaltung durch Abstimmung der behördlichen Tätigkeitsbereiche zu sichern sowie dem Bürger transparent zu machen, welche Behörde in seiner Angelegenheit zu entscheiden hat. Bei einem Zeitraum wäre das Bestehen mehrerer gewöhnlicher oder tatsächlicher Aufenthalte ungleich wahrscheinlicher als bei einem Zeitpunkt. Das Gesetz selbst enthält aber keine Regelungen dazu, wie gegebenenfalls der Zeitraum einzugrenzen und welcher von mehreren gleichartigen Aufenthaltsorten innerhalb dieses Zeitraums zuständigkeitsbestimmend wäre. bb. Der Zeitpunkt der Stellung eines auf eine Leistung nach § 2 Abs. 2 SGB VIII gerichteten Antrages ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblich. Leistungen der Jugendhilfe setzen grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29/99 -, FEVS 52, 532. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB I sind Anträge auf Sozialleistungen beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Im Zeitpunkt der Antragstellung muss es daher dem Leistungsberechtigten grundsätzlich möglich sein, den für ihn zuständigen Sozialleistungsträger zu ermitteln. Da er in diesem Zeitpunkt die Art der von ihm begehrten Leistung kennt, kann er sein Anliegen in Anwendung der Regelungen der §§ 86 ff. SGB VIII an den zuständigen Jugendhilfeträger herantragen. Dies ist zu einem früheren Zeitpunkt noch nicht zu erwarten. Dem Antrag auf eine Leistung im Sinne des § 2 SGB VIII geht regelmäßig eine Phase der Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt und der Beratung durch dieses voraus. In dieser Zeit hat der Leistungsberechtigte gemäß § 14 SGB I Anspruch auf Beratung durch den Leistungsträger und zwar im Hinblick auf Art und Inhalt aller Jugendhilfeaufgaben sowie auf Hilfestellung bei der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer konkreten Jugendhilfeleistung. Erst wenn der Leistungsberechtigte sich für die Inanspruchnahme einer Hilfe entschieden hat, kann er diese beim zuständigen Jugendhilfeträger konkret beantragen. Dem objektiv bestimmbaren Zeitpunkt der Antragstellung durch den Leistungsberechtigten ist auch gegenüber den in der Literatur herangezogenen Zeitpunkten (Unterrichtung der Eltern über die positive Teamentscheidung, Entscheidung der Erziehungskonferenz, Aufnahme von Hilfeplangesprächen) der Vorzug zu geben. Denn die Zuständigkeitsbestimmung ist bei diesen Anknüpfungen von der Art und Weise des Betreibens des Verwaltungsverfahrens durch die Jugendhilfeträger abhängig. Sie erlauben auch keine Lösungen in Fällen eines negativen oder positiven Kompetenzkonflikts oder in den Fallkonstellationen, in denen auf Grund überholender Kausalität die Selbstbeschaffung vor ordnungsgemäßer Fortführung des Verwaltungsverfahrens bzw. vor Abschluss des Verfahrens durch Erlass eines Verwaltungsakts erforderlich wird und erfolgt. Denn in diesen Fällen fehlt es an entsprechenden Entscheidungen oder sie werden zu einem Zeitpunkt getroffen, in dem der Aufenthaltsort des jungen Menschen und der Ort der Einrichtung, die die Leistung erbringt, identisch geworden sind, was dem unter anderem in den §§ 86 b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 86 a Abs. 2, 89 e SGB VIII zum Ausdruck kommenden Prinzip des Schutzes der Einrichtungsorte im SGB VIII widerspräche. Unter Antragstellung ist die Abgabe einer einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung des öffentlichen Rechts zu verstehen, mit welcher der Antragsteller dem Leistungsträger gegenüber zum Ausdruck bringt, eine Sozialleistung in Anspruch nehmen zu wollen. Diese ist nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB auszulegen. Es ist der wirkliche Wille des Antragstellers zu erforschen. Bloße Tatsachenmitteilungen und Auskunftsersuchen sind keine auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge zielenden Willenserklärungen. Andererseits sind an die Spezifizierung des Antrags keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. Er kann grundsätzlich formlos gestellt werden (§ 9 SGB X). Vgl. Klattenhoff, in Hauck/Noftz, SGB I, K § 16 Rdnr. 5. Wird ein solcher Antrag gestellt, steht der für die Aufenthaltsverhältnisse maßgebliche Zeitpunkt fest, unabhängig davon, ob ihm eine Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsverfahrens tatsächlich nachfolgt. e. Die Anwendung dieser Grundsätze führte im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der zuständige Jugendhilfeträger am 9. November 1995 ein Verwaltungsverfahren gerichtet auf eine Leistung nach § 19 SGB VIII