Beschluss
8 B 1521/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0503.8B1521.11.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers und die Anschlussbeschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. November 2011 werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners, welche der Antragsteller trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers und die Anschlussbeschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. November 2011 werden zurückgewiesen. Der Antragsteller und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners, welche der Antragsteller trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: I. Der Antragsteller ist Eigentümer der Hoffläche mit der postalischen Bezeichnung Oeynhausener Straße 20, 33039 Nieheim. Zum landwirtschaftlich genutzten Betrieb gehört ein Wohnhaus, das der Antragsteller mit seiner Ehefrau und drei gemeinsamen Kindern bewohnt. Im Altenteilanbau leben die Eltern des Antragstellers. Das Wohnhaus befindet sich in ca. 1.300 m Entfernung zum streitgegenständlichen Vorhaben der Beigeladenen. Diese hatte am 12. Oktober 2010 die Errichtung und den Betrieb einer Test- und Präsentationsstrecke "Bilster Berg Drive Resort" in Bad Driburg auf den Grundstücken Gemarkung Pömbsen, Flur 1, Flurstück 82, und Flur 9, Flurstücke 2 und 5, sowie der Gemarkung Oeynhausen, Flur 7, Flurstück 97, beantragt. Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 der Stadt Bad Driburg "Test- und Präsentationsstrecke Bilster Berg". Auf dem dortigen Gelände eines zuvor von NATO-Streitkräften errichteten und betriebenen Munitionslagers sollen folgende Betriebseinheiten errichtet werden: eine asphaltierte Fahrstrecke bestehend aus Ost- und Westschleife, ein naturbelassener und trassierter Geländeparcours, eine Dynamikfläche mit Nasshandlingfunktion, ein Nasshandlingkurs inklusive Kreisbahn, technische Nebeneinrichtungen und Infrastruktureinrichtungen, sonstige Gebäude und Einrichtungen sowie sonstige Betriebswege. Nutzungszwecke sollen unter anderem Fahrertrainings, Fahrzeugpräsentationen und Fahrzeugtests, Messen, Ausstellungen, Fachkongresse und Seminare sowie Clubfahrten für Sportfahrzeuge und Oldtimer sein. Beantragt wurde zunächst die - hier streitgegenständliche - Teilgenehmigung für die Gesamtanlage ausgenommen Nasshandlingkurs und Showrooms. Nach öffentlicher Bekanntmachung, Auslegung, Durchführung eines Erörterungstermins und Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen mit Bescheid vom 29. Juli 2011 die "1. Teilgeneh-migung zur Errichtung und zum Betrieb einer ständigen Renn- oder Teststrecke für Kraftfahrzeuge (Test- und Präsentationsstrecke Bilster Berg) ...". Der Antragsgegner ordnete am 2. August 2011 die sofortige Vollziehung dieser Teilgenehmigung an. Mit den Bauarbeiten ist zwischenzeitlich begonnen worden (Grundsteinlegung 27. September 2011); die Fertigstellung und die Inbetriebnahme sind für Juli 2012 vorgesehen. Bereits am 15. September 2011 hat der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Minden (11 K 2165/11) erhoben. Am 21. Oktober 2011 hat er vorläufigen Rechtsschutz beantragt und zur Begründung ausgeführt, das besondere Interesse im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO müsse schriftlich begründet werden. Hieran fehle es mit Blick auf das vom Antragsgegner angenommene überwiegende Vollziehungsinteresse der Beigeladenen. Der Antragsteller hat beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die der Beigeladenen erteilte 1. Teilgenehmigung vom 29. Juli 2011 zur Errichtung und zum Betrieb einer ständigen Renn- oder Teststrecke für Kraftfahrzeuge wiederherzustellen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat ausgeführt, die Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO sei formell ordnungsgemäß. Er habe sich bezogen auf den Einzelfall mit den Interessen der Beigeladenen und den Interessen potentieller Kläger auseinandergesetzt und letztlich die Belange der Beigeladenen höher bewertet. Dem Antragsteller drohten - selbst unterstellt, von der Anlage gingen entgegen allen bisherigen Erkenntnissen und Prognosen doch unzumutbare Lärmbelästigungen aus - keine irreversiblen Nachteile, die nicht noch im Hauptsacheverfahren oder durch nachträgliche Auflagen abgewendet werden könnten. Die Beigeladene hat im erstinstanzlichen Verfahren keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers insoweit stattgegeben, als die angefochtene Teilgenehmigung den Betrieb der Anlage gestattet, und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Bei der gebotenen summarischen Überprüfung lasse sich eine offensichtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung nicht feststellen. Bei der unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache anzustellenden Interessenabwägung überwiege das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, soweit der Betrieb der Anlage betroffen sei; soweit die Genehmigung der Errichtung die Anlage gestatte, überwiege hingegen das private Interesse der Beigeladenen. Der Antragsteller hat fristgerecht Beschwerde eingelegt, soweit der Antrag abgelehnt worden ist. Die Beigeladene hat Anschlussbeschwerde eingelegt, soweit dem Antrag stattgegeben worden ist. Der Antragsteller ist der Ansicht, die aufschiebende Wirkung der von ihm erhobenen Klage hätte umfassend wiederhergestellt werden müssen. Es fehle schon an einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden schriftlichen Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Bereits im Genehmigungsstadium eines immissionsschutzrechtlichen Verfahrens müsse die eindeutige Prognose gestellt werden können, dass das Vorhaben auch in Betrieb gehen könne. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Differenzierung zwischen Errichtung und Betrieb sei nicht nachvollziehbar. Es sei ihm nicht zuzumuten, dass Fakten geschaffen würden, aus denen sich später ökonomische Sachzwänge ergeben könnten. Es fehle an einer nachvollziehbaren Abwägung sowohl auf Seiten der Behörde als auch auf Seiten des Gerichts. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 2165/11 insgesamt wiederherzustellen und die Anschlussbeschwerde der Beigeladenen zurückzuweisen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Nur hierauf beziehe sich das für den Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO relevante Beschwerdevorbringen des Antragstellers. Ergänzend führt er aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung stütze sich auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung, das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen, den Hinweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE - und eine Bewertung der vom Antragsteller vorgetragenen Einwendungen (naturschutzrechtliche Auswirkungen und Immissionen). Die Beigeladene hat auf die Beschwerde des Antragstellers erwidert, die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Zur Begründung ihrer Anschlussbeschwerde hat sie vertiefend zu den technischen Besonderheiten der Test- und Präsentationsstrecke und den Grundlagen der schalltechnischen Beurteilung durch die BeSB GmbH vom 30. Juli 2010 Stellung genommen. Die Immissionsprognose gehe von Worst-Case-Ansätzen für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte aus. Wesentlicher Bestandteil des Gesamtkonzepts seien die mietvertraglichen Bestimmungen zwischen Streckenmieter und Streckenbetreiber, die zusammen mit dem begleitenden Monitoring gewährleiste, dass sie, die Beigeladene, ihren Pflichten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nachkomme. Es sei daher nicht erforderlich, in der Teilgenehmigung eine Obergrenze für die auf der Strecke gleichzeitig erlaubte maximale Fahrzeuganzahl oder den Anteil der Fahrzeugstunden für die jeweiligen Fahrzeugklassen festzulegen. Das Verwaltungsgericht berücksichtige nicht, dass es - wie bei allen Test- und Präsentationsstrecken, bei denen ein bezüglich der Geräuschemissionen sehr inhomogener Fahrzeugmix zum Einsatz komme - nicht möglich sei, exakt definierte Betriebsvarianten anzugeben, die den möglichen Gesamtbetrieb vollständig und abschließend beschrieben. Die Vielzahl der Betriebsvarianten rühre daher, dass die Gesamtemissionen durch drei voneinander unabhängige Variablen bestimmt würden: die mittlere Schallleistung aller eingesetzten Fahrzeuge, ihre Anzahl und die jeweilige Einsatzdauer der Fahrzeuge auf der Strecke. Sowohl die Einsatzzeiten als auch die Anzahl der Fahrzeuge würden für den Normalbetrieb und für die seltenen Ereignisse bestimmt und begrenzt durch die Tages-Gesamtschallleistung der Teststrecke, die durch das emissionsseitige Monitoring ermittelt werde. Dieses ermögliche dem Betreiber, unmittelbar und zeitnah innerhalb weniger Minuten zu reagieren. Eine Hochrechnung durch das verwendete Berechnungsprogramm stelle sicher, dass durch rechtzeitige Eingriffe die Tages-Gesamtschallleistung für den Normalbetrieb und die seltenen Ereignisse nicht überschritten werde. Soweit in einer Nebenbestimmung vorgeschrieben werde, dass im Falle einer Überschreitung für den Normalbetrieb ein seltenes Ereignis verbucht werden müsse, handele es sich um einen im Rahmen des