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Urteil

2 K 799/10.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2012:0522.2K799.10A.00
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Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. April 2010 verpflichtet, festzustellen, dass im Falle der Klägerin hinsichtlich Nigeria ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Ziffer 4. des Bescheides vom 21. April 2010 wird aufgehoben, soweit damit die Abschiebung nach Nigeria angedroht wird.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. April 2010 verpflichtet, festzustellen, dass im Falle der Klägerin hinsichtlich Nigeria ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Ziffer 4. des Bescheides vom 21. April 2010 wird aufgehoben, soweit damit die Abschiebung nach Nigeria angedroht wird. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die am 13. August 1982 in Benin City geborene Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige, ledig und katholische Christin. Sie ist Mutter des am 30. Juli 2010 im Bundesgebiet geborenen Kindes E. P. N. . Die Klägerin meldete sich am 1. März 2010 als Asylsuchende und gab bei ihrer Selbstauskunft an, dass sie am 27. Februar 2010 im Bundesgebiet angekommen sei. Als letzte Heimatanschrift gab sie "Back of Stadium, Bini City" an. Bei ihrer Antragstellung am 3. März 2010 gab sie auf Nachfrage an, dass ihre letzte offizielle Anschrift im Heimatland in Kano gewesen sei. Dort habe sie sich bis zwei Wochen vor ihrer Ausreise aufgehalten. Befragt zu den Namen ihrer Eltern konnte die Klägerin lediglich den Vornamen ihres Vaters mit N. und den Namen ihrer Mutter mit S. angeben, einen Familiennamen konnte sie nicht genau nennen. Die Eltern seien unter der genannten Anschrift in L. wohnhaft. Sie habe ferner noch einen Bruder und eine Schwester. Die Grundschule habe sie sechs Jahre lang in Benin City besucht und habe später als Friseurin gearbeitet. Ihren Asylantrag begründete sie bei ihrer Anhörung am 23. März 2010 wie folgt: Sie sei im sechsten Monat schwanger und könne nicht mehr sagen, wann sie Nigeria verlassen habe, sie wisse nur, dass sie am 27. des letzten Monats (Februar) im Bundesgebiet angekommen sei. Sie habe sich vor ihrer Ausreise in Benin City aufgehalten. Wie lange sie in L. gelebt habe, könne sie nicht mehr sagen; vielleicht zwei Jahre. Nach ihrer Ausbildung sei sie zu ihrem Vater gegangen, um ihm in seiner Kirche zu helfen. Ihr Vater habe in L. eine Kirche mit dem Namen "Christ in us Ministry" geführt. Sie habe ihrem Vater in der Kirche geholfen, z. B. die Gläubigen an der Tür empfangen und in der Kirche geputzt. Die Kirche habe in einer Gegend gelegen, wo hauptsächlich Moslems und keine Christen lebten. Moslems hätten einen Anschlag auf die Kirche verübt, weil eine Moschee niedergebrannt worden sei. Sie seien eines Tages gekommen und hätten alles niedergebrannt. An diesem Tag hätten sie sich schon auf den Kirchenbesuch vorbereitet und alles sei erledigt gewesen. Sie habe sich bei dem Niederbrennen der Kirche auch ihre Hand verbrannt. Alle seien weggelaufen und sie habe ihre Eltern und Geschwister nicht entdecken können. Sie wisse nicht, wo sich die Familie aufhalte. Sie selber sei weggerannt, habe sich versteckt und sei schließlich von einer Frau gefunden, die ihr geholfen habe. Die Frau habe sich um die Ausreise gekümmert. Den Reiseweg könne sie nicht angeben. Der Anschlag auf die Kirche habe sich vier Tage vor ihrer Ankunft in Deutschland ereignet. Sie sei am 24. Februar im Bundesgebiet angekommen und sei am 27. Februar im Camp aufgenommen worden. Zum damaligen Zeitpunkt sei sie schon schwanger gewesen und habe eigentlich heiraten wollen. Sie wisse aber nicht, wo sich ihr Freund - der Kindesvater - jetzt aufhalte. Der Name ihres Freundes sei "N1. ". Den Familiennamen wisse sie nicht. Sie seien nur zwei Monate zusammen gewesen. Mit Bescheid vom 21. April 2010 - zugestellt am 24. April 2010 - lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag der Klägerin ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen und forderte die Klägerin unter