Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 3. des Widerrufsbescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Oktober 2007 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen. Der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der am 21. August 1984 geborene Kläger stammt aus Nusaybin in der türkischen Provinz Mardin. Er ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Der Kläger reiste eigenen Angaben zufolge im Juli 1993 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) am 5. August 1993 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Der Kläger ist der Sohn des am 1. April 1965 in Nusaybin geborenen, früheren türkischen Staatsangehörigen L. Z. , der mit Bescheid des Bundesamtes vom 25. April 1994 als Asylberechtigter anerkannt wurde. Mit gleichem Bescheid wurde der Kläger im Wege des Familienasyls ebenfalls als Asylberechtigter anerkannt. Die Mutter des Klägers, I. Z. , wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 5. April 1995 im Wege des Familienasyls als Asylberechtigte anerkannt. Mit Schreiben vom 28. September 2006 bat das Ausländeramt der Stadt Aachen das Bundesamt um Überprüfung, ob mit Blick auf eine inzwischen gegen den Kläger verhängte Jugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten ein Widerruf der Asylanerkennung erfolgen könne. Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Verwaltungsverfahrens teilte das Sozialamt der Stadt Aachen mit Schreiben vom 15. März 2007 mit, dass der Vater des Klägers sowie sieben weitere Kinder bereits im Jahre 2001 eingebürgert worden seien. Lediglich der Kläger und seine Mutter I. Z. besäßen noch die türkische Staatsangehörigkeit. Daraufhin hörte das Bundesamt den Kläger mit Schreiben vom 28. Juni 2007 zu dem beabsichtigten Widerruf der Asylanerkennung an. Zur Begründung wies es darauf hin, dass durch die Einbürgerung seines stammberechtigten Vaters nunmehr die Voraussetzungen für die Familienasyl-Anerkennung entfallen seien. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. August 2007 wies der Kläger darauf hin, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei als Mitglied einer politisch verfolgten Familie und auch wegen der Asylantragstellung in der Bundesrepublik der Gefahr einer politischen Verfolgung ausgesetzt sei. Jedenfalls bestehe ein Abschiebungsverbot. Der Kläger verfüge über keine familiären Bindungen mehr in der Türkei, sei alleinstehend und ohne finanzielle Mittel. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2007 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 25. April 1994 erfolgte Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter (Ziffer 1.) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - (Ziffer 2.) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3.). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter sei in direkter oder analoger Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) zu widerrufen, da die Asylberechtigung seines stammberechtigten Vaters durch Einbürgerung erloschen sei. Der Kläger könne auch nicht gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden. Der Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alt. AufenthG sei mit Blick auf die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten zwar nicht gegeben, da es sich um eine Jugendstrafe gehandelt habe. Gleichwohl liege keine Gefahr einer politischen Verfolgung für den Kläger vor. Auch lägen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vor. Ebenfalls mit Bescheid vom 16. Oktober 2007 widerrief das Bundesamt die Familienasyl-Anerkennung der Mutter des Klägers, I. Z. . Dieser Bescheid ist Gegenstand des parallel geführten Klageverfahrens 6 K 1134/07.A. Der Kläger hat am 31. Oktober 2007 Klage erhoben, zu deren Vorbringen er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend weist er darauf hin, dass das Erlöschen der Asylberechtigung des Stammberechtigten nicht geeignet sei, für die im Wege des Familienasyls anerkannten Familienangehörigen die Widerrufsfolge auszulösen. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit besage nichts über eine inzwischen fehlende Schutzbedürftigkeit. Die Einbürgerung bewirke vielmehr eine weitere Verfestigung des Schutzstatus'. Auch das in Art. 34 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention verankerte Wohlwollensgebot spreche dafür, dass die Einbürgerung des Stammberechtigten auf den Fortbestand des Schutzstatus' der Familienangehörigen keinen Einfluss haben dürfe. Denn andernfalls werde ein unzulässiger Druck auf den Einbürgerungswilligen ausgeübt, zugunsten der im Wege des Familienasyls anerkannten Familienangehörigen auf eine Einbürgerung zu verzichten. Im Übrigen sei eine signifikante Veränderung der Sicherheitslage in der Türkei nicht festzustellen. Im Gegenteil sprächen die Presseveröffentlichungen aus der letzten Zeit dafür, dass die Sicherheitslage wieder angespannter geworden sei. Im Übrigen sei eine signifikante Veränderung der Sicherheitslage in der Türkei nicht festzustellen. Im Gegenteil sprächen die Presseveröffentlichungen aus der letzten Zeit dafür, dass die Sicherheitslage wieder angespannter geworden sei. Schließlich sei auch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Er leide an einer chronisch verlaufenden paranoid-halluzinatorischen Psychose, wegen der er bereits für einen Zeitraum von sieben Jahren unter Betreuung