Urteil
6 K 1062/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2014:1202.6K1062.13.00
12mal zitiert
25Zitate
Zitationsnetzwerk
37 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Teilbaugenehmigung, welche die Beklagte für die Änderung und Erweiterung von Betriebsanlagen der beigeladenen S. genossenschaft erteilt hat. Die Genehmigung betrifft das Betriebsgrundstück Gemarkung T. , Flur 5, Flurstücke 703 und 816 (M.---straße 1) in T. . Das rund 400 m lange und bis zu 60 m breite Grundstück erstreckt sich unmittelbar entlang der eingleisigen Bahnstrecke E. -H. . Am südlichen Ende des Grundstücks befinden sich die Zufahrt zu dem Grundstück und die Kundenparkplätze. Anschließend folgt zunächst der von der Beigeladenen betriebene S1. markt, in dem unter anderem Produkte der Bereiche Garten- und Pflanzenbedarf, Bau- und Heimwerkerbedarf, Tiernahrung und Reitsport angeboten werden. Im mittleren Bereich des Grundstücks befindet sich eine Mahl- und Mischanlage, in der verschiedene landwirtschaftliche Erzeugnisse angeliefert und – im Wesentlichen wohl zu Futtermitteln – verarbeitet werden. Nördlich dieser Anlage befinden sich ein Fahrsilo und ein Schüttgutlager. Der Kläger ist Eigentümer und Bewohner des Grundstücks T1.-----weg 7, das sich – jenseits der Eisenbahnstrecke – südwestlich des Betriebsgrundstücks der Beigeladenen befindet. Sein Wohnhaus wurde im Jahre 1998 (gemäß § 35 Abs. 2 BauGB) genehmigt. Er ist einer von drei Nachbarn, die sich gegen die in Rede stehende Teilbaugenehmigung gerichtlich zur Wehr setzen. Die beiden anderen Kläger (Verfahren 6 K 1297/13 und 6 K 1864/13) sind Erbbauberechtigter bzw. Eigentümer der Grundstücke In den L. 11 und 12, die nordöstlich des Betriebsgrundstücks liegen. Nördlich und – jenseits der Eisenbahnstrecke – westlich des S2. geländes befinden sich im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzte Außenbereichsflächen. Im Nordosten grenzt das Gelände an die Straße In den L. , die ausschließlich mit Wohngebäuden bebaut ist. Östlich des S3. geländes – entlang der M1. Straße – befinden sich Wohnhäuser, aber auch eine Reihe von Gewerbebetrieben. Auf dem Grundstück M2. Straße 25 befand sich lange Zeit ein Busdepot der örtlichen Verkehrsbetriebe, seit 2013 befindet sich dort ein großflächiger I.--- -Baumarkt. Südöstlich des S4. geländes befinden sich eine Tankstelle und ein größerer Kfz-Betrieb. Südwestlich des S5. geländes – jenseits der Bahn – schließt sich vorwiegend Wohnbebauung an. Ein Bebauungsplan existiert für den in Rede stehenden Bereich nicht; im Flächennutzungsplan ist überwiegend „gemischte Baufläche“, im Übrigen „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Einen Überblick über das Gebiet gibt der nachfolgende Kartenausschnitt: Die Tätigkeit der Beigeladenen und ihrer Vorgängerin, der Bäuerlichen Bezugs- und Absatzgemeinschaft T. und Umgebung (BBAG), reicht zurück bis in das frühe zwanzigste Jahrhundert. In dieser Zeit beschränkte sich die Aktivität der BBAG T. offenbar auf den nördlichen Bereich des heutigen Betriebsgrundstücks der Beigeladenen. Vom 15. August 1930 datiert die Baugenehmigung für die Errichtung eines Lagerschuppens an der Bahnlinie, der sich ungefähr auf Höhe des Endes der Straße „In den L. “ befand. Eine Vergrößerung dieses Gebäudes wurde mit Bauschein vom 22. Juni 1950 genehmigt. Die weitere Genehmigungshistorie in Bezug auf das Betriebsgrundstück der Beigeladenen stellt sich – beschränkt auf die wesentlichen Genehmigungen – wie folgt dar: Mit Bauschein vom 17. Januar 1966 wurde die Errichtung einer Lagerhalle der BBAG T. genehmigt. Dabei dürfte es sich um den ca. 40 Meter langen nördlichen Teil des heutigen Gebäudekomplexes der Beigeladenen handeln. Im Jahre 1969 wurde dieses Gebäude auf der Grundlage eines Bauscheins vom 25. April 1969 um ein Getreidesilo mit Reinigungs- und Trocknungsanlage erweitert. Bereits dieser Bauschein enthielt als Nebenbestimmung die Vorgabe, durch den Betrieb dürfe an den benachbarten Wohnhäusern ein Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts nicht überschritten werden. Mit Bauschein vom 2. März 1971 wurde die Aufstellung eines weiteren Getreidesilos