Urteil
6 K 29/10
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2011:1121.6K29.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist seit Jahren niedergelassener Urologe mit einer Praxis in W. . Er wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die durch den Landrat des Kreises I. als Kreispolizeibehörde ausgesprochene Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach ermittelte unter dem Aktenzeichen 501 Js 1212/08 gegen den Kläger wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs-, Betreuungsverhältnisses (§ 174 c Abs. 1 des Strafgesetzbuches - StGB -). Der Einleitung des Ermittlungsverfahrens lag eine Strafanzeige vom 8. Juli 2008 zugrunde, der zufolge der Kläger am 21. Juni 2008 während einer urologischen Untersuchung in seiner Praxis eine 22-jährige Frau sexuell missbraucht habe, indem er sie veranlasst habe, sich aus angeblich medizinischen Gründen selbst zu befriedigen. Als dies nicht zum gewünschten Ergebnis geführt habe, habe er sich neben die Patientin gelegt und selbst an ihren Brüsten und ihrer Vagina manipuliert. Dabei habe er u.a. auch seine Finger in die Scheide der Patientin eingeführt. Mit Urteil des Amtsgerichtes Viersen vom 27. August 2009 wurde der Kläger wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungsverhältnisses zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Mit - noch nicht rechtskräftigem - Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 5. Juli 2011 wurde die vom Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Berufung verworfen. Unter dem Aktenzeichen 501 Js 800/09 führte die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen sexueller Nötigung gegen den Kläger. Diesem Ermittlungsverfahren lag eine Strafanzeige vom 5. Juni 2009 zugrunde, der zufolge der Kläger im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit in der Notfallpraxis F. am 31. Mai 2009 eine 19-jährige Patientin während einer ärztlichen Untersuchung ebenfalls sexuell missbraucht haben soll. Er habe die Patientin, die mit akuten Halsschmerzen die Notfallpraxis aufgesucht habe, veranlasst, sich mit heruntergelassener Unterhose bäuchlings über eine Liege zu beugen, um sie dann vaginal untersuchen zu können, wobei er einen Finger in ihre Scheide eingeführt habe. Im Rahmen des wegen dieses Vorfalls daraufhin zunächst beim Amtsgericht Mönchengladbach eingeleiteten und später beim Amtsgericht Erkelenz fortgeführten Strafverfahrens wurde zu der Frage, ob die durchgeführte ärztliche Untersuchung lege artis erfolgt sei, Beweis erhoben durch Einholung zweier Sachverständigengutachten. In seinem Gutachten vom 16. September 2010 stellte der Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Allergologie und Umweltmedizin, Dr. med. A. , u.a. fest: "Eine folgende vaginale Untersuchung vor Einleitung einer antibiotischen Therapie bei einer akuten Mandelentzündung ist völlig untypisch und entspricht keinesfalls den medizinischen Standards... ...Die durchgeführten Untersuchungen waren angesichts der Beschwerden, Erkrankung und Behandlung von Frau ... weder medizinisch indiziert, noch entsprachen sie den Regeln der ärztlichen Kunst." Der Chefarzt der Klinik für Urologie, Kinderurologie und Urologische Onkologie am Klinikum Niederberg Velbert, Prof. Dr. med. H. , stellte in seinem Gutachten vom 15. Februar 2011 u.a. fest: "Im Rahmen der Untersuchung erfolgte eine medizinisch nicht zu begründende digitale vaginale "Abtastung" in einer Technik und Vorgehensweise, die in den relevanten Lehrbüchern der Urologie und Gynäkologie nicht beschrieben ist und die keinesfalls irgendeinem medizinischen Standard entspricht. Diese 'Untersuchung' wurde nicht nur an sich grob fehlerhaft durchgeführt, sie war insbesondere in diesem Fall keinesfalls sinnvoll oder gar notwendig zur Klärung der Erkrankung der ... oder zur Festlegung der notwendigen Therapie... ...Somit muss das Vorgehen des ... bei der Untersuchung der ... als grob fehlerhaft und medizinisch völlig unsinnig bezeichnet werden." Dieses Strafverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Ein Termin zur mündlichen Anhörung der Sachverständigen wurde bestimmt zunächst auf den 2. April 2012. Mit Bescheid vom 16. Juli 2009 ordnete die Bezirksregierung Düsseldorf mit Blick auf die beiden Strafverfahren das Ruhen der Approbation des Klägers als Arzt an. Die hiergegen gerichtete Klage (Az.: 7 K 4834/09) wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit - inzwischen rechtskräftigem - Urteil vom 1. Dezember 2010 ab. Bereits mit Bescheid vom 10. Dezember 2009 hatte der Landrat des Kreises I. als Kreispolizeibehörde aus Anlass des gegen den Kläger aktuell durchgeführten Ermittlungsverfahrens 501 Js 800/09 sowie in Ansehung des zum