Urteil
6 K 2235/01
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2005:0202.6K2235.01.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Mit notariellem Vertrag vom 15. März 1989 verkaufte Herr Dr. X. S. , im Zeitpunkt des Vertragsschlusses alleiniger Inhaber u. a. der Firma S. & Co., Holz- und Bautenschutz, den Grundbesitz U.--straße 000-000 in der G1 (später: G2 ), G3 , G4 und G5 als dessen Eigentümer an den Kläger und Herrn X1. . Die Flurstücke waren Bestandteil des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S. & Co. Der Kläger und Herr X1. verbanden sich zum Erwerb, zum Besitz, zur Verwaltung und zur Verwertung der Flurstücke zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an deren Vermögen, Gewinn und Verlust sie jeweils zur Hälfte beteiligt waren. Bei Vertragsabschluss handelte Herr X1. im eigenen Namen sowie als Bevollmächtigter des Klägers "mit dem Versprechen, dessen ordnungsgemäße Vollmacht oder Vollmachtsbestätigung nachzureichen". Der vereinbarte Kaufpreis betrug 725.000,- DM. Der notarielle Kaufvertrag enthielt folgende Ziffer IV.2: "Der Käufer kennt das vorläufige Gutachten der Firma T. T1. GmbH in T2. vom 3. März 1989 über die im Kaufgrundstück möglicherweise vorhandenen Altlasten. Jegliche Gewährleistung des Verkäufers nach den §§ 459 ff. BGB wegen der im Grundstück möglicherweise vorhandenen Altlasten wird ebenfalls ausgeschlossen." Unter Ziffer V.1 Satz 1 des notariellen Kaufvertrags erklärten die Vertragsparteien ihre Einigkeit darüber, dass "das Eigentum an dem Kaufgrundstück auf den Käufer übergeht in Gesellschaft bürgerlichen Rechts". Am 31. Juli 1989 wurden Herr X1. und der Kläger "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" als Eigentümer der G2 , G3 , G4 und G5 in das Grundbuch von E. eingetragen. Bis zum 24. März 1986 war die Firma S. & Co., offene Handelsgesellschaft in F. , als Eigentümerin der Flurstücke im Grundbuch eingetragen gewesen. Sodann war eine Umschreibung auf Herrn Dr. X. S. aufgrund einer Handelsregistereintragung aus dem Jahre 1983 erfolgt. Mit notariellem Vertrag vom 30. Januar 1990 verkaufte und übereignete der Kläger die G3 und G4 in teilweiser Auseinandersetzung der GbR an Herrn X1. , der sie am 21. Dezember 1994 weiterveräußerte. Ausweislich einer die G5 , G4 und G3 betreffenden Industrierecherche des Ingenieurbüros J aus F. wurde auf dem Gelände U.--straße 000-000 ca. von 1895 bis 1907 eine Ziegelei und später in den 1920er Jahren wohl kurzzeitig eine Autolackiererei betrieben. Im Jahre 1936 habe die Firma S. auf dem Gelände mit dem Vertrieb von Brennstoffen, Ölen und Fetten sowie mit der Produktion von Holz- und Bautenschutzmaterialien begonnen. Die ersten Produktionsanlagen und Lagerplätze seien im Bereich des G5 angelegt und später auf die G4 und G3 ausgeweitet worden. Auf dem unmittelbar nördlich gelegenen Bahngelände habe die Firma S. eine Pumpstation unterhalten, an der Kesselwagen der Bahn gelöscht worden seien. Im Jahre 1942 sei die Errichtung einer Entwässerungsanlage genehmigt und die Auflage zum Bau eines Ölabscheiders mit Sandfang erteilt worden. Insbesondere im Jahre 1944 sei die Stadt F. von Bombenangriffen betroffen gewesen, bei denen auf dem Gelände der Firma S. der Fasspark und auf dem Bahngelände die Pumpstation zerstört worden seien. Im Jahre 1946 sei der Betrieb der Firma S. um eine Dachpappenanlage erweitert worden, die auf dem G5 zwischen dem Bürogebäude und dem Fasspark gelegen habe. Um das Jahr 1948 sei im Bereich des Hinterhofs der heutigen Tankstelle eine Mischanlage mit zwei 6,5 t-Kesseln und einer kohlebetriebenen Heizung errichtet worden. Darin seien u. a. Teere und Mineralöle gemischt worden. Aufgrund der Teerverunreinigungen sei der Standort der Mischanlage noch gut lokalisierbar. Im gleichen Jahr sei es zu ersten Beschwerden über ausfließenden Teer und ausfließendes Öl gekommen. Das Öl sei vom S. -Gelände über das Nachbargrundstück der Holzkistenfabrik der Firma S1. in die Kanalisation gelangt. Bei länger andauernden Niederschlägen seien die Teer- und Ölreste in der Kanalisation aufgestiegen und in die Kellerräume der O. - und der M.-----straße gelangt. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Einleitung von Teer- und Ölresten und der Hauterkrankung eines Kanalarbeiters sei von der Firma S. seinerzeit ebenso zurückgewiesen worden wie der Verdacht auf den Eintrag von Schädlingsbekämpfungsmitteln. Von behördlicher Seite sei erneut der Einbau eines Ölabscheiders gefordert worden. Dass dieser Ölabscheider in der Folge nicht gebaut worden sei, möge nur zum Teil an den Schwierigkeiten der damals noch notwendigen Materialzuteilung (Metall, Beton) gelegen haben. Im Jahre 1949 sei mit der Planung zum Bau eines Kesselhauses mit Umschließungsbassin für zehn Holzbottiche und einem Eisentank für die Lagerung von Sulfitlauge sowie 16 weiteren Eisentanks die nächste bauliche Veränderung erfolgt. Das auf dem G5 gelegene Kesselhaus sei vermutlich in den 1980er Jahren abgerissen worden. Im Jahre 1951 sei es wieder wegen Teer- und Ölrückständen in der Kanalisation zu heftigen Beschwerden gekommen. Wieder seien Ölreste bei Hochwasser in Kellerräume in der O. - und der C1.---------straße eingedrungen. Der schon im Jahr 1948 geplante Bau des Ölabscheiders sei bis dahin nicht erfolgt. In einem Plan von 1961 sei er allerdings neben dem Bürogebäude eingezeichnet. Etwa ab 1951 bis ins Jahr 1975 seien die Firmen E. GmbH und U1. & Co. auf dem Betriebsgelände der Firma S. tätig gewesen. Im Jahre 1953 sei auf den G4 und G3 eine DEA-Tankstelle mit einer angeschlossenen Werkshalle angelegt worden. Diese Betriebserweiterung habe eine Verlegung der alten Mischanlage notwendig gemacht. Der Standort der neuen Mischanlage habe im Süden, außerhalb des Betriebsgeländes, auf den G6 und G7 gelegen. Im Jahre 1972 sei eine Bitumen-Abfüllanlage errichtet worden. Zu dieser hätten ein 25.000 l-Bitumentank, ein Tauchwasserbecken und eine Schneidemaschine gehört. Bis auf die Schneidemaschine seien auf dem G5 noch alle Anlagenteile - südlich der Tankstelle - vorhanden. Mit der Aufstellung eines 500.000 l-Heizöltanks im Jahre 1975, der Mitte der 1990er Jahre abgerissen worden sei, habe die Betriebserweiterung auf dem Gelände der Firma S. ein Ende gefunden. Die Unterstellhalle werde heute als Kfz-Werkstatt genutzt. Wegen erheblicher Dieselverunreinigungen des Gehweges und der Kanalisation durch die Bedarfstankstelle (häufige Lkw-Abfertigung) sei es im Jahre 1985 zu Beanstandungen gekommen. Die Firma S. habe ihren Betrieb an der U.--straße 000-000 im Jahre 1989 eingestellt. Die DEA-Tankstelle sei mit wechselnden Pächtern bis heute in Betrieb geblieben. Die Gebäude der ehemaligen Fabrik würden momentan von diversen Kleinbetrieben genutzt. Im Jahre 2001 waren auf den Grundstücken U.--straße 000-000 verschiedene Gewerbebetriebe ansässig (z. B. ein Kfz-Handel und eine Kfz-Reparaturwerkstatt). Darüber hinaus ist das G5 mit einem Mehrfamilienhaus bebaut, das teilweise zu Wohnzwecken genutzt wird (zur Lage und zum Zuschnitt der Grundstücke sowie zu ihrer baulichen Nutzung im Einzelnen siehe etwa Blatt 327 ff. der Beiakte, Heft 2). Einem Handelsregisterauszug des Amtsgerichts F. vom 25. Juli 1994 zufolge begann die Firma S. & Co. am 5. November 1936 als offene Handelsgesellschaft, deren Gesellschafter die Herren F1. und L. S. waren. Am 13. Dezember 1976 wurde Herr Dr. X. S. als persönlich haftender Gesellschafter in das Handelsregister eingetragen, nachdem Herr F1. S. infolge Todes aus der Gesellschaft ausgeschieden war. Am 1. August 1980 wurde in das Handelsregister eingetragen, dass Herr L. S. infolge Todes aus der Gesellschaft ausgeschieden war und dass Frau B. S. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Gesellschaft eintrat. Ausweislich des Handelsregistereintrags vom 27. Mai 1981 war Herr Dr. X. S. nunmehr alleinvertretungsberechtigt. Am 18. November 1983 wurde die Firma S. & Co., Inh. Dr. X. S. , ins Handelsregister eingetragen. Frau B. S. war aus der Gesellschaft ausgeschieden und dieselbe war aufgelöst. Herr Dr. X. S. führte die (geänderte) Firma als Einzelkaufmann fort. Überdies war in das Handelsregister die am 22. November 1977 als offene Handelsgesellschaft begonnene Chemische Fabrik S. & Co. eingetragen, deren Gesellschafter zunächst Herr L. S. und Herr Dr. X. S. waren. Am 24. Juli 1980 wurde Frau B. S. als Gesellschafterin eingetragen, nachdem Herr L. S. infolge Todes auch aus dieser Gesellschaft ausgeschieden war. Nach dem Handelsregistereintrag vom 30. April 1981 wurde Frau B. S. von der Vertretung ausgeschlossen und die Firma in S. & Co., Holz- und Bautenschutz, geändert. Laut Handelsregistereintrag vom 21. September 1983 schied Frau B. S. aus der Gesellschaft aus, wurde die Gesellschaft aufgelöst und das Handelsgeschäft von Herrn Dr. X. S. als Einzelkaufmann unter der Firma S. & Co., Holz- und Bautenschutz, Inh. Dr. X. S. , fortgeführt. Am 22. Mai 1989 wurde die Firma in S. & Co., Holz- und Bautenschutz, Inh. H1. X1. , geändert und Herr X1. als Geschäftsinhaber ins Handelsregister eingetragen. Dem weiteren Eintrag zufolge hatte Herr Dr. X. S. das Handelsgeschäft an Herrn X1. übertragen. Am 15. Februar 1991 wurde Frau J. A. als Geschäftsinhaberin der Firma S. & Co., Holz- und Bautenschutz, Inh. J. A. , ins Handelsregister eingetragen. Am 7. April 1989 erstellte das Institut für Baustoffuntersuchung und T1. (IBS) aus T2. einen Bericht über im Auftrag der Firma U2. U1. GmbH am 16. und 17. Februar 1989 auf dem Firmengelände der Firma S. vorgenommene Bodenuntersuchungen. Dem Bericht zufolge sei Ziel der Untersuchung gewesen festzustellen, inwieweit der Boden des Firmengeländes durch den Umgang mit Mineralöl- und Bitumenprodukten belastet sei. Zusätzlich sei abzuschätzen gewesen, inwieweit sich die mögliche Kontamination auf dem Grundstück vertikal wie horizontal ausgedehnt habe. Das Fazit des Berichts war, dass die Bodenuntersuchungen auf dem Gelände der Firma S. gezeigt hätten, dass zumindest in Teilbereichen eine hochgradige Kontamination des Bodens mit Mineralöl und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) vorliege. Da diese Belastungen bis in eine Tiefe von 9 m nachgewiesen worden seien, sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass auch das Grundwasser stark belastet sei. Gleichzeitig sei davon auszugehen, dass aufgrund der Migrationsfähigkeit des Mineralöls und der PAK sowie durch Grundwasserströmungen auch Bereiche außerhalb des Firmengeländes belastet seien. Um weitere Schädigungen von Grundwasser und Boden einzuschränken, seien dringlichst weitere Untersuchungen durchzuführen, um erste Sanierungsmaßnahmen einzuleiten. Im Rahmen seines Altlastenuntersuchungsprogramms nahm der Beklagte am 3. September 1991 eine Erstbewertung des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S. vor. Darin führte er aus, dass im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung auf dem Gelände der Deutschen Bundesbahn in der U.--straße in F. im Bereich der bereits zurückgebauten Gleisanlagen eine Kontamination des Grundwassers mit PAK, Kohlenwasserstoffen und Phenolen festgestellt worden sei. Daraufhin seien mittels Rammkernsondierungen auf dem Firmengelände S. Wasserproben entnommen und chemisch analysiert worden. Das Grundwasser aus einem Pegel (Pegel 7) sei außergewöhnlich hoch durch PAK, Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylol (BTEX) und Naphthaline bei erhöhten Phenol-Gehalten kontaminiert. Die am 10. Juni 1991 gemessenen Grundwasserstände hätten nach Auswertung eine Grundwasserfließrichtung in Richtung Nordost (ca. 40 Grad) ergeben. Der Pegel 7 liege damit genau in Fließrichtung. Aufgrund der ermittelten Grundwasserfließrichtung und der hohen Belastung durch PAK, Phenole und BTEX nur in Pegel 7 im Abstrom habe eindeutig nachgewiesen werden können, dass sich die vermutete Infiltrationsstelle im zentralen Bereich der Firma S. befinde. Wegen des Spektrums der nachgewiesenen PAK hauptsächlich im mittelflüchtigen Bereich handele es sich um Steinkohlenteeröl bzw. Carbolineum, das bei der Firma S. abgefüllt worden sei. Möglicherweise seien noch weitere Stoffe ins Grundwasser gelangt, wie die Kohlenwasserstoffgehalte in Pegel 6 und die BTEX-Gehalte in Pegel 7 zeigten. Auf dem Gelände seien neben Teeröl auch Lösungsmittel in Tanks gelagert, gemischt und abgefüllt worden. Die Phenol-Höchstkonzentration für Trinkwasser nach den einschlägigen Richtlinien werde in Pegel 7 um das 1.000fache und der Grenzwert für Benzol um das zehnfache überschritten. Der PAK-Gehalt von 2,130 mg/l sei um das 10.000fache überhöht. Wegen der fortschreitenden Ausdehnung der massiven Grundwasserkontaminationen bestehe ein akuter Sanierungsbedarf. Vor diesem Hintergrund forderte der Beklagte die aus dem Kläger und Herrn X1. bestehende Eigentümergemeinschaft auf, durch einen Gutachter eine Gefährdungsabschätzung erstellen zulassen. Dem nachzukommen sagte Herr X1. gegenüber dem Beklagten im Jahre 1992 zwar zu, ohne jedoch in der Folgezeit entsprechende Schritte einzuleiten. Deshalb erließ der Beklagte gegen die "Herren H1. X1. und E1. L1. (i.G.b.R.)" am 26. Januar 1993 eine Ordnungsverfügung, mit der er die Erstellung einer Gefährdungsabschätzung für das gesamte Betriebsgelände sowie die Erstellung eines Sanierungskonzepts verlangte. Nachdem die Bezirksregierung L. dem Beklagten mit Schreiben vom 8. Februar 1994 mitgeteilt hatte, dass sie den gegen die Ordnungsverfügung