genehmigt. Mit Bauschein vom 8. September 1971 wurden der Bau einer zweiten, etwa 35 Meter langen Lagerhalle genehmigt, die sich an die im Jahre 1966 genehmigte Halle (südlich) anschließen und der Lagerung von Futtermitteln dienen sollte. Mit Bauschein vom 13. März 1974 wurde eine Erweiterung dieser zweiten Halle auf der Nordostseite genehmigt. Unter dem 6. März 1978 wurde der BBAG T. eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Trocknung von Getreide unter Einsatz von Gebläsen erteilt. Auch in dieser Genehmigung findet sich die Nebenbestimmung, der zufolge die Beurteilungspegel 60/45 dB(A) einzuhalten sind. Die Betriebszeit der Anlage ist mit 6-22 Uhr angegeben. Mit Bauschein vom 3. April 1980 wurde abermals eine Erweiterung der Getreidesiloanlage am Nordende des Gebäudekomplexes genehmigt. Unter dem 18. Juli 1984 wurde der BBAG die Errichtung eines überdachten Fahrsilos für landwirtschaftliche Schüttgüter genehmigt, das sich rund 50 Meter nordwestlich des Gebäudekomplexes befindet. Mit Bauscheinen vom 31. Dezember 1984 und vom 5. Dezember 1985 (Nachtrag) wurde die Errichtung einer weiteren Halle für Fahrzeuge und landwirtschaftliche Schüttgüter im (südlichen) Anschluss an die vorhandenen Hallen genehmigt. Mit Baugenehmigung vom 21. März 1991 und Nachtragsgenehmigung vom 7. Oktober 1991 wurden die Erweiterung der zuletzt angesprochenen südlichen Halle auf eine Größe von rund 30 mal 40 Metern sowie die Aufnahme einer Nutzung dieser Halle als „Haus- und Gartenmarkt“ genehmigt. Die Betriebszeit war mit 8 bis 19 Uhr angegeben. Die Kundenstellplätze waren südlich und südwestlich des Verkaufsgebäudes vorgesehen. Mit Baugenehmigung vom 25. Februar 1992 wurde die Einrichtung eines Lagerplatzes für Schüttgüter nordwestlich des vorgenannten Fahrsilos (nachträglich) genehmigt. Die Baugenehmigung enthielt die Vorgabe, dass an dem Haus „In den L. 11“ ein Tages-Beurteilungspegel von 60 dB(A) nicht überschritten werden darf. Unter dem 23. November 1992 wurde der BBAG wiederum eine Baugenehmigung für die Erweiterung und Umgestaltung der Siloanlage am nördlichen Ende des Gebäudekomplexes erteilt. Die BBAG gab zur Frage des Nutzungsumfangs an, die Nutzung der Silos erfolge überwiegend im Saisonbetrieb zwischen Juli und Anfang September. Die täglichen Betriebszeiten lägen dann bei 6 bis 22 Uhr. Die Baugenehmigung enthielt eine Nebenbestimmung, der zufolge durch den Betrieb an der M1. Straße die Immissionsrichtwerte 60/45 dB(A) und am T1.-----weg die Immissionsrichtwerte 55/40 dB(A) nicht überschritten werden dürfen. Mit Baugenehmigung vom 25. Mai 1994 wurden abermals der Umbau und die Erweiterung der Siloanlage am Nordende des Gebäudekomplexes, mit Baugenehmigung vom 13. April 1995 wurde die Überdachung der zu der Siloanlage gehörenden Getreideannahme genehmigt. In den zugehörigen Betriebsbeschreibungen ist die Betriebszeit jeweils mit 6 bis 19 Uhr angegeben. Unter dem 17. Februar 1995 wurde der BBAG die Baugenehmigung für die Errichtung eines Ausstellungsgewächshauses von ca. 15 mal 21 Metern Größe genehmigt, das wiederum südlich an den vorhandenen Hallenkomplex angebaut worden war. Mit Baugenehmigung vom 26. April 1996 wurde der BBAG die Errichtung eines rund 50 Meter langen und 5 Meter hohen Lärmschutzwalls genehmigt, der sich nördlich der Siloanlage – an der Grenze zum Flurstück 669 – befindet. Mit Baugenehmigung vom 4. Mai 2000 wurde die Errichtung eines weiteren Getreidesilos am Nordende des Gebäudekomplexes genehmigt. Unter dem 19. März 2001 wurde der BBAG die Baugenehmigung für eine Erweiterung des Verkaufsgewächshauses am Südende des Gebäudekomplexes erteilt. Im Jahre 2003 kam es auf Nachbarbeschwerden hin zu einem ordnungsbehördlichen Verfahren wegen des Betriebs einer Mahl- und Mischanlage im Bereich der Silos, für welche eine Baugenehmigung nicht vorlag. Die BBAG gab in diesem Zusammenhang eine Schallpegelmessung bei dem Ingenieurbüro S. & I1. in Auftrag. Die Messungen kamen, wie das Ingenieurbüro unter dem 4. Dezember 2003 ausführte, unter Hinzurechnung eines Zuschlags für die Impulshaltigkeit der Geräusche zu dem Ergebnis, dass an dem Gebäude „In den L. 10“ ein Beurteilungspegel (nachts) von 39 dB(A) erreicht wird. Im Zuge des sich anschließenden Verfahrens zur nachträglichen Legalisierung der Mahl- und Mischanlage erstellte das Büro S. & I1. überdies eine Schall-Immissionsprognose. Das vom 3. Februar 2004 datierende Gutachten kommt – ausgehend von einer Anlieferungs- und Abholungszeit von 6 bis 22 Uhr – zu dem Ergebnis, dass ein Beurteilungspegel (nachts) von 38 dB(A) an dem Wohngebäude T1.