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Urteil

2 S 576/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0919.2S576.89.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag hat Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 6. Oktober 1988 ist auch in der Hauptsache (Ziffer 1 des Urteilsausspruchs) für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Antrag ist zulässig. Nach § 718 Abs. 1 ZPO ist in der Berufungsinstanz auf Antrag vorab über die vorläufige Vollstreckbarkeit zu verhandeln und zu entscheiden. Diese Bestimmung ist gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Verwaltungsprozeß entsprechend anzuwenden (BVerwG, Beschluß vom 28. August 1974, Buchholz 310, Nr. 5 zu § 167 VwGO; Hess. VGH, Teilurteile vom 5. November 1986, NVwZ 87, 517, und vom 18. Mai 1988 - 5 UE 2282/86 -, DÖV 89, 40 ;). Der Antrag ist auch begründet. Für die Vorabentscheidung entsprechend § 718 ZPO kommt es nicht darauf an, ob die Berufung in der Sache Erfolg haben wird. Entscheidend ist vielmehr, ob der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit mit den insoweit maßgeblichen Bestimmungen in Einklang steht (Hess. VGH, Teilurteil vom 5. November 1986, a.a.O. m.w.N.; OVG Münster, Teilurteil vom 12. März 1979, OVGE 34, 85 m.w.N.). Unter diesen Voraussetzungen ist auch die verwaltungsgerichtliche Sachentscheidung, nämlich die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung bestimmter militärischer Tiefflüge (Ziffer 1 des Urteilsausspruchs), für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO gilt für die Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Urteile das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Eine in diesem Sinne entsprechende Anwendung muß Rücksicht auf die Eigenart des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der hier zu beurteilenden Rechtsbeziehungen nehmen (BVerwG, Beschluß vom 26. August 1963, BVerwGE 16, 254 ; vgl. - kritisch zur Undifferenziertheit des § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO - Rupp, AöR 85 , 301 ). Diese Generalverweisung gilt nach der Ausnahmevorschrift des § 167 Abs. 2 VwGO nicht für Urteile, die auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ergehen; solche Entscheidungen können nur wegen der Kosten, also nicht hinsichtlich der Sachentscheidung, für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Schon nach dieser Gesetzessystematik sind Urteile, die auf andere als auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ergehen und ihrem Inhalt nach vollstreckbar sind, den Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung und damit auch den Regeln über die vorläufige Vollstreckbarkeit in §§ 708 ff. ZPO unterworfen (Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Aufl., Rdnr. 5 zu § 168; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., Rdnr. 18; Schunck/de Clerck, VwGO, 3. Aufl., Anm. 2f aa) zu § 167; ferner OVG Hamburg, Teilurteil vom 24. September 1985 - OVG Bf VI 30/85 - S.9). Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der Gesetzgeber sei bei Erlaß des § 167 Abs. 2 VwGO davon ausgegangen, mit dieser Vorschrift alle verwaltungsgerichtlichen Urteile erfaßt zu haben, die hoheitliches Handeln zum Gegenstand haben und ihrer Art nach vollstreckbar sind. Denn die Verwaltungsgerichtsordnung hat die allgemeine Leistungsklage als gegenüber der Verpflichtungsklage andere Leistungsklage zwar nicht ausführlich geregelt, aber verschiedentlich erwähnt (vgl. §§ 43 Abs. 2, 111 Satz 1, 113 Abs. 3 und 169 Abs. 2 VwGO). Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen gegen eine grundsätzliche Heranziehung des § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO auf allgemeine Leistungsurteile keine durchgreifenden Bedenken, weil die Ausnahmevorschrift des § 167 Abs. 2 VwGO weder unmittelbar noch analog anwendbar ist: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß hier keine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage vorliegt. Die Tiefflüge, deren Unterlassung der Kläger begehrt, stellen ein rein tatsächliches, sogenanntes schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln dar, das nicht Gegenstand einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage sein kann (§ 42 Abs. 1 VwGO). Auch bei den Einsatzbefehlen, die den einzelnen Tiefflügen vorausgehen, handelt es sich nicht um Verwaltungsakte, weil sie als Anordnungen gegenüber nachgeordneten Stellen keine Außenwirkung im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I Seite 1253) - VwVfG - entfalten. Das Verwaltungsgericht hat daher die Klage zu Recht als allgemeine Leistungsklage in der Form der Unterlassungsklage eingeordnet. Es besteht auch keine Veranlassung, Urteile, die auf allgemeine Leistungsklagen ergehen, jedenfalls dann der Regelung des § 167 Abs. 2 VwGO zu unterwerfen, wenn sie auf Vornahme oder Unterlassung eines (schlicht) hoheitlichen Verwaltungshandelns gerichtet sind. Allerdings ist § 167 Abs. 2 VwGO trotz seines Charakters als Ausnahmevorschrift grundsätzlich einer analogen Anwendung zugänglich. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß Urteile, die auf Unterlassung eines Verwaltungsaktes gerichtet sind, nur im Kostenausspruch für vorläufig vollstreckbar erklärt werden dürfen (OVG Bremen, Urteil vom 13. September 1967, NJW 67, 222; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. August 1970, DÖV 71, 351 ; Hess. VGH, Beschluß vom 8. März 1961, ESVGH 11, 151). Zur Begründung dieses Analogieschlusses wird ausgeführt, daß die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit in der Zivilprozeßordnung auf vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen grundsätzlich gleichgeordneten Parteien zugeschnitten seien, während es dem Wesen staatlicher Verwaltung zuwiderlaufe, durch ein Urteil zu hoheitlichem Handeln angehalten zu werden, dessen Bestand noch in Frage stehe; hoheitliche Verwaltung sei grundsätzlich bedingungsfeindlich, und im übrigen bestehe angesichts der Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO auch kein Bedürfnis für eine vorläufige Vollstreckung stattgebender Leistungsurteile (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 13. September 1967, a.a.O., und Hess. VGH, Beschluß vom 8. März 1961, a.a.O.). Über den Bereich der Klagen auf Unterlassung eines Verwaltungsaktes hinaus hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 5. November 1986, a.a.O.; a.A. Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., Rdnr. 20 zu § 167) ein auf eine Geldzahlung gerichtetes (allgemeines) Leistungsurteil nur hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt, weil der Zahlungsausspruch derart mit einem Aufhebungsurteil verbunden war, daß der Kläger durch eine vorläufige Vollstreckung des Leistungsurteils so gestellt worden wäre, als wenn auch das Urteil über die Aufhebung des Verwaltungsaktes in der Sache für vorläufig vollstreckbar erklärt worden wäre. Es mag sein, daß - was hier keiner abschließenden Entscheidung bedarf - § 167 Abs. 2 VwGO in diesen Fällen extensiv auszulegen oder analog anzuwenden ist. Darüber hinaus ist es aber nicht geboten, auch Urteile, die auf Vornahme oder Unterlassung schlicht hoheitlichen Verwaltungshandelns gerichtet sind, nur im Kostenpunkt für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit in dem vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 5. November 1986, a.a.O.) beurteilten Verfahren ein allgemeines Leistungsurteil in der Hauptsache nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist, beruht das auf der besonderen prozessualen Verknüpfung der allgemeinen Leistungsklage mit dem Anfechtungsbegehren. In den Verfahren, in denen die Unterlassung eines Verwaltungsaktes begehrt wird, kann die zumindest entsprechende Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO schon auf den Gesichtspunkt gestützt werden, daß sich Unterlassungsklagen dieser Art als negative Verpflichtungsklagen darstellen und daß Verurteilungen zur Unterlassung eines Verwaltungsaktes hinsichtlich der Vollstreckbarkeitserklärung nicht anders behandelt werden dürfen als Gerichtsentscheidungen, die die Behörde zur Vornahme eines Verwaltungsaktes verpflichten. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in seinem Urteil vom 26. August 1970 (DÖV 71, 351 ) zu Recht hervorgehoben, daß die Unterlassungsklage je nach der Rechtsnatur der abgewehrten Verwaltungshandlung als Gegenstück sowohl der Verpflichtungsklage als auch der allgemeinen Leistungsklage anzusehen und daß (nur) im ersteren Falle gesetzessystematisch eine Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO geboten sei. Zur dogmatischen Bewältigung dieser Fallkonstellationen bedarf es daher keiner Erforschung, was das "Wesen staatlicher Verwaltung" im heutigen Rechtsstaat ausmacht. Nach dem Regel-Ausnahme-Verhältnis, in dem die Absätze 1 und 2 des § 167 VwGO stehen, beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 167 Abs. 2 VwGO auf Urteile, die einen Verwaltungsakt zum Gegenstand haben oder zumindest mit ihm in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Diese Unterscheidung beruht auf einer Dogmatik, die das verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren beherrscht. Der Verwaltungsakt ist das einzige Instrument öffentlicher Verwaltung, das geeignet ist, einseitig verbindliche und auf eine bestandskräftige Regelung gerichtete Anordnungen zu treffen. Das Verwaltungsverfahrensrecht enthält zahlreiche Vorschriften, die ausschließlich für Verwaltungsakte gelten. Diese Unterscheidung setzt sich im Verwaltungsprozeßrecht mit Bestimmungen fort, die Sondervorschriften für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage - also für die prozessuale Behandlung des Verwaltungsaktes - enthalten. Auf der Grundlage dieser Gesetzesdogmatik erscheint es nicht als systemwidrig, Urteile, die sich auf Verwaltungsakte beziehen, auch hinsichtlich der Art der Vollstreckung (vgl. § 172 VwGO) und der vorläufigen Vollstreckbarkeit einer Sonderregelung zu unterwerfen. Auch die materiellen Aspekte, die für eine erweiternde Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO angeführt werden, sind jedenfalls nicht so gewichtig, daß sie es ohne Rücksicht auf die dargestellte Gesetzessystematik als geboten erscheinen ließen, die vorläufige Vollstreckung allgemeiner Leistungsurteile auf die Kostenentscheidung zu beschränken, wenn sie eine hoheitliche Verwaltungstätigkeit zum Gegenstand haben. Das mit § 167 Abs. 2 VwGO verfolgte gesetzgeberische Anliegen wird im wesentlichen darin gesehen, daß eine vorläufige Vollstreckung solcher Entscheidungen dem Wesen staatlicher - grundsätzlich bedingungsfeindlicher Verwaltung zuwiderlaufe und darüber hinaus kein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung der einschlägigen Vorschriften der Zivilprozeßordnung bestehe (vgl. Koehler, VwGO, Anm. I - mit Hinweis auf die Entstehungsgeschichte - und III zu § 167; Eyermann/Fröhler, a.a.O., Rdnr. 20; Ule, Verwaltungsprozeßrecht, 9. Aufl., § 70 II 2 - Seite 400 -; OVG Bremen, Urteil vom 13. September 1967, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluß vom 8. März 1961, a.a.O.; dazu kritisch: Martens, Praxis des Verwaltungsprozesses, § 20, 5 - Seite 219 f. -). Dem Argument, hoheitliche Verwaltung sei grundsätzlich bedingungsfeindlich, ist entgegenzuhalten, daß dieser Grundsatz ohnehin weitgehend durchbrochen ist. Schon das Verwaltungsverfahrensrecht läßt es zu, daß hoheitliche Entscheidungen unter dem Vorbehalt einer später abweichenden Regelung getroffen werden (vgl. z.B. § 36 VwVfG). Vor allem aber wird der Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit staatlichen Handelns im Prozeßrecht selbst durchbrochen, und zwar in gravierenderem Maße als es im Falle der vorläufigen Vollstreckung eines erstinstanzlichen allgemeinen Leistungsurteils geschieht. Denn durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO können staatliche Stellen zur Vornahme oder Unterlassung hoheitlichen Verwaltungshandelns - insbesondere auch zur Erteilung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes - verpflichtet werden. Solche - ohne weiteres vollstreckbaren - Anordnungen stehen unter dem Vorbehalt einer anderweitigen rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache. Dieser