Urteil
6 K 2727/05
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2006:1228.6K2727.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit bei einer künftigen Benutzung der Sandfläche im Bereich des zentralen Grünkreuzes im Wohngebiet Oestricher Kamp zum Zwecke des Volleyballspiels die Lärmhöchstwerte auf dem Grundstück der Kläger L.-----straße in F. (Gemarkung F. , Flur 79, Flurstück 260) tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen von 45 dB(A) und nachts von 35 dB(A) nicht überschritten werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu 3/8, die Beklagte trägt sie zu 1/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Kläger sind seit dem Jahre 1999 jeweils zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks L.-----straße in F. (Gemarkung F. , Flur 79, Flurstück 260), das seit dem Jahr 2000 mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück befindet sich ausweislich des Bebauungsplans Nr. XX "F. -Nord" (Oestricher Kamp), dessen Genehmigung durch den Regierungspräsidenten im Amtsblatt der Beklagten vom 8. August 1986 bekannt gemacht wurde, in einem reinen Wohngebiet. Ca. 60 bis 70 m von dem klägerischen Grundstück entfernt liegt das sogenannte zentrale Grünkreuz. Der Bebauungsplan Nr. XX gab als Zweckbestimmung dieser öffentlichen Grünfläche ,"Spielplatz", ursprünglich "Spiel-/Liegewiese/allg. Treff, Spielmöglichkeit auch für kleinere Kinder" an. Mit der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. XX (im Amtsblatt der Beklagten vom 6. November 1998 bekannt gemacht) wurde die Zweckbestimmung der Grünfläche in "Spielbereich A, Zentrale Versorgungsfunktion für einen Ortsteil, Spielbetätigung für alle Altersklassen einschließlich Erwachsene" verändert. Im Bereich des zentralen Grünkreuzes sind unter anderem Kinderspielplatzgeräte, ein Klettergerüst und eine ca. 3 m hohe Freeclimbingwand aufgestellt. Ferner legte die Beklagte dort in den Jahren 2001/2002 eine rechteckige Sandfläche an, die als Beachvolleyballanlage genutzt werden sollte. Dazu installierte sie Haltepfosten und ein Netz. 3 Mit Schreiben vom 7. August 2003 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger an die Beklagte, weil mit der Sandfläche eine in einem reinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich unzulässige großflächige Beachvolleyballanlage installiert worden sei. Diese sei als Sportanlage anzusehen, von der im Hinblick auf das klägerische Grundstück erhebliche Geräuschimmissionen ausgingen. Für den Charakter als Sportanlage spreche, dass das Volleyballfeld überwiegend von Erwachsenen benutzt werde. Ein Großteil der Benutzer wohne nicht im angrenzenden Wohngebiet, sondern reise mit Pkw an. Dadurch würden insbesondere in den Abendstunden weitere Belastungen verursacht. Vor ca. einem Monat habe die Beklagte die Beschilderung der Anlage dergestalt modifiziert, dass die Nachtruhe nunmehr von 22 Uhr bis 7 Uhr verkürzt worden und der Benutzerkreis altersmäßig unbeschränkt sei. Vorher seien nur Kinder bis 14 Jahren zugelassen gewesen bzw. sei das Spielen ab 20 Uhr einzustellen gewesen. Da die in einem reinen Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte überschritten würden, werde die Beklagte aufgefordert, die Sportstätte umgehend zu demontieren. 4 Mit Schreiben vom 4. September 2003 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mit, dass es sich bei dem Beachvolleyballfeld nicht um eine Sportstätte handele, sondern um eine Freizeitanlage. Denn die Maße des Beachvolleyball-feldes seien so gewählt worden, dass sie nicht für einen vereinsmäßigen Sportbetrieb geeignet sei. Gleichwohl sei die Nutzung des Beachvolleyballfeldes durch Auswärtige angesichts der Festsetzungen des Bebauungsplanes problematisch. Das Beachvolleyballnetz werde daher in den nächsten Tagen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht demontiert, um der städtischen Freizeiteinrichtung so zumindest den Anreiz für auswärtige Nutzer zu nehmen. 5 Die Beklagte demontierte die Haltungsrohre und das Netz am 22. September 2003. 6 Am 28. Februar 2005 ging ein Schreiben der Bürgerinitiative für Spiel & Sport (im Folgenden: Bürgerinitiative) bei der Beklagten ein. Darin führte die Bürgerinitiative aus, sie beabsichtige, das Volleyballfeld am Oestricher Kamp für Jugendliche wiederherzustellen. Sie würde für die Anlage gerne Anwohner und Jugendliche gewinnen, die in Form einer Patenschaft Verantwortung übernähmen. Technisch wäre es möglich, am Volleyballfeld eine Kiste zu verankern und darin das Spielnetz zu verschließen. Nur die Paten würden einen Schlüssel für die Kiste bekommen und dafür sorgen, dass die Zeiten, in denen gespielt werde, innerhalb des erlaubten Bereichs lägen. 7 Unter dem 23. März 2005 antwortete die Beklagte der Bürgerinitiative, sie wolle vermeiden, dass durch die feste Installation von Zubehörteilen ein Anreiz für einen überregionalen Nutzerkreis geschaffen werde. Daher schlage die Beklagte vor, dass ein Pate ein mobile Beachvolleyballanlage verwalte. Der Pate müsse dafür Sorge tragen, dass die Nutzer der Anlage die einschlägigen Immissionsrichtwerte einhielten bzw. bei Nichtbeachtung des Ruhebedürfnisses der Anlieger den Spielbetrieb einstellten. Die Beklagte könne eine derartige Anlage jedoch nicht zur Verfügung stellen. 8 Mit Schreiben an die Bürgerinitiative vom 7. Juni 2005 teilte die Beklagte - auf eine Anregung der Bürgerinitiative eingehend - mit, sie greife den Vorschlag auf, - gegebenenfalls mit Hilfe eines örtlichen Turnvereins - eine mobile Beachvolleyballanlage zu beschaffen und diese in der nahegelegenen Altersresidenz zu hinterlegen. Dort könne sie von interessierten Jugendlichen oder jungen Erwachsenen kurzfristig entliehen und zu Spielzwecken aufgebaut werden. 9 Mit Schreiben vom 13. Juli 2005 forderte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Beklagte erneut auf, das bauplanungsrechtlich in einem reinen Wohngebiet unzulässige Volleyballfeld bis zum 31. Juli 2005 zu demontieren bzw. durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Freizeitanlage nur in Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes genutzt werden könne. Insbesondere werde ein ordnungsrechtliches Vorgehen gegen die Vertreter der Bürgerinitiative angeregt. Das Volleyballfeld werde nunmehr wieder größtenteils durch auswärtige erwachsene Volleyballspieler intensiv genutzt. Aufgrund der konkreten Nutzung sei das Volleyballfeld als Sportstätte zu qualifizieren. Durch den Einsatz der mobilen Netzanlage werde der von der Beklagten mit der Demontage des Netzes verfolgte Zweck konterkariert, was offenbar mit Duldung durch die Beklagte geschehe. 10 Unter dem 18. Juli 2005 antwortete die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Kläger, sie weise nochmals darauf hin, dass die Anlage eines Beachvolleyballfeldes als Angebot für eine Freizeitgestaltung im Bereich des zentralen Grünkreuzes zulässig sei. Der im Jahre 2003 mit der Entfernung der festen Einrichtungen des Beachvolleyballfeldes - Maste und Netz - geschaffene Ausbauzustand sei durch die Beklagte nicht verändert worden. Den zuständigen Fachabteilungen lägen keine Erkenntnisse zu Lärmbelästigungen vor. Dass diese erheblich seien, hätten die Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt und sei auch sonst nicht ersichtlich. Es werde darauf hingewiesen, dass die Beklagte derzeit im Bereich des Cornelius-Burgh-Gymnasiums zwei Beachvolleyballfelder erstelle, die Mitte August fertiggestellt würden. Diese Anlage stehe zwar in erster Linie den Schulen und Vereinen zur Verfügung, könne aber außerhalb dieser Nutzungszeiten auch von anderen genutzt werden. Spielinteressierte Jugendliche oder junge Erwachsene hätten dann die Auswahl zwischen drei Spielfeldern. Die von den Klägern befürchtete intensive Nutzung der Freizeitanlage im zentralen Grünkreuz sei deswegen im Sommer 2005 nicht mehr zu befürchten. 11 Die Kläger haben am 27. Dezember 2005 Klage erhoben. 