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Beschluss

20 A 5685/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:1218.20A5685.00.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. G r ü n d e Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Das Antragsvorbringen ruft keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils hervor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die vom Verwaltungsgericht durch Bezugnahme auf die Begründungen der angegriffenen Bescheide des Beklagten vom 20. Oktober 1998 sowie ergänzende Erwägungen vertretene Auffassung, die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG für die Freistellung der Klägerin von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung und die Übertragung dieser Pflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke seien nicht erfüllt, wird nicht erschüttert. Das ergibt sich indessen entgegen der Ansicht des Beklagten nicht schon daraus, dass das Vorbringen der Klägerin sich, wenn nicht ausschließlich, so doch zumindest in erster Linie mit dem Merkmal des "unverhältnismäßig hohen Aufwandes" befasst, während die angegriffenen Bescheide und der Widerspruchsbescheid unmissverständlich sowohl auf das Fehlen eines solchen Aufwandes als auch - eigenständig tragend - auf das zusätzliche Merkmal des der gesonderten Abwasserbeseitigung entgegenstehenden "Wohls der Allgemeinheit" gestützt sind. Das erstinstanzliche Urteil übernimmt diese doppelte Begründung der angegriffenen Bescheide zwar eingangs der Entscheidungsgründe uneingeschränkt durch die pauschale Bezugnahme nach § 117 Abs. 5 VwGO (UA Seite 9), was die Notwendigkeit der Darlegung ernstlicher Zweifel in Bezug auf jede der beiden Begründungen nach sich ziehen würde, hält hieran aber in den weiteren Entscheidungsgründen nicht fest, sondern stuft die Frage der Allgemeinwohlverträglichkeit der Abwasserbeseitigung mittels privater Kleinkläranlagen ausdrücklich als nicht entscheidungserheblich ein (UA Seiten 12, 13). Damit ist nicht mit der zwingend gebotenen Eindeutigkeit zu erkennen, dass die erstinstanzliche Klageabweisung (auch) auf der Annahme des Verwaltungsgerichts beruht, das Wohl der Allgemeinheit lasse eine gesonderte Abwasserbeseitigung durch die Nutzungsberechtigten nicht zu. In Würdigung auch des Antragsvorbringens nicht ernstlich zweifelhaft ist jedoch, dass es unter den gegebenen örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen daran fehlt, dass eine Übernahme des Abwassers durch die Klägerin "wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht angezeigt ist". Dieses Kriterium muss, weil technische Schwierigkeiten eine gemeindliche Abwasserbeseitigung nicht entscheidend behindern, neben den Voraussetzungen der Wahrung des Wohls der Allgemeinheit und des Betriebs von den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Abwasserbehandlungsanlagen durch die Nutzungsberechtigten ebenfalls gegeben sein. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Aufwandes mit der Bezugnahme auf die angegriffenen Bescheide (UA Seite 9) und mit den ergänzenden Erwägungen (UA Seiten 11, 12) im Wesentlichen daran orientiert, dass die Kosten für eine gemeindliche Abwasserbeseitigungsanlage und für eine Abwasserbeseitigung mit privaten Kleinkläranlagen annähernd gleich hoch seien; der Klägerin stehe der von ihr beanspruchte Entscheidungsspielraum zwischen gemeindlicher und privater Abwasserbeseitigung deswegen nicht zu. Diese Bewertung, die in tatsächlicher Hinsicht auf die Wirtschaftlichkeitsberechnungen der Büros T. J. und C. zurückgeht, ist nicht zu beanstanden. Die Einwände der Klägerin greifen nicht durch; sie beruhen vorrangig auf einer von der Rechtslage abweichenden Gewichtung der Kostengesichtspunkte bei der Lösung der Abwasserproblematik. Unter welchen Bedingungen der finanzielle Aufwand für eine gemeindliche Abwasserübernahme unverhältnismäßig hoch ist, ist gesetzlich nicht näher präzisiert, insbesondere