hätte einleiten müssen: Denn die Klägerin hat an diesem Tag gegenüber der Sozialarbeiterin beim Ev. P. -Werk in H. zur Weitergabe an den Beklagten sowie gegenüber der Sachbearbeiterin des Jugendamtes des Beklagten mitgeteilt, sie sei nunmehr mit einer Betreuung in einer Mutter-Kind-Einrichtung einverstanden. Damit hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, die ihr anempfohlene Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen. Dementsprechend hat das Jugendamt des Beklagten zu Recht auf Aufnahme der Klägerin in eine Mutter-Kind-Einrichtung gerichtete Aktivitäten entfaltet. Dass die Klägerin nachfolgend noch mehrfach daran zweifelte, dass eine Mutter-Kind- Einrichtung für sie die richtige Maßnahme sei, steht der Annahme eines Antrags nicht entgegen. Die Klägerin hat letztendlich an ihrer am 9. November 1995 getroffenen Entscheidung festgehalten, wie ihre Aufnahme im V. am 4. Dezember 1995 belegt. Die Antragstellung der Mutter der Klägerin am 14. November 1995 war für das Merkmal "vor Beginn der Leistung" nicht mehr maßgebend. Die Klägerin konnte als seinerzeit 17-jährige Jugendliche bereits selbst den Antrag auf die Jugendhilfeleistung stellen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I) und hat dies - wie ausgeführt - am 9. November 1995 auch getan. Die Mutter hat durch ihre Antragstellung dem Antrag der Klägerin - soweit überhaupt erforderlich - folglich nur konkludent ihre Zustimmung erteilt. Der Antrag der Klägerin vom 9. November 1995 war auch nicht zur Unzeit gestellt. Die Maßnahme nach § 19 SGB VIII wurde bereits zuvor seitens der mit dem Fall befassten Jugendämter und auch der Sozialarbeiterin des Ev. P. -Werkes in H. als eine Möglichkeit der Hilfe angesehen. Dem zweiten Antrag der Klägerin vom 7. März 1996 lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie am 9. November 1995 die Leistung noch gar nicht begehrte. Sie weist in ihm im Gegenteil darauf hin, dass sie seinerzeit Hilfe für sich und ihr ungeborenes Kind gesucht habe. Vor dem 9. November 1995 war seitens des zuständigen Jugendhilfeträgers noch kein Verwaltungsverfahren, gerichtet auf eine Hilfe nach § 19 SGB VIII, einzuleiten. Bis zu diesem Tag hatte sich die Klägerin stets gegen eine solche Jugendhilfemaßnahme ausgesprochen. Erst auf Grund ihres gegenüber dem Ev. P. -Werk in H. und sodann telefonisch gegenüber dem Beklagten erklärten Einverständnisses konnte der zuständige Jugendhilfeträger in einem auf die Bewilligung dieser Hilfe zielenden Verwaltungsverfahren die für die Aufnahme einer Schwangeren in eine Einrichtung nach § 19 SGB VIII notwendigen Schritte einleiten. Solange die Klägerin ihre Bereitschaft zur Betreuung in einem Mutter-Kind-Heim nicht erkennen ließ, konnten die involvierten Stellen zwar über die nach dem SGB VIII zur Verfügung stehenden Möglichkeiten allgemein und werbend beraten, nicht jedoch gezielt die Jugendhilfeleistung nach § 19 SGB VIII vorbereiten. 2. Die Klägerin hatte am 9. November 1995 an keinem Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt. Nach dem auch im Jugendhilferecht anzuwendenden § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Gemäß § 37 Satz 1 SGB I gilt diese Legaldefinition mit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 11.94 -, FEVS 46, 133, 137, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, FEVS 49, 434, 436. Hiervon ausgehend ist das Merkmal "nicht nur vorübergehend verweilt" erfüllt, wenn der Betreffende sich an dem Ort "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt ist nicht erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - a.a.O., Urteil vom 18. Mai 2000 - 5 C 27.99 - FEVS 51, 546, 548; OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 - 12 A 1681/99 - . Bei einem Minderjährigen kommt der Festlegung des Aufenthaltsorts durch den zur Bestimmung des Aufenthalts Berechtigten maßgebliche Bedeutung zu, hinter der der Wille des Minderjährigen, sich tatsächlich an einem anderen Ort aufzuhalten zurücktritt. Der Versuch des Minderjährigen, durch Entweichen aus dem Elternhaus sich der Bestimmung seines Aufenthalts durch den Personensorgeberechtigten zu entziehen, führt daher erst dann zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts des Minderjährigen an seinem tatsächlichen Aufenthaltsort, wenn der Personensorgeberechtigte sein Bemühen aufgibt, seine Aufenthaltsbestimmung durchzusetzen, und es dem Minderjährigen gelingt, für einen erheblichen Zeitraum den eigenen Willen zu verwirklichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1986 - 5 C 68/84 -, BVerwGE 74, 206, 208 f. Die personensorgeberechtigten Eltern der Klägerin hatten bereits während der Zeit, in der sich die Klägerin noch in B. aufhielt, Versuche zur Durchsetzung des von ihnen bestimmten Aufenthaltsortes eingestellt. Der Klägerin gestanden sie vielmehr seit mehreren Monaten zu, ihren Aufenthaltsort selbst zu bestimmen. So war der Mutter auch der Aufenthalt der Klägerin in K. und B. bekannt, ohne dass sie dagegen etwas unternahm. Nachdem die Klägerin B. endgültig verlassen hatte, begründete sie an keinem Ort ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Nach den in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten und des Beigeladenen zu 1. befindlichen Vermerken hat sich die Klägerin im September von B. kommend zunächst besuchsweise eine Woche in K. aufgehalten, ist für eine Woche nach B. zurückgekehrt, hat dort den Entschluss gefasst, B. endgültig zu verlassen, und ist erneut nach K. gekommen. Sie kann sich daher in K. allenfalls seit Mitte September 1995 mit der Absicht aufgehalten haben, an diesem Ort ihren Lebensmittelpunkt zu begründen. Sie zog in die in K. belegene Wohnung ihres Freundes ein, hielt sich vom 4. bis 11. Oktober 1995 im Krankenhaus in K. auf und erklärte am 3. November 1995 gegenüber dem Jugendamt des Beklagten, eine kleine eigene Wohnung für sich im Raum K. zu suchen, weil der Vermieter ihres Freundes wegen ihres Aufenthalts in der Wohnung schon Ärger gemacht habe. Am 9. November 1995 hielt sich die Klägerin zwecks Besichtigung einer Wohnung in H. auf und erklärte dort gegenüber der Sozialberatungsstelle des Ev. P. -Werkes, dass sie die Wohnung ihres Freundes demnächst verlassen müsse. Zum Abend kehrte sie in diese Wohnung zurück. Nach einer Auseinandersetzung mit ihrem Freund in der Nacht vom 9. auf den 10. November 1995 kam es dann zum vorzeitigen Verlassen der Wohnung seitens der Klägerin und ihrer Aufnahme in die Frauenpension in B. . Diese Gegebenheiten schließen die Annahme aus, die Klägerin habe sich am 9. November 1995 in K. "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufgehalten und dort den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen gehabt. Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Aufenthalt in K. über ein in jeder Beziehung übergangsweises Verweilen hinausging oder hinausgehen sollte. Schon frühzeitig musste die Klägerin erkennen, dass sie bei ihrem Freund nicht dauerhaft wohnen bleiben konnte. Um eine größere gemeinsame in K. gelegene Wohnung haben sich weder die Klägerin noch ihr Freund bemüht. Die Klägerin selbst hat sich vielmehr nach einer kleinen Wohnung für sich umgesehen und zwar nicht nur im Zuständigkeitsbereich des Beklagten, sondern auch in der Umgebung der Stadt K. . So hat sie sich am 9. November 1995 eine Wohnung in H. angesehen. 3. Die Klägerin hatte am 9. November 1995 ihren tatsächlichen Aufenthalt im Sinne des § 86 b Abs. 2 SGB VIII im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Den tatsächlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich physisch (körperlich) aufhält. Warum sich der Leistungsberechtigte an diesem Ort aufhält, ist nicht von Bedeutung. Die Verweildauer darf allerdings nicht nur in einem Passieren bestehen oder nur kurz sein. Vgl. VGH BW, Urteil vom 23. November 1995 - 6 S 941/93 -, FEVS 46, 449, 451, Wiesner in Wiesner / Mörsberger / Oberloskamp / Struck, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage 2000, § 86 Rdnr. 21, Jans / Happe / Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand: Juni 2001, Erl. Art. 1 § 86 Rdnr. 14 und § 6 Rdnrn. 27-30, Ausgehend hiervon hatte die Klägerin am 9. November 1995 ihren tatsächlichen Aufenthalt in K. . Seit ihrem endgültigen Wegzug aus B. hielt sie sich in K. auf. Sie wohnte spätestens seit Ende September 1995 bei ihrem (neuen) Freund in K. , hielt sich vom 4. bis 11. Oktober 1995 im Krankenhaus in K. auf und lebte danach bis zur Antragstellung am 9. November 1995 wieder bei ihrem Freund. Am 9. November 1995 verließ sie zunächst K. zwecks Besichtigung einer Wohnung in H. . Ferner sprach sie in H. bei der Sozialarbeiterin des Ev. P. - Werkes vor. Ihr Aufenthalt in H. hatte allerdings tagesbesuchs-ähnlichen Charakter und dauerte nur wenige Stunden. Er war eingerahmt von tatsächlichen Aufenthalten der Klägerin im Zuständigkeitsbereich des Beklagten und von Beginn an nicht im Sinne eines Verweilens in H. angelegt. 