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Beschluss

16 B 224/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Väter nichtehelicher Kinder sind Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG und damit antragsbefugt für einstweiligen Rechtsschutz. • Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ist grundsätzlich Zulässigkeitsvoraussetzung; entfallen kann sie, wenn ihre Angabe ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist. • Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO können überwiegende Schutzinteressen des Kindes an Namenskontinuität die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs rechtfertigen. • Eine Namensänderung des Kindes ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; insbesondere muss sie zum Wohl des Kindes erforderlich sein und eine umfassende Abwägung aller betroffenen Interessen enthalten.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung aufschiebender Wirkung bei streitiger Namensänderung des Kindes • Väter nichtehelicher Kinder sind Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG und damit antragsbefugt für einstweiligen Rechtsschutz. • Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ist grundsätzlich Zulässigkeitsvoraussetzung; entfallen kann sie, wenn ihre Angabe ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist. • Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO können überwiegende Schutzinteressen des Kindes an Namenskontinuität die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs rechtfertigen. • Eine Namensänderung des Kindes ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; insbesondere muss sie zum Wohl des Kindes erforderlich sein und eine umfassende Abwägung aller betroffenen Interessen enthalten. Der Vater eines nichtehelichen Kindes wandte sich gegen einen Bescheid der Behörde, mit dem der Familienname des Kindes geändert werden sollte. Die Behörde begründete den Bescheid teilweise mit strafrechtlichen Verfahren und einem Haftbefehl gegen den Vater sowie mit dem angeblichen Kontaktabbruch des Vaters zum Kind. Der Vater beantragte einstweiligen Rechtsschutz und machte geltend, sein Interesse an der Namenskontinuität zum Kind sei durch Art. 6 GG geschützt. Das Verwaltungsgericht hatte Bedenken gegen die ladungsfähige Anschrift des Antragstellers, der zeitweise nicht erreichbar war. Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, die fehlende Angabe der Anschrift sei unter den konkreten Umständen (Inhaftierung, Vertretung durch Prozessbevollmächtigte) nicht zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Es prüfte, ob die sofortige Vollziehung des Namensänderungsbescheids aufrechterhalten werden könne. • Antragsbefugnis: Väter nichtehelicher Kinder sind Träger des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG und damit antragsbefugt (§ 42 VwGO). • Zulässigkeit – ladungsfähige Anschrift: § 82 VwGO ist im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auszulegen; die Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift entfällt, wenn ihre Angabe unmöglich oder unzumutbar ist. Unter den gegebenen Umständen (Haftbefehl, Einreichung von Vollmachtkopien, Vertretung durch Prozessbevollmächtigte, Schutzinteresse des Antragstellers) durfte die Unzulässigkeit wegen fehlender Anschrift nicht festgestellt werden. • Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO: Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs müssen im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden; maßgeblich ist die Interessenabwägung zwischen dem Antragsteller und der Behörde/Beigeladenen. Hier überwiegt das Interesse des Vaters an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, weil mit der Änderung schwerlich rückgängig zu machende Veränderungen geschaffen würden, ohne dass hinreichend gewichtige Gründe ersichtlich sind. • Rechtliche Anforderungen an Namensänderung: Nach § 3 Abs. 1 NamÄndG ist eine Namensänderung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig; maßgeblich ist die Abwägung der Interessen des Änderungswilligen, der Allgemeinheit und Dritter sowie das Kindeswohl. Eine bloße pauschale Erwähnung strafrechtlicher Verfahren des Vaters und der Kontaktabbruch rechtfertigen ohne vertiefte Würdigung der Namenskontinuität und konkrete Anzeichen für Erforderlichkeit nicht die sofortige Vollziehung. • Beweisrechtliche/inhaltliche Hinweise: Vorgelegte fachärztliche Stellungnahme enthält Hinweise, die die Bedeutung der Fragestellung unterstreichen, liefert aber keine klaren, eindeutigen Feststellungen, die eine sofortige Vollziehung rechtfertigen würden; damit ist die weitere Klärung im Widerspruchsverfahren erforderlich. Die Beschwerde hatte Erfolg: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Namensänderungsbescheid wurde wiederhergestellt; lediglich die Streitwertfestsetzung wurde geändert. Die Behörde hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Begründend führte das Gericht aus, dass der Vater antragsbefugt ist, die fehlende ladungsfähige Anschrift unter den besonderen Umständen nicht zur Unzulässigkeit des Antrags führen darf und in der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes geboten ist, weil die Voraussetzungen für die sofortige Vollziehung des Namensänderungsbescheids nicht hinreichend dargelegt sind und die Frage der Erforderlichkeit der Namensänderung zum Wohl des Kindes im Widerspruchsverfahren weiter aufzuklären ist.