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Urteil

4 K 2106/09.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0910.4K2106.09A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der 1985 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Nach eigenen Angaben stammt er aus dem Dorf Kalar, Gemeinde Kanakin in der Provinz Sulaimaniya. 3 Am 23. Januar 2008 stellte der Kläger einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt - BAMF) am 24. Januar 2008 in Düsseldorf gab der Kläger an, etwa einen Monat zuvor auf dem Landweg aus dem Irak ausgereist zu sein. Über den Iran und die Türkei sei er mit PKW, Bus und LKW bis ins Bundesgebiet gereist, wo er am 17. Januar 2008 angekommen sei. Zur Begründung seines Asylantrages führte er im Wesentlichen aus, ein Freund von ihm - E. C. - der Kontakt zu terroristischen Gruppen hatte, habe zusammen mit N. - einem Araber - einen anderen Araber entführt und getötet. Dies habe der Vater des Klägers dem Sicherheitsdienstleiter in Kalar verraten, woraufhin es zur Festnahme E1. und dessen Vaters gekommen sei. Die Familie seines Freundes wolle sich an ihm - dem Kläger - rächen. Er befürchte, dass ihn die terroristische Gruppe bei einer Rückkehr in den Irak umbringen werde. 4 Mit Bescheid vom 30. Oktober 2009, zugestellt am 11. November 2009, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Es forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei, an. 5 Am 20. November 2009 hat der Kläger unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen Klage erhoben. Ergänzend führt er aus, dass seine Anhörung teils falsch protokolliert worden sei. E. C. sei sein Nachbar gewesen. E. habe mit einem Araber namens N. ein Kind entführt, um dessen Eltern zu erpressen. Dieses Kind sei später tot aufgefunden worden. Er - der Kläger - habe mit seinem Vater über die Angelegenheit gesprochen und dabei den Aufenthaltsort E1. erwähnt. Sein Vater habe die Informationen an den Sicherheitsdienst weitergegeben, so dass E. und N. verhaftet werden konnten und in Sulaimaniya im Gefängnis sitzen. 6 Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 30. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagten zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 7 hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 30. Oktober 2009 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegen. 8 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie hält den angefochtenen Bescheid, auf deren Inhalt sie Bezug nimmt, für rechtmäßig. Insbesondere rechtfertige das neue Vorbringen keine andere Einschätzung. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Irak wurden in das Verfahren eingeführt. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 13 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 14 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 30. Oktober 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Nach der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG) hat der Kläger weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), auch liegen in seiner Person keine Gründe vor, die zur Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG führen. 15 Eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter scheidet gem. Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 26 a Abs. 1 AsylVfG wegen seiner Einreise auf dem Landweg aus. Insofern folgt das Gericht den Feststellungen und Begründungen des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes (vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG). 16 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG. 17 Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. 18 Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat. 19 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315. 20 Allerdings geht der Flüchtlingsschutz teilweise über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 a AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gem. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. 21 Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 22 In § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ist bestimmt, dass für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie - QualRL; Abl. EU Nr. L 304, S. 12, berichtigt ABl. EU Nr. L 204, S. 24) ergänzend anzuwenden sind. 23 Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist sowohl bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) - als auch bei der des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr. 24 Vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, m. w. N. 25 Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten wird vielmehr in Art. 4 Abs. 4 QualRL (i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG) eine tatsächliche Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. 26 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 - und vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, juris. 27 Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. 