nicht in der Gestalt eines Höchstbetrages oder eines Prozentsatzes bei alternativen Lösungskonzepten festgelegt, mithin aus dem Zusammenhang der Regelungen sowie ihrem Sinn und Zweck zu erschließen und letztlich einzelfallbezogen zu beantworten. Dass der gesamte Regelungsbereich für das Verständnis des Kriteriums der Unverhältnismäßigkeit von Bedeutung ist, verkennt auch die Klägerin nicht; sie zieht insofern jedoch unzutreffende Folgerungen. Entgegen ihrer Auffassung ergibt sich dabei - ohne dass es insofern der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte - nicht die von ihr gesehene Abschwächung des Maßstabes der Unverhältnismäßigkeit. Dabei fällt zunächst ins Gewicht, dass der Gemeinde die Abwasserbeseitigung im Grundsatz auf ihrem gesamten Gebiet obliegt (§ 53 Abs. 1 Satz 1 LWG) und ein Übergang der Pflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen das Abwasser anfällt, allein als Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht kommt. Das bedeutet etwa auch, dass der mit der Lage eines Grundstücks außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile typischerweise einhergehende finanzielle Aufwand, der bezogen auf den Anschluss des einzelnen Grundstücks an die Kanalisation wegen der erforderlichen Überbrückung der räumlichen Entfernungen der Grundstücke voneinander und von einer gemeindlichen Kläranlage naturgemäß vielfach höher ist als der Aufwand für den Anschluss eines Grundstücks innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile, nicht allein dazu führt, ihn als unverhältnismäßig anzusehen. Ferner zu bedenken ist, dass der Grundsatz der gemeindlichen Abwasserbeseitigung Ausdruck der gesetzgeberischen Wertung ist, dass die gemeindliche Verantwortung den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Umgang mit Abwasser am besten gerecht wird. Diese Einschätzung deckt sich mit dem Zweck des § 18 a Abs. 2 Satz 1 WHG, dessen Rahmen durch § 53 LWG ausgefüllt wird. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 WHG regeln die Länder, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind und die Voraussetzungen, unter denen anderen die Abwasserbeseitigung obliegt. Diese Vorschrift geht auf die Erwägung zurück, dass das Gebot der schadlosen Abwasserbeseitigung (§§ 1 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 7 a, 18 a Abs. 1 Satz 1, 18 b WHG) eine Inpflichtnahme gerade der Gemeinden oder sonstiger öffentlich- rechtlicher Körperschaften verlangt. Die Abwasserbeseitigung durch die Verursacher des Abwasseranfalls wird als generell problematisch betrachtet und soll durch § 18 a Abs. 2 Satz 1 WHG zurückgedrängt werden. Vgl. BT-Drs. 7/1088 S. 15 f; BT-Drs. 7/4546 S. 6 f.; Czychowski, WHG, 7. Auflage, § 18 a Rdnr. 1 m.w.N. Mit der Einfügung des § 18 a Abs. 1 Satz 2 WHG durch das Gesetz vom 11. November 1996, BGBl. I S. 1690, ist diese Bewertung, die auf eine drastische Beschränkung der Anzahl der Einleiter von Abwasser und auf eine besondere Fachkunde sowie Zuverlässigkeit des jeweiligen Einleiters ausgerichtet ist, nicht aufgegeben worden. Dezentrale Anlagen, die nach § 18 a Abs. 1 Satz 2 WHG dem Wohl der Allgemeinheit entsprechen können, können selbstverständlich auch gemeindlich betriebene Anlagen sein. Speziell an gemeindliche Einrichtungen ist im Gesetzgebungsverfahren gedacht worden. Vgl. BT-Drs. 13/4788 S. 20 zu Nr. 4 a. Im Einklang hiermit auf eine kostengünstige Ausgestaltung gemeindlicher Anlagen unter Einschluss dezentraler Anlagen zielen die als allgemein anerkannte Regeln der Abwassertechnik (§ 57 Abs. 1 LWG) eingeführten "Grundsätze für die Planung und die Bauausführung von Abwasseranlagen im ländlichen Raum". Vgl. Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 7. August 1996 - IV B 6 - 0310012108 -, MBl. NRW S. 1551. Diesen Grundsätzen zufolge, die zeitlich nach den von der Klägerin herangezogenen ministeriellen Erlassen zu Kleinkläranlagen als Dauerlösung für die Abwasserbeseitigung im Außenbereich bekannt gemacht worden sind, wird auch für dünn besiedelte Gebiete das Ziel verfolgt, eine weitestgehende Erfassung und Reinigung des anfallenden Schmutzwassers unter wirtschaftlich tragbaren Bedingungen zu erreichen. In Übereinstimmung hiermit ist nach der europarechtlichen Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (91/271/EWG) unter näher umrissenen Vorgaben auf den Anschluss der Grundstücke an eine Kanalisation mit Abwasserbehandlung Sorge zu tragen (Art. 3 Abs. 1 Satz 1); dieses Erfordernis entfällt nur, wenn die Einrichtung der Kanalisation nicht gerechtfertigt ist, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre (Art. 3 Abs. 1 Satz 3). In Umsetzung dieser Richtlinie sind nach der Kommunalabwasserverordnung vom 30. September 1997, GVBl. NRW S. 372, Gebiete, in welchen die Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend konzentriert sind für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle mit einer Kanalisation auszustatten, wenn nicht der Abwasserbeseitigungspflichtige von seiner Pflicht nach Maßgabe des § 53 Abs. 4 LWG freigestellt worden ist (§§ 2 Nr. 3, 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 der Verordnung). Vor diesem Hintergrund besitzt der Ausnahmecharakter einer privaten Abwasserbeseitigung durch die Nutzungsberechtigten der Grundstücke auch bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Aufwandes ausschlaggebende Bedeutung; vorrangig vor Kostenaspekten ist das Gemeinwohlinteresse an einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung, also der mit den Kosten zu bewirkende Nutzen, zu beachten. Dabei ist anerkannt, dass private Anlagen für die Schmutzwasserbeseitigung auch dann, wenn sie im Einzelfall gute Reinigungsleistungen erbringen, nicht dasjenige Maß an Sicherheit für die gebotene Abwasserreinigung bieten wie eine ordnungsgemäß betriebene gemeindliche Schmutzwasseranlage, hinsichtlich deren Anschluss- und Benutzungszwang besteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1997 - 8 B 250.97 -, Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 143; Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8 B 234.97 -, Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 142; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13. März 2001 - 9 L 873/01 -, ZKF 2001, 208; OVG NRW, Urteil vom 2. April 1998 - 20 A 3189/96 -, ZfW 1999, 114; Bay. VGH, Urteil vom 24. Juli 1997 - 23 B 94.1935 -, BayVBl. 1998, 721. Zu dieser Einschätzung tragen nicht allein die Unterschiede im Grad des Abbaus und der Zurückhaltung von den im Abwasser enthaltenen Schadstoffen bei, sondern nicht zuletzt auch die Tatsache, dass der Betrieb privater Kleinkläranlagen selbst bei guten Reinigungsleistungen zur flächenhaften, diffusen Belastung der Gewässer mit abwasserspezifischen Schadstoffen beiträgt und darüber hinaus auch wegen nicht auszuschließender Nachlässigkeiten oder Störfälle einen erheblichen behördlichen Überwachungsaufwand zur Folge hat, der bei zunehmender Anzahl derartiger Anlagen mit erheblichen Vollzugsschwierigkeiten verbunden ist. Dass insoweit in der Verwaltungspraxis beträchtliche Erschwernisse zu bewältigen sind, die zumindest Risiken für die Gewässerqualität beinhalten, macht der Umstand augenfällig, dass im hier fraglichen Gebiet trotz der zumindest nach § 53 a LWG bestehenden Pflicht der Nutzungsberechtigten der Grundstücke zur Schaffung ordnungsgemäßer Abwasserverhältnisse zum Teil schwerwiegende Unzulänglichkeiten gegeben sind; auch die Klägerin behauptet nicht, dass die privaten Abwasserbehandlungsanlagen sich derzeit - wie nach § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG eigentlich schon vor einer Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht erforderlich - in einem den allgemein anerkannten Regeln der Technik genügenden Zustand befinden. Hiernach trägt § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG ebenso wie vergleichbare Regelungen in anderen