Gesichtspunkt ist hier deshalb von besonderem Gewicht, weil eine einstweilige Anordnung auf einer weniger gesicherten Erkenntnis beruht als die Vollstreckbarkeitserklärung. Denn während eine Anordnung nach § 123 VwGO in der Regel aufgrund einer nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ohne Durchführung einer Beweisaufnahme ergeht, stützt sich die vorläufige Vollstreckung auf eine instanzbeendende Entscheidung in der Hauptsache, die im ordentlichen Erkenntnisverfahren gewonnen worden ist. Die vergleichende Betrachtung des Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung einerseits und der vorläufigen Vollstreckung allgemeiner Leistungsurteile andererseits ist hier deshalb besonders instruktiv, weil sie auch das zweite Argument betrifft, das gegen die vorläufige Vollstreckung angeführt wird, nämlich den Hinweis, daß angesichts der Regelung des § 123 VwGO überhaupt kein Bedürfnis für eine vorläufige Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Leistungsurteile bestehe. Die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu erwirken, ist aber für den Kläger, der ein allgemeines Leistungsurteil gegen einen Hoheitsträger erstritten hat, kein adäquater Ersatz für eine fehlende vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils, so daß dieses Argument - auch wenn es zur rechtspolitischen Rechtfertigung des § 167 Abs. 2 VwGO herangezogen wird - jedenfalls nicht so gewichtig ist, daß es eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift über die Systematik und den Wortlaut des Gesetzes hinaus auf allgemeine Leistungsklagen gebietet. Dazu ist im einzelnen auszuführen: Die Bedeutung des § 123 VwGO liegt gerade - und das wird durch die tatsächliche Inanspruchnahme der Verwaltungsgerichtsbarkeit belegt - darin, einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, bevor eine Entscheidung in der Hauptsache (aus verfahrensrechtlichen oder tatsächlichen Gründen) ergehen kann. Auf der einen Seite reicht für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung - im Gegensatz zu der Vollstreckung aus einem Urteil - aus, daß die Voraussetzungen des materiellen Anspruchs glaubhaft gemacht worden sind; auf der anderen Seite muß über die materielle Rechtsposition hinaus auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Würde man dem Kläger, der in erster Instanz ein für ihn günstiges (allgemeines) Leistungsurteil erstritten hat, die Vollstreckbarkeitserklärung unter Hinweis auf die Möglichkeit versagen, eine einstweilige Anordnung zu beantragen, müßte er zusätzlich einen Anordnungsgrund darlegen und glaubhaft machen, um von dem erstinstanzlichen, aber noch nicht rechtskräftigen Urteil Gebrauch machen zu können. Das erscheint deshalb als unbefriedigend, weil er den Anordnungsanspruch nicht nur glaubhaft gemacht hat, sondern weil seine materielle Rechtsposition im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren mit allen Verfahrensgarantien für den Anspruchsgegner festgestellt worden ist. Ebenso wie das Glaubhaftmachen von Anordnungsgrund und -anspruch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung rechtfertigt, legitimiert das Obsiegen in der Hauptsache die vorläufige Vollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil. Auch im Zivilprozeß sind erstinstanzliche Urteile grundsätzlich für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§§ 708 ff. ZPO), obwohl auch hier dem Vollstreckungsgläubiger grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet ist, eine einstweilige Verfügung zu erstreiten. Die Erklärung eines Urteils für vorläufig vollstreckbar setzt sich auch nicht über schutzwürdige Belange des Vollstreckungsschuldners hinweg. Allerdings obliegt es ihm, einen Antrag auf Vollstreckungsschutz zu stellen und glaubhaft zu machen, daß die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (vgl. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 719 Abs. 1 Satz 1 und 707 ZPO). Die Vorschriften über die einstweilige Anordnung, die vorläufige Vollstreckbarkeit und den Vollstreckungsschutz greifen hier sinnvoll ineinander, wobei der ersten Entscheidung in der Hauptsache die Funktion einer wesentlichen Verfahrenszäsur zukommt: Bis zum Erlaß des Urteils muß der Leistungskläger wesentliche Nachteile glaubhaft machen, um eine einstweilige Regelung (im Wege der einstweiligen Anordnung) zu erwirken, nachher trifft den Vollstreckungsschuldner die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die vorläufige Vollstreckung zu einem nicht zu ersetzenden Schaden führt. Von dieser ausgewogenen, nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich maßgeblichen Interessenbewertung kann nur abgewichen werden, wenn und soweit der Gesetzgeber eine andere eindeutige Entscheidung - wie in § 167 Abs. 2 VwGO - getroffen hat. Schließlich sprechen auch Gründe der Prozeßökonomie für eine Anwendung der §§ 708 ff. ZPO auf die allgemeine Leistungsklage. Denn dann wird die Regelung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten bis zum Erlaß einer rechtskräftigen Entscheidung in dem bereits anhängigen Verfahren geklärt, während anderenfalls eine einstweilige Anordnung beantragt und damit ein neues Gerichtsverfahren in Gang gesetzt werden müßte. Nach allem ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 6. Oktober 1988 gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach Maßgabe der §§ 708 ff. ZPO auch in der Hauptsache für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Eine durch § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene "entsprechende" Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften scheitert hier auch nicht an den Umständen des Einzelfalles. Bei der entsprechenden Heranziehung zivilprozessualer Vorschriften muß, wie eingangs dargelegt, auf die Eigentümlichkeiten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Bedacht genommen werden. Das bedeutet aber nicht, daß die individuellen Vollstreckungs- bzw. Vollstreckungsschutzinteressen der Beteiligten im Einzelfall zu berücksichtigen sind. Deshalb ist im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang unerheblich, ob - wie die Beklagte vorträgt - durch eine sofortige Beachtung des Tiefflugverbots erhebliche staatliche Interessen tangiert werden. Im übrigen besteht auch kein Bedürfnis, individuelle Belange dieser Art im Rahmen der Vollstreckbarkeitserklärung zu würdigen, weil dem Vollstreckungsschuldner die Möglichkeit eröffnet ist, einen Vollstreckungsschutzantrag nach §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 719 Abs. 1 und 707 ZPO zu stellen. Es ist unerheblich, ob ein solcher Antrag im vorliegenden Verfahren in der Berufungsinstanz nachgeholt werden kann (verneinend: Hess. VGH, Beschl. vom 26. November 1986 - 11 S 1959/86 -), weil eine eventuelle Unzulässigkeit des Vollstreckungsschutzbegehrens auf einem prozessualen Versäumnis der Beklagten beruhen würde und deshalb nicht mit Erfolg einer Vollstreckbarkeitserklärung entgegengehalten werden könnte. Der Senat vermag sich auch nicht der - in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen - Auffassung der Beklagten anzuschließen, das streitgegenständliche Verwaltungshandeln, nämlich der militärische Tiefflug, hebe sich qualitativ von sonstiger schlicht-hoheitlicher Verwaltungstätigkeit ab. Das Verwaltungs- und das Verwaltungsprozeßrecht unterscheiden, wie eingangs dargelegt, zwischen Verwaltungsakten und sonstigen - schlicht-hoheitlichen - Hoheitsakten. Auf der Grundlage dieser Dogmatik verbietet sich eine Abstufung innerhalb der sonstigen Hoheitsakte; die tatsächlichen Auswirkungen einer Maßnahme verändern nicht deren Rechtsnatur. Im übrigen ist nicht ersichtlich, welche Kriterien für eine solche Abgrenzung maßgeblich sein sollen. Soweit die Beklagte mit dieser Argumentation ein besonderes öffentliches Interesse an der Durchführung der Tiefflüge der Bundeswehr geltend macht, ist dem im Rahmen des Vollstreckungsschutzes Rechnung zu tragen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hängt die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Tiefflugverbots auch nicht davon ab, ob ein durch die Vollstreckung