12 Zur Begründung tragen sie ergänzend vor, das mobile Netz werde vorwiegend vom örtlichen Turnverein genutzt, der während des ganzen Sommers dort dienstags von 18 Uhr bis 20.15 Uhr sein Vereinstraining abgehalten habe. An schönen und heißen Tagen sei teilweise bis 22.30 Uhr bzw. bis zum Einbruch der Dunkelheit gespielt worden. Dies sei mit sportartspezifischem, extrem belästigendem Lärm (lautstarkes Anfeuern, Bagger- und Schmettergeräusche, Jubeln etc.) verbunden gewesen. Hierzu legen die Kläger eine Übersicht für den Zeitraum vom 17. Juli 2005 bis zum 31. August 2005 vor (Blatt 12 der Gerichtsakte). Der Umstand, dass der örtliche Turnverein die Beachvolleyballanlage für Trainingszwecke nutze, zeige, dass es sich um eine Sportstätte handele. Hinzu komme, dass die Anlage in erheblichem Umfang von nicht ortsansässigen Erwachsenen genutzt werde. Besonders an Wochenenden werde dies durch die Vielzahl von Pkw mit ortsfremden Kennzeichen deutlich, die im angrenzenden Wohngebiet parkten. Aus dieser Situation ergebe sich für die Kläger ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch auf Beseitigung des Volleyballfeldes. Weniger einschneidende Maßnahmen versprächen keinen Erfolg. Die Lärmgrenzwerte der Freizeitlärmrichtlinie für reine Wohngebiete würden während der Nutzung der Anlage überschritten. Der Lärm sei derart unerträglich, dass die Kläger ihren Garten, der dem Volleyballfeld unmittelbar zugewandt sei, bei Benutzung der Sportstätte nicht nutzen könnten. 13 Die Kläger beantragen sinngemäß, 14 die Beklagte zu verurteilen, die Benutzung der Sandfläche im Bereich des zentralen Grünkreuzes im Wohngebiet Oestricher Kamp zum Zwecke des Volleyballspiels zu unterbinden, 15 hilfsweise, 16 die Beklagte zu verurteilen, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit bei einer künftigen Benutzung der Sandfläche im Bereich des zentralen Grünkreuzes im Wohngebiet Oestricher Kamp zum Zwecke des Volleyballspiels die Lärmhöchstwerte auf dem Grundstück der Kläger L.-----straße in F. (Gemarkung F. , Flur 79, Flurstück 260) tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit von 50 dB(A), tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen von 45 dB(A) und nachts von 35 dB(A) nicht überschritten werden. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie trägt ergänzend vor, seit August 2005 könnten die neu errichteten Beachvolleyballfelder am Cornelius-Burgh-Gymnasium genutzt werden. Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch bestehe nicht. Das "Volleyballfeld" sei bauplanungsrechtlich zulässig. Es stehe im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. XX. Eine Ausweisung als Grünfläche sei gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 des Baugesetzbuchs (BauGB) zulässig. Unter Zugrundelegung der - durch die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. XX konkretisierten - Motive der Beklagten, eine Freizeitmöglichkeit für alle Generationen zu schaffen, dürfe der Begriff der "Wiese" nicht wörtlich verstanden werden. Vielmehr sei die Aufzählung im Hinblick auf das Gebot der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen nur beispielhaft zu verstehen. Insofern müsse die hier in Rede stehende Sandfläche ebenfalls als "Spielwiese" angesehen werden. Durch die Entfernung der Beachvolleyballanlage sei lediglich eine reine Sandfläche zurückgeblieben, die auf vielfältige Art und Weise genutzt werden könne. So sei neben Beachvolleyball und Beachsoccer auch eine Nutzung als Sandkasten möglich. In Anbetracht der verschiedenen Nutzungsarten sei es verfehlt, nach wie vor generell von einem Beachvolleyballfeld zu sprechen. Die Ausmaße des Feldes entsprächen auch nicht denjenigen eines turniermäßigen Volleyballfeldes. Es nehme auch nicht den Charakter einer Sportanlage an, wenn vereinsmäßig organisierte Volleyballspieler es zum Beachvolleyball genutzt haben sollten. Dass die maßgebenden Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie überschritten würden, hätten die Kläger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Auch bei Überschreitung der Immissionsrichtwerte sei eine Beseitigung der Sandfläche jedenfalls unverhältnismäßig. Eine Lärmminderung könne durch regelmäßige Kontrollen, eine Beschränkung des Nutzerkreises oder auch durch eine Beschränkung der Nutzungszeiten erreicht werden. Zudem sei durch die erwähnte Neuanlegung zweier Beachvolleyballfelder eine Reduzierung der Nutzung der Sandfläche am Oestricher Kamp zu erwarten. Der Hilfsantrag sei bereits unzulässig, weil eine Wiederholungsgefahr nicht ersichtlich sei. Er sei aber auch unbegründet, weil - wie gesagt - eine Überschreitung der einschlägigen Lärmrichtwerte nicht ersichtlich sei. 20 Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 7. Juni 2006 im Rahmen eines Erörterungstermins in Augenschein genommen. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. 21 Mit Beschlüssen vom 27. Juni 2006 und vom 3. Juli 2006 hat das Gericht zur Frage, welcher Lärmpegel bei der Nutzung der Sandfläche im Bereich des zentralen Grünkreuzes im Oestricher Kamp zum Zwecke des Beachvolleyballspiels in Bezug auf das Grundstück der Kläger erreicht wird, durch Einholung eines Lärmgutachtens Beweis erhoben. Mit der Erstellung des Gutachtens hat das Gericht das Staatliche Umweltamt Aachen beauftragt. 22 Unter dem 17. Juli 2006 hat das Staatliche Umweltamt Aachen dem Gericht einen ersten Messbericht übersandt, der auf Messungen vom 11. Juli 2006 von 20.11 Uhr bis 20.31 Uhr (Beurteilungspegel: - Werktag, innerhalb der Ruhezeit - 51,98 dB(A) - Einwirkzeit 2 h/d; Beurteilungszeit 2 h/d - bzw. 48,96 dB(A) - Einwirkzeit 1 h/d; Beurteilungszeit 2 h/d -) und vom 16. Juli 2006 von 19.14 Uhr bis 19.42 Uhr (Beurteilungspegel: - Sonntag, außerhalb der Ruhezeit - 42,79 dB(A) - Einwirkzeit 2,5 h/d; Beurteilungszeit 9 h/d - bzw. 45,80 dB(A) - Einwirkzeit 5 h/d; Beurteilungszeit 9 h/d -) basiert. Wegen des Inhalts des Messberichts im Einzelnen wird auf Blatt 131 bis 139 der Gerichtsakte Bezug genommen. 23 Mit Schriftsatz vom 9. August 2006 nimmt die Beklagte zu dem Messbericht des Staatlichen Umweltamtes Aachen vom 17. Juli 2006 dahingehend Stellung, dass der vom Staatlichen Umweltamt Aachen offenbar vorgenommene Ton-/Informations- zuschlag von 3 dB(A) nur gerechtfertigt wäre, wenn technische Geräusche (z. B. auftreffende Bälle, Zuschauer mit Rasseln, Fanfaren usw.) oder Musikeinspielungen oder eine Moderation über Lautsprecher relevante Pegelanteile hätten. Da die Messergebnisse in lauten Nutzungsphasen ermittelt worden seien, sei ein Abzug im Hinblick auf den jeweils gesamten Beurteilungszeitraum erforderlich, der gegebenenfalls in einem Bereich von bis zu 5 dB(A) liegen könne. Die erste Messung habe lediglich 28 Minuten gedauert und der Beurteilungspegel habe lediglich bei einer Einwirkzeit von 5 Stunden den Grenzwert von 45 dB(A) um nicht einmal 1 dB(A) überschritten. Die zweite Messung habe lediglich 20 Minuten gedauert. Ziehe man hier den Ton-/Informationszuschlag von 3 dB(A) und einen Wert von 5 dB(A) wegen der Messergebnisse in lauten Nutzungsphasen ab, so werde auch hier der Wert von 45 dB(A) eingehalten. Darüber hinaus zeige die Auflistung der Spielereignisse in der Zeit vom 4. Juli 2006 bis zum 16. Juli 2006 durch das Staatliche Umweltamt Aachen, dass es an sieben von elf Tagen keinen Spielbetrieb gegeben habe. 24 Unter dem 15. August 2006 äußert sich das Staatliche Umweltamt Aachen zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 9. August 2006 wie folgt: Wie die Messungen ergeben hätten, sei das durch den Spielbetrieb verursachte Geräusch impulshaltig (unter anderem Schlaggeräusch des Balles). Aus diesem Grund sei der entsprechende Zuschlag zum zeitlichen Mittelungspegel erfolgt. Das Geräusch sei nach Ansicht des Messenden auch informationshaltig (Klatschen von Zuschauern, laute Zu- und Anfeuerungsrufe). Daher sei ein Zuschlag von 3 dB(A) vergeben worden. Bei beiden Messungen am 11. Juli 2006 und am 16. Juli 2006 sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in lauten Nutzungsphasen gemessen worden. Vielmehr sei der normale, kennzeichnende Spielbetrieb gemessen worden. Insoweit sei der von der Beklagten geforderte Abzug von bis zu 5 dB(A) für den gesamten Beurteilungszeitraum nicht erforderlich. In der Freizeitlärmrichtlinie sei ein Abzug auch nicht vorgesehen und somit in den Messberichten auch nicht vorgenommen worden. Der Hinweis auf die Häufigkeit des Spielbetriebs durch die Beklagte sei jedoch nicht unberechtigt, wie die Auflistung der telefonischen Kontaktaufnahmen mit den Klägern in der Zeit vom 17. Juli 2006 bis zum 13. August 2006 zeige (Blatt 155 der Gerichtsakte). 