Fristsetzung zur Ausreise auf. Ihr wurde für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Nigeria angedroht. Die Klägerin hat am 10. Mai 2010 Klage erhoben und ausgeführt, ihre Angaben seien nicht unglaubwürdig, vielmehr habe sie zu verschiedenen Punkten keine genauen Angaben machen können, weil sie wahrscheinlich durch die Erlebnisse - das Niederbrennen der Kirche ihres Vaters - traumatisiert gewesen sei. Zudem sei sie bei ihrer Anhörung unter Druck gesetzt worden, weil man ihr bereits zu Anfang der Anhörung mitgeteilt habe, dass man ihr nicht glaube. Sie sei bei dem Abbrennen der Kirche ihres Vaters anwesend gewesen und dabei erheblich verletzt worden. Die Handverletzung rühre noch daher. Zwischen den Religionsgemeinschaften in Nigeria komme es häufig zu schweren Auseinandersetzungen. Sie sei auf dem Luftweg mit der Lufthansa am 8. März 2010 in Frankfurt angekommen. Sie stamme aus "Dogana huwa", wo auch ihre Eltern leben würden. Ihre Eltern seien Herr N. und Frau Rose N. , ihre Schwester heiße Joy und ihr Bruder trage den Vornamen G. . Der Vater ihres Kindes heiße N1. Abu. Bei der Kirche ihres Vaters handele es sich um die katholische Kirche "Saint Joseph catholic church" in Jos. Sie sei bereits von aggressiven Moslems mit einem heißen Bügeleisen gefoltert worden und entsprechende Brandspuren und Narben seien auf ihrer Haut ersichtlich. Dazu legte die Klägerin Fotos vor. Sie habe auch auf der linken Halsseite deutlich Narben, die durch Messergewalt herbeigeführt worden seien. Wegen des Anschlages auf die Kirche legte die Klägerin einen Artikel aus der Zeitung "The Nigerian Observer" vom 26. Januar 2010, Seite 8 (Tragedy: Church razed down in Bukuru) vor. Wegen der gewaltsamen religiösen Konflikte in Nigeria sei es ihr nicht zumutbar, in ihr Heimatland zurückzukehren. Sie werde dort wegen ihrer christlichen Religion bedroht. Der nigerianische Staat sei auch nicht in der Lage, sie zu schützen. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot in ihrer Person vor. Nach teilweiser Zurücknahme der Klage in der mündlichen Verhandlung beantragt die Klägerin noch, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. April 2010 zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrem Falle hinsichtlich Nigeria ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung und hat ergänzend ausgeführt, dass die Angaben der Klägerin zu ihrem Asylvorbringen unglaubhaft und widersprüchlich seien. Der Rechtsstreit ist auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Diese hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu ihren Asylgründen gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. Ferner wird verwiesen auf die mit der Ladung übersandte Liste der Auskünfte, Stellungnahmen und Gutachten über die Lage in Nigeria (so genannte Erkenntnisliste). Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten zur mündlichen Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden, da die Beteiligten darauf bei der Ladung hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Soweit die Klägerin die Klage (hinsichtlich des Asylantrags, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Feststellung von unionsrechtlichen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -) zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die noch hinsichtlich der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote anhängige Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 21. April 2010 ist rechtswidrig, soweit mit Ziffer 3 des Bescheides das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für die Person der Klägerin verneint wird und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des Bescheides ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit der Klägerin darin die Abschiebung in das Zielland Nigeria angedroht wird. Sie ist daher in diesem Umfang aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der hier noch streitgegenständliche nationale Abschiebungsschutz stellt nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I 2007, 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - wie auch der unionsrechtlich