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Urteil

6 K 1871/05

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2007:0316.6K1871.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Ausweislich eines Vermerks der Polizeiinspektion N. -S. vom 26. Mai 2003 erschien dort um 2.48 Uhr eine Freundin der Klägerin und teilte mit, dass diese sie gegen 0 Uhr angerufen habe. Die Klägerin sei aufgelöst gewesen und habe die ganze Zeit geweint. Da sie, die Freundin, beschäftigt gewesen sei, habe sie zunächst nicht mit der Klägerin reden können und habe ihr gesagt, sie würde sich später wieder melden. Wenig später habe sie, die Freundin, von der Klägerin eine SMS mit dem Inhalt "Ich hab dich lieb, sei bitte nicht böse auf mich, ich weiß einfach nicht weiter" erhalten. Daraufhin habe die Freundin die Klägerin erfolglos auf deren Festnetzanschluss und deren Handy angerufen. Sie, die Freundin, wisse, dass die Klägerin Beziehungsprobleme mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten - dem Bruder der Freundin - habe, von dem sie seit anderthalb Wochen getrennt sei. Vor einem Jahr habe die Klägerin schon einmal Probleme mit ihrer Beziehung gehabt und habe angedroht, sich mit ihrem Pkw in eine Kiesgrube zu stürzen. Sie, die Klägerin, sei anschließend von ihrem Vater und einem Bekannten zu Fuß auf der Fahrbahn der Autobahn im Bereich ihrer Wohnanschrift aufgegriffen worden. Die Polizei habe seinerzeit Kenntnis von dem Vorfall gehabt. Sie, die Freundin, mache sich aufgrund des Anrufs und der SMS sehr große Sorgen, dass die Klägerin sich jetzt wieder etwas antun wolle. 3 Die daraufhin kontaktierten Beamten des Beklagten begaben sich am 26. Mai 2003 und 3 Uhr zur Wohnung der Klägerin. Auf deren Klingeln und Klopfen wurde nicht geöffnet. Da ausweislich des Einsatzberichts aufgrund der geäußerten Suizidabsicht nicht auszuschließen gewesen sei, dass die Klägerin sich noch in der Wohnung befunden habe, sei ein Schlüsseldienst mit dem Öffnen der Haustür beauftragt worden. Die Klägerin sei allerdings in der Wohnung nicht anzutreffen gewesen. Der Schlüsseldienst habe anschließend ein neues Haustürschloss eingebaut. Der auf die Klägerin zugelassene Pkw habe sich nicht an ihrer Wohnanschrift befunden. 4 Ebenfalls am 26. Mai 2003 trafen Beamten des Beklagten die Klägerin um 22.45 Uhr in ihrer Wohnung an. Die Klägerin gab an, keine Suizidabsichten zu haben. Ihre Freundin habe mit dem Einschalten der Polizei überreagiert. 5 Der beauftragte Schlüsseldienst stellte dem Beklagten für sein Tätigwerden 163,50 EUR in Rechnung. 6 Die zum Erlass eines entsprechenden Leistungsbescheides angehörte Klägerin teilte dem Beklagten mit, es habe keine Anhaltspunkte für einen Suizidversuch oder eine Suizidabsicht gegeben. Es habe keine Veranlassung gegeben, ihre Wohnungstür durch einen Schlüsseldienst öffnen zu lassen. Am 25. Mai 2003 habe die Klägerin zwischen 22 Uhr und 24 Uhr versucht, mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten, der im selben Haus wie die Anzeige erstattende Freundin der Klägerin wohne, telefonisch Kontakt aufzunehmen. Da die Versuche einer Kontaktaufnahme gescheitert seien, habe die Klägerin die Freundin - und Schwester des ehemaligen Lebensgefährten - mit der Bitte um Kontaktaufnahme mit diesem angerufen. Das dadurch zustande gekommene Gespräch zwischen der Klägerin und ihrem ehemaligen Lebensgefährten, das gegen 0 Uhr geführt worden sei, sei wenig ergiebig gewesen. Die Klägerin habe sich zwar von ihrem ehemaligen Lebensgefährten trennen, nicht jedoch das gute Verhältnis zu ihrer Freundin aufs Spiel setzen wollen. Diese Situation habe zu der besagten SMS-Nachricht geführt. Hieraus sei aber kein Suizidversuch bzw. eine Suizidabsicht abzuleiten. Bei richtiger Schilderung der Tatsachen sei dies auch der Polizei erkennbar gewesen, weswegen eine gewaltsame Öffnung der Tür nicht erforderlich gewesen sei. Die Freundin habe gewusst, dass die Haushälterin der Klägerin schräg gegenüber ihrer Wohnung wohne und dass diese im Besitz eines Wohnungsschlüssels sei. Die Mitteilung dieser Tatsache hätte bei einem vermeintlichen Suizidversuch nicht nur zu einer erheblichen Zeitersparnis geführt, sondern auch zu einem ordnungsgemäßen Zutritt zu der Wohnung. Auch die übrigen Äußerungen der Freundin seien kritisch zu betrachten. So habe die Klägerin nie einen Anrufbeantworter besessen. Es habe auch keinen vorangegangenen Suizidversuch gegeben. Die entsprechenden Ausführungen der Freundin der Polizei gegenüber entsprächen nicht der Wahrheit. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin lediglich Beziehungsprobleme mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten gehabt, die in einem Besäufnis geendet hätten. Zudem habe die Polizei am 26. Mai 2003 deutlich vor 3 Uhr Kontakt mit einer anderen guten Freundin der Klägerin aufgenommen, die eine Suizidabsicht deutlich verneint habe. Dieses Gespräch sei in den Akten nicht vermerkt. Gegen das Vorliegen eines Suizidversuchs habe der Umstand gesprochen, dass der Pkw der Klägerin nicht vor ihrer Wohnung gestanden habe. Darüber hinaus hätte auch der Bruder der Klägerin angesprochen werden können, der einen Suizidversuch ebenfalls verneint hätte. 7 Mit Leistungsbescheid vom 23. Januar 2004, zugestellt am 29. Januar 2004, forderte der Beklagte die Klägerin zur Erstattung der durch die Beauftragung des Schlüsseldienstes entstandenen Kosten in Höhe von 163,50 EUR auf. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin sei als Verursacherin der Kosten zur Erstattung heranzuziehen. Im Zeitpunkt des Einsatzes habe von einer Gefahr für Leib und Leben ausgegangen werden müssen. Die bestehende Eilbedürftigkeit habe weitere Ermittlungen nach möglichen Schlüsselverwaltern ausgeschlossen. Dass der Pkw der Klägerin sich nicht an der Wohnanschrift befunden habe, bedeute nicht, dass aus Sicht der Beamten keine Suizidgefahr habe bestehen können. Schließlich habe der Pkw in einer Garage oder einer anderen Straße abgestellt sein können. Das von der Klägerin erwähnte Gespräch mit einer anderen Freundin habe ein Beamter des Polizeipräsidenten N. geführt. Daher sei es den einschreitenden Beamten des Beklagten nicht bekannt gewesen. Nach alledem habe eine Anscheinsgefahr vorgelegen. Als Anscheinsstörerin sei die Klägerin zur Erstattung der Kosten heranzuziehen. Die Anzeige erstattende Freundin habe die Gefahr nicht verursacht. 8 Die Klägerin erhob am 24. Februar 2004 Widerspruch. Zwar habe eine Anscheinsgefahr vorgelegen. Allerdings habe die Klägerin diese nicht zurechenbar verursacht, weshalb eine Kostenerstattungspflicht nicht bestehe. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2005, zugestellt am 23. Juli 2005, wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch zurück. 10 Der Klägerin hat am 22. August 2005 Klage erhoben. 11 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. 12 Die Klägerin beantragt, 13 den Leistungsbescheid des Beklagten vom 23. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 21. Juli 2005 aufzuheben, 14 sowie 15 die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er verteidigt den angefochtenen Leistungsbescheid. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von dem Beklagten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 21 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 22 Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 23. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 21. Juli 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 23 Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Leistungsbescheids ist § 52 Abs. 1 Satz 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) i.V.m. §§ 77 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVG NRW), 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG NRW). 24 Gemäß dem durch § 52 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW für anwendbar erklärten § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz nach näherer Bestimmung einer Kostenordnung von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW sieht vor, dass zu den Auslagen insbesondere die Beträge gehören, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind. 25 Die Voraussetzungen für eine Kostenanforderung sind gegeben. 