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Urteil

5 K 57/10

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2011:0714.5K57.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der der Beigeladenen erteilte Befreiungsbescheid der Beklagten vom 9. Januar 2009 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger begehrt die Aufhebung einer der Beigeladenen erteilten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00 Gewerbegebiet D. Q. (im folgenden: Bebauungsplan Nr. 00). 3 Der Kläger ist Eigentümer des in B. -C. gelegenen Grundstücks O.---straße 00 (Gemarkung C. , Flur 00, Flurstück 00), das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Die Beigeladene ist Eigentümerin des westlich angrenzenden, im Hinterland befindlichen Grundstücks O.---straße 60 (Gemarkung C. , Flur 00, Flurstücke 00 und 00), auf dem sich mehrere Betriebsgebäude befinden, die in der Vergangenheit von der Tuchfabrik D1. genutzt worden sind. 4 Quelle: GeoServer NRW 5 Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 00, der einen etwa 20 ha großen keilförmigen, nach Südwesten breiter werdenden Bereich zwischen der F.------straße , der O.---straße , der C1. I. und dem W.-------weg im Stadtbezirk B. C. umfasst. 13,2 ha Plangebiets entfallen auf die ehemalige C2. Kaserne D. Q. , deren militärische Nutzung im Herbst 1995 aufgegeben worden ist. Das übrige Plangebiet wurde bereits in der Vergangenheit mit Ausnahme von einigen kleineren Flächen entlang der F.------straße und der O.---straße , wo sich u.a. das Wohnhaus des Klägers befindet, gewerblich genutzt. Im Südosten und Südwesten grenzt das Plangebiet an Allgemeine Wohngebiete. 6 Das Grundstück des Klägers ist im Bebauungsplan Nr. 00 als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen vorgegeben. Das Grundstück der Beigeladenen ist im Wesentlichen als Gewerbegebiet (GE 1) überplant; lediglich ein Teil des nördlich des Grundstücks O.---straße 00 gelegenen Flurstücks 00 - die Hauptzufahrt der vormaligen Tuchfabrik - ist als "Private Grünfläche" und als "Bereich ohne Ein- und Ausfahrt" festgesetzt. 7 Anlass für die Bauleitplanung war der Wunsch der Beklagten, wegen des erheblichen gewerblichen Bauflächenbedarfs im Bereich der Stadt B. das Gebiet der ehemaligen C3. Kaserne D. Q. und die angrenzenden Flächen einer gewerblichen kleinteiligen Nutzung für kleinere und mittlere Betriebe einschließlich Handwerksbetriebe zuzuführen. Vorgesehen war zunächst, u.a. zum Schutz der Wohnbebauung den Teil des Flurstücks 00, der sich nördlich des Grundstücks O.---straße 00 erstreckt, sowie den Teil des Flurstücks 00, der sich westlich der Wohnbebauung an der O.---straße befindet, als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festzusetzen. Nachdem die vormalige Eigentümerin der Flurstücke 00 und 00 - die T. B. - im Verlauf des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans u.a. die Wünsche geäußert hatte, angrenzend an die Wohnbebauung zur O.---straße den Bau von Garagen zuzulassen sowie auf die Ausweisung einer privaten Grünfläche im Bereich der Hauptzufahrt der vormaligen Tuchfabrik an der O.---straße zu verzichten, beschloss der Planungsausschuss des Rates der Beklagten am 20. März 2003 den Bebauungsplan Nr. 00 zu ändern. Die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern wurde zurückgenommen und in dem - hier interessierenden - Bereich hinter der Wohnbebauung an der O.---straße als Fläche für Stellplätze bzw. in dem Bereich nördlich des Grundstücks O.---straße 00 als private Grünfläche ausgewiesen. Die diesbezügliche Vorlage für die Sitzung lautet auszugsweise wie folgt: 8 "Um den Belangen der T. Rechnung zu tragen, sollte nach Auffassung der Verwaltung der Teilbereich vor der Fa. D1. entlang der F.------straße als WB-Gebiet festgesetzt werden. Zusätzlich soll um den Charakter des vorhandenen Wohngebiets zu stärken, das WB-Gebiet so gegliedert werden, dass im vorderen Bereich entlang der F.------straße ausschließlich Wohnnutzungen zulässig sind und die gewerblichen Nutzungen im rückwärtigen Bereich angrenzend an das Gewerbegebiet entwickelt werden müssen. Deshalb sollte um eine wirtschaftliche Nutzung der vorhandenen Gebäude auf dem Grundstück zu ermöglichen, auf die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern im Bereich des Grundstücks der Firma D1. verzichtet werden. Als Ersatz hierfür schlägt die Verwaltung vor, entlang der F.