25 Mit Schriftsatz vom 30. August 2006 führt der Prozessbevollmächtigte der Kläger aus, er mache sich die Ausführungen des Staatlichen Umweltamtes vom 15. August 2006 zu eigen. Offenbar versuche die Beklagte - wie Recherchen der Kläger ergeben hätten -, den Spielbetrieb für die Dauer der Messungen und des Klageverfahrens zu minimieren, indem sie die Ausleihmöglichkeiten für die mobile Netzanlage bewusst erschwere. Darüber hinaus legt der Prozessbevollmächtigte der Kläger eine von diesen gefertigte Aufstellung der Spielaktivitäten in der Zeit vom 7. Juni 2006 bis zum 6. August 2006 vor sowie eine Unterschriftenliste von Anwohnern, die sich durch das Volleyballfeld gestört fühlten. 26 Mit Schreiben vom 18. September 2006 hat das Staatliche Umweltamt Aachen weitere Messberichte vorgelegt. Dazu hat es ausgeführt, dass am 12. September 2006 (außerhalb der Ruhezeit) und am 13. September 2006 (außerhalb und innerhalb der Ruhezeit) noch drei weitere Messungen während des Spielbetriebs hätten durchgeführt werden können. Darüber hinaus werde eine Auflistung über die Aktivitäten des Staatlichen Umweltamtes Aachen in der Zeit vom 14. August 2006 bis zum 16. September 2006 übersandt. Aufgrund der Messungen lasse sich eine Tendenz erkennen, dass ein Spielbetrieb außerhalb der Ruhezeiten mit einer relativ geringen Anzahl Spielender (acht bis zehn Personen) innerhalb eines Zeitraums von bis zu vier bis fünf h/d nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte führen werde. Innerhalb der Ruhezeiten werde ein Spielbetrieb wohl regelmäßig zu Überschreitungen führen. Wegen des Inhalts der Messberichte im Einzelnen wird auf Blatt 189 bis 200 der Gerichtsakte Bezug genommen. 27 Mit Schriftsatz vom 27. September 2006 erklärt die Beklagte dazu, dass die vom Staatlichen Umweltamt übermittelte Auflistung der Kontaktaufnahmen belege, dass vom 17. Juli 2006 bis zum 13. August 2006 keine das zulässige Maß überschreitenden Messwerte ermittelt worden seien. Auch im Zeitraum vom 14. August 2006 bis zum 16. September 2006 lasse sich aus der Auflistung des Staatlichen Umweltamtes lediglich an zwei Tagen ein Spielbetrieb ersehen. Dabei seien zweimal Geräuschimmissionen gemessen worden, die teilweise deutlich unter dem Maß des Zulässigen gelegen hätten. Lediglich eine Messung am 13. September 2006 von 20 Uhr bis 20.12 Uhr weise höhere Werte auf. Es werde darauf hingewiesen, dass bei der Messung die Geräusche spielender Kinder nicht gänzlich hätten ausgeblendet werden können. Somit müsse bezweifelt werden, dass die Überschreitung des zulässigen Maßes an Geräuschimmissionen durch die Geräusche des Volleyballspiels verursacht worden sei. Ungeachtet dessen vermöge eine einzige Messung innerhalb eines zweimonatigen Messzeitraums eine unzumutbare Lärmbelästigung nicht zu beweisen. Vielmehr könne dieser "Ausreißer" nicht als repräsentativ für die tatsächliche Höhe der von der streitbefangenen Anlage ausgehenden Geräuschimmissionen angesehen werden. Dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Kläger in seinem Schriftsatz vom 30. August 2006, die Beklagte nehme gezielt Einfluss auf die Spielintensität, um die Messungen der Geräuschimmissionen zu manipulieren, werde entschieden widersprochen. Nicht widmungsgemäße Ruhestörungen seien der Beklagten nicht zuzurechnen. Bei solchen Vorfällen werde der Ordnungsbereitschaftsdienst der Beklagten in Zusammenarbeit mit der Polizei konsequent eingreifen. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. 29 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 30 Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entschieden werden kann, ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. 31 Der Hauptantrag ist zulässig. 32 Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Namentlich handelt es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Die Kläger wenden sich gegen die im Zuge der Nutzung der im Streit stehenden Sandfläche zum Zwecke des Volleyballspiels entstehenden Immissionen. Diesbezügliche Abwehransprüche sind öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die abzuwehrende Beeinträchtigung dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Dies ist hier zu bejahen, weil die Einwirkungen auf das Grundstück der Kläger durch die Nutzung einer gemeindlichen Anlage verursacht werden, die die Beklagte - wie sie selbst mit Schriftsatz vom 26. Januar 2006 vorträgt - im Rahmen ihres Auftrags zur Daseinsvorsorge geschaffen und nicht zuletzt auch zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Jugendpflege zur Verfügung gestellt hat. 33 Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage, weil die Kläger die Abwehr der störenden Folgen einer schlicht-hoheitlich betriebenen Anlage erreichen wollen. 34 Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. 35 Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Benutzung der Sandfläche im Bereich des zentralen Grünkreuzes im Wohngebiet Oestricher Kamp zum Zwecke des Volleyballspiels unterbindet. 36 Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch in Betracht, der sich aus einer analogen Anwendung der das privatrechtliche Nachbarschaftsverhältnis regelnden §§ 906, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) im öffentlichen Recht, 37 Vgl. zu weiteren Herleitungsmöglichkeiten des öffentlich- rechtlichen Abwehranspruchs aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) und aus den Grundrechten des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 - , Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 81, 197 ff., 38 ergibt. 39 Nach § 906 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 BGB kann ein Nachbar unter anderem Geräusche, die die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, abwehren. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt gemäß § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnung festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. 40 Als Maßstab dafür, ob Geräuschimmissionen wesentlich und deshalb nicht zu dulden sind, ist § 22 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG heranzuziehen. 41 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 - , BVerwGE 81, 197 ff. 42 Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - um eine solche handelt es sich auch bei der streitgegenständlichen Sandfläche als sonstiger ortsfester Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG - , 43 vgl. allgemein zum Begriff der ortsfesten Einrichtung Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 3 Rn. 69 ff., 44 so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. § 3 Abs. 1 BImSchG definiert schädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. 45 Ob Immissionen als schädlich anzusehen sind, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die Schädlichkeit lässt sich nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab für jegliche Art von Geräuschen bestimmen und ist weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Insofern ist eine umfassende situationsbezogene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und ein Ausgleich widerstrebender Interessen vorzunehmen. Dabei sind die Wirkungen der Immissionen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Für die tatrichterliche Bewertung der Zumutbarkeit von Immissionen können technische Regelwerke als "Orientierungshilfe" oder "grober Anhalt" herangezogen werden. Eine schematische Anwendung bestimmter Mittelungs- oder Grenzwerte ist jedoch unzulässig. Die normkonkretisierende Funktion der Immissionsrichtwerte, eine interessengerechte, gleichmäßige Bewertung der belästigenden Wirkung von Lärm zu ermöglichen und damit ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu erreichen, kann die individuelle Würdigung gerade auch bei Anlagen wie z. B. (Beach-)Volleyballanlagen, Skateranlagen oder Bolzplätzen wegen ihrer Atypik und Vielgestaltigkeit nicht ersetzen. 