begründete Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG) dar, der im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens nicht weiter abgeschichtet werden kann, vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 8. September 2011 - 10 C 14/10 -, juris Rz.17, vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 - , juris Rz. 6 und vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 - juris Rz. 15. Ein Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist nicht gegeben. Es sind insbesondere nach dem Vorbringen der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ihr in Nigeria eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S. von Art. 3 EMRK durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit droht. Die Klägerin hat jedoch nach der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nigeria. Danach kann von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist insoweit allein das Bestehen einer konkreten, individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter (sog. individuelle Gefahren), ohne Rücksicht darauf, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Diese Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, wobei im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der "konkreten" Gefahr für "diesen" Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, die überdies landesweit droht, vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 5. April 2006 - 20 A 5161/04.A -, vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, juris; zur früheren, gleichlautenden Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bereits: BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 - , BVerwGE 195, S. 383 und vom 21. September 1999 - 9 C 8/99 -, AuAS 2000 S. 14; zur Übertragbarkeit auf die Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG: Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 1 B 16/05 -, juris. Allerdings sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG - die Regelung entspricht § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der vorherigen Fassung - Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 (und Satz 2) denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (allgemeine Gefahr bzw. Gruppengefahr), mit der Folge, dass die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt ist. Nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Danach soll bei allgemeinen Gefahren über die Gewährung von Abschiebeschutz durch eine politische Leitentscheidung befunden werden. Allgemeine Gefahren können daher auch dann kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn sie dem Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl von weiteren Personen im Zielstaat droht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf jedoch im Einzelfall Ausländern, die zwar einer allgemein gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG angehören, für welche ein Abschiebestopp nach § 60 a Abs. 1 nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 AufenthG zugesprochen werden, wenn kein anderes Abschiebungsverbot vorliegt und die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, vgl. ständig Rspr. d. BVerwG zur gleichlautenden Vorschrift des § 53 Abs. 6 AuslG: Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9/95 -, vom 27. April 1998 - 9 C 13/97 -, vom 12. Juli 2001 - 1 C 5/01 -, vom 16. Juni 2004 - 1 C 27/03 -, vom 18. Juli 2006 - 1 C 16/05 - und vom 18. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, jeweils juris sowie zu § 60 Abs. 7 AufenthG: Urteile vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 - und vom 29. September 2011 - 10 C 24/10 -, Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - 10 B 8/10 -, vom 8. Februar 2011 - 10 B 1/11 - und vom 8. September 2011 - 10 C 14/10 -, jeweils juris. Die extreme Gefahrenlage ist geprägt durch einen erhöhten Wahrscheinlichkeitsmaßstab, d.h. die Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass in zeitlicher Hinsicht sofort bei oder nach der Ankunft mit dem unmittelbaren Eintritt eines schweren Schadens zu rechnen ist. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 5/01 - und vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann sich die Klägerin zunächst nicht auf eine individuelle, gerade ihr drohende Gefahr i.S. des § 60 Abs. 7 S.1 AufenthG berufen. Soweit sich die Klägerin auf eine Gefährdung für sich und ihr Kind auf Grund der schlechten Lebensbedingungen in Nigeria beruft, ist angesichts der nach den vorliegenden Erkenntnissen schwierigen ökonomischen Situation in Nigeria und den damit verbundenen Gefahren von einer allgemeinen Gefahr bzw. Gruppengefahr auszugehen, da diese Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einem Großteil der Bevölkerung und insbesondere der Gruppe der alleinstehenden Frauen in Nigeria drohen. Die Gefahren treffen auf eine Vielzahl von Personen mit gleichem Merkmal zu, mit der Folge, dass grundsätzlich die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG eingreift. Die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage ist für die Mehrheit der Bevölkerung in Nigeria problematisch. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung, nach den vorliegenden Erkenntnissen 70 - 80 % der Bevölkerung, lebt am Existenzminimum bzw. 65 - 70% lebt unterhalb der Armutsgrenze von einem US-Dollar pro Tag. Dieser große Teil der Bevölkerung lebt im Wesentlichen als Bauer, Landarbeiter, oder Tagelöhner vom informellen Handel sowie (Subsistenz-) Landwirtschaft. Die Armutsrate ist seit 1980 beständig gestiegen unter gleichzeitigem hohem Bevölkerungswachstum. Es herrscht hohe Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung - insbesondere bei jungen Menschen -, da Millionen von Menschen keinen Zugang zu wirtschaftlichen Aktivitäten haben. Das Pro-Kopf-Jahreseinkommen ist ungleichmäßig zugunsten einer kleinen Elite und zum Nachteil der Masse der Bevölkerung verteilt. Nach Studien der Weltgesundheitsorganisation hat die Lebenserwartung der Bevölkerung in den letzten Jahren in erschreckender Weise kontinuierlich abgenommen, was auf die schlechte Gesundheitsversorgung zurückzuführen ist. Viele Menschen haben keinen Zugang zum Gesundheitssystem und auch der Zugang zu Wasser und Strom ist dem größten Teil der Bevölkerung erschwert; Bildungschancen sind sehr ungleich verteilt. Ein staatlich organisiertes Hilfsnetz für Mittellose existiert nicht, vgl. etwa AA, Lageberichte Nigeria vom 7. März 2011 und 11. März 2010, jeweils Ziffer IV 1.1, 1.2 und Länderinformation/Nigeria/Wirtschaft unter www.auswaertiges-amt.de, Stand: März 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Nigeria Update vom März 2010, S. 21, 22 m.w.Nw.; Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) (zuvor Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ)) unter www.giz.de bzw. www.gtz.de jeweils weltweit-afrika-nigeria ; Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) unter www.bmz.de - länder-regionen-subsahahra-nigeria. Von dieser Situation ist im besonderen Maße die Gruppe der alleinstehenden Frauen betroffen, da nach der derzeitigen Erkenntnislage die Situation für diese Gruppe besonders schwierig ist. Bereits der größere Teil der von Armut betroffenen Bevölkerung sind Frauen. Die alleinstehenden Frauen sind darüberhinaus vielen Arten von Diskriminierung ausgesetzt und durch das Merkmal "alleinstehend" vielfach stigmatisiert. Sie finden meist nur schwer eine Unterkunft und eine berufliche Tätigkeit in Nigeria, dies umso weniger, je geringer die Schul- bzw. Berufsausbildung ist. Da es in Nigeria keinerlei staatliche finanzielle oder soziale Unterstützung gibt, sind alleinstehende Frauen meist von finanziellen Zuwendungen durch die Familien, Nachbarn oder Freunde abhängig. Zwar ist es auch für den Personenkreis der alleinstehende Frauen nicht gänzlich unmöglich bzw. ausgeschlossen, sich eine wirtschaftliche Grundexistenz zu schaffen, so etwa im Südwesten des Landes und in den Städten, in denen alleinstehende Frauen eher akzeptiert werden. Mancherorts existieren auch Hilfseinrichtungen bei verschiedenen Kirchengemeinden oder Nicht Regierungs-Organisationen, die verschiedene Hilfestellungen anbieten, deren Inanspruchnahme jedoch von dem persönlichen