Beschluss
3 L 473/11
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aussetzung der Vollziehung einer Baugenehmigung ist zu gewähren, wenn bei der Interessenabwägung das Nachbarinteresse überwiegt, weil die gegen die Genehmigung gerichtete Baunachbarklage voraussichtlich Erfolg haben wird.
• Bei erheblichen Eingriffen in die Bausubstanz ist die Zulässigkeit des gesamten Gebäudes neu zu prüfen; das Vorhaben darf nicht nur auf die konkret geplanten Veränderungen beschränkt bewertet werden.
• Ein Bebauungsplan, der offene Bauweise festsetzt, bleibt auch bei längerer faktischer Abweichung wirksam, es sei denn, die Planfestsetzung ist wegen offensichtlicher Unbrauchbarkeit funktionslos geworden.
• Die offene Bauweise erlaubt Grenzbebauung nur bei Vorliegen einer einheitlichen Hausform (Doppelhaus/Reihenhausgruppe); erhebliche Abweichungen in Kubatur, Tiefe oder Dachform können diese Einheit auflösen und die Grenzbebauung unzulässig machen.
• Abstandflächen sind gem. BauO NRW einzuhalten; die Privilegierung entfällt, wenn die Voraussetzungen eines Doppel- oder Reihenhauses nicht erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Vollziehung bei aufgelöster einheitlicher Hausform und Verstoß gegen offene Bauweise • Die Aussetzung der Vollziehung einer Baugenehmigung ist zu gewähren, wenn bei der Interessenabwägung das Nachbarinteresse überwiegt, weil die gegen die Genehmigung gerichtete Baunachbarklage voraussichtlich Erfolg haben wird. • Bei erheblichen Eingriffen in die Bausubstanz ist die Zulässigkeit des gesamten Gebäudes neu zu prüfen; das Vorhaben darf nicht nur auf die konkret geplanten Veränderungen beschränkt bewertet werden. • Ein Bebauungsplan, der offene Bauweise festsetzt, bleibt auch bei längerer faktischer Abweichung wirksam, es sei denn, die Planfestsetzung ist wegen offensichtlicher Unbrauchbarkeit funktionslos geworden. • Die offene Bauweise erlaubt Grenzbebauung nur bei Vorliegen einer einheitlichen Hausform (Doppelhaus/Reihenhausgruppe); erhebliche Abweichungen in Kubatur, Tiefe oder Dachform können diese Einheit auflösen und die Grenzbebauung unzulässig machen. • Abstandflächen sind gem. BauO NRW einzuhalten; die Privilegierung entfällt, wenn die Voraussetzungen eines Doppel- oder Reihenhauses nicht erfüllt sind. Die Antragsteller sind Eigentümer eines Reihenendhauses in einer 1950er Jahre entstandenen Reihenhauszeile. Der beigeladene Nachbar erhielt eine Teilbaugenehmigung zum Aushub und später eine Baugenehmigung zum Umbau und zur Erweiterung seines Reihenmittelhauses. Geplant ist u.a. die Verlängerung der Gebäudetiefe von 7,62 m auf 12 m, Änderung des Dachs von Sattel- zu Mansardendach und Erhöhung des Firstes. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der offene Bauweise und ein 12 m tiefes Baufenster festsetzt. Die Antragsteller haben gegen beide Genehmigungen Klage erhoben und beantragen einstweiligen Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung. Das Verwaltungsgericht hat über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit Planfestsetzungen und Abstandflächen zu entscheiden. • Zulässigkeit: Der Antrag ist nach § 212a BauGB i.V.m. §§ 80, 80a VwGO als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zulässig. • Wahrscheinlichkeit des Erfolgs: Die klägerische Baunachbarklage hat Aussicht auf Erfolg, weil das genehmigte Vorhaben nicht mehr als Einheit mit dem Altbestand zu beurteilen ist; bei wesentlichen Veränderungen der Bausubstanz ist die Zulässigkeit des gesamten Gebäudes neu zu prüfen. • Wirksamkeit des Bebauungsplans: Der Bebauungsplan ist nicht offensichtlich unwirksam; eine langjährige faktische Abweichung macht die Planfestsetzung nicht ohne Weiteres funktionslos. • Offene Bauweise: Die Festsetzung der offenen Bauweise übernimmt das Regelungsbild der BauNVO. Grenzbebauung ist nur zulässig, wenn eine einheitliche Hausform (Doppelhaus/Reihenhausgruppe) gewahrt bleibt. Das Vorhaben führt aufgrund der erheblichen Vertiefung, der veränderten Dachform und der disproportionalen Kubatur zur Auflösung der bisherigen einheitlichen Hausform und damit zum Verstoß gegen die offene Bauweise. • Abstandflächen: Nach § 6 BauO NRW sind Abstandflächen einzuhalten. Die geplante Giebelwand und die Tiefe des Vorhabens erfüllen nicht die erforderlichen Abstandflächen; die Privilegierung nach § 6 Abs.1 Satz2 Buchst. b BauO NRW greift nicht, weil kein Doppel- oder Reihenhaus im planerischen Sinn vorliegt. • Teilbaugenehmigung: Auch die Teilbaugenehmigung zum Aushub ist mit auszusetzen, weil sie zugleich ein vorläufiges positives Gesamturteil enthält und der Aushub Voraussetzung für die konkret beanstandete Grenzbebauung ist. • Interessenabwägung: Bei der gebotenen Abwägung überwiegen die Interessen der Antragsteller an der Aussetzung, da die rechtlichen Bedenken gegen das Vorhaben schwerwiegend sind und die Beseitigung späterer Nachteile sonst kaum möglich wäre. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird stattgegeben; die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Teilbaugenehmigung vom 15.04.2011 und die Baugenehmigung vom 09.08.2011 wird angeordnet. Das Gericht begründet dies damit, dass das Vorhaben die planungsrechtliche Festsetzung der offenen Bauweise und die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen voraussichtlich verletzt und die Voraussetzungen eines Doppel- bzw. Reihenhauses im planerischen Sinn nicht mehr gegeben sind. Insbesondere führt die erhebliche Erweiterung der Gebäudetiefe, die Änderung der Dachform und die damit verbundene disproportionale Kubatur zur Auflösung der bisherigen einheitlichen Hausform, so dass Grenzbebauung nicht gerechtfertigt ist. Daher überwiegen bei der Interessenabwägung die Nachbarinteressen am Abwarten der Hauptsacheentscheidung; die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte und außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.