Beschluss
6 L 311/12
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0903.6L311.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der gemäß §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 825/12 geführten Klage gegen die der Beigeladenen von der Bezirksregierung Köln erteilte Genehmigung vom 21. Dezember 2011 (Az.: 53.0079/11/0602.1-16-Wu/Moj) zur wesentlichen Änderung der Anlage zur Herstellung von Papier in E. , L. ---Straße, Gemarkung M. , Flur , Flurstücke ; Flur , Flurstücke ; Flur , Flurstücke ; Flur , Flurstück , wiederherzustellen, 4 ist zulässig, aber nicht begründet. 5 Der Antrag erweist sich zunächst als zulässig im Hinblick auf die insoweit allein erörterungsbedürftige Frage der Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. 6 Nach dieser - hier analog anzuwendenden - Vorschrift ist der Antrag grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der Antragsteller geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Antragsbefugnis ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, wenn es nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich ist, dass ein Antragsteller durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt ist, 7 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. Mai 1989 - 4 C 1/88 -, <juris>. 8 Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der Antragsbefugnis steht insbesondere nicht entgegen, dass der Antragsteller nicht selbst unmittelbar neben dem Betriebsgelände wohnt, sondern (nur) Eigentümer des unmittelbar angrenzenden und mit einem Mehrfamilien-Wohnhaus bebauten Grundstücks L. ---Straße in E. ist. Denn damit ist der Antragsteller als dinglich Berechtigter, der die erforderliche - hier sächliche - Bindung zu einem Grundstück im Einwirkungsbereich der Anlage aufweist, Nachbar im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), 9 vgl. Jarass, Kommentar zum BImSchG, 7. Auflage 2007, § 3 Rdnr. 35. Als Nachbar kann er sich aber auf die mögliche und hier nicht offensichtlich nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossene Verletzung drittschützender Normen, hier u.a. des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, berufen. Dies reicht für seine Antragsbefugnis aus. 10 Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet. 11 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 21. Dezember 2011 ist in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden. 12 Namentlich entspricht sie den Anforderungen der §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. 13 Die schriftliche Begründung muss in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lassen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Die Behörde ist verpflichtet, abgestellt auf den konkreten Fall das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie die Ermessenserwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, schlüssig und substanziiert darzulegen. Formelhafte und pauschale Begründungen oder Wendungen, mit denen lediglich der Gesetzestext wiederholt wird, reichen nicht aus, 14 vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. Mai 2007 - 8 B 2477/06 -; Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Beschluss vom 11. Januar 2010 - 6 L 319/09 -, beide <juris>; Puttler, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 2. Auflage 2006, § 80 Rdnr. 97 mit weiteren Nachweisen. 15 In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse der Antragsteller die gegenläufigen Vollziehungsinteressen der Beigeladenen überwiegt, ist vielmehr Teil der eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung, 16 vgl. OVG NRW, u.a. Beschluss vom 3. Mai 2012 - 8 B 1521/11 -, VG Aachen, Beschluss vom 11. Januar 2010 - 6 L 319/09 -, beide <juris>. 17 Diesen Anforderungen hat die Bezirksregierung Köln bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Verfügung vom 8. März 2012 genügt. 