------straße im Bereich des WB-Gebiets eine ca. 3,0 m breite Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festzusetzen. 9 Außerdem sollen in diesem Bereich nur Ein- und Ausfahrten zu Wohnnutzungen und wohngebietstypischen Nutzungen zulässig sein. Dabei müssen die beiden vorhandenen Zufahrten von der F.------straße zum Grundstück der ehemaligen Fa. D1. gesichert bleiben. Hierüber dürfen jedoch nur solche Erschließungen erfolgen, die keine Beeinträchtigung für die Wohnnutzung innerhalb des WB- und MI-Gebietes zur Folge haben. 10 ... 11 Nach Auffassung der Verwaltung sollte das Grundstück der ehemaligen Firma auch weiterhin vom zukünftigen Gewerbegebiet erschlossen werden. ... 12 Desweiteren soll dem Wunsch der T. entsprochen werden, angrenzend an die Wohnbebauung in der O.---straße , den Bau von Garagen zuzulassen. Nach Auffassung der Verwaltung ist dies städtebaulich vertretbar. Um weiterhin eine Zufahrt von der O.---straße her auszuschließen, soll zwischen dem Gewerbegebiet und der Garagenfläche eine private Grünfläche festgesetzt werden. ..." 13 In der Begründung des Bebauungsplans Nr. 00 ist unter III. u.a. Folgendes festgehalten: 14 2.4 Verkehrsflächen ... Zur Entlastung der angrenzenden Wohngebiete vom LKW-Verkehr sollen die Grundstücke entlang der O.---straße sowie das Grundstück der ehemaligen Tuchfabrik D1. über das rückwärtige Gewerbegebiet D. Q. erschlossen werden. Deshalb wurde entlang der O.---straße und der F.------straße ein Ein- und Ausfahrtsverbot festgesetzt. Für das Grundstück der ehemaligen Firma D1. müssen die beiden vorhandenen Zufahrten von der F.------straße gesichert bleiben. Deshalb sollen von der F.------straße lediglich Ein- und Ausfahrten zu Nutzungen zugelassen werden, die in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sind. Hierüber dürfen nur solche Erschließungen erfolgen, die die benachbarte Wohnbebauung nicht beeinträchtigen. 15 Die Beklagte erteilte der Beigeladenen am 22. Januar 2009 eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der Tuchfabrik in ein Lagergebäude für Ersatzteile und Kraftfahrzeuge. Ausweislich des zur Baugenehmigung gehörigen Lageplans soll die Zufahrt zu dem Lagergebäude über die vormalige Hauptzufahrt der Tuchfabrik an der O.---straße (Flurstücke 00) sowie über die westliche Zufahrt an der F1. Straße (Flurstück 00) erfolgen. 16 Bereits vorher, am 9. Januar 2009, hatte die Beklagte der Beigeladenen unter Bezugnahme auf den im Dezember 2008 zwischen der Beklagten, der T. B. und der Beigeladenen geschlossenen "Vertrag zur Sicherung der Erschließung des Vorhabens Gemarkung C. , Flur 00, Flurstücke 00 und 00, O.---straße 00/F1. Straße" (im Folgenden: Erschließungsvertrag) eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00 erteilt. Hiernach darf die Erschließung des Vorhabens der Beigeladenen "vorübergehend" über die O.---straße erfolgen, bis die rückwärtige öffentliche Erschließung hergestellt und benutzbar ist. § 2 des Erschließungsvertrages lautet wie folgt: 17 "Die Bauherrin verpflichtet sich, die vorübergehend geduldete derzeit vorhandene Zufahrt von der O.---straße zum geplanten Vorhaben auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 00, Flurstück 00 unverzüglich aufzugeben, sobald die (rückwärtige) öffentliche Erschließung hergestellt und benutzbar ist. 18 Die Bauherrin verpflichtet sich weiter, nach Aufgabe der derzeitigen Grundstückszufahrt das Vorhaben an die neu hergestellte Erschließungsstraße anzuschließen." 19 Die Beklagte änderte die Baugenehmigung vom 22. Januar 2009 mit Bescheid vom 20. September 2010 ab und machte u.a. ein weiteres schalltechnisches Gutachten vom 30. Oktober 2008 zum Gegenstand der Genehmigung. 