-----weg 9, ein Beurteilungspegel (nachts) von 33 dB(A) an dem Wohngebäude In den L. 11 und ein Beurteilungspegel von 29 dB(A) an dem Wohngebäude In den L. 12 zu erwarten sei. Für den Tagzeitraum weist das Gutachten – ausgehend von der Annahme, dass der Nachtbetrieb kritischer sei – keine Beurteilungspegel aus. Auf der Grundlage dieser Immissionsprognose wurde unter dem 28. Juli 2004 die Baugenehmigung zur Legalisierung der Mahl- und Mischanlage erteilt. Gegen diese Baugenehmigung legten mehrere Nachbarn erfolglos Widerspruch ein. Anschließende Nachbarklagen (6 K 1170/05, 6 K 1171/05, 6 K 1172/05) wurden im Ortstermin vom 18. September 2007 durch einen Prozessvergleich erledigt, in welchem die Beigeladene sich zu diversen lärmmindernden Veränderungen an der Mahl- und Mischanlage verpflichtete. Mit Baugenehmigung vom 27. März 2006 (226-05) wurden die Errichtung von Lagerboxen für Rindenmulch und einer Zwischenlagerbox für Getreide und Sackware (z.B. Torf und Dünger) nachträglich genehmigt. Die Lagerboxen für Rindenmulch befanden sich im südlichen Teil des Betriebsgrundstücks der Beigeladenen; die „Zwischenlagerbox“ befand sich nordwestlich des Hallenkomplexes – auf Höhe des Fahrsilos. Ebenfalls mit Baugenehmigung vom 27. März 2006 (305-05) wurde die Erweiterung der Siloanlage um zwei weitere Silos genehmigt. Mit einer dritten Baugenehmigung vom 27. März 2006 (225-05) wurden die Erweiterung der Betriebshofflächen durch Abbau von Gleisanlagen und Auffüllung des Gleisbettes mit Kalksteinschotter sowie die Errichtung von zehn Stellplätzen genehmigt, nachdem die Deutsche Bahn AG der Beigeladenen offenbar das Flurstück 816 überlassen und das dort liegende zweite Gleis aufgegeben hatte. Der Widerspruch des Nachbarn I2. gegen diese Baugenehmigung wurde erst mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2010 (negativ) beschieden. Daraufhin erhob der Kläger am 18. Juni 2010 Klage (6 K 2511/10). Dieses Verfahren endete im Mai 2012 durch Prozessvergleich, nachdem die Beteiligten sich darauf geeinigt hatten, den Stahlgitterzaun an der Südwestgrenze des Betriebsgrundstücks auf einer Länge von rund 75 Metern durch Holzelemente zu ergänzen, die die Betriebsfläche in gewissem Umfang zu dem Grundstück des Klägers abschirmen. Im Jahre 2009 beschwerte sich ein Nachbar darüber, dass die Beigeladene eine große Fläche im nördlichen Bereich ihres Betriebsgrundstücks – nördlich und westlich des Fahrsilos – als Lagerfläche für Bauschutt benutze. Die Beklagte erließ daraufhin unter dem 2. Dezember 2009 eine Ordnungsverfügung, mit der der Beigeladenen die Nutzung der betreffenden Fläche als Lagerplatz wegen des Fehlens einer Baugenehmigung untersagt wurde. Am 8. Dezember 2009 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur „Errichtung eines Lagerplatzes für landwirtschaftl. Produkte und Baustoffe als Freilager mit Errichtung von Schwergewichtsmauern als Schüttboxen und Hochregalen sowie Freiflächen zur Zwischenlagerung von Stapelgütern“. Die Lagerfläche sollte durch eine knapp 90 Meter lange, hinter dem Fahrsilo entlang führende Schwergewichtsmauer nach Nordosten abgeschlossen werden. Die Betriebsbeschreibung sieht eine Nutzung von 6 bis 22 Uhr sowie die Verwendung von Staplern und Radladern vor. Im Genehmigungsverfahren legte die Beigeladene eine Immissionsprognose des Ingenieurbüros S. & I1. vom 22. November 2010 vor, der zufolge durch den Gesamtbetrieb der Beigeladenen einschließlich der geplanten Lagerfläche Beurteilungspegel von tags 54,7 dB(A)/ nachts 29,0 dB(A) an dem Wohnhaus T1.