18 Sie hat mit Blick auf den vorliegenden Einzelfall zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs ausgehend vom hierauf gerichteten Antrag der Beigeladenen ausgeführt, zum einen folge das überwiegende öffentliche Interesse am Sofortvollzug daraus, dass die bisherige Verkehrssituation und die Lärmbelastung der Anwohner durch die Anlage des neuen Lkw-Warteplatzes entschärft würden. Zum anderen steige durch die mit der wesentlichen Änderung verfolgte Produktionserweiterung bei einem zugleich sparsameren Energieeinsatz die Wettbewerbsfähigkeit der Beigeladenen, weshalb neben dem bestehenden öffentlichen Interesse auch deren privates Interesse an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides überwiege. Damit hat die Bezirksregierung Köln schlüssig und nachvollziehbar zu erkennen gegeben, aufgrund welcher konkreter Überlegungen sie gerade im vorliegenden Fall ein überwiegendes öffentliches und privates Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht. Dies genügt, wie dargelegt, den Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. 19 Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. 20 Maßgebliches Kriterium innerhalb der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. 21 Bei Anwendung dieses Maßstabs erweist sich die Genehmigung vom 21. Dezember 2011 bei summarischer Betrachtung nicht aufgrund einer Verletzung dem Schutze des Antragstellers dienender Vorschriften als offensichtlich rechtswidrig. Nach derzeitigem Sachstand ist vielmehr davon auszugehen, dass sie Rechte des Antragstellers offensichtlich nicht verletzt. 22 Da es sich bei dem Antragsteller um einen Nachbarn der streitbefangenen Anlage handelt, ist Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung allein die Frage, ob die erteilte Genehmigung im Hinblick auf Vorschriften, die dem Schutz des Antragstellers als Nachbarn dienen, rechtmäßig ist. Einen Anspruch auf Rechtsschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung haben Nachbarn nämlich nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig ist, also öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Vielmehr setzt die Gewährung von Rechtsschutz voraus, dass die Nachbarn durch den Verwaltungsakt zugleich in ihren Rechten verletzt sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. 23 Eine Verletzung einer drittschützenden Norm ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar. Die angefochtene Genehmigung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden und auch materiell rechtmäßig. 24 Insbesondere ist entgegen der Annahme des Antragstellers im Ergebnis zu Recht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verzichtet worden. 25 Die UVP ist kein selbstständiges Verwaltungsverfahren, sondern nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die UVP ist nur ein verfahrensrechtliches Instrument, das dazu dient, die Umweltbelange für die abschließende Entscheidung aufzubereiten. Ihr Kernstück ist die Beteiligung der Behörden mit umweltbezogenen Aufgaben und der Öffentlichkeit. Diese Beteiligung gewährleistet das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. Im Rahmen dieses Verfahrens ist die UVP nur nach den Vorschriften des BImSchG, der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV -) und den dazu ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften durchzuführen, nicht aber nach den Bestimmungen des UVPG unmittelbar, 26 vgl. Kutscheidt/Dietlein in: Landmann/Rohmer, Kommentar zum Umweltrecht, Loseblatt-Sammlung (Stand: Februar 2012), Band II, Durchführungsvorschriften zum BImSchG, 9. BImSchV § 1 Rdnr. 9; Gallas in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Band III, Sonstiges Umweltrecht (Bundesrecht), § 4 UVPG Rdnr. 25. 27 Ob im Rahmen des Genehmigungsverfahrens aber überhaupt eine UVP durchzuführen ist, ist geregelt in § 3 ff. UVPG i.V.m. Anlage 1 zum UVPG. Dort ist im Einzelnen bestimmt, welche Anlagen im Hinblick auf Errichtung und Betrieb einer UVP bedürfen. 28 Danach stellt der Betrieb der Beigeladenen in seiner Gesamtheit eine "Anlage zur Herstellung von Papier oder Pappe mit einer Produktionsleistung von 200 t oder mehr je Tag" i.S.d. Nr. 6.2.1, Spalte 1, der Anlage 1 zum UVPG (Liste der "UVP-pflichtigen Vorhaben") dar und ist mithin UVP-pflichtig. 29 Nach § 3e Abs. 1 UVPG besteht auch für die Änderung oder Erweiterung eines UVP-pflichtigen Vorhabens die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP, wenn 30 1. in der Anlage 1 für Vorhaben der Spalte 1 angegebene Größen- oder Leistungswerte durch die Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden oder 31 2. eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Satz 1und 3 UVPG ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. 