20 Der Kläger hat bereits am 8. Januar 2010 gegen den Befreiungsbescheid vom 9. Januar 2009 und gegen die Baugenehmigung vom 22. Januar 2009 - 5 K 40/10 - Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass die der Beigeladenen am 9. Januar 2009 erteilte Befreiung rechtswidrig sei. Da die Festsetzungen "Bereich ohne Ein- und Ausfahrt" und "Private Grünfläche" nach dem eindeutigen Wortlaut der Begründung des Bebauungsplans Nr. 00 nachbarschützend seien, hätte die Beklagte bei der Erteilung der Befreiung seine Rechtsposition berücksichtigen müssen. Dem werde der Befreiungsbescheid, der nachbarliche Belange nicht berücksichtige, indes nicht gerecht. Dieser sei daher bereits wegen eines Ermessensausfalls rechtswidrig. Darüber hinaus sei die Abweichung aber auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen nicht mit öffentlichen Belangen vereinbar. Eine ausreichende Berücksichtigung der Nachbarinteressen sei insbesondere nicht deshalb gegeben, weil die - auch ohne besondere Vorgaben des Bebauungsplans einzuhaltenden - Immissionsrichtwerte nicht überschritten würden. Der Ortsgesetzgeber habe der angrenzenden Wohnbebauung durch die Festsetzungen "Bereich ohne Ein- und Ausfahrt" bzw. "Private Grünfläche" nämlich einen weitergehenden Schutz zukommen lassen wollen als denjenigen, der ihr bereits durch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) gewährt werde. Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht, dass die Befreiung lediglich für eine Übergangsphase bis zur Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlage erteilt worden sei. Es sei nämlich nicht absehbar, wann diese Erschließung hergestellt werden werde. 21 Der Kläger beantragt, 22 den Befreiungsbescheid der Beklagten vom 9. Januar 2009 aufzuheben. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages vertritt sie die Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erfüllt seien. Die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans sei städtebaulich vertretbar und berühre die Grundzüge der Planung nicht. Zudem sei das Vorhaben sowohl mit öffentlichen als auch mit nachbarlichen Belangen vereinbar. Durch die differenzierten Regelungen in der Baugenehmigung werde sichergestellt, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers insbesondere durch Schallimmissionen ausgeschlossen sei. Die Befreiung sei schließlich auch nicht ermessensfehlerhaft. Ihr Ermessen sei vorliegend vielmehr auf Null reduziert gewesen, da die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiung erfüllt seien und Nachteile für die Gemeinde durch die Zulassung des Vorhabens nicht in Betracht kämen. Darüber hinaus seien Erwägungen, die über die in der Standortsituation relevanten städtebaulichen Gesichtspunkt hinausgingen, im vorliegenden Fall nicht gegeben. Dies gelte bereits deshalb, weil diese Gesichtspunkte zusätzlich durch den Erschließungsvertrag, auf den die Befreiung Bezug nehme, geregelt würden. 26 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zum Klagevorbringen geäußert. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 5 K 40/10 sowie der in dem Verfahren 5 K 40/10 vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1, 2 und 4) und des Aufstellungsvorgangs (Beiakte Heft 3) Bezug genommen. 28 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 29 Die zulässige Klage ist begründet. 30 Der zugunsten der Beigeladenen erteilte Befreiungsbescheid der Beklagten vom 9. Januar 2009, durch welchen der in dem Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren gleichen Rubrums 5 K 40/10 im einzelnen dargelegte Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00 ausgeräumt werden soll, ist aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 31 Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und entweder Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen befreit wird oder von solchen, die nicht drittschützend sind. Bei einer fehlerhaften Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans ist ein nachbarlicher Abwehranspruch stets gegeben, es führt also jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung. 32 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64/98 -, BauR 1998, 1206 f. = juris. 33 Bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung besteht Drittschutz des Nachbarn nur, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind; alle übrigen Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine Rechte nicht berührt werden. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. 34 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64/98 -, a.a.O., und Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8/84 -, BauR 1987, 70 ff. = juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. Februar 2011 - 7 B 1803/10 -, juris. 35 Unter Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Befreiung den Kläger in seinen Rechten verletzt, da die Festsetzungen "Private Grünfläche" und "Bereich ohne Ein- und Ausfahrt" hier Drittschutz vermitteln (vgl. dazu 1.) und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nicht vorlagen (vgl. dazu 2.). 36 1. Grundsätzlich ist die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen frei, ob sie einer Festsetzung nachbarschützende Wirkung beimisst; sie darf regelmäßig selbst entscheiden, ob sie eine Festsetzung auch zum Schutze Dritter trifft. Lediglich bei der Festsetzung von Baugebieten hängt es nicht vom Willen der Gemeinde ab, ob die Planfestsetzung nachbarschützend ist. Auf die Bewahrung der festgesetzten Gebietsart hat der Nachbar einen Anspruch auch dann, wenn das baurechtswidrige Vorhaben im Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung der Nachbar führt. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28/91 -, BRS 55 Nr. 110. 38 Der hiernach anerkannte sog. "Gebietsgewährleistungsanspruch" greift allerdings nur innerhalb desselben Baugebiets. Ein baugebietsübergreifender Schutz in dem Sinne, dass etwa derjenige, der einem anderen Baugebiet benachbart ist, unabhängig von dem konkreten Ausmaß seiner tatsächlichen Beeinträchtigung einen Abwehranspruch gegen baugebietsfremde Nutzungen im benachbarten Baugebiet hat, gibt es regelmäßig nicht. Das wechselseitige Austauschverhältnis, auf dem der Gebietsgewährleistungsanspruch letztlich beruht, beschränkt sich auf die Eigentümer der in demselben Baugebiet gelegenen Grundstücke. 39 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2002 - 10 B 1618/02 -, BRS 66 Nr. 168. 40 Die Einhaltung der Festsetzungen "Bereich ohne Ein- und Ausfahrt" und "Private Grünfläche" kann ein Nachbar nicht unter Berufung auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch mit Erfolg einfordern. Denn diese Festsetzungen zielen ausschließlich darauf ab, mit Blick auf außerhalb des Gewerbegebiets - und sogar außerhalb des Plangebiets - gelegene Wohnbebauung die Nutzung der ehemaligen Hauptzufahrt der Tuchfabrik als Zufahrt zum Gewerbegebiet zu unterbinden. 41 Für Festsetzungen, die keinen Gebietsgewährleistungsanspruch begründen, gilt der Grundsatz, dass es jeweils der Klärung im Einzelfall bedarf, ob eine baurechtliche Vorschrift ausschließlich objektivrechtlichen Charakter hat oder ob sie (auch) dem Schutz individueller Interessen dient, ob sie also Rücksichtnahme auf die Interessen außerhalb des Bau- bzw. Plangebiets befindlicher Dritter gebietet. Das kann sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm ergeben, etwa dann, wenn sie Abwehrrechte Betroffener ausdrücklich begründet. In der Regel allerdings wird insoweit - da der Normgeber nur in Ausnahmefällen derartige Abwehrrechte ausdrücklich statuiert hat - eine Auslegung der Norm nach Sinn und Zweck in Betracht kommen; gelegentlich mag sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Wille des historischen Normgebers ermitteln lassen, die Interessen Dritter zu schützen. Dabei ist Drittschutz nicht in jedem Fall ohne Rücksicht auf den Grad der Beeinträchtigung zu gewähren. Denn die Auslegung einer Vorschrift, die im Grundsatz Drittschutz vermitteln will, kann durchaus zu dem Ergebnis führen, dass Drittschutz nur zu gewähren ist, wenn eine bestimmte Schwelle der Beeinträchtigungen erreicht wird. 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8/84 -, BRS 46 Nr. 173; OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2005 - 7 B 1319/05 -, juris. 