4. Dass die Klägerin diesen tatsächlichen Aufenthalt vom 9. auf den 10. November 1995 aufgab und sich danach (auch) im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen zu 3. aufhielt, ließ die am 9. November 1995 begründete Zuständigkeit des Beklagten unberührt. Dies beruht allerdings nicht auf der Erwägung des Verwaltungsgerichts, die wegen des tatsächlichen Aufenthalts der Klägerin in K. seit dem 13. Oktober 1995 oder spätestens seit dem 9. November 1995 begründete Zuständigkeit bestehe schon allein aus Gründen der Prüfungskontinuität über den 9. November 1995 hinaus. Dieser dem § 97 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - entlehnte Rechtsgedanke besagt, eine einmal begründete örtliche Zuständigkeit eines Sozialhilfeträgers besteht trotz Ortswechsels des Hilfe Suchenden weiter, wenn die Bedarfslage in seinem Verantwortungsbereich nicht nur entstanden und ihm zur Kenntnis gelangt ist, sondern von ihm auch durch Erledigung des Hilfefalles hätte beseitigt werden können. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Januar 1994 - 5 C 47.91 -, FEVS 45, 89, und vom 22. Dezember 1998 - 5 C 21.97 -, FEVS 51, 145, 147. Er ist in dieser Allgemeinheit auf das Jugendhilferecht nicht übertragbar. Angesichts der komplexen Aufgabenstruktur der öffentlichen Jugendhilfe sah bereits der Gesetzgeber des SGB VIII keine Möglichkeit einer allgemein gültigen Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit an den tatsächlichen Aufenthalt. vgl. Regierungsbegründung, BT-Drucks. 12/2866 Seite 20. Er hat daher die Zuständigkeitsregelungen in Anknüpfung an die jeweilige Fallgestaltung ausgestaltet und dabei insbesondere in Fällen, in denen die Jugendhilfe keine punktuelle Maßnahme, sondern eine auf einen längeren Zeitraum bezogene Leistung ist, einen Wechsel der Zuständigkeit ausdrücklich vorgesehen und dabei unabhängig von einer Kontinuität oder Effektivität der Hilfegewährung durch den bisher zuständigen Jugendhilfeträger ausschließlich an den gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt der Eltern, des Elternteils oder des Kindes bzw. Jugendlichen angeknüpft (vgl. §§ 86 Abs. 5, 6 SGB VIII). Im Rahmen des § 86 b SGB VIII beruht die Fortdauer der Zuständigkeit des vor Beginn der Leistung zuständigen Jugendhilfeträgers allein auf der gesetzlichen Wertung, dass in den Fällen des § 86 b SGB VIII, ebenso wie in denen des § 86 a SGB VIII, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. September 2001 - 12 A 5134/99 -, auf den die Vorschrift ausdrücklich Bezug nimmt, die Zuständigkeitsbestimmung u.a. auf den Zeitpunkt "vor Beginn der Leistung" fixiert und ein nachfolgender Zuständigkeitswechsel nicht gesetzlich angeordnet ist. 5. Eine vormals gegebene Zuständigkeit des Beigeladenen zu 1. auf Grund vorausgegangener Hilfe gemäss § 86 b Abs. 3 SGB VIII bestand nicht. Nach dieser Vorschrift bleibt der örtliche Träger zuständig, der für eine voraus- gegangene Hilfe nach den §§ 27 bis 35 a SGB VIII oder eine Leistung nach den §§ 13 Abs. 3, 21 oder 41 SGB VIII zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Der Aufnahme der Klägerin in das V. ging seitens des Beigeladenen zu 1. oder 3. keine Hilfe zur Erziehung einschließlich Eingliederungshilfe (§§ 27 bis 35 a SGB VIII) und auch keine Unterbringung in eine sozialpädagogisch begleitete Wohnform (§ 13 Abs. 3 SGB VIII), Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21 SGB VIII) oder Hilfe für junge Volljährige bzw. Hilfe in Form der Nachbetreuung (§ 41 SGB VIII) voraus. Jedenfalls wäre die Hilfeleistung für mehr als drei Monate unterbrochen gewesen. II. Der dem Grunde nach geltend gemachte Geldleistungsanspruch der Klägerin ist nach § 44 SGB I zu verzinsen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 3 VwGO. Danach hat der Beklagte die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Berufung zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, da sie keinen Antrag gestellt haben. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil der Begriff "vor Beginn der Leistung" in Rechtsprechung und Literatur - wie dargelegt - nicht einheitlich ausgelegt wird und es daher einer höchstrichterlichen Entscheidung zur Auslegung dieses Begriffs bedarf. Rechtsmittelbelehrung: Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postfachanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster), innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 B. , eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 B. , einzureichen. Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.