32 Durch die genehmigte Änderung soll die Tagesproduktion von 792 t/d auf 984 t/d erhöht werden, weshalb der maßgebliche Leistungswert (200 t/d) durch die Anlagenänderung selbst nicht erreicht wird und eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP nicht aus § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG folgt. 33 Diese Verpflichtung folgt auch nicht aus § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG. Nach dem insoweit in Bezug genommenen § 3c Satz 1 UVGP ist für ein Vorhaben, für das in der Anlage 1 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, dann eine UVP durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. 34 Vorliegend ist die Antragsgegnerin aufgrund einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass für das Vorhaben der Beigeladenen eine UVP nicht durchzuführen ist. Diese nicht selbstständig anfechtbare Feststellung ist entsprechend § 3a Satz 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht worden. Nach § 3a Satz 4 UVPG ist die auf einer Vorprüfung des Einzelfalls beruhende Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. 35 Die behördliche Einschätzung, dass es vorliegend keiner UVP bedarf, begegnet hier keinen Bedenken. Denn ausweislich der Verfahrensakten, insbesondere der Feststellungen im Prüfvermerk vom 1. Dezember 2011 (Bl. 74 ff. der BA I zu 6 K 825/12), ist eine Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeutsamen Auswirkungen der Anlage auf Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern erfolgt (vgl. § 1a der 9. BImSchV). Die Einschätzung, dass es nicht zu erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen kommen wird, ist aus den unten zur Frage schädlicher Umwelteinwirkungen dargelegten Gründen nachvollziehbar und plausibel. Dafür, dass entscheidende Gesichtspunkte unbeachtet geblieben sind, ist nichts ersichtlich. 36 Die vom Antragsteller dem gegenüber erhobenen Einwände greifen nicht durch. 37 Denn nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG -) rechtfertigt nur das vollständige Fehlen einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer erforderlichen Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit, nicht aber die fehlerhafte Durchführung dieser Prüfungen die Aufhebung der Genehmigung, und dies auch nur dann, wenn der Einzelne hierdurch in eigenen Rechten betroffen ist, 38 vgl. u.a. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Juli 2010 - 1 MB 12/10 -; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 23. Mai 2012 - 4 L 321/12.NW -, beide <juris>; vgl. hierzu auch den Vorlagebeschluss des BVerwG vom 10. Januar 2012 - 7 C 20.11 -, und den Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 -, beide <juris>. 39 Dass aber eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls überhaupt nicht stattgefunden hat, trägt auch der Antragsteller - ungeachtet der Frage, ob sich dies überhaupt zu seinen Lasten auswirkte - nicht vor. 40 Die auch im Übrigen formell rechtmäßige Genehmigung ist zudem materiell rechtmäßig. 41 Rechtsgrundlage für die angefochtene Genehmigung zur Änderung der Anlage zur Herstellung von Papier ist § 6 Abs. 1 BImSchG. Danach ist die erforderliche Genehmigung zu erteilen, wenn 42 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und 43 2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. 44 Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung). 45 In Betracht kommt vorliegend unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung von Nachbarrechten vor allem ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. 46 Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für Nachbarn drittschützend, 47 vgl. OVG NRW, u.a. Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 8 D 6/08.AK -, <juris>. 48 Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 3 Abs. 2 BImSchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. 