Beschluss
12 A 11101/01
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag zur Berufung nach §124 Abs.2 VwGO ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen oder die Rechtsfrage besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung hat.
• Der gewöhnliche Aufenthalt i.S.v. §30 Abs.3 SGB I wird mit dem Zuzug begründet; persönliche Hinderungsgründe stehen dem nur entgegen, wenn sie objektiv gegeben und objektiv erkennbar sind.
• Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Zuzugs abzustellen, nicht auf spätere Entwicklungen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt; Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts erfordert objektiv erkennbare Hinderungsgründe • Ein Zulassungsantrag zur Berufung nach §124 Abs.2 VwGO ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen oder die Rechtsfrage besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung hat. • Der gewöhnliche Aufenthalt i.S.v. §30 Abs.3 SGB I wird mit dem Zuzug begründet; persönliche Hinderungsgründe stehen dem nur entgegen, wenn sie objektiv gegeben und objektiv erkennbar sind. • Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Zuzugs abzustellen, nicht auf spätere Entwicklungen. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt, das sie zur örtlichen Zuständigkeit für die Hilfe einer Frau O. ab 19.10.1999 verpflichtete. Streitpunkt war, ob Frau O. durch ihren Zuzug ins Betreute Wohnen in Z. am 2. März 1999 dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründete. Die Beklagte rügte, der kurze Aufenthalt und die baldige Wiedereinweisung in stationäre Behandlung hätten der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts entgegengestanden. Das Verwaltungsgericht hielt dagegen fest, der Zuzug begründe den gewöhnlichen Aufenthalt, weil kein objektiv erkennbarer Hinderungsgrund vorlag. Die Beklagte berief sich auf Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO; das Oberverwaltungsgericht prüfte diese und lehnte die Zulassung ab. • Die von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe des §124 Abs.2 Nr.1–3 VwGO liegen nicht vor; insbesondere bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. • Ernstliche Zweifel erfordern erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die erstinstanzliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung nicht standhält; dies ist hier nicht ersichtlich. • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die örtliche Zuständigkeit der Beklagten sich aus §97 Abs.2 BSHG i.V.m. §30 Abs.3 Satz2 SGB I ergab, weil Frau O. am 2. März 1999 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Z. begründete. • Bei der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Zuzugs abzustellen; persönliche Verhältnisse können nur dann entgegenstehen, wenn sie als objektive Hinderungsgründe auch objektiv erkennbar sind. • Die Gesetzesauslegung des §30 Abs.3 Satz2 SGB I verlangt, dass Umstände, die ein Fehlen einer dauerhaften Verweildauer anzeigen, erkennbar sein müssen, damit sie der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts entgegenstehen; dies dient der Rechtssicherheit und schnellen Klärung der Zuständigkeit. • Im konkreten Fall lag keine objektiv erkennbare gesundheitliche Beeinträchtigung von Frau O. am 2. März 1999 vor: das Krankenhaus hatte sie als nicht mehr behandlungsbedürftig entlassen, ein Chefarzt befürwortete die Aufnahme ins Betreute Wohnen, und die Beklagte erteilte mündlich eine Kostenzusage nach Prüfung. • Mangels Vorliegens erkennbare Hinderungsgründe konnte die Beklagte die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht ernstlich bezweifeln; auch besondere rechtliche Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §124 Abs.2 Nr.2 und Nr.3 VwGO sind nicht gegeben. • Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.2 VwGO; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig nach §162 Abs.3 VwGO. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17.05.2001 wurde abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Feststellung, dass Frau O. mit dem Zuzug am 2. März 1999 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Z. begründete und die Beklagte deshalb örtlich zuständig ist. Es fehlten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, weil kein objektiv erkennbare Hinderungsgrund vorlag; spätere Wiedereinweisung in stationäre Behandlung ist hierfür unbeachtlich. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.