eventuell entstandener Nachteil durch eine Sicherheitsleistung kompensiert werden kann. Die Sicherheitsleistung erfüllt zwar die Funktion, den Vollstreckungsschuldner vor Schaden zu bewahren, sie ist aber keine gesetzliche Voraussetzung für eine Vollstreckbarkeitserklärung. Da hier kein Fall des § 708 ZPO gegeben ist, müßte das verwaltungsgerichtliche Urteil bei direkter Anwendung des § 709 Satz 1 ZPO gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Hier ist jedoch keine Sicherheitsleistung festzusetzen. Einmal läßt sich, wie die Beklagte selbst vorträgt, die geltend gemachte Beeinträchtigung staatlicher Interessen nicht durch eine Sicherheitsleistung in Geld kompensieren, so daß eine Sicherheitsleistung überhaupt nicht bestimmt werden kann (vgl. auch insoweit OVG Hamburg, Teilurteil vom 24. September 1985, a.a.O.). Vor allem aber erfüllt die Sicherheitsleistung im zivilprozessualen Vollstreckungsverfahren die Funktion, den Vollstreckungsschuldner bei Insolvenz des Vollstreckungsgläubigers zu schützen. Diesem Gesichtspunkt kommt hier deshalb keine Bedeutung zu, weil auf beiden Seiten des Vollstreckungsverfahrens Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind. Die Kostenentscheidung bleibt der endgültigen Entscheidung über die Berufungen vorbehalten. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung in dem Urteil vom 6. Oktober 1988 wird durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht berührt. Dieses Teilurteil ist unanfechtbar (§ 718 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Habbe Hassenpflug Zysk Der klagende Landkreis betreibt auf einer ihm gehörenden Liegenschaft in der Gemeinde Seeheim ein Krankenhaus. Er hat am 27. April 1981 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt Klage mit dem Ziel erhoben, die von dem Tiefflugverkehr der Bundeswehr ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen abzuwenden. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat die beklagte Bundesrepublik Deutschland durch Urteil vom 6. Oktober 1988 - III/V E 827/81 (NJW 88, 3170) verurteilt, Tiefflüge mit Strahlflugzeugen der Bundeswehr im Luftraum von 150 bis 300 m über den Grundstücken des Klägers, auf denen das Krankenhaus betrieben wird, vor Eintritt des Spannungs- bzw. vor Feststellung des Verteidigungsfalles zu unterlassen. Den weitergehenden Antrag, alle Tiefflüge der Bundeswehr, also auch solche im Höhenband zwischen 300 und 450 m, zu untersagen, hat es abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat das Verwaltungsgericht beiden Beteiligten je zur Hälfte auferlegt; ferner hat es das Urteil hinsichtlich der Kosten - mit der Möglichkeit der Abwendung durch Sicherheitsleistung - für vorläufig vollstreckbar erklärt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Nach § 6 der Luftverkehrs-Ordnung - LuftVO - gelte auch für strahlgetriebene Kampfflugzeuge der Bundeswehr eine Sicherheitshöhe von mindestens 450 m, die nach § 30 Abs. 1 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes - LuftVG - nur unterschritten werden dürfe, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig sei. Die - insoweit beweispflichtige - Beklagte habe nicht bewiesen, daß dieser Ausnahmetatbestand hinsichtlich des Höhenbandes zwischen 150 und 300 m gegeben sei. Tiefflüge seien zwar grundsätzlich zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr unverzichtbar. Sie könnten auch nicht vollständig in das Ausland verlegt oder simuliert werden, weil die Piloten mit den meteorologischen und geographischen Bedingungen im Bundesgebiet vertraut gemacht werden und die Verbindung mit dem Heer üben müßten. Daraus lasse sich aber noch nicht ableiten, daß die militärischen Übungsflüge im gegenwärtigen Umfang zwingend geboten seien. Die Bundeswehr gehe selbst davon aus, daß Tiefflüge, wie sie im Verteidigungsfall durchgeführt werden müßten, ohnehin vorher nicht geübt werden könnten. Denn sie müsse Rücksicht auf die Witterungsbedingungen nehmen, Sperrgebiete aussparen und Sicherheitsabstände einhalten, die im Verteidigungsfall nicht maßgeblich seien. Das