Kontrollsystems eigentlich nicht eintretenden Sonderfall. Eine Online-Übermittlung der Hochrechnung oder gar der Messwerte an den Antragsgegner wäre völlig überzogen, unnötig und gehe in vielen Fällen ins Leere, da ein wesentlicher Teil des Betriebs an Wochenenden stattfinden werde, bei denen nicht davon auszugehen sei, dass Mitarbeiter des Antragsgegners anwesend seien. Die Beigeladene hat zur Ergänzung ihres Vorbringens eine weitere gutachterliche Stellungnahme der BeSB GmbH vom 31. Januar 2012 vorgelegt. Die Beigeladene beantragt sinngemäß, unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag in vollem Umfang abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Minden im zugehörigen Hauptsacheverfahren und die im Verfahren 8 B 1458/11 vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Ordner 1 bis 26) verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers (§ 146 Abs. 1 VwGO) und die zulässige Anschlussbeschwerde der Beigeladenen (§§ 146, 127 analog, 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 567 Abs. 3 ZPO) haben keinen Erfolg. Der Senat prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der in entsprechender Anwendung auch für den Vortrag der Beigeladenen als Anschlussbeschwerdeführerin gilt, vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 15. Dezember 2006 - 3 Bs 112/06 -, NVwZ 2007, 604 (juris Rn. 24) m. w. N., grundsätzlich nur die dargelegten Gründe der jeweiligen Beschwerdeführer. Die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hindert das Beschwerdegericht jedoch nicht daran, zugunsten des in erster Instanz obsiegenden Beschwerdegegners zu prüfen, ob die - gegebenenfalls - fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. November 2004 - 8 S 1870/04 -, NVwZ-RR 2006, 75 (juris Rn. 6) m. w. N. Dies bedeutet für die hier vorliegende Konstellation von Beschwerde und Anschlussbeschwerde, dass der Senat weder daran gehindert ist zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung in dem dem Begehren des Antragstellers stattgebenden Umfang aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, noch zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung mit ihrem ablehnenden Inhalt aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist. Hiervon ausgehend stellen im Ergebnis weder das Vorbringen des Antragstellers noch dasjenige der Beigeladenen die angefochtene Entscheidung durchgreifend in Frage. 1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Teilgenehmigung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Insbesondere enthält sie eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende, auf den Einzelfall bezogene schriftliche Begründung. In der Begründung für die Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, konkret und substanziiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes privates Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Drittbetroffenen am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2002 - 1 DB 2.02 -, juris Rn. 6, und vom 18. September 2001 - 1 DB 26.01 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 8 B 212/06.AK -, juris Rn. 9 ff. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 8 B 212/06.AK -, juris Rn. 11 f. m. w. N. Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die gegenläufigen Vollziehungsinteressen - hier: der Beigeladenen - überwiegt, ist vielmehr Teil der eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung. Die in der Anordnung des Antragsgegners vom 2. August 2011 gegebene Begründung genügt diesen Anforderungen. Sie befasst sich mit den Gegebenheiten des konkreten Falls. Der Antragsgegner hat auf das erhebliche wirtschaftliche, im Einzelnen dargelegte Interesse der Beigeladenen, die erteilte Genehmigung sofort umsetzen zu können, verwiesen. Dieses Interesse sei auch insofern begründet, als der vorhabenbezogene Bebauungsplan der Stadt Bad Driburg und der Erschließungsplan der Stadt Nieheim durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 17. Februar 2011 für rechtswirksam erklärt worden seien. Die Belange der betroffenen Nachbarn hinsichtlich der naturschutzrelevanten Auswirkungen und Immissionen des Vorhabens seien in der Abwägung vor der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hinreichend berücksichtigt worden. 2. Die Interessenabwägung fällt nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand zu Gunsten des Antragstellers aus, soweit die der Beigeladenen erteilte Teilgenehmigung den Betrieb der Anlage gestattet. Die Teilgenehmigung ist mit Blick auf die Wahrung der Rechte des Antragstellers rechtswidrig (a). Die gerichtliche Abwägung führt zur teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage (b). a) Die angefochtene Teilgenehmigung verstößt gegen nachbarschützende Vorschriften. Rechtsgrundlage der immissionsschutzrechtlichen Teilgenehmigung ist § 8 Satz 1 i. V. m. §§ 5, 6 BImSchG. Nach diesen Vorschriften soll die hier nach § 4 BImSchG i. V. m. Nr. 10.17 - Spalte 1 - des Anhangs der 4. BImSchV erforderliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer Anlage - neben anderen Voraussetzungen - dann erteilt werden, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen für den beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung vorliegen. Hierzu gehört unter anderem, dass sichergestellt ist, dass - bezogen auf den beantragten Teil - die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Die Verursachung derartiger schädlicher Umwelteinwirkungen ist durch die Errichtung und den Betrieb des genehmigten Teils der Test- und Präsentationsstrecke "Bilster Berg" auch in Würdigung des Anschlussbeschwerdevorbringens der Beigeladenen auf der Grundlage der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein zulässigen und gebotenen summarischen Prüfung nicht hinreichend sicher ausgeschlossen. Der angefochtenen Teilgenehmigung liegt ein sehr offenes Betriebskonzept zugrunde, das auf eine höchst mögliche Ausschöpfung der zulässigen Immissionsrichtwerte zielt, um eine optimale Auslastung der Test- und Präsentationsstrecke zu gewährleisten (aa). Je offener aber das Betriebskonzept ist und je weniger der Nutzungsumfang präzisiert ist, desto konkreter müssen die der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beigefügten Inhalts- oder Nebenbestimmungen sein, um die betroffenen Nachbarrechte effektiv zu sichern. Hier fehlt es an einer ausreichenden Sicherung der Nachbarrechte (bb). aa) Das Betriebskonzept hat auf der Grundlage der streitigen Teilgenehmigung und der Antragsunterlagen, die Bestandteil der Genehmigung sind (Nr. 4 der Inhaltsbestimmungen) sind, folgenden Inhalt: aaa) Nach der Kurzbeschreibung des Vorhabens und des Erläuterungsberichts vom 1. Oktober 2010 sind die Errichtung und der Betrieb einer Test- und Präsentationsstrecke für Tests, Forschung und Entwicklung, Fahrsicherheitsübungen, Fahrveranstaltungen und Fahrzeugpräsentationen geplant. Als Nutzungen sind vorgesehen: Fahrertrainings, Fahrzeugpräsentationen und -tests, Messen, Ausstellungen, Fachkongresse, Seminare, Nutzungen zu Test-, Forschungs- und Entwicklungszwecken, Clubfahrten für Sportfahrzeuge und Oldtimer mit dazugehörigen Präsentationen und Clubevents. Zweck der Anlage ist die Vermietung der Fahrstrecken und sonstigen Anlagen im business-to-business-Bereich, z. B. für Testfahrten für Hersteller und Zulieferer aus dem Automobilbereich, Fahrzeug- und/oder Produktpräsentationen als geschlossene Veranstaltungen ohne Massenpublikum. Im business-to-costumer-Bereich sind Sportveranstaltungen, Fahrertrainings und freies Fahren und Testen als öffentliche Veranstaltungen vorgesehen. Des Weiteren sind instruktorengeleitete Fahrertrainings, Fahrerlehrgänge, Fahrprogramme und Lizenztrainings für den Test- und Rennbetrieb geplant (sog. Incentives). Zu den privaten Veranstaltungen zählen unter anderem Coaching-Programme und Breitensport (z. B. Laufevents) sowie Club-, Marken-, Motorsport- und Oldtimertreffen. Nach der Betriebsbeschreibung richtet sich die Test- und Präsentationsstrecke an ganz unterschiedliche Zielgruppen. Sie soll unter höchstmöglicher Ausschöpfung der zulässigen Immissionsrichtwerte ein hohes Maß an Flexibilität für verschiedene Nutzungsmöglichkeiten im Bereich der "Fahrzeugtests und -präsentationen" bieten, um eine optimale Auslastung der Test- und Präsentationsstrecke zu ermöglichen. Die Teststrecke soll mit bis zu fünfzig, der Geländeparcours mit bis zu fünfzehn und die Dynamikfläche mit bis zu zehn Kraftfahrzeugen genutzt werden. bbb) Diese Offenheit des Betriebskonzepts wird durch die Teilgenehmigung nicht begrenzt. Nr. 1 der Inhaltsbestimmungen bezeichnet als Gegenstand der Teilgenehmigung "Errichtung und Betrieb einer ständigen Teststrecke für Kraftfahrzeuge". Als gegenständliche Einrichtungen werden eine asphaltierte Fahrstrecke (Ost- und Westschleife), ein naturbelassener und trassierter Geländeparcours, eine Dynamikfläche mit Nasshandlingfunktion, technische Nebeneinrichtungen (Tankstelle, Werkstattgebäude u.a.) sowie sonstige Gebäude und Einrichtungen (Welcome-Center u.a.) genehmigt. Nr. 2 der Inhaltsbestimmungen befasst sich mit dem Betrieb der Anlage, konkretisiert diesen jedoch nicht hinsichtlich des Umfangs der Nutzung, sondern ausschließlich in Bezug auf die durch ihn bewirkten Geräuschimmissionen. Hiernach ist ein ganzjähriger, vierundzwanzigstündiger Betrieb der Anlage erlaubt. Es gilt gemäß Nr. 2.1 der Inhaltsbestimmungen im sog. Normalbetrieb eine Kernbetriebszeit für Werktage zwischen 8.00 und 20.