gestellt worden sei. Er verfüge in der Türkei auch über keine tragfähigen sozialen Beziehungen, weshalb in seinem Fall trotz einer gegebenenfalls vorhandenen grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeit in der Türkei ein Abschiebungsverbot festzustellen sei. Der Kläger beantragt, den Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Oktober 2007 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3. des Widerrufsbescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Oktober 2007 zu verpflichten festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Parallelverfahrens 6 K 1134/07.A nebst Beiakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefte) und der örtlichen Ausländerbehörde (4 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage, über die die Kammer trotz des Nichterscheinens der ordnungsgemäß geladenen Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Folge des Ausbleibens in der Ladung ausdrücklich hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat nur im tenorierten Umfang Erfolg. Sie ist insgesamt zulässig, aber lediglich teilweise begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 16. Oktober 2007 ist in seinen Ziffern 1. und 2. rechtmäßig und verletzt die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (hierzu unter 1.). In seiner Ziffer 3. erweist sich der Bescheid aber als rechtswidrig. Denn der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt (hierzu unter 2.). 1. Die Voraussetzungen des § 73 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), auf den der in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Widerruf gestützt ist, liegen vor. Nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. In den Fällen des § 26 Abs. 1, 2 und 4 AsylVfG ist gemäß § 73 Abs. 2b S. 2 AsylVfG die Asylanerkennung ferner zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und der Ausländer nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. Diese Regelung, die dem § 73 Abs. 1 S. 2 AsylVfG alte Fassung entspricht, bringt den akzessorischen Rechtscharakter des Ehegatten- und Familienasyls zum Ausdruck, die sowohl in den Voraussetzungen als auch im Fortbestand von der originären Asylberechtigung abhängig sind. Das Erlöschen der Asylberechtigung ergibt sich aus § 72 Abs. 1 AsylVfG. Nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG erlischt die Anerkennung als Asylberechtigter, wenn der Ausländer auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob auch der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit unter diese Regelung fällt. Dies bejaht das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG Schleswig) in seinem Urteil vom 28. Juni 2007 (1 LB 4/07) mit folgender Begründung: "Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 S. 2 AsylVfG lägen nicht vor, weil die Einbürgerung nicht zum Erlöschen des Asylrechts führe, trifft nicht zu. Gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG erlischt die Anerkennung als Asylberechtigter, wenn der Ausländer auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt. Dies ist hier der Fall, denn die Mutter des Klägers hat auf ihren Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und genießt als solche den Schutz der Bundesrepublik. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG auch für die Einbürgerung des Stammberechtigten in die Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Der Senat kann auch keinen sachlichen Grund für eine einschränkende Auslegung dieser Vorschrift auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Drittstaates erkennen (ebenso: Marx, AsylVfG 6. Aufl. 2005, § 72, Rn. 33). Die Widerrufsvoraussetzungen lägen aber auch dann vor, wenn - wie das Verwaltungsgericht unter Berufung auf Renner (AuslR, 8. Aufl. 2005, § 72 Rn. 24) meint - sich das Asylrecht sich durch die Einbürgerung auch ohne Anwendung des § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG sozusagen von selbst ("eo ipso") erledigen würde. Auch nach dieser Auffassung erlischt durch die Einbürgerung des Stammberechtigten dessen Asylrecht, so dass das Asylrecht der Familienangehörigen gemäß § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG zu widerrufen ist, wenn diese keine eigenen Asylgründe haben (so im Ergebnis bereits Senat, Urt. v. 02. Nov. 2006 - 1 LB 59/05). Eine Durchbrechung der strengen Akzessorietät des Familienasyls zum Stammrecht ist auch nicht etwa aus Billigkeitsgründen geboten. Insbesondere wird der Familienasylberechtigte nicht schutzlos. Vor einer asylrechtlich erheblichen Verfolgung im Heimatland ist der Familienasylberechtigte geschützt, weil der Widerruf nur erfolgen darf, wenn zuvor festgestellt wird, dass eine solche Gefährdungssituation nicht besteht (s. u.). Alle anderen Gesichtspunkte (Familieneinheit, Vertrauensschutz, langer Aufenthalt, jugendliches Alter u. ä.) sind ausländerrechtlich zu berücksichtigen. Die Beibehaltung des Familienasyls trotz Wegfalls des Stammrechts nach Einbürgerung würde auch zu nicht lösbaren Folgeproblemen und Wertungswidersprüchen zu anderen asylrechtlichen Vorschriften führen. So wäre ein Widerruf des Familienasyls selbst bei einer grundlegenden Verbesserung der politischen Verhältnisse im Heimatland nicht möglich, denn dem ehemals Stammberechtigten kann nach Einbürgerung kein Asylrecht mehr entzogen werden. Schließlich haben auch die Familienangehörigen eines ehemaligen