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Beschluss

5 B 1972/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen kann versagt werden, wenn nach summarischer Prüfung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. • Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b 2. Alternative StPO dienen präventiv der kriminalpolizeilichen Aufklärung und dürfen eingeräumt werden, wenn konkrete Verdachtsmomente und kriminalistische Erkenntnisse ihre Notwendigkeit begründen. • Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO sind Schwere und Art der Tat, Wiederholungsgefahr, Verhältnisse des Einzelfalls und eine angemessene Befristung der Aufbewahrungszeit der Unterlagen zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei erkennungsdienstlicher Behandlung • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen kann versagt werden, wenn nach summarischer Prüfung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. • Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b 2. Alternative StPO dienen präventiv der kriminalpolizeilichen Aufklärung und dürfen eingeräumt werden, wenn konkrete Verdachtsmomente und kriminalistische Erkenntnisse ihre Notwendigkeit begründen. • Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO sind Schwere und Art der Tat, Wiederholungsgefahr, Verhältnisse des Einzelfalls und eine angemessene Befristung der Aufbewahrungszeit der Unterlagen zu berücksichtigen. Der Antragsteller wandte sich gegen die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen (Lichtbilder, Fingerabdrücke) des Antragsgegners vom 12.09.2000 und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Das Verwaltungsgericht Köln hatte dem Antrag ursprünglich teilweise stattgegeben oder anders entschieden; die Beschwerde wurde zur Entscheidung zugelassen. Dem Antragsteller wird vorgeworfen, exhibitionistische Handlungen nach § 183 StGB begangen zu haben; das Strafverfahren wurde gegen Zahlung nach § 153 Abs.1 StPO eingestellt. Die polizeilichen Feststellungen und Zeugenaussagen begründen nach Auffassung der Behörde und des Gerichts hinreichende Verdachtsmomente. Es besteht nach kriminalistischer Erfahrung eine hohe Rückfallquote bei Exhibitionisten, weshalb die Behörden eine präventive Erfassung des Antragstellers für gerechtfertigt halten. Die Behörde begrenzte die Aufbewahrungszeit der Unterlagen bis zum 25.05.2005. • Zulassung der Beschwerde, weil an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel bestehen (§ 146 Abs.4 i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Die Abwägung nach § 80 Abs.5 VwGO fällt zugunsten des öffentlichen Interesses an sofortiger Vollziehung aus; das private Interesse des Antragstellers, bis zum Hauptsacheverfahren von Vollziehung verschont zu bleiben, wird zurückgestellt. • Rechtsgrundlage der Maßnahme ist § 81b, 2. Alternative StPO; erkennungsdienstliche Unterlagen dienen der vorsorgenden Bereitstellung kriminalpolizeilicher Hilfsmittel und nicht der unmittelbaren Durchführung eines konkreten Strafverfahrens. • Notwendigkeit der Maßnahme bemisst sich am Einzelfall unter Berücksichtigung der Art, Schwere und Begehungsweise der Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen und der zeitlichen Nähe der Tathandlung; hier bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller künftig als Tatverdächtiger in Betracht kommen könnte. • Die Zeugenaussagen und die Einstellung des Strafverfahrens gegen Zahlung stützen die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts; die Einlassung des Antragstellers wurde als nicht glaubhaft bewertet. • Kriminalistische Erkenntnisse (hohe Rückfallquote bei Exhibitionisten) und die Eignung der Unterlagen, zukünftige Straftaten aufzuklären, rechtfertigen die Maßnahme trotz ihres Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. • Der Grundrechtseingriff ist durch das öffentliche Interesse an Prävention und Aufklärung gerechtfertigt; wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist die Aufbewahrungszeit jedoch begrenzt (bis 25.05.2005). Die Beschwerde wird zugelassen; der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen vom 12.09.2000 wird abgelehnt. Das Gericht hält die Verfügung für rechtmäßig und verhältnismäßig, weil hinreichende Verdachtsmomente und kriminalistische Erkenntnisse die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von Lichtbildern und Fingerabdrücken tragen. Das öffentliche Interesse an Prävention und effektiver Aufklärung überwiegt nach summarischer Prüfung das Interesse des Antragstellers an Aufschub der Vollziehung. Die Aufbewahrungsdauer der Unterlagen wurde zulässigerweise zeitlich begrenzt; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.