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 9.00 und 13.00 Uhr sowie 15.00 und 20.00 Uhr. Für diese Zeiten sind Schallimmissionspegel für im Einzelnen bezeichnete Immissionspunkte festgesetzt, die im Normalbetrieb eingehalten werden müssen. Außerhalb der Kernbetriebszeiten muss der Mittelungspegel an den jeweiligen Immissionsorten mindestens 10 dB(A) unter dem jeweiligen Beurteilungspegel liegen. Einzelne Geräuschspitzen dürfen die Immissionspegel am Tag um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten, wobei die Tageszeit um 6.00 Uhr beginnt und um 20.00 Uhr endet. Nach Nr. 2.2 der Inhaltsbestimmungen ist an maximal zehn Tagen im Jahr und an nicht mehr als zwei aufeinander folgenden Wochenenden in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr ein Betrieb zulässig, der an den bezeichneten Immissionspunkten einen Beurteilungspegel von nicht mehr als 69 dB(A) verursacht. Einzelne Geräuschspitzen dürfen diesen Wert um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Nach Nr. 2.3 der Inhaltsbestimmungen sind die Geräuschemissionen durch mindestens zwei Referenz-Dauermessstationen zu erfassen. Durch ein akustisches Monitoringsystem sollen vom Anlagenbetreiber die Schallimmissionspegel der Immissionspunkte durch Emissionsmessungen ständig überwacht werden. Im Übrigen wird der Nutzungsumfang der Anlage nicht durch Neben- oder Inhaltsbestimmungen konkretisiert oder eingeschränkt. Die Anlage steht hiernach für eine Vielzahl von Nutzungsarten offen. Vornehmlich gilt dies für die instruktorengeleiteten Fahrertrainings, Fahrerlehrgänge, Fahrprogramme und das Lizenztraining für den Test- und Rennbetrieb, aber auch für den privaten Veranstaltungsbereich, in welchem Vereine und Clubs die Strecke für den Breiten- und Motorsport sollen nutzen können. Die Offenheit des Betriebskonzepts zeigt sich auch in der Bezeichnung des beantragten Vorhabens unter anderem als "Präsentationsstrecke". Diesem gesetzlich nicht vorgeprägten Begriff ist nicht hinreichend genau zu entnehmen, was im Einzelfall Gegenstand der Präsentation sein soll oder in welchem Umfang diese betrieben werden soll. Ungeachtet der sonstigen Offenheit des Betriebskonzepts sind jedenfalls Rennen nicht umfasst. Soweit im Planungsstadium vom Geschäftsführer der Beigeladenen noch öffentlich verlautbart worden ist "Wir sind teilweise auch eine Rennstrecke, aber nicht in erster Linie. Wir werden auch gewisse Rennen durchführen, aber nicht Rennen internationalen Standards..." (Neue Westfälische, Lokalteil Höxter, vom 13. Januar 2011), ist dies nicht Gegenstand der Teilgenehmigung geworden. Ein Rennbetrieb findet sich weder im Betriebskonzept noch wäre er von den Festsetzungen des Bebauungsplans gedeckt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 210 (juris Rn. 57). bb) Die dargelegte Offenheit des Betriebskonzepts führt im konkreten Fall zu einer Verletzung nachbarlicher Rechte des Antragstellers. Durch den Betrieb der Anlage ist eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte zu befürchten (aaa). Die der Teilgenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen gewährleisten keine effektive Sicherung nachbarlicher Rechte (bbb). Das Sonderbetriebstagskonzept ist weiteren rechtlichen Bedenken ausgesetzt (ccc). aaa) Es ist nicht ausgeschlossen, dass durch den Betrieb der Anlage die maßgeblichen Geräuschimmissionsrichtwerte überschritten werden. Diese Einschätzung wird durch das von der Beigeladenen vorgelegte Geräuschgutachten nebst Ergänzungen nicht widerlegt. Die der angefochtenen Teilgenehmigung zugrunde liegende Geräuschimmissionsprognose der BeSB GmBH vom 30. Juli 2010 mit den Erläuterungen vom 3. November 2011 und 31. Januar 2012 geht zwar davon aus, dass die infolge der Nutzung der Test- und Präsentationsstrecke verursachten Geräuschimmissionen zulässig seien. In ihrer konkreten Ausgestaltung sichert die Teilgenehmigung die Nachbarrechte jedoch nicht verlässlich. Die Schutzbedürftigkeit des Nachbarn ist am genehmigten Nutzungsumfang zu messen. Dabei ist nicht von einer rein fiktiven Belastung auszugehen, sondern eine realistische (Lärm-)Prognose anzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 4 C 50.89 -, NJW 1992, 2170 (juris Rn. 20); HessVGH, Beschluss vom 30. Januar 2012 - 4 B 2379/11 -, juris Rn. 9. Es ist Sache des Anlagenbetreibers, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Anforderungen der TA Lärm einhält. An die insoweit im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Immissionsrichtwerte sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall "auf der sicheren Seite" liegen muss. Vgl. zur Problematik hinsichtlich der Überwachung von Windenergieanlagen OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 8 B 39/06 -, NVwZ 2007, 967 (juris Rn. 23 f.) m. w. N. Der Prognose des maßgeblichen Schallleistungspegels kommt herausragende Bedeutung zu, weil der Schallleistungspegel Grundlage für eine auf die maßgeblichen Immissionsorte bezogene Ausbreitungsrechnung ist, die ihrerseits "auf der sicheren Seite" liegen muss. Vgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BauR 2003, 517 (juris Rn. 61), und Beschluss vom 2. April 2003 - 10 B 1572/02 -, BauR 2004, 475 (juris Rn. 6). Anderenfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Betroffenen gehen. Diese Sichtweise ist angesichts des hohen Werts der Güter, die mit der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geschützt werden sollen, auch mit Blick auf die - in erster Linie wirtschaftlichen - Interessen des Vorhabenträgers gerechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 7 B 2434/02 -, BRS 66 Nr. 176 (juris Rn. 12). Vorliegend enthält die angefochtene Teilgenehmigung keine hinreichend konkreten Sicherungen, dass bei Nutzung der genehmigten Anlage keine dem Antragsteller als Nachbarn unzumutbaren Lärmimmissionen entstehen. Dem von der Beigeladenen vorgelegten schalltechnischen Gutachten der BeSB GmbH vom 30. Juli 2010 ist zu entnehmen, dass die beim Betrieb der Teststrecke entstehenden Immissionen die Richtwerte überschreiten werden, wenn sie nicht effektiv durch organisatorische Maßnahmen, wie eine Beschränkung der Betriebszeiten, der Zulassung von Sonderbetriebstagen pro Jahr und einer Emissionsschwellenwerteinhaltung begrenzt werden (Bl. 42). Gleichwohl lässt sich keine belastbare Feststellung dazu treffen, dass die bei dem Betrieb der Anlage entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze verlässlich nicht überschreiten werden. Die der Teilgenehmigung beigefügte Inhaltsbestimmung Nr. 2.1 zum Immissionsschutz regelt zwar, welche Immissionsrichtwerte an bestimmten Immissionspunkten einzuhalten sind. Dabei sind der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass Bewohnern des Außenbereichs - wie hier dem Antragsteller - von Anlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an die für Mischgebiete nach der TA-Lärm 1998 festgelegten Grenzwerte zuzumuten sind. Vgl. zur ständigen Rechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse vom 15. September 2005 - 8 B 417/05 -, NuR 2006, 251 (juris Rn. 28), vom 11. Oktober 2005 - 8 B 110/05 -, juris Rn. 25, vom 13. Oktober 2005 - 8 B 823/05 -, juris Rn. 36, und vom 23. Januar 2008 - 8 B 237/07 - juris Rn. 29. Hierdurch wird die Zumutbarkeitsgrenze abstrakt zwar zutreffend festgelegt. Es ist aber nicht sichergestellt, dass diese Grenze bereits ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage verlässlich eingehalten wird. Es ist nicht ausreichend, dem Anlagenbetreiber vorzugeben, dass er mit seiner Anlage bestimmte Immissionsrichtwerte nicht überschreiten darf. Eine solche Regelung würde den Nachbarn unangemessen benachteiligen, da er selbst im Regelfall die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nicht überprüfen kann. Vielmehr muss sich aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ergeben, welche konkreten betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen zugelassen sind um zu gewährleisten, dass die Begrenzung der Immissionen nicht nur auf dem Papier steht, es sei denn sonstige Vorkehrungen stellen eine Einhaltung der Immissionsrichtwerte sicher. Vgl. BayVGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - 1 B 98.2945 -, UPR 2003, 78 (juris Rn. 58); OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 1998 - 7 B 956/98 -, NVwZ 1998, 980 (juris Rn. 14); OVG LSA, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 2 M 132/06 -, juris Rn. 4. Die Festlegung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts genügt zur Sicherung der Nachbarrechte grundsätzlich nur, wenn feststeht, dass die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten. Vgl. OVG Berlin-Brdb., Beschluss vom 15. Januar 2009 - OVG 10 S 17.08 -, BauR 2009, 1112 (juris Rn. 24). Daran fehlt es hier. Die Teilgenehmigung lässt eine Vielzahl von Nutzungen