46 Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juli 2003 - 4 B 16.03 -, juris; vom 17. Juli 2003 - 4 B 55.03 - Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2003, 3360, und vom 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2003, 377. 47 Die tatrichterliche Wertung im Einzelfall richtet sich weiterhin insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit; dabei sind wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz mitbestimmend. Ebenso ist zu berücksichtigen, ob das Grundstück der Immissionsbetroffenen tatsächlich oder rechtlich vorbelastet ist. Alle diese Umstände müssen im Sinne einer "Güterabwägung" in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen. 48 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88/02 -, NVwZ 2003, 751; Urteile vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197 ff.; vom 24. April 1991 - 7 C 12.90 - BVerwGE 88,143 ff. und vom 30. April 1992 - 7 C 25.91 - BVerwGE 90, 163, 165 f.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 16. November 2004 - 22 ZB 04.2269 -, NVwZ- Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2005, 532; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH B.-W.), Urteil vom 16. April 2002 - 10 S 2443/00 -, NVwZ-RR 2002, 643; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Urteil vom 30. November 1999 - 2 UE 263/97 -, juris. 49 In Ansehung dieses Maßstabs ergibt die im zugrunde liegenden Fall vorzunehmende Güterabwägung, dass die Geräuschimmissionen die von der Sandfläche, soweit sie zum Zwecke des Volleyballspiels genutzt wird, ausgehen, in Bezug auf das klägerische Grundstück die Zumutbarkeitsschwelle werktags innerhalb der Ruhezeiten, nachts sowie an Sonn- und Feiertagen überschreiten und somit schädliche Umwelteinwirkungen darstellen. Maßgebend für dieses Abwägungsergebnis sind vor allem die Resultate der Lärmmessungen, die das Staatliche Umweltamt Aachen im Rahmen der Beweiserhebung im Auftrag des Gerichts durchgeführt hat sowie der Umstand, dass die Sandfläche, soweit sie zum Zwecke des Volleyballspiels genutzt werden kann und genutzt wird, wegen ihrer Nähe zur angrenzenden Wohnbebauung ein bauplanungsrechtliches Konfliktpotential in sich birgt, das die Beklagte bislang nicht im Sinne eines optimalen Ausgleichs der widerstrebenden Interessen bewältigt hat. 50 Als Orientierungshilfe zur Bewertung der Wirkung der Geräuschimmissionen auf das Grundstück der Kläger ist die durch Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein- Westfalen vom 15. Januar 2004 erlassene Richtlinie zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen - V - 5 - 8827.5 - (V Nr. 1 /04) - (im Folgenden: Freizeitlärmrichtlinie) heranzuziehen. 51 Bei der Sandfläche, die auch zum Zwecke des Volleyballspiels genutzt wird, handelt es sich um eine Freizeitanlage im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie und nicht - wie die Kläger zwischenzeitlich vorgetragen haben - um eine Sportanlage gemäß § 1 Abs. 2 der 18. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV -). 52 Ziffer 1 der Freizeitlärmrichtlinie, die den Anwendungsbereich der Richtlinie bestimmt, definiert Freizeitanlagen als Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 oder Nr. 3 BImSchG, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. Grundstücke gehören zu den Freizeitanlagen, wenn sie nicht nur gelegentlich zur Freizeitgestaltung bereitgestellt werden. Dies können auch Grundstücke sein, die sonst z. B. als Sportanlagen, der Sportausübung oder dem Flugbetrieb oder dem Straßenverkehr dienen. Zu den Freizeitanlagen gehören insbesondere Abenteuer-Spielplätze (Robinson-Spielplätze, Aktiv-Spielplätze) oder Erlebnisbäder, die zur Sportausübung (zum Schwimmen bzw. Schwimmenlernen) wegen der Größe und Tiefe ihrer Badebecken weder geeignet noch bestimmt sind. Die Freizeitlärmrichtlinie ist nicht zur Beurteilung von Geräuschbelastungen von Sportanlagen, die der 18. BImSchV unterliegen, anzuwenden. Sie gilt auch nicht für Kinderspielplätze, die die Wohnnutzung in dem betreffenden Gebiet ergänzen. 53 Dem solchermaßen umschriebenen Begriff der Freizeitanlage lässt sich die Sandfläche auch in ihrer gegenwärtigen Gestalt nach dem Abbau der Haltestangen und des Volleyballnetzes subsumieren. Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. XX befindet sie sich auf einer öffentlichen Grünfläche, die insgesamt als Spielplatz genutzt werden soll. Wie die Beklagte auf S. 9 ihres Schriftsatzes vom 26. Januar 2006 darlegt, hat die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. XX diese Zweck-bestimmung konkretisiert, indem dem Spielbereich des zentralen Grünkreuzes eine zentrale Versorgungsfunktion für einen Ortsteil zugeschrieben wurde und er eine Spielbetätigung für alle Altersklasse einschließlich Erwachsener ermöglichen sollte. Ausgehend von dieser planungsrechtlichen Festschreibung ist die Sandfläche nach dem Willen der Beklagten dazu bestimmt, zur Freizeitgestaltung genutzt zu werden. Dies kommt darüber hinaus etwa in den Schreiben der Beklagten an den Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 27. August 2003 und vom 18. Juli 2005, in denen die Beklagte sowohl vor als auch nach der Demontage der Haltestangen und des Netzes den Charakter der Anlage als Freizeitanlage betont, genauso zum Ausdruck wie in ihrem Schriftsatz vom 26. Januar 2006. Dort führt die Beklagte auf S. 10 aus, dass nach Entfernung der Beachvolleyballanlage eine reine Sandfläche zurückgeblieben sei, die auf vielfältige Art und Weise genutzt werden könne. So sei neben Beachvolleyball auch das Spielen von Beachsoccer und die Nutzung als Sandkasten möglich. 54 Die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, von denen sich der Berichterstatter anlässlich des Ortstermins am 7. Juni 2006 ein Bild machen konnte, stimmen mit der vorgenannten Zweckbestimmung der Anlage als Anlage zur Freizeitgestaltung überein. Das Areal der Grünfläche, auf dem sich die Sandfläche befindet, hat zumindest in Teilen das Gepräge eines Abenteuer-Spielplatzes, der in der Freizeitlärmrichtlinie explizit als Beispielsfall für eine Freizeitanlage aufgeführt wird. Denn neben Kinderspielplatzgeräten ist die Grünfläche unter anderem mit einem recht groß angelegten Klettergerüst, das aus einem Seilgeflecht besteht, und mit einer ca. 3 m hohen Freeclimbingwand ausgestattet. Der Spiel- und Freizeitcharakter der Grünfläche wird durch das Vorhandensein von Bänken und einer Art Drehscheibe, auf der Personen Platz nehmen und sich drehen lassen können, komplettiert. Als Bestandteil dieses auf spielerische Aktivitäten verschiedener Art ausgerichteten Gesamtkonzepts kann die Sandfläche nicht anders als als Freizeitanlage eingestuft werden. 55 Die Merkmale einer Sportanlage im Sinne von § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV erfüllt sie dagegen nicht. 56 Nach dieser Vorschrift sind Sportanlagen ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. 57 Die 18. BImSchV erfasst nicht sämtliche Erscheinungsformen körperlich- spielerischer Aktivität, sondern nur solche, bei der eine für Sportanlagen typische sportübliche Organisation des Betriebs der Anlage gegeben ist. Der Verordnungsgeber der 18. BImSchV hat sich - wie sich vor allem auch an den in § 3 der 18. BImSchV vorgesehenen Maßnahmen erkennen lässt - am Leitbild einer Sportanlage orientiert, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisiertem Freizeitsport dient. 58 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 - , NVwZ 2003, 751; OVG für das Land Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 1. Februar 2005 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 7 A 11469/98 - , NVwZ 2000, 1190. 