Bundesländern der Tatsache Rechnung, dass trotz der generellen gesetzlichen Ausrichtung auf einen möglichst hohen Anschlussgrad an eine gemeindliche Kanalisation und der deswegen gebotenen auch finanziellen Anstrengungen der jeweiligen Gemeinde nicht jedes Grundstück mit Kosten, die in einem noch vertretbaren Verhältnis zum bewirkten Nutzen stehen, an die gemeindliche Kanalisation angeschlossen werden kann. Bei Erlass des § 53 Abs. 4 LWG wurde die Freistellung der Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht für häusliches Abwasser im Außenbereich vornehmlich in den Blick genommen für einzelne Anwesen. Vgl. LT-Drs. 8/2388 S. 108 zu § 53. Im Hinblick auf die angegriffenen Bescheide ist hingegen zu berücksichtigen, dass die Beseitigung des Abwassers für ein Gebiet in Rede steht, dessen Streubebauung ungeachtet der Lage und Abstände der einzelnen Gebäude voneinander noch eine räumliche Beziehung aufweist; nachdem der Beklagte sich mit der grundstücksbezogenen Abwasserbeseitigung für ca. 30 Grundstücke in dem Gebiet einverstanden erklärt hat, geht es noch um die gemeindliche Abwasserbeseitigungspflicht für ca. 40 Grundstücke mit ca. 300 EW, die überwiegend beiderseits der E. Straße in Form lockerer Gruppen angeordnet sind. In diesem Gebiet durch die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht zusätzlich zu den Abwassereinleitungen von den ca. 30 übereinstimmend von einem Kanalanschluss ausgenommenen Grundstücken ca. 40 weitere Abwassereinleitungen in Gewässer zuzulassen, hieße, das erwähnte gesetzliche Anliegen, die Abwasserbeseitigung möglichst weitgehend der Gemeinde zu überantworten, in ganz erheblichem Umfang hintanzustellen; die hohe Anzahl der grundstücksbezogenen Anlagen würde auf begrenztem Raum zu einer Vervielfachung der von jeder einzelnen dieser Anlagen ausgehenden wasserwirtschaftlichen und verwaltungsmäßigen Wirkungen führen. Diese Wirkungen könnten, weil die Handhabung des § 53 Abs. 4 LWG die prinzipielle Vorzugswürdigkeit gemeindlicher Anlagen nach dem dargestellten Regel-Ausnahme- Verhältnis einzuhalten hat, allenfalls durch einen gemeindlichen Aufwand aufgewogen werden, der erheblich über den für eine geordnete Abwasserbeseitigung anderenfalls entstehenden Aufwand hinausginge. Der im ministeriellen Erlass vom 20. Juni 1995 - IV B 6-0130014261 - vertretene und von der Klägerin übernommene Standpunkt, die Gemeinde könne (bereits) in dem Bereich, in dem die Kosten für den Anschluss an die Kanalisation und für die Entsorgung mit Kleinkläranlagen annähernd gleich seien, entscheiden, welche Lösung eingesetzt werden solle, gibt unabhängig davon, wie der Erlass aus dem Zusammenhang heraus zu verstehen sein sollte, den Regelungsgehalt des Merkmals des "unverhältnismäßig hohen Aufwandes" nicht wieder. Ein erheblicher Mehraufwand für eine gemeindliche Abwasserbeseitigung wird von der Klägerin nicht aufgezeigt; er ist nicht festzustellen. Der Beklagte hat die konzeptionellen Varianten und deren Kosten im Verwaltungsverfahren geprüft und das Ergebnis dahingehend bewertet, die Kostensituation der gemeindlichen Anlagen sei nicht unverhältnismäßig hoch; das Verwaltungsgericht ist dem gefolgt. Das Antragsvorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung. Dabei mag in Übereinstimmung mit den von der Klägerin vorgelegten Konzepten außer Acht gelassen werden, ob die Verhältnismäßigkeit des Aufwandes im Sinne des § 53 Abs. 4 LWG losgelöst von der nur anteiligen Verteilung der Kosten auf die Gemeinde zu beurteilen ist. Die Konzepte sind, übereinstimmend mit dem ministeriellen Erlass vom 20. Juni 1995, anhand einer Analyse der langfristigen Gesamtwirtschaftlichkeit denkbarer Lösungen der Problematik erarbeitet worden, wobei zur Sicherung der Vergleichbarkeit der Kosten nach Vorgaben des LAWA für Kostenvergleichsberechnungen verfahren worden ist. Das Konzept der Büros T. J. und C. belegt erhebliche Mehrkosten gemeindlicher Anlagen nicht. In