Gerichtsbescheid
6z K 3957/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2010:1221.6Z.K3957.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wurde am 22. Juni 1990 in M. geboren. Im Mai 2001 erlitt er einen Verkehrsunfall und war anschließend für knapp zehn Tage in stationärer, dann in ambulanter Behandlung, unter anderem wegen eines Schädel-Hirn-Traumas. Am 23. Juni 2010 erwarb der Kläger die Hochschulzugangsberechtigung mit der Durchschnittsnote 3,5. Mit Zulassungsantrag vom 12. Juli 2010 bewarb sich der Kläger bei der Beklagten um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin für das Wintersemester 2010/2011. Dabei gab er, er wünsche eine Teilnahme an der Auswahl in der Wartezeitquote, nicht aber in der Abiturbestenquote und im Auswahlverfahren der Hochschulen. Zudem stellte er einen Härtefallantrag unter Hinweis auf "besondere gesundheitliche Umstände" und fügte ein neurologisch-fachärztliches Gutachten bei. In diesem Gutachten kommt die Fachärztin für Neurologie Dr. W. zu dem Ergebnis, klinisch-neurologisch bestehe weder ein neurologisches Defizit, noch fänden sich dauerhaft erhebliche kognitive Leistungsstörungen, allerdings unverändert die "vorzeitige Erschöpfungssymptomatik". Der weitere Verlauf manifester, posttraumatischer Residuen wie posttraumatische Epilepsie, welche noch Jahre nach einem Schädelhirntrauma auftreten könne, bleibe abzuwarten. In diesem Zusammenhang sollte der Patient zeitnah einen Studienplatz und unbedingt heimatnah zugeteilt bekommen. Mit Bescheid vom 13. August 2010 lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag des Klägers mit der Begründung ab, ohne eine Wartezeit habe er die in der Wartezeitquote bestehende Auswahlgrenze von zwölf Halbjahren nicht erreicht. Der Härtefallantrag werde "nicht anerkannt". Nach den bestehenden Vorschriften dürfe ein Härtefallantrag nur dann anerkannt werden, wenn die vom Bewerber nachgewiesenen Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Der Kläger hat am 8. September 2010 die vorliegende Klage erhoben und macht zur Begründung geltend: Er leide noch heute unter den Folgen des im Alter von zehn Jahren erlittenen Fahrradunfalls. Infolge der seinerzeitigen Verletzungen seien noch heute eine erhöhte Vulnerabilität hinsichtlich der Entwicklung einer posttraumatischen Epilepsie, eine weitere Chronifizierung der bereits bestehenden Kopfschmerzen und eine immer wiederkehrende Akzentuierung der vorzeitigen Erschöpfungssymptome vorhanden. Es bedürfe weiterhin regelmäßiger Ruhephasen, die er in der Obhut seiner Eltern erfahre. Eine Überbrückung der Wartezeit sei ihm aufgrund seiner Krankengeschichte nicht möglich. Die Erkrankung erfordere vielmehr die sofortige Aufnahme des Studiums. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. August 2010 zu verpflichten, ihn zum Studium der Medizin zum Wintersemester 2010/2011 zuzulassen bzw. ihm einen Studienplatz im Studienfach Medizin zum Wintersemester 2010/2011 zuzuweisen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. August 2010 zu verpflichten, über seinen Zulassungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, der Kläger habe die maßgeblichen Auswahlgrenzen nicht erreicht. Der Härtefallantrag sei unbegründet. Den vorgelegten Gutachten lasse sich die Notwendigkeit einer sofortigen Aufnahme des Studiums nicht entnehmen. Allein die Möglichkeit, an einer Epilepsie zu erkranken, könne nicht zu einer sofortigen Zulassung führen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Die Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Kammer hat dazu in ihrem Beschluss vom 19. Oktober 2010 betreffend den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Folgendes ausgeführt: "Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen - VergabeVO - i. V. m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. In der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) hat der Antragsteller sich nicht um einen Studienplatz beworben. In der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) erfüllt der Antragsteller, der bislang keine Wartezeit aufzuweisen hat, nicht die maßgebliche Auswahlgrenze. Für die Auswahl nach Wartezeit waren zum Wintersemester 2010/2011 mindestens zwölf Halbjahre erforderlich. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO). Die Studienplätze der Härtequote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Da die Zulassung im Härtewege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten. Ständige Rechtsprechung, s. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2010 - 13 B 504/10 -, abrufbar in der Datenbank "www.nrwe.de"; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Dies ist unter anderem der Fall, wenn nachgewiesen wird, dass eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung vorliegt, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können. Als Nachweis ist ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt und Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf und künftige Beeinträchtigungen der Studierfähigkeit enthält. Erforderlich ist die nachvollziehbare gutachterliche Einschätzung, dass die in Rede stehende Krankheit den Studienbewerber mit hoher Wahrscheinlichkeit außerstande setzen wird, die Belastungen des Studiums durchzustehen, wenn nicht eine sofortige Aufnahme des Studiums erfolgt. Ständige Rechtsprechung, s. etwa die Beschlüsse der Kammer vom 25. März 2010 - 6 L 190/10 -, vom 26. Juni 2008 - 6 K 2723/07 -, vom 16. Januar 2008 - 6 K 2669/07 - und vom 5. April 2006 - 6 L 464/06 -; ebenso auch OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2010 - 13 B 469/10 -, abrufbar in der Datenbank "www.nrwe.de", und Urteil vom 14. April 1983 - 16 A 1075/82 -. Gemessen an diesen Voraussetzungen lässt sich auf der Grundlage der bis zum Fristablauf (§ 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO) eingegangenen Unterlagen kein Härtefall annehmen. Dabei kann offen bleiben, ob dem Gutachten der Neurologin Dr. W. eine sorgfältige und hinreichend kritische Anamnese zugrunde liegt. Zweifel daran könnte der Umstand wecken, dass die Ärztin davon ausgeht, der Kläger habe "seinen Hochschulabschluss" - gemeint ist vermutlich die Allgemeine Hochschulreife - "mit gutem Notendurchschnitt" erworben. Bei einer Abiturdurchschnittsnote von 3,5 erscheint diese Einschätzung wenig naheliegend. Auch wenn man die Richtigkeit der Schlussfolgerungen von Frau Dr. W. unterstellt, ergibt sich indes kein Härtefall. Denn dass der Kläger wegen einer in Zukunft zu erwartenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht imstande sein wird das Studium abzuschließen, wenn er es nicht sofort aufnimmt, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Zwar spricht Frau Dr. W. von der Möglichkeit des Auftretens einer posttraumatischen Epilepsie. Dass eine solche Spätfolge mehr als neun Jahre nach dem Unfall des Klägers wahrscheinlich ist und welche konkrete Symptomatik sie mit sich bringen könnte, wird im Gutachten indes nicht erwähnt. Auch die Behauptung, dass dem Kläger eine Überbrückung der Wartezeit wegen seiner Beschwerden nicht möglich ist, wird durch das Gutachten nicht hinreichend belegt. Für jeden Bewerber in der Wartezeitquote stellt die sinnvolle Überbrückung einschließlich der Notwendigkeit, den Lebensunterhalt sicher zu stellen, ein Problem dar. Dass der Kläger wegen der angesprochenen Kopfschmerzen und Erschöpfungszustände, die einem Medizinstudium offenbar nicht entgegen stehen, zusätzliche Überbrückungsschwierigkeiten in einem Maße zu gewärtigen hat, das eine Bevorzugung des Klägers und damit die Zurückstellung eines anderen Bewerbers rechtfertigte, ist nicht dargetan worden. Auf der Grundlage der Ausführungen von Frau Dr. W. erscheint es denkbar, dass dem Kläger ein Anspruch auf Nachteilsausgleich, insbesondere nach § 14 Abs. 3 VergabeVO, zustehen könnte. Diesen hat der Kläger allerdings bei seiner Bewerbung nicht beantragt. Es erschiene erwägenswert, einen entsprechenden Antrag (mit den erforderlichen Unterlagen, insbesondere dem Schulgutachten!) bei zukünftigen Bewerbungen zu stellen." An diesen Ausführungen hält die Kammer fest. Der Kläger ist ihnen im Übrigen nicht entgegen getreten. Dass der Kläger noch heute unter Spätfolgen seines Unfalls leidet und sich im ungünstigsten Falle weitere Folgen einstellen könnten, ist unbestritten. Gesundheitliche Probleme rechtfertigen jedoch für sich genommen nicht die bevorzugte Zulassung zum Studium. Denn die Härtefallzulassung dient nicht ganz allgemein dem Ausgleich einer schwierigen Lebenssituation. Erforderlich ist vielmehr - wie oben aufgezeigt -, dass wegen der besonderen Umstände des Falles, etwa einem zu erwartenden Krankheitsverlauf, nur eine sofortige Studienzulassung einen erfolgreichen Abschluss des Studiums verspricht oder dass die Wartezeit krankheitsbedingt in keiner Weise überbrückt werden kann. Beides ist vorliegend nicht dargetan worden. Kann somit ein Härtefall nicht festgestellt werden, so muss der Klage nicht nur mit dem Hauptantrag, sondern auch mit dem Hilfsantrag der Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.