Urteil
6 K 1682/08
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:0429.6K1682.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger hielt mit seiner Tochter F. Pferde und Ponys unter anderem unter der postalischen Anschrift L. Straße in B. und auf weiteren gepachteten oder ihm und/oder der Tochter unentgeltlich von Dritten überlassenen Weideflächen im Gebiet der Stadt und des Kreises B. . 3 Seit mehreren Jahren kam es zu Tierschutzbeschwerden betreffend diese Pferdehaltung. 4 Mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 12. Juni 2006 gab der Beklagte dem Kläger auf, den in seiner Obhut befindlichen Pferden pferdetaugliches Futter (z.B. Heu, Heusilage, Stroh o.Ä.) in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen und dies in geeigneter Weise nachzuweisen. Für den Fall der Nichtbefolgung der für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen drohte er dem Kläger ein Zwangsgeld an. Die Verfügung wurde erlassen, weil bei einer Überprüfung einer Weidefläche an der E.----straße /U. Straße am 15. März 2006 drei sehr abgemagerte Ponys vorgefunden wurden. Aufgrund der Jahreszeit war der auf der Weide vorhandene Graswuchs zu gering, um die Tiere angemessen zu ernähren, sodass eine Zufütterung notwendig war. Den Ponys stand nur eine verdorbene und nicht mehr zu einer Verfütterung geeignete Grassilage zur Verfügung. Bereits bei Überprüfungen der Weiden L. Straße am 18. Januar, 14. Februar und 21. Februar 2006 war dem Kläger und seiner Tochter F. das Verfüttern der offensichtlich verdorbenen Grassilage mündlich untersagt und das Verfüttern von einwandfreiem Futter in ausreichender Menge angeordnet worden. Durch ein vom Beklagten eingeholtes Gutachten wurde eindeutig belegt, dass das vorhandene Futter nicht als Pferdefutter geeignet war. In einer der entnommenen Proben konnte die Pflanze Rainfarn nachgewiesen werden, deren Hauptwirkstoff die Gesundheit von Pferden und Ponys schädigen kann. 5 Mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 14. Juli 2006 gab der Beklagte dem Kläger (1.) auf, den in seinem Besitz, seinem Eigentum und/oder in seiner Obhut stehenden und ganztägig im Freien gehaltenen Pferden vom 1. November bis zum 31. Mai jeden Jahres einen geeigneten künstlichen Witterungsschutz zur Verfügung zu stellen. Außerdem gab er ihm (2.) auf, den Pferden vom 1. Juni bis zum 31. Oktober jeden Jahres einen geeigneten künstlichen Schutz vor intensiver Sonnenbestrahlung und Insektenplage zur Verfügung zu stellen. Für die Erfüllung der Anordnung zu Ziffer 1 setzte er dem Kläger eine Frist bis zum 31. Oktober 2006 und für die Erfüllung der Anordnung zu Ziffer 2 eine Frist von 2 Wochen. Für den Fall der nicht vollständigen und fristgerechten Befolgung der für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen drohte der Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld an und führte zur Begründung aus, im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen am 18. Januar 2006, am 13. Februar 2006, am 14. Februar 2006 und am 3. Juli 2006 sei festgestellt worden, dass die Pferde ohne geeigneten Witterungs- und Sonnenschutz gehalten würden. 6 Mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 setzte der Beklagte das mit Ordnungsverfügung vom 14. Juli 2006 - offensichtlich sollte diese Verfügung und nicht die Verfügung vom 12. Juni 2006 durchgesetzt werden - dem Kläger angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR fest, nachdem eine Inspektion am 6. Dezember 2006 ergeben hatte, dass der Kläger keinen geeigneten künstlichen Witterungsschutz errichtet hatte. Zugleich drohte der Beklagte dem Kläger für den Fall der Nichtbefolgung der Ordnungsverfügung vom 14. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.500,- EUR an. 7 Mit weiterer Ordnungsverfügung vom 12. Dezember 2006 setzte der Beklagte gegen den Kläger außerdem das mit Ordnungsverfügung vom 12. Juni 2006 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR fest, weil bei der Inspektion am 6. Dezember 2006 auch festgestellt worden war, dass der Kläger verschiedenen von ihm gehaltenen Pferden und Ponys nicht wie gefordert pferdetaugliches Futter in ausreichender Menge zur Verfügung gestellt hatte. Zugleich drohte er dem Kläger ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.500,- EUR für den Fall der nicht sofortigen Befolgung der Anordnung, den Pferden und Ponys genügend pferdetaugliches Futter zur Verfügung zu stellen. 8 Mit einer dritten Ordnungsverfügung vom 12. Dezember 2006 gab der Beklagte dem Kläger auf, den in seiner Obhut stehenden Einhufern eine ausreichende Menge Tränkwasser in pferdetauglicher Qualität - mindestens 12 l/Pferd/Tag - zur Verfügung zu stellen. Für den Fall der nicht sofortigen Befolgung der für sofort vollziehbar erklärten Anordnung drohte er dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR an. Zur Begründung führte er aus, der Kläger sei in der Vergangenheit mehrfach nach Kontrollen durch das Veterinäramt dazu aufgefordert worden, den Tieren Tränkwasser in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. Bei Kontrollen im Mai und Juli 2006 sei er ausdrücklich mündlich aufgefordert worden, Tränkwasser in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen, nachdem sich bei den Kontrollen gezeigt habe, dass einem Teil der Tiere in der Obhut des Klägers nicht in ausreichender Menge und Qualität Wasser zur Verfügung gestanden habe. Auf einzelnen Wiesen habe sich überhaupt kein Wasser befunden. Dasselbe sei im Oktober 2006 der Fall gewesen. Bei einer erneuten Kontrolle am 6. Dezember 2006 sei festgestellt worden, dass auf einer Wiese im Indetal drei Pferden überhaupt kein Wasser zur Verfügung gestanden habe. Die als Tränke vorhandene Wanne sei leer gewesen. Die Tiere seien durstig gewesen. Sie hätten sich auf das von den Bediensteten des Veterinäramtes angebotene Wasser gestürzt und versucht, sich gegenseitig zur Seite zu drängen, um als erster an das Wasser zu gelangen. Auf den Grundstücken Flur 3, Flurstücke 104 und 105, hätten sich insgesamt acht Tiere befunden, denen ebenfalls kein Wasser zur Verfügung gestanden habe. In der Tränkwanne habe sich nur ein Rest Wasser befunden, der den Boden etwa 4-5 cm hoch bedeckt habe. Der vorhandene Wassertank sei leer gewesen. Auf einer Wiese an der straße gegenüber der Kläranlage hätten sich zwei Stuten befunden, denen ebenfalls keinerlei Wasser zur Verfügung gestanden habe. 9 Im April 2007 stellte der Beklagte durch 8 Kontrollen in einem Zeitraum von 9 Tagen fest, dass den in der Obhut des Klägers befindlichen Pferden während einer Hitzeperiode kein Tränkwasser in ausreichender Menge zur Verfügung stand. 10 Mit Bescheid vom 28. Juni 2007 gab der Beklagte dem Kläger auf, die von ihm gehaltene Shetty-Stute "N. " tierärztlich untersuchen zu lassen, sie entsprechend dem tierärztlichen Befund zu behandeln und sowohl die Untersuchung als auch die entsprechende Behandlung schriftlich nachzuweisen. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der für sofort vollziehbar erklärten Anordnung drohte er dem Kläger ein Zwangsgeld an. Die Anordnung erfolgte, weil bei auf eine Tierschutzanzeige hin erfolgten Kontrollen am 25. und 26. Juni 2007 festgestellt worden war, dass die Stute "N. " Veränderungen der Haut zeigte, die als "Sommerekzem" bezeichnet werden und bei den befallenen Tieren extremen Juckreiz hervorrufen. Der Erlass der Verfügung war erforderlich, weil der Kläger und seine Tochter nicht bereit waren, freiwillig das Pferd durch einen Tierarzt untersuchen zu lassen und es entsprechend dessen Therapievorschlag zu behandeln, obwohl Mitarbeiter des Beklagten sie auf die schmerzhafte und behandlungsbedürftige Erkrankung der Stute N. hingewiesen und zum Handeln aufgefordert hatten. 11 Nachdem durch Vor-Ort-Kontrollen am 10., 11. und 15. Januar 2008 festgestellt worden war, dass nach wie vor kein ausreichender künstlicher Witterungsschutz vorhanden war, setzte der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 16. Januar 2008 das mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.500,- EUR fest; zugleich drohte er dem Kläger für den Fall der weiteren Nichtbefolgung der Ordnungsverfügung vom 14. Juli 2006 nunmehr ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- EUR an. 12 Der Kläger erhob gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 1.500,- EUR Klage - Az. 6 K 322/08 -. In einem am 4. Juni 2008 im Rahmen des Klageverfahrens durchführten Ortstermin wurde festgestellt, dass er immer noch keinen künstlichen Witterungsschutz errichtet hatte. Obwohl der Kläger sich anlässlich des Ortstermins im Vergleichsweg verpflichtete, einen geeigneten künstlichen Witterungsschutz nunmehr bis zum 18. Juli 2008 zu errichten, hat er sich auch an diese Vereinbarung nicht gehalten. 13 Bei einer Kontrolle am 9. Mai 2008 stellten Mitarbeiter des Beklagten fest, dass der Kläger auf der sog. "Mastwiese" drei Pferde hielt, von denen eines an der linken Halsseite eine golfballgroße Schwellung hatte. Als die Mitarbeiter des Beklagten am 19. Mai 2008 den Ernährungszustand dieses Pferdes und die Umfangsvermehrung an seiner linken Halsseite erneut kontrollieren wollten, befanden sich auf der "Mastwiese" keine Pferde mehr. Auf die Frage nach dem neuen Standort der drei Pferde verweigerte der Kläger mehrmals jegliche Auskunft. Auch nachdem er speziell auf das Tier mit der Umfangsvermehrung und die mögliche Tierschutzrelevanz hingewiesen worden war, gab er keine Auskunft. Erst nach schriftlicher Aufforderung vom 30. Mai 2008 teilte er mit Schreiben vom 2. Juni 2008, eingegangen beim Beklagten am 6. Juni 2008, den neuen Standort der Pferde in T. mit. 14 Am 4. Juli 2008 soll der Kläger einem von ihm in F. auf einer Weide an der O.-- ---straße gehaltenen Pferd - einem Fuchsscheckwallach der Pferderasse "Pinto" - mit einem Hammer massive Schädelverletzungen zugefügt und anschließend das sterbende Tier mit einem Pkw über die Wiese geschleppt haben. 15 Die durch einen Zeugen informierte Polizei stellte bei ihrem Eintreffen vor Ort den Tod des Pferdes fest, an dessen Hinterläufen ein Spanngurt befestigt war. Im Kofferraum des Pkw`s des Klägers stellte sie einen Hammer (Fäustel) sicher, an dem Tierhaaranhaftungen erkennbar waren. 16 Die Polizei veranlasste eine Sektion des Pferdes durch die Amtstierärztin des Kreises E. . In ihrem Sektionsbericht vom 8. Juli 2008 gelangte die Amtstierärztin des Kreises E. zu dem Ergebnis, dass das ca. 15 bis 18 Jahre alte Pferd zwar hochgradig abgemagert, aber ansonsten nicht erkrankt gewesen war. 17 Der Kopf des Pferdes und der sichergestellte Hammer wurden weiterhin durch das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper in Krefeld - CVUA-RRW Krefeld - untersucht, das in seinem Gutachten vom 9. Juli 2008 zu dem Befund gelangte, dem Fuchsscheckwallach sei ein schwerer Schlag im Bereich des Stirn- und Scheitelbeines seitlich rechts des Sagitalkammes zugefügt worden, wobei diese Knochen durchschlagen worden seien und eine Impressionsfraktur mit diversen Knochenfragmenten entstanden sei. Der Schlag sei nicht sofort todbringend gewesen. Erst in der Folge sei das Tier an Herz-Kreislauf-Versagen verstorben. Für den mit großer Kraft ausgeführten Schlag komme der sichergestellte Hammer als Tatwerkzeug in Betracht. 18 Auch der Amtstierarzt des Kreises B. , der das tote Pferd an Ort und Stelle gegen 22.30 Uhr untersucht hatte, gelangte in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 14. Juli 2008 zu dem Ergebnis, dass das Tier keine Vorerkrankung zeigte. Im Einzelnen führte er im Wesentlichen aus, die starke Abmagerung mit Muskelabbau (Atrophie) sei nicht auf einer Erkrankung der inneren Organe oder eine Infektion, sondern vielmehr auf Zahnfehlstellungen und die Ausbildung von Zahnhaken bei Fehlen mehrerer Backenzähne zurückzuführen, was nicht durch einen Zahntierarzt korrigiert worden sei. Bei der ersten Untersuchung am 4. Juli 2008 habe sich am Kopf, an der Stirnplatte und unterhalb der linken Ohrwurzel eine frischblutige Verletzung befunden, aus der sich auf Druck weiteres Blut entleert habe. Es sei davon auszugehen gewesen, dass das Tier zum Zeitpunkt der Untersuchung ca. 3 Stunden tot war. Unter Einbeziehung des Befundes des CVUA-RRW Krefeld bestehe zusammenfassend der dringende Verdacht, dass vorliegend ein Pferd ohne vernünftigen Grund getötet worden sei. Der Zahnbefund rechtfertige die Tötung des Tieres nicht. Andere Erkrankungen hätten nicht vorgelegen. 19 Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er beabsichtige, ein sofort vollziehbares Verbot der Haltung und Betreuung von Pferden auszusprechen. Er unterrichtete den Kläger von den wesentlichen Gründen für das beabsichtigte Verbot und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18. Juli 2008. Im Wesentlichen hielt er dem Kläger vor, er habe wiederholt Ordnungsverfügungen, mit denen ihm aufgegeben worden sei, den in seiner Obhut befindlichen Pferden und Ponys Witterungsschutz, in ausreichender Menge pferdetaugliches Futter und Tränkwasser zur Verfügung zustellen, zuwidergehandelt. Bereits dadurch habe er den von ihm betreuten Tieren länger anhaltende Leiden zugefügt, und zwar insbesondere dadurch, dass er auch bei warmem Wetter den Tieren über Tage hinweg kein ausreichendes Tränkwasser zur Verfügung gestellt habe. Weiter führte er aus, der Vorfall am 4. Juli 2008 in F. stelle zudem einen groben Verstoß gegen das Gebot des § 2 Nr. 1 TierSchG dar. Nach dieser Bestimmung sei der Halter eines Tieres insbesondere auch verpflichtet, alte, kranke und sterbende Tiere artgerecht zu betreuen und zu begleiten sowie dafür Sorge zu tragen, dass diese keine vermeidbaren Schmerzen und Leiden ertragen müssten. Selbst wenn das in F. gestorbene Pferd alt oder schwer krank gewesen wäre, hätte der Kläger dafür Sorge tragen müssen, dass ein Veterinär sich des Tieres angenommen hätte. Dass er demgegenüber dem von ihm betreuten Tier die Verletzungen zugefügt und/oder das sterbende Tier über die Weide geschleppt habe, widerspreche krass den Geboten des Tierschutzes und zeuge von purer Rohheit. 20 Am 18. Juli 2008 nahm der Kläger zu dem Tod des Pferdes auf der Weide in F. am 4. Juli 2007 Stellung und erklärte zu Protokoll des Beklagten: An dem Tag habe die Pächterin der Weide, die ihm die Weide unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe, damit er sein Pferd darauf halten könne, ihm telefonisch mitgeteilt, dem Pferd gehe es nicht gut, er solle nach ihm sehen. Im Zeitpunkt des Anrufs habe er sich in der F. aufgehalten. Als er zu der Wiese gekommen sei, habe er gesehen, dass das Pferd eine schwere Kolik gehabt und in den letzten Zügen gelegen habe. Wenige Minuten nach seiner Ankunft sei es verstorben. Der sichergestellte Hammer sei nicht sein Hammer. Er habe auf der Wiese gelegen und er habe ihn nur benutzt, um sich hinsichtlich der Einzäunung Platz zu verschaffen. Da die Tierkörper- Verwertungsanstalt die Tiere nicht von der Weide hole, habe er das tote Pferd zum Straßenrand schleppen müssen. Er habe das Pferd nicht mit dem Hammer erschlagen. Möglich sei, dass das Pferd mit dem Kopf auf einen Baumstamm aufgeschlagen sei. Das Pferd habe eine schwere Kolik gehabt. Zu dem unterernährten Zustand des Pferdes fügte er erläuternd hinzu, das Pferd sei erst seit zehn Tagen in seinem Besitz gewesen. Er habe es auf einem Pferdemarkt in I. gekauft, um es für seine Enkel zu halten. Damals habe es noch einen sehr fitten Eindruck gemacht. Er habe das Pferd mit Kraftfutter beigefüttert. 