vom 26. Januar 1993 erhobenen Widersprüchen u. a. wegen der rechtlichen Unmöglichkeit der Erbringung der aufgegebenen Maßnahmen sowie wegen mangelnder Bestimmtheit stattgeben müsse, verfolgte der Beklagte die Durchführung dieser Ordnungsverfügung indessen nicht weiter. Im Juli 1994 nahm der Beklagte wegen der Sanierung des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S. Kontakt mit dem Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverband Nordrhein-Westfalen auf, der eine finanzielle Förderung der Sanierung zwar in Aussicht stellte, dem Beklagten aber letztlich im Mai 1995 eine Absage erteilte. Mit Bescheid vom 13. August 1996 gewährte die Bezirksregierung L. dem Beklagten eine Zuwendung zur erweiterten Gefährdungsabschätzung des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S. in Höhe von 182.000,- DM. Daraufhin beauftragte der Beklagte am 26. Oktober 1996 das Ingenieurbüro J mit der Durchführung der erweiterten Gefährdungsabschätzung, worüber der Beklagte die "Eigentümergemeinschaft X1. & L1. , z. H. Herrn L1. " mit Schreiben vom 20. November 1996 unterrichtete. Mit Schreiben vom 14. August 1998 und 30. September 1998 focht der Prozessbevollmächtigte des Klägers den notariellen Kaufvertrag vom 15. März 1989 für die "Eigentümergemeinschaft L1. /X1. " gegenüber Herrn Dr. S. wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an. Zur Begründung führte er aus, Herrn Dr. S. sei schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt gewesen, dass aufgrund der Lagerung von Mineralölen und anderen Stoffen in den nunmehr aufgefundenen Tanks sowie aufgrund deren Befüllung von ca. 1940 bis 1989 durch die von ihm bzw. seinem Vater betriebenen Firmen eine gravierende Umweltschädigung eingetreten sei. Darüber hinaus habe Herr Dr. S. gewusst, dass von 1940 bis 1989 zeitweise bis zu 50 Tanks mit unterschiedlichen Stoffen in Betrieb gewesen seien, in denen die von ihm produzierten Teeröle sowie Vergaser- und Dieselkraftstoffe für den Verkauf gelagert, gemischt und abgefüllt worden seien. Der diesbezüglich gegenüber der Eigentümergemeinschaft bestehenden Aufklärungspflicht sei Herr Dr. S. nicht nachgekommen. Der ungenaue Hinweis im Kaufvertrag auf ein Gutachten der Firma T. aus T2. vom 3. März 1989, das bis heute nicht existiere, genüge insoweit nicht. Das Ergebnis der erweiterten Gefährdungsabschätzung legte das Ingenieurbüro J dem Beklagten in seinem Erläuterungsbericht vom 20. Mai 1999 vor. Demzufolge seien die flächendeckend vorhandenen anthropogenen Auffüllungsböden und die natürlich gewachsenen Böden des Standortes bis in Tiefen von maximal 12 m unterhalb der Geländeoberkante hochgradig kontaminiert. Im Zentrum der Verunreinigungen seien in mehr als 6 m der aufgeschlossenen Bodenprofile Teeröle in Phase beobachtet worden. Die Verunreinigungen des Bodens lägen im Grundwasser und dessen Schwankungsbereich. Das Grundwasser am Standort sei einschließlich des Grundwassers im Unterstrom erheblich durch leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe, Phenole, PAK, chlorierte aliphatische Kohlenwasserstoffe, Mineralölkohlenwasserstoffe, Arsen und Blei kontaminiert. Dem Grundwasser schwimme im Umfeld einzelner Grundwassermessstellen eine bis zu 4 cm mächtige Ölschicht auf. Die Belastungen des Bodens, der Bodenluft und des Grundwassers seien sowohl auf dem Gelände der Firma S. & Co. als auch auf den nördlich (Gelände der DB-AG) und östlich (U.--straße 000) angrenzenden Grundstücken nachgewiesen worden. Die jeweils quantifizierten Schadstoffgehalte überschritten die derzeit in Nordrhein-Westfalen zur Beurteilung von Boden-, Bodenluft- und Grundwasserverunreinigungen heranzuziehenden Prüf- bzw. Maßnahmenschwellenwerte, so dass geeignete Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der vor Ort Wohnenden und Beschäftigten sowie des Bodens und des Grundwassers vor weiterer nachhaltiger und schädlicher Beeinträchtigung erforderlich seien (siehe zum Ergebnis der erweiterten Gefährdungsabschätzung im Einzelnen die Beiakte zu dem Verfahren Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 2019/99 - , Heft 4). Mit Schreiben vom 3. Februar 2000 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber Herrn X1. die Anfechtung der diesem zum Abschluss des Kaufvertrags vom 15. März 1989 erteilten Vollmacht wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB. Zur Begründung wurde ausgeführt, nunmehr habe sich herausgestellt, dass auch Herr X1. bereits vor Abschluss des Kaufvertrags über die Bodenverunreinigung und deren Ausmaß informiert gewesen sei. Er habe es bewusst unterlassen, den Kläger darüber aufzuklären. Mit an "Herrn E1. L1. als Gesellschafter der X1. und L1. G.b.R." adressierter Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2000, zugestellt am 20. Juni 2000, forderte der Beklagte den Kläger auf, zu dem Grundstück, G5 und G2 , eine Sanierungsuntersuchung durch einen geeigneten Sachverständigen erarbeiten zu lassen. Die Sanierungsuntersuchung sei bis spätestens zum 20. Juli 2000 in Auftrag zu geben und bis spätestens zum 1. August 2001 vorzulegen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und überdies das Zwangsmittel der Ersatzvornahme angedroht. Die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme wurden auf ca. 300.000,- DM beziffert. Zur Begründung führte der Beklagte aus, ausweislich der erweiterten Gefährdungsabschätzung des Ingenieurbüro J vom 20. Mai 1999 und der Grundstücksnutzung in den vergangenen Jahrzehnten handele es sich bei den Grundstücken um Teile einer Altlast im Sinne von § 2 Abs. 5 Nr. 2 des Bundes- Bodenschutzgesetzes (BBodSchG). Die Anordnung der Sanierungsuntersuchung lasse sich auf § 13 Abs. 1 BBodSchG stützen. Der Kläger werde als Miteigentümer der Flurstücke, also als Zustandsstörer, in Anspruch genommen. Eine Zuordnung der verschiedenartigen Kontaminationen an bestimmte Verursacher sei nicht hinreichend sicher möglich. Auch eine Inanspruchnahme der Inhaber der tatsächlichen Gewalt komme nicht in Betracht. Für eine Inanspruchnahme des Klägers spreche überdies, dass er ausweislich des Notarvertrags vom 15. März 1989 von der Altlastenproblematik Kenntnis gehabt habe. Eine gleichlautende Ordnungsverfügung adressierte der Beklagte ebenfalls unter dem 19. Juni 2000 an Herrn X1. . Da Herr X1. unbekannten Aufenthalts war, stellte der Beklagte die an ihn gerichtete Ordnungsverfügung öffentlich zu. Der Kläger erhob am 20. Juli 2000 Widerspruch. Er sei infolge der erklärten Anfechtungen nicht Grundstückseigentümer, sondern lediglich formell als solcher im Grundbuch eingetragen. Darüber hinaus könne eine Gefährdung, die vom Grundwasser ausgehe, eine Sanierungsuntersuchung im Sinne des Bundes- Bodenschutzgesetzes nicht erforderlich machen. Ein abgestimmtes, grundstücksübergreifendes Vorgehen sei vorliegend nicht erforderlich. Es handele sich nicht um eine großflächige Kontamination, sondern im Wesentlichen um zwei 65 m voneinander entfernte Herde auf dem Grundstück des Klägers, die jeweils für sich saniert werden könnten. Es liege auch nicht "eine Kontamination" vor, sondern es handele sich um drei unterschiedliche Altlasten, von denen zwei auf dem Grundstück des Klägers und eine auf einem benachbarten Grundstück belegen sei. Ferner habe der Beklagte sein Entschließungsermessen im Kern nicht bzw. fehlerhaft ausgeübt. Auch das Auswahlermessen hinsichtlich der Frage, welche Maßnahme in welchem Umfang von dem Pflichtigen zu fordern sei, sei nicht ausgeübt worden. Angesichts der umfangreichen Gefährdungsabschätzung hätte es ausgereicht, hinsichtlich der unterschiedlichen Altlastenfläche dem jeweils Pflichtigen die Erstellung eines Sanierungsplanes aufzuerlegen. Die Ordnungsverfügung verstoße außerdem gegen Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Ihr zufolge solle der - vermeintliche - Eigentümer mit seinem gesamten Vermögen eine Sanierung auf dem Grundstück bewältigen, deren Gesamtkosten sich auf einen Betrag oberhalb von 2 Millionen DM belaufen würden. Durch eine solche den Grundstückswert übersteigende unbegrenzte Haftung werde der Wert des Grundstückseigentums beseitigt. Der Kläger habe im Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrags vom 15. März 1989 keine positive Kenntnis von der Altlast gehabt. Die versteckte Klausel über einen Gewährleistungsausschluss hinsichtlich möglicher Altlasten sei ihm unbekannt gewesen. Weder der Verkäufer noch Herr X1. hätten ihn darüber aufgeklärt. Im Übrigen sei die Inanspruchnahme des Klägers als Zustandsstörer ermessensfehlerhaft. Der wesentliche Beitrag zur Entstehung der Altlast stamme aus der Zeit zwischen 1936 und 1989. Für diesen hafte Herr Dr. X. S. gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG als Inhaber der Firma S. & Co. bzw. als Gesamtrechtsnachfolger der vorherigen Firmeninhaber. Mit am 8. Februar 2001 zugestellter Ordnungsverfügung vom 31. Januar 2001 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger (und mit gesondertem Bescheid auch gegenüber Herrn X1. ) "als Gesellschafter der X1. und L1. G.b.R." das Zwangsmittel der Ersatzvornahme fest, da er bislang keinen Sachverständigen mit der Erstellung einer Sanierungsuntersuchung beauftragt habe. Mit weiterem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 31. Januar 2001 ergänzte der Beklagte seine Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2000 dahingehend, dass sich die Haftung des Klägers im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 16. Februar 2000 auf den Wert der hier in Rede stehenden Grundstücksflächen im sanierten Zustand beschränken werde, ergänzt um solches Vermögen, das mit diesen Grundstücksflächen eine funktionale Einheit darstelle. Am 8. März 2001 erhob der Kläger gegen die Ordnungsverfügung vom 31. Januar 2001 Widerspruch. Der Beklagte habe bei der Festsetzung des Zwangsmittels die spezialgesetzliche Ausgestaltung der Ersatzvornahme in § 14 Satz 1 Nr. 1 BBodSchG übergangen. Außerdem lägen die Voraussetzungen für eine Festsetzung der Ersatzvornahme nicht vor. Namentlich seien die dem Kläger gesetzten Fristen zu kurz bemessen. Die Angebote von Sachverständigen, die vom Kläger mit der Bitte um Abgabe eines Angebots angeschrieben worden seien, würden erst in Kürze vorgelegt. Am 4. April 2001 beantragte der Kläger die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ordnungsverfügung vom 31. Januar 2001 (Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 271/01 - ). Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2001 teilte der Beklagte mit, dass mit der Sanierungsuntersuchung auf dem ehemaligen Betriebsgelände der Firma S. (G4 und G3 - Verfahren T. - und G5 und G2 - Verfahren X1. und L1. - ) in den nächsten Tagen begonnen werde. Mit den Ingenieurleistungen und der gutachterlichen Begleitung sei das Ingenieurbüro J beauftragt worden. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren endete am 6. November 2001 durch Vergleich. Ziffer 1. des Vergleichs bestimmte, der Beklagte werde das mit Bescheid vom 31. Januar 2001 festgesetzte Zwangsmittel der Ersatzvornahme mit der Maßgabe anwenden, dass er die dazu erforderlichen Kosten nicht im Voraus beitreiben, sondern erst nach Durchführung der Ersatzvornahme durch Leistungsbescheid geltend machen würde. Am 13. Juni 2001 wurde Herr X1. als Alleineigentümer der G2 und G5 in das Grundbuch von E. eingetragen. Grundlage der Grundbuchänderung war zum einen ein Grundbuchberichtigungsantrag des Klägers vom 9. Mai 2001. In diesem heißt es, er habe die Herrn X1. zum Abschluss des notariellen Vertrags vom 15. März 1989 erteilte Vollmacht wegen arglistiger Täuschung angefochten. Zum anderen erklärte der Kläger unter dem 9. Mai 2001 für Herrn X1. eine entsprechende Berichtigungsbewilligung. Dazu stützte der Kläger sich auf eine ihm von Herrn X1. erteilte notarielle Vollmacht vom 4. März 1998 (zu deren Inhalt im Einzelnen siehe etwa Blatt 402 ff. der Beiakte 2). Ausweislich eines Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis B1. über den Verkehrswert des Grundstücks in F. U.--straße 000- 000 - also der G5 und G2 - (ohne Berücksichtigung der vorhandenen Altlasten) vom 28. Juni 2001 beträgt der Verkehrswert des gesamten Objektes insgesamt rund 1.170.000,- DM. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2001, zugestellt am 24. Oktober 2001, wies die Bezirksregierung L. die Widersprüche vom 20. Juli 2000 und vom 8. März 2001 zurück. Zur Begründung führte sie aus, das Bundes-Bodenschutzgesetz sei anwendbar, weil die Verunreinigungen des Grundwassers allein als Folge der Kontamination des darüber liegenden Bodens entstanden seien. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BBodSchG lägen vor. Im Falle der "Soll-Regelung" des § 13 Abs. 1 BBodSchG habe die Behörde lediglich ein eingeschränktes Entschließungsermessen. Für das Vorliegen eines atypischen Falles sei vorliegend nichts ersichtlich. Die Störerauswahl sei rechtmäßig. Ungeachtet der Frage einer Wirksamkeit der vom Kläger erklärten Anfechtung gemäß § 123 BGB komme es für eine Inanspruchnahme als Zustandsstörer allein auf die formelle Eigentümerstellung nach dem Grundbuch an. Auch die Festsetzungsverfügung vom 31. Januar 2001 sei rechtmäßig. Der Anwendungsbereich des § 14 BBodSchG umfasse nach seinem Wortlaut allein die Erstellung oder Ergänzung eines Sanierungsplans. Vorliegend betreffe die Festsetzung der Ersatzvornahme jedoch neben einem Sanierungsplan zusätzlich die ebenfalls nicht erfolgte Sanierungsuntersuchung, welche mit der Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2000 aufgegeben worden sei. Der Kläger hat am Montag, dem 26. November 2001, Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, er könne auch deshalb nicht als Grundstückseigentümer in Anspruch genommen werden, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme derjenige sei, in dem der Widerspruchsbescheid erlassen werde. Im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung durch die Bezirksregierung L. am 19. Oktober 2001 sei er jedoch nicht mehr Eigentümer des Grundstücks gewesen. Er werde es auch nachträglich nicht mehr werden. Die Grundbuchberichtigung lasse sich nicht mehr rückgängig machen. Folglich sei er auch nicht dazu verpflichtet, ein Gutachten zur Sanierungsuntersuchung zu erstellen oder zu finanzieren. Er könne auch nicht als ehemaliger Eigentümer im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes in Anspruch genommen werden. Grundlage einer solchen Haftung sei eine rechtsgeschäftliche Übertragung nach Kenntnis des Eigentümers von den vorhandenen Altlasten, woran es vorliegend fehle. Der Beklagte habe im Übrigen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Haftungsbeschränkung für Altlastensanierungen missachtet, indem er die Kosten, bis zu deren Höhe der Kläger in Anspruch genommen werden solle, nicht vor Beginn der Sanierung konkret beziffert habe. Schließlich sei die Störerauswahl fehlerhaft. Unter dem 19. Dezember 2001 ergänzte die Bezirksregierung L. ihren Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2001 unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Sachverhaltsänderung im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Klägers als Gesellschafter der Eigentümergemeinschaft "X1. und L1. G.b.R." und dem damit verknüpften möglichen Verlust der Eigentümereigenschaft für das Grundstück U.--straße 000-000 in F. , G5 und G2 , die ihr erst nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids zur Kenntnis gelangt sei und infolgedessen im Widerspruchsverfahren keine Berücksichtigung habe finden können. Sofern sich die Inanspruchnahme des Klägers für die Sanierung bzw. Sanierungsuntersuchung nicht mehr aus §§ 13 Abs. 1, 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG herleiten lassen sollte, stütze sie die Inanspruchnahme hilfsweise erweiternd auf die §§ 13 Abs. 1, 4 Abs. 6 BBodSchG. Danach sei der Kläger auch als früherer Eigentümer des betreffenden Grundstücks zur Sanierung verpflichtet, da er in Kenntnis der schädlichen Bodenveränderung bzw. der Altlast sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen habe. Die bislang im Rahmen der Störerauswahl angestellten Überlegungen sprächen auch für seine Inanspruchnahme auf der Grundlage des § 4 Abs. 6 BBodSchG. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2000 und die Ordnungsverfügung vom 31. Januar 2001 - diese nur, soweit sie noch nicht erledigt ist -, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 19. Oktober 2001 - ergänzt durch Ergänzungsbescheid vom 19. Dezember 2001 - aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2003 teilt der Beklagte mit, dass die Sanierungsuntersuchungen des ehemaligen S. -Geländes sowie der angrenzenden betroffenen Grundstücke U.--straße und EVS-Gelände nunmehr abgeschlossen seien. Das hierzu am 9. Juli 2003 von Herr Dr. T3. erstellte Gutachten werde vorgelegt (zu dessen Ergebnis im Einzelnen siehe die Beiakte zum Verfahren 6 K 2019/99 - Verwaltungsgericht B1. -, Hefte 6 und 7). Für die Sanierungsuntersuchung seien Gesamtkosten in Höhe von 315.946,- EUR entstanden. Es werde beabsichtigt, die Kosten den beteiligten Grundstücksflächen anteilig zuzuordnen. Für das S. -Gelände seien Kosten in Höhe von 127.627,- EUR entstanden. Auf Herrn X1. und den Kläger entfalle gemeinsam ein Kostenanteil in Höhe von 86.868,- EUR. Als nächster Schritt werde zur Zeit eine behördliche T1. gemäß § 14 Satz 1 Nr. 3 BBodSchG durchgeführt. Am 17. September 2004 wurde die M1. D. N. GmbH als Eigentümerin des G5 in das Grundbuch von E. eingetragen. Herr X1. hatte das Flurstück mit notariellem Vertrag vom 14. April 2004, den der Kläger dem Gericht mit Schriftsatz vom 31. Januar 2005 vorlegte, an diese veräußert. Als Eigentümer des G2 ist nach wie vor Herr X1. im Grundbuch eingetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) und der Bezirksregierung L. (2 Hefte) sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten 6 K 2019/99, 6 K 35/01, 6 K 1149/01, 6 K 1296/01, 6 K 1301/01, 6 K 2234/01, 6 K 4358/04, 6 K 4359/04, 6 L 1653/98, 6 L 823/00, 6 L 271/01 und 6 L 1064/01 (alle Verwaltungsgericht Aachen) und der in diesen Verfahren vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Sie ist gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Anfechtungsklage statthaft. Die Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 19. Juni 2000 und vom 31. Januar 2001 haben sich, soweit sie Gegenstand der Anfechtung sind, nicht deshalb erledigt, weil die Sanierungsuntersuchung zwischenzeitlich vom Beklagten im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt worden ist. Denn ungeachtet dessen können die Verfügungen noch hinsichtlich der Kosten der Ersatzvornahme - nämlich als Grundlage eines auf § 77 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum VwVG (KostO NRW) gestützten Kostenbescheids - Rechtswirkungen entfalten. Ausweislich des Schriftsatzes des Beklagten vom 13. Oktober 2003 belaufen diese sich auf insgesamt 315.946 ,- EUR, wovon 86.686,- EUR auf den Kläger und Herrn X1. entfielen. (Teil-)Erledigung ist auch nicht eingetreten, weil der Kläger seit dem 13. Juni 2001 jedenfalls nach der formellen Grundbuchlage nicht mehr Miteigentümer des G5 ist. Dies ändert nichts daran, dass der Beklagte berechtigt bleibt, die Kosten der bereits vor der Grundbuchänderung festgesetzten Ersatzvornahme vom Kläger zu fordern. Mit Blick darauf muss dem Kläger die Möglichkeit erhalten bleiben, sich weiterhin gegen die streitgegenständlichen Ordnungsverfügungen, welche die Grundlage einer Kostenerstattung darstellen würden, zur Wehr zu setzen. Der Kläger ist als Adressat der Ordnungsverfügungen vom 19. Juni 2000 und vom 31. Januar 2001 gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Diese sind - anders als die in den Parallelverfahren 6 K 2019/99 und 6 K 1301/01 streitgegenständlichen Bescheide - ausdrücklich an ihn persönlich als "Gesellschafter der X1. und L1. G.b.R." und damit an ihn als Miteigentümer der G5 und G2 gerichtet. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19. Juni 2000 in der Gestalt des - durch Bescheid vom 19. Dezember 2001 ergänzten - Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 19. Oktober 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung, eine Sanierungsuntersuchung durch einen geeigneten Sachverständigen erarbeiten zu lassen, ist § 13 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG - ) vom 17. März 1998 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I, S. 502). Der Anwendbarkeit des § 13 BBodSchG steht nicht etwa unter dem Gesichtspunkt, dass sein Tätigwerden - auch - durch eine Verunreinigung des Grundwassers veranlasst wurde, entgegen, dass der Beklagte bereits im Ansatz nicht hätte nach Bodenschutz- bzw. Altlastenrecht vorgehen dürfen. Zwar trifft es zu, dass das Grundwasser vom Regelungsbereich des Bundes-Bodenschutzgesetzes ausgenommen ist (vgl. § 2 Abs. 1 BBodSchG a. E.). Nichtsdestotrotz betrifft die Sanierungspflicht etwa des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nicht nur den Boden selbst, sondern auch die durch schädliche Bodenveränderungen hervorgerufenen Gewässerverunreinigungen. Das von der schädlichen Bodenbelastung in der Regel verunreinigte Gewässer wird das Grundwasser sein, welches durch Ausspülung von Schadstoffen aus dem kontaminierten Boden mit den zuvor im Boden enthaltenen Giftstoffen angereichert wird. Vgl. Frenz, BBodSchG, 2000, § 2 Rn. 11; Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 8. Auflage 2003, Einleitung Rn. 19. Wegen dieses Ursachenzusammenhangs kann die Bodenschutzbehörde im Sinne eines effektiven und umfassenden Bodenschutzes Ordnungsverfügungen, die der Grundwassersanierung dienen - mithin auch Anordnungen aufgrund von § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG wegen von dem Bodeninhalt ausgehender Gefahren für das Grundwasser - ebenfalls auf das Bodenschutzrecht stützen. Der Beklagte hat die herangezogene Ermächtigungsgrundlage in formell und materiell rechtmäßiger Weise angewandt. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG soll die zuständige Behörde bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 BBodSchG erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 BBodSchG zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen. Gemäß § 13 Abs. 2 BBodSchG kann die zuständige Behörde verlangen, dass die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 BBodSchG erstellt werden. Die Anordnung einer Sanierungsuntersuchung setzt zunächst voraus, dass die grundsätzliche Notwendigkeit der Sanierung bereits feststeht; sie beruht insoweit auf den Ergebnissen einer vorangegangenen Gefährdungsabschätzung. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 15. Januar 2003 - 22 CS 02.3223 - , Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2003, 1137; Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin, Urteil vom 19. Januar 2001 - 2 S 7.00 - , NVwZ 2001, 582, 584; Frenz, BBodSchG, 2000, § 13 Rn. 50 f.; Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Loseblatt, Stand Oktober 1998, § 13 BBodSchG Rn. 6. Diese Anforderungen hat der Beklagte beachtet. Bei den G5 und G2 , aber auch bei den G4 und G3 , handelt es sich um eine Altlast im Sinne von § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG. Altlasten im Sinne dieser Vorschrift sind Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. Auf den G5 und G2 ist mit umweltgefährdenden Stoffen - im Sinne von §§ 3 Nr. 1, 3 a des Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz) vom 20. Juni 2002 (BGBl. I, S. 2090) - , vgl. Frenz, BBodSchG, 2000, § 2 Rn. 94, umgegangen worden. Dies ergibt sich aus der Industrierecherche des Ingenieurbüro J und der daraus hervorgehenden Geschichte der gewerblichen Nutzung namentlich des G5 als Teil des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S. . Demzufolge begann die Firma S. im Jahre 1936 mit dem Vertrieb von Brennstoffen, Ölen und Fetten sowie mit der Produktion von Holz- und Bautenschutzmaterialien. Im Zuge dieses Betriebs wurde u. a. mit Teer und Mineralölen, mithin mit umweltgefährdenden Stoffen, umgegangen. Dieser Befund wird von den verschiedenen, im Verlauf des Verfahrens angefertigten Gutachten bestätigt, die sich mit dem Zustand des Bodens des ehemaligen Betriebsgeländes Firma S. befassen und Aussagen zu den im Boden enthaltenen Schadstoffen im Sinne von § 2 Nr. 6 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (BGBl. I, S. 1554) treffen. Schon im Gutachten des IBS vom 7. April 1989, dessen Ziel es war festzustellen, inwieweit der Boden des Firmengeländes der Firma S. durch den Umgang mit Mineralöl- und Bitumenprodukten belastet ist, heißt es, der Boden des Betriebsgeländes sei zumindest in Teilbereichen hochgradig mit Mineralöl und mit PAK kontaminiert. Dies deckt sich mit der Erstbewertung des Beklagten vom 3. September 1991, derzufolge das Grundwasser von einer Infiltrationsstelle im zentralen Bereich der Firma S. stark durch PAK, Phenole und BTEX verunreinigt werde und es sich bei den im Grundwasser nachgewiesenen PAK um Steinkohlenteeröl bzw. Carbolineum handele, welches bei der Firma S. abgefüllt worden sei. Vervollständigt wird dieses Bild durch den Erläuterungsbericht zur erweiterten Gefährdungsabschätzung durch das Ingenieurbüro J vom 20. Mai 1999 und letztlich durch das in dem Erläuterungsbericht vom 9. Juli 2003 dargestellte Ergebnis der Sanierungsuntersuchung des Herrn Dr. T3. . Die erweiterte Gefährdungsabschätzung gelangte u. a. zum dem Resultat, dass das Grundwasser am Standort (des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S. ) einschließlich des Grundwassers im Unterstrom erheblich durch leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe, Phenole, PAK, chlorierte aliphatische Kohlenwasserstoffe, Mineralölkohlenwasserstoffe, Arsen und Blei kontaminiert sei. Dem Grundwasser schwamm im Umfeld verschiedener Grundwassermessstellen eine bis zu vier cm mächtige Ölschicht auf. In dem Erläuterungsbericht zur Sanierungsuntersuchung wird ausgeführt, das ehemalige Betriebsgelände weise Verunreinigungen mit Teeröl und mit Carbolineum auf. Die Auffüllungsböden im Bereich der unversiegelten Flächen des ehemaligen Betriebsgeländes seien erheblich durch Bor, Arsen, Blei, Chrom, Kupfer und Zink sowie in geringerem Umfang durch Cadmium, Quecksilber und PAK verunreinigt. Von den G5 und G2 werden schädliche Bodenveränderungen bzw. sonstige Gefahren für die Allgemeinheit hervorgerufen. Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind gemäß § 2 Abs. 3 BBodSchG Beeinträchtigungen der Bodenfunktion, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erheblichen Beeinträchtigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Vom Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ist - bei Anlegung eines gleitenden Maßstabs und einer Bewertung der Umstände des jeweiligen konkreten Einzelfalls - in der Regel gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBodSchG bei einer Überschreitung von sog. Maßnahmenwerten auszugehen. Dabei handelt es sich um Werte für Einwirkungen oder Belastungen, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist und Maßnahmen erforderlich sind. Bei einer Überschreitung der Maßnahmenwerte greift die Sanierungspflicht des § 4 Abs. 3 BBodSchG regelmäßig ein. Vgl. Frenz, BBodSchG, 2000, § 8 Rn. 28; Vierhaus, Das Bundes-Bodenschutzgesetz, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1998, 1262, 1265. Verschiedene solcher Maßnahmenwerte befinden sich im Anhang 2 zur BBodSchV, allerdings keine für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser und für den Wirkungspfad Boden-Mensch nur solche für Dioxine/Furane (Nr. 1.2 Anhang 2 zur BBodSchV). Die insoweit bestehende Regelungslücke ist durch die Anwendung von § 4 Abs. 5 Satz 1 BBodSchV zu schließen. Dieser sieht vor, dass, soweit in der BBodSchV für einen Schadstoff keine Prüf- oder Maßnahmenwerte festgesetzt sind, für die Bewertung die zur Ableitung der entsprechenden Werte in Anhang 2 herangezogenen Methoden und Maßnahmen zu beachten sind. Bezogen auf den Wirkungspfad Boden-Grundwasser kommen als Bewertungskriterien etwa die Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) für die Erkundung, Bewertung und Behandlung von Grundwasserschäden aus dem Jahre 1994 in Betracht. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Mai 2000 - 7 M 550/00 - , NVwZ 2000, 1194; Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Loseblatt, Stand März 2002, § 8 BBodSchG Rn. 13 ff.; siehe auch Landesumweltamt NRW, Vollzugshilfe zur Gefährdungsabschätzung "Boden- Grundwasser", 2003, 2.1.2.3, S. 12. Gemessen an diesen Maßstäben geht von den G5 und G2 eine schädliche Bodenveränderung und eine Gefahr für das Grundwasser, also die Allgemeinheit, aus. Dies lässt sich anhand der Tabelle 11 zum Erläuterungsbericht des Ingenieurbüro J zur erweiterten Gefährdungsabschätzung vom 20. Mai 1999 ersehen, in der die im - aus auf dem ehemaligen Betriebsgelände der Firma S. gelegenen Grundwassermessstellen gefördertem - Grundwasser quantifizierten Maximalbefunde an Arsen, Zink, Eisen und Mangan und umweltrelevanten organischen Leit- und Gruppenparametern sowie Spureninhaltsstoffen dokumentiert sind. Danach wurden zum Beispiel folgende Überschreitungen von LAWA- Maßnahmenschwellenwerten festgestellt: Phenolindex: 90 mg/l LAWA-Maßnahmenschwellenwert: 0,03-0,1 mg/l Arsen: 0,06 mg/l LAWA-Maßnahmenschwellenwert: 0,02-0,06 mg/l PAK (ohne Naphthalin): 18,75 mg/l LAWA-Maßnahmenschwellenwert: 0,0004-0,002 mg/l Naphthalin: 13 mg/l LAWA-Maßnahmenschwellenwert: 0,004-0,01 mg/l LHKW: 0,04458 mg/l LAWA-Maßnahmenschwellenwert: 0,02-0,05 mg/l KW: 33 mg/l LAWA-Maßnahmenschwellenwert: 0,4-1,0 mg/l BTX: 100 mg/l LAWA-Maßnahmenschwellenwert: 0,05-0,12 mg/l Benzol: 36 mg/l LAWA-Maßnahmenschwellenwert: 0,005-0,01 mg/l Ebenfalls erhebliche Beeinträchtigungen der Grundwassergüte u. a. durch PAK, BTEX und LHKW stellte Herr Dr. T3. im Rahmen der Sanierungsuntersuchung fest, die er etwa auf S. 17 seines Erläuterungsberichts und in der beigefügten Tabelle 10 im Einzelnen darstellte. Die schädliche Bodenveränderung und Gefährdung des Grundwassers lässt sich dem ehemaligen Betriebsgelände der Firma S. - und damit auch den G5 und G2 - hinreichend sicher zuordnen. Bei dem dem Grundwasserabstrom aufschwimmenden Teeröl und Carbolineum handelt es sich gerade um die Stoffe, mit denen im Betrieb der Firma S. umgegangen worden ist. Überdies überwiegen ausweislich der Feststellungen des Herrn Dr. T3. in seinem Erläuterungsbericht vom 9. Juli 2003 (dort S. 116) die Bodenverunreinigungen durch Vergaser- und Dieselkraftstoffe und Lösemittel in Verbindung mit Teerölen bzw. Carbolineum u. a. im Umfeld der Großtanks einschließlich des ehemaligen Fassplatzes (Grundwassermessstelle 4), im Umfeld der Diesel- und Vergaserkraftstofftanks südlich des Wohnhauses U.--straße 000 (Grundwassermessstelle 6) und im Umfeld der ehemaligen Holzschutzmittelmischanlage südlich des Tankstellengebäudes, also auf dem ehemaligen Betriebsgelände der Firma S. . Darüber hinaus verdeutlichen die im Rahmen der erweiterten Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchung erstellten Isolinienpläne die Ausdehnung der Schadstoffkontamination im Boden und im Grundwasser. Die Isolinienpläne der BTEX- und CKW-Gehalte in der Bodenluft (Bilder 9 bis 12 im Anhang 1 zum Erläuterungsbericht zur erweiterten Gefährdungsabschätzung vom 20. Mai 1999 - Beiakte 4 zum Parallelverfahren 6 K 2019/99 - sowie Abbildung 7 bis 10 im Anhang 2 zum Erläuterungsbericht zur Sanierungsuntersuchung vom 9. Juli 2003 - Beiakte 6 zum Parallelverfahren 6 K 2019/99) zeigen, dass sich die Schadstoffkonzentrationen über das gesamte ehemalige Betriebsgelände der Firma S. und darüber hinaus erstrecken. In noch höherem Maße belegen dies die Isolinienpläne der PAK- und BTEX-Konzentration im Grundwasser (Bilder 13 und 14 im Anhang 1 zum Erläuterungsbericht zur erweiterten Gefährdungsabschätzung vom 20. Mai 1999 - Beiakte 4 zum Parallelverfahren 6 K 2019/99 - sowie Abbildung 11 und 12 im Anhang 2 zum Erläuterungsbericht zur Sanierungsuntersuchung vom 9. Juli 2003 - Beiakte 6 zum Parallelverfahren 6 K 2019/99). Anhand dessen ist erkennbar, dass - worauf auch der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 13. Oktober 2003 hinweist - von der Kontamination des Grundwassers nicht nur das ehemalige Betriebsgelände der Firma S. , also die G3 , G4 , G5 und G2 , betroffen sind, sondern zumindest auch die - vom ehemaligen Betriebsgelände der Firma S. aus gesehen - auf der anderen Seite der U.--straße liegenden Grundstücke der Deutschen Bahn und der Firma I. sowie darüber hinaus das Grundstück U.-- straße 000. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG, der nicht nur das Vorliegen einer Altlast, sondern dasjenige einer "qualifizierten Altlast" verlangt, vgl. Frenz, BBodSchG, 2000, § 13 Rn. 9, sind gegeben. Aufgrund der Verschiedenartigkeit der nach § 4 BBodSchG erforderlichen Maßnahmen ist ein abgestimmtes Vorgehen notwendig (§ 13 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative, BBodSchG). Das Gesetz sieht das damit bezeichnete Planungsbedürfnis als bestehend an, wenn die Altlast eine bestimmte Qualität aufweist. Das Erfordernis des abgestimmten Verhaltens ist offen formuliert und kann sich daher auf die Abstimmung der einzelnen Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG untereinander sowie auf räumliche und zeitliche Gegebenheiten beziehen. Es ist etwa dann gegeben, wenn auf einer größeren Sanierungsfläche sowohl Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 7 BBodSchG) als auch Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 8 BBodSchG) durchgeführt werden müssen und diese dergestalt aufeinander bezogen sind, dass sich nach den Erkenntnissen beim Voranschreiten der einzelnen Maßnahmeart die Intensität und der Umfang der anderen Maßnahmen richten. Schon die Notwendigkeit der Durchführung unterschiedlicher Typen von Maßnahmen auf einer sanierungsbedürftigen Fläche führt zu einem gesteigerten Koordinierungsbedarf. Dagegen reicht es nicht bereits aus, wenn einzelne Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz- oder Beschränkungsmaßnahmen erforderlich sind. Einer näheren Abstimmung bedarf es in besonderem Maße dann, wenn eine bestimmte Abfolge von Maßnahmen erforderlich ist, um den Sanierungserfolg zu gewährleisten. Allerdings genügt die Verschiedenheit der Sanierungspflichtigen nicht, um ein Planungsbedürfnis annehmen zu können. Letztlich ist die Frage, ob ein abgestimmtes Vorgehen erforderlich ist oder nicht, auf Grund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beantworten. Vgl. Frenz, BBodSchG, 2000, § 13 Rn. 10 ff.; Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Loseblatt, Stand Oktober 1998, § 13 BBodSchG Rn. 7. Gemessen an diesen Maßstäben ist vorliegend ein abgestimmtes Vorgehen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles notwendig. In dem Erläuterungsbericht zur erweiterten Gefährdungsabschätzung vom 20. Mai 1999 wird auf S. 79 f. hierzu ausgeführt, dass auf der Grundlage der bisher vorliegenden Erkenntnisse eine Trennung der Kontaminationen im Bereich des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S. südlich der U.--straße und der Verunreinigungen im Bereich des Grundstücks der Deutschen Bahn nördlich der U.--straße nicht möglich sei. Vorgeschlagen wird, zur Konzeption geeigneter und angemessener Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen auf den Grundstücken ehemals der Firma S. und der Deutschen Bahn sowie auf dem Grundstück U.--straße 000 noch weitere Bodenaufschlüsse in Form von Rammkernsondierungen und Erkundungsbohrungen vorzunehmen. Darüber hinaus seien u. a. die Belastungssituation der grundwassergesättigten Bodenzone auf dem Gelände der Deutschen Bahn zu überprüfen und in die Gesamtbeurteilung zur Schadstoffverteilung in der Bodenluft einzubeziehen sowie zur Überwachung der Grundwassergüte im Grundwasseran- und -abstrom des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S. und zur Vervollständigung der Erkenntnisse über die Belastungssituation nördlich und nordöstlich des Standorts weitere Grundwassermessstellen zu errichten. Die Verschiedenartigkeit dieser Maßnahmen spiegelt sich in der Verschiedenartigkeit der "Maßnahmen zur Sicherung und Sanierung der Boden-, Bodenluft- und Grundwasserverunreinigungen" wider, die in dem Erläuterungsbericht zur Sanierungsuntersuchung vom 9. Juli 2003 (dort S. 73 ff.) vorgeschlagen werden. Danach böten sich im Hinblick auf die verschiedenen Grundstücke und die verschiedenen zu betrachtenden Ausbreitungspfade zur Sicherung bzw. Sanierung der im Boden und Grundwasser beobachteten Verunreinigungen Verfahren zur Dekontamination bzw. Schadstoffentfernung, zur Schadstoffreduzierung oder zur Sicherung bei Verbleib der Schadstoffe in Boden, Bodenluft und Grundwasser an, wobei die im Einzelnen vorgestellten, jeweils mehrere (kombinierte) Verfahrensschritte beinhaltenden Verfahrenstypen jeweils einzeln oder als Kombination mehrerer Verfahrenstypen zur Anwendung kommen könnten. Das besondere Planungsbedürfnis veranschaulicht schließlich auch die von dem Gutachter selbst wohl befürwortete "Maßnahmenkombination" (siehe etwa S. 121 f. des Erläuterungsberichts). Ihre Gesamtkosten sollen schätzungsweise 2,4 Millionen EUR betragen, ihre Dauer - inklusive einer Überwachungsphase - wird auf etwa 20 Jahre veranschlagt und schließlich zielt sie auf eine Sicherung der Schwermetallbelastungen in den Oberböden einerseits und auf eine Verminderung der Verunreinigung im Boden und im Grundwasser andererseits. In Anbetracht der den Isolinienplänen zu entnehmenden Ausbreitung der Schadstoffe und des daraus folgenden besonderen Planungsbedürfnisses ist dem Kläger nicht darin zu folgen, dass es sich vorliegend nicht um eine einheitlich zu betrachtende Altlast, sondern um drei voneinander getrennte, auf unterschiedlichen Flächen liegende Altlasten handele. Diese Sichtweise spaltet den vorgefundenen Altlasten-Sachverhalt künstlich auf und ist auch angesichts der jahrzehntelangen einheitlichen Nutzung des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S. nicht gerechtfertigt. Ferner sind aber auch die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sanierungsuntersuchung nach § 13 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative, BBodSchG erfüllt. Soweit das Gesetz insofern auf Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe Bezug nimmt, ist damit das Kontaminationsmuster maßnahmeauslösend, und zwar dann, wenn von der Kontamination "in besonderem Maße" schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, also eine gesteigerte Gefährlichkeit besteht. Vgl. Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Loseblatt, Stand Oktober 1998, § 13 BBodSchG Rn. 8; Frenz, BBodSchG, 2000, § 13 Rn. 15 ff. Die Ausbreitung der Schadstoffe betrifft deren räumliche Reichweite. Es geht darum, welche Fläche sie in der Breite und in der Tiefe einnehmen. Auch diese Ausbreitung ist insoweit relevant, als sie in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren hervorrufen kann. So kann eine entsprechend große kontaminierte Fläche besonders stark die Gewinnung von Trinkwasser beeinträchtigen bzw. hier besondere Vorsichtsmaßnahmen erfordern. Die Menge der Schadstoffe wird tendenziell größer sein, wenn die Ausbreitung der Altlast weiter ist. Die Menge der Schadstoffe kann aber auch bei einer kleinen Altlast sehr hoch sein, nämlich dann, wenn die Konzentration groß ist. Die Merkmale "Art, Ausbreitung und Menge" sind jeweils getrennt zu betrachten. Vielfach führt aber auch erst das Zusammenwirken etwa von Ausbreitung und Menge zu schädlichen Bodenveränderungen oder sonstigen Gefahren. Vgl. Frenz, BBodSchG, 2000, § 13 Rn. 18 ff. Danach handelt es sich vorliegend aufgrund der Ausbreitung und der Menge der im Boden des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S. vorhandenen Schadstoffe um eine "qualifizierte" Altlast. Wie mit Blick auf die im Zuge der erweiterten Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchung angefertigten Isolinienpläne dargelegt, erstreckt sich die Kontamination der Bodenluft und des Grundwassers über mehrere Grundstücke. Namentlich bei der erweiterten Gefährdungsabschätzung ist zudem festgestellt worden, dass u. a. die PAK- und BTEX-Gehalte im Grundwasser den jeweiligen LAWA-Maßnahmenschwellenwert um ein Vielfaches übersteigen, weshalb insofern "in besonderem Maße" eine schädliche Bodenveränderung und eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht. Der Kläger durfte durch die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19. Juni 2000 in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 19. Oktober 2001 und den Bescheid der Bezirksregierung zur Ergänzung des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2001 erhalten hat, gemäß § 4 Abs. 6 BBodSchG als Pflichtiger in Anspruch genommen werden. Zunächst ist festzuhalten, dass eine auf die Regelung des § 4 Abs. 6 BBodSchG gegründete Inanspruchnahme des Klägers die streitgegenständliche Ordnungsverfügung im Ansatz zu tragen vermag, auch wenn sie weder vom Beklagten noch von der Bezirksregierung L. während des Widerspruchsverfahrens herangezogen wurde, sondern letztere sie erst mit der "Ergänzung zum Widerspruchsbescheid" am 19. Dezember 2001 in das Verfahren einführte, um der angefochtenen Ordnungsverfügung nach dem Bekanntwerden der Umschreibung des Miteigentumsanteils des Klägers auf Herrn X1. insoweit eine neue Rechtsgrundlage zu geben. Zwar geht mit Abschluss des Widerspruchsverfahrens die Zuständigkeit zur Aufhebung oder Änderung des angegriffenen (Ausgangs-)Verwaltungsakts grundsätzlich wieder auf die Ausgangsbehörde über. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit kann die Widerspruchsbehörde ihre Entscheidung nur noch etwa nach den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, ändern oder ersetzen. Dies gilt bis zur Unanfechtbarkeit von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid aber nur, wenn der Widerspruchsbescheid keine selbständige Beschwer im Sinne von § 79 Abs. 2 VwGO enthält. In diesem Fall bleibt, da sich ein möglicher Anspruch auf Aufhebung oder Änderung des Widerspruchsbescheids gegen die Widerspruchsbehörde richtet, diese bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit zuständig. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 73 Rn. 24 f. Nach diesen Maßstäben durfte die Bezirksregierung L. ihren Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2001 und somit letztlich auch die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19. Juni 2000 wie geschehen ergänzen. Obwohl sie die (hilfsweise) Heranziehung des § 4 Abs. 6 BBodSchG als erweiterte Inanspruchnahme des Klägers bezeichnete, bleibt der Verfügungsausspruch der Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2000 unverändert. Damit liegt in der "Ergänzung zum Widerspruchsbescheid" ein zulässiges Nachschieben einer Begründung, die im Klageverfahren auch deshalb verwertbar ist, weil der Beklagte sie sich etwa in seinem Schriftsatz vom 21. Januar 2002 (dort S. 5) zu eigen gemacht hat (wozu er gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - ohne Weiteres befugt war), weil die solchermaßen nachgeschobene Begründung nicht zu einer Wesensveränderung der angegriffenen Ordnungsverfügung führte und weil der Kläger dadurch auch in seinen Verteidigungsmöglichkeiten nicht unzumutbar eingeschränkt wurde. Vgl. zu den Grenzen des Nachschiebens von Gründen Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 113 Rn. 63 ff. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG für eine Heranziehung des Klägers sind ebenfalls erfüllt. Zur Sanierung verpflichtet ist nach dieser Norm der frühere Eigentümer eines Grundstücks, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen musste. Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers vor. Insbesondere ist der Kläger "früherer Eigentümer" der G5 und G2 . Hinsichtlich der Bestimmung desjenigen, der als "früherer Eigentümer eines Grundstücks" im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG anzusehen ist, gilt für den Regelfall - entsprechend der Bestimmung des Grundstückseigentümers im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG - Folgendes: Der polizeirechtliche Eigentumsbegriff - und auch der des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Altlastenrechts - , vgl. Frenz, BBodSchG, 2000, § 4 Abs. 2 Rn. 8 und § 4 Abs. 6 Rn. 9 ff.; Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Loseblatt, Stand März 2001, § 4 BBodSchG Rn. 24, stimmt mit dem zivilrechtlichen Begriff des Eigentums überein. Diesem zufolge ist für den Eigentumsübergang bei Grundstücken die Auflassung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich (§§ 873 Abs. 1, 925 BGB). Die spezifisch polizeirechtliche Zielsetzung, der Behörde möglichst schnell einen Zugriff auf einen Zustandsstörer zu geben, spricht dafür, auch den Begriff des früheren Grundstückseigentümers des § 4 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG nicht nach wirtschaftlichen, sondern nach formalen zivilrechtlichen Kriterien zu bestimmen. Denn diese Zielsetzung erfordert eine klare Abgrenzung des Begriffs. Diese wäre nicht gewährleistet, wenn die Behörde auch in komplizierten Fällen vor jedem Einschreiten erst prüfen müsste, ob die in der Vergangenheit im Grundbuch eingetragene Person etwa auch wirtschaftlich früherer Eigentümer war. In jedem Fall kann also derjenige als "früherer Eigentümer" verpflichtet werden, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war. Auszugehen ist - zumindest aus der ex-ante- Perspektive eines ordnungsbehördlichen Vorgehens auf der Gefahrenabwehrebene - wegen der für ein schnelles Handeln der Ordnungsbehörde erforderlichen Eindeutigkeit des Anknüpfungskriteriums von einer streng formalen Betrachtungsweise. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. April 1996 - 10 S 2163/95 - , NVwZ-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1997, 267; Hessischer VGH, Beschluss vom 19. Oktober 1992 - 14 TH 1154/92 - , NJW 1993, 611; Frenz, BBodSchG, 2000, § 4 Abs. 2 Rn. 9. Dies bedeutet zugleich, dass die Ordnungsbehörde sich - auch mit Blick auf § 891 Abs. 1 BGB, wonach gesetzlich (widerlegbar), vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 64. Auflage 2005, § 891 Rn. 1, vermutet wird, dass jemandem ein Recht zusteht, wenn dieses für ihn im Grundbuch eingetragen ist - grundsätzlich aus der ex-ante-Sicht der Gefahrenabwehrebene an denjenigen als früheren Grundstückseigentümer halten darf, der als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Etwas anderes gilt nur in Fällen, in denen das Grundbuch für die Ordnungsbehörde im Zeitpunkt ihres Einschreitens bzw. für die Widerspruchsbehörde im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids evident unrichtig ist. Macht der als früherer Grundstückseigentümer nach § 4 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG in Anspruch genommene Adressat einer Ordnungsverfügung zum Beispiel geltend, das Grundbuch sei unrichtig, weil das Grundstückseigentum wegen Nichtigkeit oder wegen anderweitiger rechtsgeschäftlicher Mängel der Auflassung nicht wirksam auf ihn übertragen worden sei, so ist ein solcher Einwand von der Ordnungsbehörde bzw. der Widerspruchsbehörde nur dann zu beachten, wenn es ihr gegenüber in einer die gesetzliche Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB widerlegenden Weise nachgewiesen wird. Ein solcher Nachweis könnte im Einzelfall etwa durch die Vorlage eines rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils versucht werden, das den von dem Adressaten der Ordnungsverfügung eingenommenen Rechtsstandpunkt - zum Beispiel: Nichtigkeit der Auflassung nach erfolgreicher Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB - bestätigt. Die Haftung als früherer Grundstückseigentümer gemäß § 4 Abs. 6 BBodSchG lässt ein solcher Nachweis aber nur entfallen, wenn er - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - sehr deutlich - eben "evident" - gelingt. Gelingt der im Grundbuch als (früherer) Eigentümer eingetragenen Person ein solcher evidenter Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht, muss sie hinnehmen, dass sie jedenfalls als so genannter "Anscheinsstörer" (hier genauer: "Anscheinszustandsstörer") zur Gefahrenbeseitigung verpflichtet wird. Dabei gilt dieser Maßstab für die Bestimmung, wer zustandspflichtiger (früherer) Grundstückseigentümer ist, nicht nur für das behördliche, sondern auch für das gerichtliche Verfahren. Denn auch im gerichtlichen Verfahren ist die auf der so genannten "Primärebene" zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahme der Ordnungsbehörde als rechtmäßig zu bestätigen, wenn von der Behörde zutreffend eine Anscheinsgefahr angenommen worden ist. Das Anknüpfen an die formelle Grundbuchlage bei der Bestimmung, wer (früherer) Eigentümer eines Grundstücks ist, führt im Übrigen nicht zu einer unerträglichen Belastung desjenigen, der - wie sich womöglich nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens herausstellt - zu Unrecht als Pflichtiger herangezogen wurde, weil das Grundbuch im Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens in Bezug auf seine Eintragung als (früherer) Eigentümer objektiv unrichtig ist und er dies im Streit um seine Inanspruchnahme als Zustandsstörer auf der so genannten "Primärebene" der Gefahrenabwehr nicht evident nachweisen konnte. Denn nach den für die Haftung des so genannten "Anscheinsstörers" für Kosten der Gefahrenabwehr entwickelten Grundsätzen, vgl. dazu Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 23. Juni 1994 - III ZR 54/93 - , Amtliche Entscheidungssammlung in Zivilsachen 126, 279 ff; siehe darüber hinaus auch das Urteil der Kammer vom 10. November 1998 - 6 K 3000/97 - , bestätigt durch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14. Juni 2000 - 5 A 95/00 - , besteht für ihn nach einer Inanspruchnahme als "Anscheinseigentümer" auf der "Primärebene" im Falle der tatsächlichen Heranziehung zur Kostentragung immer noch die Möglichkeit, im einem eventuell nachfolgenden Streit um die Kosten - auf der so genannten "Sekundärebene" - den Beweis zu führen, dass er objektiv zu Unrecht als (früherer) Grundstückseigentümer zur Gefahrenbeseitigung verpflichtet wurde, dass er für den Anschein, er sei Eigentümer, nicht verantwortlich war und dass er deshalb auch nicht für die Kosten aufzukommen habe. Unter Anwendung dieser Grundsätze durfte die Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2000 in der Gestalt des - ergänzten - Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 19. Oktober 2001 an den Kläger als früheren Miteigentümer der G5 und G2 gerichtet werden. Im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids vom 19. Juni 2000 war er als Miteigentümer der Flurstücke im Grundbuch von E. eingetragen. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheids war er früherer Miteigentümer der beiden Flurstücke, weil Herr X1. am 13. Juni 2001 als deren Alleineigentümer ins Grundbuch eingetragen worden war. Das Grundbuch war im Hinblick auf die Eintragung des Klägers als früherer Miteigentümer der G5 und G2 weder für den Beklagten im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids noch für die Bezirksregierung L. im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids bzw. im Zeitpunkt von dessen Ergänzung evident unrichtig. Zwar hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Beklagten bereits mit Schreiben vom 11. September 1998 mitgeteilt, dass der Kläger und Herr X1. den notariellen Kaufvertrag - und damit sinngemäß wohl auch die Auflassung - vom 15. März 1989 gegenüber Herrn Dr. S. gemäß § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung über das Vorhandensein der Altlasten mit der Nichtigkeitsfolge des § 142 Abs. 1 BGB angefochten hätten. Er legte dem Beklagten in der Folge auch die Anfechtungserklärungen vom 14. August 1998 und vom 30. September 1998 vor. Allein dadurch konnte die von § 891 Abs. 1 BGB ausgehende gesetzliche Vermutung indessen nicht widerlegt werden. Bereits aufgrund der tatsächlichen Unklarheiten - so hatte etwa Herr Dr. S. gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 15. September 1998 ausgeführt, wegen der Belastungen sei ein deutlich niedrigerer Kaufpreis gezahlt worden als ursprünglich vorgesehen, und in Ziffer IV.2 des notariellen Vertrags vom 15. März 1989 wird gerade auf möglicherweise vorhandene Altlasten hingewiesen - lagen die Voraussetzungen der §§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB für den Beklagten keinesfalls ersichtlich vor. Vor allem aber legte der Kläger dem Beklagten kein rechtskräftiges zivilgerichtliches Urteil vor, das seinen Rechtsstandpunkt bestätigte. Ausweislich der Erklärung des Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2005 ist auch kein diesbezüglicher Zivilprozess gegen Herrn Dr. S. geführt worden. Aus den gleichen Gründen war es für den Beklagten und die Bezirksregierung L. nicht evident, dass der Kläger deshalb nicht Partei des notariellen Vertrags vom 15. März 1989 geworden sein könnte, weil er seine Genehmigung des Vertragsschlusses durch Herrn X1. mit Schreiben vom 3. Februar 2000 ebenfalls gemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten hatte. Abgesehen davon, dass das in den Akten befindliche Exemplar des Anfechtungsschreibens (siehe etwa Blatt 25 f. der Gerichtsakte des Parallelverfahrens 6 K 1301/01 und Blatt 26 f. der Beiakte 2 zum Parallelverfahren 6 K 1296/01) des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht unterzeichnet ist und es an ein Postfach in U3. adressiert ist, weshalb man an einem wirksamen Zugang der Anfechtungserklärung gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zweifeln könnte, weil Herr X1. sich nach