und Kombinationen von Nutzungen zu. Der Betriebsbeschreibung liegt ein weitgehend offenes, teilweise unbestimmtes Betriebskonzept zugrunde. Dem entspricht die Vermarktung des Produkts "Bilster Berg", das sich über den Kreis von Testern weit hinausgehend an eine Vielzahl von Interessenten wendet. Das Produkt "Bilster Berg" zielt auf das größtmögliche Ausschöpfen eines vermeintlich rechtlich zur Verfügung stehenden Lärm"kontingents" (vgl. http://www.bilster-berg.de/fileadmin/user_upload/ downloads/pressemitteilungen/02_Langtext_Info_Projekt_BB.pdf). Dies belegen auch die Ausführungen des von der Beigeladenen beauftragten Gutachters Prof. Dr. Schaffert. Dieser hat im behördlichen Erörterungstermin vom 26. Januar 2011 ausgeführt, "Zielvorgabe für die Optimierung des Betriebs sei es gewesen, an diesem Punkt (IP 07 in Nieheim, Anm. des Senats) im Normalbetrieb 50 dB(A) einzuhalten; die dem Betrieb aufzuerlegenden Beschränkungen seien somit durch den IP 07 bestimmt... Für die Sonderbetriebe A und B ... stelle dagegen der Hof Rüthers (IP 08, Anm. des Senats) den maßgeblichen Immissionsort dar, dort würde an 10 Tagen der Immissionszielwert von 69 dB(A), an 8 Tagen 65 dB(A) erreicht." (Blatt 10 der Niederschrift des Erörterungstermins). Der Gutachter hat die Ansicht vertreten, dass es zulässig sei, die Immissionsrichtwerte als Maßstab zu nehmen, zumal es darum gehe, einen wirtschaftlichen Betrieb sicherzustellen (Bl. 12 der Niederschrift des Erörterungstermins). In Anbetracht dieses Konzepts, das vom ersten Tag der Inbetriebnahme an auf die vollständige Ausschöpfung der rechtlich höchstzulässigen Immissionsrichtwerte angelegt ist, wird der Antragsgegner zu erwägen haben, Abschläge von den von der Beigeladenen einzuhaltenden Immissionsrichtwerten vorzusehen, um im Sinne der oben dargelegten Maßstäbe "auf der sicheren Seite" zu liegen. Insbesondere in der Anfangszeit ist eine verlässliche Einhaltung der Richtwerte nicht zu erwarten. Der von der Beigeladenen beauftragte Gutachter Prof. Dr. Schaffert hat anlässlich der behördlichen Erörterung am 26. Januar 2011 gefordert, dem Betreiber im ersten Betriebsjahr zuzugestehen, eigene Erfahrungen zu machen, und ihm die Möglichkeit einzuräumen, evtl. auftretende Verstöße gegen die Immissionsrichtwertfestsetzung im Normalbetrieb durch die Ausweisung von Sonderbetriebstagen auszugleichen, um die Genehmigung einzuhalten. Dies betreffe ca. 50% der Sonderbetriebstage. Von anderen Strecken könne er berichten, dass die Sonderbetriebstage für den jeweiligen Betreiber aufgrund von Erfahrungswerten mit zunehmender Betriebsdauer besser planbar würden (Bl. 43 der Niederschrift). "Auf der sicheren Seite liegen" heißt aber bei einem derart variablen und offenen Betriebskonzept auch, einen ausreichenden "Puffer" einzuplanen, um eine Überschreitung der einschlägigen Richtwerte sicher zu vermeiden. Hierzu gehört auch, Messrechner- und Messsystemabstürze sowie nicht auszuschließendes menschliches Versagen auf Betreiber- und Anlagennutzerseite mit in die Überlegungen einzustellen. Dagegen liegt die hier gewählte Vorgehensweise, sich den Immissionsrichtwerten unter Inkaufnahme von möglichen Überschreitungen gleichsam "von oben" anzunähern, nicht auf der sicheren Seite. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob die vom Antragsgegner gebilligte "Ausreizung" des Lärmkontingents mit dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG vereinbar ist. bbb) Die der Teilgenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen reichen - worauf das Verwaltungsgericht abgestellt hat - nicht aus, um eine Überschreitung der einschlägigen Immissionsrichtwerte verlässlich auszuschließen. Die Teilgenehmigung enthält zwar unter Nrn. 68 ff. der Nebenstimmungen eine Reihe von Regelungen zum Lärmschutz. Durch sie wird aber nicht sichergestellt, dass die auf das Wohnhaus des Antragstellers künftig einwirkenden, vom Betrieb der genehmigten Anlage ausgehenden Immissionen auf das nach den einschlägigen Richtwerten zulässige Maß begrenzt werden. Angesichts der Geräuschbelastung, die bei der nach der Genehmigung zulässigen Nutzung der Test- und Präsentationsstrecke während der Tag- und Nachtzeit zu erwarten ist, hätte es für alle Betriebszeiten (hier: 24 Stunden am Tag) weiterer, den Betrieb konkret regelnder Nebenbestimmungen bedurft um zu gewährleisten, dass die Begrenzung der Immissionen nicht nur auf dem Papier steht. Das Monitoringsytem, wie es der Beigeladenen in Nr. 3 der Inhaltsbestimmung und Nr. 68 ff. der Nebenbestimmungen zur Auflage gemacht wird, genügt dem nicht (1). In der Weise, wie es in der Genehmigung vorgesehen ist, entspricht es nicht dem zur Genehmigung gestellten Konzept der Beigeladenen und den von ihr beigebrachten gutachterlichen Stellungnahmen (2). Es wird zudem nicht hinreichend durch die mietvertraglichen Abreden abgesichert (3). Fällt das System aus, fehlt es an jedweder Sicherung der nachbarlichen Rechte (4). (1) Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte soll - mangels näherer Einschränkungen des konkreten Betriebs in der Teilgenehmigung - durch ein Monitoringsystem gewährleistet werden. Hiergegen bestehen im Grundsatz keine Bedenken, sofern die Nachbarrechte auf diese Weise effektiv gesichert werden und die Einhaltung der Immissionsrichtwerte jederzeit sichergestellt ist. Hieran fehlt es allerdings vorliegend. Der Beigeladenen wird in Nr. 74 der Nebenbestimmungen aufgegeben, durch mindestens zwei ortsfeste Referenz-Dauermessstationen die Betriebszeiten und die Schallemissionen Tag und Nacht zu ermitteln. Die Standorte der Mikrofone der Referenz-Dauermessstationen sind mit dem Antragsgegner vor der Inbetriebnahme abzustimmen (Nr. 75 der Nebenbestimmung). Nach Nr. 76 der Nebenbestimmungen sind die von den Mikrofonen erzeugten Messsignale regelmäßig daraufhin zu prüfen, wie die aufgezeichneten Werte mit den in der Monitoringstation angezeigten Werten übereinstimmen; Abweichungen sind zu dokumentieren und in den Ergebnissen zu berücksichtigen. Diese Nebenbestimmungen schließen eine Beurteilung im Genehmigungsverfahren, ob effektiver Nachbarschutz vor unzumutbaren Lärmbelästigungen gewährt wird, weitgehend aus. Im Zeitpunkt der Genehmigung ist nicht erkennbar, von welchen tatsächlichen Gegebenheiten ausgegangen wird. Eine vollständige Verlagerung der Überprüfung der Frage, ob die Immissionsrichtwerte tatsächlich eingehalten werden, in die Zeit nach der Inbetriebnahme wahrt die Nachbarrechte - erst recht in der Anfangsphase eines Betriebs - nicht. Dies gilt vornehmlich angesichts des Umstands, dass die - auf die höchstzulässigen Werte - festgesetzten Immissionsrichtwerte von der Beigeladenen so weit wie möglich ausgereizt werden sollen, eine Überschreitung mithin ununterbrochen droht, und nach der aktuellen Genehmigung kein Puffer zu den höchstzulässigen Immissionsrichtwerten vorgesehen ist. Exemplarisch weist der Senat auf die unzureichende Regelung in Nr. 75 der Nebenbestimmungen hin. Hiernach sind die Standorte der Mikrofone der Referenz-Dauermessstationen mit dem Antragsgegner vor der Inbetriebnahme abzustimmen. Mehr als die Vorgabe einer "Abstimmung" lässt sich den Nebenbestimmungen allerdings nicht entnehmen, obwohl die Einrichtung der Dauermessstationen zentrale Bedeutung für die Effektivität des von der Beigeladenen vorgesehenen Monitoringsystems hat. Im Gutachten der BeSB GmbH vom 30. Juli 2010 (Bl. 46 f.) wird darauf hingewiesen, dass die von der Entfernung und genauen Lage der Emissionssmessstellen zur Fahrlinie abhängigen Emissionsschwellenwerte nach Errichtung der Teststrecke und optimierter Festlegung der Messstandorte (auch zur Einzelfahrzeugüberwachung) mit dem gleichen Immissionsprognosedatenfile berechnet werden müssten, das allen im Rahmen des Gutachtens durchgeführten Prognoserechnungen zugrunde liege. Die emissionsseitigen Dauermessungen müssten den Qualitätsanforderungen des Anhangs A3 der TA Lärm genügen. Gleichwohl fehlt es in der Teilgenehmigung an der konkreten Festsetzung der Messstandorte. Der Vorbehalt einer "Abstimmung" ist unzureichend, wenn nicht hinreichend klar ist, wie die Festlegung des Standorts erfolgen soll, zumal die Grundannahme des Gutachters darauf beruht, den jeweiligen Punkt der beiden Rundkurse zu überwachen, der die höchsten Emissionen erwarten lässt. Denn nach den Ausführungen im Gutachten vom 30. Juli 2010 (Bl. 46) gibt es für jede Betriebsart einen "Emissionsschwellenwert" an den Referenz-Dauermessstationen, der die Einhaltung der entsprechenden Immissionsrichtwerte auch unter Worst-Case-Ausbreitungsbedingungen stets sicher gewährleiste. In diesem Zusammenhang könnte auch zu erwägen sein, ob zur Ermittlung der Geräuschimmissionen Nr. A.3.4.2 des Anhangs zur TA Lärm zur Anwendung gelangt (Messungen an Ersatzimmissionsorten). Hiernach könnte sich anbieten, im Genehmigungsbescheid für alle unter Umständen festzulegenden Ersatzimmissionsorte anzugeben, bei welchen (höchsten) Beurteilungspegeln die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten sichergestellt ist. (2) Zudem ist nach dem jetzigen Stand davon auszugehen, dass es an den technischen Voraussetzungen dafür