Beschluss
7 B 1319/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1104.7B1319.05.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene Abwägung, ob dem Interesse der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 18. April 2005 oder dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzbarkeit dieser Baugenehmigung der Vorrang gebührt, geht zu Lasten der Antragsteller aus. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die genannte Baugenehmigung vom 18. April 2005. Diese gestattet der Beigeladenen das in der Baugenehmigung als "Abgrabung und Platzbefestigung" bezeichnete Vorhaben. Dieses beschränkt sich allerdings nicht auf eine bautechnische Umgestaltung des betroffenen Areals, sondern erfasst auch die nutzungsmäßige Einbeziehung der eingeebneten und asphaltierten Fläche in den bestehenden, Kunststoffteile produzierenden Betrieb der Beigeladenen. So heißt es in der zum Bestandteil der genehmigten Bauvorlagen gemachten "formlosen Baubeschreibung": "Die asphaltierten Platzflächen sollen zunächst als Lager- und Verladeflächen genutzt werden. Stapler- und LKW-Betrieb in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr." Auf Grund der Baugenehmigung ist die Beigeladene mithin berechtigt, die betroffene Fläche in ihr Betriebsgeschehen dergestalt zu integrieren, dass die bereits vorhandenen Lager- und Verladeflächen und auch die betriebsbedingten Verkehrsvorgänge insbesondere mit Lastkraftwagen auf die neu gestalteten und befestigten Flächen ausgedehnt werden. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass den Antragstellern gegenüber diesem Vorhaben bereits deshalb voraussichtlich ein nachbarliches Abwehrrecht zusteht, weil die von der Genehmigung erfassten Flächen (teilweise) in einem Bereich liegen, der im Bebauungsplan Nr. 6 der Stadt B. als ein eingeschränktes Gewerbegebiet "GE1" ausgewiesen ist. In diesem GE1-Gebiet sind nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nur Gewerbebetriebe, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe zulässig, "soweit diese Anlagen nicht wesentlich stören (Anlagen i. S. des § 6 (1) BauNVO)". Mit dieser Festsetzung sei das strittige Vorhaben nicht vereinbar, weil seine Zulässigkeit als unselbständiger Lagerplatz nur unter Berücksichtigung der Gesamtanlage (Betrieb der Beigeladenen) beurteilt werden könne, die ihrerseits nicht als Anlage im Sinne von § 6 Abs. 1 BauNVO angesehen werden könne. Auf diesen Verstoß des strittigen Vorhabens gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans könnten sich die Antragsteller unabhängig von der - wohl zu verneinen - Frage, ob das Vorhaben ihnen gegenüber rücksichtslos sei, auch berufen, weil der Festsetzung offensichtlich nachbarschützender Charakter, und zwar auch zugunsten der Antragsteller, zukomme. Dieser Wertung ist nicht zu folgen. Der Festsetzung eines eingeschränkten GE1- Gebiets im Bebauungsplan Nr. 6 kommt ersichtlich kein die Antragsteller begünstigender nachbarschützender Charakter mit der Folge zu, dass die Antragsteller unabhängig von dem konkreten Ausmaß der Beeinträchtigungen ihres Wohngrundstücks durch das strittige Vorhaben hiergegen einen nachbarlichen Abwehranspruch hätten. Grundsätzlich ist die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen frei, ob sie einer Festsetzung nachbarschützenden Charakter beimisst; sie darf regelmäßig selbst entscheiden, ob sie eine Festsetzung auch zum Schutz Dritter trifft. Lediglich bei der Festsetzung von Baugebieten hängt es nicht vom Willen der Gemeinde ab, ob die Planfestsetzung nachbarschützend ist. Auf die Bewahrung der festgesetzten Gebietsart hat der Nachbar einen Anspruch auch dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110. Der hiernach anerkannte