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Urteil

6 K 364/08.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2011:0530.6K364.08A.00
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2008 verpflichtet festzustellen, dass im Fall des Klägers ein Abschiebungsverbot in Bezug auf die Türkei vorliegt.

Ziffer 4. des Bescheides vom 15. Januar 2008 wird aufgehoben, soweit dem Kläger die Abschiebung in die Türkei angedroht worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen Kläger und Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2008 verpflichtet festzustellen, dass im Fall des Klägers ein Abschiebungsverbot in Bezug auf die Türkei vorliegt. Ziffer 4. des Bescheides vom 15. Januar 2008 wird aufgehoben, soweit dem Kläger die Abschiebung in die Türkei angedroht worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen Kläger und Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der am 3. Februar 1963 geborene Kläger stammt aus dem Ort B. in der Türkei. Er ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischen Glaubens. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 1. Dezember 1995 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 15. Januar 1996 stellte er beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung am 16. Januar 1996 gab er zur Begründung seines Asylantrages im Wesentlichen an, er sei in der Türkei als Sympathisant der DEV-SOL bzw. DHKC aufgetreten. Er habe an Aktionen und Demonstrationen teilgenommen und sei wegen der Verteilung der Zeitschrift Kurtulus zweimal für jeweils zwei Tage festgenommen worden. Auch in der Bundesrepublik habe er sich seit seiner Einreise exilpolitisch betätigt und an Demonstrationen teilgenommen. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 11. Juni 1996 als unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (- AuslG -; heute: § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (heute: Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Die vom Kläger gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhobene Klage wurde mit Urteil vom 19. April 2000 wegen des inzwischen unbekannten Aufenthaltes des Klägers als unzulässig abgewiesen (Az.: 20 K 7178/96.A.). Am 11. April 2006 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Diesen begründete er damit, dass er sich nach der Ablehnung seines Erstantrages zunächst in Holland und später wieder in der Bundesrepublik aufgehalten habe. Hier sei er im Zusammenhang mit seiner seit 1996 ausgeübten Tätigkeit als Gebietsleiter der DHKP-C für das Gebiet der Stadt Köln durch das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 15. Februar 2006 unter anderem wegen räuberischer Erpressung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Seine Aktivitäten in der Bundesrepublik begründeten die ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr in die Türkei nunmehr asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Mit Bescheid vom 15. Januar 2008, als Einschreiben zur Post gegeben am 1. Februar 2008, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1.). Zudem stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen (Ziffer 2.) und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3.). Zudem forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 4.). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Asylanspruch des Klägers scheitere bereits an § 60 Abs. 8 AufenthG. Der Kläger sei zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Der Verurteilung habe die Feststellung zugrunde gelegen, dass der Kläger sich in einer terroristischen Vereinigung betätigt habe, namentlich der DHKP-C. Damit stelle er eine Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland dar, weshalb ein Asylanspruch und auch ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ausschieden. Abschiebungsverbote seien nicht ersichtlich, nachdem sich die Menschenrechtslage in der Türkei in den letzten Jahren erheblich verbessert habe. Der Kläger hat am 11. Februar 2008 Klage erhoben, zunächst mit dem Ziel der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise gerichtet auf die Feststellung von Abschiebungsverboten. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass er wegen der bekannt gewordenen Aktivitäten für die DHKP-C im Fall einer Rückkehr in die Türkei einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Jedenfalls sei ihm Abschiebungsschutz zu gewähren. Dass die türkischen Sicherheitskräfte über seine Tätigkeiten informiert seien und ihn suchten, werde auch dadurch belegt, dass allein im Jahr 2008 seine Eltern zweimal aufgesucht und nach ihm befragt worden seien. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2011 hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit mit ihr zunächst auch die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft begehrt worden war. Der Kläger beantragt nunmehr schriftsätzlich - sinngemäß -, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2008 zu verpflichten festzustellen, dass im Fall des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorliegen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2008 zu verpflichten festzustellen, dass im Fall des Klägers Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages nimmt sie Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Die Kammer hat einem Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter dem Aktenzeichen 6 L 93/08.A mit Beschluss vom 22. Februar 2008 stattgegeben. Wegen der Gründe wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 6 L 93/08.A, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der örtlichen Ausländerbehörde (jeweils 2 Hefte) sowie auf die beigezogene Vollstreckungsakte zum Strafverfahren des Klägers (Bundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof - Az.: 2 STE 5/05-7; insgesamt 7 Bände) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger schriftsätzlich die Klage im Hinblick auf die ursprünglich begehrte Verpflichtung der Beklagten, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, zurückgenommen hat (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die aufrechterhaltene bzw. zulässigerweise geänderte Klage, über die die Kammer trotz Nichterscheinens des - ordnungsgemäß geladenen - Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil er auf diese Folge seines Ausbleibens mit der Ladung ausdrücklich hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), hat überwiegend Erfolg. Sie ist zulässig und im Hinblick auf die nach Klagerücknahme (noch) begehrte Verpflichtung der Beklagten, im Fall des Klägers ein Abschiebungsverbot in Bezug auf die Türkei festzustellen, auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 15. Januar 2008 ist im insoweit noch angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung der Beklagten, in seinem Fall in Bezug auf die Türkei ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG festzustellen. Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. § 60 AufenthG ist nach dem Grundsatz der gemeinschaftskonformen Auslegung in Übereinstimmung mit dem vorrangigen europäischen Gemeinschaftsrecht auszulegen. Durch das Richtlinienumsetzungsgesetz wurden in § 60 Abs. 2 AufenthG die Vorgaben des Art. 15 lit. b) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABI. EU Nr. L 304 S. 12 - Qualifikationsrichtlinie -) zum subsidiären Schutz übernommen. Art. 15 lit. b) der Qualifikationsrichtlinie selbst übernimmt wiederum den Wortlaut von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention (nachfolgend: EMRK) nahezu unverändert. Dadurch soll für den subsidiären Schutz die inhaltliche Orientierung an der EMRK festgeschrieben werden. Entsprechend ist auch die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu übernehmen. Die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG wird zunächst nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger die Ausschlussgründe nach § 60 Abs. 8 S. 1 und 2 AufenthG erfüllt. Denn diese Ausschlussgründe gelten nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur für das flüchtlingsrechtliche Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG, nicht hingegen für die sonstigen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Auch die Tatsache, dass die Qualifikationsrichtlinie für den subsidiären Schutz in Art. 17 Abs. 1 lit. d) einen vergleichbaren Ausschlussgrund vorsieht, führt nicht dazu, dass die den Voraussetzungen des Art. 15 der Richtlinie entsprechenden Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG dem Kläger nicht zuerkannt werden könnten. Denn der deutsche Gesetzgeber hat die unionsrechtlichen Vorschriften zum subsidiären Schutz im Aufenthaltsgesetz insoweit "überschießend" umgesetzt, als er die in Art. 15 der Richtlinie enthaltenen Varianten des ernsthaften Schadens in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG als absolute Abschiebungsverbote ausgestaltet und die Ausschlussgründe nach Art. 17 der Richtlinie erst auf nachgelagerter Ebene als Versagungsgründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG normiert hat. Die Verwirklichung von Ausschlussgründen nach Art. 17 der Richtlinie steht deshalb der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG nicht entgegen, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, und vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, beide <juris>; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 17. April 2007 - 8 A 2771/06.A -, und vom 29. Juli 2008 - 15 A 620/07.A -, beide <juris>. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG ist bei der Prognose, ob für den Kläger in der Türkei die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrundezulegen. Der für den Ausländer günstigere sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit, der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht für Fälle der Vorverfolgung entwickelt und auf den Flüchtlingsschutz übertragen worden ist, war und ist im Rahmen des subsidiären Abschiebungsschutzes nicht anzuwenden. Dieser herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab hat auch in die Qualifikationsrichtlinie keinen Eingang gefunden, sondern ist durch die Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ersetzt worden, die sowohl für den Flüchtlingsschutz als auch für den subsidiären Schutz nach der Richtlinie gilt. Diese Nachweiserleichterung ist nach der vom deutschen Gesetzgeber getroffenen Regelung in § 60 Abs. 11 AufenthG auch im Rahmen der unionsrechtlich vorgezeichneten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG anzuwenden. Als Prognosemaßstab gilt daher für diese Abschiebungsverbote - ebenso wie für die sonstigen rein nationalen Abschiebungsverbote - allein der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, und vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, beide a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 17. April 2007 - 8 A 2771/06.A -, und vom 29. Juli 2008 - 15 A 620/07.A -, beide a.a.O. Beachtlich ist die Wahrscheinlichkeit, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für die Annahme einer Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ob das der Fall ist, beurteilt sich nicht aufgrund einer quantitativen, sondern aufgrund einer qualifizierenden Betrachtungsweise. Eine theoretische Möglichkeit, dass sich eine Gefahr realisiert, reicht allerdings nicht aus, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2007 - 8 A 2771/06.A -, a.a.O., mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Bei der Auslegung des Begriffs "Folter" ist auf die Definition in Art. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II S. 247, BGBl. 1993 II S. 715) zurückzugreifen. Hiernach ist unter Folter jede Handlung zu verstehen, durch die jemandem vorsätzlich starke körperliche oder geistig-seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, sofern dies u.a. in der Absicht, von ihm oder einem Dritten eine Auskunft oder ein Geständnis zu erzwingen, ihn für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihm oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, ihn oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder in irgendeiner anderen, auf irgendeine Art der Diskriminierung beruhenden Absicht geschieht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2007 - 8 A 2771/06.A-, (zum inhaltsgleichen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK), a.a.O. Gemessen hieran steht vorliegend einer Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Foltergefahr für den Kläger entgegen, der nach den bestandskräftig gewordenen Feststellungen des Bundesamtes im Bescheid vom 11. Juni 1996 zwar unverfolgt aus der Türkei ausgereist ist, der aber seit 1996 als Gebietsleiter der DHKP-C in Köln aktiv gewesen ist und wegen dieser herausgehobenen Aktivitäten in dieser terroristischen und von der Türkei als staatsfeindlich eingestuften Organisation durch das Oberlandesgericht Düsseldorf zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. In der Rechtsprechung des Berufungsgerichtes, der sich die Kammer angeschlossen hat, ist geklärt, dass es in der Türkei trotz der Reformbemühungen der zurückliegenden Jahre vor allem im Vorfeld offizieller strafrechtlicher Ermittlungen gegenwärtig noch zu Übergriffen kommt, die dem türkischen Staat zurechenbar sind und jedenfalls von asylerheblicher Art und Intensität sein können. Insbesondere vorverfolgt ausgereiste Asylsuchende sind deshalb auch gegenwärtig vor erneuter Verfolgung nach wie vor nicht hinreichend sicher. Darüber hinaus müssen auch solche Personen, die durch Nachfluchtaktivitäten als exponierte und ernstzunehmende Gegner des türkischen Staates in Erscheinung getreten sind und sich dabei nach türkischem Strafrecht strafbar gemacht haben, im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Übergriffen rechnen, vgl. OVG NRW, u.a. Urteile vom 29. Juli 2008 - 15 A 620/07.A -, a.a.O., vom 17. April 2007 - 8 A 2771/06.A -, a.a.O., und vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, sowie Beschluss vom 10. November 2008 - 8 A 2738/08.A -; vgl. ebenso - allein zur obergerichtlichen Rechtsprechung -: Sächsisches OVG, Urteile vom 4. Februar 2011 - A 3 A 706/09 -, und vom 25. Oktober 2007 - A 3 B 238/05 -; OVG Niedersachsen, Urteile vom 11. August 2010 - 11 LB 405/08 -, und vom 18. Juli 2006 - 11 LB 75/06 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. Februar 2010 - 4 LB 9/09 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 31. Oktober 2008 - 10 A 10215/08 -, vom 1. Dezember 2006 - 10 A 10887/06 -, und vom 10. März 2006 - 10 A 10665/05 -; OVG Berlin, Urteil vom 30. Mai 2006 - 10 B 5.05 -; OVG Bremen, Urteil vom 22. März 2006 - 2 A 303/04.A -; OVG Thüringen, Urteil vom 18. März 2005 - 3 KO 611/99 -, alle <juris>. Trotz der umfassenden Reformbemühungen, insbesondere der "Null-Toleranz-Politik" gegenüber Folter, vgl. hierzu u.a.: Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 18. April 2011 (Stand: Februar 2011), S. 6 ff., 21 f., vom 11. April 2010 (Stand: Februar 2010), S. 6 ff., 22 f., vom 29. Juni 2009 (Stand: Mai 2009), S. 5 ff., 18 f., vom 11. September 2008 (Stand: Juli 2008), S. 6 ff., 25 f., vom 25. Oktober 2007 (Stand: September 2007), S. 6 ff., 29f., und vom 11. Januar 2007 (Stand: Dezember 2006), S. 7 ff., 37f., kommt es in der Türkei weiterhin zu Verfolgungsmaßnahmen asylerheblicher Art und Intensität - namentlich zu Folter nach Festnahmen -, die dem türkischen Staat zurechenbar sind, vgl. Oberdiek, Gutachten vom 11. Dezember 2008 an das VG Göttingen; ders., Gutachten vom 15. August 2007 an das VG Sigmaringen; amnesty international, Auskunft vom 9. März 2010 an das VG Arnsberg; dies., Länderberichte Türkei (Stand: Mai 2009, Mai 2010 und Dezember 2010); dies., Auskunft vom 15. November 2007 an das VG Sigmaringen; Aydin, Gutachten vom 20. September 2007 an das VG Sigmaringen; Auswärtiges Amt, u.a. Lagebericht vom 18. April 2011, S. 21 f. Es ist nach wie vor noch nicht gelungen, Folter und Misshandlungen vollständig zu unterbinden, wobei eine der Hauptursachen dafür nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes, vgl. u.a. die Lageberichte vom 11. April 2010, S. 22 f., und vom 18. April 2011, S. 21 f., in der nicht effizienten Strafverfolgung und in der trotz der Maßnahmen der Regierung gegen Folter und Misshandlungen im Rahmen der "Null-Toleranz-Politik" und eines weiteren Rückgangs bekannt gewordener Fälle immer noch unbefriedigenden Strafverfolgung von Foltertätern liegt. Während das Auswärtige Amt eine leichte Abnahme der - registrierten - Folterfälle attestiert, beschreibt der Gutachter Helmut Oberdiek allerdings unter Auswertung der verschiedenen und zum Teil differierenden Statistiken der Menschenrechtsverbände und der offiziellen Stellen eine - von anderen Gutachtern bestätigte - gegenteilige Tendenz, vgl. Oberdiek, Gutachten vom 11. Dezember 2008 an das VG Göttingen; ebenso: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei - Update: Aktuelle Entwicklungen (Helmut Oberdiek), Bericht vom 9. Oktober 2008; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Die aktuelle Situation der Kurden (Aurel Schmid), Bericht vom 20. Dezember 2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Risiken bei der Rückkehr eines verurteilten PKK-Mitglieds (Fiorenza Kuthan), Bericht vom 26. Mai 2010; amnesty international, Auskünfte vom 9. März 2011 an das VG Hannover, vom 31. Januar 2011 an das OVG des Saarlandes und vom 9. März 2010 an das VG Arnsberg sowie die Länderberichte Türkei (Stand: Mai 2009, Mai 2010 und Dezember 2010); Kaya, Auskunft vom 14. Juni 2010 an das OVG Mecklenburg-Vorpommern. Teilweise wird nach dem im Jahr 2009 durch das türkische Verfassungsgericht ausgesprochenen Verbot der größten kurdischen Partei DTP (Partei der Demokratischen Gesellschaft) und daraufhin zahlreich erfolgten Verhaftungen kurdischer Politiker von einer "allgemeinen Destabilisierung der Sicherheitslage in den kurdischen Gebieten" gesprochen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Die aktuelle Situation der Kurden (Aurel Schmid), Bericht vom 20. Dezember 2010. Die Gefahr, nach einer Rückkehr in die Türkei Opfer von Folter oder sonst menschenrechtswidriger Behandlung zu werden, besteht nach alledem insbesondere für Personen, die unter dem Verdacht terroristischer Straftaten stehen, etwa weil sie sich in kurdisch-separatistischen oder linksextremistischen Organisationen exponiert betätigt haben, vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. April 2007 - 8 A 2771/06.A - und vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A -, sowie Beschluss vom 10. November 2008 - 8 A 2738/08.A -; ebenso: VG Aachen, u.a. Urteile vom 22. April 2010 - 6 K 2124/08.A -, vom 8. Oktober 2009 - 6 K 839/09.A -, vom 23. April 2008 - 6 K 1140/07 -, vom 26. März 2008 - 6 K 1094/07.A - und vom 22. Oktober 2007 - 6 K 1309/06.A -; vgl. überdies zur jüngsten Rechtsprechung der Instanzgerichte: VG Düsseldorf, Urteile vom 8. April 2011 - 26 K 2533/10.A - und - 26 K 6773/10.A -, vom 31. Januar 2011 - 26 K 7397/08.A -, und vom 5. November 2010 - 26 K 1914/10.A -; VG Arnsberg, Urteil vom 31. Januar 2011 - 9 K 242/09.A -; VG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2011 - 11 A 1148/06 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. Januar 2010 - 14a K 4767/08.A; VG Ansbach, Urteil vom 10. März 2009 - AN 1 K 08.30457 -; alle <juris>. Ausgehend von dieser Erkenntnislage droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei Opfer von Folter oder sonstigen i.S.d. Art. 3 EMRK menschenrechtswidrigen Übergriffen wird. Er ist aufgrund seiner während