Asylberechtigten nach dessen Einbürgerung keinen Anspruch auf Familienasyl mehr. § 26 AsylVfG setzt nämlich voraus, dass das Stammrecht bei der Gewährung von Familienasyl noch besteht (vgl. Renner aaO, § 26 AsylVfG, Rn. 8)." Diese Begründung hält die erkennende Kammer für überzeugend und schließt sich ihr ausdrücklich an, im Ergebnis ebenso: VG Karlsruhe, Urteil vom 3. September 2008 - A 7 K 4115/07 -; VG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2008 - A 11 K 1399/08 -; VG Darmstadt, Urteil vom 19. Dezember 2007 - 9 E 687/06.A -, VG Ansbach, Urteile vom 12. September 2007 - AN 11 K 07.30560 - und vom 22. September 2004 - AN 11 K 04.31275 -; VG München, Urteil vom 15. Juni 2007 - M 4 K 06.51044 -; VG Göttingen, Urteil vom 23. März 2006 - 2 A 57/06 -; a.A.: VG Schleswig, Urteil vom 13. November 2006 - 4 A 277/04 -; VG Köln, Urteil vom 7. Februar 2008 - 15 K 3805/07.A -; VG Stuttgart, Urteil vom 27. August 2009 - A 11 K 624/08 -, ANA-ZAR 2009, 38; die übrigen Entscheidungen veröffentlicht in der Rechtsdatenbank <juris>; alle m.w.N. zu den in der Literatur vertretenen Meinungen. Soweit die auch vom Kläger zitierte Gegenauffassung darauf verweist, dass der mit der Anerkennung verbundene rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt durch die Einbürgerung zur deutschen Staatsbürgerschaft "erstarkt" sei, ohne dass sich mit Blick auf das Heimatland an dem fortbestehenden Bedürfnis nach Schutz vor politischer Verfolgung durch den deutschen Staat etwas geändert habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich auch bei einem Erwerb der Staatsangehörigkeit eines dritten Staates an der Verfolgungssituation im Heimatland nichts ändert und dennoch die Asylanerkennung nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG erlischt, weil dem Schutzbedürfnis anderweitig nachgekommen wird, vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2008 - A 11 K 1399/08 -; VG Darmstadt, Urteil vom 19. Dezember 2007 - 9 E 687/06.A -, beide a.a.O. Wie aufgezeigt, wird der Umstand, dass der durch die Einbürgerung zur deutschen Staatsangehörigkeit erstarkte Aufenthaltsstatus aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 73 Abs. 2b S. 2 AsylVfG zum Widerruf des Familienasyls führen kann, dadurch ausgeglichen, dass sich der Betroffene nunmehr auf eigene Asylgründe berufen kann. Dies ist die notwendige Konsequenz aus dem Umstand, dass beim Familienasyl aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung keine Prüfung der eigenen Asylgründe vorausgeht, vgl. u.a. VG München, Urteil vom 15. Juni 2007 - M 4 K 06.51044 -, a.a.O. Soweit in der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Urteil vom 27. August 2009 - A 11 K 624/08 -, a.a.O.) unter Bezugnahme auf das Wohlwollensgebot des Art. 34 Satz 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -) vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 II S. 559) ausgeführt wird: "Auch wenn dies nicht bedeuten kann, dass Asylberechtigte, die etwa die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen, unmittelbar aus Art. 34 GFK einen Einbürgerungsanspruch besitzen, so verbietet diese Bestimmung jedenfalls - umgekehrt - für diese Personengruppe eigens Einbürgerungshindernisse zu errichten, und sei es auch durch Herbeiführen einer psychischen Zwangslage. Gerade solches wäre aber zu konstatieren, würde man die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband uneingeschränkt als Erlöschensgrund nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG mit der dann zwingenden Widerrufsfolge des § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG ansehen", folgt die Kammer dem nicht. In Art. 34 Satz 1 GFK haben sich die vertragsschließenden Staaten verpflichtet, "soweit wie möglich die Eingliederung und die Einbürgerung der Flüchtlinge [zu] erleichtern". Die Bestimmung enthält ein Wohlwollensgebot des Gesetzgebers zugunsten der Flüchtlinge, das Behörden und Gerichte bindet und auf dessen Beachtung die Flüchtlinge einen Anspruch haben. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) führt in seinem auch vom Kläger zitierten Urteil vom 1. Juli 1975 - I C 44.70 -, BVerwGE 49, 44, hierzu aus: "Art. 34 GFK kann zu seinem vollen Verständnis nicht isoliert betrachtet, muss vielmehr im Rahmen der Wertordnung des Grundgesetzes gesehen werden. Auf Grund leidvoller geschichtlicher Erfahrung hat die Bundesrepublik Deutschland im Grundgesetz die Wahrung humanitärer Anliegen zur besonderen Aufgabe aller staatlichen Organe gemacht. In diesen Zusammenhang gehört, dass sie den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit und das Asylrecht mit Grundrechtscharakter ausgestattet hat (Art. 16 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG). Von hier aus gewinnt Art. 34 GK zusätzliches Gewicht. Ausländische Flüchtlinge im Sinne der GK sind zugleich Asylberechtigte im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Sie gehören mithin zu einer Menschengruppe, für deren Schicksal das Grundgesetz aus humanitären Gründen besondere Vorsorge getroffen hat. Daraus ergibt sich, dass eine befriedigende Regelung des Schicksals der politisch Verfolgten, die in der Bundesrepublik Deutschland Aufnahme gefunden haben, eine staatlichen Interessen dienende und von den Staatsorganen zu beachtende Aufgabe ist... ...Auch bei den asylberechtigten Bewerbern muss die Behörde die allgemein maßgeblichen