seiner ursprünglichen Fassung ergibt dieses Konzept Kostenvorteile eines gemeindlichen Druckentwässerungssystems. Die überarbeitete Fassung vom 26. November 1997 beruht auf dem Ansatz niedrigerer Kostenfaktoren der Abwasserbeseitigung mittels privater Kleinkläranlagen. Selbst bei diesen Kostenansätzen, deren ausreichende Realitätsnähe nicht bestätigt ist, beträgt der aus den Investitions- und Betriebskosten für einen langen Zeitraum gebildete Projektkostenbarwert von Kleinkläranlagen (mit Anschlussleitungen an leistungsfähige Vorfluter) ca. 87 % desjenigen für ein Druckentwässerungssystem und ca. 97 % desjenigen für ein kombiniertes System aus Druckentwässerung und Freigefälleleitungen; legt man zusätzlich nur den vom Büro T. J. für wirklichkeitsnäher gehaltenen Kostenansatz hinsichtlich der Entwässerungsleitungen zugrunde, vermindern sich die Abstände der Projektkostenbarwerte auf weniger als 11 % bzw. als 1 %. Mehrkosten für gemeindliche Anlagen in dieser Größenordnung sind unter den gegebenen örtlichen Verhältnissen nicht unverhältnismäßig. Das während des Berufungszulassungsverfahrens vorgelegte Konzept des Büros J. vom April 2001 gelangt, was die Betrachtung der in das Konzept der Büros T. J. und C. eingestellten Varianten anbelangt, zu vergleichbaren Ergebnissen; deshalb kann dahingestellt bleiben, ob dieses Konzept überhaupt berücksichtigt werden kann, obwohl es erst nach Ablauf der Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrages (§ 124 a Abs. 1 Sätze 1 und 4 VwGO) in das Verfahren eingeführt worden ist und von der Beklagten bei ihren Ermessenserwägungen im Verwaltungsverfahren nicht bedacht werden konnte. Ein nennenswert höherer Kostenvorteil der Abwasserbeseitigung mit Kleinkläranlagen könnte sich nur ergeben, wenn entsprechend den Vorstellungen des Büros J. die Kosten von Sammelleitungen zu Vorflutern entfallen könnten, weil das in den Kleinkläranlagen gereinigte Abwasser kostengünstig auf den einzelnen Grundstücken bzw. in deren direkter Nähe beseitigt werden könnte. Das ist aber nicht als eine tatsächlich und rechtlich konkret realisierungsfähige Alternativlösung gewährleistet. § 53 Abs. 4 LWG setzt zumindest ein tatsächlich und rechtlich als realistisch zu beurteilendes Konzept einer privaten Anlage voraus. Abwasserbehandlungsanlagen müssen den Anforderungen der Einleitungsbedingungen genügen (§ 18 b Abs. 1 WHG, §§ 51 Abs. 3 Satz 1, 57 Abs. 3 LWG). Dem Antragsvorbringen der Klägerin sind hinreichend konkrete Tatsachen insoweit aber nicht zu entnehmen; der von ihr gesehene Ermittlungsbedarf ändert nichts daran, dass kein konkreter Anhaltspunkt dafür gegeben ist, dass den ca. 40 Betreibern privater Kleinkläranlagen nach Maßgabe von § 52 Abs. 1 LWG, § 7 a Abs. 1 und 5 WHG die für das Einleiten in Gewässer erforderlichen Benutzungserlaubnisse erteilt werden könnten, geschweige denn, dass der Beklagte sein Bewirtschaftungsermessen rechtmäßigerweise in Form der Erteilung der Erlaubnisse ausüben müsste. Denn für die Aufnahme des Abwassers ausreichend leistungsfähige oberirdische Gewässer stehen im Nahbereich der Grundstücke nicht zur Verfügung. Dieser Einschätzung des Beklagten, die auch das Büro J. teilt, setzt die Klägerin nichts Durchgreifendes entgegen; die vorhandenen Vorfluter sind abflussschwach bis periodisch trockenfallend, woraus sich hohe Einleitungsanforderungen ergeben, die Kleinkläranlagen jedenfalls nicht mit der unerlässlichen Zuverlässigkeit einhalten. Eine Einleitung des Abwassers in das Grundwasser in großflächigen Versickerungsmulden ist hinsichtlich der hierfür erforderlichen örtlichen und personellen Voraussetzungen - u. a. der Eignung der Untergrund- und Platzverhältnisse und deren dauerhaften Fortbestand - nicht eingehend und abschließend geprüft worden; die Klägerin selbst behauptet die Praktikabilität und Verlässlichkeit solcher Versickerungsanlagen nicht einmal substantiiert. Wegen des strikt zu gewährleistenden Schutzes des