Urteil
6 K 2089/05
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2007:0316.6K2089.05.00
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Tenor
Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 28. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 9. September 2005 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 28. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 9. September 2005 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Ausweislich des Einsatzberichts des Beklagten erschien der geschiedene Ehemann der Klägerin am 15. Dezember 2002 gegen 13.05 Uhr bei der Polizeiinspektion 1 und gab dort an, er lebe mit der Klägerin in Scheidung. Man habe drei gemeinsame Kinder. Er habe das Recht, die Kinder an jedem zweiten Samstag zu besuchen. Da eines der Kinder an diesem Samstag bei der Mutter habe Geburtstag feiern wollen, habe man sich geeinigt, das Besuchsrecht auf Sonntag zu verschieben. Nach seinen, des Ehemannes der Klägerin Angaben, habe der geplante Geburtstag am gestrigen Tag jedoch aus unerklärlichen Gründen nicht stattgefunden. Das Sorgerechtsverfahren stehe kurz vor dem Abschluss. Wahrscheinlich würden die Kinder ihm zugesprochen. Die Klägerin habe vor einem Zeugen - einem Nachbarn - geäußert, sich selbst und ihre Kinder im Falle, dass diese ihr weggenommen würden, zu töten. An der Wohnanschrift der Klägerin habe - nach Beginn des Einsatzes um 13.10 Uhr - niemand geöffnet. Eine Rücksprache der Beamten des Beklagten mit dem vorerwähnten Zeugen habe ergeben, dass dieser die Klägerin und die Kinder seit Freitag nicht mehr gesehen habe. Weiterhin hätten die Beamten des Beklagten telefonisch Kontakt mit dem Bruder und mit der Mutter der Klägerin aufgenommen. Beiden hätten keine Angaben zum Aufenthaltsort der Klägerin machen können oder wollen. Die Mutter habe angegeben, die Klägerin zuletzt am Freitag gesehen zu haben. Daraufhin hätten die Beamten des Beklagten einen Schlüsseldienst bestellt, um die Wohnungstür zu öffnen. Eine Nachschau in der Wohnung habe ergeben, dass die Klägerin sich nicht mit ihren Kindern in der Wohnung aufhalte. Die Klägerin hatte sich am 14. Dezember 2002 beim Einwohnermeldeamt des Oberbürgermeisters der Stadt B. abgemeldet. Der beauftragte Schlüsseldienst stellte dem Beklagten für sein Tätigwerden 158,22 EUR in Rechnung. Mit Leistungsbescheid vom 28. Januar 2003 forderte der Beklagte die Klägerin nach Anhörung zur Erstattung der durch die Beauftragung des Schlüsseldienstes entstandenen Kosten in Höhe von 158,21 EUR auf. Zur Begründung führte er aus, es habe die Gefahr bestanden, dass die Klägerin sich und ihre Kinder töten würde, nachdem sie diese Absicht einem Mitbewohner ihres Hauses gegenüber für den Fall geäußert habe, dass die Kinder ihr nach Abschluss des Scheidungsverfahren weggenommen würden. Aus diesem Grund habe der Schlüsseldienst mit dem Öffnen der Tür beauftragt werden müssen. Die entstandenen Kosten seien von der Klägerin als Verantwortlicher zu erstatten. Der Leistungsbescheid wurde der mittlerweile nach C. verzogenen Klägerin am 11. März 2004 bekannt. Am 22. März 2004 erhob sie Widerspruch. Sie sei nicht die Verursacherin der Wohnungsöffnung. Sie sei bereits seit dem Jahre 2001 von ihrem Ehemann geschieden. Während des Bestehens der Ehe und in der Folgezeit sei sie immer wieder durch ihren Ehemann bedroht worden. Dieser sei auch wiederholt gewalttätig geworden, weshalb sie ihre damalige Wohnung am 14. Dezember 2002 gemeinsam mit ihren Kindern verlassen habe, um in einem Frauenhaus in N. Zuflucht zu finden. Sie habe zuvor auch nicht geäußert, sich umbringen zu wollen, sofern ihr die Kinder weggenommen würden. Allen Beteiligten sei klar gewesen, dass der Lebensmittelpunkt der Kinder bei ihrer Mutter und nicht bei ihrem Vater gewesen sei. Dies habe auch dem Kindsvater bewusst gewesen sein müssen. Er habe daher wahrheitswidrig eine Gefahrensituation geschildert, die die Polizei zum Herbeirufen des Schlüsseldienstes veranlasst habe. Verursacher der entstandenen Kosten sei damit nicht die Klägerin, sondern ihr geschiedener Ehemann. Im Übrigen habe der genannte Zeuge den Polizeibeamten gegenüber lediglich angegeben, die Klägerin seit Freitag nicht gesehen zu haben. Lediglich der geschiedene Ehemann der Klägerin habe angegeben, die Klägerin habe dem Zeugen gegenüber geäußert, sich und die Kinder töten zu wollen. Die Kosten des Schlüsseldienstes seien somit bei dem geschiedenen Ehemann der Klägerin einzutreiben. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2005 wies die C1. L. den Widerspruch zurück. Namentlich greife das Argument der Klägerin in Bezug auf die Kostenerstattungspflicht ihres geschiedenen Ehemannes nicht durch. Die polizeilichen Maßnahmen seien weit überwiegend zugunsten der Klägerin und ihrer Kinder getroffen worden. Dass der Beklagte erst später von der Ummeldung erfahren habe, sei nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Der Klägerin hat am 26. September 2005 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, der Beklagte habe aus vielfachen Einsätzen wissen müssen, dass sie von ihrem geschiedenen Ehemann bedroht worden sei. Die Körperverletzungen durch den geschiedenen Ehemann seien auch Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren gewesen. Dem polizeilichen Einsatz vom 15. Dezember 2002 sei vorausgegangen, dass der geschiedene Ehemann sie am 27. November 2002 in ihrer Wohnung aufgesucht und sie dort besinnungslos geschlagen habe. Auch dieser Vorfall sei dem Beklagten bekannt gewesen. Vor diesem Hintergrund habe es keinen Anlass gegeben, den Angaben ihres geschiedenen Ehemannes Bedeutung beizumessen. Es habe die Möglichkeit bestanden, sich bei Verwandten nach ihrem Wohlergehen zu erkundigen. Ihr geschiedener Ehemann habe bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht, um ihren Aufenthaltsort mit Hilfe des Beklagten ausfindig zu machen. Die Klägerin beantragt, den Leistungsbescheid des Beklagten vom 28. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der C1. L. vom 9. September 2005 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Bezug genommen wird darüber hinaus auf die Strafakte der Staatsanwaltschaft B. - 0000000 - dem Gericht vorgelegen hat. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) konnte trotz des Nichterscheinens der Klägerin verhandelt und entschieden werden, da sie mit der Ladung darauf hingewiesen wurde. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 28. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der C1. L. vom 9. September 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Klägerin zu Unrecht zur Erstattung der durch die Beauftragung des Schlüsseldienstes mit der Türöffnung entstandenen Kosten herangezogen. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Leistungsbescheids ist § 52 Abs. 1 Satz 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVG NRW), § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW). Gemäß dem durch § 52 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW für anwendbar erklärten § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz nach näherer Bestimmung einer Kostenordnung von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW sieht vor, dass zu den Auslagen insbesondere die Beträge gehören, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind. Die Voraussetzungen für eine Kostenanforderung sind zwar insoweit gegeben, als die im Sofortvollzug durchgeführte Ersatzvornahme rechtmäßig war. Die Klägerin trifft jedoch gleichwohl keine Kostenerstattungspflicht. Die vom Beklagten am 15. Dezember 2002 im Wege des sofortigen Vollzuges mit der Beauftragung des Schlüsseldienstes mit dem Öffnen und Wiederverschließen einer Wohnungstür und mit der Durchführung dieser Arbeiten durchgeführte Ersatzvornahme i.S.v. § 52 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW, vgl. dazu Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 13. März 2003 - 20 K 3208/01 -, juris, war rechtmäßig. Gemäß § 50 Abs. 2 PolG NRW kann der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 4 bis 6 PolG NRW nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, und die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Der Beklagte handelte bei seinem Vorgehen am 15. Dezember 2002 innerhalb seiner Befugnisse. Die Polizei handelt beim Sofortvollzug innerhalb ihrer Befugnisse, wenn sie berechtigt wäre, gegenüber dem Betroffenen einen Verwaltungsakt mit dem Inhalt zu erlassen, den sie im Rahmen des Sofortvollzugs vollstreckt. Das, was die Polizei mit Zwang und ohne vorausgehenden Verwaltungsakt durchsetzt, müsste sie vom Betroffenen auch durch einfachen Verwaltungsakt verlangen dürfen (Rechtmäßigkeit einer hypothetischen Grundverfügung). Dies ist hier der Fall. Der Beklagte hätte gegenüber der Klägerin anordnen dürfen, dass sie das Öffnen und das Betreten ihrer Wohnung duldet. Vgl. insoweit auch Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Auflage 2003, Rn. 152. Eine solche Anordnung hätte in § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PolG NRW ihre Grundlage gefunden. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist. Die handelnden Polizeibeamten durften am 15. Dezember 2002 davon ausgehen, dass eine gegenwärtige Gefahr gegeben ist. Unter Gefahr ist eine Sachlage zu verstehen, die im Einzelfall tatsächlich oder jedenfalls aus der (ex-ante-)Sicht des für die Polizei handelnden Amtswalters bei verständiger Würdigung der Sachlage in naher Zukunft die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in sich birgt. Vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Auflage 2003, Rn. 69. Bei dem von der Polizei zu fällenden prognostischen Urteil ist von wesentlicher Bedeutung, welchem Rechtsgut ein Schaden droht. Je höherrangiger ein Rechtsgut ist und je größer der ihm drohende Schaden, um so geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu stellen. Vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Auflage 2003, Rn. 77 m.w.N. Eine "echte Gefahr" im vorgenannten Sinne liegt auch dann vor, wenn, obwohl aus der Sicht ex ante bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes von einer Gefahr auszugehen war, ein Schaden nicht gedroht hat (s. g. Anscheinsgefahr). Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 16. März 1993 - 5 A 496/92 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1993, 358 und juris; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Auflage 2003, Rn. 80 f. Gemessen an diesen Maßstäben war die Annahme einer Gefahr durch die Beamten des Beklagten bei ihrem Einsatz am 15. Dezember 2002 gerechtfertigt. Aufgrund der ihnen ausweislich des Einsatzberichts vorliegenden Informationen bestand aus der Sicht ex ante eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin sich und ihre drei Kinder töten würde. Der geschiedene Ehemann der Klägerin hat dem Beklagten konkret geschildert, dass ein geplanter Kindergeburtstag am Vortag aus unerklärlichen Gründen nicht stattgefunden habe und dass ein Zeuge erklärt habe, die Klägerin habe geäußert, sie werde sich und ihre Kinder umbringen, sollten diese ihr nach dem Abschluss des laufenden Sorgerechtsverfahrens weggenommen werden, was er, der geschiedene Ehemann der Klägerin, erwarte. Beim Eintreffen der Beamten am Wohnhaus der Klägerin wurde die Wohnungstür nicht geöffnet und auch die kontaktierten Verwandten der Klägerin gaben keine Auskunft hinsichtlich ihres Aufenthaltsortes. Vielmehr gab die Mutter der Klägerin an, sie habe diese seit Freitag nicht gesehen. Bei dieser Sachlage lagen bei verständiger Würdigung hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass bei ungehinderten Fortgang des Geschehens ein Schaden für Leib oder Leben der Klägerin und ihrer Kinder eintreten könnte. Mit Blick auf die in Rede stehenden hochrangigen Rechtsgüter waren nur geringe Anforderungen an die Wahrscheinlichkeitsprognose zu stellen. Auch wenn der geschiedene Ehemann der Klägerin diese in der Vergangenheit misshandelt haben sollte, musste dies aus der Sicht der handelnden Beamten - denen diese Vorfälle im Übrigen im Einsatzzeitpunkt ebenso unbekannt gewesen sein dürften wie der Stand des Sorgerechtsverfahrens - nicht ausschließen, dass eine Gefahrenlage bestand. Dass sich im nachhinein herausstellte, dass die Klägerin und ihre Kinder die Wohnung nach am 14. Dezember 2002 erfolgter Abmeldung bereits verlassen hatten und die aus der Sicht ex ante angenommene Gefahrenlage tatsächlich nicht bestanden hatte, ändert nach dem oben Gesagten daran nichts, weil auch die s. g. Anscheinsgefahr eine Gefahr im polizeirechtlichen Sinne darstellt. Die Annahme einer Gefahr war im Übrigen auch hinsichtlich einer drohenden Selbsttötung der Klägerin gerechtfertigt. Denn ein öffentliches Interesse am Schutz von Individualrechtsgütern ist bei drohendem Selbstmord stets zu bejahen. Vgl. etwa Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. September 2006 - 11 LC 185/06 -, juris; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Auflage 2003, Rn. 57. Die solchermaßen zu bejahende Gefahr war auch gegenwärtig, weil ein Schadenseintritt aus der Perspektive des Zeitpunktes des polizeilichen Handels unmittelbar bevorstand. Die Klägerin wäre im Weiteren gemäß §§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 4 Abs. 1 PolG NRW als Wohnungsinhaberin richtige Adressatin der hypothetischen Polizeiverfügung gewesen, weil sie die Gefahr dem Anschein nach aus der Sicht ex ante - als "Anscheinsstörerin" - verursacht hatte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 1993 - 5 A 496/92 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1993, 358 und juris. Die Verfügung wäre auch i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO, § 3 PolG NRW ermessensfehlerfrei gewesen. Namentlich hätte sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. § 2 PolG NRW) entsprochen. Die Beamten handelten zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben. Ihr Tätigwerden war auch erforderlich, da die in der Kürze der Zeit möglichen Ermittlungen hinsichtlich des Aufenthaltsorts der Klägerin ohne Erfolg geblieben waren. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die weiteren Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 PolG NRW - Notwendigkeit des Verwaltungszwangs zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr - gegeben sind. Die Anwendung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme ist mit Rücksicht auf die einschlägigen Vorgaben der §§ 52 Abs. 1 Satz 1, 56 PolG NRW nicht zu beanstanden. Insbesondere konnte von einer Androhung des Zwangsmittels nach § 56 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW abgesehen werden und war die Beauftragung des Schlüsseldienstes durch den Beklagten mit der Türöffnung nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat die Klägerin jedoch nichtsdestotrotz zu Unrecht zur Kostenerstattung herangezogen. Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei eine vertretbare Handlung auf Kosten der betroffenen Person selbst vornehmen oder einen anderen mit der Durchführung beauftragen. Zwar kann die Klägerin aus der ex-ante-Perspektive des polizeilichen Einschreitens - wie dargelegt - auch als "Anscheinsstörerin" als "betroffene Person" im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden. Allerdings ist der Eingriff in den Rechtskreis des nur vermeintlichen Störers allein bezüglich der tatsächlichen Gefahrenabwehr - auf der Primärebene - erforderlich und zumutbar. Die durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogene Grenze würde indessen überschritten, wenn er auch - auf der Sekundärebene - mit den Kosten der Maßnahme belastet bliebe. Denn dies führte zu einer aus Gründen einer effektiven Gefahrenabwehr nicht gebotenen Abwälzung der Kostentragungspflicht des tatsächlich Verantwortlichen oder des Kostenrisikos der Allgemeinheit (vgl. § 67 PolG NRW i.V.m. §§ 39 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - OBG -) auf denjenigen, der objektiv Nichtstörer ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 1993 - 5 A 496/92 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1993, 358 und juris unter Hinweis auf Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 12. März 1992 - III ZR 128/91 -, Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 1992, 1065. Bei der Frage der Kostentragungspflicht für eine Vollzugsmaßnahme bezüglich des entscheidenden Kriteriums der Verantwortlichkeit ist in der Regel jedoch nicht die Sicht im Zeitpunkt des Eingriffs maßgeblich, sondern die wirkliche Sachlage, wie sie sich bei späterer rückschauender Betrachtung objektiv darstellt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 1993 - 5 A 496/92 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1993, 358 und juris sowie Urteil der Kammer vom 16. Februar 2005 - 6 K 2235/01 -, S. 31 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 - III ZR 54/93 -, Amtliche Entscheidungssammlung in Zivilsachen 126, 279 ff. Etwas anderes mag nur dann gelten, wenn der vermeintliche Störer die den Anschein oder Verdacht der Verursachung begründenden Umstände zu verantworten hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 1993 - 5 A 496/92 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1993, 358 und juris; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 24. September 1985 - Bf VI 3/85 -, NJW 1986, 2005 und juris; Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 28. November 2001 - 1 N 45.00 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht- Rechtsprechungsreport 2002, 623. Nach diesen Grundsätzen trifft die Klägerin vorliegend keine Kostenerstattungspflicht. Denn sie war bei der auf der Kostenerstattungsebene maßgeblichen rückschauenden Betrachtung lediglich vermeintliche Störerin und hat die den Anschein der Verursachung der Gefahr begründenden Umstände nach Lage der Dinge auch nicht zu verantworten. Die Angabe des geschiedenen Ehemannes der Klägerin, diese habe gegenüber einem Zeugen geäußert, sich und ihre Kinder töten zu wollen, ist unbestätigt. Für eine derartige Aussage hat offenbar auch keine Veranlassung bestanden, weil die Klägerin das Sorgerecht über ihre Kinder erhalten hat und keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies im Laufe des Sorgerechtsverfahrens zweifelhaft gewesen sein könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.