Einbürgerungsgesichtspunkte sämtlich in ihren Ermessenserwägungen berücksichtigen. Jedoch ist durch das gruppentypische Schicksal dieser Personen aus der Wertordnung des Grundgesetzes heraus ein besonderes Interesse an der Einbürgerung präjudiziert. Das führt dazu, dass die Behörde den Einbürgerungsantrag des Asylberechtigten, dessen volle Eingliederung in die hiesigen Lebensverhältnisse erfolgt ist oder doch gewährleistet erscheint, im Rahmen sachgerechter Ermessensausübung nur ablehnen darf, wenn andere staatliche Interessen entgegenstehen und überwiegen. Solche Interessen können aus Bedenken hervorgehen, die gegen die Person des Einbürgerungsbewerbers zu erheben sind. Sie können sich auch aus unabhängig von seiner Person bestehenden politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Bedenken ergeben. Zu ihnen zählen auch gebotene Rücksichten auf das Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten." Art. 34 GFK gebietet den vertragsschließenden Staaten demnach seinem Wortlaut und seiner Zielrichtung nach, über Einbürgerungsanträge von anerkannten Asylberechtigten "wohlwollend" zu entscheiden, es erfasst also unmittelbar allein Einbürgerungsentscheidungen. Das Wohlwollensgebot wirkt somit lenkend auf das Ermessen bei der Einbürgerung. Im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht ist das Gebot von Art. 34 GFK, die Einbürgerung anerkannter Flüchtlinge zu erleichtern, in mehrfacher Hinsicht umgesetzt. Einmal ist die Einbürgerung bei diesem Personenkreis anders als im Normalfall schon nach sechs Jahren und nicht erst nach acht Jahren rechtmäßigen Aufenthaltes möglich (Nr. 8.1.3.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum Staatsangehörigkeitsgesetz [StAG] vom 17. April 2009 - VAH-StAG -, in den maßgeblichen Punkten übereinstimmend mit den Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht vom 13. Dezember 2000 - VwV-StAR -), und außerdem wird Mehrstaatigkeit bei Asylberechtigten grundsätzlich hingenommen, diese brauchen sich also nicht aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen zu lassen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG sowie Nrn. 8.1.2.6.3.5 und 12.1.2.6 VAH-StAG). Darüber hinaus werden bei der Berechnung der erforderlichen Aufenthaltsdauer die Zeiten, in denen der erfolgreiche Asylantragsteller über eine Aufenthaltsgestattung verfügte - anders als bei erfolglosen Asylantragstellern - voll angerechnet (Nrn. 4.3.1.2 und 8.1.2.3 VAH-StAG) und es können Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Urkunden im Einbürgerungsverfahren berücksichtigt werden (Nr. 8.1.3.1 VAH-StAG), vgl. hierzu: Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Urteil vom 19. August 2002 - 12 UE 1473/02 -, NVwZ 2003, 762. Weitere und darüber hinausgehende aus dem Wohlwollensgebot zu folgernde Erleichterungen für die Einbürgerung von anerkannten Asylberechtigten sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang nicht gefordert worden, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 5 C 22.08 -, BVerwGE 133, 153, und Beschluss vom 10. Juli 1997 - 1 B 141.97 -, NVwZ 1998, 183 (beide zur Frage der Lebensunterhaltssicherung); BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 26.05 -, InfAuslR 2007, 203, und - 5 C 27.05 -, NVwZ-RR 2007, 205; Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 31. Mai 2005 - 1 A 196/04 -, <juris> (alle zur Ermäßigung einer Einbürgerungsgebühr); sowie HessVGH, Urteil vom 19. August 2002 - 12 UE 1473/02 -, a.a.O. (zur Prüfung ausreichender Deutschkenntnisse). Nach dem zuvor Gesagten soll den Asylberechtigten die Einbürgerung so weit wie möglich erleichtert werden. Diese völkervertragsrechtliche Vorgabe gebietet aber nicht, von nichtdiskriminierenden Einbürgerungsvoraussetzungen abzusehen, die unabhängig vom Flüchtlingsstatus sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 5 C 22.08 -, a.a.O., mit weiteren Nachweisen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist über Einbürgerungsanträge von Asylberechtigten zu entscheiden. Dies steht im vorliegenden Zusammenhang aber überhaupt nicht in Rede. Es geht nicht um möglicherweise zu weitgehende Anforderungen oder unerfüllbare Voraussetzungen für die Einbürgerung. Es geht vielmehr darum, dass ein Einbürgerungswilliger möglicherweise durch die eingangs dargestellte Auslegung des § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG mit der zwingenden Widerrufsfolge des § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG davon abgehalten werden könnte, den Einbürgerungsantrag zu stellen, um seinen Familienangehörigen den Status als Familienasylberechtigte zu erhalten. Dass derartige Rechtsreflexe und Fernwirkungen einer erfolgreichen Einbürgerung vom Wohlwollensgebot erfasst werden, ist nach Auffassung der Kammer der Regelung des Art. 34 GFK aber nicht zu entnehmen. Eine Erstreckung auf mögliche, individuell sicher auch unterschiedliche psychische Gefühlslagen, die nicht die Voraussetzungen der eigenen Einbürgerung, sondern völlig andere Rechtskreise Dritter betreffen, ist zu weitgehend. Die von jedem Einzelnen aus den unterschiedlichsten Motiven zu treffende Entscheidung, einen Einbürgerungsantrag zu stellen, mag im Einzelfall aus den aufgezeigten Gründen zu einer psychischen Zwangslage führen. Hiervor schützt das Wohlwollensgebot des Art. 34 GFK jedoch nach Auffassung der Kammer nicht. Im Übrigen