-----weg 7, von tags 54,5 dB(A)/nachts 37,8 dB(A) an dem Wohnhaus In den L. 11 und von tags 45,1 dB(A)/nachts 33,9 dB(A) an dem Wohnhaus In den L. 12 erzeugt werden. Unter dem 25. März 2011 wurde die beantragte Baugenehmigung (589-10) erteilt. Dagegen erhoben zwei Nachbarn fristgerecht Klage (6 K 4042/11 und 6 K 4380/11) und stellten Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (6 L 1018/11 und 6 L 1106/11). In einem durch den Berichterstatter durchgeführten Ortstermin vom 15. November 2011 einigten sich die Beteiligten darauf, dass die Schwergewichtsmauer um 40 cm erhöht und an ihrem nördlichen Ende um die Ecke herum in Richtung Westen fortgeführt wird, um eine bessere Abschirmung der Kläger zu erzielen; die genannten Klage- und Antragsverfahren wurden für in der Hauptsache erledigt erklärt. In Umsetzung der vorgenannten Absprache beantragte die Beigeladene im Juni 2012 die Erteilung einer entsprechenden Nachtragsgenehmigung zur Baugenehmigung 589-10. Die „1. Nachtragsgenehmigung“ (Az. 281-12) wurde mit Datum vom 18. Januar 2013 erteilt. Eine dagegen gerichtete Klage des Klägers (6 K 1063/13) wurde im Juli 2013 zurückgenommen. In der Folgezeit wurden der Lagerplatz und die Schwergewichtsmauer in einer von der vorgenannten 1. Nachtragsgenehmigung abweichenden Weise errichtet und betrieben. Zur Legalisierung dieser Änderungen wurden unter dem 26. August 2013 eine 2. Nachtragsgenehmigung (Az. 351-13) und unter dem 14. Januar 2014 eine „3. Nachtragsgenehmigung“ (Az. 581-13) erteilt. Diese Nachtragsgenehmigungen sind Gegenstand der Nachbarklageverfahren 6 K 4686/13, 6 K 4737/13 und 6 K 649/14. Am 30. März 2012 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die „Errichtung einer Aufstellfläche für Silos (Futtermittel)“ zur Erweiterung der vorhandenen Mahl- und Mischanlage. Zur Erläuterung führte sie aus, es solle „keine Erhöhung der Durchgangsmenge und keine Erhöhung der Herstellung von Futtermitteln“ erfolgen. Die Maßnahme sei notwendig wegen der Zunahme der Einzelkomponenten. Die Zahl der Fahrzeugbewegungen ändere sich ebenfalls nicht, da „mit erhöhten Ladungsgewichten bzw. Sendungsgewichten gefahren“ werde. Ein Teil der alten Silos werde ausgetauscht. Der Bauantrag bezieht sich auf eine etwa 30 mal 20 Meter große Fläche im Bereich der Mahl- und Mischanlage. Die vorgelegte Grundrisszeichnung stellt in diesem Bereich insgesamt 26 Silos dar, von denen 14 neu hinzukommen, während 12 der Silos – teilweise an anderer Stelle – bereits vorhanden sind. Die Betriebszeit wird mit 6 bis 22 Uhr angegeben. Für die Silos selbst legte die Beigeladene eine „Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung“ des Deutschen Instituts für Bautechnik vor. Des Weiteren legte die Beigeladene eine Stellungnahme der Ingenieurbüros S. & I1. vom 27. April 2012 vor, nach der die in der Schallprognose vom 22. November 2010 zugrunde gelegten Fahrzeugfrequentierungen nicht erhöht werden sollen und keine relevanten Geräuschimmissionen durch den Transport des Getreides zu erwarten sind. Die Beklagte legte die Bauvorlagen unter anderem dem Kreis V. zur Stellungnahme vor. Der dortige Fachbereich Natur und Umwelt erklärte unter dem 26. Oktober 2012, aus seiner Sicht bestünden gegen die Erteilung der beantragten Baugenehmigung keine Bedenken, wenn bestimmte, im Einzelnen durch den Kreis ausformulierte Nebenbestimmungen zum Gegenstand der Genehmigung gemacht würden. Bereits unter dem 7. August 2012 hatte die Beigeladene um die Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns für die Errichtung der Bodenplatte gebeten. Die Beklagte erteilte ihr daher mit Bescheid vom 21. Januar 2013 eine Teilbaugenehmigung (Az. 246-12) für den Aushub der Baugrube und das Einbringen der Fundamente und der Bodenplatte. Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz enthält die Teilbaugenehmigung nicht. Die Teilbaugenehmigung wurde am 31. Januar 2013 per Einschreiben an den Kläger abgesandt. Der Kläger hat am 21. Februar 2013 Klage gegen die Teilbaugenehmigung erhoben, zu deren Begründung er ausführt: Mit einer Teilbaugenehmigung werde über die grundsätzliche Vereinbarkeit eines Vorhabens mit dem öffentlichen Baurecht entschieden. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Behörde – wie hier – zu erkennen gebe, dass sie die immissionsschutzrechtlichen Belange bereits als hinreichend geprüft ansehe. Der Nachbar müsse sich daher bereits gegen die Teilbaugenehmigung wehren können. Die erteilte Teilbaugenehmigung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Denn er werde durch das Vorhaben unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt. Die Annahme, nach der Errichtung der zusätzlichen Silos werde sich die Zahl der Fahrzeugbewegungen nicht erhöhen, sei völlig unrealistisch. Der Bauantrag sei im Übrigen auf das in Bezug auf den Lagerplatz erstellte Lärmgutachten aus dem Jahre 2010 gestützt. Dieses Gutachten sei allerdings keine belastbare Grundlage für die erteilte Baugenehmigung. Denn es leide an diversen Mängeln. So sei die Lärmvorbelastung durch die Anlieferung des inzwischen an der M2. Straße betriebenen I.--- -Baumarktes von dem Gutachter nicht ernsthaft berücksichtigt worden. Auch für die Straße „In den L. “ hätten die Immissionsrichtwerte eines Allgemeinen Wohngebietes angesetzt werden müssen. Die bereits im Jahre 2004 durchgeführten schalltechnischen Untersuchungen, auf deren Ergebnissen das Gutachten aus dem Jahre 2010 teilweise beruhe, seien diesem Gutachten nicht beigefügt. Für die Rangiergeräusche der LKW sei ein zu niedriger Schallleistungspegel angesetzt worden. Es fehle an differenzierten Angaben zu den Fahrzeugbewegungen im Wareneingang einerseits und im Warenausgang andererseits. Die Angaben zu den Lärmquellen im Zusammenhang mit der Schüttgosse seien teilweise widersprüchlich und unplausibel. Der für den Gabelstapler angesetzte Schallleistungspegel sei zu niedrig gewählt. Zu Unrecht sei die Zahl der Stellplätze mit 38 statt mit 48 angenommen; zudem sei der abgesetzte Wert für die Bewegungshäufigkeit nach der Parkplatzlärmstudie zu niedrig. Es fehlten Hinweise im Gutachten, ob Zuschläge für Tonhaltigkeit der Geräusche – etwa der Kühlaggregate – angesetzt worden seien. Die von dem Gutachter für notwendig gehaltene Kapselung des Kühlaggregats sei nicht hinreichend konkretisiert. Der rechnerische Nachweis zur Einhaltung der zulässigen Spitzenpegel fehle. Der Nachweis der Irrelevanz der anlagenbedingten Verkehrsgeräusche sei zu undifferenziert. Die Standorte der Waage und des Mitarbeiterparkplatzes seien von dem Lärmgutachter falsch angenommen worden. Auffällig sei schließlich, dass der im Jahre 2003 bei den Messungen ermittelte Schallpegel von den bei den Schallprognosen ermittelten Beurteilungspegeln massiv abweiche. Die Teilbaugenehmigung hätte im Übrigen mit Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz versehen werden müssen; sie leide in der vorliegenden Form an einem Bestimmtheitsmangel. Der Kläger beantragt, die (Teil-)Baugenehmigung der Beklagten vom 21. Januar 2013 zur Errichtung einer Aufstellfläche für Futtermittelsilos auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 5, Flurstücke 703 und 816 (Az. 246-12) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung vor: Mit der Teilbaugenehmigung seien lediglich der Aushub der Baugrube und die Anfertigung der Bodenplatte gestattet worden. Voraussetzung für die Erteilung der Teilbaugenehmigung sei allerdings die grundsätzliche Zulässigkeit des Gesamtvorhabens. Diese sei vorliegend auch in Bezug auf den Lärmschutz gegeben; unter Berücksichtigung lärmschutzrechtlicher Auflagen sei das Vorhaben insgesamt genehmigungsfähig. Der Bauherr habe im Übrigen angegeben, dass der Fahrzeugverkehr sich durch die Erweiterung nicht erhöhe. Eine mehr als nur geringfügige Erhöhung des Fahrzeugaufkommens werde ordnungsbehördliche Maßnahmen nach sich ziehen. Darüber hinaus bezieht die Beklagte sich auf ergänzende Stellungnahme des Ingenieurbüros S. & I1. vom 5. Juli 2013, in welcher die Gutachter sich im Einzelnen mit den fachlichen Einwänden der Kläger auseinander setzen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung aus: Von denjenigen Bauteilen, für welche die Teilbaugenehmigung erteilt worden sei, gingen keine zusätzlichen Immissionen zu Lasten des Klägers aus. Im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Teilbaugenehmigung für Erdarbeiten sei lediglich zu prüfen, ob das Vorhaben seiner Art nach zulässig sei. Erst bei Erteilung