Trainingsprogramm, das jetzt in dem gesamten Höhenband zwischen 150 und 450 m durchgeführt werde, könne - wie in den Niederlanden - auch in dem Höhenband zwischen 300 und 450 m absolviert werden. Daß eine Reduzierung der Tiefflüge möglich sei, werde durch zahlreiche Verlautbarungen von Angehörigen der Bundeswehr und des Verteidigungsministeriums belegt. Ein Tiefflugverbot für den Luftraum zwischen 150 und 300 m führe zu einer deutlichen Minderung der Lärmbeeinträchtigungen. Gegen das ihnen am 26. Oktober 1988 zugestellte Urteil haben die Beklagte am 22. November und der Kläger am 28. November 1988 Berufung eingelegt. Darüber hinaus begehrt der Kläger, das verwaltungsgerichtliche Urteil auch in der Hauptsache für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Er trägt vor: Das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt sei nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. den Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung auch in der Hauptsache für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil der Ausnahmetatbestand des § 167 Abs. 2 VwGO hier nicht eingreife. Er wende sich nicht gegen einen Verwaltungsakt der Beklagten, und der Rechtsstreit betreffe auch nicht das Verhältnis der Über-/Unterordnung, sondern allein den schlicht hoheitlichen Verwaltungsbereich. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 6. Oktober 1988 ohne Sicherheitsleistung - hilfsweise gegen Sicherheitsleistung, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen tauglichen inländischen Kreditinstituts erbracht werden kann - für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Beklagte beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie erwidert: § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO sei hier nicht anwendbar. Aus § 167 Abs. 2 VwGO lasse sich der allgemeine Rechtsgrundsatz ableiten, daß es dem Wesen staatlicher Verwaltung zuwiderliefe, durch Urteil zu einem Handeln oder Unterlassen gezwungen zu werden, solange dieses Urteil noch nicht rechtskräftig sei; hoheitliches Handeln sei schlechthin bedingungsfeindlich. § 167 Abs. 1 VwGO sehe nur eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozeßordnung vor; danach scheide eine vorläufige Vollstreckung allgemeiner Leistungs- (bzw. Unterlassungs-)Urteile aus, wenn sie in dem Subordinationsverhältnis zwischen Staat und Bürger ergingen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit solcher Urteile führe zu irreparablen Schäden bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben; zumal dann, wenn ein Schadensersatz nach § 717 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO nicht zu einer Kompensation oder Wiedergutmachung der Folgen einer vorläufigen Vollstreckung führe. Hoheitliches Handeln lasse sich auch nicht durch eine Sicherheitsleistung in Geld "sichern". Hier würde, trägt die Beklagte weiter vor, eine vorläufige Vollstreckung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt dazu führen, daß die Einsatzfähigkeit der Piloten der Bundeswehr im Spannungs- und Verteidigungsfall nicht mehr gewährleistet sei. Die Grundstücke des Klägers lägen in einem Gebiet, dessen Nutzung für Tiefflüge auch zwischen 150 und 300 m zwingend notwendig sei. Wegen der Nähe der klägerischen Grundstücke zu Flugplätzen, Großstädten und Kernkraftwerken bestünden bereits jetzt erhebliche Flugbeschränkungen. Bei Beachtung des verwaltungsgerichtlichen Tiefflugverbots müßten deshalb zahlreiche Übungsflüge ausfallen oder zu anderen Zeiten nachgeholt werden, was ein zusätzliches Flugaufkommen an Schönwettertagen in anderen Gebieten zur Folge habe. Das wiederum führe anderenorts zu einer Konzentration der Lärmbelästigungen und einer Erhöhung des Zusammenstoßrisikos. Ein solcher Eingriff in ihre Verteidigungskonzeption könne in keiner Weise durch eine Sicherheitsleistung in Geld oder durch Schadensersatz kompensiert werden. Die Gerichtsakte 2 UE 4533/88 (3 Bände) nebst Beiakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; auf ihren Inhalt wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen.