Urteil
7 K 2161/08
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:1023.7K2161.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist Eigentümer eines im Außenbereich der Stadt N. gelegenen und an den C. Weg angrenzenden Grundstücks. Dieses Grundstück ist 6.976 m² groß und mit einem Wohnhaus bebaut. Die abwassermäßige Entsorgung dieses Grundstückes erfolgte zunächst mittels einer Dreikammer-Kleinkläranlage. Die letzte ihm erteilte wasserrechtliche Erlaubnis lief zum 31. Oktober 2003 aus. Mit Bescheid vom 31. August 2005 gab ihm der Landrat des Kreises F. als Untere Wasserbehörde auf, die Einleitung der auf seinem Grundstück anfallenden Abwässer innerhalb eines Monats nach Bestandskraft dieses Bescheides zu unterlassen (Abdichtung des Überlaufs). In der Begründung des Bescheides wies die Untere Wasserbehörde unter anderem darauf hin, zwischen der Dreikammer-Kleinkläranlage und der Untergrundverrieselung sei nunmehr immer eine vollbiologische Anlage zwischenzuschalten. Die Bezirksregierung L. wies den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2008 als unbegründet zurück. 3 Unter dem 5. Januar 2007 beantragte der Beklagte bei der Unteren Wasserbehörde unter Hinweis auf beiliegende Kostenvergleichsberechnungen, die Stadt N. gemäß § 53 Abs. 4 LWG von der Abwasserbeseitigungspflicht unter anderem im Bereich des Grundstücks des Klägers freizustellen. Die Untere Wasserbehörde wies den Beklagten mit Schreiben vom 25. Januar 2007 darauf hin, dass nach deren Ansicht die Voraussetzungen für eine Freistellung gemäß § 53 Abs. 4 LWG nicht gegeben seien. Eine förmliche Bescheidung des Freistellungsantrages erfolgte bisher nicht. 4 In den Jahren 2007 und 2008 ließ die Stadt N. den C. Weg bis zu dem Bereich des Grundstücks des Klägers kanalisieren. Die Schlussrechnung der beauftragten Straßenbaufirma beläuft sich auf einen Betrag von 84.709,07 EUR. Unter dem 24. September 2008, veröffentlicht im N. Bürgerbrief vom 10. Oktober 2008, gab der Beklagte bekannt, dass der C. Weg unter anderem vor dem Grundstück des Klägers mit einer betriebsfertigen Kanalleitung für Schmutzwasser versehen sei und verfügte, dass die angrenzenden Grundstücke innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung seiner Anordnung mit den zu einer ordnungsgemäßen Entwässerung erforderlichen Einrichtungen zu versehen und an die Kanalisation anzuschließen seien. Anschließend sei das gesamte anfallende Schmutzwasser dem öffentlichen Kanalnetz zuzuführen. 5 Der Kläger hat am 4. November 2008 Klage erhoben und trägt zu deren Begründung im Wesentlichen vor: Infolge des Hinweises in der Ordnungsverfügung des Landrates des Kreises F. , dass eine vollbiologische Anlage zwischenzuschalten sei, habe er eine solche Anlage angeschafft. Diese stehe nunmehr nutzlos herum. Bei einer weiteren Genehmigung der Kleinkläranlage wären ihm außer den Anschaffungskosten für die Anlage nur geringfügige weitere Kosten entstanden. Zudem hätte die Stadt N. die Kosten für die Kanalisierung des C. Weges bis zu seinem Grundstück sparen können. 6 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Befragen angegeben, für die zunächst beabsichtigte Erweiterung seiner Abwasserbehandlungsanlage zu einer vollbiologischen Kleinkläranlage habe er einen Betrag von 6.000, - EUR zuzüglich Transportkosten aufgewandt. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs für sein Grundstück "C. Weg 00" (Flur 00, Parzelle 00) durch die Allgemeinverfügung des Beklagten vom 24. September 2008 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Der Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage wird abgewiesen; sie ist unbegründet. 15 Die Allgemeinverfügung des Beklagten 24. September 2008, mit dem dieser unter anderem für das in N. gelegene Grundstück des Klägers, Gemarkung L1. , Flur 00, Flurstück 00, den Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Schmutzwasserentsorgung verfügte, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 16 Rechtsgrundlage für das in der streitbefangenen Allgemeinverfügung enthaltene Verlangen des Beklagten, das Grundstück des Klägers an den im C. Weg verlegten Abwasserkanal anzuschließen und das gesamte anfallende Schmutzwaser in diesen Kanal einzuleiten, ist § 7 der Entwässerungssatzung der Stadt N. vom 17. Dezember 2007 in der Fassung der Änderungssatzung vom 19. Dezember 2007 in Verbindung mit § 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Nach § 7 Abs. 1 EWS ist jeder Anschlussberechtigte vorbehaltlich der Einschränkungen dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang). Ergänzend hierzu bestimmt § 7 Abs. 2 Satz 1 der in Rede stehenden Satzung, dass die Stadt bestimmt und durch öffentliche Bekanntmachung bekannt gibt, welche Straßen oder Ortsteile mit einer betriebsfertigen Abwasseranlage versehen sind und für die der Anschlusszwang nach Maßgabe dieser Vorschrift wirksam geworden ist. Gemäß Satz 2 haben alle für den Anschluss in Frage kommenden Anschlussberechtigten ihre Grundstücke mit den zur ordnungsgemäßen Entwässerung erforderlichen Einrichtungen zu ersehen und innerhalb dreier Monate nach Bekanntmachung anzuschließen. Nach § 7 Abs. 3 EWS ist der Anschlussnehmer vorbehaltlich der Einschränkungen in der Entwässerungssatzung verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang), um seine Überlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG NRW zu erfüllen. 17 Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den verfügten Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des auf dem Grundstück des Klägers Gemarkung L1. , Flur 00, Flurstück 00, anfallenden Schmutzwassers liegen vor. Wie sich aus § 7 Abs. 1 EWS in Verbindung mit § 4 Abs. 1 EWS ergibt, unterliegen diesem Zwang unter anderem solche Grundstücke, die an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzen, in der eine betriebsfertigte Abwasserleitung liegt. Die Rechtsprechung versteht dieses satzungsmäßige Tatbestandsmerkmal dahingehend, dass ein Anschlussrecht (nur) dann besteht, wenn der öffentliche Kanal bis in die Höhe des Grundstücks herangeführt worden ist. 18 Vgl. statt vieler, OVG NRW, Urteil vom 1. April 2003 - 15 A 2254/01 -, Juris. 19 Anhand von Kartenmaterial ist zusammen mit dem Kläger in der mündlichen Verhandlung festgestellt worden¸ dass der im C. Weg verlegte Schmutzwasserkanal unmittelbar vor dessen Grundstück endet. 20 Der verfügte Anschluss- und Benutzungszwang steht auch nicht im Widerspruch zu anderen rechtlichen Vorgaben. Er verstößt weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch wirkt er enteignend. 21 Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Verhältnismäßigkeit ist der gesamte Regelungsbereich für die Entsorgung von Abwasser in den Blick zu nehmen. Dabei fällt zunächst ins Gewicht, dass einer Gemeinde die Abwasserbeseitigung im Grundsatz auf ihrem gesamten Gebiet obliegt (§ 53 Abs. 1 Satz 1 LWG) und ein Übergang der Pflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen das Abwasser anfällt, nur als Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht kommt. Das bedeutet auch, dass der mit der Lage eines Grundstücks außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile typischerweise einhergehende finanzielle Aufwand, der bezogen auf den Anschluss des einzelnen Grundstücks an die Kanalisation wegen der erforderlichen Überbrückung der räumlichen Entfernung der Grundstücke voneinander und von einer gemeindlichen Kläranlage naturgemäß viel höher ist als der Aufwand für den Anschluss eines Grundstücks innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile, nicht allein dazu führt, ihn als unverhältnismäßig anzusehen. 22 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2001 - 20 A 5685/00 -, Juris. 23 In Übereinstimmung hiermit sieht die Kommunalabwasserverordnung (KomAbwV) vom 30. September 1997, GVBl. NRW S. 372, zur Umsetzung der europarechtlichen Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (91/271/EWG) in ihrem § 4 Abs. 1 vor, dass die nach § 53 LWG zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten gemeindliche Gebiete mit mehr als 10.000 Einwohnerwerten bis zum 31. Dezember 1998 und mit bis 10.000 Einwohnerwerten bis zum 31. Dezember 2005 mit einer Kanalisation auszustatten haben. Diese Verpflichtung entfällt gemäß § 4 Abs. 2 KomAbwV für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile - wie das des Klägers - (nur), wenn der zur Abwasserbeseitigung Verpflichtete - hier die Stadt N. - nach Maßgabe des § 53 Abs. 4 LWG von seiner Pflicht freigestellt worden ist. 24 Vor diesem Hintergrund besitzt der Ausnahmecharakter einer privaten Abwasserbeseitigung durch die Nutzungsberechtigten der Grundstücke bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Aufwandes ausschlaggebende Bedeutung. Vorrangig vor Kostenaspekten ist das Gemeinwohlinteresse an einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung zu beachten. Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigt sich hinsichtlich des Schmutzwassers der Anschluss- und Benutzungszwang schon daraus, dass die zentralisierte Beseitigung des Schmutzwassers durch die Gemeinden einen maßgeblichen Gesichtspunkt der Volksgesundheit darstellt. Es ist anerkannt, dass private Anlagen für die Schmutzwasserbeseitigung auch dann, wenn sie im Einzelfall gute Reinigungsleistungen erbringen, nicht dasjenige Maß an Sicherheit für die gebotene Abwasserreinigung bieten wie eine ordnungsgemäß betriebene gemeindliche Schmutzwasseranlage. So erübrigt sich, die Funktionsfähigkeit einer Vielzahl von Kleinkläranlagen durch Überwachung oder entsprechende Anordnungen bei Missständen sicherzustellen. 25 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2001 - 20 A 2685/00 -, a.a.O., mit zahlreichen weiteren Nachweisen und vom 14. März 2008 - 15 A 480/08 -, nrwe.de. 26 Danach kann der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der vom Beklagten für sein Grundstück verfügte Anschluss- und Benutzungszwang sei unverhältnismäßig, weil der von ihm beabsichtigte Einbau einer vollbiologischen Kleinkläranlage nachhaltig die Vermeidung von Gewässerverunreinigungen sicherstelle. 27 Gleiches gilt für die Argumente des Klägers, die Stadt N. hätte die von deren Bürgern für die Kanalisierung des C. Weges aufzubringenden Kosten einsparen können und ihm selbst würden bei einer Genehmigung des Betriebes einer Kleinkläranlage, die er bereits erworben habe und nunmehr nutzlos herumstehe, nur geringfügige weitere Kosten entstehen. 28 Zunächst ist die streitbefangene Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs nicht deshalb rechtswidrig und aufzuheben, weil mit der Kanalisation des C. Weges nach Ansicht des Klägers unnötige und damit unverhältnismäßig hohe Kosten verbunden waren. Gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG kann die zuständige Behörde die (abwasserbeseitigungspflichtige) Gemeinde auf ihren Antrag widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile freistellen und diese Pflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke übertragen, wenn eine Übernahme des Abwassers wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht angezeigt ist, das Wohl der Allgemeinheit der gesonderten Abwasserbeseitigung nicht entgegensteht und der Nutzungsberechtigte eine Abwasserbeseitigungsanlage betreibt, die den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik entspricht. Zum einen ist der Kläger darauf zu verweisen, dass die Regelung des § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG, die die Befreiung einer Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht für Grundstücke im Außenbereich ermöglicht, wenn die Übernahme des Abwassers unter anderem wegen unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht angezeigt ist, keine Individualinteressen von betroffenen Bürgern schützende Bestimmung darstellt, sondern nur das Allgemeininteresse an einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung durch Gemeinden im Blick hat. Der einzelne Bürger wird durch eine unterbliebene oder ablehnende Befreiungsentscheidung der zuständigen Wasserbehörde nicht in seinen Rechten verletzt. 29 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. April 1998 - 20 A 3189/96 -, nrwe.de; VG L. , Urteil vom 23. August 2008 - 14 K 2393/06 -, nrwe.de, und Queitsch in: Queitsch/Koll-Sarfeld, Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 53 Rn. 43, Stand: Oktober 2009. 30 Zum anderen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Übernahme des Schmutzwassers von bisher nicht an einen öffentlichen Abwasserkanal angeschlossenen und am C. Weg gelegenen Grundstücken wegen eines im Sinne des § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht angezeigt war. Ausweislich der in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen enthaltenen Kostenschätzung sollte für den Ausbau des Schmutzwasserkanals im C. Weg, der sieben Grundstücke abwassermäßig erstmalig erschließt, ein Aufwand von etwa 140.000,- EUR anfallen. Die Schlussrechnung der Firma K. GmbH belief sich nur auf einen Betrag von 84.709.07 EUR. Diesem Aufwand sind die gemäß § 8 KAG NRW zu erhebenden Anschlussbeiträge in einer voraussichtlichen Höhe von 54.000, - EUR gegenüberzustellen. Bei diesem Zahlenwerk kann - unabhängig davon, ob man auf den Betrag von 140.00,- EUR oder von 84.709,07 