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Beschluss

8 B 992/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist gegeben, wenn ein Nachtragsbescheid erlassen worden ist, um zuvor gerügten Genehmigungsmängeln Rechnung zu tragen. • Bei Beurteilung von Geruchsimmissionsbelastungen kann die GIRL 2008 als tatrichterliche Orientierungsgrundlage herangezogen werden; eine Einordnung des Wohnhauses im Außenbereich erlaubt im Einzelfall höhere Immissionswerte bis zu 25 % Jahresgeruchsstunden. • Die drittschützende Betreiberpflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG erfordert nur den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen; Vorsorgemaßnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG begründen keinen Anspruch des Nachbarn auf bestimmte technische Vorkehrungen wie Abluftreinigung. • Fehlende wissenschaftlich fundierte Grenzwerte für Bioaerosole schließen eine Gefährdungsfeststellung nur bei hinreichenden Anhaltspunkten aus; allgemeine Gebietstypizität steht der Drittschutzfunktion entgegen.
Entscheidungsgründe
Abänderung eines Stattgabebeschlusses zu Geruchsimmissionsprognose und Nebenbestimmungen • Ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist gegeben, wenn ein Nachtragsbescheid erlassen worden ist, um zuvor gerügten Genehmigungsmängeln Rechnung zu tragen. • Bei Beurteilung von Geruchsimmissionsbelastungen kann die GIRL 2008 als tatrichterliche Orientierungsgrundlage herangezogen werden; eine Einordnung des Wohnhauses im Außenbereich erlaubt im Einzelfall höhere Immissionswerte bis zu 25 % Jahresgeruchsstunden. • Die drittschützende Betreiberpflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG erfordert nur den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen; Vorsorgemaßnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG begründen keinen Anspruch des Nachbarn auf bestimmte technische Vorkehrungen wie Abluftreinigung. • Fehlende wissenschaftlich fundierte Grenzwerte für Bioaerosole schließen eine Gefährdungsfeststellung nur bei hinreichenden Anhaltspunkten aus; allgemeine Gebietstypizität steht der Drittschutzfunktion entgegen. Die Behörde genehmigte mit Bescheid vom 17.11.2008 eine Schweinemastanlage mit 1.920 Haltungsplätzen; ein bereits genehmigter Güllehochbehälter war nicht Gegenstand des Bescheids. Die Nachbarin, deren Wohnhaus 115 m vom Immissionsmittelpunkt entfernt liegt, widersprach und beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; das VG gab dem statt. Nach Erstellung eines ergänzten Geruchsgutachtens änderte der Genehmigungsbehörde den Bescheid durch Nachtrag vom 14.05.2009 (u. a. höhere Abluftkamine, Begrenzung der zusätzlichen Geruchsbelastung um max. 4 % Jahresstunden). Der Betreiber beantragte Abänderung des Stattgabebeschlusses; das VG ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Nachbarin legte Beschwerde ein und rügte u. a. unzureichende Geruchsprognose, unzureichenden Schutz vor Bioaerosolen, mangelnde Kontrollmöglichkeiten und Verletzung von Abstands- sowie Naturschutzanforderungen. Das OVG prüfte insbesondere die Plausibilität des Gutachtens und das Vorliegen drittschützender Pflichten. • Verfahrensorientierung: Der Senat wertet den Vorgang als Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO, weil der Nachtragsbescheid die Bedenken des VG vom 20.2.2009 adressiert und damit eine Abänderung der früheren Entscheidung ermöglicht. • Nicht erledigt: Die teilweise abweichende Bauausführung berührt die Rechtsverhältnisse nicht derart, dass der Rechtsstreit gegenstandslos geworden wäre; die Genehmigung in der Fassung des Nachtragsbescheids bleibt maßgeblich. • Rechtliche Maßstäbe: Maßgeblich sind die drittschützenden Pflichten des Betreibers nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG; zur Bewertung von Geruchsimmissionen ist die GIRL 2008 als tatrichterliche Orientierung heranziehbar; die TA Luft ist insoweit nur eingeschränkt bestimmend. • Plausibilität der Prognose: Das vom Gutachter erstattete geänderte Geruchsgutachten entspricht nach Prüfung dem Stand der Erkenntnisse; das LANUV bestätigte die Plausibilität; Neuberechnung mit verbessertem Qualitätsparameter (qs=1) änderte das Ergebnis nicht wesentlich. • Zumutbarkeit der Geruchsbelastung: Die prognostizierte Geruchgesamtbelastung am Wohnhaus beträgt ca. 16 % Jahresgeruchsstunden und liegt damit unter dem für den Außenbereich im Einzelfall als zumutbar in Betracht kommenden Wert (bis zu 25 %) sowie nahe am für Dorfgebiete geltenden Wert (15 %). Vor diesem Hintergrund sind unzumutbare Geruchsbelästigungen nicht anzunehmen. • Bioaerosole: Es bestehen zwar Hinweise darauf, dass Tierhaltungsbetriebe Bioaerosole emittieren, wissenschaftlich gesicherte Grenzwerte oder allgemein anwendbare Schwellen für Gesundheitsgefährdungen fehlen jedoch; ohne hinreichende Anhaltspunkte greift die immissionsschutzrechtliche Gefahrenabwehr nicht ein. • Vorsorge vs. Drittschutz: Vorsorgemaßnahmen (z. B. Pflicht zum Einbau von Biofiltern) gehören zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG und begründen keinen drittschützenden Anspruch. Der Nachtragsbescheid enthält genügende Nebenbestimmungen, die das Betriebsziel (max. Erhöhung um 4 % Jahresstunden) festlegen, ohne die Behörde von eigenen Kontrollpflichten zu entbinden. • Kontrolle und Durchsetzbarkeit: Die Nebenbestimmung ist hinreichend bestimmt; die Behörde bleibt zur Überprüfung und gegebenenfalls zur Durchsetzung verpflichtet; die Antragstellerin kann daher nicht allein auf die Kontrolle durch sich und Nachbarn verwiesen werden. • Andere Rügen (Brandschutz, optische Wirkung, Grundwasser, Naturschutz): Diese Bedenken sind entweder unsubstantiiert, berühren keinen Drittschutz oder ergeben keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine andere Entscheidung. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet; der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.02.2009 wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Genehmigungsbescheid in der Fassung des Nachtragsbescheids vom 14.05.2009 abgelehnt wird. Die Entscheidung stützt sich auf die als plausibel bestätigte Geruchsimmissionsprognose, nach der die prognostizierte Geruchsbelastung am Wohnhaus die Zumutbarkeitsschwelle nicht überschreitet, sowie auf die Rechtsauffassung, dass Vorsorgemaßnahmen wie Abluftreinigung keinen drittschützenden Anspruch begründen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.