21 Mit Bescheid vom 22. Juli 2008 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger ein auf zwei Jahre befristetes Verbot der Pferdehaltung und/oder -betreuung an. Für den Fall der Nichtbeachtung des Verbots drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 200,- EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung an und wies den Kläger auf die Möglichkeit der Anordnung von Ersatzzwangshaft durch das Verwaltungsgericht im Fall der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes hin. Zur Begründung der auf § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG in Verbindung mit § 2 TierSchG gestützten Verfügung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: 22 Durch wiederholte und grobe Verstöße gegen die sich aus § 2 Nr. 1 TierSchG ergebenden Pflichten habe der Kläger den von ihm gehaltenen Pferden und vor allem dem auf der Weide in F. verendeten Tier erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden zugefügt. Diese Tatsachen stellten sämtlich Verstöße gegen das Gebot des § 2 TierSchG dar. Der ihm mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung am 14. Juli 2006 aufgegebenen Verpflichtung, den von ihm gehaltenen Pferden und Ponys einen geeigneten künstlichen Witterungsschutz zur Verfügung zu stellen, sei er auch nach der zweimaligen Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht nachgekommen. Des Weiteren sei er seiner Verpflichtung aus der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 12. Juni 2006, den in seiner Obhut befindlichen Pferden pferdetaugliches Futter in ausreichender Menge und pferdetauglicher Qualität zur Verfügung zu stellen, nicht nachgekommen, sodass auch insoweit Vollstreckungsmaßnahmen erforderlich geworden seien. Mit sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung vom 12. Dezember 2006 sei ihm aufgegeben worden, den Pferden in seiner Obhut pferdetaugliches Tränkwasser in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. Ende April/Anfang Mai 2007 habe er gegen dieses Gebot nachhaltig verstoßen, als er den Pferden in seiner Obhut in einer Hitzeperiode über Tage hinweg kein Tränkwasser in ausreichender Menge zur Verfügung gestellt habe. Im Juli 2007 habe die Behandlung der erkrankten Stute "N. " per Ordnungsverfügung angeordnet werden müssen, bevor er eine tierärztliche Behandlung eingeleitet habe. Außerdem stehe er unter dem Verdacht, am 4. Juli 2008 in F. dem in seiner Betreuung stehenden Fuchsscheckwallach "Pinto" mit einem Hammer massive Schädelverletzungen zugefügt und anschließend das sterbende Tier mit einem Pkw über die Wiese geschleppt zu haben. Seine Einlassung, das Tier sei infolge einer schweren Kolik gestorben, könne nicht überzeugen. Nachweise für die Behauptung, er habe das Tier etwa zehn Tage vor seinem Tod auf dem Pferdemarkt in I. erworben, habe er nicht erbracht. Der hinzugezogene Amtstierarzt des Kreises B. habe bei dem hochgradig abgemagerten Pferd am Kopf im Bereich der Stirnplatte unterhalb der Ohrwurzel eine frischblutige Verletzung festgestellt, die dem Tier mit äußerster Gewalteinwirkung beigebracht worden sei. Im Kofferraum des Pkw`s des Klägers sei ein Hammer (Fäustel) sichergestellt worden, an dem noch Tierhaaranhaftungen erkennbar gewesen seien. Die Sektion des Pferdes habe nach den Feststellungen der Tierärztin des Veterinäramtes E2. ergeben, dass das Pferd zwar hochgradig abgemagert, aber ansonsten nicht erkrankt gewesen sei. Der Kopf des Pferdes und der polizeilich beschlagnahmte Hammer seien zur weiteren Untersuchung dem CVUA-RRW Krefeld überbracht worden. Laut dessen Befund sei dem Fuchscheckwallach ein schwerer Schlag im Bereich des Stirn- und Scheitelbeines zugefügt worden. Der Schlag sei nicht sofort Tod bringend gewesen. Erst in der Folge sei das Tier an Herz-Kreislauf-Versagen gestorben. Für den mit großer Kraft ausgeführten Schlag komme nach dem Befund des CVUA-RRW der sichergestellte Hammer als Tatwerkzeug in Betracht. Die vom Kläger behauptete schwere Kolik des Pferdes erfülle die rechtlichen Merkmale eines vernünftigen Grundes zur Tötung des Schecken im Sinne von § 17 Nr. 1 TierSchG nicht. Die etwaige irrige Vorstellung des Klägers, das Pferd erleide eine Kolik, rechtfertige nicht, das Pferd mit einem Hammer zu erschlagen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TierSchG dürfe ein Wirbeltier nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Dieses Recht bestehe nur, wenn die Tötung des Tieres erforderlich sei. Erforderlich sei die Tötung eines kranken Tieres erst dann, wenn es nicht einer tierärztlichen Versorgung zugeführt werden könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Stattdessen habe der Kläger das Tier ohne Betäubung und ohne vernünftigen Grund getötet. Obwohl Frau Q. ihn über den akut schlechten Zustand des Pferdes telefonisch informiert habe, habe die Nachricht ihn nicht veranlasst, umgehend einen Tierarzt mit der sofortigen Behandlung des Tieres zu beauftragen. In diesem Fall hätte dem Tier unnötiges Leiden erspart bleiben können. Auch wenn er das Pferd erst zehn Tage zuvor erworben habe, hätte sein Zustand für ihn Anlass genug sein müssen, das Pferd tierärztlich untersuchen zu lassen. Durch eine zahntierärztliche Behandlung und eine befundgerechte Zufütterung hätte das Tier, das zu verhungern drohte, da es aufgrund von festgestellten Zahnhaken und -fehlstellungen nicht mehr in der Lage war, hinreichend Grünfutter aufzunehmen, vor erheblichen Qualen bewahrt werden können. Zu einer solchen Behandlung sei er als Halter des Tieres verpflichtet gewesen. Tatsächlich sei jedoch weder eine tierärztliche Behandlung noch eine geeignete Zufütterung erfolgt. Im Magen des Tieres habe bei der Sektion nur mäßig Grünfutter vorgefunden werden können, was dem Zahnbefund entsprochen habe. Die Verpflichtung aus § 2 Nr. 1 TierSchG, ein Tier nach seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen, habe der Kläger insbesondere in Bezug auf den zu Tode gekommenen Fuchsscheckwallach gröblichst missachtet. Das Vorbringen des Klägers stelle die auf amtstierärztlich festgestellten Mängeln beruhende Prognose, dass auch weiterhin eine den tierschutzrechtlichen Anforderungen nicht genügende Tierhaltung und Betreuung zu besorgen sei, nicht infrage. Durch die aufgezeigten wiederholten und groben Verstöße gegen die sich aus § 2 Nr. 1 TierSchG ergebenden Pflichten habe der Kläger den von ihm gehaltenen Pferden und vor allem dem auf der Weide in F. verendeten Tier erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden zugefügt. Das Verbot der Pferdehaltung und -betreuung sei auch verhältnismäßig, da der Kläger in der Vergangenheit mehrfach gegen die Gebote des § 2 Nr. 1 TierSchG verstoßen habe. Es stehe kein milderes Mittel zur Verfügung, um künftigen Verstößen gegen die Bestimmungen des Tierschutzes durch den Kläger effektiv vorzubeugen. Spezielle, auf einzelne Missstände bezogene tierschutzrechtliche Ordnungsverfügungen hätten in der Vergangenheit nicht zu einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Tierhaltung geführt. Das Verbot sei auch nicht wegen der Auswirkungen auf den Lebensunterhalt des Klägers unangemessen, da er seit Jahren im Bezug von Transferleistungen stehe und hierdurch sein Lebensunterhalt gesichert sei. 23 Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen geltend macht: Er betreibe seit Jahren eine Pferdehaltung in B2. und sei anerkannter Pferdezüchter. Grundlegende Bedenken bestünden vor allem gegen die Bezugnahme auf den Verdacht des angeblichen Vorfalls am 4. Juli 2008. Der Vorfall sei Gegenstand staatsanwaltlicher Ermittlungen, sodass die Unschuldsvermutung zu seinen Gunsten in vollem Umfang gelte. Ein Verdacht könne ein Eingreifen nach § 16 a TierSchG nicht begründen, da in dieser Norm festgestellte Verstöße als Voraussetzung genannt seien. Die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung betreffend eine fehlende Rechtfertigung der Tötung eines kranken Pferdes würden nicht seiner Einlassung gerecht, dass er das Pferd nicht getötet habe. Auch hätte zu Gunsten des Klägers berücksichtigt werden müssen, dass es widersinnig sei anzunehmen, der Kläger habe sehenden Auges seinen eigenen Vermögensinteressen geschadet und ein Pferd getötet, das doch noch einen Wert gehabt habe, dies mache doch keinen Sinn. Schließlich dürften die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbilder beweismäßig nicht verwertet werden. Es handele sich insoweit um rechtswidrig beschaffte Beweismittel. Die insoweit durchgeführten Maßnahmen seien nicht richterlich angeordnet worden. 24 Der Kläger beantragt, 25 den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2008 aufzuheben. 26 Der Beklagte beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Er bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheids. Ergänzend führt er aus: Unterstelle man zu Gunsten des Klägers, er habe wie behauptet zehn Tage vor dem 4. Juli 2008 ein altes und gesundes, aber stark abgemagertes Pferd auf einem Pferdemarkt in I. gekauft, so hätte er das Pferd tierärztlich behandeln lassen müssen, weil diesem - was ihm als langjährigem Tierhalter nicht verborgen geblieben sein könne - fünf Backenzähne fehlten und es deutlich ausgeprägte Zahnhaken aufwies, wodurch ihm die Aufnahme und das Zerkleinern von Grünfutter nur noch teilweise und erschwert möglich gewesen sei. Das Tier habe zwingend einer Zahnkorrektur durch einen Tierarzt bedurft. Eine derartige Zahnkorrektur hätte in Verbindung mit einer Ernährungsumstellung, beispielsweise durch die Beifütterung von leicht verdaulichem Kraftfutter, dazu geführt, dass der Ernährungszustand des Pferdes sich normalisiert hätte. Der Kläger habe dem Pferd jedoch sowohl die zwingend erforderliche tierärztliche Behandlung (Zahnkorrektur) vorenthalten als auch die Beifütterung von Kraftfutter unterlassen. Auch wenn er im Rahmen der Anhörung am 18. Juli 2008 behauptet habe, er habe aus dem Ernährungszustand den Schluss gezogen, das Pferd benötigte eine Beifütterung und dementsprechend habe er dem Pferd Kraftfutter beigefüttert, sei doch festzustellen, dass dies nicht in ausreichendem Umfang erfolgt sei. Denn bei der Sektion sei festgestellt worden, dass der Magen des Pferdes nur mäßig mit Grünfutter gefüllt gewesen sei; eine Beifütterung habe sich nicht feststellen lassen. Eine Zahnkorrektur habe nachweislich nicht stattgefunden. Darüber hinaus habe der Kläger auch im Rahmen seiner Anhörung am 18. Juli 2008 angegeben, dass er am 4. Juli 2008 von Frau Q. telefonisch darüber informiert worden sei, dass es dem Pferd sehr schlecht gehe und er nach ihm sehen solle. Auch diese Information habe ihn nicht veranlasst, einen Tierarzt zu informieren und dafür Sorge zu tragen, dass dieser sich um das Pferd kümmerte, obwohl dies unproblematisch möglich gewesen wäre. Ungeachtet der in der Vergangenheit erlassenen Ordnungsverfügungen und der Vollstreckungsmaßnahmen zu ihrer Durchsetzung habe der Kläger damit in Bezug auf das am 4. Juli 2008 gestorbene Pferd erneut seine tierschutzrechtlichen Pflichten nicht erfüllt. Obwohl er selbst nicht dazu in der Lage gewesen sei, zeitnah nach dem Pferd zu sehen - nach seinen eigenen Angaben habe er sich im Zeitpunkt des Anrufs der Frau Q. weit entfernt von der Wiese in der F. aufgehalten -, habe er keinen Tierarzt informiert, um eine Notfallversorgung oder - nach tierärztlicher Begutachtung - ggf. das Einschläfern des Tieres durch den Tierarzt einzuleiten. Stattdessen habe er das Pferd bis zu dem mehrere Stunden späteren Zeitpunkt, an dem er selbst in F. eingetroffen sei, unversorgt leiden lassen. Auch hierdurch habe er erneut zum Ausdruck gebracht, dass er entweder nicht willens oder nicht in der Lage sei, seine tierschutzrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Er habe diesen wiederholt grob zuwider gehandelt und hierdurch von ihm gehaltenen Tieren erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt. Bereits vor diesem Hintergrund habe er, der Beklagte, sein Ermessen fehlerfrei dahin gehend ausgeübt, dem Kläger die Tierhaltung für die Dauer von zwei Jahren zu untersagen. Zudem habe bei Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung der aussagekräftige und durch tatsächliche Anhaltspunkte erhärtete Verdacht einer massiven und brutalen Verletzung der tierschutzrechtlichen Verpflichtungen bestanden, der in die Ermessenserwägungen zum Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung auch mit eingeflossen sei. Jedoch habe er, der Beklagte, den Verdacht, dass der Kläger das Pferd getötet habe, nicht als ausschlaggebenden Faktor betrachtet, weil es sich um einen Verdacht und nicht um eine Gewissheit gehandelt habe. Dieser Verdacht habe jedoch bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung das maßgebliche Kriterium dargestellt. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Streitstandes wird auf die vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge - 8 Hefte - und die von der Staatsanwaltschaft B1. übersandte Ermittlungsakte 31 Ls-603 Js 2312/06-195/08B - 2 Hefte - verwiesen. 30 Entscheidungsgründe: 31 Das Gericht entscheidet über die Klage auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung am 29. April 2009. Da der in dieser mündlichen Verhandlung gestellte Befangenheitsantrag des Klägers unanfechtbar abgelehnt worden ist, hat der Kläger gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 2 ZPO keinen Anspruch auf Wiederholung des Teils der mündlichen Verhandlung, der nach der Stellung des Befangenheitsantrags auf der Grundlage des § 47 Abs. 2 Satz ZPO durchgeführt worden ist. 32 Die Klage hat keinen Erfolg. 33 Sie ist unbegründet, weil das mit Bescheid vom 22. Juli 2008 gegenüber dem Kläger angeordnete und auf zwei Jahre befristete Verbot der Pferdehaltung und/oder -betreuung rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 34 Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Verbots der Pferdehaltung und -betreuung ist § 16 a Satz 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in Verbindung mit § 16 a Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 TierSchG. 35 Nach § 16 a Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach § 16 a Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 TierSchG insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG oder einer Anordnung nach § 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten Art oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. 36 Vgl. zu den Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung von Pferden Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 25. September 1997 - 20 A 688/96 -, juris, dort auch zum Inhalt der Begriffe des "Wohlbefindens" und des "Leidens" des § 1 TierSchG; siehe außerdem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Januar 2000 - 3 C 12.99 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2000, 1061; Thüringer OVG, Urteil vom 28. September 2000 - 3 KO 700/99 -, NVwZ-RR 2001, 507. 37 Die nach diesen Vorschriften erforderlichen Voraussetzungen für ein behördliches Verbot, Pferde zu halten und/oder zu betreuen, sind im Fall des Klägers erfüllt. Denn der Kläger hat sowohl der aufgezeigten Betreuungs- und Unterbringungsverpflichtung aus § 2 Nr. 1 TierSchG als auch Anordnungen des Beklagten nach § 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG, wonach die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen kann, wiederholt und grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen Pferden und Ponys in einem solchen Ausmaß erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden zugefügt, dass der Beklagte nicht nur berechtigt, sondern nahezu verpflichtet war, das mit der Klage angefochtene Verbot der Pferdehaltung und -betreuung auszusprechen, um weiteres Leid von den vom Kläger gehaltenen Pferden und Ponys abzuwenden. 