49 Die Erfüllung der Grundpflichten des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ist "sichergestellt", wenn schädliche Umwelteinwirkungen, Nachteile oder Belästigungen mit hinreichender, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind. Davon kann ausgegangen werden, wenn den Antragsunterlagen bei Anlegung praktischer Maßstäbe ohne verbleibenden ernstlichen Zweifel entnommen werden kann, dass der Betreiber die Pflichten erfüllen wird. Die Erfüllung der Pflichten muss für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie für die Dauer der Betriebs sichergestellt sein. Zweifel gehen grundsätzlich zu Lasten des Antragstellers. Ob und inwieweit dies der Fall ist, hängt vom Grad der Wahrscheinlichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen sowie Art und Nachhaltigkeit der Zweifel ab. Unsicherheiten werden zum Teil über die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeitsprognose aufgefangen. Wie weit sich daher Zweifel zu Lasten des Antragstellers auswirken, hängt auch vom Grad der Wahrscheinlichkeit ab. Endlich lassen sich Unsicherheiten nicht selten durch geeignete Nebenbestimmungen kompensieren, 50 vgl. Jarass, a.a.O., § 6 Rdnr. 8; Enders, in: Giesberts/Reinhardt, Beck'scher Onlinekommentar, Umweltrecht, § 6 BImSchG Rdnr. 8; siehe zum anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab auch: OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 1990 - 20 AK 25/87 -, <juris>. 51 Der Antragsteller befürchtet in erster Linie schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärm-, Geruchs- und Luftschadstoffimmissionen. Derartige schädliche und zum Nachteil des Antragstellers wirkende Umwelteinwirkungen sind hier jedoch nicht festzustellen. 52 Dies gilt zunächst mit Blick auf die vom Antragsteller vorgebrachten unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Lärm. 53 Zur Beurteilung, ob insoweit ein Verstoß gegen die Anforderungen des BImSchG vorliegt, kann die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) herangezogen werden. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu, 54 vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, <juris>. 55 Die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden richten sich nach Nr. 6.1 der TA Lärm, die nach Baugebietstypen und nach Tages- und Nachtzeit differenziert. Die Art der in Nr. 6.1 der TA Lärm bezeichneten Gebiete und Einrichtungen ergibt sich gemäß Nr. 6.6 Satz 1 der TA Lärm aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind gemäß Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm nach Nr. 6.1 der TA Lärm entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. 56 Da sich das Grundstück des Antragstellers nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet, erfolgt die Zuordnung des Immissionsorts entsprechend der Schutzbedürftigkeit nach Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm. Danach ist es nicht zu beanstanden, dass ausgehend von der vorhandenen Umgebungsbebauung und - nutzung sowie der Vorbelastung durch die stark befahrene L (L. ---Straße) im Schallgutachten der Fa. T. vom 10. Oktober 2011 für den auf dem Grundstück des Antragstellers gelegenen Immissionspunkt I-03 das Schutzniveau eines Mischgebietes gemäß Nr. 6.1 c) der TA Lärm mit einem Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts angenommen worden ist. Diese Festlegung hält das Gericht für zutreffend. Begründete Einwände hiergegen hat der Antragsteller nicht erhoben. 57 Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 der TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3.2.1 Abs. 2 bis 5 der TA Lärm sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm nicht überschreitet. Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen setzt gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 1 der TA Lärm in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage und - sofern im Einwirkungsbereich der Anlage andere Anlagengeräusche auftreten - die Bestimmung der Vorbelastung sowie der Gesamtbelastung nach Nr. A.1.2 des Anhangs der TA Lärm voraus. 58 Hiervon ausgehend ist vorliegend nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm zu rechnen. 59 Die Beigeladene hat mit ihrem Antrag ein durch die Fa. T. erstelltes "Gutachten zu den Auswirkungen von Lärmemissionen durch die geplanten Änderungsmaßnahmen zur Kapazitätserweiterung der Anlage 'Papiermaschine PM5' am Standort L. ---Straße in E. auf die benachbarten schutzbedürftigen Wohnnutzungen" vom 10. Oktober 2011 vorgelegt (im Folgenden: Schallgutachten). Dieses Schallgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die zulässigen Schallpegel an allen Immissionsorten im Tag- und im Nachtbetrieb sicher eingehalten werden. 