28 Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualRL kommen zur Anwendung, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QualRL erstreckt. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, juris, m. w. N. 30 Aus den in Art. 4 QualRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. 31 Vgl. zu Art. 16a GG BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 - und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 - , juris. 32 Hiervon ausgehend hat der Kläger den Irak nicht aufgrund individueller politischer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG verlassen. 33 Eine drohende Einzelverfolgung hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Soweit er auf den Vorfall mit E. und dessen Freund N. Anfang des Jahres 2007 abstellt und befürchtet, bei einer Rückkehr in den Irak Racheakten ausgesetzt zu sein, weil sein Vater Informationen über E. an den Sicherheitsdienst weitergegeben haben und es daraufhin zu E1. Verhaftung gekommen sein soll, hat der Kläger in insgesamt wenig substantiierter, ungereimter und teilweise widersprüchlicher Weise den eigentlichen Vorfall und seine angebliche Bedrohung geschildert. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt hat der Kläger E1. und N1. Tat noch als Entführung und Totschlag eines erwachsenen Arabers aus Bagdad aus finanziellen Gründen dargestellt; E. und dessen Vater sollen verhaftet worden sein. Im Laufe des Klageverfahrens hat der Kläger seine Angaben dahingehend korrigiert, ein Kind sei von E. und N. entführt worden, um die Eltern zu erpressen. Dieses Kind sei später tot aufgefunden worden. Verhaftet worden sein sollen nunmehr E. und N. . Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger schließlich erklärt, dass er und seine Familie über drei Monate hinweg beobachtet hätten, dass ein bei ihrem Nachbarn E. lebendes Kind geschlagen und schlechter behandelt worden ist, als die anderen dort lebenden Kinder. Weiter will der Kläger erfahren haben, dass E. den Vater dieses Kindes zuvor ermordet hatte. Zudem soll der Vater des Klägers ein Foto von diesem Kind gemacht haben. Als es zur Verhaftung des E. gekommen ist, sollen neben diesem und N. nunmehr auch eine Frau sowie zwei Schwestern und die Mutter des E. verhaftet worden sein. Der Vortrag des Klägers wirkt in diesem Punkt übersteigert. Seine Schilderungen des Vorfalls mit E. im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgten bruchstückhaft und oftmals erst auf direkte Nachfragen des Gerichts bzw. des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Insbesondere im Vergleich zu der zusammenhängend und in sich schlüssig beschriebenen Flucht aus dem Irak fällt hier ein Strukturbruch auf. Auch wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die Darstellung - das entführte Kind sei tot aufgefunden worden - auf einem Missverständnis seinerseits beruht, vermag dies die Widersprüche des klägerischen Vortrags im übrigen nicht auszuräumen. 34 Hinsichtlich der Bedrohungslage ist bei der Anhörung des Klägers zunächst unklar geblieben, ob er sich nun Repressalien seitens Familienangehöriger von E. oder aber seitens der terroristischen Gruppierung, der dieser angehört haben soll, ausgesetzt sieht. Soweit der Kläger geschildert hat, auf Grund seines Berufes als Baggerfahrer in dem Tal, in dem Kalar liege, allein unterwegs zu sein und der Gefahr der Bedrohung durch Mitglieder der Terroristengruppe, der E. angehöre, ausgesetzt zu sein, ist dieser Vortrag wenig substantiiert und nicht nachvollziehbar, weil der Kläger Monate vor seiner Ausreise von Kalar nach Suleimaniya verzogen war. Auf Befragen im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zudem selbst vorgetragen, sich vor den Angehörigen des E. nicht gefürchtet zu haben. Deren Drohungen hätten sich gegen den irakischen Geheimdienst gerichtet. Erst auf entsprechende Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten hat der Kläger von Rache-Drohungen der Schwestern E1. erzählt. Zu diesen soll es etwa eine Woche nach der Festnahme von E. gekommen sein, als sich der Kläger auf dem Weg vom damaligen Haus der Familie zum Gemüsemarkt befand. Nachdem die Familie des Klägers etwa eine weitere Woche später in das Haus der Großmutter umgezogen war, sei es zu derartigen Drohungen nicht mehr gekommen. Das Haus der Großmutter liege in einem anderen Viertel der Stadt Kalar und sei etwa 20 AutoMinuten vom alten Wohnort der Familie entfernt. Nochmals zwei Wochen später sei der Kläger nach Suleimaniya verzogen. Selbst wenn der Kläger weiterhin Racheakte sowohl der Familie von E. als auch der terroristischen Gruppe fürchten sollte, ist nicht nachvollziehbar, warum es in der Zeit nach der Verhaftung E1. bis zur Ausreise des Klägers - über Monate hinweg - nicht zu Übergriffen auf ihn gekommen ist, dies aber jetzt, über fünf Jahre nach dem Vorfall, nach seiner Rückkehr in den Irak zu befürchten sein sollte. 35 Die Gefahr eigener Verfolgung kann sich allerdings nicht nur aus gegen den Betroffenen selbst, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritte wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, dass der Betroffene mit ihnen teilt und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). 