EUR abstellt - unter Berücksichtigung des bereits aufgezeigten hohen Interesses des Gesetz- und Verordnungsgebers an einer zentralen Abwasserbeseitigung durch die jeweilige Gemeinde, von der nur ausnahmsweise abgesehen werden soll, nicht von einem unverhältnismäßig hohen Aufwand im Sinne des § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG für den im C. Weg neu verlegten Abwasserkanal ausgegangen werden. Zumal die frühere Entwässerung einzelner, inzwischen an den Abwasserkanal angeschlossener Grundstücke problematisch war. 31 Der vom Beklagten verfügte Anschluss- und Benutzungszwang erweist sich auch nicht wegen der vom Kläger selbst aufzubringenden Kosten als unverhältnismäßig. Nach einer in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Schätzung des Beklagten sind mit der Verlegung des Kanals im C. Weg und des Anschlusses seines Grundstückes Kosten in Höhe von etwa 14.800 EUR verbunden (etwa 11.400 EUR für Kanalanschlussbeiträge gemäß § 8 KAG NRW und etwa 3.400 EUR Anschlusskosten). Im Hinblick auf das oben dargestellte Gemeinwohlinteresse an einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung führen Kosten in dieser Größenordnung bei Weitem nicht dazu, den verfügten Anschluss- und Benutzungszwang als unverhältnismäßig zu bewerten. Zwar ist es eine Frage des Einzelfalles, ob ein Anschluss- und Benutzungsverlangen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Aber in der Rechtsprechung wurde bereits vor 19 Jahren ein Anschlussverlangen trotz der damit verbundenen Kosten von 25.000, - EUR nicht als unverhältnismäßig und damit als rechtswidrig angesehen. 32 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. November 1990 - 22 A 433/90 -; siehe in diesem Zusammenhang auch: Urteil des VG Aachen vom 5. September 2008 - 7 K 357/08 -, wonach in einem Einzelfall die Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwanges für ein am Rande eines Landschaftsschutzgebietes gelegenes ca. 3.000 m² großes Grundstück mit einem Aufwand von ca. 100.000 EUR noch als verhältnismäßig angesehen wurde. 33 Eine andere rechtliche Bewertung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Kläger nach seinem Vortrag einen Betrag von 6.000, - EUR zuzüglich Transportkosten für die Ertüchtigung seiner Kleinkläranlage aufgewandt hat, nachdem der Landrat des Kreises F. als Untere Wasserbehörde deren Betrieb mit Ordnungsverfügung vom 31. Juni 2005 beanstandet hatte. Trotz des in dieser Verfügung - die zudem von einer anderen Behörde als dem Beklagten stammt - in Fettdruck enthaltenen Hinweises "Zwischen der Dreikammer-Kleinkläranlage und der Untergrundverrieselung ist nunmehr immer eine vollbiologische Anlage zwischenzuschalten, ..." muss der Kläger sich vorhalten lassen, dass er die Anschaffung zur Ertüchtigung seiner Kläranlage tätigte, ohne sich zuvor eine Erlaubnis für den Betrieb einer erweiterten Kleinkläranlage einzuholen. Im Übrigen hatte ihn der Beklagte bereits unter dem 7. November 2005 angeschrieben und darauf hingewiesen, dass eventuell eine Kanalisierung des C. Weges zur Lösung der Abwasserproblematik in diesem Bereich in Betracht komme. 34 Schließlich gehen von der streitbefangenen Allgemeinverfügung keine rechtswidrigen, enteignenden Wirkungen aus. Der für den Bereich der Abwasserentsorgung für ein Grundstück geltende Anschluss- und Benutzungszwang stellt grundsätzlich keine entschädigungspflichtige Enteignung, sondern eine im Rahmen der Sozialbindung liegende und damit nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 GG zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums dar. Ohne gesicherte Entwässerung war das Grundstück des Klägers mangels Erschließung nicht bebaubar, es bestand kein Baurecht. Mit der Kleinkläranlage hat der Kläger die Nutzung eines Grundstückes zu baulichen Zwecken ermöglicht, bevor der C. Weg eine ausreichende Kanalisation erhielt. Es war seine Sache zu entscheiden, ob ihm dies die mit einer Kläranlage verbundenen Kosten Wert war. Wenn sein Grundstück nunmehr durch die Herstellung einer gemeindlichen Kanalisation entwässerungstechnisch erschlossen wird, ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, weiterhin eine private Kläranlage betreiben zu dürfen und damit vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit zu werden. 35 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2009 - 15 B 416/09 -, nrwe.de. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.