dem Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 31. Januar 2005 bereits seit 1995 für längere Zeit in U4. aufhielt und seit 1999 nach seiner Kenntnis keine zustellfähige Anschrift im Inland mehr besaß, gilt auch hier, dass die Voraussetzungen des §§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB aufgrund der genannten tatsächlichen Unklarheiten nicht eindeutig gegeben sind und der Kläger insoweit auch kein ihn bestätigendes zivilgerichtliches Urteil vorlegte. Das Grundbuch war für den Beklagten und die Bezirksregierung L. auch nicht aufgrund anderweitiger Erkenntnisse im Hinblick auf die Eintragung des Klägers als früherer Miteigentümer der G5 und G2 evident unrichtig. Ausweislich einer Gesprächsnotiz auf Blatt 389 der Beiakte 2 teilte das Grundbuchamt des Amtsgerichts F. dem Beklagten am 3. August 2001 fernmündlich mit, dass der Eigentümerwechsel grundbuchrechtlich grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Grundbuchberichtigung, hier also ab dem 13. Juni 2001, gelte. Zivilrechtlich könne in bestimmten Fällen der Tag der Erklärung beim Notar - hier der 9. Mai 2001 - maßgebend sein. Für eine rückwirkende Eigentümerumschreibung müsse erst in einem zivilgerichtlichen Verfahren Entsprechendes nachgewiesen werden, wofür dem Kläger die Beweislast obliege. Dieser Auskunft entspricht im Wesentlichen der Inhalt des Schreibens des Grundbuchamts an den Beklagten vom 10. Dezember 2001 (Blatt 142 f. der Streitakte), in dem es heißt, das Datum der Berichtigungsbewilligung, also der 9. Mai 2001, sei für den Eintritt der Rechtsänderung entscheidend. Angesichts dieser Informationen bestand für den Beklagten kein Anlass - erst recht nicht im Sinne einer Evidenz - für die Annahme, das Grundbuch könne unrichtig sein. Schließlich war das Grundbuch für den Beklagten und die Bezirksregierung L. auch mit Blick auf die vom Kläger unter Verwendung der ihm von Herrn X1. am 4. März 1998 erteilten notariellen Vollmacht veranlasste nunmehrige Eintragung des Herrn X1. als Alleineigentümer der G5 und G2 nicht evident unrichtig. Wegen des Insichcharakters der diesbezüglich vom Kläger abgegebenen Erklärungen könnte zwar daran gedacht werden, dass es sich um ein Scheingeschäft handeln könnte. Eine Sittenwidrigkeit dieser Erklärungen gemäß § 138 BGB, die anzunehmen sein könnte, wenn mit ihnen der Zweck verfolgt worden wäre, die Kosten für die Sanierung der G5 und G2 letzten Endes der öffentlichen Hand aufzubürden, vgl. zu diesem Ansatz Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 14. November 1996 - 4 B 205.96 - , NVwZ 1997, 577; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Januar 1998 - 10 S 233/97 - , juris, deren Vorliegen womöglich dazu führen würde, dass der Kläger ausnahmsweise trotz der Änderung der Grundbuchlage ordnungsrechtlich auch noch im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nach wie vor als gegenwärtiger Miteigentümer der G5 und G2 (im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG) anzusehen gewesen wäre, wodurch ein Rückgriff auf die verlängerte Zustandshaftung nach § 4 Abs. 6 BBodSchG entbehrlich würde, liegt indessen - auch in Anbetracht des klägerischen Vorbringens im Schriftsatz vom 31. Januar 2005, in denen er Ausführungen zu den Hintergründen der Vollmachterteilung durch Herrn X1. macht - nicht auf der Hand. Die Eigenschaft des Klägers als früherer Miteigentümer des G5 entfällt auch nicht dadurch, dass die M1. D. N. GmbH seit dem 17. September 2004 als dessen Eigentümerin im Grundbuch von E. eingetragen ist. Zum einen hat diese Eigentumsübertragung erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens stattgefunden und kann damit auf die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2000 keinen Einfluss haben. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. April 1996 - 10 A 3565/92 - , NVwZ-RR 1997, 12 und vom 28. August 2001 - 18 A 3051/99 - , Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 2002, 388; Bayerischer VGH, Urteil vom 1. Februar 1996 - 26 CS 95.3969 - , juris. Zum anderen ist Pflichtiger nach § 4 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG ohnehin nicht nur der unmittelbare Vorgänger des jetzigen Eigentümers, sondern jeder frühere Eigentümer, auf den der Tatbestand des § 4 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG zutrifft. Vgl. Frenz, BBodSchG, 2000, § 4 Abs. 6 Rn. 8. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG sind gegeben. Der Kläger hat seinen Miteigentumsanteil an den G5 und G2 ausweislich der formellen Grundbuchlage nach dem 1. März 1999, nämlich am 13. Juni 2001, auf Herrn X1. übertragen. Hierbei, also im Mai/Juni 2001, kannte er jedenfalls aufgrund der diesbezüglichen Verwaltungsverfahren die Altlast. Die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses des § 4 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift gilt § 4 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, dass schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und dessen Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist. Der Kläger hat schon nicht im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG bei Erwerb des Miteigentums an den G5 und G2 darauf vertraut, dass Altlasten nicht vorhanden sind. Vertrauen liegt danach vor, wenn jemand guten Glaubens vom Nichtvorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten ausgeht. Er darf also keine Kenntnis haben und es dürfen auch keine Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hindeuten, dass schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten vorhanden sein könnten. Er muss mithin unwissend sein, ohne durch äußere Umstände auf das Vorliegen der relevanten Tatsachen gestoßen zu werden. Den Erwerber treffen Nachforschungsobliegenheiten, wenn auch keine tiefgründigen. Ein leichtfertiges Vertrauen reicht in der Regel nicht aus. Entscheidend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Vgl. Frenz, BBodSchG, 2000, § 4 Abs. 6 Rn. 26. Daran gemessen hat der Kläger im Zeitpunkt des Erwerbs der G5 und G2 , der jedenfalls mit seiner Eintragung als Miteigentümer im Grundbuch am 31. Juli 1989 erfolgt ist, nicht auf die Altlastenfreiheit vertraut. Auch wenn er zu dieser Zeit - wie von ihm behauptet - keine positive Kenntnis von der Belastung der Flurstücke hatte, verletzte er die ihn treffenden Nachforschungsobliegenheiten und vertraute nach Lage der Dinge nur leichtfertig auf die Altlastenfreiheit der Flurstücke. Der als Unternehmer tätige Kläger hatte sich mit Herrn X1. nach seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 31. Januar 2005 ursprünglich in der Absicht zusammengeschlossen, Altbauten und denkmalgeschützte Gebäude aufzukaufen und nach Renovierung wieder zu verkaufen. Als mithin im Geschäftsverkehr erfahrene Person traf ihn - zumal angesichts eines Gesamtkaufpreises von 725.000,- DM und der Übernahme einer Grundschuld in Höhe von 2.000.000,- DM - die Obliegenheit, sich über den Zustand des Grundstücks und dessen bisherige Nutzung zu informieren. Dieser Obliegenheit handelte er zuwider, indem er - nach seinem Vorbringen - keine eigenen Nachforschungen anstellte, sondern leichtfertig den Angaben des Herrn X1. ohne Weiteres Glauben schenkte und ihm auch ansonsten den unmittelbaren Vertragsschluss überließ. Dies gilt um so mehr, als in Ziffer IV.2 des notariellen Vertrags vom 15. März 1989 darauf hingewiesen wird, dass sich auf den Grundstücken möglicherweise Altlasten befanden und dass dazu offenbar bereits ein Gutachten eingeholt wurde. Indem der Kläger diese Vertragsbestimmung - nach seinen Angaben - übersah und insbesondere deshalb keinen Anlass gehabt haben will, Herrn X1. nach ihrem Hintergrund zu befragen, verstieß er gegen seine Nachforschungsobliegenheiten und konnte nicht im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG auf die Altlastenfreiheit der Flurstücke vertrauen. Unter der Annahme, der Kläger habe auf die Altlastenfreiheit bei Erwerb der Flurstücke vertraut, ist sein etwaiges Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls jedenfalls nicht schutzwürdig. Das Vertrauen des Erwerbers ist nur schutzwürdig, wenn er keinen Anhalt dafür findet, dass schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten vorhanden sind. Entscheidend ist, wie sich die Lage des Grundstücks darstellt und welche Nutzung mit dem Grundstück bislang verbunden war. Dabei darf er auf entsprechende Äußerungen des Verkäufers nicht "blind" vertrauen. Liegen dem Erwerbsinteressenten Kenntnisse über bestimmte Nutzungen des Grundstücks vor, so muss er sich über mögliche Bodenverunreinigungen Gewissheit verschaffen. Ein weiteres Verdachtsmoment ist, dass der Erwerber unter Hinweis auf vorherigen Nutzungen das Grundstück zu einem günstigen Preis erstehen kann. Vgl. Frenz, BBodSchG, 2000, § 4 Rn. 6 Rn. 29; Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Loseblatt, Stand Oktober 1998, § 4 BBodSchG Rn. 45. Gemessen an diesen Maßstäben ist ein etwaiges Vertrauen des Klägers nicht schutzwürdig. Dies ergibt sich im Anschluss an die obigen Ausführungen daraus, dass der Kläger nach seinen Angaben den Äußerungen des Herrn X1. ohne Weiteres vertraute, ihm das rechtsgeschäftliche Handeln überließ und schließlich von Ziffer IV.2 des notariellen Kaufvertrags vom 15. März 1989 fahrlässig keine Kenntnis nahm. Die Anordnung der Sanierungsuntersuchung ist sodann frei von Ermessensfehlern erfolgt. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder die Behörde von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Dabei kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Daran gemessen ist die Anordnung der Sanierungsuntersuchung ermessensfehlerfrei erfolgt. Bei § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG handelt es sich um eine Soll-Vorschrift. Dies bedeutet, dass § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG für den Regelfall eine Bindung der Behörde vorsieht, das behördliche Entschließungsermessen also eingeschränkt ist. Nur wenn ein gewichtiger Grund der im Normprogramm vorgesehenen Handhabung entgegensteht, also in atypischen Fällen, darf die Behörde anders verfahren, als im Gesetz vorgesehen. Hinsichtlich § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG hat dies die Konsequenz, dass nur in atypischen Fällen trotz bestehender Gefährdungslage von der Erstellung einer Sanierungsuntersuchung abgesehen werden kann; ein solcher Fall würde etwa dann vorliegen, wenn bei branchentypischen - und insoweit gleichbleibendem - Kontaminationsmuster schon an anderen Standorten technisch gleichgelagerte Sanierungen mit Erfolg durchgeführt worden sind. Vgl. Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Loseblatt, Stand Oktober 1998, § 13 BBodSchG Rn. 5; Frenz, BBodSchG, 2000, § 13 Rn. 22. ff. Daran gemessen ist die Ausübung des Entschließungsermessens durch den Beklagten nicht zu beanstanden. Er hat den Charakter des § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG als Soll-Vorschrift erkannt und dazu in der Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2000 entsprechende Ausführungen gemacht. Er führte zutreffend aus, dass kein Ausnahmefall vorliegt, in dem ein Abweichen von der Regel gerechtfertigt sein könnte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erstellung einer Sanierungsuntersuchung deshalb entbehrlich gewesen wäre, weil dem Beklagten schon Sanierungsuntersuchungen zu ähnlichen Altlastenfällen vorgelegen hätten, die auf den vorliegenden Fall übertragbar wären. Auch die Ausübung des nicht an eine Soll-Vorgabe gebundenen, vgl. Frenz, BBodSchG, 2000, § 13 Rn. 26, sachlichen und persönlichen Auswahlermessens gibt keinen Anlass zur Beanstandung. Die Anordnung der Sanierungsuntersuchung, die gemäß § 13 Abs. 2 BBodSchG durch einen Sachverständigen erarbeitet werden sollte, und der Ermittlung zur Sanierung der G5 und G2 geeigneter, erforderlicher und angemessener Maßnahmen ist nicht unverhältnismäßig. Wie der Beklagte etwa in seinem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten vom 6. Oktober 2000 und in seinem Schriftsatz vom 13. Oktober 2003 zutreffend erläutert, war er nicht zuletzt aufgrund der komplizierten Ausgangslage auch nicht verpflichtet, mit der Sanierungsuntersuchung zugleich die Erstellung eines Sanierungsplans zu verlangen. Vgl. dazu Frenz, BBodSchG, 2000, § 13 Rn. 28. Des Weiteren ist die Anordnung der Sanierungsuntersuchung nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil sie die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers in Altlastensanierungsfällen nicht beachtet hätte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 - , Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts 102, 1 ff. Danach ist im Hinblick auf die Haftung des Grundstückseigentümers Folgendes zu berücksichtigen: Auch wenn die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers als solche mit der Verfassung in Einklang steht, so kann sie aber im Ausmaß dessen, was dem Eigentümer zur Gefahrenabwehr abverlangt werden darf, begrenzt sein. Besondere Bedeutung hat hierbei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Belastung des Eigentümers mit den Kosten der Sanierungsmaßnahme ist nicht gerechtfertigt, soweit sie dem Eigentümer nicht zumutbar ist. Zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer an Belastungen zugemutet werden darf, kann als Anhaltspunkt der Verkehrswert des Grundstücks nach Durchführung der Sanierung dienen. Eine die Grenzen überschreitende Belastung kann insbesondere dann unzumutbar sein, wenn die Gefahr, die