38 Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger tatsächlich den Fuchsscheckwallach der Rasse "Pinto" am 4. Juli 2008 mit einem Hammer erschlagen hat. Der Beklagte hat mit der ergänzenden Klageerwiderung vom 16. März 2009 unmissverständlich klargestellt, dass er dem Kläger das Halten und Betreuen von Pferden für die Dauer von 2 Jahren unabhängig davon untersagt hat, ob der Kläger strafrechtlich dafür belangt werden wird, dass er ein Pferd ohne vernünftigen Grund mit einem Hammer getötet hat. Diese Wertung des Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat seit dem Jahr 2006 bis schließlich zu dem Tatkomplex vom 4. Juli 2008 so erheblich und beharrlich gegen seine Pflichten als Tierhalter verstoßen, dass ihm auch dann für zwei Jahre das Halten und Betreuen von Pferden untersagt werden durfte, wenn man seine Einlassung, das Pferd der Rasse "Pinto" habe sich die tödliche Verletzung am Kopf selbst zugezogen, zu seinen Gunsten als wahr unterstellt. Denn auch dann bleibt festzuhalten: 39 Über mehrere Jahre hinweg hat die Pony- und Pferdehaltung des Klägers den gesetzlichen Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG in einer nach Art und Intensität schwerwiegenden Weise widersprochen, und über Jahre hinweg hat er klare und unmissverständliche Anordnungen der für die Überwachung seiner Pferdehaltung zuständigen Amtstierärzte beharrlich missachtet und sich damit als in hohem Maße uneinsichtig und für die Leiden der Tiere in seiner Obhut unempfindlich gezeigt. 40 Ohne dass es eines Rückgriffs auf die "Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten", die durch eine beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gebildete Sachverständigengruppe unter dem 10. November 1995 aufgestellt worden sind und denen aussagekräftige Anhaltspunkte für die tierschutzgerechte Ausgestaltung der Haltung von Pferden entnommen werden können, 41 vgl. nochmals OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 - 20 A 688/96 -, juris Rn. 29; Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteil vom 25. Oktober 2006 - 6 K 3359/04 -, juris Rn. 110, 42 bedarf, ergibt sich das Vorliegen wiederholter und grober Verstöße des Klägers gegen die Pflichten des § 2 Nr. 1 TierSchG bereits daraus, dass seine Pferdehaltung mehrfach Veranlassung zu einem veterinärbehördlichen Einschreiten des Beklagten mit dem Ziel der Herstellung tierschutzgerechter Haltungsbedingungen gab und der Kläger den tierschutzrechtlichen Anordnungen des Beklagten nicht Folge leistete bzw. diese nicht zum Anlass nahm, seine Pferdehaltung den Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG entsprechend einzurichten. Denn in einer Zuwiderhandlung gegen eine auf § 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG gestützte Verfügung liegt in der Regel auch ein Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten des § 2 TierSchG. 43 Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2003, § 16 a Rn. 24. 44 Eine solche Situation ist hier ausweislich der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsakten des Beklagten gegeben. Dabei sind Entscheidungsgrundlage auch die von Bediensteten des Beklagten gefertigten und in den Akten abgehefteten Lichtbilder. Sie sind auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 TierSchG rechtmäßig angefertigt worden. Rechtsvorschriften, die demgegenüber die Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten stützen könnten, die Bilder seien beweismäßig nicht verwertbar, hat dieser trotz mehrfacher Aufforderung in der mündlichen Verhandlung am 29. April 2009 nicht benannt; sie sind auch nicht ersichtlich. 45 Mit Ordnungsverfügung vom 12. Juni 2006 gab der Beklagte dem Kläger auf, den in seiner Obhut befindlichen Pferden pferdetaugliches Futter in ausreichender Menge und in pferdetauglicher Qualität zur Verfügung zu stellen. Mit Ordnungsverfügung vom 14. Juli 2006 forderte er den Kläger auf, den von ihm gehaltenen Pferden und Ponys jedes Jahr in der kälteren Jahreszeit (November bis Mai) einen geeigneten künstlichen Witterungsschutz in der wärmeren Jahreszeit (Juni bis Oktober) einen geeigneten künstlichen Schutz vor intensiver Sonnenbestrahlung und Insektenplage zur Verfügung zu stellen. Mit Ordnungsverfügung vom 12. Dezember 2006 verpflichtete der Beklagte den Kläger, den Pferden in seiner Obhut pferdetaugliches Tränkwasser in ausreichender Menge anzubieten. Mit Bescheid vom 28. Juni 2007 gab er dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Shettystute "N. " tierärztlich untersuchen zu lassen, sie entsprechend dem tierärztlichen Befund zu behandeln und die Untersuchung wie die Behandlung nachzuweisen, weil der Kläger und seine Tochter nicht bereit waren, freiwillig das Pferd durch einen Tierarzt untersuchen und behandeln zu lassen, obwohl Mitarbeiter des Beklagten sie auf die schmerzhafte und behandlungsbedürftige Erkrankung der Stute N. hingewiesen und zum Handeln aufgefordert hatten, nachdem bei Kontrollen am 25. und am 26. Juni 2007 festgestellt worden war, dass die Stute "N. " Veränderungen der Haut zeigte, die als "Sommerekzem" bezeichnet werden und bei dem befallenen Tier einen extremen Juckreiz hervorrufen. 46 Was die Ordnungsverfügung vom 12. Juni 2006 betreffend die ordnungsgemäße Fütterung der Tiere und namentlich, was die mit der Ordnungsverfügung vom 14. Juli 2006 aufgegebene Zurverfügungstellung eines künstlichen Witterungsschutzes anbelangt, musste der Beklagte mit der Festsetzung von Zwangsgeldern Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen, weil der Kläger diese Verpflichtungen nicht erfüllte. 47 Noch im Januar 2008 stellte der Beklagte bei Vor-Ort-Kontrollen fest, dass es entgegen der Verfügung vom 14. Juli 2006 an einem ausreichenden künstlichen Witterungsschutz fehlte. Dies war auch am 4. Juni 2008 nach wie vor der Fall, als der Berichterstatter der Kammer im Klageverfahren 6 K 322/08 - der Kläger hatte das mit Verfügung des Beklagten festgesetzte weitere Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 EUR angefochten - einen Ortstermin durchführte und die Weideflächen an der L. Straße 75 in Augenschein nahm. Obwohl der Kläger sich anlässlich des Ortstermins im Vergleichsweg verpflichtete, einen geeigneten künstlichen Witterungsschutz bis zum 18. Juli 2008 zu errichten, hat er sich auch an diese Vereinbarung nicht gehalten. 48 Indem der Kläger den von ihm gehaltenen Pferden Futter, Tränkwasser - dies auch während einer Hitzeperiode Ende April/Anfang Mai 2007, als den Pferden nach den Feststellungen des Beklagten über Tage hinweg kein Tränkwasser in ausreichender Menge zur Verfügung stand -, Witterungsschutz und tierärztliche Versorgung vorenthielt, verstieß er wiederholt und grob gegen die aus § 2 Nr. 1 TierSchG folgenden Pflichten, die Tiere angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. 49 Dass die amtstierärztlichen Einschätzungen, die zu der Annahme von Verstößen gegen § 2 Nr. 1 TierSchG führten und dem Erlass der vorgenannten Ordnungsverfügungen zugrunde lagen, zutreffend waren, ist - auch ungeachtet der Bestandskraft der Ordnungsverfügungen vom 12. Juni 2006 und vom 14. Juli 2006 - nicht zweifelhaft. Der fachlichen Einschätzung des Amtstierarztes kommt bei der Durchführung tierschutzrechtlicher Vorschriften von Gesetzes wegen - wie in den §§ 15 Abs. 2, 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG hervorgehoben wird - eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. 50 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 - 20 A 688/96 -, juris Rn. 32; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 4. März 2008 - 9 CS 07.3396 -, juris Rn. 5; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Beschluss vom 24. April 2006 - 11 TG 677/06 -, juris Rn. 22. 51 Es ist nicht ersichtlich, dass die Amtstierärzte des Beklagten diese Beurteilungskompetenz vorliegend überschritten haben könnten. 52 Zu den dargelegten Pflichtenverstößen treten schließlich die Pflichtverletzungen des Klägers im Umgang mit dem Fuchsscheckwallach der Rasse "Pinto" hinzu, die selbst dann festzustellen sind, wenn man der Einlassung des Klägers Glauben schenkt, er habe das Pferd nicht erschlagen. 