fehlt, eingesetzte Fahrzeuge, welche die mietvertraglich angegebenen Emissionswerte überschreiten, gezielt von der Strecke zu nehmen. In der streitgegenständlichen Teilgenehmigung sind keine Auflagen zur transpondergestützten Fahrzeugidentifizierung vorgesehen. Hiernach ist offen, wie die Beigeladene auf der Grundlage des von ihr zur Genehmigung gestellten Betriebskonzepts im laufenden Betrieb bei bis zu fünfzig gleichzeitig eingesetzten Fahrzeugen Verstöße gegen die mietvertraglichen Abreden zuordnen will. Anlässlich der behördlichen Erörterung vom 26. Januar 2011 hat der Gutachter der Genehmigungsbehörde, Herr Richter, zum beabsichtigten Monitoringsystem noch ausgeführt, die eingesetzten Fahrzeuge würden mit Transpondern ausgestattet, so dass eine eindeutige Rückverfolgung möglich sei. Die ermittelten Daten würden zu Beurteilungspegeln umgerechnet und mit den zulässigen Richtwerten verglichen. Aus dem ständigen Emissionsmonitoring, dessen Messwerte den Fahrzeugen eindeutig zugeordnet werden könnten, seien die Werte an den Immissionspunkten ableitbar. Der Gutachter der Beigeladenen, Prof. Dr. Schaffert, hat bezogen auf die Verhältnisse am Nürburgring ausgeführt, dass im Falle einer Überschreitung der Emissionswerte die betreffenden Fahrzeuge von der Strecke genommen würden; die Fahrer würden über entsprechende Tafeln auf die Überschreitung der Schallleistungswerte aufmerksam gemacht und anschließend herausgewunken. Auf dieser Basis ist auch im Gutachten der BeSB GmbH vom 30. Juli 2010 formuliert worden (Bl. 48): "Noch wichtiger allerdings ist die Ermittlung der immissionsrelevanten Vollgasschallleistungen der Einzelfahrzeuge für den Betreiber der Anlage selbst... Hierzu ist es erforderlich, die "Emissionsstärke einer Vermietung"... mietvertraglich zu regeln. Dies kann dem heutigen Stand der Technik entsprechend "online" in (nahezu) "Echtzeit" und unter Verwendung eines Systems zur Fahrzeugidentifikation für Rennfahrzeuge (oder solchen, deren Geräuschemissionen entsprechend hoch sind) ohne unverhältnismäßig großen Aufwand realisiert werden." Dementsprechend ging auch der Entwurf der Teilgenehmigung vom 25. Juni 2011 im Rahmen des Monitoringsystems von der Notwendigkeit eines Fahrzeugsignalerfassungssystems durch eine transpondergestützte Fahrzeugidentifizierung aus (vgl. Nrn. 67 f. der Nebenbestimmungen im Entwurf). Überlappungen der akustischen Signale mehrerer Fahrzeuge sollten als solche erkennbar in Echtzeit dargestellt und dokumentiert werden (Nr. 69 der Nebenbestimmungen im Entwurf). Das Befahren der Anlage sollte nur mit Fahrzeugen zulässig sein, die mit einem Fahrzeugidentifikationstransponder ausgestattet sind und vom Monitoringsystem erfasst und zugeordnet wurden (Nr. 78 der Nebenbestimmungen im Entwurf). Die Beigeladene hat in ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2011 hiergegen - im Widerspruch zu den o. g. Ausführungen im Gutachten vom 30. Juli 2010 - eingewandt, die Aufbereitung und Darstellung der täglichen (zeitlich schwankenden) Fahrzeugzahlen und Fahrzeugschallleistungen im Einzelnen sei - ebenso wie eine technische Fahrzeugidentifikation mit Transpondern - vom Aufwand her unverhältnismäßig und im Hinblick auf den Nachweis der Einhaltung der höchstzulässigen Immissionspegel auch nicht erforderlich bzw. zielführend. Die Einrichtung und der Betrieb eines Systems zur integrierten Fahrzeugidentifikation für (ausgewählte) Rennfahrzeuge sei auch im schalltechnischen Gutachten allein als ein für den Betreiber der Anlage relevantes, internes Planungswerkzeug dargestellt worden. Diese Stellungnahme lässt sich mit den bisherigen Einlassungen der Beigeladenen, des Antragsgegners und des mit der Sache befassten Gutachters nicht in Einklang bringen. Es trifft weder zu, dass die gutachterlichen Äußerungen auf ein bloß internes Planungswerkzeug abgestellt hätten, noch dass der durch den Transpondereinsatz, der vom Gutachter der Beigeladenen zudem als "Stand der Technik" bezeichnet worden ist, verursachte Aufwand unverhältnismäßig wäre. (3) Das in der Teilgenehmigung vorgesehene Monitoringsystem kann - seine grundsätzliche Eignung unterstellt - seinen Zweck nur dann erfüllen, wenn es der Beigeladenen rechtlich und tatsächlich möglich ist, die sich hieraus ergebenden Vorgaben effektiv umzusetzen, und der Antragsgegner dies entsprechend in der Teilgenehmigung festschreibt. Nach dem Vortrag der Beigeladenen sind die mietvertraglichen Bestimmungen zwischen Streckenmieter und Streckenbetreiber wesentlicher Bestandteil des Gesamtkonzepts. Grundlage und Voraussetzung für einen in Bezug auf die Wahrung von Lärmschutzansprüchen in der Nachbarschaft kontrollierten Betrieb einer Teststrecke seien geeignete Streckenmietverträge, in denen einerseits die Streckennutzung (Art, Anzahl und Einsatzzeit der Fahrzeuge nebst technischen Angaben zur maximalen Fahrzeugschalllleistung), andererseits die möglichen Maßnahmen im Falle einer nicht vertraglich vereinbarten Nutzungsweise genau geregelt seien. Im Falle einer voraussichtlichen Überschreitung müssten geeignete (mietvertraglich gesicherte) Maßnahmen ergriffen werden, wie z. B. eine Nutzungszeitenverkürzung, die sofort durch eine erneute Hochrechnung auf ihre Wirksamkeit hin überprüft und optimiert werden könnten. Sind die von der Beigeladenen dargestellten mietvertraglichen Abreden unzureichend oder werden sie in der Praxis nicht verlässlich umgesetzt, kann das Monitoringsystem seinen Zweck nicht erfüllen. Rechnet das System ein Erreichen des zulässigen Immissionsrichtwerts hoch, muss die Beigeladene in den laufenden Betrieb eingreifen und entweder besonders emissionsstarke Fahrzeuge von der Strecke nehmen, Streckenzeiten verkürzen oder nötigenfalls den Betrieb vollständig einstellen. Gegebenenfalls soll - jedenfalls nach dem Konzept der Teilgenehmigung - die Beigeladene nach Nr. 95 der Nebenbestimmungen die Möglichkeit haben, unter Fortsetzung des Betriebs das Entstehen eines sog. Sonderbetriebstags in Kauf zu nehmen. Doch auch in diesem Fall muss die Beigeladene in der Lage sein, vor Überschreitung der hierfür maßgeblichen Werte effektiv in den Betrieb einzugreifen. Die theoretische Darstellung dieser Vorgehensweise ist durchaus plausibel; die Beigeladene hat in ihren Schriftsätzen wiederholt auf ihre dementsprechenden Absichten verwiesen. Das Konzept findet sich jedoch in der Teilgenehmigung nicht wieder. Eine Auflage, dass und in welcher Weise die zivilrechtliche Nutzungsvereinbarung abgefasst sein muss, enthält die Teilgenehmigung ebenso wenig wie eventuelle Vorgaben, entsprechende Vereinbarungen jedenfalls zu Kontrollzwecken vorzulegen. Es ist nach der Genehmigungslage allein der Beigeladenen überlassen, das Monitoringsystem in diesem Punkt effektiv zur Durchsetzung zu bringen. Da sich diese interne Gestaltung der Kenntnisnahme durch die betroffenen Nachbarn vollständig entzieht, sie aber wie das Monitoringsystem gleichermaßen wichtiges Standbein des Betriebskonzepts ist, darf sie - jedenfalls auf der Grundlage des von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellten Betriebskonzepts - nicht dem Belieben des Anlagenbetreibers überlassen bleiben, sondern bedarf der konkreten Umsetzung in der Genehmigung. Die sich dem Senat hier aufdrängenden Zweifel an der Wirksamkeit bzw. effektiven Kontrolle des Betriebskonzepts sind - insbesondere auch soweit es die Anfangsphase des Betriebs anbelangt - zudem durch die aktuellen Begleitumstände der anstehenden Inbetriebnahme begründet. Insoweit ist offen, auf welcher Hochrechnungsgrundlage die Beigeladene die Nutzungszeiten, die Nutzungsdauer und den Nutzungsumfang ermittelt haben will, die der jeweiligen mietvertraglichen Abrede zugrundezulegen sind, und wie die Beigeladene auf drohende Immissionsrichtwertüberschreitungen reagieren will. Hierbei geht es weniger um eventuelle Verletzungen mietvertraglicher Verpflichtungen durch die Nutzer der Anlage, denen - worauf die Beigeladene hingewiesen hat - gegebenenfalls mit drohenden Vertragsstrafen oder Nutzungsverboten wirksam begegnet werden kann. Vielmehr geht es um die Verlässlichkeit der mietvertraglichen Vergabe der Nutzungs"kontingente" durch die Beigeladene. Denn insoweit besteht für diese keine gesicherte Hochrechnungsgrundlage. Der von der Beigeladenen beauftragte Gutachter Prof. Dr. Schaffert hat - wie bereits dargelegt - darauf hingewiesen, dass seiner Ansicht nach ca. 50% der möglichen Sonderbetriebstage aufgrund der Vorgaben des Gutachtens planbar seien. Für die restlichen 50% gerade im ersten Betriebsjahr sollte man dem Betreiber zugestehen, eigene Erfahrungen zu machen und ihm die Möglichkeit einräumen, evtl. auftretende Verstöße durch die Ausweisung von Sonderbetriebstagen auszugleichen, um die Genehmigung einzuhalten. Gleichwohl soll ausweislich der im Internet durch die Beigeladene verbreiteten Ankündigung im Newsletter 02/2011 die Anlage für die zweite Hälfte des Jahres 2012 schon fast ausgebucht sein. Bis einschließlich Oktober stünden keine Wochenendtermine mehr zur Verfügung; unter der Woche seien nur noch wenige Tage frei. Die Buchungen und vorliegenden Anfragen versprächen für die Saison 2013 ein