dürfte auch die vermeintliche Zwangslage zu relativieren sein, weil auch nach Wegfall der Asylberechtigung des Stammberechtigten nach den eingangs dargelegten Grundsätzen der Familienasylberechtigte nicht schutzlos wird, vielmehr zu prüfen ist, ob er aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden kann, wozu vor allem auch die gerade im Falle der Familienasylanerkennung in Frage kommenden Sippenhaftaspekte gehören. Auf den Aufenthaltsstatus des Familienasylberechtigten und auch eine mögliche Aufenthaltsbeendigung hat die Einbürgerung des Stammberechtigten - wie auch der zur Entscheidung stehende Fall zeigt - unmittelbar überhaupt keinen Einfluss. Im konkreten Fall hat sich der Vater des Klägers von der vermeintlichen Zwangslage schließlich offensichtlich auch unbeeindruckt gezeigt. Nach alledem ist die Regelung der §§ 72 Abs. 1 Nr. 3, 73 Abs. 2b S. 2 AsylVfG nicht in dem vom Kläger gemeinten Sinn einschränkend auszulegen. Die Voraussetzungen des Erlöschenstatbestandes sind vorliegend damit erfüllt. Denn die Asylanerkennung seines stammberechtigten Vaters, von dem der Kläger seine Rechtsstellung ableitet, ist in Folge dessen Einbürgerung im Jahre 2001 gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG kraft Gesetzes erloschen. Der Kläger kann auch nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden. Allein aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit hat er bei einer Rückkehr in die Türkei keine staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten. Eine landesweite oder auch nur örtlich begrenzte Gruppenverfolgung der Kurden kann nicht festgestellt werden, vgl. statt Vieler: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A, <juris>. Dem Kläger droht aufgrund der - durch Einbürgerung mittlerweile erloschenen - Asylanerkennung seines Vaters auch keine politische Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der so genannten Sippenhaft. Nach einhelliger Rechtsprechung und allgemeiner Auskunftslage wird in der Türkei keine Sippenhaft in dem Sinne praktiziert, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Selbst nahen Angehörigen von landesweit gesuchten Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen Organisation droht derzeit keine Sippenhaft mehr. Die frühere Prognose, dass Sippenhaft nahen Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kindern ab 13 Jahren und Geschwistern) von landesweit gesuchten Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen Organisation ohne weiteres mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist nach der aktuellen Erkenntnislage nicht mehr gerechtfertigt. Familienangehörige gesuchter Personen werden zwar zu Vernehmungen geladen, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Auch kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen, wenn Ladungen nicht befolgt werden. Seit 2003 ist jedoch den Menschenrechtsvereinen IHD und TIV kein Fall bekannt geworden, in dem es in der Türkei zu Übergriffen gegen Familienangehörige gekommen ist. Etwas anderes kann deshalb nur bei außergewöhnlichen Umständen gelten, etwa wenn sich greifbare und nachgewiesene Anhaltspunkte für aktuelle Übergriffe auf Familienmitglieder ergeben und zwingende Gründe dafür sprechen, dass dies auch für ein aus Deutschland zurückkehrendes Familienmitglied der Fall sein wird, vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 27. Juli 2006 (Stand: Juni 2006), S. 28, vom 17. Januar 2007 (Stand: Dezember 2006), S. 22, vom 11. September 2008 (Stand: Juli 2008), S. 27, und vom 29. Juni 2009 (Stand: Mai 2009); OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/03.A -, S. 98 bis 103 des amtlichen Umdrucks, <juris>; VG Aachen, Urteile vom 8. November 2006 - 6 K 2099/05 -, <juris>, vom 4. September 2009 - 6 K 1309/09.A -, <juris>, und zuletzt vom 14. Juni 2010 - 6 K 2046/08.A -; VG Arnsberg, Urteil vom 17. September 2007 - 14 K 159/07 -, <juris>; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2009 - 17 K 4620/08.A. Weitere individuelle Gründe wurden vom Kläger nicht geltend gemacht, weshalb er nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden kann. Er hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift decken sich weitgehend mit den Voraussetzungen einer Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16 a GG. Umstände, die eine für den Kläger in der Türkei bestehende Gefahr einer politischen Verfolgung begründen könnten, sind vorliegend - wie bereits ausgeführt - weder dargetan noch ersichtlich. Das gilt auch für die in § 60 Abs. 1 S. 3 und 4 AufenthG neu eingeführten Gründe der sogenannten geschlechtsspezifischen und nicht staatlichen Verfolgung. Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Widerrufsbescheid hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. rechtmäßig und die Klage insoweit abzuweisen. 2. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Insoweit erweist sich Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides als rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift soll von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist allein das Bestehen einer konkreten individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -, <juris>; vgl. zu der früheren - weitgehend wortgleichen - Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zudem: BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 ff., und vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 ff. Für das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genügt nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Ansatz mit dem im asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegten Gefahrenbegriff identisch, wobei allerdings aufgrund der Tatbestandsmerkmale der "konkreten" Gefahr für "diesen" Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46, und Urteil vom 9. März 1996 - 9 C 116.95 -, NVwZ 1996, Beilage Nr. 8, S. 57 m.w.N., die überdies landesweit droht, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O. Eine drohende Gesundheitsgefahr ist "erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist, namentlich sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, a.a.O. "Konkret" ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung "alsbald" nach der Rückkehr des Betreffenden in den Heimatstaat einträte, weil er dort auf unzureichende Möglichkeiten der Behandlung seiner Leiden trifft und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, a.a.O. Schließlich erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind. Gefahren, die sich allein als Folge oder im Zusammenhang mit der Abschiebung ergeben, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes, sondern sind von der Ausländerbehörde im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen, vgl. dazu: BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463, vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 21, vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, a.a.O., und vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322. Dabei kann ein "zielstaatsbezogenes" Abschiebungsverbot auch in einer Krankheit begründet sein, unter der der Ausländer bereits in der Bundesrepublik leidet, und weil der Begriff der "Gefahr" hinsichtlich des Entstehungsgrundes nicht einschränkend auszulegen ist, steht es der Feststellung des Abschiebungsverbotes auch nicht entgegen, wenn die zu besorgende Gefahr durch die individuelle Konstitution des Ausländers (mit-)bedingt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, a.a.O. Gemessen an diesen (strengen) Anforderungen steht dem Kläger ein zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Denn es ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich sein Gesundheitszustand nach einer Abschiebung in die Türkei wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlimmern wird. In der Türkei ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung durch das öffentliche Gesundheitssystem und den sich ausweitenden Sektor der Privatgesundheitseinrichtungen grundsätzlich gewährleistet. Auch die für den Kläger notwendige ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arzneimitteln ist generell verfügbar. Garantiert wird die medizinische Grundversorgung durch das staatliche Gesundheitssystem und die mehr und mehr leistungsfähigen privaten Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen. Das türkische Gesundheitssystem verbessert sich laufend. Während die Versorgung in den modernen privaten Einrichtungen westlichen Standards entspricht, gilt dies - vor allem auf dem Land - nicht immer für öffentliche Krankenhäuser. Jedoch besteht in Fällen, in denen die erforderliche Behandlung auf dem Land nicht erfolgen kann, die Möglichkeit, die Patienten in Behandlungszentren der nächstgelegenen größeren Städte zu überweisen. Auch eine medizinische Versorgung sowie die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen ist grundsätzlich türkeiweit gegeben. Das Gesundheitswesen der Türkei garantiert psychisch kranken Menschen umfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen, und auch bei der Behandlung psychischer Erkrankungen ist ein ständig steigender Standard festzustellen. Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen. Allerdings gibt es Dauereinrichtungen für psychisch kranke Erwachsene - die von der türkischen Ärzteschaft oft unter Hinweis auf eine bessere Pflege in den Familien abgelehnt werden - nur in Form von geschlossenen Einrichtungen, die chronisch erkrankte Patienten aufnehmen, die keine familiäre Unterstützung haben oder eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen. Die im September 2007 in der Türkei bestehenden Dauereinrichtungen verfügten über eine Gesamtkapazität von ca. 7.100 Betten. Außerdem gab es zu diesem Zeitpunkt 444 unter der Aufsicht des türkischen Staatsministeriums für Frauen, Familie und Soziales verwaltete private Pflege- und Rehabilitationszentren. Als Defizit ist schließlich festzustellen, dass die Situation psychisch Kranker in der Türkei durch eine Dominanz krankenhausorientierter Betreuung bei gleichzeitigem Fehlen differenzierter ambulanter (Tageskliniken und/oder -stätten) und komplementärer Versorgungsangebote (z.B. Beratungsstellen, Kontaktbüros, betreutes Wohnen etc.) gekennzeichnet ist. Die zahlenmäßig unzureichenden Beratungsstellen der sozialen Dienste (Generaldirektion für Soziale Dienste und Kinderschutz und der Gesundheitsdienst) sind nicht in der Lage, Angehörige zu begleiten und sie auf Krankheitsverläufe eines psychisch kranken Menschen vorzubereiten; dabei liegt die rechtliche Verpflichtung für die Dienstleistungen bei Dauerpflege bei der Generaldirektion für Soziale Dienste und Kinderschutz. Möglich ist jedoch auch eine Beratung oder Behandlung als Privatpatient bei einem der vielen niedergelassenen