53 Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass der Kläger das stark abgemagerte Pferd der Rasse "Pinto" tierärztlich hätte behandeln lassen müssen, nachdem er es wie behauptet zehn Tage vor dem 4. Juli 2008 auf einem Pferdemarkt in I. gekauft hatte. Denn dem Pferd fehlten - was dem Kläger als langjährigem Tierhalter nicht verborgen geblieben sein kann - fünf Backenzähne und es wies deutlich ausgeprägte Zahnhaken auf, wodurch ihm die Aufnahme und das Zerkleinern von Grünfutter nur noch teilweise und erschwert möglich war. Eine derartige Zahnkorrektur hätte in Verbindung mit einer Ernährungsumstellung, beispielsweise durch die Beifütterung von leicht verdaulichem Kraftfutter, dazu geführt, dass der Ernährungszustand des Pferdes sich normalisiert hätte. Der Kläger hat stattdessen sowohl dem Pferd die zwingend erforderliche tierärztliche Behandlung (Zahnkorrektur) vorenthalten als auch die Beifütterung einer ausreichenden Menge von Kraftfutter unterlassen. 54 Auch ist dem Beklagten darin beizupflichten, dass der Kläger in Bezug auf das am 4. Juli 2008 gestorbene Pferd außerdem seine tierschutzrechtlichen Pflichten dadurch nicht erfüllt hat, dass er am 4. Juli 2008 die telefonische Mitteilung der Frau Q. , dass es dem Pferd sehr schlecht gehe und er nach ihm sehen solle, nicht zum Anlass genommen hat, einen Tierarzt zu informieren und dafür Sorge zu tragen, dass dieser sich um das Pferd kümmerte. Obwohl er selbst nicht dazu in der Lage war, zeitnah nach dem Pferd zu sehen - nach seinen eigenen Angaben hielt er sich im Zeitpunkt des Anrufs der Frau Q. in der F. auf -, informierte er keinen Tierarzt, um eine Notfallversorgung durch den Tierarzt einzuleiten; vielmehr ließ er das Pferd mehrere Stunden unversorgt leiden, bis er selbst in F. eintraf. 55 Zusammenfassend geht der Beklagte damit zutreffend davon aus, dass der Kläger durch die dargelegten Pflichtverstöße im Umgang mit dem Fuchsscheckwallach der Rasse "Pinto" nochmals beispielhaft zum Ausdruck gebracht hat, dass er entweder nicht willens oder nicht in der Lage ist, seine tierschutzrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. 56 Soweit der Kläger dagegen einwendet, ein Eingreifen nach § 16 a TierSchG dürfe nicht auf der Grundlage eines bloßen Verdachts erfolgen, verkennt er, dass der Beklagte die Untersagung der Tierhaltung nicht auf den Vorwurf gestützt hat, der Kläger habe das Pferd der Rasse "Pinto" mit einem Hammer erschlagen. Wie der Beklagte mit der ergänzenden Klageerwiderung vom 16. März 2009 klargestellt hat, war der Verdacht, der Kläger habe das Pferd getötet, lediglich das maßgebliche Kriterium für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung. Daneben war der in Rede stehende Verdacht zwar erkennbar auch der entscheidende Anstoß für den Beklagten, die seit dem Jahr 2006 aufgelaufenen Verstöße des Klägers gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen nochmals insgesamt in den Blick zu nehmen und auf der Grundlage des Ergebnisses der Gesamtbewertung des jahrelangen Fehlverhaltens des Klägers nunmehr endlich zügig zu entscheiden, ob zum Schutz der vom Kläger gehaltenen und betreuten Pferde die bis dahin praktizierten Einzelmaßnahmen zum Schutz der Tiere noch erfolgversprechend und damit ausreichend waren. Die sodann mit Bescheid vom 22. Juli 2008 getroffene Entscheidung, zum Schutz der Pferde vor erheblichen oder länger anhaltenden Leiden und Schmerzen oder erheblichen Schäden ein auf zwei Jahre befristetes Verbot der Pferdehaltung und/oder -betreuung anzuordnen, hat der Beklagte aber nicht auf den Verdacht oder gar auf die Feststellung gestützt, der Kläger habe am 4. Juli 2006 eines seiner Pferde mit einem Hammer getötet. Vielmehr hat der Beklagte als die tragende Tatsachengrundlage für das Verbot der Pferdehaltung und/oder -betreuung schon in der Begründung des Bescheids vom 22. Juli 2008 ersichtlich (nur) die seit dem Jahr 2006 festgestellten Verstöße des Klägers gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und insbesondere auch die im Umgang mit dem Pferd der Rasse "Pinto" vor dessen Tod am 4. Juli 2006 unstreitig erfolgten Verstöße des Klägers gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen - die unabhängig davon, ob der Kläger das Pferd erschlagen hat, vorliegen und die letztlich "das Fass zum Überlaufen gebracht haben" - herangezogen. Dies hat er mit der ergänzenden Klageerwiderung vom 16. März 2009 klargestellt. 57 Mit seinem Hinweis auf die Unschuldsvermutung dringt der Kläger gleichfalls nicht durch. Die in Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie in Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Unschuldsvermutung greift nicht ein. Denn die Untersagung der Tierhaltung und -betreuung enthält keine verbindliche Aussage über Schuld oder Unschuld des Betroffenen. 58 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2006 - 5 B 704/06 -; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Mai 2002 -1 BvR 2257/01-, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 3231 = juris Rn. 9. 59 Durch die aufgeführten Verstöße hat der Kläger den von ihm gehaltenen Pferden erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden zugefügt. 60 Davon ist bei einem Vorenthalten elementarer Versorgungsleistungen wie dem Zurverfügungstellen von Futter, Tränkwasser und Witterungsschutz sowie mit Blick auf die fehlende Betreuung und Versorgung des am 4. Juli 2006 verstorbenen Pferdes der Rasse "Pinto" (keine Zahnkorrektur, kein ausreichendes Futter, kein ausreichendes Tränkwasser und keine tierärztliche Versorgung am 4. Juli) auszugehen. 61 Überdies ist bei Vorliegen gravierender und zahlreicher Verstöße gegen § 2 TierSchG eine Untersagung der Pferdehaltung bereits dann gerechtfertigt, wenn die Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt werden. Es muss nicht zu erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden der Tiere gekommen sein; ausreichend ist eine entsprechende Gefahrenprognose der zuständigen Behörde, bei der der hypothetische Geschehensablauf - bei unterstelltem Nichteinschreiten der Veterinärbehörde - zu berücksichtigen ist. Mit anderen Worten: Die Tierschutzbehörde muss nicht sehenden Auges zuwarten, bis den Tieren, nachdem weniger belastende Einzelanordnungen keine nachhaltige Besserung der Pferdehaltung gebracht haben, erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt sein würden. 62 Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH B.- W.), Beschluss vom 25. April 2002 - 1 S 1900/00 -, juris Rn. 10 f.; HessVGH, Beschluss vom 24. April 2006 - 11 TG 677/06 -, juris Rn. 26. 63 Darauf, ob dem Tierhalter zugleich eine Straftat im Sinne von § 17 TierSchG nachgewiesen werden kann, kommt es nicht an. 64 Vgl. VGH B.-W., Beschluss vom 25. April 2002 - 1 S 1900/00 -, juris Rn. 12. 65 Demgemäß besteht im zugrunde liegenden Fall aufgrund der gravierenden und zahlreichen Pflichtenverstöße des Klägers, die bislang aufgetreten sind, auch die den Erlass einer Untersagungsverfügung tragende Gefahr, dass es ohne die Untersagung der Pferdehaltung und -betreuung zu erheblichen Schmerzen und Leiden der von ihm gehaltenen Tiere kommen würde. 66 Im Anschluss daran ist auch die Annahme, dass der Kläger weiterhin Zuwiderhandlungen gegen die Halterpflichten des § 2 Nr. 1 TierSchG begehen wird, durch Tatsachen ohne weiteres gerechtfertigt. 67 Vgl. zu der insoweit zu erstellenden Prognose OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2005 - 20 B 267/05 -. 68 Die Untersagungsverfügung des Beklagten leidet schließlich nicht an einem Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO. 69 Der Beklagte hat den Verdacht, der Kläger habe den Fuchsscheckwallach der Rasse "Pinto" mit einem Hammerschlag getötet, nicht in unzulässiger Weise in die Ermessensentscheidung betreffend das streitgegenständliche Verbot des Haltens und der Betreuung von Pferden einfließen lassen. Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass der Verdacht, er habe sein Pferd der Rasse "Pinto" erschlagen, so ungeheuerlich ist, dass es dem juristischen Laien auf den ersten Blick schwer fallen mag anzunehmen, der Beklagte habe bei seiner Ermessensentscheidung über das Verbot des Haltens und der Betreuung von Pferden den Tötungsverdacht gedanklich ausgeklammert. Denn die Vorstellung, dass ein Tierhalter ein Pferd in seiner Obhut mit einem Hammerschlag tötet, um sich des Tieres zu entledigen, ist so schockierend, dass es nicht leicht ist, den im Raum stehenden Verdacht bei einer Entscheidung über ein Tierhaltungsverbot gedanklich auszublenden. Dennoch glaubt das Gericht die Darlegungen des Beklagten hierzu in der ergänzenden Klageerwiderung vom 16. März 2009, wonach der Verdacht, der Kläger habe sein Pferd getötet, das maßgebliche Kriterium lediglich für die Anordnung der sofortigen Vollziehung, nicht aber für den Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung war. Denn zum einen hat er ausweislich der Begründung der Ordnungsverfügung vom 22. Juli 2008 - vgl. den letzten Absatz unten auf Seite 3 und den ersten Absatz oben auf Seite 4 der Verfügung - das Verbot des Haltens und der Betreuung von Pferden von Anfang an auf die schwerwiegenden tierschutzrechtlichen Verstöße des Klägers im Umgang mit dem Pferd der Rasse "Pinto" gestützt, die festzustellen sind, wenn der Tötungsverdacht ausgeklammert bleibt. Zum anderen entspricht es juristischer Methodik und gängiger Praxis, dass bei der Aufarbeitung eines streitigen Sachverhalts Streitiges von Unstreitigem getrennt und sodann geprüft wird, ob eine Beweiserhebung und -würdigung unterbleiben kann, weil bereits der unstreitige Sachverhalt die zu treffende Entscheidung trägt. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht überzeugt, dass der Beklagte die streitgegenständliche Verfügung auch dann erlassen hätte, wenn der Kläger hätte beweisen können, dass das Pferd nicht von ihm erschlagen worden ist, sondern wie behauptet eine Kolik hatte und auf einen Baumstumpf gefallen ist. 70 Die Untersagungsverfügung des Beklagten belastet den Kläger auch nicht unverhältnismäßig. 71 Dem Beklagten stand kein milderes Mittel als das Verbot der Pferdehaltung und -betreuung zur Verfügung, um künftigen Verstößen des Klägers gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes effektiv vorzubeugen. Spezielle, auf einzelne Missstände bezogene tierschutzrechtliche Ordnungsverfügungen haben in der Vergangenheit nicht zu einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Tierhaltung des Klägers geführt. 72 Die Anordnung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Beklagte hat den Interessen des Klägers mehr als hinreichend Rechnung getragen, indem er das Verbot der Pferdehaltung und -betreuung auf zwei Jahre befristet hat. 73 Vgl. hierzu auch VG Münster, Beschluss vom 2. April 2008 - 1 L 194/08 -, juris Rn. 20, wonach auch ein unbefristetes Haltungsverbot mit Blick auf die Wiedergestattungsmöglichkeit nach § 16 a Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 TierSchG verhältnismäßig sein kann. 74 Denn die Entscheidung des Beklagten ist als eine ausgesprochen milde Reaktion zu qualifizieren, und zwar insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte bei der Entscheidung über die Dauer des Verbots der Pferdehaltung und -betreuung nicht zu Lasten des Klägers hat einfließen lassen, dass der Kläger - wie der Anklageschrift vom 21. Oktober 2008 in der zum Klageverfahren beigezogenen Ermittlungsakte 603 JS 2312/06 zu entnehmen ist - bereits im November 2002 zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen und im April 2005 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen - jeweils wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz - verurteilt worden ist. Anders als der Beklagte nimmt die Staatsanwaltschaft B1. in ihrer Anklageschrift vom 21. Oktober 2008 den für das hier entscheidende Gericht nach Durchsicht der Ermittlungsakte gut nachvollziehbaren Standpunkt ein, dass sich der Kläger durch sein Verhalten im Zeitraum Februar 2006 bis Juli 2008 auf Dauer als ungeeignet zum Halten von Tieren gezeigt hat. Auch dies unterstreicht, dass das auf 2 Jahre befristete Verbot des Beklagten den Kläger keinesfalls übermäßig belastet. 75 Besondere Umstände, die der Beklagte zu Gunsten des Klägers bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung hätte berücksichtigen müssen, sind nicht ersichtlich. Das Verbot greift nicht in die Berufsfreiheit des Klägers ein, weil seine Pferdehaltung nicht der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG, sondern lediglich einem privaten, durch Art. 2 Abs. 1 - das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit - geschützten Interesse des Klägers dient; Auswirkungen auf den Lebensunterhalt des Klägers, der jedenfalls bei Erlass der streitigen Verbotsverfügung im Bezug von Transferleistungen stand und hierdurch seinen Lebensunterhalt gesichert hatte, sind deshalb nicht zu erkennen. Das somit lediglich zu berücksichtigende private Interesse des Klägers an der Fortsetzung seiner Pferdehaltung und -betreuung hat der Beklagte in Anbetracht der zu erwartenden weiteren Beeinträchtigungen der Gesundheit und des Wohlbefindens seiner Pferde rechtsfehlerfrei als weniger gewichtig gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem ausgesprochenen Halteverbot eingestuft. 76 Als besonderer Umstand, der zu Gunsten des Klägers hätte berücksichtigt werden müssen, ist schließlich auch nicht die erstmals vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in seinem Plädoyer in der mündlichen Verhandlung am 29. April 2009 vorgetragene logische Erwägung anzuerkennen, es sei widersinnig anzunehmen, der Kläger habe sehenden Auges seinen eigenen Vermögensinteressen geschadet und ein Pferd getötet, das doch noch einen Wert gehabt habe; dies mache doch keinen Sinn. Diese Argumentation des Kläger-Anwalts knüpft nämlich wiederum an die Behauptung an, das Verbot der Pferdehaltung und -betreuung sei angeordnet worden, weil der Beklagte von einem Verdacht der Tötung des Pferdes durch den Kläger ausgegangen sei. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beklagte das Verbot nicht auf einen entsprechenden Verdacht gestützt, sodass unerheblich ist, ob gegen einen entsprechenden Verdacht rein logisch die Argumentation des Kläger-Anwalts sprechen könnte, der Kläger habe sich schon aus Vernunftgründen nicht selber geschadet und eines seiner Pferde getötet. 77 Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 200,- EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Pferdehaltung und -betreuung stellt sich gleichfalls als rechtmäßig dar. Sie steht im Einklang mit §§ 63, 60, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. 78 Lediglich der Vollständigkeit halber weist das Gericht abschließend darauf hin, dass es sich nicht veranlasst sieht, aufgrund der im vorliegenden Klageverfahren neu gewonnenen Erkenntnisse gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO den rechtskräftigen Beschluss vom 5. September 2008 - 6 L 373/08 -, mit dem der Antrags des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Klage abgelehnt worden ist, von Amts wegen zu Gunsten des Klägers abzuändern. 79 Das Gericht hat den Beschluss zwar hilfsweise auch damit begründet, es spreche Überwiegendes dafür, dass der Kläger das Pferd mit dem beschlagnahmten Hammer erschlagen bzw. niedergeschlagen und solchermaßen zu Tode gebracht hat. Zu diesem Ergebnis ist das Gericht im Wesentlichen aufgrund einer gutachterlichen Stellungnahme des Amtstierarzt des Kreises B2. vom 14. Juli 2008, des Sektionsbericht der Amtstierärztin des Kreises E. vom 8. Juli und des Gutachtens CVUA-RRW Krefeld vom 9. Juli 2008 gelangt, mit deren Befunden das Vorbringen des Klägers, das Pferd habe an einer Kolik gelitten und sich selbst verletzt, nicht in Einklang zu bringen war. Außerdem hat sich das Gericht bei seiner Eilentscheidung vom 5. September 2008 darauf gestützt, dass dem Kläger seine Einlassung, der Hammer habe ihm nicht gehört, er habe ihn nur benötigt, um sich "hinsichtlich der Einzäunung Platz zu verschaffen, um mit (seinem) Pkw auf die Weide fahren zu können", nicht geglaubt werden kann, weil dann kein Anlass bestanden hätte, den Hammer im Kofferraum seines Fahrzeugs zu verstauen, anstatt ihn wieder auf die Wiese zurückzulegen, wo er nach den Angaben des Klägers zuvor gelegen haben soll. 80 Davon ausgehend bieten die neuen Erkenntnisse aus dem vorliegenden Klageverfahren keinerlei Anlass zu einer Änderung der Eilentscheidung vom 5. September 2008 im Sinne des Klägers. Im Gegenteil erschüttern insbesondere die in der Ermittlungsakte 603 JS 2312/06 enthaltenen Aussagen der Zeugen T2. und N. gegenüber der Kriminalpolizei die Einlassung des Klägers zum Tatgeschehen am 4. Juli 2008 so sehr, dass eine für ihn günstigere Eilentscheidung noch mehr fern liegt als im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Eilantrag. 