OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 L 378/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2011:1222.5L378.11.00
6Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragsteller wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Güllebehälters. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks N.---weg 0 in B. , das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Die ca. 270 m lange und mit Wohnhäusern bebaute Straße "N.---weg " zweigt in südwestlicher Richtung von der B1. Straße in B. -T. ab und endet in einem Wendehammer. Das Grundstück der Antragsteller grenzt südlich an den Wendehammer. Weiter westlich in einer Entfernung von ca. 160 m befinden sich Gebäude des Industriebetriebes T1. . Im Süden grenzt das Grundstück der Antragsteller an landwirtschaftlich genutzte Grünflächen. Weiter südlich befindet sich der landwirtschaftliche Betrieb des Beigeladenen, der auf dem Grundstück G1 Rinderhaltung betreibt. Der Betrieb war aufgrund der dem Beigeladenen unter dem 27. Juni 2006 erteilten Baugenehmigung mit einem Boxenlaufstall und einem Melkgebäude auf dieses Grundstück umgesiedelt worden. Die Betriebsgebäude liegen von dem Wohnhaus der Antragsteller ca. 380 m entfernt. Den ebenfalls mit letztgenannter Baugenehmigung genehmigten Güllesilo, der in unmittelbarer Nähe westlich neben dem Melkgebäude vorgesehen war, errichtete der Beigeladene nicht. Auf den Antrag des Beigeladenen erteilte die Antragsgegnerin ihm unter dem 30. April 2009 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Güllebehälters auf einer nördlich der Betriebsgebäude, von diesen ca. 150 m entfernt gelegenen Teilfläche des Grundstücks G1. Der genehmigte nach oben offene Güllebehälter verfügt über einen Durchmesser von 35,50 m (außen) und eine Gesamthöhe von 4 m, wobei er mit 1 m in das Erdreich hineinragt. Gemäß der dem Bauantrag beigefügten Betriebsbeschreibung sollte der Güllebehälter ein Gesamtfassungsvolumen von 4.003,93 cbm und nach Abzug der notwendigen Zuschläge bei offenen Behältern ein Lagervolumen von 3.526 cbm aufweisen. Als Viehbestand hatte der Beigeladene angegeben: 130 Milchkühe, 40 weibliche Rinder älter als 2 Jahre, 50 weibliche Rinder 6 Monate bis 2 Jahre, 25 Kälber. In einer der Baugenehmigung zum Zwecke des Immissionsschutzes beigefügten Nebenbestimmung wurde angeordnet, dass zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen und vor allem von Ammoniakemissionen die Gülleoberfläche eine feste natürliche Schwimmdecke bilden müsse, was z.B. durch das Aufstreuen von Stroh o.ä. auf die Gülleoberfläche zu unterstützen sei; sollte dies nicht möglich sein, müsse der Güllebehälter mit einer festen Abdeckung versehen werden. Die Antragsteller haben am 29. September 2011 Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte und ihnen nicht bekannt gegebene Baugenehmigung vom 30. April 2009 erhoben sowie den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, nachdem sie im September 2011 bemerkt hatten, dass auf dem südlich gelegenen Grundstück des Beigeladenen Grabungen vorgenommen worden waren. Sie machen geltend, der genehmigte Güllebehälter sei von ihrem Wohnhaus 171 m entfernt und halte nicht den in Nr. 5.4.9.36 der Technischen Anleitung (TA) Luft vorgeschriebenen Mindestabstand von 300 m zur nächsten vorhandenen Wohnbebauung ein. Auch nach dem Abstandserlass müsse ein Abstand von 300 m eingehalten werden. Dessen Bestimmungen komme im Baugenehmigungsverfahren zumindest eine erhebliche Indizwirkung zu. Der Güllebehälter rufe schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) hervor. Maßgeblich für die Beurteilung der von dem Güllebehälter ausgehenden Geruchsemissionen sei u.a. die TA Luft. Da der Güllebehälter für den Viehbestand des Beigeladenen deutlich überdimensioniert sei, sei er kein wesentlicher Bestandteil von dessen Milchwirtschaft/Rinderzucht im Sinne der Nr. 5.4.7.1 der TA Luft. Nach der Düngeverordnung/JGS-Anlagenverordnung müsste der Beigeladene bei einem Fassungsvermögen von über 4.000 cbm mindestens 400 Kühe halten. Hinzu komme, dass sich der Behälter nicht in unmittelbarer Nähe des Stalls befinde. Selbst wenn man Nr. 5.4.7.1 der TA Luft zugrunde lege, hätte hiernach eine Einzelfallprüfung wegen des notwendigen Abstands von der Wohnbebauung stattfinden müssen. Die Antragsgegnerin habe auch nicht das von dem Güllehochbehälter ausgehende seuchenhygienische Risiko berücksichtigt. Schließlich seien auch nicht die Vorgaben der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) beachtet worden. Es fehle jegliche olfaktorische Ermittlung der Geruchsimmissionen. Das Vorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Ihm komme eine erdrückende Wirkung zu. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 5 K 1748/11 erhobenen Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30. April 2009 in der Fassung vom 22. Dezember 2011 zur Errichtung eines Güllebehälters auf dem Grundstück G1 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie führt aus, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei rechtmäßig. Ziffer 5.4.9.36 der TA Luft sei hier schon deshalb nicht heranzuziehen, weil diese nur für Anlagen zur Lagerung von Gülle anwendbar sei, die unabhängig von Tierhaltungen betrieben würden. Der in Streit stehende Güllebehälter sei aber wesentlicher Bestandteil der Rinderhaltung des Beigeladenen. Die hierfür einschlägige Ziffer 5.4.7.1 der TA Luft enthalte nur Mindestabstandsregelungen für Schweine- und Geflügelhaltungen. Auch der von den Antragstellern angeführte Abstandserlass vom 6. Juni 2007 sei nicht einschlägig, weil er ausdrücklich nicht in Baugenehmigungsverfahren gelte. Die Untere Immissionsschutzbehörde habe ihre Bewertung auf der Grundlage des Erlasses des damaligen Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) vom 13. Juli 2007 über die Beurteilung von Rinder- und Kälberhaltungen vorgenommen; dieser sehe eine Berechnung der Großvieheinheiten sowie deren Viertelung vor, weil die Geruchsbelastung einer Rinderhaltung geringer sei als die einer Schweinehaltung. Mit dem so ermittelten Ergebnis werde in einem weiteren Schritt die Abstandskurve gemäß Nr. 5.4.7.1 der TA Luft herangezogen. Der danach maßgebliche Abstand werde eingehalten, der Güllebehälter halte von dem Wohnhaus der Antragsteller ausweislich einer Vermessung im GIS recht exakt einen Abstand von 200 m ein. Die Befürchtungen der Antragsteller im Hinblick auf gesundheitliche Risiken seien unberechtigt. Die angeordnete natürliche Schwimmdecke reduziere sowohl die Geruchsbelästigung als auch die Ammoniakemissionen zuverlässig. In dem Erörterungstermin vor der Kammer am 22. Dezember 2011 hat die Antragsgegnerin erklärt, dass Grundlage und Gegenstand der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung insbesondere die Betriebsbeschreibung in Verbindung mit der GVE-Ermittlung sowie die Berechnung der Rindviehgülle und Festmist nach KTBL 2006-Zahlen seien, und diese Anlagen der Baugenehmigung durch Grünstempelung auch förmlich zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, den Antrag abzulehnen. Er führt aus, die Baugenehmigung für den Güllebehälter verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Sein Vorhaben rufe keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor. Der unter Anwendung des Erlasses des MUNLV vom 13. Juli 2007 einzuhaltende Mindestabstand sei nicht überschritten. Es finde auch keine chronische Gülleverdampfung im Güllebehälter statt. Dies werde durch das Aufstreuen von Stroh auf die Gülleoberfläche verhindert. Die einzuleitende Gülle werde über ein Einlaufrohr in den Bodenbereich in den Behälter eingeführt. Hierdurch werde die feste Schwimmdecke nicht beeinträchtigt. Der Güllebehälter sei nur für die in seinem Betrieb anfallende Gülle bestimmt. Seine jetzige Dimensionierung und auch der gewählte Standort stellten sicher, dass er seinen Viehbestand in der Zukunft angemessen erweitern könne. Eine optische Beeinträchtigung werde von seinem Vorhaben auch deshalb nicht ausgehen, weil der Güllebehälter noch umpflanzt werde und so zukünftig nicht beeinträchtigend in Erscheinung treten werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem sowie in dem Verfahren 5 K 1748/11 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig. Die von den Antragstellern angegriffene Baugenehmigung vom 30. April 2009 war im Zeitpunkt der Klageerhebung durch die Antragsteller am 29. September 2011 diesen gegenüber nicht bestandskräftig geworden. Mangels früherer Bekanntgabe der Baugenehmigung ihnen gegenüber hatte die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht zu laufen begonnen mit der Folge, dass die Erhebung der Klage im September 2011 zehn Tage nach Kenntniserlangung von den Bauarbeiten an dem streitigen Vorhaben rechtzeitig erfolgt war, § 58 Abs. 2 VwGO. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die im Verfahren nach §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Interesse des Beigeladenen an einer unverzüglichen Ausnutzung der Baugenehmigung einerseits und dem Interesse der Antragsteller, die Nutzung des Güllebehälters vor einer abschließenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren zu verhindern, andererseits führt zu dem Ergebnis, dass dem Interesse des Beigeladenen der Vorrang gebührt. Bei summarischer Prüfung ist nicht erkennbar, dass die Baugenehmigung Nachbarrechte der Antragsteller verletzt. Ein nachbarliches Abwehrrecht und damit ein Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung steht einem Nachbarn nur dann zu, wenn eine Baugenehmigung nicht nur objektiv rechtswidrig ist, sondern durch den Rechtsverstoß zugleich eine Verletzung von nachbarlichen Rechten erfolgt. Letzteres ist nur der Fall, wenn eine Norm verletzt ist, die mindestens auch dem Schutz von Nachbarn zu dienen bestimmt ist, mithin drittschützende Wirkung hat. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt keine nachbarschützenden Bestimmungen. Die Antragsteller können nicht geltend machen, dass dem Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) entgegenstehen. Das genehmigte Vorhaben befindet sich unzweifelhaft und unstreitig im Außenbereich im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB. Der Güllebehälter dient dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen und ist deshalb gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenberiech privilegiert zulässig. Dem Vorhaben kann nicht entgegen gehalten werden, dass es öffentliche Belange beeinträchtigt, weil es schädliche Umwelteinwirkungen in Gestalt von unzumutbaren Gerüchen hervorrufen kann, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung bedeutet in Übereinstimmung mit § 3 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), dass es sich um Immissionen handelt, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Bei der Frage, ob es sich um erhebliche und damit dem Nachbarn unzumutbare Umwelteinwirkungen handelt, ist zunächst zu berücksichtigen, dass im typischerweise landwirtschaftlich genutzten Außenbereich mit Lärm und Gerüchen gerechnet werden muss, die durch Tierhaltung, Dungstätten, Güllegruben und dergleichen üblicherweise entstehen. Sie sind typische Begleiterscheinungen der zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung, so dass der Eigentümer eines Wohnhauses in der Regel nicht verlangen kann, von den mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, und vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, beide juris. Auch dem Eigentümer eines am Rande des Außenbereichs gelegenen Wohnhauses ist wegen der Nachbarschaft zum Außenbereich ein größeres Maß an Einwirkungen zuzumuten, als dies außerhalb dieser besonderen Situationsgebundenheit der Fall wäre. Er kann daher nicht das in einem allgemeinen Wohngebiet anzunehmende Schutzniveau beanspruchen. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 2 CS 10.2137 -, juris, zu einer nach der GIRL beurteilten Biogasanlage. Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich und damit auch gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB schädlich sind, kann - bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften - auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 zurückgegriffen werden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass diese Richtlinie sowie die VDI-Richtlinien 3471 und 3472 (Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine und Geflügel) bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden können; sie enthalten technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. Vgl. OVG, a.a.O., mit weiteren Nachweisen, sowie Beschluss vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, juris. Nach Nr. 1 "Allgemeines", 6. Absatz der GIRL kann die Genehmigungsbehörde in dem Fall, dass es sich um eine Tierhaltungsanlage handelt, auf die Ermittlung der Kenngrößen der Geruchsimmission nach Nr. 4 der Richtlinie verzichten und das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen mit der Einhaltung des Abstandsdiagramms (Nr. 5.4.7.1 TA Luft) begründen, sofern nicht die besonderen Umstände des Einzelfalles (z.B. besondere topografische Verhältnisse, Geruchsvorbelastung) eine andere Vorgehensweise erfordern. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Tierhaltungen kann in derartigen Fällen die Genehmigungsbehörde die Entscheidung auf die Einhaltung der Abstände nach den entsprechenden Richtlinien VDI 3471 (1986) und VDI 3472 (1986) gründen. Bei dem Vorhaben des Beigeladenen handelt es sich um den Bestandteil eines Tierhaltungsbetriebes. Der Beigeladene betreibt eine Rinderhaltung. Der streitige Güllebehälter ist nach dem allein maßgeblichen Inhalt der Baugenehmigung dazu bestimmt, die Gülle der Tiere dieses landwirtschaftlichen Betriebes aufzunehmen, und daher Bestandteil des Betriebes der Tierhaltung. Dies steht aufgrund der Betriebsbeschreibung fest, welche durch Bezugnahme im Bauschein und den im Erörterungstermin angebrachten Zugehörigkeitsvermerk Bestandteil der Baugenehmigung geworden ist. Auf das Fassungsvermögen des Behälters, der im Verhältnis zu dem vorhandenen Viehbestand überdimensioniert erscheint, vom Beigeladenen ausweislich seiner Erläuterungen im Erörterungstermin mit Blick auf künftig geplante Erweiterungen des Betriebes gewählt worden ist, kommt es demgegenüber nicht an. Vielmehr ist die genehmigte Nutzung des Güllebehälters auf den in der Betriebsbeschreibung und die dort in Bezug genommenen GVE-Ermittlung des vorhandenen Viehbestandes bezogen. Letztere Angaben hat die Antragsgegnerin zu Recht auch ihrer Ermittlung der einzuhaltenden Abstände zugrunde gelegt. Aus demselben Grund kommt es für die Beurteilung, ob es sich um eine Anlage eines Tierhaltungsbetriebes handelt, nicht darauf an, welchen Abstand der Standort der Anlage von den Betriebsgebäuden, hier: den Stallungen, einhält. Es fehlt hierfür bereits an einer allgemeingültigen Regel oder einem entsprechenden Erfahrungssatz, welchen sich entnehmen ließe, ab welchem Abstand zum Hauptbetrieb eine Anlage als diesem nicht mehr zugehörig zu betrachten ist. Maßgeblich ist, wie ausgeführt, vielmehr der Inhalt der Baugenehmigung. Danach ist der streitige Güllebehälter als Bestandteil des Rinderhaltungsbetriebes mit dem in der Betriebsbeschreibung bezeichneten Umfang genehmigt. Gemäß der oben zitierten Bestimmung der GIRL konnte die Antragsgegnerin auf die Ermittlung der Kenngrößen nach dem Verfahren der GIRL verzichten, weil das Vorhaben des Beigeladenen sowohl die Mindestabstände des Abstandsdiagramms (Nr. 5.4.7.1 TA Luft) als auch die Abstände nach der VDI Richtlinie 3471 einhält. Der Abstand zwischen dem Wohnhaus der Antragsteller und dem nördlichen äußeren Rand des Güllebehälters beträgt nach der Ermittlung des Gerichts rund 191 m. Das Gericht hat dies mit Hilfe der Messdaten der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) der Katasterbehörden im Intranet des Landes ermittelt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Daten für die präzise Ermittlung der Abstände nicht geeignet sein könnten, sind nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung nicht ersichtlich. Der vorhandene Abstand hält die maßgeblichen Mindestabstände ein. Soweit die GIRL auf das Abstandsdiagramm der TA Luft und auf die VDI Richtlinien 3471 und 3472 verweist, ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich deren Werte auf die Haltung von Schweinen bzw. Geflügel beziehen. Entsprechende Diagramme für Rinderhaltungen gibt es nicht. Insoweit erscheint es jedenfalls nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtlich unbedenklich, wenn die Antragsgegnerin in einem Zwischenschritt zur Ermittlung der einzuhaltenden Mindestabstände auf den Erlass des MUNLV NRW vom 13. Juli 2007 zurückgreift. Hiernach sollen die Behörden bei der Bestimmung von Mindestabständen für die Rinder- und Kälberhaltung die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen in Abstimmung mit dem MUNLV und den Bezirksregierungen erarbeiteten Regelungen anwenden, welche als Arbeitshilfe in Ergänzung der in der TA Luft enthaltenden Abbildung 1 konzipiert worden ist. Das Gericht hat im vorliegenden Verfahren keine durchgreifenden Bedenken gegenüber der Geeignetheit dieser ebenfalls auf den Erkenntnissen und Erfahrungen sachverständiger Stellen beruhender Regelungen für die sachgerechte Beurteilung entsprechender Sachverhalte. Gemäß der hiernach heranzuziehenden Abstandsregelung für Rinderhaltungen in NRW werden die Großvieheinheiten (GV) Rinder zunächst mit dem Faktor 0,25 multipliziert und so auf 1/4 rechnerisch verringert, weil die Geruchsemissionen von Rindern nach den Erkenntnissen des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL) 1/4 der Emissionen der Schweine entsprechen. Mit der so ermittelten GV-Zahl wird entsprechend VDI-Richtlinie 3471 (Tierhaltung Schweine, 100 Punkte-Kurve) bzw. Abbildung 1 der Nr. 5.4.7.1 der TA Luft (Schweine-Kurve) der Mindestabstand bestimmt. Die im Betriebe des Beigeladenen vorhandenen und nach der Baugenehmigung maßgeblichen Großvieheinheiten betragen nach der im Eilverfahren rechtlich nicht zu beanstandenden Ermittlung im Rahmen der Betriebsbeschreibung 207,5 GV. Geviertelt ergeben sich 51,9, zu Gunsten der