Fachärzte oder der - zumeist im Ausland (USA) - umfassend ausgebildeten Psychologen, Psychiater, psychotherapeutisch tätigen Ärzten oder Neurologen, deren Wirkungskreis sich aber fast ausschließlich auf die Großstädte bezieht, vgl. zur medizinischen Grundversorgung: OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, <juris>, und vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -, a.a.O.; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 20. März 2002, S. 46 f., vom 9. Oktober 2002, Seite 49 f., vom 19. Mai 2004, S. 46 ff. vom 27. Oktober 2007, S. 36/37 und Anlage zum Lagebericht, sowie vom 11. April 2010, S. 26 ff. und Anlage II. Trotz der aufgezeigten Defizite ist damit durch die dargestellte medizinische Grundversorgung in der Türkei die für den Kläger notwendige ärztliche Behandlung und die Versorgung mit Arzneimitteln grundsätzlich gewährleistet. Nach dem Inhalt der Akten leidet der Kläger an einer chronisch verlaufenden paranoid-halluzinatorischen Psychose (ICD-10: F 20) nach jahrelangem Drogenmissbrauch. Die für die paranoid-halluzinatorische Psychose - eine Dauererkrankung - im Falle aktueller Exazerbationen erforderliche stationäre und im Übrigen dauerhaft notwendige medikamentöse Behandlung und ambulante Therapierung des Klägers ist in der Türkei gesichert. Wie bereits ausgeführt ist die für die Versorgung psychisch kranker Menschen erforderliche Infrastruktur mit den dort bestehenden psychiatrischen Stationen in den staatlichen Krankenhäusern - die auch ambulant tätig werden -, mit mehr als 60 Dauereinrichtungen und mit mehr als 400 privaten Pflege- und Rehabilitationszentren so weit entwickelt, dass eine sich in Krisensituationen als erforderlich erweisende stationäre Behandlung wie auch die regelmäßige ambulante Weiterbehandlung des Klägers als gewährleistet angesehen werden kann. Die erforderlichen Medikamente sind ohne Schwierigkeiten erhältlich. Schließlich ist es auch möglich, im Fall einer Abschiebung des Klägers in die Türkei eine gegebenenfalls notwendige sofortige Übernahme der Behandlung z.B. durch Absprachen mit der Flughafenpolizei und dem medizinischen Dienst am Flughafen Istanbul sicherzustellen, vgl. zu Letzterem: OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -, a.a.O., m.w.N. Die Durchführung der notwendigen Behandlung insbesondere mit Medikamenten würde auch nicht an einer eventuellen Mittellosigkeit des Klägers scheitern. Bedürftige haben das Recht, sich von der Gesundheitsverwaltung eine "Grüne Karte" (Yesil Kart) ausstellen zu lassen, die zu kostenloser medizinischer Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt. Inhaber der "Grünen Karte" haben grundsätzlich Zugang zu allen Formen der medizinischen Versorgung. Mittlerweile können Yesil-Kart-Empfänger Medikamente in allen Apotheken beziehen. In der Übergangszeit zwischen Beantragung und Ausstellung der "Grünen Karte" werden bei einer Notfallerkrankung sämtliche stationären Behandlungskosten und alle weiteren damit zusammenhängenden Ausgaben übernommen. Die stationäre Behandlung von Inhabern der "Grünen Karte" umfasst die Behandlungskosten sowie Medikamentenkosten in Höhe von 80%. Für Leistungen, die nicht über die "Grüne Karte" abgedeckt sind, stehen ergänzend Mittel aus dem jeweils örtlichen Solidaritätsfonds zur Verfügung (Sosyal Yardim ve Dayanisma Fonu). In Bezug auf Mittellose psychisch Kranke ist zusätzlich zu beachten, dass sie auf die Zentraleinrichtungen des staatlichen Gesundheitswesens oder der Sozialversicherungssysteme angewiesen sind. Dort haben Inhaber der "Grünen Karte" grundsätzlich Zugang zu allen Formen der medizinischen Versorgung psychisch Kranker. Im akuten Krankheitsfall - wozu psychische Erkrankungen nur dann gehören, wenn unerwartet ärztliche Behandlung erforderlich wird - sind die Behandlungskosten von der "Grünen Karte" gedeckt, ohne dass diese vorliegen muss. Im nicht akuten Fall kann die Behandlung erst nach Erhalt der "Grünen Karte" fortgeführt werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit einer Kostenübernahmeerklärung durch deutsche Stellen bis zur Kostenabdeckung durch die "Grüne Karte". Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung von einem Förderfonds für Sozialhilfe und Solidarität, von der Stiftung für Sozialhilfe und Solidarität, von religiösen Stiftungen, von Verwandten und - für eine Übergangszeit - auch von der Ausländerbehörde zu erbitten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -, a.a.O., m.w.N.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27. Oktober 2007, S. 36/37 und Anlage zum Lagebericht. Mit der nach Ablauf einer - zunächst bis zum 30. September 2010 bestimmten - Übergangsphase vorgesehenen Einführung einer gesetzlichen Krankenversicherung für alle Personen, einschließlich der unter 18-jährigen, soll schließlich eine einheitliche gesundheitliche Versorgung aller Bürger mit im Wesentlichen gleichen Bezugsvoraussetzungen und Leistungsansprüchen sichergestellt werden. Für Ende 2010 ist zudem die flächendeckende Ausdehnung des bereits eingeführten, aber noch im Aufbau befindlichen Hausarztsystems geplant, vgl. im Einzelnen: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11. April 2010, S. 26 f. Dies zugrundegelegt ist zwar nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass dem Kläger die erforderliche medizinische Behandlung einschließlich der laufenden