von dem Grundstück ausgeht, aus Naturereignissen, aus der Allgemeinheit zuzurechnenden Ursachen oder von nicht nutzungsberechtigten Dritten herrührt. In diesen Fällen darf die Sanierungsverantwortlichkeit nicht unbegrenzt dem alle Sicherungspflichten einhaltenden Eigentümer zur Last fallen. Die Belastung des Zustandsverantwortlichen mit Sanierungskosten bis zur Höhe des Verkehrswertes kann ferner in Fällen unzumutbar sein, in denen das zu sanierende Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen bildet und die Grundlage seiner privaten Lebensführung einschließlich seiner Familie darstellt. Eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des sanierten Grundstücks übersteigt, kann allerdings zumutbar sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen oder in fahrlässiger Weise die Augen vor Risikoumständen verschlossen hat. Denn das freiwillig übernommene Risiko mindert die Schutzwürdigkeit des Eigentümers. In Fällen, in denen eine Kostenbelastung über den Verkehrswert hinaus an sich zumutbar ist, kann sie nicht auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigentümers bezogen werden. Dem Eigentümer ist nicht zumutbar, unbegrenzt für die Sanierung einzustehen, das heißt auch mit Vermögen, das in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück steht. Unter Anwendung dieser Maßstäbe, die der Beklagte in nach § 114 Satz 2 VwGO, § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW zulässiger Ergänzung der Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2000 durch sein Schreiben vom 31. Januar 2001 ebenso in den Blick genommen hat wie die Bezirksregierung L. im Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2001, erweist sich die Anordnung einer Sanierungsuntersuchung auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig. Ausgehend davon, dass die G5 und G2 ausweislich des Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis B1. vom 28. Juni 2001 ohne Berücksichtigung der Altlasten einen Verkehrswert von rund 1.170.000,- DM hatten, war dem Kläger die Erstellung der Sanierungsuntersuchung, deren voraussichtliche Kosten der Beklagte in der Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2000 mit ca. 300.000,- DM bezifferte und deren letztendliche Kosten sich ausweislich des Schriftsatzes des Beklagten vom 13. Oktober 2003 anteilig für die G5 und G2 auf 86.686,- EUR belaufen, nicht unzumutbar. Da die G5 und G2 nicht die Grundlage der privaten Lebensführung des Klägers darstellten, ist es auch nicht unter diesem Gesichtspunkt unverhältnismäßig, ihn mit den Kosten der Sanierungsuntersuchung zu belasten. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger - wie im Zusammenhang mit § 4 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG ausgeführt - zumindest fahrlässig die Augen vor dem Altlastenrisiko verschloss, so dass aus diesem Grund unter Umständen sogar eine Inanspruchnahme über den Verkehrswert der G5 und G2 hinaus in Betracht zu ziehen sein könnte. Dem Vortrag des Klägers, die Anordnung der Sanierungsuntersuchung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil sie die vorstehend aufgeführten Maßstäbe für die Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers nicht von vornherein berücksichtigt habe, kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte durfte die Begründung seines Bescheids nämlich - wie dargelegt - ergänzen. Insofern ist in der Ergänzung vom 31. Januar 2001 auch keine Aufhebung oder anderweitige "Neuregelung" der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung zu sehen. Der Beklagte hat auch das ihm in persönlicher Hinsicht zustehende Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG kann die Behörde zwischen den nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG zur Sanierung Verpflichteten wählen. Maßgebender Gesichtspunkt bei der Störerauswahl ist - ähnlich wie im Rahmen von Anordnungen nach § 10 Abs. 1 BBodSchG - , vgl. Frenz, BBodSchG, 2000, § 13 Rn. 32, die Effektivität der Gefahrenabwehr. Einen Grundsatz des Inhalts, dass generell vorrangig Zugriff auf einen Verhaltensstörer zu nehmen sei, kennt weder das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht, noch ist ein solcher etwa in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG normiert. In § 4 BBodSchG wird auch kein Rangverhältnis zwischen der Haftung des früheren Eigentümers und des gegenwärtigen Eigentümers angeordnet, wenn auch die Inanspruchnahme des gegenwärtigen Eigentümers vor dem Hintergrund der Effektivität der Gefahrenabwehr die Regel sein wird. Die Regelung legt mithin keine zwingende Reihenfolge der Inanspruchnahme fest. Ihr geht es vielmehr um einen schnellen und wirksamen Bodenschutz möglichst unter Freihaltung der öffentlichen Hand von finanziellen Lasten. Im Sinne eines effektiven Bodenschutzes hat die Behörde Zugriff auf eine ohne große Schwierigkeiten ausfindig zu machende und leistungsfähige Person zu nehmen. Dies ist in der Regel der Grundstückseigentümer als Zustandsverantwortlicher. Seine Sanierungspflicht kann aus Gründen des Übermaßverbotes allerdings hinter derjenigen eines Verhaltensverantwortlichen zurückzustehen haben, wenn dieser und sein (ausschließlicher oder überwiegender) Verursachungsbeitrag eindeutig ermittelt werden können und zudem seine finanzielle Leistungsfähigkeit feststeht. Bei der Inanspruchnahme eines Verhaltensstörers, dessen (Mit-)Verursachungsbeitrag zweifelhaft ist, ist bei der von der Behörde zu treffenden Auswahlentscheidung auch in den Blick zu nehmen, dass eine etwaige diesbezügliche langwierige prozessuale Auseinandersetzung der Effektivität der Gefahrenabwehr zuwiderlaufen könnte und deshalb in einer derartigen Fallgestaltung regelmäßig auf den Zustandsstörer zuzugreifen sein dürfte. Vgl. zu diesem Problemkreis Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 17. März 2004 - 22 CS 04.362 - , NJW 2004, 2768, und vom 13. Mai 1986 - 20 CS 86.00 338 - , NVwZ 1986, 942, 944 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. September 2002 - 10 S 957/02 - , NVwZ-RR 2003, 103, der allerdings betont, dass die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung einer Verunreinigung nicht so hoch angesetzt werden dürften, dass im Ergebnis die Zustandshaftung des Grundstückseigentümers den Regelfall, die Inanspruchnahme des Verursachers hingegen die Ausnahme bilde; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. April 2002 - 10 S 2367/01 - , NVwZ 2002, 1260, der ausführt, dass sich die Behörde bei der Ausübung des Auswahlermessens bei gleicher Gefahrerforschungseignung der möglichen Adressaten einer Anordnung vom Verursacherprinzip leiten lassen könne; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Dezember 2000 - 10 S 1188/00 - , NVwZ-RR 2002, 16, 17; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Oktober 1995 - 10 S 1389/95 - , UPR 1996, 36; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. März 1995 - 8 S 525/95 - , juris, wonach ein Einschreiten gegen den Zustandsstörer jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft sei, wenn unklar sei, ob und in welchem Umfang eine Haftung bestimmter Personen als Verhaltensstörer in Betracht komme, woraus indes nicht folge, dass ein Zugriff auf den Zustandsstörer nur unter dieser Voraussetzung möglich sei; ähnlich Hessischer VGH, Beschluss vom 20. März 1986 - 7 TH 455/86 - , DÖV 1987, 260; OVG Bremen, Urteil vom 19. August 2003 - 1 A 42/03 - , juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Mai 1991 - 1 A 10297/89 - , NVwZ 1992, 499; Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt, Beschluss vom 30. März 2004 - 3 G 42/04 - , juris; Frenz, BBodSchG, 2000, § 10 Rn. 31 ff., § 4 Abs. 3 Rn. 3 und 121 ff., § 4 Abs. 6 Rn. 32; Bickel, Der Einfluss des Allgemeinen Polizeirechts auf die Auslegung des Bundes- Bodenschutzgesetzes, NVwZ 2004, 1210, 1211; Vierhaus, Das Bundes-Bodenschutzgesetz, NJW 1998, 1262, 1266. Weiterhin können in Altlasten-Fällen folgende Gesichtspunkte für eine Inanspruchnahme des Zustandsstörers anstelle eines Handlungsstörers sprechen: eine mangelhafte Sicherung des Grundstücks gegen Ablagerungen, ein lange zurückliegender Zeitpunkt oder ungeklärte Umstände der Ablagerungen sowie von der Behörde nach Möglichkeit zu beachtende bürgerlich-rechtliche Beziehungen der Beteiligten untereinander. Soweit der Behörde aber die zivilrechtlichen Beziehungen nicht voll durchschaubar sind, wird in manchen Fällen vieles wiederum für eine vorrangige Haftung des Zustandsstörers sprechen, der dann seinerseits nach den maßgeblichen Rechtsgrundlagen Rückgriff auf andere womöglich Pflichtige nehmen muss. Im Hinblick auf eine etwaig vorrangige Inanspruchnahme des Handlungsstörers trägt der Zustandsstörer die materielle Beweislast. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. Mai 1986 - 20 CS 86.00 338 - , NVwZ 1986, 942, 944 ff.; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 29. April 2002 - 10 S 2367/01 - , NVwZ 2002, 1260 zur Berücksichtigung von zivilrechtlichen Regelungen des internen Ausgleichs bei der Ermessensausübung. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Auswahlentscheidung bei der Heranziehung von Sanierungsverantwortlichen nicht schon dann ermessensfehlerhaft ist, wenn möglicherweise eine andere, im Ergebnis vielleicht "gerechtere" als die von der Behörde vorgenommene Verteilung der Sanierungsverantwortlichkeit in Betracht kommt. Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 3. März 1992 - 14 TH 2158/91 - , NVwZ 1992, 1101. Gesichtspunkte einer gerechten Lastenverteilung sind bei der Störerauswahl auf der Ebene der Gefahrenabwehr nämlich allenfalls nachrangig zu berücksichtigen. Primär-, Sekundär- und Tertiärebene sind zu trennen. Dies belegt auch die Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG, derzufolge - auf der Tertiärebene - mehrere Verpflichtete unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch haben. Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs, soweit nichts anderes vereinbart wird, davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 BGB findet entsprechende Anwendung. Ungerechtigkeiten, die durch die Inanspruchnahme nur eines Verpflichteten gegebenenfalls entstehen können, sollen somit erst auf der Tertiärebene beseitigt werden. Die dadurch eingeräumte Regressmöglichkeit mildert durch eine Inanspruchnahme auf der Primärebene etwa entstehende Härten dergestalt ab, dass die Heranziehung eines von mehreren zur Auswahl stehenden Pflichtigen wohl nur in besonders gelagerten Fällen nicht ermessensgerecht sein dürfte. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. August 2003 - 22 ZB 03.1661 - , juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. September 2002 - 10 S 957/02 - , NVwZ-RR 2003, 103; Frenz, BBodSchG, 2000, § 10 Rn. 34 f. und § 4 Abs. 3 Rn. 127 f.; siehe auch BGH, Urteil vom 2. April 2004 - V ZR 267/03 - , NVwZ 2004, 1267, 1271, der einem aus § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG vorgehenden Grundstückseigentümer über eine analoge Anwendung der Ursachenvermutung der §§ 6, 7 des Umwelthaftungsgesetzes Beweiserleichterungen zugute kommen lässt. Gemessen an diesen Maßstäben sind die vom Beklagten und der Bezirksregierung L. angestellten, auf hinreichenden Sachverhaltsermittlungen basierenden Ermessenserwägungen nicht fehlerhaft. Der Beklagte hat das ihm zukommende Auswahlermessen erkannt und bereits in der Begründung der Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2000 ausführlich dargelegt, warum aus seiner Sicht eine Inanspruchnahme des Klägers und des Herrn X1. als Zustandsstörer und nicht des Herrn Dr. S. als Verhaltensstörer in Frage komme. In ihrer Ergänzung des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2001 hat die Bezirksregierung L. ferner, wozu sie wiederum gemäß § 114 Satz 2 VwGO, § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW berechtigt war, die im Rahmen der Störerauswahl angestellten Überlegungen auf eine auf § 4 Abs. 6 BBodSchG gestützte Inanspruchnahme des Klägers bezogen. Weitere eingehende Ausführungen zur Frage der Störerauswahl macht der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 21. Januar 2002. Die solchermaßen angestellten Überlegungen sind nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für die Argumentation hinsichtlich der Inanspruchnahme der Grundstücksmiteigentümer anstelle des Herrn Dr. S. als womöglichem Verursacher der Altlast. In der Tat lässt sich in Anbetracht der jahrzehntelangen verschiedenartigen industriellen Nutzung des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S. , das überdies bis zum heutigen Zeitpunkt gewerblich genutzt wird, durch von verschiedenen Personen geführte Unternehmen und angesichts der Vielzahl der im Boden vorhandenen Schadstoffe nicht mehr mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass gerade Herr Dr. S. einen (Mit-)Verursachungsbeitrag im Hinblick auf das Entstehen einer Altlast geleistet hat. Die Firma S. nahm im Jahre 1936 ihren Betrieb auf und wurde zunächst von Herrn L. S. und Herrn F1. S. geleitet. Ausweislich der Industrierecherche des Ingenieurbüro J ist es schon Ende der 1940er Jahre zu Beschwerden über ausfließendes Öl und ausfließenden Teer gekommen, das in die Kanalisation gelangt sei. Etwa zur gleichen Zeit sei auch der - von der Firma S. zurückgewiesene - Verdacht aufgekommen, dass Schädlingsbekämpfungsmittel in die Kanalisation eingetragen worden seien. Ähnliche Beschwerden wiederholten sich zu Beginn der 1950er Jahre. 