59 So verstanden ist die Sandfläche, auch wenn sie zum Volleyballspiel genutzt wird, nicht zur Sportausübung bestimmt. Auch wenn der örtliche Turnverein dort Trainingseinheiten abgehalten haben sollte, dient sie ihrer Konzeption nach nicht dem organisierten Freizeitsport. Vielmehr ist sie auch nicht vereinsmäßig oder ähnlich organisierten Nutzern zugänglich und ermöglicht Spiele zwischen die Anlage zufällig gleichzeitig frequentierenden Teilnehmern. 60 Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die Sandfläche auch nicht als Kinderspielplatz angesehen werden kann, der die Wohnnutzung in dem betreffenden Gebiet ergänzt, und als solcher von dem Anwendungsbereich der Freizeitlärmrichtlinie ausgenommen ist. 61 Vgl. zum Begriff des Kinderspielplatzes BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5.88 - , NJW 1992, 1779; Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 -, NVwZ 2003, 751; OVG NRW, Urteil vom 13. März 2006 - 7 A 4591/04 -, S. 9 f. des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 5. Januar 2001 - 7 B 6.01 -, juris. 62 Die Sandfläche teilt die Zweckbestimmung des zentralen Grünkreuzes durch die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. XX, wonach ausdrücklich eine Spielbetätigung für alle Altersklassen einschließlich Erwachsener zugelassen sein soll. Dementsprechend weist die Sandfläche in ihrer jetzigen Gestalt keine Beschilderung auf, die den Benutzerkreis altersmäßig beschränkt. Der Vertreter der Beklagten legte im Ortstermin vom 7. Juni 2006 somit auch Wert auf die Feststellung, dass es sich bei ihr nicht um einen Kinderspielplatz bzw. um den Teil eines solchen handele, und unterstrich dies noch einmal in seinem Schriftsatz vom 20. Juni 2006. 63 Da für das klägerische Grundstück ausweislich der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. XX, des Vorbringens der Beteiligten und der Feststellungen des Berichterstatters beim Ortstermin vom 7. Juni 2006 das Schutzniveau eines reinen Wohngebiets anzusetzen ist, betragen die einschlägigen Immissionsrichtwerte gemäß Ziffer 3.1 e) der Freizeitlärmrichtlinie für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten (8 bis 20 Uhr, vgl. Ziffer 3.3 der Freizeitlärmrichtlinie) 50 dB(A), tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten (6 bis 8 Uhr und 20 bis 22 Uhr, vgl. Ziffer 3.3 der Freizeitlärmrichtlinie) und an Sonn- und Feiertagen 45 dB(A) sowie nachts 35 dB(A). 64 Den Messungen des Staatlichen Umweltamtes Aachen vom 11. Juli 2006, vom Sonntag, dem 16. Juli 2006 und vom 13. September 2006 zufolge wird der Tagwert für Werktage innerhalb der Ruhezeiten sowie derjenige für Sonn- und Feiertage von 45 dB(A) bei der Nutzung der Sandfläche zum Zwecke des Volleyballspiels überschritten: Die Messung vom 11. Juli 2006, die zwischen 20.11 Uhr und 20.31 Uhr stattfand, ergab einen Beurteilungspegel von 51,98 dB(A) (Einwirkzeit 2 h/d; Beurteilungszeit 2 h/d) bzw. von 48,96 dB(A) (Einwirkzeit 1 h/d; Beurteilungszeit 2 h/d). Die Messung von Sonntag, dem 16. Juli 2006, die von 19.14 Uhr bis 19.42 Uhr andauerte, ergab für eine Einwirkzeit von 5 h/d und einer Beurteilungszeit von 9 h/d einen Beurteilungspegel von 45,80 dB(A). Bei der Messung am 13. September 2006 in der Zeit von 20 Uhr bis 20.13 Uhr gelangte das Staatliche Umweltamt Aachen zu Beurteilungspegeln von 51,02 dB(A) (Einwirkzeit 1 h/d; Beurteilungszeit 2 h/d) sowie von 54,03 dB(A) (Einwirkzeit 2 h/d; Beurteilungszeit 2 h/d). 65 Dass der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) im Zuge der Nutzung der Sandfläche zum Zwecke des Volleyballspiels nicht durchgehend eingehalten wird, belegen zudem die Messergebnisse, die das Staatliche Umweltamt Aachen für den Spielbetrieb außerhalb der Ruhezeiten erzielt hat. Die am 13. September 2006 von 19.23 Uhr bis 20 Uhr stattfindende Messung ergab unter anderem Beurteilungspegel von 45,79 dB(A) (Einwirkzeit 2 h/d; Beurteilungszeit 12 h/d), von 47,55 dB(A) (Einwirkzeit 3 h/d; Beurteilungszeit 12 h/d) und von 48,79 dB(A) (Einwirkzeit 4 h/d; Beurteilungszeit 12 h/d). 66 Das Ergebnis der Messungen hat die Beklagte nicht hinreichend substantiiert in Zweifel ziehen können. 67 Der Vortrag in ihrem Schriftsatz vom 27. September 2006, bei der Messung am 13. September 2006 hätten die Geräusche spielender Kinder nicht ganz ausgeblendet werden können, weshalb bezweifelt werden müsse, dass die Überschreitung des zulässigen Maßes an Geräuschimmissionen durch die Geräusche des Volleyballspiels verursacht worden seien und sich die Argumentation der Kläger letztlich auf einen "Ausreißer" stütze, verfängt nicht. Zum einen legt die Formulierung im Bericht des Staatlichen Umweltamtes zur Messung vom 13. September 2006 "nicht ganz ausgeblendet" die Annahme nahe, dass die von den spielenden Kindern verursachten Geräusche gleichwohl überwiegend oder doch wenigstens teilweise ausgeblendet werden konnten. Zum anderen ist es in Anbetracht der recht deutlichen Überschreitung des Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) mit Beurteilungspegeln von 51,02 dB(A) und 54,03 dB(A) unwahrscheinlich, dass diese Überschreitung maßgeblich auf den Spielgeräuschen der Kinder beruht. 68 Die vom Staatlichen Umweltamt Aachen erzielten Messergebnisse erlauben es zudem nicht, von (Immissions-)"Ausreißern" zu sprechen, die für die tatsächliche Höhe der von der streitbefangenen Anlage ausgehenden Geräuschimmissionen nicht als repräsentativ angesehen werden könnten. Obwohl das Staatliche Umweltamt im Rahmen der Beweiserhebung letztendlich nur an vier Tagen Messungen hat durchführen können, versetzen die oben aufgeführten Messergebnisse das Gericht in die Lage, die von der zum Zwecke des Volleyballspiels genutzten Sandfläche ausgehenden Geräuschimmissionen einschätzen und zu bewerten zu können. Denn wie das Staatliche Umweltamt in seinem Schreiben an das Gericht vom 18. September 2006 zutreffend formuliert, lassen die Messungen die Tendenz erkennen, dass ein Spielbetrieb innerhalb der Ruhezeiten regelmäßig zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes führt. Hierbei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Ermittlung der Geräuscheinwirkungen, die von einer Anlage der in Rede stehenden Art ausgehen, die nicht kontinuierlich, gleichmäßig und vorhersehbar betrieben wird, in praktischer Hinsicht schwierig gestalten kann. Sie setzt z. B. voraus, dass der Messende die Anlage nach entsprechender Information durch den Kläger noch rechtzeitig während des laufenden Spielbetriebs erreicht und dass der Spielbetrieb danach noch so lange andauert, dass brauchbare Feststellungen getroffen werden können. Eine solche Messsituation lässt sich nicht immer unschwer herbeiführen. Mit Blick auf diese Schwierigkeiten dürfen die Feststellungsanforderungen im hier interessierenden Zusammenhang nicht überspannt werden, weshalb die vorliegenden Messergebnisse als hinreichend aussagekräftig zu erachten sind. 69 Bei der Nutzung der Sandfläche zum Zwecke des Volleyballspiels handelt es sich ferner nicht um ein seltenes Ereignis im Sinne von Ziffer 3.2 der Freizeitlärmrichtlinie, von dem man sprechen kann, wenn eine Anlage nur in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und in diesem Rahmen auch nicht mehr als an zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden einen relevanten Beitrag zur Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Ziffer 3.1 b) bis f) der Freizeitlärmrichtlinie verursacht. 