Grundwassers, wonach bereits die Besorgnis nachteiliger Veränderungen des Grundwassers eine Einleitungserlaubnis zwingend hindert (§ 34 Abs. 1 WHG), und der hygienischen Bedenklichkeit häuslichen Abwassers liegt die oberirdische Versickerung von häuslichem Abwasser auf einem bewohnten Grundstück in der Nähe weiterer Wohnbebauung - wie hier - generell eher fern, was sich sowohl an §§ 51 Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 4 Satz 4 LWG als auch daran zeigt, dass diese Form der Abwasserbeseitigung bislang in dem fraglichen Bereich nicht praktiziert wird noch im Verwaltungsverfahren überhaupt als Alternative in Erwägung gezogen worden ist. Anlagen dieser Art gehören nicht zu den Einrichtungen, die in der DIN 4261 als für Kleinkläranlagen tauglich bezeichnet werden; in dem vom Landesumweltamt herausgegebenen Merkblatt "Abwasserbeseitigung im Außenbereich", auf das der von der Klägerin herangezogene ministerielle Erlass vom 20. Juni 1995 hinweist, wird zur oberirdischen Versickerung von Abwasser die Möglichkeit von Rieselwiesen betrachtet, deren Betrieb aber mit erheblichen Anforderungen - nicht zuletzt ausreichenden Schutzabständen - verbunden ist. Von daher überzeugt es nicht ansatzweise, allein zur Kosteneinsparung im Bereich E. Straße ca. 40 weitere private Abwassereinleitungen stattfinden zu lassen, obwohl in der Praxis übliche und bewährte Formen für eine gemeindliche Abwasserbeseitigung bereitstehen. Es ist gerade, wie erwähnt, Sinn der gesetzlich für den Regelfall vorgegebenen gemeindlichen Verantwortlichkeit für die Abwasserbeseitigung, die mit einer Häufung privater Anlagen einhergehenden mannigfachen Schwierigkeiten wirkungsvoll auszuschließen. Soweit die Klägerin den Kostenansatz für die Kleinkläranlagen unter Hinweis auf unterschiedliche Verhältnisse auf den einzelnen Grundstücken angreift, ergibt sich kein Ansatz dafür, dass die Kosten wirklichkeitsfremd überhöht worden sein könnten. Zu bedenken ist insoweit, dass mangels exakter Kostenermittlungen für die einzelnen Grundstücke ein Durchschnittswert zugrunde gelegt worden ist, der pauschalierend auf den Ausgleich der Verschiedenheiten bei den einzelnen Grundstücken zugeschnitten ist, und ausweislich der Kostengegenüberstellung des Büros T. Ingenieurplanung von der Klägerin selbst vorgegeben worden ist. Auch das Konzept des Büros J. geht von den seitens der Klägerin nunmehr beanstandeten, aber nicht annähernd konkret anderweitig bezifferten Beträgen aus. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die Rechtssache nicht auf. Die entscheidungserheblichen rechtlichen Maßstäbe sind, wie gesagt, in dem in den angegriffenen Bescheiden und dem erstinstanzlichen Urteil vertretenen Sinne geklärt. In tatsächlicher Hinsicht wirft die Beurteilung des Sachverhaltes keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten auf. Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu. Die von der Klägerin angesprochenen Fragen sind, soweit sie grundsätzlich klärungsfähig sind und trotz ihrer allgemein gehaltenen Formulierung hinreichend konkret und entscheidungserheblich sein sollten, bereits geklärt. Ein "unverhältnismäßig hoher Aufwand" im Sinne des § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG ist, wie ausgeführt, nicht bereits und immer dann gegeben, wenn private Kleinkläranlagen Kostenvorteile gegenüber einer gemeindlichen Kanalisation aufweisen. Entscheidend sind die Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall, wobei insbesondere die Höhe der unterschiedlichen Kosten der bei wirklichkeitsnaher Betrachtung in Erwägung zu ziehenden Alternativen für private und gemeindliche Einrichtungen sowie die wasserwirtschaftlichen Vorzüge einer gemeindlichen Kanalisation zu berücksichtigen sind. Eine allgemeingültige Festlegung einer Obergrenze für noch verhältnismäßige Mehrkosten gemeindlicher Anlagen ist weder veranlasst noch möglich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.