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Urteil

2 K 3116/03

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2006:1221.2K3116.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klägerin die Klage in Höhe von 701,19 EUR zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin begehrt von der Beklagten Kostenerstattung gemäß § 107 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) für Sozialhilfeleistungen, die sie in der Zeit vom 24. Februar 2000 bis 31. Januar 2003 an Frau Z. W. , geb. am 3. Januar 1970, sowie deren minderjährigen Kinder K. , geb. am 28. Januar 1990, und Z1. , geb. am 28. März 1992, in Höhe von 23.526,96 EUR (abzüglich noch näher zu erläuternder anzurechnender Unterhaltsbeiträge) erbracht hat. 3 Dem Rechtsstreit liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde: 4 Frau W. wohnte ursprünglich, d. h. bis Anfang August 1999, mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern in der C. Straße 122 in 51065 L. . Wegen ehelicher Probleme - Drogenkonsum des Ehemanns und daraus resultierend einer von ihr als Bedrohungslage empfundenen Situation - floh sie am 4. August 1999 nach C1. in das dortige Frauenhaus. Mitte Januar 2000 verließ sie das Frauenhaus C1. und begab sich mit ihren beiden Kindern in das Frauenhaus nach B.. Dieses verließ sie wiederum mit ihren beiden Kindern am 22. Februar 2000 und wechselte sich in das Frauenhaus M. , wo sie in der Zeit vom 24. Februar 2000 bis 31. Januar 2001 Aufnahme fand. In M. beantragte und erhielt Frau W. für sich und die beiden Kinder ab dem 24. Februar 2000 Sozialhilfeleistungen, die nach dem erneuten Wechsel von Frau W. mit ihren beiden Kindern in eine angemietete Wohnung in der T.---------straße 6 in 51375 M. (ab 1. Februar 2001) jedenfalls noch für zwei weitere Jahre, d. h. bis 31. Januar 2003, weitergewährt wurden. 5 Noch im Laufe des Jahres 2000 begann die Klägerin mit ihren Bemühungen, für die seit dem 24. Februar 2000 laufenden Sozialhilfeaufwendungen von anderen Trägern Kostenerstattung nach § 107 BSGH zu erlangen. Ein unter dem 4. Dezember 2000 an die Stadt L. gerichtetes Kostenerstattungsbegehren wurde von dort mit der Begründung abgelehnt, dass sich Frau W. mit ihren beiden Kindern zuletzt im August 1999 in L. aufgehalten habe. Sie sei danach in das Frauenhaus nach C1. verzogen und habe dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Ein unter dem 16. Februar 2001 an die Stadt C1. gerichtetes Kostenerstattungsbegehren wurde von dort unter dem 23. Februar 2001 mit der Begründung zurückgewiesen, Frau W. habe mit ihren beiden Kindern C1. am 15. Januar 2000 verlassen und sei nach B. gezogen. In M. erhalte die dreiköpfige Bedarfsgemeinschaft erst ab 24. Februar 2000 Sozialhilfe; die Hilfebedürftigkeit sei daher nicht innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel - wie als Voraussetzung in § 107 BSHG genannt - eingetreten. Im Übrigen habe Frau W. mit ihren beiden Kindern während des Aufenthaltes im Frauenhaus C1. dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. 6 Die Beklagte lehnte ebenfalls ein unter dem 16. Februar 2001 formuliertes Kostenerstattungsbegehren der Klägerin mit Schreiben vom 15. März 2001 mit der Begründung ab, der Aufenthalt im B. Frauenhaus sei schon aufgrund der kurzen Verweildauer nur vorübergehender Natur gewesen; ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Gesetzes sei hierdurch nicht begründet worden. Auch einen erneuten Vorstoß der Klägerin mit Schreiben vom 12. Juni 2001 lehnte die Beklagte unter dem 6. Juli 2001 mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung nochmals ab. 7 Unter dem 25. Februar 2002 bat die Klägerin die Beklagte um Mitteilung, "aus welchen Gründen Frau V. von C1. kommend in Ihr Frauenhaus geflohen (sei)". Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin per E-Mail am 26. Februar 2002 mit, dass Frau W. als Grund für die Frauenhausaufnahme (in B.) angegeben habe, dass ihr Mann sie und die Kinder aufgrund seiner Drogenabhängigkeit psychisch unter Druck gesetzt habe. Diese Mitteilung nahm die Klägerin mit Schreiben vom 23. April 2002 zum Anlass, gegenüber der Beklagten erneut die Kostenerstattung nach § 107 BSHG anzumahnen. Durch den Inhalt der E-Mail vom 26. Februar 2002 werde letztlich bestätigt, dass sich Frau W. mit ihren beiden Kindern nicht nur für einen kurzen Zeitraum von einigen Tagen in B. aufgehalten habe; vielmehr sei der Aufenthalt in dem B. Frauenhaus angesichts der mehrwöchigen Verweildauer als ein solcher "bis auf weiteres" zu kennzeichnen, so dass die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung erfüllt seien. Die Beklagte blieb jedoch, wie sich aus ihrem Antwortschreiben vom 14. Mai 2002 ergibt, bei ihrer Auffassung, dass durch die Aufnahme im Frauenhaus B. kein gewöhnlicher Aufenthalt in B. begründet worden sei. 8 Mit Schreiben vom 14. November 2002 teilte die Klägerin der Stadt L. und der Stadt C1. mit, dass die dorthin jeweils gerichteten Kostenerstattungsbegehren nach § 107 BSHG als erledigt betrachtet werden könnten. Hingegen bekräftigte die Klägerin ihren Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte ebenfalls unter dem 14. November 2002 nochmals und stützte sich dabei auf den Aufenthalt der Bedarfsgemeinschaft im B. Frauenhaus in der Zeitspanne vom 14./15. Januar 2000 bis 22. Februar 2000. Hierdurch sei ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden, da das dortige Verweilen als "zukunftsoffen" einzustufen gewesen sei. Die Voraussetzungen der einschlägigen Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - (SGB I) seien erfüllt: Mit weiterem Schreiben vom 30. Januar 2003 konkretisierte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Gesamtforderung für die Zeit bis 31. Januar 2003 - Frau W. schied zum 1. Februar 2003 aus dem Hilfebezug aus - auf insgesamt 23.526,96 EUR. 9 Am 19. Dezember 2003 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Forderung - im Laufe des Verfahrens auf 22.825,77 EUR reduziert - nebst einem Zinsanspruch seit Rechtshängigkeit weiterverfolgt. Ergänzend stützt sie die Klageforderung auf eine zwischen den örtlichen Sozialhilfeträgern im Regierungsbezirk L. abgeschlossene "Vereinbarung über die Zuständigkeit und Kostenträgerschaft der örtlichen Sozialhilfeträger für die in Frauenhäusern untergebrachten Frauen und deren Kinder" ("Frauenhausvereinbarung"). In zeitlicher Hinsicht erstreckt sich der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch der Klägerin zunächst auf die Zeitspanne der Unterbringung im Frauenhaus M. (24. Februar 2000 bis 31. Januar 2001); gestützt auf § 3 Abs. 2 der sog. Frauenhausvereinbarung erweitert sich darüber hinaus der der Kostenerstattung unterliegende Zeitraum nach Auffassung der Klägerin auf die Zeitspanne vom 1. Februar 2001 (Bezug einer angemieteten Wohnung durch Frau W. und ihre beiden Kinder) bis 31. Januar 2003 (Zwei-Jahres-Frist, die nach der sog. Frauenhausvereinbarung "mit dem Auszug aus dem Frauenhaus" beginne). 10 Die Klägerin beantragt, 11 die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, für die Zeit vom 24. Februar 2000 bis 31. Januar 2003 für Frau Z. W. und deren minderjährige Kinder K. und Z1. aufgewendete Sozialhilfeleistungen in Höhe von 22.825,77 EUR nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gemäß § 107 BSGH i. V. m. der sog. Frauenhausvereinbarung zu erstatten. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie sieht in der fraglichen Zeitspanne keinen gewöhnlichen Aufenthalt in B. begründet; vielmehr sei das Verweilen der Frau W. und ihrer beiden Kinder im B. Frauenhaus nur eine "Durchgangsstation" gewesen. Frau W. habe nie den Wunsch geäußert, etwa nach Verlassen des Frauenhauses in B. hier ihren Lebensmittelpunkt zu begründen. Sie habe sich in B. weder um eine eigene Wohnung für sich und ihre Kinder noch um einen Arbeitsplatz in der Region B. bemüht. Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände sei die Wahl des Aufenthaltsortes in B. eher "zufällig" erfolgt, um dem psychischen Druck, dem sie und ihre Kinder ausgesetzt gewesen seien, zu entgehen. Die Rückkehr der Bedarfsgemeinschaft in den Raum L. lasse vielmehr darauf schließen, dass bei Frau W. und ihren Kindern von Anfang an der Wunsch bestanden habe, in der Nähe ihres ursprünglichen Lebensmittelpunktes einen neuen Aufenthalt zu begründen. 