damaligen Zeitpunkt noch anhängigen Strafverfahrens 501 Js 1212/08 nach vorheriger Anhörung des Klägers dessen erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet. Zur Begründung verwies der Landrat darauf, dass sich im Fall des Klägers die bei Sexualstraftaten ohnehin erhöhte Wiederholungsgefahr bereits verwirklicht habe. Der Kläger habe in zwei vergleichbaren Fällen ein identisches Tatmuster gezeigt. Die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen sei daher für eine mögliche Überführung in einem künftigen Strafverfahren unerlässlich. Der Kläger hat am 7. Januar 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen darauf verweist, die beanstandete ärztliche Untersuchung am 31. Mai 2009 sei lege artis erfolgt. Der Kläger habe als seit vielen Jahren praktizierender Urologe eine vergleichbare Untersuchung bereits mehrere Hundert Male durchgeführt, ohne dass es jemals zu Beanstandungen gekommen sei. Einer möglichen Strafbarkeit nach § 174 c StGB stehe schon entgegen, dass sich weder objektiv noch subjektiv ein Sexualbezug der beanstandeten Untersuchung feststellen ließe. Das weitere Strafverfahren sei im Übrigen ebenfalls noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Den ihm dort gemachten Tatvorwurf bestreite er. Schließlich sei die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung auch nicht notwendig. Der Kläger habe seine Identität nie verschleiert. Im Gegenteil seien den angeblichen Opfern Name und Anschrift des Klägers bekannt gewesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landrats des Kreises I. als Kreispolizeibehörde vom 10. Dezember 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages nimmt er Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Ergänzend führt er aus, der Bescheid sei zwar fehlerhaft auf § 14 Abs. 1 des Polizeigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) gestützt worden. Richtige Ermächtigungsgrundlage, die dem Bescheid aber auch nachträglich zugrunde gelegt werden könne, sei § 81 b Abs. 1 2. Alt. der Strafprozessordnung (StPO). Die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage seien gegeben. Im Fall des Klägers habe sich die angenommene Wiederholungsgefahr bereits verwirklicht. Die vom Kläger durchgeführte ärztliche Untersuchung sei völlig ungeeignet und unsinnig gewesen. Vor diesem Hintergrund spreche alles dafür, dass sie sexuell veranlasst gewesen sei. Zwar sei in den beiden angezeigten Fällen die Identität des Klägers bekannt gewesen. Im jüngeren Fall sei der Kläger aber erst durch eine Einsichtnahme in die Dienstpläne der Notfallpraxis bekannt geworden. Es sei auch in künftigen Sachzusammenhängen nicht auszuschließen, dass die Identität des Klägers möglicherweise nicht bekannt werde. Für diese Fälle sei die Erhebung erkennungsdienstlicher Unterlagen unabdingbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach 501 Js 1212/08, der Strafakte des Amtsgerichts Erkelenz 4 Ds-501 Js 800/09-493/11 sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 10. Dezember 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Anordnung ist § 81 b 2. Alt. StPO, dem zufolge Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden können, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Dass der Landrat des Kreises I. die Anordnung - zunächst - auf die landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage zur Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen in § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW gestützt hat, ist im Ergebnis unschädlich. Diese Vorschrift ermächtigt allerdings nur zu solchen erkennungsdienstlichen Maßnahmen, die außerhalb von Strafverfahren von der Polizei zu präventiven Zwecken angefertigt werden. In Betracht kommen danach insbesondere Maßnahmen gegen Personen, die nicht "Beschuldigte" im Sinne des § 81 b 2. Alternative StPO sind, also z.B. Strafunmündige oder rechtskräftig Verurteilte, vgl. zum Verhältnis des § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW zu § 81 b 2. Alt. StPO: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Januar 1999 - 5 B 2562/98 - <juris>. Der erkennenden Kammer ist aber im Rahmen ihrer gerichtlichen Prüfungspflicht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Heranziehung anderer als der im angefochtenen Bescheid genannten Normen nur insoweit verwehrt, als dadurch die Grenzen überschritten würden, die der Zulässigkeit des so genannten Nachschiebens von Gründen gezogen sind, d.h. wenn die anderweitige rechtliche Begründung oder das Zugrundelegen anderer Tatsachen zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. November 1989 - 9 C 28.89 -, <juris>. Hiervon kann angesichts dessen, dass es sich auch bei einer auf § 81 b 2. Alt. StPO