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Urteil

20 K 3208/01

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Polizeiliche Ersatzvornahme durch Öffnen einer Wohnung ist zulässig, wenn durch Lärm eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. • Auch Unterlassen eines aktiven Tuns (z. B. angelassener Radiowecker) kann eine ruhestörende Betätigung i.S. des LImschG darstellen und polizeiliche Maßnahmen rechtfertigen. • Mildere Mittel sind nur dann erforderlich, wenn sie den eintretenden Beamten zum Zeitpunkt des Einschreitens erkennbar und verfügbar gewesen wären. • Die Kosten der Ersatzvornahme sind vom Verursacher zu tragen, wenn die Maßnahme erforderlich, verhältnismäßig und die Höhe der Rechnung üblich ist.
Entscheidungsgründe
Öffnung von Wohnung durch Polizei wegen nächtlicher Lärmstörung rechtmäßig • Polizeiliche Ersatzvornahme durch Öffnen einer Wohnung ist zulässig, wenn durch Lärm eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. • Auch Unterlassen eines aktiven Tuns (z. B. angelassener Radiowecker) kann eine ruhestörende Betätigung i.S. des LImschG darstellen und polizeiliche Maßnahmen rechtfertigen. • Mildere Mittel sind nur dann erforderlich, wenn sie den eintretenden Beamten zum Zeitpunkt des Einschreitens erkennbar und verfügbar gewesen wären. • Die Kosten der Ersatzvornahme sind vom Verursacher zu tragen, wenn die Maßnahme erforderlich, verhältnismäßig und die Höhe der Rechnung üblich ist. Der Kläger war Mieter einer Kölner Wohnung und befand sich im Urlaub, als Nachbarin wegen lauter Geräusche die Polizei rief. Die Polizei stellte ein eingeschaltetes Radio fest; es kam zu erheblicher Lärmbelästigung in der Nacht. Da der Kläger abwesend und nach Angaben der Anzeigenerstatterin niemand mit Wohnungsschlüssel erreichbar war, beauftragte die Polizei einen Schlüsseldienst, öffnete die Wohnung und verschloss sie nach dem Eingriff wieder. Das Polizeipräsidium forderte den Kläger zur Erstattung der Kosten auf; der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Der Kläger klagte mit der Begründung, es habe keine gegenwärtige Gefahr bestanden, mildere Mittel wie Abschalten der Sicherung oder Einschaltung des Hausmeisters hätten ausgereicht und die Störung sei bereits vor der Beauftragung des Schlüsseldienstes beendet gewesen. • Zulässigkeit: Klage war form- und fristgerecht und das Gericht durfte in Abwesenheit des Klägers entscheiden (§§ 102 VwGO). • Gefahrenbegriff: Lärmbelästigung durch den angelassenen Radiowecker stellte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar; Verstöße gegen §§ 9 Abs.1, 10 Abs.1 LImschG lagen vor. • Gegenwärtigkeit: Wiederholte Lärmereignisse am Vortag und nachts begründeten die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens, damit eine gegenwärtige Gefahr. • Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit: Da der Kläger abwesend und nach Darstellung der Anzeigenerstatterin kein Schlüsselträger erreichbar war, standen den Beamten zum Eingriffszeitpunkt keine erkennbaren milderen Mittel zur Verfügung; Abschalten der Sicherungen scheiterte wegen der Gefahr anderer Schäden. • Störerhaftung: Der Kläger als Eigentümer des Radios und Besitzer der Wohnung war nach polizeirechtlichen Grundsätzen als Störer verantwortlich (§ 5 PolG NRW). • Kostenrechtlich: Die Ersatzvornahme war rechtmäßig; die entstandenen Kosten waren angemessen und entsprechen üblicher Nachtentgelte, so dass deren Erstattung verpflichtend war. Die Klage wurde abgewiesen; die Bescheide des Polizeipräsidiums Köln und der Bezirksregierung Köln sind rechtmäßig. Die Polizei durfte im Wege der Ersatzvornahme die Wohnung öffnen, weil eine gegenwärtige Gefahr durch erhebliche nächtliche Lärmbelästigung vorlag und keine für die Beamten erkennbaren milderen Alternativen verfügbar waren. Der Kläger war als Störer verantwortlich, weshalb er die Kosten der Türöffnung zu tragen hat. Die Kostenhöhe entsprach den üblichen Entgelten und stand im Verhältnis zum verfolgten Zweck, sodass der Leistungsbescheid aufrechterhalten wurde.