ähnlich gutes Bild. Angesichts dieser offen geäußerten Unsicherheiten wird der Antragsgegner - wie bereits ausgeführt - zu gewährleisten haben, dass sich die Beigeladene nicht - wie aktuell beabsichtigt - gewissermaßen "von oben" an die maßgeblichen Immissionsrichtwerte herantastet und hierbei Überschreitungen billigend in Kauf nimmt, sondern insbesondere in der Anfangsphase behutsam unter Zugrundelegung hinreichend konservativer Annahmen und Rechtsverletzungen verlässlich ausschließend ihren Betrieb organisiert. In diesem Zusammenhang mögen auch die Einrichtung von dauerhaften Immissionsmessstationen in der Nähe der betroffenen Nachbarschaft zur Gewinnung belastbarer Daten und - als vertrauensbildende Maßnahme für die betroffene Nachbarschaft - Online-Übertragungen der Immissionsberechnungen zu erwägen sein. Der Antragsgegner ist darüber hinaus nicht davon entbunden, die Entwicklung der Geräuschbelastung für die betroffene Nachbarschaft dauerhaft in den Blick zu nehmen und sich gegebenenfalls bereits jetzt Anpassungen in der Form von Auflagenvorbehalten vorzubehalten. (4) Die grundsätzliche Wirksamkeit des Monitoringsystems unterstellt fehlt es für den Fall des Ausfalls des Systems bzw. der Referenz-Dauermessstation an der Sicherung eines mit Blick auf die Wahrung nachbarlicher Belange ordnungsgemäßen Betriebs. Für einen solchen Fall ist in Nr. 87 der Nebenbestimmungen vorgesehen, dass durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist, dass die Betreiberpflichten im Hinblick auf die Einhaltung der in Nr. 2.1 und 2.2 der Inhaltsbestimmungen genannten Werte erfüllt sind. Als geeignet werden repräsentative Messungen mit einem - näher bezeichneten - Ersatzmessgerät der Klasse 1 angesehen. Nach Nr. 88 der Nebenbestimmungen muss auf der Anlage ein geeichter Schallpegelmesser und ein entsprechender Kalibrator vorgehalten werden. Eine im Umgang mit dem Schallpegelmesser geschulte Person muss mit der Ersatzmessung beauftragt werden (Nr. 89 der Nebenbestimmungen). Wird die Wiederinbetriebnahme des Monitorings nicht innerhalb von zwei Werktagen erfolgreich abgeschlossen, ist mit dem Antragsgegner die Durchführung der weiteren Ersatzmessungen abzustimmen (Nr. 91 Satz 1 der Nebenbestimmungen). Eine Limitierung der Fahrzeugstunden von Fahrzeugen der Klassen A, B, C gemäß DMSB-Klassifizierung sowie von Fahrzeugen mit Straßenverkehrszulassung bleibt vorbehalten, sofern diese einen Schallleistungspegel von mehr als 121 dB(A) aufweisen (Nr. 91 Satz 2 der Nebenbestimmungen). Diese Ersatzmaßnahmen im Falle des Ausfalls des Monitoringsystems sind ersichtlich nicht gleich effektiv. Die Beigeladene selbst hat wiederholt darauf hingewiesen, dass allein das Monitoringsystem in Betracht komme, um die Nutzung so zu gestalten, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden könnten (vgl. S. 8 ihres Schriftsatzes vom 3. Februar 2012). Das Schallgutachten der BeSB GmbH vom 30. Juli 2010 (Bl. 22) geht davon aus, dass Planung, Kontrolle und Steuerung der Geräuschimmissionen unter den besonderen Umständen sehr schwierig und aufwendig seien und das Betreiberkonzept daher ein lückenloses akustisches Monitoring vorsehe. In deren ergänzender Stellungnahme vom 31. Januar 2012 (Bl. 19) wird darauf hingewiesen, dass ein akustisches Monitoring erforderlich sei, um die Einhaltung der maximal möglichen Tages-Gesamtschallleistung der Teststrecke und die damit einhergehende Einhaltung der Immissionsrichtwerte in der Umgebung zu gewährleisten. Auch der Antragsgegner geht von der Notwendigkeit des Monitoringsystems aus (vgl. S. 29 des Vermerks vom 25. Juli 2011). Fällt es komplett oder auch nur in Teilen z. B. durch einen "Messrechnerabsturz" aus, lassen sich die von der Anlage ausgehenden Emissionen seitens des Anlagenbetreibers nicht mehr verlässlich begrenzen und durch den Antragsgegner nicht wirksam kontrollieren. Eine Hochrechnung auf die Immissionssituation wird dadurch ebenfalls vereitelt. Für solche Fälle kann ein Normalbetrieb nicht gewährleistet werden. Aus nachbarlicher Sicht kann ein solches Ereignis, dessen Behebung sich bereits nach der bestehenden Genehmigungslage über zwei Werktage - d. h. gegebenenfalls über ein vollständiges Wochenende von Samstag 0.00 Uhr bis Montag 24.00 Uhr - erstrecken kann (vgl. Nr. 91 der Nebenbestimmungen), weder erkannt noch in irgendeiner Weise effektiv kontrolliert werden. In welcher Weise im Falle eines längerfristigen Ausfalls des Monitoringsystems bei gleichzeitigem Weiterbetrieb der Anlage die nachbarlichen Rechte gesichert werden sollen, wird von der Genehmigung selbst nicht geregelt. Nr. 91 der Nebenbestimmungen sieht lediglich die Abstimmung der Durchführung weiterer Ersatzmessungen mit dem Antragsgegner vor, ohne dies inhaltlich zu konkretisieren. Den Verwaltungsvorgängen lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner für den Systemausfall zunächst effektive Sicherungsmaßnahmen erwogen hatte. So war in Nr. 79 der Nebenbestimmungen des Entwurfs der Teilgenehmigung vom 25. Juni 2011 vorgesehen, dass bei einem Ausfall des Monitoringsystems bzw. der Referenzmessstationen der Betrieb der Anlage einzustellen sei. Nach Nr. 80 der Nebenbestimmungen sollte die Wiederaufnahme nur nach Freigabe durch den Antragsgegner zulässig sein. Auf diese Weise wurde trotz Systemausfalls eine wirksame Sicherung der Nachbarrechte erreicht. Die Beigeladene hat gegen diese Entwurfsfassung mit Schreiben an den Antragsgegner vom 22. Juli 2011 eingewandt, bei einem Ausfall der Messsysteme müsse ihr die Möglichkeit der Schadensbehebung innerhalb eines angemessenen Zeitraums eingeräumt werden, ohne dass betriebliche Beschränkungen entstünden. Da eine relevante bzw. "immissionsgrenzwertige" Geräuscheinwirkung nur durch den Einsatz von Rennfahrzeugen verursacht werden könne, dürften sich gegebenenfalls erforderliche Betriebsbeschränkungen oder temporäre messtechnische Ersatzmaßnahmen auch allein auf den Einsatz von Rennfahrzeugen erstrecken. Für einen Rennfahrzeugeinsatz in einem solchen Fall hat die Beigeladene ergänzende Vorschläge zur rechnerischen Ermittlung des Gesamtgeräuschpegels im betreffenden Beurteilungszeitraum gemacht (Bl. 10 f. des Schriftsatzes). Dieser Vorschlag, der auf "repräsentative Stichprobenmessungen" abhebt, bleibt mit Blick auf die konkrete Ausgestaltung der Ersatzmessung diffus und ist in Anbetracht der gutachterlichen Feststellungen zur alleinigen Tauglichkeit des Monitoringsystems kaum tragfähig. Eine effektive Sicherung der Nachbarrechte, wie sie noch im Genehmigungsentwurf erwogen worden ist, lässt sich daher weder diesem Vorschlag noch dem Regelungskonzept der Nrn. 87 bis 92 der Nebenbestimmungen entnehmen. Ganz im Gegenteil nimmt auch diese Regelung in unzulässiger Weise eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte billigend in Kauf. ccc) Das Sonderbetriebstagskonzept, wie es Nr. 2.2 der Inhaltsbestimmungen i. V. m. Nr. 95 der Nebenbestimmungen vorsieht, wirft weitere rechtliche Bedenken auf. Hiernach ist an maximal zehn Tagen im Jahr und an nicht mehr als zwei aufeinander folgenden Wochenenden in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr ein Betrieb zulässig, der an den unter 2.1 der Inhaltsbestimmungen bezeichneten Immissionspunkten einen Beurteilungspegel von nicht mehr als 69 dB(A) verursacht. Einzelne Geräuschspitzen dürfen diesen Wert um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Nach Nr. 95 der Nebenbestimmungen liegt ein Sonderbetriebstag nach Nr. 2.2 der Inhaltsbestimmungen dann vor, wenn bei einem Betriebstag der in Nr. 2.1 der Inhaltsbestimmungen genannte Schallimmissionspegel an einem Immissionspunkt überschritten wird, ohne dass 69 dB(A) überschritten werden. Diese Regelungen knüpfen an Nr. 7.2 Satz 1 TA Lärm an. Hiernach kann eine Überschreitung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für genehmigungsbedürftige Anlagen zugelassen werden, wenn wegen voraussehbarer Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage zu erwarten ist, dass in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden, die Immissionsrichtwerte nach den Nrn. 6.1 und 6.2 TA Lärm auch bei Einhaltung des Standes der Technik zur Lärmminderung nicht eingehalten werden können. Die Besonderheiten im Sinne der Nr. 7.2 Satz 1 TA Lärm, die zu den seltenen Ereignissen führen, müssen beim Betrieb der Anlage bestehen. Die volle Auslastung der Anlagenkapazität kann in der Regel nicht als Besonderheit angesehen werden. Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Dezember 2006, 3.1 TA Lärm Nr. 7 Rn. 16. Immissionsrichtwerte von Anlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, können dann nicht eingehalten werden, wenn anderenfalls der Zweck des Anlagenbetriebs nicht zu erreichen wäre. Kann der Zweck bei einer bestimmten Betriebsweise ohne Überschreitung der Immissionsrichtwerte, jedoch mit höheren Kosten erreicht werden, so sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Nr. 7.2 TA Lärm nicht gegeben. Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Dezember 2006, 3.1 TA Lärm Nr. 7 Rn. 22. Ob nach diesen Maßgaben bei dem beantragten Sonderbetrieb der Anlage von einem seltenen Ereignis im Sinne der Nr. 7.2 Satz 1 TA Lärm auszugehen ist, ist im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend zu beurteilen. Sie bedarf im vorliegenden Eilverfahren auch schon deswegen keiner weitergehenden Klärung, weil das Sonderbetriebstagskonzept jedenfalls an dem Mangel leidet, dass es an einer konkreten Festsetzung fehlt, welcher Nutzungsumfang im Gegensatz zu einem "Normalbetrieb" zulässig sein soll. Die Festsetzung von zehn Sonderbetriebstagen darf sich nicht darin erschöpfen, der Beigeladenen schlicht zu erlauben, bei beliebigem Bedarf die Immissionsrichtwerte bis zu 69 dB(A) zu überschreiten. Seltene Ereignisse im Sinne der Nr. 7.2 TA Lärm dienen nicht allein der besseren Auslastung einer Anlage bei beliebiger Ausfüllung derer Inhalte durch den Anlagenbetreiber. Nr. 7.2 TA Lärm ist kein Blankoscheck zur Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm. Unabhängig hiervon sind auch keine tragfähigen Erwägungen dafür erkennbar, auf Grund derer die Interessen der Wohnnachbarschaft und das wirtschaftliche Nutzungsinteresse der Beigeladenen gemäß Nr. 7.2 Satz 3 TA Lärm zu einem gerechten Ausgleich gebracht worden sind. Hiernach ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Dauer und der Zeiten der Überschreitungen durch verschiedene Betreiber insgesamt sowie von Minderungsmöglichkeiten durch organisatorische und betriebliche Maßnahmen zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Nachbarschaft eine höhere als die nach den Nummern 6.1 und 6.2 TA Lärm zulässige Belastung zugemutet werden kann. Bei dieser Prüfung ist der Behörde sowohl hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte zugelassen wird, als auch hinsichtlich der Maßnahmen, von deren Durchführung die Überschreitung abhängig gemacht wird, ein Spielraum eingeräumt. Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 4, Stand: Juli 2011, 3.1 TA Lärm Nr. 7 Rn. 23. Sie muss eine in sich stimmige Zumutbarkeitsprüfung und Interessenabwägung im Einzelfall vornehmen. Dem wird die Begründung in der Teilgenehmigung nicht gerecht. Der Antragsgegner hat angenommen, dass über die schon genehmigte Anzahl der Nutzungen zur Tages- und Nachtzeit hinaus durch die Genehmigung Nutzungen in einem Umfang von bis zu zehn Tagen im Jahr auch an den besonders schutzbedürftigen Sonn- und Feiertagen zugelassen werden können, welche die Immissionsrichtwerte bis zu einem Wert von 69 dB(A) überschreiten. Hinzu kommen noch kurzzeitige Geräuschspitzen mit Werten von bis zu 89 dB(A). Hierzu hat er die die Nachbarschaft treffenden Einwirkzeiten in seine Abwägungsentscheidung eingestellt und ausgeführt, dass die Anlage im Regelbetrieb nicht in der ganzen Tages-Beurteilungszeit in Volllast betrieben werden solle. Die Kernbetriebszeit erstrecke sich auf die Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 20.00 Uhr. Zur Nachtzeit solle die Anlage in einem schalltechnisch irrelevanten Modus betrieben werden. Auch während der Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit solle die Anlage so betrieben werden, dass der Mittelungspegel an den jeweiligen Immissionsorten mindestens 10 dB(A) unterhalb des Immissionsrichtwerts liege. Somit werde der Nachbarschaft hinlänglich Ruhe- und Erholungszeit gewährleistet. Insbesondere der Umstand, dass die seltenen Ereignisse nur zur Tageszeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr zulässig seien, lasse die Folgerung zu, dass die Schlaf- und Regenerationszeit der Anwohner vom Betrieb der Anlage unberührt bleibe. Vom ehemaligen Munitionsdepot der britischen Armee sei von der Nachbarschaft überwiegend zur Nachtzeit besonders störend das Gebell der Hunde der Wachmannschaft wahrgenommen worden. Ein quantitativer Vergleich der vergangenen und der beantragten Nutzung sei jedoch nicht möglich. Die Test- und Präsentationsstrecke sei in akustischer Sicht nicht mit einem herkömmlichen Gewerbebetrieb zu vergleichen. Sie könne mit einem Verkehrsgeräusch verglichen werden. Auf Grund der im ländlichen Raum notwendigen Akzeptanz des Autoverkehrs und der Teilnahme fast aller Haushalte an diesem Verkehr seien Fahrzeuggeräusche als herkömmlich anzusehen. Eine Vorbelastung sei in der Umgebung der Anlage zur Tageszeit nicht gegeben. Die Einhaltung des Standes der Lärmminderungstechnik könne im vorliegenden Fall aufgrund von organisatorischen Maßnahmen erfüllt werden. Bauliche Maßnahmen erschienen nicht zielführend. Somit sei die maximale Ausschöpfung des organisatorischen Effekts unumgänglich. Diese Begründung weist Abwägungsdefizite auf. In ihr finden sich Begründungselemente, die nicht bzw. nicht mit dem ihnen beigemessenen Gewicht in die Abwägungsentscheidung hätten eingestellt werden dürfen. So trifft es zwar zu, dass die Anlage im Regelbetrieb nicht in der ganzen Tages-Beurteilungszeit in Volllast betrieben werden darf, weil sich die Kernbetriebszeit auf die Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 20.00 Uhr erstreckt. Ausgenommen von der Kernbetriebszeit sind aber nur solche Tageszeiten, die nach der TA Lärm ohnehin wegen erhöhter Empfindlichkeit einen besonderen Schutz genießen. In den Kernbetriebszeiten wird nach dem Gutachten der BeSB GmbH vom 30. Juli 2010 (Bl. 34) der Immissionsrichtwert am Tag bezogen auf den Immissionspunkt 07 ausgeschöpft. An den Immissionspunkten 01 und 08 erreicht die Immissionsbelastung Werte von bis zu 3 dB(A) unter den jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwerten. Dies bedeutet eine nach dem Genehmigungsumfang zulässige permanente (gemittelte) Geräuschbelastung über das gesamte Jahr von werktags zwölf Stunden und an Sonn- und Feiertagen von neun Stunden. Vor diesem Hintergrund trägt die Erwägung des Antragsgegners nicht, dass auf Grund der im ländlichen Raum notwendigen Akzeptanz des Autoverkehrs und der Teilnahme fast aller Haushalte an diesem Verkehr Fahrzeuggeräusche als herkömmlich anzusehen seien. Es kann offen bleiben, ob im ländlichen Raum eine besondere Akzeptanz für den Autoverkehr besteht, da jedenfalls die von der teilgenehmigten Anlage ausgehenden Geräusche mit herkömmlichen Fahrzeuggeräuschen nicht vergleichbar sind. Dies ergibt sich aus dem Gutachten der BeSB GmbH vom 30. Juli 2010. Hiernach sollen nach dem Betriebskonzept nicht nur Fahrzeuge eingesetzt werden, die der Straßenverkehrszulassungsordnung entsprechen, sondern auch besonders leistungsstarke Motorräder (Bl. 16) und Rennfahrzeuge. Letztere weisen eine Volllastschallleistung von bis zu (157) 154 dB(A) auf (Bl. 8, 17). Diese besonders emissionsstarken Fahrzeuge, die im Straßenverkehr nicht eingesetzt werden, werden auf der Anlage zudem in einer besonderen Art und Weise geführt. Sie lösen akustische Effekte aus, denen ein besonderes Störpotential innewohnt. So ist im Verfahren wiederholt darauf hingewiesen worden, dass es entscheidend auf das Fahrverhalten des jeweiligen Fahrers ankomme (vgl. Bl. 22 Fn. 5 der ergänzenden Stellungnahme der BeSB GmbH vom 31. Januar 2012, S. 4 des Schriftsatzes der Beigeladenen vom 3. Februar 2012). Je professioneller der Fahrer ist, desto höher sind die Emissionen. Dies zeigt sich beim Fahren bei maximaler Fahrzeugbeschleunigung/Motorlast oder bei abruptem Bremsen. Das Schallgutachten legt z. B. im Rahmen des Fahrsicherheitstrainings ein pegelbestimmendes Reifenquietschen von bis zu 122 dB(A) zugrunde (Bl. 16 f.). Die hieraus gegebenenfalls resultierenden Geräuschspitzen, welche die Beurteilungspegel voraussichtlich um bis zu 15 dB(A) übersteigen (Bl. 37), sind besonders störintensiv. Hinzu kommt die vom Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 31. Januar 2012 (Bl. 22) so bezeichnete Streckendynamik. Die Gesamtschallleistung der Teststrecke setze sich aus "lauten und leisen" Abschnitten zusammen. Das Durchfahren von "leisen" Kurven mit entsprechend geringer Geschwindigkeit wechsle mit kürzeren "lauten Hochgeschwindigkeits-Vollgasabschnitt(en)" ab. Der vom Antragsgegner angestellte Vergleich mit der Verkehrslärmbelastung trägt in Anbetracht der dargelegten akustischen Besonderheiten des genehmigten Anlagenbetriebs nicht. Auch ein Vergleich mit "gewöhnlichen" Industrieanlagen, die in der Regel eine eher konstante Geräuschemission aufweisen und deren Gesamtbetrieb sich durch einige (wenige) verschiedene Betriebsfälle vollständig beschreiben und akustisch modellieren lässt (so auch die ergänzende Stellungnahme der BeSB GmbH vom 31. Januar 2012, Bl. 19; zu pauschal hingegen Bl. 56 der Teilgenehmigung), führt nicht weiter. Letztlich hat der Antragsgegner die Besonderheiten der vom Anlagenbetrieb ausgehenden Lärmbelastung nicht mit dem hinreichenden Gewicht in seine Überlegungen eingestellt. Insoweit genügt es nicht, lediglich die gemittelten Immissionsrichtwerte in die Betrachtung einzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, auch die besondere Charakteristik des von der Anlage ausgehenden Lärms in den Blick zu nehmen. Jedenfalls in diesem Zusammenhang sind die beispielhaften Belegungsvarianten, welche die Beigeladene schon im schalltechnischen Gutachten der BeSB GmbH vom 30. Juli 2010 (Bl. 29) hat aufzeigen lassen, mit den hieraus resultierenden Lärmbelästigungen der Nachbarschaft in die