Arzneimittelversorgung in der Türkei aus finanziellen Gründen versagt bleiben wird. Dennoch begründet die in Rede stehende Krankheit des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, weil beachtlich wahrscheinlich ist, dass der Kläger in der Türkei die notwendige ärztliche Behandlung nicht erlangen kann. Denn nach Überzeugung des Gerichts wird die notwendige Behandlung und Medikation des Klägers in der Türkei daran scheitern, dass er die gebotene Beaufsichtigung und Betreuung mit dem Ziel, die in Deutschland durchgeführte nervenärztliche Behandlung einschließlich der medikamentösen Therapie im Heimatland kontinuierlich fortzuführen, nicht erlangen könnte. Ob bei Vorliegen einer paranoid-halluzinatorischen Psychose der Betroffene die gebotene Beaufsichtigung und Betreuung nach der Rückkehr in sein Heimatland erhalten wird, ist in Bezug auf die Türkei wegen der dargelegten Defizite in der ambulanten Betreuung psychisch Kranker in der Türkei nicht generell, sondern individuell in jedem Einzelfall nach Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden. Ist zu erwarten, dass die Defizite des Gesundheitswesens in der Türkei nicht durch Dritte - bei denen es sich in der Regel um Verwandte des Betroffenen handeln wird - ausgeglichen werden, ist Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren; ist jedoch davon auszugehen, dass der Betroffene die notwendige Beaufsichtigung und Betreuung mit Hilfe Dritter erhalten wird, steht ihm kein Abschiebungsschutz zu, vgl. (im Einzelfall Abschiebungsschutz bejahend): OVG Schleswig, Beschluss vom 4. Juli 2003, - 4 LB 183/02 -, <juris>; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2004 - 15 A 671/04 -, <juris>; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2004, - 4 K 9251/03.A -, <juris>; sowie (im Einzelfall Abschiebungsschutz verneinend): OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -, a.a.O.; VG Aachen, Urteile vom 9. April 2003, - 6 K 1923/00.A -, und vom 18. September 2008 - 6 K 913/07.A -, beide <juris>. Wenn auch vor dem Hintergrund der auf die islamische Tradition zurückzuführenden starken familiären Bande in der türkischen Bevölkerung regelmäßig zu erwarten ist, dass ein Rückkehrer die erforderliche Hilfe und Betreuung durch Familienangehörige erhalten kann, so trifft dies im Fall des Klägers nicht zu. Aufgrund der Angaben des derzeit bestellten Betreuers in der mündlichen Verhandlung sowie des der Bestellung zugrunde liegenden psychiatrisch-neurologischen Fachgutachtens des Facharztes für Nervenheilkunde Dr. med. L. ist davon auszugehen, dass der Kläger zur Bewältigung seines Alltages und seiner eigenen Angelegenheiten "auch nicht in geringstem Umfang in der Lage und in allen Bereichen des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen" ist. Diese Diagnose hat das Amtsgericht B. im Beschluss veranlasst, unter anderem für den Bereich der Gesundheitsfürsorge für zunächst 7 Jahre einen Berufsbetreuer zu bestellen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich als Bild vom notwendigen Umfang der Betreuung des Klägers in der Türkei, dass er ebenso wie in Deutschland der engmaschigen Beaufsichtigung bzw. Überwachung durch eine Betreuungsperson bedarf, um sicherzustellen, dass er auch in der Türkei die notwendige ärztliche und medikamentöse Versorgung erhält. Alleine ist der Kläger hierzu nicht in der Lage. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger die vorstehend beschriebene notwendige Betreuung in der Türkei nicht erhalten kann. Insbesondere eine Betreuung durch Familienangehörige ist dort offenbar nicht möglich. Insoweit ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie aus den nicht anzuzweifelnden ergänzenden Angaben seines Vaters in der mündlichen Verhandlung, dass die Eltern des Klägers, sämtliche Geschwister und auch die Großeltern und entferntere Verwandte sämtlich in Schweden oder in Deutschland leben. Insbesondere der Vater des Klägers, bei dem dieser derzeit lebt, der ihn im Alltag begleitet und betreut und der die maßgebliche Bezugsperson für den Kläger darstellt, ist inzwischen - wie aufgezeigt - deutscher Staatsangehöriger geworden, von dem auch angesichts der in seinem Fall festgestellten politischen Verfolgung in der Türkei nicht erwartet werden kann, dass er dorthin zurückkehrt. Der Kläger wäre im Fall einer Rückkehr in die Türkei daher vollkommen auf sich gestellt und müsste sich ohne Hilfe und Betreuung durch Dritte um seine alltäglichen Bedürfnisse und insbesondere auch seine medizinische Versorgung einschließlich deren Finanzierung kümmern. Hierzu ist er aber nachgewiesenermaßen nicht in der Lage. Dass das Fehlen familiärer Hilfe in ausreichendem Maße durch möglicherweise zu erreichende staatliche Hilfsprogramme aufgefangen werden kann, ist nach den zuvor dargelegten Defiziten der medizinischen Versorgung in der Türkei nicht zu erwarten. Angesichts dessen ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers nach einer Abschiebung in die Türkei wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlimmern wird. Dem Kläger steht vor diesem Hintergrund ein zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klage ist mithin, ohne dass es noch auf eine Entscheidung über den gestellten Hilfsantrag ankäme, insoweit stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt den jeweiligen Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.