26 Die vom Beklagten am 26. Mai 2003 im Wege des sofortigen Vollzuges mit der Beauftragung des Schlüsseldienstes mit dem Öffnen und Wiederverschließen einer Wohnungstür und mit der Durchführung dieser Arbeiten durchgeführte Ersatzvornahme i.S.v. § 52 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW, 27 vgl. dazu Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 13. März 2003 - 20 K 3208/01 -, juris, 28 war rechtmäßig. 29 Gemäß § 50 Abs. 2 PolG NRW kann der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 4 bis 6 PolG NRW nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, und die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. 30 Der Beklagte handelte bei seinem Vorgehen am 26. Mai 2003 innerhalb seiner Befugnisse. 31 Die Polizei handelt beim Sofortvollzug innerhalb ihrer Befugnisse, wenn sie berechtigt wäre, gegenüber dem Betroffenen einen Verwaltungsakt mit dem Inhalt zu erlassen, den sie im Rahmen des Sofortvollzugs vollstreckt. Das, was die Polizei mit Zwang und ohne vorausgehenden Verwaltungsakt durchsetzt, müsste sie vom Betroffenen auch durch einfachen Verwaltungsakt verlangen dürfen (Rechtmäßigkeit einer hypothetischen Grundverfügung). 32 Dies ist hier der Fall. Der Beklagte hätte gegenüber der Klägerin anordnen dürfen, dass sie das Öffnen und das Betreten ihrer Wohnung duldet. 33 Vgl. insoweit auch Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Auflage 2003, Rn. 152. 34 Eine solche Anordnung hätte in § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PolG NRW ihre Grundlage gefunden. 35 Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist. 36 Die handelnden Polizeibeamten durften am 26. Mai 2003 davon ausgehen, dass eine gegenwärtige Gefahr gegeben ist. 37 Unter Gefahr ist eine Sachlage zu verstehen, die im Einzelfall tatsächlich oder jedenfalls aus der (ex-ante-)Sicht des für die Polizei handelnden Amtswalters bei verständiger Würdigung der Sachlage in naher Zukunft die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in sich birgt. 38 Vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Auflage 2003, Rn. 69. 39 Bei dem von der Polizei zu fällenden prognostischen Urteil ist von wesentlicher Bedeutung, welchem Rechtsgut ein Schaden droht. Je höherrangiger ein Rechtsgut ist und je größer der ihm drohende Schaden, um so geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu stellen. 40 Vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Auflage 2003, Rn. 77 m.w.N. 41 Eine "echte Gefahr" im vorgenannten Sinne liegt auch dann vor, wenn, obwohl aus der Sicht ex ante bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes von einer Gefahr auszugehen war, ein Schaden nicht gedroht hat (s. g. Anscheinsgefahr). 42 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 16. März 1993 - 5 A 496/92 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1993, 358 und juris; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Auflage 2003, Rn. 80 f. 43 Gemessen an diesen Maßstäben war die Annahme einer Gefahr durch die Beamten des Beklagten bei ihrem Einsatz am 26. Mai 2003 gerechtfertigt. 44 Aufgrund der ihnen ausweislich des Vermerks Polizeiinspektion N. - S. und ihres eigenen Einsatzberichts vorliegenden Informationen bestand aus der Sicht ex ante eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin sich töten würde. Die Freundin der Klägerin hatte gegenüber der Polizeiinspektion N. -S. konkrete Angaben gemacht, die den Schluss zuließen, die Klägerin könne sich etwa antun. Insbesondere der Inhalt der SMS ("Ich hab dich lieb, sei bitte nicht böse auf mich, ich weiß einfach nicht weiter"), aber auch die Rahmenumstände einer gerade erst aufgelösten Beziehung und die Schilderung eines vorangegangen Suizidversuchs der Klägerin boten hinreichenden Anlass für ein Einschreiten der Polizei. Bei dieser Sachlage lagen bei verständiger Würdigung hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass bei ungehinderten Fortgang des Geschehens ein Schaden für Leib oder Leben der Klägerin eintreten könnte. 