sog. "Gebietsgewährleistungsanspruch" greift allerdings nur innerhalb desselben Baugebiets. Für einen baugebietsübergreifenden Schutz in dem Sinne, dass etwa derjenige, der einem anderen Baugebiet benachbart ist, unabhängig von dem konkreten Ausmaß seiner tatsächlichen Beeinträchtigung einen Abwehranspruch gegen baugebietsfremde Nutzungen im benachbarten Baugebiet hat, gibt die Rechtsprechung zum Gebietsgewährleistungsanspruch nichts her. Das wechselseitige Austauschverhältnis, auf dem der Gebietsgewährleistungsanspruch letztlich beruht, beschränkt sich auf die Eigentümer der in demselben Baugebiet gelegenen Grundstücke. Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2002 - 10 B 1618/02 -, BRS 66 Nr. 168 m.w.N.. Um einen solchen Gebietsgewährleistungsanspruch geht es bei der hier in Rede stehenden nutzungsbezogenen Gliederung schon deshalb nicht, weil sie ausschließlich darauf abzielt, mit Blick auf außerhalb des Gewerbegebiets - und sogar außerhalb des Plangebiets - gelegene Wohnbebauung in unterschiedlichen Bereichen des Gewerbegebiets jeweils nur bestimmte Anlagen zuzulassen. Für eine solche Festsetzung gilt unverändert der Grundsatz, dass es jeweils der Klärung im Einzelfall bedarf, ob eine baurechtliche Vorschrift ausschließlich objektivrechtlichen Charakter hat oder ob sie (auch) dem Schutz individueller Interessen dient, ob sie also Rücksichtnahme auf die Interessen Dritter gebietet. Das kann sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm ergeben, etwa dann, wenn sie Abwehrrechte Betroffener ausdrücklich begründet. In der Regel allerdings wird insoweit - da der Normgeber nur in Ausnahmefällen derartige Abwehrrechte ausdrücklich statuiert hat - eine Auslegung der Norm nach Sinn und Zweck in Betracht kommen; gelegentlich mag sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Wille des historischen Normgebers ermitteln lassen, die Interessen Dritter zu schützen. Dabei ist Drittschutz nicht in jedem Fall ohne Rücksicht auf den Grad der Beeinträchtigung zu gewähren. Denn die Auslegung einer Vorschrift, die im Grundsatz Drittschutz vermitteln will, kann durchaus zu dem Ergebnis führen, dass Drittschutz nur zu gewähren ist, wenn eine bestimmte Schwelle der Beeinträchtigungen erreicht wird. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BRS 46 Nr. 173. Gemessen hieran ist nicht erkennbar, dass die hier zu betrachtende Festsetzung einer nutzungsbezogenen Gliederung darauf abzielt, die in der Nachbarschaft des ausgewiesenen Gewerbegebiets vorhandene Wohnbebauung vor allen der Festsetzung widersprechenden Nutzungen zu schützen, mithin ein generelles, von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiges Recht der Nachbarschaft auf Einhaltung der Festsetzung begründen soll. Primär liegt einer solchen nutzungsbezogenen Gliederung der städtebaulich motivierte Ansatz zugrunde, durch die Beschränkung der Nutzbarkeit in verschiedenen Bereichen die Ansiedlung künftiger Betriebe von vornherein so zu steuern, dass im Regelfall keine Probleme im Hinblick auf die Schutzbedürfnisse der Nachbarschaft auftreten können. Sie soll es ermöglichen, eine Ansiedlung solcher Nutzungen, die die Nachbarschaft potenziell in unzumutbarem Ausmaß belasten können, schon auf Grund einer typisierenden Betrachtung möglichst auszuschließen. Ob im Einzelfall tatsächlich unzumutbare Belastungen auftreten, hängt jedoch nicht davon ab, welchem Typ der betreffende Betrieb zuzuordnen ist, sondern von den konkreten Auswirkungen des jeweiligen individuellen betrieblichen Geschehens. Insoweit haben nutzungsbezogene Gliederungen wie die hier in Rede stehende in erster Linie eine städtebaulich steuernde Funktion. Dass dabei - selbstverständlich - auch der Schutz der Nachbarschaft in den