1985 sei es wegen erheblicher Dieselverunreinigungen des Gehwegs und der Kanalisation durch die Bedarfstankstelle wiederum zu Beanstandungen gekommen. Die Industrierecherche und die vorgefundene Kontamination des Bodens und des Grundwasserabstroms legen den Schluss nahe, dass es im Zuge der Betriebs der Firma S. mehr oder weniger kontinuierlich zu Schadstoffeinträgen gekommen ist. Ein konkreter (Mit-)Verursachungsbeitrag des Herrn Dr. S. lässt sich vor diesem Hintergrund nicht hinreichend sicher festmachen. Daran ändert es auch nichts, dass er im Jahre 1976 - zunächst neben Herrn L. S. , dann ab 1980 nach dessen Tod bis 1983 neben Frau B. S. - als persönlich haftender Gesellschafter der Firma S. & Co. ins Handelsregister eingetragen wurde und dass er ab 1977 darüber hinaus - wiederum zunächst neben Herrn L. S. und danach von 1980 bis 1983 neben Frau B. S. - als Gesellschafter der Chemischen Fabrik S. & Co. im Handelsregister eingetragen war. Ein konkreter (Mit-)Verursachungsbeitrag des Herrn Dr. S. lässt sich auch aus diesen Handelsregistereinträgen nicht herleiten. Zu berücksichtigen ist insofern auch, dass eine Inanspruchnahme des Herrn Dr. S. als Handlungsstörer anstelle des (früheren) Grundstücksmiteigentümers für den Beklagten rechtlich durchaus risikoreich gewesen wäre. Denn in einem etwaigen Rechtsbehelfsverfahren hätte jener mit guten Erfolgsaussichten gegen die Inanspruchnahme einwenden können, ihn treffe mangels (Mit- )Verursachungsbeitrags keine Pflicht aus § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG. Denn bei der Heranziehung eines Verhaltensstörers ist immer zu berücksichtigen, dass die Verantwortlichkeit objektiv feststehen muss. Vgl. in diesem Zusammenhang VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Oktober 1993 - 10 S 2045/91 - , NVwZ-RR 1994, 565, demzufolge anstelle des Grundstückseigentümers auch derjenige von verschiedenen Anlagenbetreibern, die nacheinander zu einer Verunreinigung des Bodens/Grundwassers des von ihnen gepachteten Grundstücks beigetragen haben, zur Sanierung herangezogen werden könne (Unterstreichung nur hier), der den möglicherweise geringeren Beitrag geleistet hat. Voraussetzung hierfür sei lediglich, dass ein Anteil an der Verunreinigung auch für sich betrachtet ein Einschreiten der Behörde unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen würde (wesentlicher bzw. erheblicher Verursachungsbeitrag). Dies gelte auch dann, wenn sich der jeweilige Umfang der Beiträge beider Verursacher der Verunreinigung nicht genau rekonstruieren lasse; enger allerdings wohl Hamburgisches OVG, Urteil vom 19. Dezember 1989 - Bf VI 48/96 - , juris. Ansonsten würde die gefahrenabwehrrechtliche Verhaltensverantwortlichkeit auf bloße Vermutungen gegründet. Letztlich entstünde eine konturenlose Gefährdungshaftung für jegliche Folgen gewerblicher Tätigkeit wegen objektiv gefahrenträchtigen Verhaltens. Kann der Nachweis der als Handlungsstörerin verantwortlich gemachten Person nicht erbracht werden, müssen zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen wenigstens objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Dezember 2000 - 10 S 1188/00 - , NVwZ-RR 2002, 16; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 1996 - 20 A 2460/94 - , NVwZ 1997, 507, 508; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Juli 1995 - 2 M 7/95 - , UPR 1996, 194. Fehlt es aber - und so liegt es hier - an objektiv belastbaren Faktoren, die konkret auf eine Gefahren(mit-)verursachung durch Herrn Dr. S. hindeuten, ist es jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, statt eines potentiellen Verhaltensverantwortlichen den Zustandsstörer in die Pflicht zu nehmen. Um durch die Inanspruchnahme hervorgerufene etwaige materielle Unbilligkeiten auszugleichen, steht dem Kläger immer noch der Weg offen, gegen Herrn Dr. S. nach § 24 Abs. 2 BBodSchG vorgehen. Schließlich ist die Ermessensausübung des Beklagten auch nicht deshalb fehlerhaft, weil Herr Dr. S. gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG als Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers der Altlast sanierungspflichtig und damit vorrangig zur Erstellung einer Sanierungsuntersuchung heranzuziehen gewesen wäre. Dies ergibt sich schon daraus, dass gleichfalls nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, welcher konkrete (Mit-)Verursachungsbeitrag welches Verursachers (Gesamtrechtsvorgängers) Herrn Dr. S. konkret zuzurechnen sein könnte. Aus diesem Grund kann offen bleiben, ob eine Inanspruchnahme des Herrn Dr. S. als Gesamtrechtsnachfolger eines Verursachers von vornherein zu unterbleiben hätte, weil sie einen Fall einer unzulässigen echten Rückwirkung darstellte. Vgl. zu dieser Problematik BGH, Urteil vom 2. April 2004 - V ZR 267/03 - , NVwZ 2004, 1267, 1268; VG Darmstadt, Beschluss vom 30. März 2004 - 3 G 42/04 - , juris; VG Hamburg, Urteil vom 20. August 2003 - 8 VG 2167/01 - , juris; Frenz, BBodSchG, 2000, § 4 Abs. 3 Rn. 59 ff. Fn. 153; Papier, Zur rückwirkenden Haftung des Rechtsnachfolgers bei Altlasten, DVBl. 1996, 125, 131 ff. Es sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass die vom Beklagten getroffene Störerauswahl auch dann nicht ohne Weiteres fehlerhaft wäre, wenn Herrn Dr. S. ein konkreter (Mit-)Verursachungsbeitrag hinsichtlich des Entstehens der Altlast nachzuweisen gewesen wäre. Denn auch dies hieße nach den oben dargestellten Maßstäben keineswegs, dass der Beklagte zwingend - aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null - Herrn Dr. S. anstelle des Klägers hätte in Anspruch nehmen müssen, um schon auf der Primärebene eine "gerechtere" Lastenverteilung herzustellen. Dies folgt auch daraus, dass nicht sicher ist, ob Herr Dr. S. finanziell hinreichend leistungsfähig wäre, um die Kosten der vorliegend in Streit stehenden Maßnahme und weiterer Sanierungsmaßnahmen zu tragen. Nach dem Vorbringen des Klägers zuletzt in seinem Schriftsatz vom 31. Januar 2005, wonach Herr Dr. S. sich 1989 in ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe, ist dies zumindest zweifelhaft. Die Auswahlentscheidung ist auch nicht hinsichtlich des Verhältnisses des Klägers als - im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung - nach der Grundbuchlage früherem Grundstücksmiteigentümer im Verhältnis zu Herrn X1. als - im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung - gegenwärtigem Grundstücksalleineigentümer fehlerhaft. Schon weil der Beklagte vorliegend neben dem Kläger auch Herrn X1. mit gesonderter Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2000 in Anspruch genommen hat und auch weil der Kläger erst durch eine Änderung der Grundbuchlage während des Widerspruchsverfahrens in die Position des früheren Grundstückseigentümers gleichsam hineingewachsen ist, bedurfte es keiner besonderen - ergänzenden - Ermessenserwägungen zu der Frage des Verhältnisses der Inanspruchnahme des gegenwärtigen Eigentümers zu derjenigen des früheren Eigentümers, die über das hätten hinausgehen müssen, was die Bezirksregierung L. in ihrer Ergänzung zum Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2001 (dort S. 3) insoweit ausführte. Überdies spricht aufgrund der Besonderheiten des zu entscheidenden Falles die Effektivität der Gefahrenabwehr nicht für eine vorrangige Sanierungspflicht des im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nach der Grundbuchlage gegenwärtigen Eigentümers, also des Herrn X1. , im Verhältnis zum früheren Eigentümer. Da Herr X1. sich offenbar seit 1995 im Ausland aufhielt und seit 1999 keine zustellfähige Anschrift im Bundesgebiet mehr hatte, weshalb der Beklagte etwa auch die an Herrn X1. adressierte Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2000 öffentlich zustellte, erscheint eine Inanspruchnahme des für den Beklagten nicht ohne Weiteres greifbaren Herrn X1. gegenüber einer Inanspruchnahme des Klägers nicht als vorrangig. Eine Fehlerhaftigkeit der Störerauswahl lässt sich letztendlich auch nicht mittels des klägerseits zum Beispiel im Widerspruch vom 17. Februar 2000 gegen den Leistungsbescheid des Beklagten vom 13. Januar 2000, der Gegenstand des Parallelverfahrens 6 K 1301/01 ist, ins Feld geführten Arguments begründen, die Bundesrepublik Deutschland habe gemäß Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG, wonach der Bund die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen trägt, für die Kosten der Sanierung aufzukommen, weil es sich dabei um Kriegsfolgelasten handele. Dies gilt unbeschadet der Frage, ob diese Vorschrift über die Verteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen Bund und Ländern überhaupt vom Ansatz her Auswirkungen auf die vorliegend zu treffende Störerauswahl haben kann. Denn unter den Begriff der Kriegsfolgelasten fallen nur solche öffentlichen Lasten, deren wichtigste und maßgebende Ursache der Zweite Weltkrieg ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2004 - 3 A 2.03 - , NVwZ 2004, 1125 und vom 16. Dezember 1999 - 3 A 1.99 - , DVBl. 2000, 733. Dies trifft aber auf die vorliegend in Rede stehende Altlast angesichts der Vielzahl der verschiedenen, im Boden enthaltenen Schadstoffe nicht zu, auch wenn ein Bombenangriff im Jahre 1944 dazu geführt haben mag, dass das ehemalige Betriebsgelände der Firma S. mit Öl überflutet wurde. Die in der Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 19. Oktober 2001 ausgesprochene Androhung der Ersatzvornahme ist gleichfalls rechtmäßig und verletzt den Klägern nicht in seinen Rechten. Ermächtigungsgrundlage hierfür sind die §§ 63, 59, 57, 55 Abs. 1 VwVG NRW. Diese Vorschriften hat der Beklagte in formell und materiell rechtmäßiger Weise angewandt. Da er die Anordnung einer Sanierungsuntersuchung für sofort vollziehbar erklärte, lag eine vollziehbare Grundverfügung im Sinne von § 55 Abs. 1 VwVG NRW vor. Die Vollziehung ist nicht in dem Verfahren Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 271/01 - , auch nicht in dem in diesem Verfahren geschlossenen Vergleich vom 6. November 2001, ausgesetzt worden. Die weiteren Voraussetzungen einer Androhung der Ersatzvornahme liegen vor. Namentlich setzte der Beklagte dem Kläger gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 VwVG NRW eine angemessene Frist, um die Sanierungsuntersuchung in Auftrag zu geben und vorzulegen, bezog die Androhung auf ein bestimmtes Zwangsmittel (§ 63 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW) und gab auch die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme an (§ 63 Abs. 4 VwVG NRW). Die Auswahl des Zwangsmittels gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1 VwVG NRW begegnet ebenso wenig Bedenken wie die Verhältnismäßigkeit (§ 58 VwVG NRW) der Androhung. Schließlich ist auch die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 31. Januar 2001 im Umfang der Anfechtung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2001 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat die Festsetzung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme zu Recht auf § 64 VwVG NRW gestützt. Entgegen der Auffassung des Klägers wurde diese Bestimmung vorliegend nicht durch § 14 Satz 1 Nr. 1 BBodSchG verdrängt. Gemäß § 14 Satz 1 Nr. 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde den Sanierungsplan nach § 13 Abs. 1 BBodSchG selbst erstellen oder ergänzen oder durch einen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG erstellen oder ergänzen lassen, wenn der Plan nicht, nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist oder fachlich unzureichend erstellt worden ist. Die Regelung des § 14 Satz 1 Nr. 1 BBodSchG stellt als bundesgesetzliche Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung einen Spezialfall der Ersatzvornahme dar. Vgl. Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Loseblatt, Stand Oktober 1998, § 14 BBodSchG Rn. 2 ff.; Frenz, BBodSchG, 2000, § 14 Rn. 8. Mag diese innerhalb ihres Anwendungsbereichs auch abschließend sein, so bezieht sie sich jedoch ausweislich ihres Wortlauts allein auf die Erstellung eines Sanierungsplans und nicht auf die Erarbeitung einer Sanierungsuntersuchung. Da somit auf die T1. beschränkt, befreit § 14 BBodSchG die Sanierungspflichtigen nicht von der Pflicht, Sanierungsuntersuchungen nach Maßgabe des § 13 BBodSchG durchzuführen. Korrespondierend dazu lässt sich die eventuelle behördliche Vornahme von Sanierungsuntersuchungen nicht auf § 14 BBodSchG stützen, so dass es insofern des Rückgriffs auf das allgemeine Landesvollstreckungsrecht bedarf. Vgl. Frenz, BBodSchG, 2000, § 14 Rn. 3. Da es vorliegend - wie anhand der Ausführungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 13. Oktober 2003 nochmals deutlich wird - um die Erstellung einer Sanierungsuntersuchung und nicht eines Sanierungsplans geht, versperrt § 14 Satz 1 Nr. 1 BBodSchG die Anwendung des landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsrechts und damit auch des § 64 VwVG NRW nicht. Die Festsetzung der Ersatzvornahme ist formell und materiell rechtmäßig erfolgt. Die Voraussetzungen des § 64 Satz 1 VwVG NRW liegen vor. Mit der Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2000 liegt - wie dargelegt - eine vollziehbare Grundverfügung vor. Die in der Androhung bestimmte Frist zur Inauftraggabe einer Sanierungsuntersuchung war im Zeitpunkt der Festsetzung abgelaufen. Die Festsetzung hält sich auch im Rahmen der Androhung und ist verhältnismäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.