Betrachtung nach Nr. 7.2 Satz 1 und 3 TA Lärm einzustellen. Hinzu kommen die kurzzeitigen Pegelüberschreitungen, die für die Nachbarschaft besonders lästig sind. Nr. 2.1 der Inhaltsbestimmungen setzt fest, dass einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die festgesetzten Immissionspegel am Tag um 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten dürfen. Hiermit werden die in Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm beschriebenen Obergrenzen für jeden nur denkbaren Betriebsfall vollständig ausgenutzt. Die Begründung zur Teilgenehmigung vernachlässigt diese Umstände und ist nicht hinreichend um einen angemessenen Interessenausgleich bemüht. Die Regelung in Nr. 2.1 der Inhaltsbestimmungen lässt schon im - vom Ansatz her weniger belastenden - Normalbetrieb bezogen auf einzelne Immissionspunkte eine höhere Lärmbelastung zu, als sie vom Antragsgegner bei den seltenen Ereignissen für zumutbar gehalten wird. Während kurzzeitige Spitzen im regelmäßigen Betrieb während der Kernzeiten Werte von bis zu 90 dB(A) - betreffend die Immissionspunkte 8 bis 11 und damit auch den Hof des Antragstellers - erreichen dürfen, sind sie bei den seltenen Ereignissen auf 89 dB(A) begrenzt (Nr. 2.2 Satz 2 der Inhaltsbestimmungen). Der Gutachter Prof. Dr. Schaffert hat im behördlichen Erörterungstermin vom 26. Januar 2011 darauf hingewiesen, dass sehr viele solcher kurzzeitigen Geräusche hintereinander aufgrund der energetischen Betrachtung zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwerts führen würden (Bl. 43 der Niederschrift). Angesichts der betrieblichen Besonderheiten der Teststrecke, die das Entstehen unterschiedlichster und vielfältiger kurzzeitiger Geräuschspitzen an den unterschiedlichsten Orten der Strecke zur Folge haben können, wird der Ermittlung und der Bewertung der kurzzeitigen Geräuschspitzen besondere Bedeutung zukommen. Unabhängig hiervon ist das Anrechnungsverständnis, wie es mit der Regelung in Nr. 95 der Nebenbestimmungen zum Ausdruck kommt, mit Nr. 7.2 TA Lärm nicht in Einklang zu bringen. Nach Nr. 95 der Nebenbestimmungen soll ein Sonderbetriebstag nach Nr. 2.2 der Inhaltsbestimmungen dann vorliegen, wenn bei einem Betriebstag der in Inhaltsbestimmung Nr. 2.1 genannte Schallimmissionspegel an einem Immissionspunkt überschritten wird, ohne dass 69 dB(A) überschritten werden. Hiermit soll der Beigeladenen ermöglicht werden, im Falle von Überschreitungen im Nachhinein Sonderbetriebstage in Anspruch zu nehmen, um einen unzulässigen Betrieb zu vermeiden. Nr. 95 der Nebenbestimmungen ändert allerdings nichts daran, dass die Immissionsrichtwertüberschreitung für den Normalbetrieb einen unzulässigen Betrieb darstellt. Die Überschreitung lässt sich nicht im Nachhinein durch die Inanspruchnahme eines Sonderbetriebstags als seltenes Ereignis rechtfertigen. Dagegen dürfte es nicht zu beanstanden sein, wenn - unter Annahme der Unzulässigkeit des Betriebs - im Sinne einer Kompensation bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte für den Normalbetrieb Abschläge vom Sonderbetriebstagskontingent vorgenommen würden. Dies würde sich als Ruhezeit im Sinne eines Ausgleichs für die von einem rechtswidrigen Betrieb belastete Nachbarschaft erweisen. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass selbst in der Anfangsphase des Betriebs die Einräumung eines Kontingents von zehn Überschreitungen bei Weitem überzogen wäre. Eine solche Konstruktion belegt vielmehr, dass das Konzept der Beigeladenen hinsichtlich der Einhaltung der Immissionsrichtwerte nicht auf der sicheren Seite liegt. Bereits einige wenige Überschreitungen gäben Anlass zum sofortigen Einschreiten seitens des Antragsgegners. Unklar geregelt ist in diesem Zusammenhang im Übrigen auch, welche Rechtsfolge eintreten soll, wenn eine Überschreitung im Sinne der Nr. 95 der Nebenbestimmungen vorliegt, jedoch bereits die in Nr. 2.2 der Inhaltsbestimmungen vorgesehene Anzahl von zehn Sonderbetriebstagen verbraucht bzw. bereits zwei Wochenenden mit Immissionsrichtwertüberschreitungen aufeinander gefolgt sind. Gegebenenfalls ist zu erwägen, ob der Beigeladenen aufzugeben ist, eine bestimmte Anzahl von Sonderbetriebstagen zum Ausgleich vorzuhalten. b) Die gerichtliche Abwägung führt zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Klage, soweit sie sich auf den Betrieb der teilgenehmigten Anlage bezieht. Die angefochtene Teilgenehmigung ist - wie oben zu einzelnen Teilaspekten dargelegt - rechtswidrig, ohne dass hierdurch die abschließende Beurteilung in der Hauptsache vorweggenommen würde. Auf dieser Grundlage führt eine Interessenabwägung zur Annahme des überwiegenden Suspensivinteresses des Antragstellers, soweit der Anlagenbetrieb betroffen ist. Soweit dagegen die Errichtung der Anlage in Rede steht, überwiegen die Interessen der Beigeladenen, mit der Errichtung fortzufahren. Die Rügen des Antragstellers, der zumindest auch die materiell-rechtliche Abwägungsentscheidung des Verwaltungsgerichts angegriffen hat, greifen nicht durch. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz greift zwar mit seinen Schutz- und Vorsorgepflichten nicht erst bei dem letzten Glied der die nachteiligen Auswirkungen verursachenden Kausalkette, der Inbetriebnahme einer genehmigten Anlage, ein, sondern verlegt die behördliche Prüfung und somit auch den Rechtschutz Einzelner vor, indem es in §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ausdrücklich schon die Genehmigung der Errichtung an die Einhaltung der Grundpflichten nach § 5 Abs. 1 BImSchG bindet. Dasselbe gilt für die Teilgenehmigung nach § 8 Satz 1 BImSchG. Diese normative Regelung hat ihren Sinn darin, dass ein effektiver Rechtsschutz gegen Gefährdungen nur dann zuverlässig sichergestellt ist, wenn die gebotenen Schutzvorkehrungen bereits bei Planung und Errichtung der Anlage berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 300, zu § 7 Abs. 1 AtomG (juris Rn. 24); OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2007 - 8 B 2477/06 -, NWVBl. 2007, 439 (juris Rn. 33). Effektiver Rechtsschutz wird dem Antragsteller jedoch in der hier vorliegenden Konstellation durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, soweit der Betrieb der Anlage betroffen ist, gewährt. Ausgehend von den Rügen des Antragstellers geht es hier nicht in erster Linie um das "Ob" der Anlage, sondern um die Voraussetzungen bei deren Betrieb. Nachbarliche Beeinträchtigungen durch die vorläufige Vollziehung der Teilgenehmigung sind allein durch die Geräuschbelastungen zu befürchten, die bei dem Betrieb der Anlage entstehen könnten. Von der Errichtung der baulich überwiegend fertiggestellten Anlage gehen augenblicklich keine Beeinträchtigungen aus. Im Übrigen handelt die Beigeladene auf eigenes wirtschaftliches Risiko, wenn sie die teilgenehmigte Test- und Präsentationsstrecke baulich fertigstellt, sie aber gegebenenfalls endgültig nicht oder nicht auf der Grundlage des zur Genehmigung gestellten Konzepts nutzen kann. Dieser Umstand erschwert es dem Antragsteller weder rechtlich noch faktisch, sich mit seinem Rechtsschutz gegen die befürchteten Immissionen, die vom Anlagenbetrieb ausgehen werden, durchzusetzen. Vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Beschluss vom 30. April 1991 - 7 C 35.90 -, DVBl. 1991, 877; OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2007 - 8 B 2477/06 -, NWVBl. 2007, 439 (juris Rn. 38). Hat der Antragsteller in der Hauptsache mit seiner Klage Erfolg, unterliegt die angefochtene Teilgenehmigung unabhängig von der Frage, ob die Anlage baulich fertiggestellt worden ist, der Aufhebung. Die Interessen der Beigeladenen an einem sofortigen Betriebsbeginn müssen in Anbetracht der drohenden Verletzung nachbarlicher Rechte zurücktreten. Ihre Interessen sind allein wirtschaftlich begründet. Dass die Beigeladene bereits in erheblichem Umfang in die Planung und den Bau der Anlage investiert hat, beruht allein auf ihrer Entscheidung und ist in die hier zu treffende Abwägungsentscheidung nicht tragend einzustellen. Eine Prognose über die Realisierbarkeit des Projekts auf der Grundlage des genehmigten Konzepts ist in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht anzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Senats, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Wege und Möglichkeiten aufzuzeigen, das geplante Vorhaben gegebenenfalls in einer Weise realisieren zu können, die den Nachbarrechten im Hinblick auf die zu erwartenden Lärmimmissionen wirksam Rechnung trägt. Abschließend bemerkt der Senat, dass aus seiner Sicht ein Mediationsverfahren in Betracht gezogen werden könnte, wenn die Beteiligten bereit wären, hinreichend ergebnisoffen nach Lösungen zu suchen, die die Interessen aller Beteiligten berücksichtigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327). Der danach im Hauptsacheverfahren auf 15.000,- Euro festzusetzende Streitwert ist mit Blick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte zu reduzieren. Da Beschwerde und Anschlussbeschwerde denselben Streitgegenstand betreffen, ist der Streitwert nicht zu erhöhen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).