15 Soweit es um die Höhe der Kostenerstattungsforderung gehe, macht die Beklagte hilfsweise geltend, dass die Zwei-Jahres-Frist des § 107 Abs. 2 BSGH zwingend ab Aufenthaltswechsel, d. h. hier ab 24. Februar 2000, zu berechnen sei. Die sog. Frauenhausvereinbarung könne diese zwingende gesetzliche Regelung nicht abändern. 16 Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Klägerin (Beiakte I) und der Beklagten (Beiakte II) Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Aufgrund des übereinstimmenden Verzichts der Beteiligten auf mündliche Verhandlung kann die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. 20 Soweit die Klägerin ihre Klage in Höhe der anzurechnenden Unterhaltsbeiträge von insgesamt 701,19 EUR (350,00 EUR und 351,19 EUR) zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 21 Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Die Beklagte ist der Klägerin nicht zur Erstattung der nach der teilweisen Klagerücknahme noch streitbefangenen Sozialhilfeaufwendungen verpflichtet. 22 Die Voraussetzungen des § 107 BSHG liegen nicht vor. Für die hier in Rede stehende - in B. verbrachte - Zeitspanne vom 14./15. Januar 2000 bis 22. Februar 2000 fehlt es an der Erfüllung des Rechtsbegriffs des "gewöhnlichen Aufenthalts". 23 Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 12.09.2002 - 12 A 4625/99 - zu diesem Merkmal ausgeführt: 24 "Da das Bundessozialhilfegesetz keine näheren Regelungen zur Bestimmung des Rechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthalts enthält, gilt gemäß § 37 Satz 1 SGB I die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, 25 vgl. Gottschick/Giese, § 103 Rdnr. 4.1; W. Schellhorn/H. Schellhorn, Das Bundessozialhilfegesetz, 16. Aufl. 2002, § 97 Rdnr. 33; Giese/Krahmer, Sozialgesetzbuch I und X, 2. Aufl., 22 Lfg., Stand: November 2000, I § 30 Rdnr. 18; Bayer. VGH, Urteil vom 15. Juli 1991 - 12 B 90.3149 -, FEVS 42, 64 (67); Thüringer OVG, Urteil vom 27. August 1996 - 2 KO 310/95 -, FEVS 47, 398 (399 f), 26 mit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158, 162 (164) = FEVS 46, 133 (137); Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, FEVS 49, 434 (436). 28 Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich dafür ist, ob der Betreffende sich an dem fraglichen Ort "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. 29 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 1999, a.a.O., und vom 18. Mai 2000 - 5 C 27/99 -, FEVS 51, 546 (548); OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 3177/00 -, Beschluss vom 18. März 2002 - 12 A 1681/99 -. 30 Abgesehen von einem zeitlich unbedeutenden oder von vornherein nur kurz befristeten Verweilen, wie es für einen Besuch oder die Durchreise typisch ist, setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts also nicht eine bestimmte Verweildauer voraus, 31 - vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2000, a.a.O.; Thüringer OVG, Urteil vom 1. Juli 1997 - 2 KO 38/96 -, ZfF 1998, 253. VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 1990 - 6 S 1797/88 -, FEVS 41, 119 (124); Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnrn. 34 b, 38; Bräutigam in Fichtner, a.a.O., § 97 Rdnr. 23; W. Schellhorn/ H. Schellhorn, a.a.O., § 97 Rdnr. 29 -. 32 Sie kann gegebenenfalls schon vom ersten Tag der Aufenthaltnahme an anzunehmen sein. 33 Vgl. Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnr. 34b; W. Schellhorn/H. Schell-horn, a.a.O. § 97 Rdnr. 28; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Januar 2002 - 12 A 11101/01.OVG -, SAR-aktuell 2002, 77. 34 Als Umstände, welche die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts erkennen lassen, sind sowohl subjektive als auch objektive Elemente heranzuziehen. 35 Vgl. Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnr. 34b, 35; Gottschick/Giese, a.a.O., § 103 Rdnr. 4.3; Bräutigam in Fichtner (Hrsg.), Bundessozialhilfegesetz, § 97 Rdnr. 17; Schoch in LPK- BSHG, a.a.O., § 97 Rdnr. 30; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. August 2000 - 12 A 10912/99.OVG -. 36 Für das subjektive Element ist dabei nicht ein rechtserheblicher, sondern der tatsächliche, ausdrücklich oder konkludent geäußerte Wille maßgeblich. Ist der Betreffende nicht fähig, einen entsprechenden Willen zu bilden oder ist er an einer solchen Willensbildung durch objektive Gegebenheiten gehindert, scheitert indes daran die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht. Vielmehr sind in solchen Fällen, wenn auch nicht auf die Willensbildung des gesetzlichen Vertreters oder Betreuers abgestellt werden kann, die objektiven Umstände i.S.v. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I allein entscheidend. 37 Vgl. Bräutigam in Fichtner, a.a.O., § 97 Rdnr. 19; Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnr. 35; W. Schellhorn/H Schellhorn, a.a.O., § 97 Rdnr. 31. 38 Objektive Umstände sind auch in den Fällen allein maßgeblich, in denen der Verwirklichung des Willens zu einem nur vorübergehenden Aufenthalt tatsächliche Verhältnisse entgegenstehen. Objektive Gegebenheiten können also einen zeitlich begrenzten Aufenthalt trotz anderer Willensrichtung zu einem gewöhnlichen Aufenthalt machen. 39 Vgl. Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnr. 38; BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2000 - 5 B 5.00 -." 40 In Anwendung dieser Grundsätze hatten Frau W. und ihre beiden Kinder in der Zeit vom 14./15. Januar 2000 bis 22. Februar 2000 keinen "gewöhnlichen Aufenthalt" in B.. 41 Keine nennenswerte Aussagekraft für die Beurteilung des Rechtsbegriffs des "gewöhnlichen Aufenthalts" erlangt hier die Aufenthaltsdauer. Sie ist mit ca. 5-6 Wochen zwar verhältnismäßig kurz; wie sich jedoch aus der vorstehend zitierten Rechtsprechung ergibt, könnte eine solche Zeitspanne den Rechtsbegriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" dennoch durchaus ausfüllen. 42 Die Verneinung eines "gewöhnlichen Aufenthalts" im vorbeschriebenen Sinne ergibt sich hier jedoch aus eine Gesamtwürdigung der Lebensverhältnisse von Frau W. und ihrer beiden minderjährigen Kinder in der Zeit von August 1999 (Wegzug aus L. ) bis Ende Februar 2001 (Wechsel nach M. , d. h. "Rückkehr" in den Großraum L. ). 43 Bei Würdigung aller Umstände ist nach der Einschätzung der Kammer hier davon auszugehen, dass Frau W. mit ihren beiden minderjährigen Kindern im Laufe der letzten Februardekade 2001 in der Tat eine "Rückkehr" in den Großraum L. vollzogen hat. Unter diesen Umständen stellt sich der Aufenthalt in B. bei einer rückschauenden Gesamtbetrachtung nur als ein solcher vorübergehender Natur dar. Dies ist jedenfalls der Erkenntnisstand, wie er sich für die Kammer nach Aktenlage ergibt. 44 Der Klägerin ist es letztlich nicht gelungen, diese sich bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände aufdrängende Bewertung infrage zu stellen, obwohl sie nach Lage der Dinge am ehesten die Gelegenheit gehabt hätte, etwaige abweichende subjektive oder objektive Elemente im Verhalten der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln. Immerhin lebten Frau W. und ihre beiden minderjährigen Kinder seit Ende Februar 2000 für einen Zeitraum von fast drei Jahren, d. h. bis zum Ablauf des 31. Januar 2003, unter der sozialhilferechtlichen Betreuung der Klägerin. Sie hätte daher damals die Möglichkeit gehabt, durch intensivere Befragung der Frau W. vor Ort deren Motivationslage im Einzelnen aufzuklären und ggf. ihr - der Klägerin - günstige Umstände aktenkundig zu machen. 45 Da dies damals unterblieben ist, hatte die Kammer den vorhandenen Akteninhalt nach Maßgabe der obergerichtlichen Rechtsprechung zu würdigen. Diese Beurteilung fällt - wie dargelegt - zu Lasten der Klägerin aus. 46 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Das Verfahren ist - da nach dem 31. Dezember 2001 bei Gericht eingegangen - nicht mehr gerichtskostenfrei (§ 194 Abs. 5 VwGO).