60 Wie sich insbesondere aus § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4a Abs. 2 Nr. 1 der 9. BImSchV ergibt, geht der Normgeber von der grundsätzlichen Verwertbarkeit einer vom Betreiber vorgelegten Immissionsprognose aus; verwertbar ist die Prognose, wenn sie unter Beachtung der einschlägigen technischen Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt wurde und für fachkundige Dritte überzeugend ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Februar 2012 - 8 A 1779/09 -, und vom 22. Mai 2006 - 8 B 2122/05 -, <juris>; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4. Mai 2010 - 3 B 77/10 -, <juris>. 61 Diesen Anforderungen wird das vorgelegte Schallgutachten gerecht. Es ist auf der Grundlage der TA Lärm erstellt worden, nachvollziehbar und plausibel. In dem Schallgutachten wurde nach Durchführung von Ausbreitungsrechnungen an dem auf dem Grundstück des Antragstellers gelegenen Immissionspunkt I-03 folgende Zusatzbelastung berechnet: 62 I-03: 46,9 dB(A) tags 32,5 dB(A) nachts 63 Damit handelt es sich bei dem I-03 zwar um den am stärksten belasteten Immissionsort. Der für diesen maßgebliche zulässige Richtwert von 60 dB(A) nachts und 45 dB(A) tags wird jedoch deutlich unterschritten, im Tagbetrieb um 13,1 dB(A) und im Nachtbetrieb um 12,5 dB(A). Selbst bei Berücksichtigung eines vollständigen Zuschlages für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (06.00 - 07.00 Uhr und 20.00 - 22.00 Uhr) nach Nr. 6.5 der TA Lärm von 6 dB(A) würden die Richtwerte nicht ansatzweise erreicht. 64 Inhaltliche Zweifel, die die Schlüssigkeit und Plausibilität des vorliegenden Schallgutachtens erschüttern könnten, werden vom Antragsteller nicht dargelegt. Dieses ist vielmehr nach Auffassung des Gerichts "auf der sicheren Seite" und im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es ist nicht erkennbar, dass die Immissionsprognose dergestalt unrichtig sein könnte, dass entgegen ihrer Annahmen von dem genehmigten Vorhaben der Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen in der Gestalt von Geräuschimmissionen in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers hervorgerufen werden könnten. 65 Nach Nr. A.2.2 des Anhangs der TA Lärm sind bei einer Immissionsprognose alle Schallquellen der Anlage einschließlich der in Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 der TA Lärm genannten Transport- und Verkehrsvorgänge auf dem Betriebsgrundstück der Anlage zu berücksichtigen. Wenn zu erwarten ist, dass kurzzeitige Geräuschspitzen von der Anlage die nach Nr. 6 der TA Lärm zulässigen Höchstwerte überschreiten können, sind auch deren Pegel zu berechnen. Dass gegen diese Vorgaben zum Nachteil des Antragstellers in nachbarrechtsverletzender Weise verstoßen worden sein könnte, lässt sich nicht ersehen. 66 Das Schallgutachten berücksichtigt ausgehend von den in den Antragsunterlagen beschriebenen und der Genehmigung zugrundeliegenden Betriebsabläufen als Schallquellen insbesondere die Fahr- und Rangiervorgänge der Lkw, das Türenschließen sowie die Druckluftgeräusche der Bremsen. Unter Auswertung der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz aus 2007 werden aufgrund von Messungen gewonnene Erkenntnisse über die insoweit auftretenden Maximalpegel berücksichtigt. Die in der Parkplatzlärmstudie insbesondere für den vorliegend relevanten Tagbetrieb empfohlenen Mindestabstände werden eingehalten und eine Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte für Geräuschspitzen um mehr als 30 dB(A) tags und 20 dB(A) nachts (vgl. Nr. 6.1 der TA Lärm) sicher ausgeschlossen. 67 Überdies begründet das Schallgutachten nachvollziehbar, dass Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen im Ergebnis nicht zu berücksichtigen sind und keine Maßnahmen organisatorischer Art zur Reduzierung der Verkehrsgeräusche auslösen, weil zum einen eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt und zum anderen angesichts der pessimal abgeschätzten Steigerung der Fahrbewegungen um 12 Lkw-Fahrten je Fahrtrichtung im Tageszeitraum und 8 Lkw-Fahrten je Fahrtrichtung im Nachtzeitraum bei einer aktuellen Verkehrsbelastung der L - L.-----Straße - von ca. DTV 17.500 eine Pegelerhöhung um 3 dB(A) auszuschließen ist. 68 Zu diesem Schallgutachten und einer zuvor vorgelegten ersten Schallimmissionsprognose der Gutachter vom 25. Juli 2011 hat das zuständige Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV NRW) unter dem 11. Oktober 2011 und dem 24. Oktober 2011 eine Plausibilitätsprüfung vorgelegt und zusammenfassend festgestellt, dass das - sachgerechte - Prognoseverfahren zu einem plausiblen Ergebnis führe. 