45 Mit Blick auf die in Rede stehenden hochrangigen Rechtsgüter waren nur geringe Anforderungen an die Wahrscheinlichkeitsprognose zu stellen. Wegen der anzunehmenden Eilbedürftigkeit waren die handelnden Beamten nicht gehalten, der Klägerin nahe stehende Personen zu kontaktieren, um diese nach ihrer Einschätzung des seelischen Zustandes der Klägerin zu befragen. Der bestehende Zeitdruck ließ es auch nicht zu, sich nach eventuellen weiteren Wohnungsschlüsselinhabern zu erkundigen. Auch die Tatsache, dass der Pkw der Klägerin nicht vor der Wohnung geparkt war, ließ die Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Suizidgefahr nicht notwendig entfallen. Denn wie der Beklagte zutreffend ausführt, hätte der Pkw der Kläger auch an einem anderen Ort in der Nähe der Wohnung abgestellt sein können. 46 Dass sich im nachhinein herausstellte, dass die Klägerin augenscheinlich keinen Suizidversuch unternommen und die aus der Sicht ex ante angenommene Gefahrenlage tatsächlich nicht bestanden hatte, ändert nach dem oben Gesagten nichts, weil auch die s. g. Anscheinsgefahr eine Gefahr im polizeirechtlichen Sinne darstellt. 47 Die Annahme einer Gefahr war im Übrigen auch hinsichtlich einer drohenden Selbsttötung der Klägerin gerechtfertigt. Denn ein öffentliches Interesse am Schutz von Individualrechtsgütern ist bei drohendem Selbstmord stets zu bejahen. 48 Vgl. etwa Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. September 2006 - 11 LC 185/06 -, juris; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Auflage 2003, Rn. 57. 49 Die solchermaßen zu bejahende Gefahr war auch gegenwärtig, weil ein Schadenseintritt aus der Perspektive des Zeitpunktes des polizeilichen Handels unmittelbar bevorstand. 50 Die Klägerin wäre im Weiteren gemäß §§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 4 Abs. 1 PolG NRW als Wohnungsinhaberin richtige Adressatin der hypothetischen Polizeiverfügung gewesen, weil sie die Gefahr dem Anschein nach - als "Anscheinsstörerin" - verursacht hatte. 51 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 1993 - 5 A 496/92 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1993, 358 und juris. 52 Die Verfügung wäre auch i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO, § 3 PolG NRW ermessensfehlerfrei gewesen. Namentlich hätte sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. § 2 PolG NRW) entsprochen. Die Beamten handelten zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben. Ihr Tätigwerden war auch erforderlich, da sie aus der Perspektive des Zeitpunkts des Einschreitens in der Kürze der Zeit weder den Aufenthaltsort der Klägerin mit hinreichender Erfolgsaussicht ermitteln noch Kenntnis vom Vorhandensein eines weiteren Wohnungsschlüssels erlangen konnten. 53 Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die weiteren Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 PolG NRW - Notwendigkeit des Verwaltungszwangs zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr - gegeben sind. 54 Die Anwendung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme ist mit Rücksicht auf die einschlägigen Vorgaben der §§ 52 Abs. 1 Satz 1, 56 PolG NRW nicht zu beanstanden. Insbesondere konnte von einer Androhung des Zwangsmittels nach § 56 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW abgesehen werden und war die Beauftragung des Schlüsseldienstes durch den Beklagten mit der Türöffnung nicht unverhältnismäßig. 55 Der Beklagte hat die Klägerin ferner zu Recht zur Kostenerstattung herangezogen. 56 Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei eine vertretbare Handlung auf Kosten der betroffenen Person selbst vornehmen oder einen anderen mit der Durchführung beauftragen. 