gestützten Entscheidung um eine aus präventiven Gründen erfolgende und im Ermessen der Polizeibehörde stehende Anordnung einer - nach Art und Umfang identischen - erkennungsdienstlichen Behandlung zum Zwecke des Erkennungsdienstes handelt, keine Rede sein, vgl. - für den umgekehrten Fall - auch Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 14. Mai 2009 - 20 K 1861/08 -, <juris>. Die Voraussetzungen des hiernach vorliegend einschlägigen § 81 b 2. Alt. StPO sind gegeben. Erkennungsdienstliche Unterlagen werden nach § 81 b 2. Alt. StPO nicht für Zwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vielmehr - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind. Ein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der Aufnahme von erkennungsdienstlichen Unterlagen nach § 81 b 2. Alt. StPO besteht nicht. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81 b 2. Alt. StPO nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss. Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt daher die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen auch unberührt, vgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225, und vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 ff., sowie Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, NJW 1989, 2640; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 -, vom 17. Dezember 1999 - 5 B 1944/99 -, und vom 24. November 1999 - 5 B 1785/99 -, alle abrufbar im Internet unter www.nrwe.de (NRWE-Datenbank). Die Notwendigkeit der Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungs-weise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten, vgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, a.a.O., und vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, a.a.O., sowie Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2008 - 5 B 1046/08 -, vom 18. August 2008 - 5 B 597/08 -, beide <juris>, vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 -, vom 17. Dezember 1999 - 5 B 1944/99 -, und vom 24. November 1999 - 5 B 1785/99 -, alle a.a.O. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere danach zu differenzieren, in welchem Umfang Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen. Sind die für das Ermittlungsverfahren bestimmenden Verdachtsmomente ausgeräumt, sind erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht mehr notwendig. Ist das nicht der Fall, kommt es entscheidend darauf an, welcher Art das Delikt ist, auf das sich die bestehenden Verdachtsmomente beziehen. Je schwerer ein Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und je größer die Schwierigkeiten einer Aufklärung einzustufen sind, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene öffentliche Interesse, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - I C 57.66 -, BVerwGE 26, 169 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2008 - 5 B 1046/08 -, vom 18. August 2008 - 5 B 597/08 -, vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 -, vom 17. Dezember 1999 - 5 B 1944/99 -, vom 24. November 1999 - 5 B 1785/99 -, alle a.a.O., und vom 16. Oktober 1996 - 5 B 2205/96 -, NRWE-Datenbank. § 81 b 2. Alt. StPO stellt hinsichtlich der Notwendigkeit der Maßnahmen nicht (nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung ab. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle kommt es deshalb für die Notwendigkeit der angeordneten Maßnahme auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, a.a.O. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die angefochtene Anordnung nicht zu beanstanden. Sie erging nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt, sondern aus dem konkreten Anlass des gegen den Kläger als Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach 501 Js 800/09 wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungsverhältnisses. Die gegen den Kläger in diesem Verfahren geführten Ermittlungen - und damit zugleich die streitige Anordnung - knüpfen auch nicht an beliebige Tatsachen an. Vielmehr liegen hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß des Klägers gegen § 174 c StGB vor. Diese Anhaltspunkte ergeben sich aus dem bisherigen Ermittlungsergebnis, das zur Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach und schließlich auch zur Eröffnung des Hauptverfahrens nach Bejahung eines hinreichenden Tatverdachtes im Sinne des § 203 StPO durch das Amtsgericht Mönchen-gladbach geführt haben, der regelmäßig (erst) dann zu bejahen ist, wenn "bei vorläufiger Tatbewertung auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist", vgl. hierzu: Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 22. April 2003 - StB 3/03 -, <juris>. Das Ermittlungsergebnis lässt sich wie folgt zusammenfassen: Nach den Angaben der Anzeigenerstatterin habe diese am Nachmittag des 31. Mai 2009 mit akuten Halsschmerzen die Notfallpraxis in F. aufgesucht. Der Kläger habe als diensthabender Arzt durch einen Blick in den Rachenraum festgestellt, dass die Mandeln vereitert gewesen seien. Er habe ihr dann eine Spritze geben wollen. Zu diesem Zweck habe sie ihre Hose herunter lassen und sich über eine Liege beugen sollen. Der Kläger habe ihr daraufhin in den rechten Gesäßmuskel eine Spritze gegeben. Sie habe sich mit noch herunter gelassener Unterhose auf die Liege legen sollen, wo er die Einstichstelle mit einem Pflaster versorgt und ihr anschließend gesagt habe, sie solle sich wieder anziehen. Nachdem sie ihre Unterhose wieder hochgezogen habe, habe der Kläger sie gebeten, sich hinzustellen und erneut über die Liege zu beugen. Der Kläger habe ihr daraufhin die Unterhose bis zu den Oberschenkeln heruntergezogen und einen Finger in ihre Scheide gesteckt. Er habe dann gesagt, es sei alles in Ordnung, man müsse bei Frauen überprüfen, ob sie, wenn sie irgendwo Ausfluss hätten, irgendwelche Pilze hätten. Am Abend des gleichen Tages sei sie mit ihrem Vater noch einmal zum Kläger gegangen. Als ihr Vater den Kläger wegen dessen Untersuchungsmethoden zur Rede gestellt habe, habe dieser gesagt, er sei Urologe und habe nachgeschaut, ob sie Hämorrhoiden habe. Der Kläger stellt diesen Sachverhalt im Wesentlichen nicht in Abrede. Anders als die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach bewertet er die Untersuchung jedoch als medizinisch indizierte Routineuntersuchung, die er in dieser Form bereits vielfach angewendet habe ("bei mehreren Hundert Patientinnen im Quartal"). Die vorgenommene vaginale Untersuchung habe dem Zweck gedient, eine Pilzinfektion, die für die angesichts des Krankheitsbildes zunächst indizierte Gabe von Antibiotika eine Kontraindikation darstelle, auszuschließen. Die Behandlung sei daher lege artis erfolgt. Aus diesem Grund läge auch kein hinreichender Tatverdacht für einen sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses vor. Der Straftatbestand des § 174 c StGB sei daher weder objektiv noch subjektiv erfüllt. Diese Einschätzung wird nicht nur durch die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach in Zweifel gezogen, sondern auch durch die im Verwaltungsverfahren beteiligte Ärztekammer Nordrhein. Diese hat in einer schriftlichen Stellungnahme vom 4. Februar 2010 zum Ausdruck gebracht, dass "eine Untersuchung des Genitalbereiches im Rahmen der Erstkonsultation eines Arztes im Notdienst bei den beklagten Beschwerden 'Halsschmerzen' und der genannten (Verdachts-)Diagnose 'Mandelentzündung' in keiner Weise den in den gängigen Lehrbüchern zur Diagnostik und Therapie akuter Entzündungen im Bereich des lymphatischen Gewebes des Rachenringes geforderten Inhalten" entspreche. Auch die im Strafverfahren eingeholten HNO-ärztlichen und urologischen Fachgutachten bestätigen diese Auffassung. Das auf dem Fachgebiet der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde erstellte Gutachten vom 16. September 2010 kommt zu dem Ergebnis, dass die durchgeführte und beanstandete vaginale Untersuchung völlig untypisch und medizinisch nicht indiziert gewesen sei und keinesfalls den medizinischen Standards entsprochen habe. Auch das urologische Fachgutachten vom 15. Februar 2011 kommt zu dem Ergebnis, dass die digitale vaginale "Abtastung" keinesfalls irgendeinem medizinischen Standard entsprochen habe, zudem an sich grob fehlerhaft und medizinisch völlig unsinnig gewesen sei. Angesichts dieser eindeutigen und übereinstimmenden gutachterlichen Beurteilungen der vom Kläger vorgenommenen vaginalen Untersuchung sprechen deutlich überwiegende Gründe für die Annahme, dass die Untersuchung nicht lege artis erfolgt ist und es sich auch nicht, wie im Strafverfahren zur Verteidigung vorgebracht, um eine so genannte "Außenseitermethode" gehandelt hat, die lediglich untypisch gewesen sei, sich aber im Bereich zulässiger ärztlicher Diagnostik bewegt habe, vgl. zur (fehlenden) Sexualbezogenheit "kunstgerechter" ärztlicher Eingriffe u.a. Wolters in: Systematischer Kommentar zum StGB, Loseblatt-Sammlung (Stand: März 2007), Band II, § 184g Rdnr. 7; Hörnle in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Auflage 2010, § 174c Rdnr. 17 und § 184g Rdnr. 6 (Laufhütte/Roggenbuck); Kühl, Kommentar zum StGB, 27. Auflage 2011, § 174c Rdnr. 9 und § 184g Rdnr. 2; Perron/Eisele in: Schönke/Schröder, Kommentar zum StGB, 28. Auflage 2010, § 184g Rdnr. 10 Angesichts dieses Ermittlungsergebnisses liegen erhebliche Verdachtsmomente hinsichtlich eines Sexualbezugs der medizinisch nicht indizierten und von den Sachverständigen sogar als "völlig unsinnig" bezeichneten Untersuchung und damit für eine Verwirklichung des Straftatbestandes des § 174 c StGB vor. Ob diese letztlich zu einer Verurteilung des Klägers führen werden, ist nicht vom Verwaltungsgericht zu beantworten. Für die hier vorzunehmende Betrachtung ist vielmehr maßgeblich, dass die bestehenden Verdachtsmomente bislang nicht ausgeräumt sind. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers erweist sich auch als notwendig im Sinne des § 81 b 2. Alt. StPO. Der dem gegen den Kläger gerichteten und inzwischen beim Amtsgericht Erkelenz unter dem Aktenzeichen 4 Ds-501 Js 800/09-493/11 geführten Strafverfahren zugrunde liegende Sachverhalt bietet angesichts aller Umstände des Einzelfalls hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass er künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung im Bereich der Sexualstraftaten einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Kläger schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten. Vorliegend ist in diesem Zusammenhang zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass es sich bei der ihm vorgeworfenen Tat nicht um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat. Er ist vielmehr - wie aufgezeigt - mit Urteil des Amtsgerichtes Viersen vom 27. August 2009 (4 Cs-501 Js 1212/08-467/08) bereits wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs-, Betreuungsverhältnisses zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Dieser Verurteilung lag ein - vom Kläger bis zuletzt bestrittener - Sachverhalt zugrunde, der deutliche Ähnlichkeiten zu dem erneuten Vorwurf des sexuellen Missbrauchs im Anlassverfahren aufweist. Denn auch in dem durch das Amtsgericht Viersen entschiedenen Fall hatte der Kläger den strafrichterlichen Feststellungen zufolge im Rahmen eines Behandlungsverhältnisses ohne medizinische Indikation sexuelle Handlungen an einer jungen Frau vorgenommen, unter anderem an ihren Brüsten und ihrer Vagina manipuliert und dabei auch seine Finger in ihre Scheide eingeführt. Dass dieses Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist nach den eingangs dargestellten Grundsätzen nicht von Bedeutung. Überdies ist die erstinstanzliche Entscheidung in der Berufungsinstanz ausdrücklich bestätigt worden. Auf der Grundlage des Akteninhaltes ist die Annahme des Beklagten, nach polizeilicher Erfahrung sei im Fall des Klägers nach den bisherigen Feststellungen eine Wiederholungsgefahr zu bejahen, daher ohne vernünftigen Zweifel gerechtfertigt. Die angeordneten erkennungsdienstlichen Unterlagen sind schließlich auch geeignet und erforderlich, potenzielle zukünftige Straftaten, insbesondere in Tatzusammenhängen, wie sie bei den hier in Rede stehenden Straftaten typischerweise regelmäßig relevant werden, aufklären zu helfen, indem sie zur Feststellung oder zum Ausschluss einer Tatbeteiligung beitragen können, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 -, und vom 24. November 1999 - 5 B 1785/99 -, beide a.a.O. Insoweit verfängt der Vortrag des Klägers, er habe über seine Identität nie getäuscht, weshalb kein Bedürfnis für eine Fertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen bestehe, nicht. Denn ungeachtet dessen, dass seine Identität im Anlassverfahren erst nachträglich durch Einsichtnahme in den Dienstplan festgestellt werden konnte, kann gerade im Bereich der Sexualdelikte, die regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt sind, vgl. hierzu u.a. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13. März 2009 - 3 B 34/09 -, <juris>, mit weiteren Nachweisen, nicht ausgeschlossen werden, dass ein Täter sein bisheriges Tatmuster verändert, sei es aufgrund zunehmenden Verfolgungsdrucks oder aus anderen Gründen, zu denen auch der Wegfall bislang günstiger Tatgelegenheiten zählen kann, wie etwa der im vorliegenden Fall in Rede stehende (endgültige) Entzug der - bislang bereits ruhenden - ärztlichen Approbation und die deswegen künftig möglicherweise bevorstehende Aufgabe der Praxistätigkeit des Klägers. Auch diese Umstände müssen letztlich nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Es reicht aus, dass bei objektiver Betrachtung die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen unter Zugrundelegung der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze notwendig erscheint. Dies ist zur Überzeugung der Kammer der Fall. Da die angefochtene Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers vom 10. Dezember 2009 auch keine Ermessensfehler aufweist und sich insgesamt als rechtmäßig erweist, ist der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt und die Klage daher in vollem Umfang abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.