mehrerer Jahre eingenommenen Position als Gebietsleiter der DHKP-C für das Gebiet der Stadt Köln als ernstzunehmender Gegner des gegenwärtigen Regimes in Erscheinung getreten. Die DHKP-C ist sowohl in Deutschland als auch in der Türkei verboten; noch in der jüngeren Vergangenheit wurden ihr in der Türkei terroristische Aktionen zugeschrieben. Im Mai 2002 hat der Rat der Europäischen Union die DHKP-C auf die europäische Liste der Terrororganisationen gesetzt, vgl. Innenministerium NRW, Verfassungsschutzbericht über das Jahr 2010, S. 99 ff.; Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2009, S. 302 ff.; Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, ABl. L 344 vom 28. Dezember 2001 , S. 70; Beschluss 2003/480/EG des Rates vom 27. Juni 2003 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001, ABl. Nr. L 160 vom 28. Juni 2003, S. 81. Der Kläger hat sich damit als führender Funktionär einer staatsfeindlichen, verbotenen Organisation in besonders hervorgehobener Weise exponiert und sich nach türkischem Recht grundsätzlich strafbar gemacht (Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation), vgl. zur Strafbarkeit (auch von Auslandsstraftaten) u.a. amnesty international, Auskunft vom 9. März 2011 an das VG Hannover; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. April 2011, S. 32 f. Dass die Türkei von dem Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet, seiner (früheren) Position in der DHKP-C und dem Strafverfahren Kenntnis erlangt hat, steht außer Zweifel. Die türkischen Nachrichtendienste beobachten die Aktivitäten ihrer Landsleute im Bundesgebiet eingehend, vgl. u.a. OVG NRW, Urteile vom 17. April 2007 - 8 A 2771/06.A -, und vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, jeweils a.a.O. und mit weiteren Nachweisen. Aufgrund seiner langjährigen Einbindung in die Organisation und seiner zuletzt innegehabten Führungsposition ist selbst dann, wenn der Kläger wegen der Strafvollstreckung in Deutschland nicht mit einer eigenen strafrechtlichen Verfolgung rechnen müsste, zu erwarten, dass er in der Türkei in das Blickfeld der Sicherheitskräfte und Strafverfolgungsbehörden gerät, weil diese bei ihm Kenntnisse über die Strukturen und Strategien der Organisation sowie die derzeit in Deutschland und Europa sowie in der Türkei maßgeblichen Personen vermuten werden. Diese Informationen werden die türkischen Sicherheitskräfte und Strafverfolgungsorgane nach der Erkenntnislage aller Voraussicht nach in Erfahrung bringen wollen. Dabei wäre er nach Lage der Dinge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt, vgl. (jeweils zur DHKP-C): OVG NRW, Urteil vom 17. April 2007 - 8 A 2771/06.A -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. Dezember 2010 - 11 LA 495/10 -; VG Düsseldorf, Urteile vom 22. September 2009 - 26 K 5713/09.A - und vom 22. März 2007 - 4 K 172/07.A -; VG Ansbach, Urteil vom 10. März 2009 - AN 1 K 08.30457 -, alle <juris>. Diese Gefahr wird - entgegen der Annahme der Beklagten - nicht dadurch in erheblichem Maße gemindert, dass der Kläger durch seinen Bekanntheitsgrad oder Kontakte zu Anwälten geschützt wäre. Allerdings kann eine Beobachtung einer gefährdeten Person durch die nationale und internationale Öffentlichkeit einschließlich der Presse einen ernstzunehmenden Schutz vor Folter darstellen, vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. April 2007 - 8 A 2771/06.A -, und vom 26. Mai 2004 - 8 A 3852/03.A -, beide <juris>. Über einen derartigen Bekanntheitsgrad verfügt der Kläger indessen nicht. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte für ein Interesse der (Medien-)Öffentlichkeit an dem Schicksal des Klägers. Wegen des nach alledem gegebenen Anspruches des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes in Bezug auf die Türkei ist neben der Negativfeststellung in Ziffer 3. auch die in Ziffer 4. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes ausgesprochene Abschiebungsandrohung aufzuheben, soweit sie auf die Abschiebung des Klägers in die Türkei gerichtet ist. Denn nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist in der Abschiebungsandrohung der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf, hier namentlich die Türkei. Insoweit erweist sich die Abschiebungsandrohung daher teilweise als rechtswidrig. Nach § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG bleibt die Abschiebungsandrohung im Übrigen rechtmäßig, weshalb die Klage insoweit abzuweisen ist. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des durch Klagerücknahme erledigten Teils des Streitgegenstandes auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die tenorierte Kostenquotelung entspricht im Ergebnis dem jeweiligen Anteil des Obsiegens und Unterliegens (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 lit. b) des Asylverfahrensgesetzes. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.