43 Gemessen hieran ergibt sich, dass die Festsetzungen "Private Grünfläche" und "Bereich ohne Ein- und Ausfahrt" darauf abzielen, die in der Nachbarschaft des klägerischen Vorhabens vorhandene Wohnbebauung vor der Festsetzung unverträglicher Nutzungen zu schützen, mithin ein generelles, von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiges Recht der Nachbarschaft auf Einhaltung der Festsetzungen begründen sollen. Wie sich aus der - im Tatbestand im Einzelnen dargestellten - Entstehungsgeschichte des Bebauungsplans Nr. 00 ergibt, hat der Rat der Beklagten sich auf Anregung der T. B. mit der Nutzung des Flurstücks 00 auseinandergesetzt. Dabei ist er zu der Auffassung gelangt, dass es zwar städtebaulich vertretbar ist, die - zum Schutz der Wohnbebauung vorgesehene - Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, die sich westlich der Wohnbebauung an der O.---straße erstrecken sollte, zugunsten einer Fläche für Stellplätze/Garagen entfallen zu lassen. Dem weitergehenden Wunsch der T. , die Nutzung der vormaligen Zufahrt der Tuchfabrik an der O.---straße auch für die Zukunft zu ermöglichen, hat er aber gerade nicht entsprochen, sondern im Interesse der Wohnbebauung an der O.---straße vielmehr an den Festsetzungen "Private Grünfläche" und "Bereich ohne Ein- und Ausfahrt" festgehalten. Dies ergibt sich zum einen aus der - vom Rat der Beklagten gebilligten - Sitzungsvorlage vom 20. März 2003, wo es heißt: "Um weiterhin eine Zufahrt von der O.---straße auszuschließen, soll zwischen dem Gewerbegebiet und der Garagenfläche eine private Grünfläche festgesetzt werden" (Fettdruck durch die Kammer), und folgt zum anderen aus Ziffer III 2.4 der Begründung des Bebauungsplans, wo ausdrücklich festgehalten ist, dass das Grundstück der ehemaligen Tuchfabrik "zur Entlastung der angrenzenden Wohngebiete vom LKW-Verkehr" über das rückwärtige Gewerbegebiet D. Q. erschlossen werden soll und daher u.a. entlang der O.---straße ein Ein- und Ausfahrtsverbot festgesetzt wird. Die Festsetzungen vermitteln daher Drittschutz für die Wohnbebauung an der O.---straße sowohl inner- als auch außerhalb des Plangebiets. 44 2. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen nicht vor. 45 Bei der Frage, ob ein planerischen Festsetzungen widersprechendes Vorhaben im Wege der Befreiung zugelassen werden kann, ist der Rechtsnormcharakter des als Satzung zu beschließenden Bebauungsplans zu beachten. Die Festsetzungen sind für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz dieser Rechtsverbindlichkeit im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. 46 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5/99 -, BRS 62 Nr. 99. 47 § 31 Abs. 2 BauGB erfasst Fallgestaltungen, für die der Ortsgesetzgeber sich regelmäßig keine oder jedenfalls keine genauen Vorstellungen darüber gemacht hat, ob trotz der bauplanerischen Festsetzungen zur sachgemäßen Verfolgung der städtebaulichen Ziele im Sinne gebotener Einzelfallgerechtigkeit ein Abweichen von den Festsetzungen sachnäher ist. 48 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 1989 - 4 B 163/89 -, BayVBl. 1990, 313. 49 Demgemäß rechtfertigen nur Planfestsetzungen, die - wie regelmäßig - ein Mindestmaß an Abstraktion oder Verallgemeinerung enthalten, die Erteilung einer Befreiung. Hat der Plangeber hingegen eine Festsetzung "im Angesicht des Falles" für diesen Fall so und nicht anders gewollt, ist für eine Befreiung kein Raum. 50 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1972 - IV C 69/70 -, BRS 25 Nr. 163; OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 - 10 A 4840/01 -, BauR 2004, 1125 ff. = juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. März 2000 - 15 B 97.529 -, juris; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Oktober 1994 - 1 L 555/93 -, NVwZ 1995, 914 ff. = juris. 51 Dieser für eine ältere Fassung der Befreiungsvorschrift entwickelte Grundsatz gilt auch nach den Änderungen des Normtextes fort. Insbesondere rechtfertigt die Tatsache, dass eine Befreiung seit dem Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuches und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) nicht nur im Einzelfall zulässig sein soll, sondern auch "in mehreren Fällen", keine Abweichung von diesem Grundsatz. Zwar hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung die Absicht verfolgt, die Befreiung gegenüber der vormaligen Rechtslage weiter zu erleichtern. 52 Vgl. zu dem Vorstehenden: Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2011, § 31 Rdnr. 8. 