57 Die Klägerin kann aus der ex-ante-Perspektive des polizeilichen Einschreitens - wie dargelegt - auch als "Anscheinsstörerin" als "betroffene Person" im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden. 58 Allerdings ist der Eingriff in den Rechtskreis des nur vermeintlichen Störers allein bezüglich der tatsächlichen Gefahrenabwehr erforderlich und zumutbar. Die durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogene Grenze würde indessen überschritten, wenn er auch mit den Kosten der Maßnahme belastet bliebe. Denn dies führte zu einer aus Gründen einer effektiven Gefahrenabwehr nicht gebotenen Abwälzung der Kostentragungspflicht des tatsächlich Verantwortlichen oder des Kostenrisikos der Allgemeinheit (vgl. § 67 PolG NRW i.V.m. §§ 39 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden -OBG -) auf denjenigen, der objektiv Nichtstörer ist. 59 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 1993 - 5 A 496/92 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1993, 358 und juris unter Hinweis auf Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 12. März 1992 - III ZR 128/91 -, Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 1992, 1065. 60 Bei der Frage der Kostentragungspflicht für eine Vollzugsmaßnahme bezüglich des entscheidenden Kriteriums der Verantwortlichkeit ist in der Regel jedoch nicht die Sicht im Zeitpunkt des Eingriffs maßgeblich, sondern die wirkliche Sachlage, wie sie sich bei späterer rückschauender Betrachtung objektiv darstellt. 61 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 1993 - 5 A 496/92 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1993, 358 und juris sowie Urteil der Kammer vom 16. Februar 2005 - 6 K 2235/01 -, S. 31 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 - III ZR 54/93 -, Amtliche Entscheidungssammlung in Zivilsachen 126, 279 ff. 62 Etwas anderes mag nur dann gelten, wenn der vermeintliche Störer die den Anschein oder Verdacht der Verursachung begründenden Umstände zu verantworten hat. 63 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 1993 - 5 A 496/92 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1993, 358 und juris; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 24. September 1985 - Bf VI 3/85 -, NJW 1986, 2005 und juris. 64 Nach diesen Grundsätzen trifft die Klägerin aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalles eine Kostenerstattungspflicht. Auch wenn sie bei der auf der Kostenerstattungsebene maßgeblichen rückschauenden Betrachtung lediglich vermeintliche Störerin war, hat sie doch den Anschein der die Verursachung begründenden Umstände nach Lage der Dinge zu verantworten. Denn ihre Freundin ist erst durch ihre SMS-Nachricht mit dem dargestellten Inhalt veranlasst worden, die Polizei einzuschalten. Der Inhalt der Botschaft ließ sich nach seinem Wortlaut, der mit einer resignativen und endgültigen Konnotation versehen war, sowie im Kontext der konkreten Situation als Abschiedsmitteilung verstehen, so dass die Sorge der Freundin um das Wohl der Klägerin als berechtigt, und nicht als Überreaktion erscheint. Wie ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung am 16. März 2007 eindringlich schilderte, hat die Klägerin sich gerade auch am 26. Mai 2003 und in der Zeit davor in einer unübersichtlichen persönlichen Lebenssituation und solchermaßen in einem bisweilen labilen Gemütszustand befunden. Da dies auch ihrem persönlichen Umfeld bekannt war, zu dem die Anzeige erstattende Freundin seinerzeit zählte, hat sie den Anschein einer Suizidgefahr durch das Versenden der genannten - zumindest mehrdeutigen - Botschaft zurechenbar verursacht. 65 Der Beklagte hat das ihm auf der Kostenerstattungsebene zustehende Ermessen i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO fehlerfrei ausgeübt. 66 Er hat die Freundin der Klägerin im angefochtenen Leistungsbescheid als mögliche Kostenschuldnerin in Betracht gezogen, deren Inanspruchnahme aber mit der vertretbaren Erwägung verworfen, nicht diese habe die Gefahr unmittelbar verursacht, sondern die Klägerin durch ihr Telefonat mit der Freundin und der anschließenden SMS. 67 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war mangels einer für die Klägerin positiven Kostengrundentscheidung nicht gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. 68 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.