70 Die vom Staatlichen Umweltamt Aachen anlässlich der Beweisaufnahme erstellte Auflistung über telefonische Kontaktaufnahmen mit den Klägern weist für die Zeit vom 4. Juli 2006 bis zum 16. Juli 2006 immerhin an fünf Tagen (9. Juli, 11. Juli, 14. Juli, 15. Juli, 16. Juli) Spielbetrieb aus. Nach der Auflistung des Staatlichen Umweltamtes für die Zeit vom 17. Juli 2006 bis zum 13. August 2006 fand in dieser Zeitspanne zwar kein (nennenswerter) Spielbetrieb statt und in der Zeit vom 14. August 2006 bis zum 16. September 2006 nur an drei Tagen (10. September, 12. September, 13. September). Die von den Klägern selbst für den Zeitraum vom 7. Juni 2006 bis zum 6. August 2006 vorgelegte und von der Beklagten nicht bestrittene Aufstellung verzeichnet jedoch - teilweise unter konkreter Angabe der Spieldauer, der Anzahl der Spieler und der Kennzeichen der Pkw, mit denen die Spieler anreisten - Spielereignisse für den 7. Juni, den 8. Juni, den 10. Juni, den 11. Juni, den 12. Juni, den 13. Juni, den 25. Juni, den 27. Juni, den 28. Juni, den 29. Juni, den 5. Juli, den 9. Juli, den 11. Juli, den 14. Juli, den 16. Juli, den 17. Juli, den 18. Juli, den 19. Juli und den 6. August, mithin an 19 Tagen. Bei dieser Sachlage kann von einem seltenen Ereignis keine Rede sein. Gegen die Annahme eines solchen spricht überdies, dass die Nutzung der Sandfläche zum Zwecke des Volleyballspiels bereits seit Jahren zwischen den Beteiligten streitig ist und dass sich offenbar mehrere Anwohner von den Geräuschimmissionen gestört fühlen, die von dem Volleyballspiel ausgehen, wie die von den Klägern mit Schriftsatz vom 30. August 2006 vorgelegte Unterschriftenliste zeigt. Insofern braucht der Behauptung der Kläger nicht weiter nachgegangen zu werden, die Beklagte habe angesichts des laufenden Verfahrens Einfluss auf die Spielfrequenz genommen, was sich auf der Grundlage der von den Klägern vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Frau T. vom 5. Oktober 2006 im Übrigen nicht feststellen lässt. 71 Des Weiteren stellt auch das Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 9. August 2006 das Ergebnis der Messungen nicht durchgreifend in Frage. 72 Das insoweit vom Gericht um Stellungnahme gebetene Staatliche Umweltamt hat dazu unter dem 14. August 2006 nachvollziehbar erläutert, dass das durch den Spielbetrieb verursachte Geräusch (Klatschen von Zuschauern, laute Zu- und Anfeuerungsrufe) informationshaltig sei, weshalb ein Zuschlag von 3 dB(A) vergeben worden sei. Dies steht im Einklang mit Ziffer 3 der Freizeitlärmrichtlinie, derzufolge die von Freizeitanlagen verursachten Geräuschimmissionen grundsätzlich nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) bewertet werden, in Verbindung mit A.3.3.5 des Anhangs zur TA Lärm, wonach für die Teilzeiten, in denen in den zu beurteilende Geräuschimmissionen ein oder mehrere Töne hervortreten oder in denen das Geräusch informationshaltig ist, für den Zuschlag je nach Auffälligkeit der Wert von 3 oder 6 dB anzusetzen ist. Das Klatschen von Spielern und Zuschauern sowie laute Zu- und Anfeuerungsrufe sind für das Volleyballspiel typisch und rechtfertigen als mitgehörte unerwünschte Informationen den vergebenen Zuschlag. Das von der Beklagten ins Feld geführte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 2002 - 1 B 97.1352 - zwingt nicht zu einer anderen Sichtweise. Das ergibt sich zum einen bereits daraus, dass die Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen - wie dargelegt - wesentlich einer tatrichterlichen Einzelfallbewertung unterliegt. 73 Vgl. nochmals BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 4 16.03 -, juris, der im Nachgang zu dem Urteil des BayVGH ergangen ist. 74 Zum anderen hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im besagten Urteil zu Nr. 1.3.3 des Anhangs zur 18. BImSchV verhalten, die vorliegend nicht zur Bewertung der Immissionen heranzuziehen ist. 75 Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 9. August 2006 weiter vorträgt, es sei ein Abzug im Hinblick auf den jeweils gesamten Beurteilungszeitraum erforderlich, der gegebenenfalls im Bereich von bis zu 5 dB(A) liegen könne, weil die Messergebnisse in lauten Nutzungsphasen ermittelt worden seien, ist bereits nicht ersichtlich, warum es sich bei den Zeiträumen, in denen die Messungen stattgefunden haben, um "laute Nutzungsphasen" gehandelt haben soll. Insoweit führt auch das Staatliche Umweltamt unter dem 14. August 2006 aus, bei den Messungen am 11. Juli 2006 und am 16. Juli 2006 sei nicht in "lauten Nutzungsphasen", sondern es sei der normale, kennzeichnende Spielbetrieb gemessen worden. Im Weiteren weist das Staatliche Umweltamt zu Recht darauf hin, dass die Freizeitlärmrichtlinie keinen Abzug von 5 dB(A) vorsieht und ein solcher auch ansonsten nicht erforderlich erscheint. 76 Zu dem Vorbringen der Beklagten, die Messungen am 11. Juli 2006 und am 16. Juli 2006 hätten lediglich 20 bzw. 28 Minuten gedauert, erklärt das Staatliche Umweltamt überzeugend, dass die Freizeitlärmrichtlinie in Verbindung mit der TA Lärm nicht auf eine festgelegte Messzeit abstelle. Vielmehr werde in A.3.3.3 des Anhangs zur TA Lärm auf die Norm DIN 45645-1 verwiesen, wo unter 6.2 ausgeführt sei, dass Zeit und Dauer der Messung so zu wählen seien, dass die Ergebnisse für die zu beurteilende Geräuschimmission kennzeichnend seien. Die Messzeit müsse sich nicht über die gesamte Beurteilungszeit erstrecken, jedoch ausreichend sein, um die Immission in dieser Zeit zutreffend zu kennzeichnen. 77 Vgl. zum Inhalt von 6.2 der Norm DIN 45645-1 Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Durchführungsvorschriften zum Bundes- Immissionsschutzgesetz, 3.1 Anhang TA Lärm, Fußnote 1 zu A.3.3.3. 78 Dass die tatsächliche Messdauer diesen Anforderungen nicht genügt, hat die Beklagte weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. 79 Im Hinblick auf den Einwand der Beklagten, in der Zeit vom 4. Juli 2006 bis zum 16. Juli 2006 habe es nach der Auflistung des Staatlichen Umweltamtes an sieben von elf Tagen keinen Spielbetrieb gegeben, werden die obigen Ausführungen zum Vorliegen eines seltenen Ereignisses in Bezug genommen. 80 Neben dem Ergebnis der Lärmmessungen fällt im Zuge der Abwägung zuungunsten der Beklagten ins Gewicht, dass die Sandfläche, soweit sie zum Zwecke des Volleyballspiels genutzt werden kann und genutzt wird, wegen ihrer Nähe zur angrenzenden Wohnbebauung ein bauplanungsrechtliches Konfliktpotential in sich birgt, das die Beklagte bislang nicht im Sinne eines optimalen Ausgleichs der widerstrebenden Interessen bewältigt hat. 81 Die konkrete Ausstattung der Grünfläche unter anderem mit der im Streit befindlichen Sandfläche ist zwar bauplanungsrechtlich zulässig. 82 Vgl. zur Bedeutung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit der Anlage für die Beurteilung der Wesentlichkeit der von ihr ausgehenden Immissionen auch OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. Mai 1994 - 1 L 1/92 -, NVwZ 1995, 1019. 83 Die Errichtung einer Sandfläche, die auch zum Zwecke des Volleyballspiels genutzt werden kann, ist von der - hinreichend bestimmten -, 84 vgl. zu dem diesbezüglichen Maßstab BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, NVwZ 1998, 1179; OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2001 - 7 B 6.01 -, juris, 85 Ausweisung des zentralen Grünkreuzes als öffentliche Grünfläche, "Spielplatz", mit - nach der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. XX - der Zweckbestimmung "Spielbereich A, Zentrale Versorgungsfunktion für einen Ortsteil, Spielbetätigung für alle Altersklassen einschließlich Erwachsene" gedeckt. 86 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze sowie Friedhöfe festgesetzt werden. Wenn sich ein Bebauungsplan - wie hier - bei einer öffentlichen Grünfläche der zusätzlichen Festsetzung "Spielplatz" bedient, so ist nur dieser Unterfall einer öffentlichen Grünfläche zugelassen. Sportplätze sind damit nicht erfasst, weil § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB zwischen Spielplätzen und Sportplätzen unterscheidet. 87 Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15. November 2004 - 4 K 3384/02 -, NRWE-Datenbank, mit weiteren Nachweisen. 88 Die streitige Sandfläche ist jedoch entsprechend den obigen Ausführungen zur Anwendbarkeit der Freizeitlärmrichtlinie noch als "Spielplatz" im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB anzusehen und nicht als Sportplatz. 89 Weiterhin ist eine Sandfläche, die zum Zwecke des Volleyballspiels, aber auch zum Beachsoccer und als Sandkasten genutzt werden kann, ähnlich wie ein Kinderspielplatz, 90 vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 3. März 1992 - 4 B 70.91 -, NVwZ 1992, 378; OVG NRW, Urteil vom 13. März 2006 - 7 A 4591/04 -, S. 10 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 5. Januar 2001 - 7 B 6.01 -, juris, 91 oder ein Bolzplatz, 92 vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 3. März 1992 - 4 B 70.91 -, NVwZ 1992, 378; OVG NRW; Beschluss vom 5. Januar 2001 - 7 B 6.01 -, juris, 93 in der Nähe eines reinen Wohngebiets grundsätzlich als sozialadäquate Einrichtung zulässig. 94 Allerdings steht eine Sandfläche, die auch zum Zwecke des Volleyballspiels von Personen jeden Alters genutzt werden kann und genutzt wird, in ihren Immissionsauswirkungen und in ihrer Konfliktträchtigkeit einem typischen Bolzplatz, der auch und vor allem der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener dient, näher als einem reinen Kinderspielplatz. Sie unterscheidet sich wie ein Bolzplatz von Kinderspielplätzen wegen der von ihr - soweit sie zum Zwecke des Volleyballspiels genutzt wird - ausgehenden stärkeren Auswirkungen auf ihre Umgebung und erfordert deshalb eine andere bauplanungsrechtliche Beurteilung. 95 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1992 - 4 B 70.91 -, NVwZ 1992, 378; OVG NRW, Urteil vom 13. März 2006 - 7 A 4591/04 -, S. 8 f. des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 5. Januar 2001 - 7 B 6.01 -, juris; Urteil vom 2. März 1999 - 10 A 6491/96 -, NWVBl. 1999, 426. 96 Sie ist angesichts ihres konkreten mehrfunktionalen Zuschnitts - ohne ein Sportplatz im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB oder eine Sportanlage nach § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV zu sein -, 97 vgl. insoweit auch Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15. November 2004 - 4 K 3384/02 -, NRWE-Datenbank, 98 wie eine Anlage für soziale, gesundheitliche oder sportliche Zwecke im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu behandeln , die - unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO - in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise (baurechtlich) zugelassen werden kann. Das Nebeneinander von Wohnen und einer Sandfläche, die auch zum Zwecke des Volleyballspiels genutzt werden kann, kann im Einzelfall zu Problemen führen, die - aus baurechtlicher Sicht - ihre Zulassung entweder ganz ausschließen oder zumindest Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich machen können. Der Umfang der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gebotenen Rücksichtnahme hängt wiederum von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, aus denen die Instrumente einer Feinsteuerung mit dem Ziel der Erreichung eines jeweils gebotenen Interessenausgleichs abzuleiten sind. 99 Vgl. insoweit BVerwG, Beschlüsse vom 3. März 1992 - 4 B 70.91 -, NVwZ 1992, 378 und vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, NVwZ 1998, 1179; OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2001 - 7 B 6.01 -, juris; VGH B.-W., Urteil vom 16. April 2002 - 10 S 2443/00 -, NVwZ-RR 2002, 353. 100 Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte den Konflikt, der zwischen der Nutzung der Sandfläche zum Zwecke des Volleyballspiels und der nahegelegenen Wohnnutzung augenscheinlich besteht und den sie ausweislich ihrer Schreiben an die Bürgerinitiative vom 7. Juni 2005 und vom 23. März 2005 selbst sieht, bislang nicht hinreichend bewältigt. Sie hat die in Betracht kommenden Instrumente einer Feinsteuerung zur Erreichung eines optimalen Interessenausgleichs - wie sie etwa auch in den Ziffern 1 und 2 des Vergleichsvorschlags des Gerichts vom 7. Juni 2006 enthalten sind - derzeit noch nicht ausgeschöpft. Die an den Zugängen zu der Grünfläche angebrachten Hinweisschilder tragen lediglich die Aufschrift "Nachtruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr". Weitere spezifische Verhaltensregeln für Nutzer der Sandfläche werden gegenwärtig nicht aufgestellt. Regelmäßige und effektive Kontrollen der Sandfläche durch das Ordnungsamt der Beklagten fanden in der Vergangenheit nach Angaben der Kläger offenbar nicht statt. 101 Mit Rücksicht auf diese Sachlage kann nicht mehr entscheidungserheblich ins Gewicht fallen, ob das Grundstück der Kläger tatsächlich oder rechtlich vorbelastet ist. Eine Vorbelastung dürfte aber auch nicht gegeben sein. Im Ortstermin am 7. Juni 2006 haben die Kläger erklärt, ihr Grundstück im Jahre 1999 erworben und 1999/2000 mit einem Wohnhaus bebaut zu haben, in das sie im Jahre 2000 eingezogen seien. Mit der Errichtung des ursprünglichen Beachvolleyballplatzes ist aber erst im Jahre 2001 begonnen worden, wie ein Vertreter des Grünflächenamtes der Beklagten im Ortstermin bekundete. Dass das klägerische Grundstück rechtlich vorbelastet gewesen ist, lässt sich wohl ebenfalls nicht sagen, weil der Bebauungsplan Nr. XX keine konkrete Aussage über die Gestaltung der Grünfläche im Einzelnen trifft. 102 Nach alledem sind die bei der Nutzung der Sandfläche zum Zwecke des Volleyballspiels ausgehenden Geräuschimmissionen werktags innerhalb der Ruhezeiten, nachts sowie an Sonn- und an Feiertagen als wesentlich und damit unzumutbar einzustufen. 103 Die Beklagte muss sich die von den Benutzern der Sandfläche hervorgerufenen Immissionen als Betreiberin zurechnen lassen. 104 Dem Betreiber einer solchen Anlage ist zumindest das an Auswirkungen zuzurechnen, was durch ihre Funktion bedingt wird. Er muss sich darüber hinaus auch die durch zweckfremde Nutzungen verursachten Beeinträchtigungen zurechnen lassen, wenn er eine Lage geschaffen hat, die derartige Störungen ohne weiteres ermöglicht oder sogar einen besonderen Anreiz dafür bietet. 105 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 8 A 2622/04 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 2. März 1999 - 10 A 6491/96 -, NWVBl. 1999, 426; HessVGH, Urteil vom 30. November 1999 - 2 UE 263/97 -, juris. 106 Daran gemessen sind die bei der Nutzung der Sandfläche zum Zwecke des Volleyballspiels verursachten Immissionen der Beklagten zuzurechnen, weil sie im Rahmen der konkreten Widmung dieser öffentlich-rechtlich betriebenen Anlage entstehen. Dies gilt auch nach der Demontage der Haltepfosten und des stationären Netzes durch die Beklagte im Jahre 2003. Denn nach den bereits wiedergegebenen Bekundungen der Beklagten dient die Sandfläche nach wie vor zumindest auch der Ermöglichung des Volleyballspiels, mögen daneben auch andere Nutzungen vorstellbar sein. Nach dem genannten Maßstab müsste die Beklagte sich die durch das Volleyballspiel entstehenden Geräuschimmissionen aber auch dann zurechnen lassen, wenn dieses sich als zweckfremde Nutzung der Sandfläche darstellte. Denn mit der Errichtung und dem weiteren Zur-Verfügung-Stellen der Sandfläche an einen nicht näher bestimmten Personenkreis hat die Beklagte jedenfalls eine Lage geschaffen, die im Rahmen des Volleyballspiels auftretende Störungen ermöglicht und während der Sommermonate sogar einen besonderen Anreiz dafür bietet. 107 Das Vorliegen unzumutbarer Lärmimmissionen, die der Beklagten zurechenbar sind, führt im vorliegenden Fall zum gegenwärtigen Zeitpunkt indes noch nicht zur Bejahung des mit dem Hauptantrag verfolgten Unterbindungsanspruchs. 108 Die Beseitigung der störenden Anlage bzw. die Unterbindung der störenden Nutzung ist nicht zwangsläufig Rechtsfolge des öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs. Im Allgemeinen werden vielmehr z. B. zeitliche Einschränkungen des Anlagenbetriebs oder andere Maßnahmen, die eine Einhaltung der jeweiligen Immissionsrichtwerte gewährleisten, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eher entsprechen. Ob die Störungsabwehr ausnahmsweise in der Form der Beseitigung der Anlage zu erfolgen hat, bestimmt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Es kommt insoweit maßgeblich darauf an, ob es geeignete andere, grundsätzlich im Ermessen des Betreibers stehende Möglichkeiten als die Beseitigung der Anlage gibt, die auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu einer Störungsbeseitigung führen. Erst wenn diese Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung ohne Erfolg geblieben sind, keinen Erfolg versprechen oder der Betreiber zu solchen nicht bereit ist, ist eine Verpflichtung zur Schließung in Betracht zu ziehen. 