81 So gab der am 14. Juli 2008 als Zeuge vernommene Z. T2. (Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft 603 Js 2312/06, Bl. 181-183) unter anderem an: 82 Er könne sich noch gut an den Vorfall erinnern. Als er am Freitag, dem 4. Juli 2008, nach Hause gekommen sei, habe sein Nachbar Herr Z1. ihm erzählt, dass das arme Pferd schon den ganzen Tag da auf der Wiese gelegen habe. Da sei er, der Zeuge, zu dem Tier gegangen und habe nachgesehen. Es habe den Kopf gehoben, als er neben ihm gestanden habe. Er habe gesehen, dass der Kläger und sein Nachbar Herr N. dabei gewesen wären, den Draht vom Zaun abzuwickeln, damit der grüne Pkw Mercedes mit Pferdeanhänger auf die Wiese habe fahren können. Er sei dann zu den beiden hingegangen und habe gefragt, warum der Mann nicht den Tierarzt rufe oder seinen Bruder, der früher Pferdemetzger gewesen sei und ein Bolzenschussgerät besitze. Der Kläger habe ziemlich ungehalten reagiert. Er habe gemeint, was ihn das anginge und er wolle das Pferd so mitnehmen wie es sei. Daraufhin sei er, der Zeuge, ins Haus gegangen und habe versucht, den Tierschutz anzurufen. Er habe jedoch niemanden erreicht. Nachdem ein Notruf über die Feuerwehr gescheitert sei, habe er die Polizei informiert, die dann auch nach ca. 1/2 Stunde zur Wiese gekommen sei. Als er nach dem Telefonieren zur Wiese zurückgekommen sei, die direkt neben seinem Grundstück liege, sei das Pferd schon tot gewesen und habe einen Spanngurt um die Hinterhufe gebunden gehabt. Den Tod des Tieres habe er daran erkannt, dass es nicht mehr geatmet habe und dass die Bauchdecke still gewesen sei. Zuerst habe er keine Verletzung am Pferd bemerkt. Mittlerweile habe auch schon der Wagen mit dem Anhänger in der Wiese gestanden. Auf der Wiese sein ein Behältnis mit Wasser gewesen, das aber nur Regenwasser gewesen sei, total mit Algen voll; da habe kein Pferd mehr trinken können. Auf der Wiese sei hauptsächlich Unkraut (Huflattich) gewesen, was Pferde nicht fressen würden. Das Tier sei vor ca. 3 Wochen an einem Freitag dahin gefahren worden. Es sei schon so unglaublich dürr gewesen, dass er noch zu dem N. gesagt habe: "Was ist das denn für ein armer Klepper, der kann ja gerade noch stehen." Er habe dem Tier dann die Möglichkeit gegeben, dass es auf seiner Wiese habe mitfressen können. Dies habe es getan, das Gras sei ihm jedoch immer wieder aus dem Maul herausgefallen. Da sei mit den Zähnen etwas nicht in Ordnung gewesen, da hätte man mal einen Doktor nachsehen und ein wenig abschleifen lassen müssen, dann hätte das Tier auch wieder fressen können. Er, der Zeuge, sei am Wochenende zu Hause. Da habe er nie gesehen, dass der Kläger sich um das Tier gekümmert habe. In Gegenwart der Polizei habe er jedoch behauptet, dass er angeblich jeden Tag mit Kraftfutter vorbeigekommen sei. Außerdem habe er behauptet, dass das Tier an Altersschwäche gestorben sei. Sein, des Zeugen, Bruder sei früher Pferdemetzger gewesen. Der habe ihm erzählt, dass der Kläger das Pferd von seinem Hof habe fahren müssen, da er dort immer kontrolliert werde. Da dieses Tier wohl nichts für die Kontrolle gewesen sei, habe er es bei ihm, dem Zeugen, auf der Wiese versteckt. 83 Der Zeuge K. N. gab bei seiner polizeilichen Vernehmung am 1. August 2008 (Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft 603 Js 2312/06, Bl. 295-296) im Wesentlichen an: 84 Er habe das Grundstück neben der Wiese, auf der das erschlagene Pferd gestanden habe, gepachtet. So habe er immer beobachten können, was dort losgewesen sei. Der "Pinto" habe seit Anfang Juni auf der Wiese gestanden, vielleicht so ab dem 6. Juni herum. Genau könne er das nicht mehr sagen. Als der "Pinto" gekommen sei, habe er schon von Beginn an so mager ausgesehen. Den Mann, der ihn gebracht habe, habe er nicht gekannt. Er habe ihn in der Zeit bis zum 4. Juli 2008 zweimal gesehen. Beim zweiten Mal habe er ihm gesagt, dass der "Pinto" nicht richtig fressen könne, da ihm immer alles aus dem Maul falle. Er habe ihm vorgeschlagen, das Tier zum Schlachter zu bringen; davon habe der Mann nichts wissen wollen. Bei diesem zweiten Mal habe der Mann auch Kraftfutter im Eimer dabei gehabt. Wasser habe er nicht mitgebracht. Da sei ein Behältnis mit Regenwasser gewesen, welches verdreckt gewesen sei und eigentlich ungenießbar für Pferde. Am 4. Juli 2008 habe er gegen Mittag bemerkt, dass der "Pinto" gelegen habe. Er habe versucht, ihm aufzuhelfen, was jedoch nicht gelungen sei. Er, der Zeuge, komme vom Bauernhof und kenne sich mit Pferden ein wenig aus. Aber er habe ihn nicht auf die Beine bekommen. Danach habe er den G. Q. angerufen, dem mit seiner Frau die Weide, auf der der "Pinto" gestanden habe, gehöre, den er gegen 17.00 Uhr habe erreichen können. Zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr sei dann der ältere Mann, der das Pferd gebracht habe, angefahren. Er, der Zeuge, habe ihn gefragt, ob er ihm helfen könne. Der alte Mann habe gesagt, dass er das Pferd von der Wiese holen wolle. Er, der Zeuge, habe ihm seine Spanngurte geliehen. Für ihn sei das Tier tot gewesen. Er habe es sich aber nach der Zeit, in der er dem Tier auf die Beine habe helfen wollen, nicht mehr angesehen. Zu diesem Zeitpunkt habe er keine blutende Wunde am Tier bemerkt. Nach Übergabe der Spanngurte sei er wieder auf sein eigenes Grundstück gegangen und habe seine Kaninchen gefüttert. Als er zurückgekommen sei, habe dort sein Nachbar T2. bei dem alten Mann gestanden und gesagt, dass er die Polizei gerufen habe. Er, der Zeuge, habe nur noch gesagt, dass der T2. nun nicht den großen Tierschützer spielen solle, da er sich ja sonst schon längst hätte helfend melden können. Ansonsten habe er sich nicht mehr eingemischt, weil er den Kläger - den Namen habe er erst aus der Zeugenvorladung entnommen - schon beim zweiten Mal darauf hingewiesen habe, dass das Tier erbärmlich aussehe. Da habe er zu ihm gesagt, dass er das Tier abholen wolle. Er mische sich nicht so gerne in andere Angelegenheiten ein. Er habe nicht gesehen, wie der Mann auf das Tier eingeschlagen habe. Aber eigentlich sei der Tod eine Erlösung für das arme Pferd gewesen. Hätte der alte Mann seinen Rat zu den Zähnen angenommen, so könne das Pferd noch leben. 85 Wie der Kläger vor dem Hintergrund dieser Zeugenaussagen, insbesondere der Zeugenaussage des Herrn T2. , der das Pferd noch lebend gesehen und auch beschrieben hat, dass der Kläger den Draht vom Weidezaun mit Hilfe des Zeugen N. abgewickelt und nicht etwa mit Hilfe des in dem Kofferraum seines Autos vorgefundenen Hammers beseitigt hat, noch wird widerlegen können, ist jedenfalls nach den in verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr - hier im Tierschutzrecht - geltenden Beweisregeln auch nicht ansatzweise ersichtlich. 86 Ob die dargelegten Beweise auch für eine strafrechtliche Verurteilung des Klägers hinreichen, beurteilt sich nach den Regeln der Strafprozessordnung und ist nicht von diesem Gericht zu beurteilen. 87 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 88 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.