der endgültigen Baugenehmigung sei die Immissionssituation abschließend zu prüfen. Die gutachterliche Stellungnahme des Büros S. & I1. sei nicht zu beanstanden. Das Gutachten aus dem Jahre 2010 sei im Übrigen Gegenstand der bestandskräftigen Baugenehmigung vom März 2011 geworden und könne daher nicht mehr angegriffen werden. Die von dem Kläger geforderten Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz hätten keinesfalls der Teilbaugenehmigung für die Bodenplatte beigefügt werden dürfen. Die Beigeladene hat während des Klageverfahrens auf Anregung des Gerichts Ergänzungen zum Lärmgutachten des Ingenieurbüros S. & I1. vom 7. Februar 2014 und vom 21. Juli 2014 nachgereicht (GA 6 K 4686/13 Bl. 122 und Bl. 217). Die Kammer hat am 17. Juni 2014 durch den Berichterstatter einen umfangreichen Erörterungstermin unter Beteiligung des Gutachters Dipl.-Ing. I1. durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung vom 21. Januar 2013 ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben ist die angefochtene Teilbaugenehmigung nicht zu beanstanden. Gemäß § 76 BauO NRW kann, wenn ein Bauantrag eingereicht ist, der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung gestattet werden; § 75 BauO NRW gilt entsprechend. Die Teilbaugenehmigung darf von der Behörde nur erteilt werden, wenn die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Teilmaßnahmen oder -abschnitte, aber auch die grundsätzliche baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens als Ganzes feststeht. Im Hinblick auf den konkreten Gegenstand der Teilbaugenehmigung muss die Prüfung dabei vollumfänglich und abschließend sein. Das Gesamtvorhaben hingegen ist in seinen Grundlagen mitzuprüfen und zu beurteilen; es dürfen bei vorläufiger Betrachtung keine grundsätzlichen öffentlich-rechtlichen Hindernisse erkennbar sein, die der späteren Erteilung einer abschließenden Baugenehmigung entgegenstehen werden. Entsprechend dem vorgenannten Prüfungsumfang geht die Regelungswirkung der Teilbaugenehmigung über die Baufreigabe der konkret zur Genehmigung gestellten Teilschritte hinaus; die Teilbaugenehmigung beinhaltet als feststellenden Teil ein „vorläufiges positives Gesamturteil“ in Bezug auf das Bauvorhaben als Ganzes. In diesem Umfang kommt der Teilbaugenehmigung Präjudizwirkung für das weitere Genehmigungsverfahren zu; eine spätere abweichende Beurteilung des Gesamtvorhabens ist nur im Ausnahmefall gestattet. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 1993 - 7 B 1183/93 -, vom 3. April 1996 - 11 B 523/96 -, Juris, und vom 5. Juni 2001 - 7 B 717/01 -; Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 76 Rdnr. 3 ff.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Stand: Mai 2014, § 76 Rdnr. 13 und 17; Hellhammer-Hawig, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, Kommentar, 2012, § 76 Rdnr. 9 und 15; Hornmann, in; Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Stand: Februar 2014, Abschnitt A I Rdnr. 440. Nicht nur in Bezug auf den konkreten Gegenstand der Teilbaugenehmigung, sondern auch hinsichtlich des „vorläufigen positiven Gesamturteils“ können wegen dieser Präjudizwirkung Rechtspostionen der Nachbarn betroffen sein. Ein Nachbar, der sich durch das Vorhaben in seinen Rechten verletzt sieht, muss zum Schutz seiner nachbarlichen Rechte unter Umständen bereits gegen die Teilbaugenehmigung und das in ihr enthaltene „vorläufige positive Gesamturteil“ vorgehen, um nicht mit Einwänden gegen die endgültige Baugenehmigung ausgeschlossen zu sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 1993 - 7 B 1183/93 -; Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 76 Rdnr. 6a; Hellhammer-Hawig, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, Kommentar, 2012, § 76 Rdnr. 19. Die Reichweite des mit der Teilbaugenehmigung verbundenen „vorläufigen positiven Gesamturteils“ hängt allerdings von dem konkreten Teilbaugenehmigungsantrag ab. Es wird zum Beispiel bei der Gestattung der Rohbauerstellung umfassender sein als bei der Genehmigung lediglich des Baugrubenaushubs. Bei der Gestattung von Erdarbeiten wird über die konkret anstehenden Arbeiten hinaus vor allem über die Art