Antragsteller gerundet 52 GV. Die Schweine-Kurve der Abbildung 1 zu Nr. 5.4.7.1 der TA Luft sieht für 52 GV einen einzuhaltenden Mindestabstand von rund 180 m vor. Unter Anwendung der 100 Punkte-Kurve der VDI-Richtlinie 3471 ergibt sich für 52 GV ein Mindestabstand von knapp über 180 m. Der vorhandene Abstand von 191 m hält die danach ermittelten maßgeblichen Mindestabstände ein. Besondere Umstände des Einzelfalles, die eine abweichende Ermittlung der einzuhaltenden Mindestabstände geboten erscheinen ließen, sind weder vorgetragen worden, noch nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung sonst ersichtlich. Das beschriebene Verfahren zur Ermittlung des maßgeblichen Mindestabstandes war hier heranzuziehen, auch wenn ausschließlich über eine Anlage zur Lagerung von Gülle als Teil des Tierhaltungsbetriebes zu entscheiden war. Soweit die angewandten Regeln der TA Luft bzw. der VDI Richtlinie 3471 Abstände für Anlagen zum Halten von Nutztieren bestimmen, gelten diese für den gesamten Betrieb, der auch die notwendige Lagerung und Behandlung der anfallenden Gülle beinhaltet, vgl. nur Nr. 5.4.7.1 "Bauliche und betriebliche Anforderungen", Buchstabe h) betreffend die "Lagerung von Flüssigmist (außerhalb des Stalles)". Die Antragsteller können nicht geltend machen, dass für die Ermittlung des Mindestabstandes nicht die oben zitierten nach der GIRL maßgeblichen Regeln, sondern Nr. 5.4.9.36 der TA Luft heranzuziehen seien. Nach dieser Regelung gilt für Anlagen zur Lagerung von Gülle, die unabhängig von Tierhaltungsanlagen betrieben werden, ein Mindestabstand von 300 m zur nächsten vorhandenen Wohnbebauung. Diese Regelung greift hier unabhängig von der Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der auf die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen zugeschnittenen TA Luft, vgl. OVG, Beschluss vom 10. Mai 2010, a.a.O., bereits deshalb nicht ein, weil es sich, wie bereits oben ausgeführt, um eine Anlage handelt, die zu einem Tierhaltungsbetrieb gehört. Die Antragsteller können schließlich auch nicht geltend machen, dass das Vorhaben des Beigeladenen nicht den nach der Abstandsliste gemäß Abstandserlass NRW maßgeblichen Mindestabstand von 300 m für Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einem Fassungsvermögen von 2.500 Kubikmetern oder mehr einhält. Diese Regelung kann hier nicht herangezogen werden. Die Regelungen des Abstandserlasses vom 6. Juni 2007 richten sich vielmehr an die Stellen, die als Träger öffentlicher Belange die Aufgaben des Immissionsschutzes wahrnehmen; die in der Abstandsliste aufgeführten Abstände sind danach zur Anwendung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen i.S. von § 50 BImSchG in Bauleitplanverfahren bestimmt. Sie gelten nach dem Wortlaut des Erlasses u.a. gerade nicht in Baugenehmigungsverfahren. Es sind schließlich jedenfalls nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass von dem Vorhaben des Beigeladenen Gesundheitsgefahren in Gestalt von luftgetragenen Schadstoffen für die Antragsteller ausgehen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seiner oben zitierten Entscheidung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2010, a.a.O., zu dieser Frage ausgeführt: "Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind indessen nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitlichen Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung." Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an. Anhaltspunkte dafür, dass diese derzeit aufgrund neuerer Erkenntnisse nicht mehr Gültigkeit beanspruchen könnten, haben weder die Antragsteller vorgetragen, noch sind solche sonst ersichtlich. Das Vorhaben des Beigeladenen verstößt schließlich auch nicht aufgrund einer das Grundstück der Antragsteller optisch bedrängenden Wirkung gegen das in § 35 Abs. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, juris. Dafür, dass dem lediglich mit 3 m aus dem Boden ragenden Güllebehälter wegen seiner Höhe und Breite gegenüber dem ca. 170 m entfernten Grundstück der Antragsteller eine "erdrückende" bzw. "erschlagende" Wirkung zukommt, spricht nichts. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da er sich aufgrund seiner Antragstellung einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VWGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer bewertet das wirtschaftliche Interesse der Antragsteller an der Durchführung des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) mit der Hälfte des dort für ein Hauptsacheverfahren vorgesehenen Betrages von 7.500,-- EUR.