109 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 8 A 2622/04 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks und vom 8. Juli 2004 - 21 A 2435/02 -, NVwZ-RR 2005, 100; HessVGH, Urteil vom 30. November 1999 - 2 UE 263/97 -, juris; Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 16. Juni 2004 - W 2 K 02.464 -, juris. 110 Danach haben die Kläger aus Gründen der Verhältnismäßigkeit derzeit noch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterbindung der Nutzung der Sandfläche zum Zwecke des Volleyballspiels. Denn wie bereits angedeutet, bestehen noch andere geeignete Möglichkeiten als die vollständige Unterbindung des Volleyballspiels, um die Einhaltung der Immissionsrichtwerte werktags innerhalb der Ruhezeiten, nachts sowie an Sonn- und Feiertagen zu gewährleisten. Als Lärmminderungsmaßnahmen kommen beispielsweise die Beschränkung der Nutzungszeiten im Rahmen einer durch Beschilderung bekannt gemachten Benutzungsordnung, die altersmäßige Beschränkung des Benutzerkreises, die Einrichtung eines für die Anwohner erreichbaren Kontrolldienstes und eine immissionsmindernde bauliche Konzeption der Anlage in Betracht. 111 Vgl. insoweit etwa OVG NRW, Urteil vom 13. März 2006 - 7 A 4591/04 -, S. 8 ff. des amtlichen Umdrucks; VGH B.-W., Urteile vom 26. Juni 2002 - 10 S 1559/01 -, juris und vom 16. April 2002 - 10 S 2443/00 -, NVwZ-RR 2002, 643; HessVGH, Urteil vom 30. November 1999 - 2 UE 263/97 -, juris. 112 Dass derartige Maßnahmen von vornherein keinen Erfolg versprechen, ist aus der Sicht des Zeitpunktes der gerichtlichen Entscheidung nicht ersichtlich. Die Beklagte scheint auch grundsätzlich zum Ergreifen von Lärmminderungsmaßnahmen bereit zu sein. Dies hat sie jedenfalls in ihren Schriftsätzen vom 26. Januar 2006 (dort S. 16) und vom 27. September 2006 - mit Blick auf ein Einschreiten ihres Ordnungsbereitschaftsdienstes - erklärt. 113 Die Kläger können den mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch auch nicht unabhängig von der immissionsschutzrechtlichen Situation aus der bauplanungsrechtlichen Festsetzung des von ihnen bewohnten Grundstücks als reines Wohngebiet durch den Bebauungsplan Nr. XX herleiten. 114 Der so genannte Gebietsgewährleistungsanspruch greift nur innerhalb desselben Baugebiets. Grundstücke, für die innerhalb eines Bebauungsplangebietes unterschiedliche Nutzungsarten festgelegt sind, liegen jedoch nicht innerhalb eines Baugebiets, sondern in unterschiedlichen Baugebieten. Ein von konkreten Beein- trächtigungen unabhängiger gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen im benachbarten Baugebiet besteht nicht. Das wechselseitige Austauschverhältnis, auf dem der Gebietsgewährleistungsanspruch letztlich beruht, beschränkt sich auf die Eigentümer der in demselben Baugebiet gelegenen Grundstücke. 115 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. November 2002 - 10 B 1618/02 -, juris und vom 8. Juli 2004 - 21 A 2435/02 -, NVwZ-RR 2005, 100. 116 Das klägerische Grundstück und die Sandfläche liegen aber nicht in demselben Baugebiet. Denn der einschlägige Bebauungsplan weist für die beiden Grundstücke - wie dargelegt - unterschiedliche Nutzungsarten aus. 117 Die Klage hat jedoch im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang mit dem Hilfsantrag teilweise Erfolg. 118 Der Hilfsantrag ist entgegen der von der Beklagten geäußerten Auffassung nicht unzulässig. Zweifel an einem diesbezüglichen Rechtsschutzbedürfnis der Kläger bestehen nicht, weil die beanstandeten Lärmbeeinträchtigungen auch in Zukunft zu befürchten sind. 119 Der Hilfsantrag ist insoweit begründet, als die Kläger die Verurteilung der Beklagten begehren, notwendige Vorkehrungen zu treffen, damit bei einer künftigen Benutzung der Sandfläche im Bereich des zentralen Grünkreuzes im Wohngebiet Oestricher Kamp zum Zwecke des Volleyballspiels die Lärmhöchstwerte auf ihrem Grundstück tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen von 45 dB(A) und nachts von 35 dB(A) nicht überschritten werden. 120 In diesem Umfang steht den Klägern ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch zu, weil diese Immissionsrichtwerte bei der Nutzung der Sandfläche zum Zwecke des Volleyballspiels überschritten werden. Dies haben die Messungen des Staatlichen Umweltamtes - wie ausgeführt - ergeben. Die Annahme, dass auch der Nachtwert tatsächlich überschritten wird, beruht dabei darauf, dass ausweislich der von den Klägern mit Schriftsatz vom 30. August 2006 vorgelegten Aufstellung über Spielaktivitäten in der Zeit vom 7. Juni 2006 bis zum 6. August 2006 zuweilen auch Spielbetrieb nach 22 Uhr stattfindet. 121 Einen Abwehranspruch auf darüber hinaus gehende Maßnahmen haben die Kläger nicht. Denn anhand der Messungen des Staatlichen Umweltamtes lässt sich nicht hinreichend sicher feststellen, dass auch der Immissionsrichtwert für werktags außerhalb der Ruhezeiten von 50 dB(A) unzumutbar überschritten wird. Nur die Messungen vom 11. Juli 2006 in der Zeit von 20.11 Uhr bis 20.41 Uhr und vom 13. September 2006 in der Zeit von 20 Uhr bis 20.12 Uhr (also innerhalb der Ruhezeiten) haben über diesem Wert liegende Beurteilungspegel - nämlich 51,98 dB(A) bzw. 51,02 dB(A) und 54,03 dB(A) - ergeben. Die übrigen werktags außerhalb des Ruhezeiten ermittelten Messergebnisse lagen - teilweise deutlich - darunter. Das Gericht tritt daher der Einschätzung des Staatlichen Umweltamtes bei, dass ein Spielbetrieb außerhalb der Ruhezeiten mit einer Anzahl von acht bis zehn Spielern innerhalb eines Zeitraums von vier bis fünf Stunden nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte führen wird. Dass dieser Rahmen bei der Nutzung der Sandfläche zum Zwecke des Volleyballspiels werktags außerhalb der Ruhezeiten regelmäßig überschritten wird, ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch aus der von den Klägern mit Schriftsatz vom 30. August 2006 vorgelegten Aufstellung über Spielaktivitäten in der Zeit vom 7. Juni 2006 bis zum 6. August 2006 nicht mit hinreichender Deutlichkeit. 122 Zur Rechtsfolge des (Abwehr-)Anspruchs auf Einhaltung der Immissionsrichtwerte weist das Gericht darauf hin, dass der Störungsbetroffene gegenüber dem störenden Hoheitsträger regelmäßig keinen Anspruch auf bestimmte Maßnahmen, sondern allein darauf hat, dass Lärmbelästigungen oberhalb der Zumutbarkeitsschwelle unterbleiben. Wie der unterlassungspflichtige Hoheitsträger dies erreicht, obliegt allein seiner Entscheidung. 123 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2004 - 21 A 2435/02 - , NVwZ-RR 2005, 100. 124 Aus diesem Grund ist es - der klägerischen Formulierung des Hilfsantrags folgend - bei der Tenorierung zu belassen, dass die Beklagte die notwendigen Vorkehrungen zu treffen hat, dass die Immissionsrichtwerte eingehalten werden, deren Überschreitung die Anlagennutzung in ihrer bisherigen Gestalt besorgen lässt. Als Lärmminderungsmaßnahmen sind die bereits exemplarisch erwähnten Maßnahmen ins Auge zu fassen. 125 In diesem Zusammenhang ist schließlich noch zu betonen, dass es in den Sommermonaten besonderer Anstrengungen der Behörden bedürfen kann, die Einhaltung von Benutzungszeiten sicher zu stellen. 126 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 4 B 16.03 -, juris; BayVGH, Urteil vom 25. November 2002 - 1 B 97.1352 -, NVwZ-RR 2004, 20. 127 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus einer entsprechenden Anwendung des § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 128 Vgl. zur Frage der vorläufigen Vollstreckbarkeit verwaltungsgerichtlicher Leistungsurteile Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, Stand: September 2004, § 167 Rn. 135; Niedersächsisches OVG, Teilurteil vom 30. August 1989 - 12 L 85/89 - , NVwZ 1990, 275 einerseits und HessVGH, Teilurteil vom 19. September 1989 - 2 S 576/89 - , NVwZ 1990, 272 andererseits.