der baulichen Nutzung und die Zulässigkeit des konkreten Standorts befunden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. April 1996 - 11 B 523/96 -, NVwZ-RR 1997, 401, vom 5. Juni 2001 - 7 B 717/01 - und vom 27. Oktober 2008 - 7 B 1368/08 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 5. Februar 2004 - 10 L 2782/03 -, juris; VG Minden, Beschluss vom 28. November 2007 - 9 L 585/07 -; VG Aachen, Beschluss vom 9. Januar 2012 - 3 L 473/11 -, juris; Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 76 Rdnr. 5; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Stand: Februar 2014, § 76 Rdnr. 14. Auch die Frage, ob das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme – etwa mit Blick auf zu erwartende Immissionen – zu Lasten eines Nachbarn verletzt ist, kann zwar grundsätzlich Gegenstand des vorläufigen positiven Gesamturteils sein. Da das Bauvorhaben regelmäßig noch nicht in allen Einzelheiten feststeht und überdies durch Nebenbestimmungen in der abschließenden Baugenehmigung konkretisiert und beschränkt werden kann, kann es jedoch insoweit nur um die Frage gehen, ob das Vorhaben die Maßgaben des Rücksichtnahmegebots grundsätzlich einhalten kann; der Prüfungsmaßstab ist also entsprechend großzügig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 1992 - 10 B 3775/91 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Februar 2006 - 9 L 196/06 -, Juris; VG Aachen, Beschluss vom 30. November 2006 - 3 L 542/06 -, Juris; VG Minden, Beschluss vom 28. November 2007 - 9 L 585/07 -, Juris. Legt man all dies zugrunde, lässt sich eine Nachbarrechtsverletzung durch die angefochtene Teilbaugenehmigung vom 21. Januar 2013 nicht feststellen. Dass der Kläger durch die konkret genehmigten Bauabschnitte – Aushub der Baugrube sowie Einbringen der Fundamente und der Bodenplatte – nicht in seinen Rechten verletzt wird, liegt auf der Hand. Hinsichtlich des „vorläufigen positiven Gesamturteils“ gilt im Ergebnis nichts anderes. Dieses Gesamturteil umfasst vorliegend zunächst die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Gesamtvorhabens, also der um zusätzliche Silos erweiterten und umgestalteten Mahl- und Mischanlage, nach der „Art der baulichen Nutzung“. Eine Nachbarrechtsverletzung zu Lasten des Klägers scheidet insoweit aus, wobei die Kammer die bauplanungsrechtliche Einordnung der für das Bauvorhaben vorgesehenen Fläche offen lassen kann: Wenn es sich bei der vorgesehenen Fläche um eine Außenbereichsfläche oder eine einer sog. „Gemengelage“ zugehörige Innenbereichsfläche handelt, kommt ein Anspruch des Klägers auf Gebietswahrung von vornherein nicht in Betracht. Denn dieser existiert nur bei Gebieten, die sich den Typen der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zuordnen lassen. Die Einstufung der Fläche als Teil eines faktischen Mischgebiets im Sinne von § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 6 BauNVO wiederum würde voraussetzen, dass die bereits seit langem an dieser Stelle betriebene Mahl- und Mischanlage nebst Silos mit dem Charakter eines solchen Mischgebiets (als „das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb“) vereinbar ist. Da durch das nunmehr geplante Vorhaben keine qualitative Veränderung dieser Anlage stattfindet, muss dann aber auch die umgestaltete Anlage mit dem Charakter eines Mischgebiets vereinbar sein, so dass eine Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruchs auch bei dieser Variante ausscheidet. Unabhängig davon bestünde im Falle des Klägers auch deshalb kein Gebietsgewährleistungsanspruch, weil sein eigenes Grundstück nicht in dem denkbaren Mischgebiet liegt. Die Bebauung südwestlich der Bahnlinie unterscheidet sich ihrer Struktur nach deutlich von der Bebauung in dem Block M.