Wissen und Engagement der betroffenen Frau bzw. ihrer Zugehörigkeit zur dortigen Gemeinschaft abhängig ist. Auch in Lagos hängt die Situation alleinstehender Frauen ganz erheblich von deren persönlichen Voraussetzungen und existierenden Beziehungen zu Verwandten, Freunden, Kirche, etc. ab. Darüber hinaus sind alleinstehende Frauen an fremden Orten von Prostitution und Menschenhandel bedroht - letzteres ist gerade in Nigeria ein großes Problem -. Frauen werden schließlich immer wieder Opfer von Vergewaltigungen, sogar durch staatliche Sicherheitskräften - insbesondere im Niger-Delta -, vgl. dazu insgesamt: AA, Lageberichte vom 7. März 2011 und 11. März 2010, Ziffer II 1.8 und 3. sowie 4.; Auskunft vom 19. Mai 2009 an das VG Karlsruhe, vom 14. Februar 2005 an das VG Berlin; vom 28. April 2003 an das VG Düsseldorf sowie Auskunft an das VG Aachen vom 24. November 2006, die auf die Auskunft vom 14. Februar 2005 verweist; SFH, Nigeria Update vom März 2010, S. 21, 22 m.w.Nw; ACCORD, Nigeria: Situation alleinstehender Frauen, vom 14. Juli 2010 unter Bezugnahme auf ACCORD, Situation alleinstehender, alleinerziehender Frauen ohne familiäre Anknüpfungspunkte, vom 27. Februar 2008; Institut für Afrika-Kunde Auskunft vom 28. März 2003 an das VG Düsseldorf; Kurzinformation des Bundesamtes vom April 2002 zur Lage der Frauen in Nigeria; zum Menschenhandel s.a. Bundesamt, Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, 2010, S. 153 und Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung von Frauen aus Nigeria, Dezember 2011; ACCORD, Nigeria - Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsvorsorge, S. 11; zu alleinstehenden Frauen s. auch bereits Urteile des VG Aachen vom 30. Oktober 2008 - 2 K 77/06.A -, vom 11. Juni 2007 - 2 K 1093/06.A - und vom 31. Juli 2007 - 2 K 123/06.A - sowie des VG Düsseldorf vom 17. Januar 2008 - 1 K 1584/07.A -, juris; des VG Münster vom 15. März 2010 - 11 K 413/09.A -, juris. Das Gericht hat jedoch die Überzeugung gewonnen, dass konkret für die Klägerin als alleinstehende Frau auf Grund ihrer individuellen Voraussetzungen und konkreten Lebenssituation mit einem Kleinkind bei einer Rückkehr nach Nigeria mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage besteht, da die oben aufgeführten Risikofaktoren auf die Klägerin zutreffen und sich die dargestellte Situation für die Person der Klägerin - und ihres Kindes - hinsichtlich der Existenzbedingungen in Nigeria zuspitzen. Das Gericht geht allerdings nicht generell davon aus, das grundsätzlich bei alleinstehenden Frauen mit Kleinkind eine Extremgefahr zu prognostizieren ist, denn nach den oben genannten Erkenntnisquellen gibt es auch in Nigeria Frauen, die ökonomische eigenständig, alleine leben und auch mit oder ohne Hilfe Dritter überleben. Allein in wenigen besonders gelagerten Einzelfällen kann deshalb ein derartiger Abschiebungsschutz in Betracht kommen. Im vorliegenden Fall wäre die Klägerin im Falle einer Rückkehr als alleinstehende Frau und Mutter eines Kleinkindes ohne familiäre Unterstützung gezwungen für sich und ihr Kind eigenständig eine wirtschaftliche Existenz in Nigeria aufzubauen. Nach ihren bisherigen Angaben verfügt die Klägerin lediglich über eine geringe Schulausbildung. Zwar steht die Angabe der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie habe keine Schule besucht im Widerspruch zu ihrem früheren Vortrag im Rahmen ihrer Voranhörung durch das Bundesamt, wonach sie sechs Jahre die Grundschule in Benin City besucht haben will. Die lediglich geringe Schulausbildung wird jedoch zur Überzeugung des Gerichts dadurch belegt, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage war, den von ihr auf Nachfrage genannten Familiennamen zu buchstabieren und insgesamt den Eindruck vermittelte, dass sie nur über eingeschränkte Lese- und Schreib- sowie sprachliche Ausdrucksfähigkeiten verfügt. Die Klägerin hat zwar nach ihren eigenen Angaben mit 18 Jahren eine Ausbildung zur Friseurin gemacht, allerdings lediglich während dieser Zeit als Friseurin gearbeitet. Zuvor hat sie entweder als Reinigungskraft auf einer Farm gearbeitet, von