69 Schädliche Lärmbeeinträchtigungen zu Lasten des Antragstellers sind damit vom genehmigten Anlagenbetrieb nicht zu erwarten. 70 Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass entgegen der Genehmigungslage erfahrungsgemäß u.a. damit zu rechnen sei, dass die Lkw-Fahrer die Motoren zum Zwecke der Klimatisierung des Führerhauses auch nachts laufen ließen, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn grundsätzlich ist bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von einem genehmigungskonformen Betrieb auszugehen. Ein nicht genehmigungskonformer Betrieb kann die Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht in Frage stellen. Für den Fall, dass der Betrieb nach Erteilung der Genehmigung nicht deren Anforderungen entsprechend erfolgt, obliegt es vielmehr der jeweiligen Überwachungsbehörde, den genehmigungskonformen Betrieb sicherzustellen. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Genehmigung derart ausgestaltet ist, dass schon von vornherein erkennbar ist, dass die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen nicht sichergestellt ist, 71 vgl. OVG NRW, u.a. Beschluss vom 5. September 2008 - 8 B 834/08 -, <juris>. 72 Dafür ist nach dem Vorbringen des Antragstellers aber nichts ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf seinen Einwand, das von der Genehmigung erfasste internetbasierte Mengen- und Zeitsteuerungsportal "PAPERLOG" der Beigeladenen sei nicht geeignet, An- und Abfahrten der Lkw zuverlässig so zu organisieren, dass die von ihnen ausgehenden Lärmbelästigungen auf das im Schallgutachten und damit auch in der Genehmigung zugrundegelegte Mindestmaß reduziert würden. Die Beigeladene hat das Steuerungsmodell nachvollziehbar erläutert und aufgezeigt, dass durch das mit ihm verbundene Sanktionssystem für zu früh oder zu spät eintreffende Lkw sowohl für die Zulieferer als auch für die Beigeladene selbst nur die Einhaltung der vom Steuerungsmodell vorgegebenen Anlieferungszeitfenster wirtschaftlich attraktiv und sinnvoll ist. Dafür, dass dies nicht zu der beabsichtigten Entzerrung von Verkehrsspitzen und zu einer gleichmäßigeren Verteilung der Lkw-Fahrten führen wird, sieht die Kammer keine Anhaltspunkte. Sollte bei der vorzunehmenden Lärmmessung sechs Monate nach Erreichen des ungestörten Betriebes (vgl. die Nebenbestimmung Nr. 5.5) gleichwohl festgestellt werden, dass die relevanten Immissionsrichtwerte überschritten werden, wird die Überwachungsbehörde einzugreifen haben. 73 Angesichts der geringfügigen Erhöhung des Verkehrsaufkommens bei mittlerer Auslastung von derzeit 101 Lkw/Tag auf künftig 121 Lkw/Tag ist auch keine durch die Betriebsänderung hervorgerufene und damit vorliegend allein relevante Feinstaubbelastung zu erwarten. Seinen diesbezüglichen Vortrag hat der Antragsteller nicht konkretisiert. Bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung erweist sich diese Einschätzung der Antragsgegnerin als nachvollziehbar und plausibel, ohne dass es einer Beurteilung der Schädlichkeit von Luftverunreinigungen auf der Grundlage der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft -) vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) bedürfte. 74 Gerüche, die ansonsten nach der Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen vom 13. Mai 1998 (Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL -) zu beurteilen wären, fallen beim genehmigten Anlagenbetrieb voraussichtlich ebenfalls nicht in relevantem Umfang an. Der Antragsteller trägt in diesem Zusammenhang vor, Luftverunreinigungen durch Gerüche träten insbesondere mit Blick auf das bis zu 70 m an sein Grundstück heranrückende Altpapierlager auf. Insoweit sei damit zu rechnen, dass von verfaulendem, feuchtem und wieder trocknendem Papier unangenehme Geruchsbelästigungen ausgingen. Er stellt insoweit in Abrede, dass die von der Beigeladenen beabsichtigte optimale Ausnutzung der Anlage zu kurzen Lagerzeiten ohne die befürchteten Geruchsprobleme führe. Dass aber in der Vergangenheit bereits relevante Geruchsprobleme aufgetreten sind, lässt sich der Akte nicht entnehmen und wird auch vom Antragsteller nicht substanziiert vorgetragen. Zudem hat die Antragsgegnerin überzeugend ausgeführt, dass unangenehme Gerüche zwar durch anaerobe Fäulnisprozesse im Inneren von Altpapierballen erzeugt werden könnten, dass durch die dichte Packung der Ballen deren Durchlüften und ein Austreten von Fäulnisgerüchen aber nicht zu erwarten sei. Deswegen komme es auch nach den Erfahrungen bei anderen Papierfabriken nur in den seltensten Fällen zu Geruchsproblemen durch die Lagerung von Altpapier. Lediglich im Nahbereich des Lagerplatzes könnten bei regnerischem Wetter die von feuchtem Papier typischerweise ausgehenden Gerüche wahrnehmbar sein. Aufgrund organisatorischer Maßnahmen der Beigeladenen sei zudem - nicht zuletzt auch im eigenen wirtschaftlichen Interesse der Beigeladenen - sichergestellt, dass keine überlagerten Altpapierballen auf dem Lagerplatz verblieben. Diese Ausführungen hat der Antragsteller nicht begründet in Frage gestellt. Soweit er allgemein auf mögliche künftige Absatzschwierigkeiten und ein eventuelles Überangebot am Rohstoff Altpapier verweist, sind diese Ausführungen pauschal und geben keinen Hinweis auf eine mögliche Verletzung seiner Rechte als Nachbar. Im Übrigen dürfte auch insoweit davon auszugehen sein, dass die Beigeladene ihre Betriebsabläufe der jeweiligen Marktlage anpasst. 75 Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG gehen von dem Vorhaben nach dem Ergebnis der vorliegend summarischen Überprüfung nach alledem nicht aus. 76 Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG berufen, insbesondere nicht auf eine Verletzung des in § 15 Abs. 1 Satz 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) verankerten Gebots der Rücksichtnahme. 77 Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich zwischen benachbarten Grundstückseigentümern gewähren. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr Rücksichtnahme kann verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen, 78 vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22/75 -, <juris>. 79 Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Belange des Antragstellers ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar. 80 Die Befürchtung des Antragstellers, die Errichtung und der Betrieb der neuen Anlage führten zu einer Wertminderung seines Grundstückes, führt nicht zum Erfolg seines Antrages. Denn ungeachtet der fehlenden Substanziierung dieser Behauptung bilden Wertminderungen als Folge der Ausnutzung einer einem Dritten erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung regelmäßig keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gebot der Rücksichtnahme kommt unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung ein nachbarlicher Abwehranspruch vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist, 81 vgl. BVerwG, u.a. Beschlüsse vom 13. November 1997 - 4 B 195/97 - und vom 24. April 1992 - 4 B 60/92 -, beide <juris>. 82 Für eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks des Antragstellers ist aber nach dem zuvor Gesagten nichts ersichtlich. 83 Nach alledem verletzt die Genehmigung der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2012 den Antragsteller nicht offensichtlich in seinen Rechten. 84 Vor diesem Hintergrund fällt die Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus. Leitend dafür ist der Befund, dass die Genehmigung - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegen Nachbarrechte des Antragstellers verstößt. Des Weiteren gibt den Ausschlag, dass auch im Übrigen insbesondere die privaten wirtschaftlichen Interessen an der Ausnutzung der Genehmigung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegen. Insoweit stellt sich die Interessenlage im Ergebnis so dar, wie sie von der Antragsgegnerin in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zutreffend ausgeführt worden ist. Hierauf wird Bezug genommen. 85 Der Antrag ist mithin vollumfänglich abzulehnen. 86 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 87 Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 88 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei orientiert sich das Gericht bei der Bewertung des Interesses der Antragsteller an dem vorliegenden Verfahren in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Beschwerdegerichtes (vgl. OVG NRW, u.a. Beschluss vom 5. November 2009 - 8 B 1342/09.AK -, <juris>) an Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) und berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Streitwert regelmäßig auf die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts zu beziffern ist.