Blick genommen wird und - wie hier in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 6 - vom Plangeber ausdrücklich verlautbart worden ist, besagt noch nicht, dass damit zugleich ein unabhängig von konkreten Auswirkungen des jeweiligen Betriebs bestehendes nachbarliches Abwehrrecht begründet werden soll. Entscheidend für den vom Plangeber beabsichtigten Schutz ist - jedenfalls aus der Sicht der betroffenen Nachbarn - letztlich allein der Erfolg, nämlich dass im Ergebnis in der Tat keine unzumutbaren Beeinträchtigungen auftreten. Zu einer vergleichbaren Fallkonstellation vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2005 - 7 B 217/05 -. Diese Sichtweise wird bestätigt durch die in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 6 verlautbarte Motivation des Plangebers für die nutzungsbezogene Gliederung des ausgewiesenen Gewerbegebiets. Sie lautet: "Um einen wirksamen Immissionsschutz für die angrenzende Wohnbebauung sicherzustellen, werden im Plangebiet unterschiedliche Nutzungszonen im Anhalt an den ... Abstandserlaß NW' festgesetzt... Im südwestlichen Planbereich (GE-1- Fläche) wird ein Gewerbegebiet mit eingeschränkter Nutzung festgesetzt. Diese Fläche grenzt unmittelbar an die im Bereich der Unteren Straße' vorhandene Wohnbebauung an, so dass hier nur Betriebe bzw. Betriebsteile zugelassen werden können, die von ihrem Immissionsgrad her auch in einem Mischgebiet im Sinne des § 6 der Baunutzungsverordnung zulässig sind." Schon die verlautbarte Zielsetzung der hier vorgenommenen nutzungsbezogenen Gliederung macht im vorstehend dargelegten Sinne deutlich, dass es dem Plangeber ersichtlich allein darauf ankam, mit der Nutzungseinschränkung die Immissionen der anzusiedelnden Betriebe im Interesse der benachbarten Wohnbebauung zu begrenzen. Ziel der Gliederung war es hingegen ersichtlich nicht, dieser Wohnbebauung einen vom konkreten Immissionsverhalten der anzusiedelnden Betriebe unabhängigen Abwehranspruch gegen alle mit der Festsetzung objektiv nicht zu vereinbarenden gewerblichen Nutzungen einzuräumen, der der Sache nach einem gebietsübergreifenden Gebietsgewährleistungsanspruch gleich kommt. Letzteres wird auch daran deutlich, dass mit der getroffenen, die gewerbliche Nutzbarkeit in Teilbereichen des ausgewiesenen Gewerbegebiets einschränkenden Festsetzung, die sich auf "Anlagen" und nicht auf Gesamtheiten von Betrieben bezieht, den jeweiligen Betrieben nach dem letzten Satz des angeführten Begründungsauszugs auch die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, ihre Betriebe so anzuordnen, dass einzelne "Betriebsteile" mit geringerem Störgrad ("nicht wesentlich störend") sich im ausgewiesenen GE1-Gebiet befinden dürfen, während Betriebsteile mit höherem Störgrad beispielsweise nur in dem erst knapp 100 m von der Wohnbebauung entfernt beginnenden GE2-Gebiet angesiedelt werden können. Die Gliederung des Gewerbegebiets in unterschiedliche Nutzungszonen zielt mithin auch darauf ab, größeren Gewerbebetrieben eine Ansiedlung in mehreren der gegliederten Nutzungszonen zu ermöglichen, wenn bei ihrer internen Aufteilung die einzelnen Betriebsteile den jeweils für ihren Standort maßgeblichen Störgrad einhalten. Aus der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl.: Urteil vom 15. November 1991 - 4 C 17.88 -, BRS 52 Nr. 52 - folgt nichts Gegenteiliges. Diese Entscheidung verhält sich schon nicht zum nachbarschützenden Charakter von Baugebietsausweisungen, sondern allein zur objektiv-rechtlichen Zulässigkeit eines konkreten Vorhabens. Des Weiteren war Gegenstand jener Entscheidung, wie die Beschwerde zutreffend hervorhebt, die Frage, ob die Erweiterung eines in einem Mischgebiet unzulässigen vorhandenen Betriebs planungsrechtlich zulässig ist, wenn das Erweiterungsvorhaben isoliert für sich betrachtet zu keinen erheblichen Störungen des Mischgebiets führt. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage verneint, weil durch die Erweiterung eine Verfestigung der materiell rechtswidrigen Situation bewirkt würde. Soweit in der Entscheidung weiter ausgeführt wird, dass bei der Zulassung einer räumlich und funktional unselbständigen Anlage ein Betrieb nicht in einen dafür nicht vorgesehenen Bereich hinein erweitert werden darf, bezieht sich dies auf eine hier nicht einschlägige Fallkonstellation. Die hier strittige Erweiterungsfläche des Betriebs der Beigeladenen soll sich gerade nicht in ein ein anderes Baugebiet hinein erstrecken, in dem der Betrieb selbst - in seiner Gesamtheit betrachtet - bauplanungsrechtlich unzulässig wäre. Hier geht es vielmehr darum, dass das strittige Vorhaben sich - teilweise - in einen Bereich des im Bebauungsplan ausgewiesenen gegliederten Gewerbegebiets hinein erstrecken soll, in dem - wie dargelegt - nur nicht wesentlich störende Anlagen bzw. Betriebsteile zulässig sind. Von einer Verfestigung einer materiell rechtswidrigen Situation kann angesichts dessen keine Rede sein. Scheidet nach alledem ein unabhängig vom konkreten Immissionsgeschehen des strittigen Vorhabens bestehender nachbarlicher Abwehranspruch der Antragsteller aus, kommt es für eben einen solchen Abwehranspruch maßgeblich darauf an, ob das strittige Vorhaben zu Belastungen der Antragsteller führt, die ihnen nach dem Gebot der Rücksichtnahme nicht mehr zuzumuten sind. Hierfür liegt - wie das Verwaltungsgericht mit der Formulierung "wohl zu verneinen" bereits angedeutet hat - kein Anhalt vor. Nach der vom Verwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme des Staatlichen Umweltamts M. vom 20. Juni 2005 hat sich dieses bei seiner im Verwaltungsverfahren abgegebenen positiven Stellungnahme zum strittigen Vorhaben maßgeblich davon leiten lassen, dass selbst bei ununterbrochen 16- stündig andauernden Emissionen mit einem Schallleistungspegel LWA von 100 dB (A) keine Überschreitung des beim Wohnhaus der Antragsteller einschlägigen Immissionswerts von 60 dB (A) zu erwarten wäre. Dieser durchaus plausiblen Einschätzung sind die Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten. Der Einwand der Antragsteller, bei dem strittigen Vorhaben handele es sich - mit Blick auf die von der Beigeladenen weiterhin beantragte Errrichtung einer neuen größeren Lagerhalle - um die Aufspaltung eines einheitlichen Vorhabens in zwei Teile, ist schon deshalb unbeachtlich, weil Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die hier strittige Baugenehmigung für die Ausdehnung der betrieblich genutzten Freiflächen in den neu eingeebneten Bereich hinein ist, nicht hingegen eventuelle nachbarliche Abwehrrechte der Antragsteller gegen das nach Aktenlage noch nicht abschließend beschiedene weitere Vorhaben der Beigeladenen der Errichtung einer neuen Lagerhalle. Soweit die Antragsteller ferner auf die angebliche Beeinträchtigung des im Bebauungsplan Nr. 6 ausgewiesenen Pflanzstreifens abstellen, sieht die der Beigeladenen erteilte strittige Baugenehmigung ausdrücklich vor, dass der im Bebauungsplan festgesetzte Streifen von 10 Metern am Südwestrand des Bebauungsplangebiets nicht asphaltiert wird, sondern als Fläche für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern vorzuhalten ist. Im Übrigen spricht alles dagegen, dass diese Festsetzung, mit der nach der Begründung zum Bebauungsplan "eine Durchgrünung des Plangebiets" erreicht werden soll, überhaupt dem Schutz der Antragsteller dient. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf die §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).