Almosen gelebt und später bei ihrem Vater ausgeholfen. Ein Anknüpfen an eine eigenständige berufliche existenzsichernde Tätigkeit im Falle einer Rückkehr ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Das Gericht geht ferner davon aus, dass die Klägerin zum Aufbau einer Existenz nicht auf eine vorhandene - sie und das uneheliche Kind unterstützende - Familienstruktur zurückgreifen kann. Auch wenn das Gericht die Angaben zu dem geschilderten Asylgründen angesichts der Vielzahl von Ungereimtheiten für nicht glaubhaft hält, so ist das Gericht dennoch davon überzeugt, dass die Klägerin keine familiären Kontakte mehr nach Nigeria bzw. Anbindungen in Nigeria hat. Eine enge familiäre Anbindung an ihre Eltern war nach den Angaben der Klägerin bereits während ihrer Kindheit nicht gegeben. Auffällig war bereits bei der Anhörung vor dem Bundesamt, dass die Klägerin zu ihren Aufenthaltszeiten in Benin City und L. keine weiteren bzw. konkreten Angaben machen konnte. Auch in der mündlichen Verhandlung war die Klägerin bei der Beantwortung der Fragen zu ihrer Kindheit erst sehr zurückhaltend. Erst nach mehrfacher Befragung gab sie an, dass sie wegen einer beabsichtigten Trennung ihrer Eltern bis zum 10. bzw. 12. Lebensjahr bei ihrer Großmutter in Benin City gelebt habe und diese anschließend nach einer erfolgten Vergewaltigung verlassen und bei einer Freundin und deren Familie gelebt habe. Während dieser Zeit habe sie dann von Almosen bzw. von der Farmarbeit gelebt. Insgesamt hat das Gericht den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin sich nur mit Anstrengung an diese Zeiten erinnern konnte und wollte. Auch wenn nicht mit Gewissheit feststeht, ob die Eltern und die beiden Geschwister der Klägerin in Nigeria verstorben sind, wovon die Klägerin ausgeht, hat das Gericht jedoch die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin über keinen Kontakt mehr zu irgendwelchen Familienangehörigen in Nigeria verfügt. Versuche, über nigerianische Bekannte in Deutschland und deren Familienangehörigen in Nigeria Informationen über den Verbleib ihrer Familie zu erlangen, waren erfolglos. Eine Rückkehr in den muslimisch dominierten Norden des Landes - hier: nach L. , wo sie zuletzt bei ihrem Vater gelebt haben will - ist zudem angesichts des Umstandes, dass sie Christin und alleinstehend mit einem unehelichen Kind ist - ausgeschlossen. Auch sind keine Anknüpfungspunkte für eine familiäre Anbindung in Benin City ersichtlich, da die Klägerin die dort lebende Großmutter schon vor vielen Jahren verlassen hat und die Großeltern ihren Angaben zufolge ebenfalls verstorben sind. Die bei der Anhörung in der mündlichen Verhandlung spürbare existenzielle Verzweiflung der Klägerin, im Falle einer Abschiebung nicht zu wissen, wo sie hingehen könne und wie sie sich und ihr Kind ernähren könne, ist glaubhaft. Die Klägerin wäre im Falle ihrer Rückkehr mit ihrem Kind auf sich selbst gestellt. Bei der oben dargestellten Sachlage und den persönlichen Voraussetzungen der Klägerin ist bei einer Rückkehr nach Nigeria mit einer existenziellen lebensbedrohenden Notlage der Klägerin und ihres Kindes in absehbarer Zeit zu rechnen. Die nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilende Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig, soweit der Klägerin die Abschiebung nach Nigeria angedroht wird. Im Übrigen ist sie rechtmäßig. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt, ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zur erkannt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Nach der Vorschrift des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegensteht. In der Androhung ist jedoch gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Danach ist jedes Abschiebungsverbot - auch eines nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - ausdrücklich in der Abschiebungsandrohung zu bezeichnen. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen bleibt bei Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes durch das Verwaltungsgericht unberührt, § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.