---straße /In den L. /M1. Straße und dürfte als „Allgemeines Wohngebiet“ einzustufen sein. Dass die Mahl- und Mischanlage nebst Silos an dem geplanten Standort von vornherein ausscheidet, etwa wegen eines Verstoßes gegen das Abstandflächenrecht oder einer „erdrückenden Wirkung“, lässt sich nach Lage der Dinge ebenfalls ausschließen. Soweit der Kläger von dem Vorhaben ausgehende Lärmimmissionen geltend macht und sich insoweit auf das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme beruft, ist zu berücksichtigen, dass die angefochtene Teilbaugenehmigung Fragen des Immissionsschutzes nicht regelt. Die Einzelheiten des Betriebs der Anlage werden insoweit erst in der endgültigen Baugenehmigung verbindlich geregelt werden, sei es über die – gegebenenfalls von der Beigeladenen zu konkretisierenden – Bauvorlagen, sei es über entsprechende Nebenbestimmungen der Baugenehmigung. Gerade in Bezug auf die im gerichtlichen Verfahren, namentlich in dem Erörterungstermin vom 17. Juni 2014, diskutierten Aspekte – Durchsatzmenge der Mahl- und Mischanlage, Ort und Zahl der Fahrbewegungen der An- und Auslieferungsfahrzeuge, gelegentliche unmittelbare Befüllung der Silos mittels Gebläse, Verwendung einer mobilen Kühlanlage etc. – erscheint es denkbar, dass entsprechende Regelungen Gegenstand der endgültigen Baugenehmigung werden. Dass die Beklagte und die in das Genehmigungsverfahren eingebundene Untere Immissionsschutzbehörde die Bauvorlagen in Bezug auf den Lärmschutz wohl für vollständig und genehmigungsfähig halten, ändert nichts daran, dass die Fragen des Immissionsschutzes in der Teilbaugenehmigung ersichtlich nicht geregelt sind. Selbst die von der Unteren Immissionsschutzbehörde vorformulierten Nebenbestimmungen zum Lärmschutz sind der Teilbaugenehmigung noch nicht beigefügt worden, sollen also erkennbar der endgültigen Baugenehmigung vorbehalten bleiben. In Bezug auf die zu erwartenden Lärmimmissionen ist bislang also lediglich – als Teil des „positiven vorläufigen Gesamturteils“ – festgestellt, dass die Mahl- und Mischanlage nebst Silos nach Maßgabe näherer Regelungen in der Baugenehmigung in einer mit dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot vereinbaren Weise wird betrieben werden können. Diese vorläufige Einschätzung trifft zu; dass das Vorhaben wegen der zu erwartenden Immissionen letztendlich überhaupt nicht wird genehmigt werden können, vermag die Kammer nicht festzustellen. Aus der der Behörde bereits vorliegenden Schallprognose vom 22. November 2010 nebst Ergänzungen vom 5. Juli 2013, vom 11. Juli 2013, vom 29. Oktober 2013 und vom 5. Dezember 2013 lässt sich – unter Einbeziehung der Erläuterungen des Gutachters in dem vorliegenden und in den parallelen Klageverfahren – ersehen, dass der bisherige Gesamtbetrieb der Beigeladenen einschließlich der Mahl- und Mischanlage mit den einschlägigen Vorgaben der TA Lärm vereinbar ist. Mit den Einwänden des Klägers gegen die vorgenannten gutachterlichen Stellungnahmen hat die Kammer sich in dem Urteil zu dem Klageverfahren 6 K 4737/13 eingehend beschäftigt; auf diese Ausführungen wird Bezug genommen. In seinen Stellungnahmen vom 27. April 2012 und vom 5. Juli 2013 hat der Gutachter erklärt, durch die vorliegend in Rede stehende Umgestaltung der Siloanlage ändere sich an der Immissionssituation nichts. Ob die dieser Einschätzung maßgeblich zugrunde liegende Angabe der Beigeladenen, durch die Neugestaltung der Siloanlage entstünden keinerlei zusätzliche Fahrbewegungen, ohne Weiteres realistisch ist und ob diese Annahme durch entsprechende Vorgaben in der endgültigen Baugenehmigung wird festgeschrieben werden müssen, braucht die Kammer derzeit nicht zu entscheiden. Dass sich der Betrieb der Beigeladenen zwangsläufig und ohne dass dem mit einer entsprechenden Gestaltung der endgültigen Baugenehmigung entgegen gesteuert werden könnte, in einer Weise verändern wird, die zur Überschreitung der Immissionsrichtwerte an dem Wohnhaus des Klägers führt, ist jedenfalls nicht festzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der für den bisherigen Gesamtbetrieb ermittelte Beurteilungspegel an diesem Immissionsort den maßgeblichen Immissionsrichtwert um mindestens 2,9 dB(A) unterschreitet, wie in dem das Verfahren 6 K 4737/13 betreffenden Urteil näher aufgezeigt wird. Selbst eine Verdopplung des bisherigen Lärms würde den Immissionsrichtwert also allenfalls minimal überschreiten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit ihrerseits dem Risiko der Kostentragung (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.