53 Die dadurch angestrebte Flexibilität findet ihre Grenze aber weiterhin an der Planungshoheit der Gemeinde. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 Abs. 1 BauGB unverändert der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 3 und 4 BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Verwaltung vorgeschrieben, von dem nur unter den in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann. Diese Regelung darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. 54 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5/99 -, a.a.O. 55 Eine Festsetzung ist daher nach wie vor keiner Befreiung zugänglich, wenn der Plangeber sie in dieser konkreten Gestalt "so und nicht anders" gewollt hat. 56 Vgl. hierzu die Rechtsprechung des OVG NRW, das in seinem Urteil vom 20. Februar 2004 - 10 A 4840/01 -, a.a.O., den für die ältere Fassung der Befreiungsvorschrift entwickelten Grundsatz noch anwendet. 57 Ausgehend von diesen Grundsätzen scheidet die Erteilung einer Befreiung hier aus. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Bebauungsplans Nr. 00 mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, hat sich der Rat auf Anregung der T. B. mit Nutzung des Flurstücks 00 als Zufahrt auseinandergesetzt. Aus den oben bereits im Einzelnen widergegebenen Erwägungen hat er sich in Abwägung der widerstreitenden Interessen bewusst und gewollt für die Festsetzung einer "Privaten Grünfläche" und eines "Bereichs ohne Ein- und Ausfahrt" entschieden, um den Interessen der ohnehin mit starken Immissionen belasteten Wohnbebauung an der O.---straße Rechnung zu tragen. Der Wille des Rates war eindeutig auf einen generellen Ausschluss einer Zufahrt an dieser Stelle gerichtet. Dieser eindeutig geäußerte Wille darf nicht durch eine Befreiung unterlaufen werden. Darauf, ob die fraglichen Festsetzungen die "Grundzüge der Planung" im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB berühren, kommt es daher - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht an. Die baurechtliche Zulässigkeit des begehrten Vorhabens bedarf der vorherigen Planänderung auch dann, wenn die fraglichen Festsetzungen nach ihrer Funktion und Bedeutung für das planerische Umfeld keine planerischen Grundzüge festschreiben, sondern nur eine Detailregelung enthalten; sie würde andernfalls einen Eingriff in die Planungshoheit der Gemeinde darstellen, die ihre abweichenden Planvorstellungen für das Grundstück in der Planung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat. 58 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 - 10 A 4840/01 -, a.a.O.; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Oktober 1994 - 1 L 555/93 -, a.a.O. 59 Ein solcher Eingriff ist in keiner Weise und damit - anders als die Beklagte meint - auch nicht zeitlich begrenzt, das heißt bis zur Herstellung der im Bebauungsplan Nr. 00 vorgesehenen (rückwärtigen) Erschließung, zulässig. 60 Sind die streitgegenständlichen Festsetzungen mithin bereits keiner Befreiung zugänglich, so stellt sich auch nicht die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochene Frage, ob die Baugenehmigung unter Würdigung nachbarlichen Interessen - hierzu gehören insbesondere immissionsschutzrechtliche Gesichtspunkte - mit öffentlichen Interessen vereinbar ist (§ 31 Abs. 2 BauGB). 61 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene sich nicht durch Stellung eines Antrages einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären. 62 Gründe nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor. Das Urteil weicht weder von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe bzw. des Bundesverfassungsgerichts ab, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Da die streitgegenständlichen Festsetzungen eine Detailregelung enthalten, die keiner Befreiung zugänglich ist, weil der Plangeber sie in dieser konkreten Gestalt "so und nicht anders" gewollt hat, stellt sich - wie bereits ausgeführt - die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 14. Juli 2011 aufgeworfene und für grundsätzlich erachtete Frage nicht, ob die durch die Befreiung die "Grundzüge der Planung" im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB berührt werden.