36 Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen vom hier nicht einschlägigen Fall eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Diese für die staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist. 37 Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, (VGH Baden-Württemberg), Beschluss vom 12. August 2010- A 2 S 1134/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris. 38 Nach diesen Maßstäben besteht für den Kläger bei einer Rückkehr in den Irak keine Verfolgungsgefahr aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit oder seines sunnitischen Glaubens. Die Annahme einer Gruppenverfolgung der sunnitischen, schiitischen oder kurdischen Bevölkerungsgruppe bezogen auf den "Gesamtirak" scheidet von vornherein aus. Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte fehlt. Ungeachtet der bestehenden Schwierigkeiten bei der Beschaffung der nötigen Tatsachengrundlage ist jedenfalls die deutliche Tendenz eines Rückgangs von sicherheitsrelevanten Vorfällen - bezogen auf den Gesamtirak - erkennbar; die interkonfessionelle Gewalt hat nachgelassen, auch wenn im Rahmen mehrerer Bombenanschläge vom 8. und 9. September 2012 in verschiedenen irakischen Städten häufig schiitische Viertel betroffen waren. Als Teil der autonomen Region Kurdistan-Irak gilt jedenfalls die Provinz Sulaimaniya - die Herkunftsregion des Klägers - als relativ sicher. 39 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. 40 Auf ein Abschiebungsverbot aus dem vorrangig zu prüfenden unionsrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. 41 Vgl. zum Verhältnis des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes gegenüber sonstigen nationalen Abschiebungsverboten BVerwG, Urteile vom 8. September 2011 - 10 C 14/10 -, vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 - und vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 -, juris. 42 Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegen nicht vor. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat ist gem. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. 43 Im Rahmen der Prüfung, ob eine Gefahr bzw. Bedrohung im Sinne dieser Regelung vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass sich eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgeht, individuell so verdichten kann, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellt und die Voraussetzungen dieser Vorschrift sowie des Art. 15 c) QualRL erfüllt. Dabei kann sich die Verdichtung bzw. Individualisierung einerseits aus in der Person des Ausländers vorliegenden gefahrerhöhenden Umständen ergeben. Andererseits kann sie aber auch unabhängig davon bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, in der aufgrund des hohen Gefahrengrades praktisch jede Zivilperson allein wegen ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Der bewaffnete Konflikt muss sich dabei nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte jedoch nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn sich der Konflikt auf die Herkunftsregion des Antragstellers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird. Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion kann es nur ausnahmsweise ankommen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe dafür vorbringt, dass für ihn eine Rückkehr in die Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt, vgl. Art. 2 lit. e) QualRL. 44 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4/09 -, vom 14. Juli 2009 - 10 C 9/08 - und vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07-, juris. 45 Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht für den Kläger im Irak bzw. in Teilen hiervon keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts. 46 Ob die derzeitige Situation im Irak und insbesondere in der Provinz Sulaimaniya, der Heimatregion des Klägers, bereits die Annahme eines Bürgerkrieges und damit eines landesweit oder auch nur regional bestehenden bewaffneten Konflikts im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu rechtfertigen vermag, kann offen bleiben. Denn jedenfalls fehlt es an der geforderten erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben des Klägers als Angehöriger der Zivilbevölkerung. 47 Nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht vor. Zwar betrifft die von der angespannten Sicherheitslage im Irak ausgehende Gefährdung eine Vielzahl von Zivilpersonen und stellt deshalb eine Gefahr dar, der letztlich die gesamte Bevölkerung im Irak allgemein ausgesetzt ist. Jedoch kann die für den Schutzanspruch erforderliche erhebliche individuelle Gefahr erst dann bejaht werden, wenn sich allgemeine Gefahren eines Konflikts mit der Folge einer ernsthaften persönlichen Betroffenheit aller Bewohner der maßgeblichen Region verdichten oder sich durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Auch aus einer Gruppenzugehörigkeit können sich solche individuelle gefahrerhöhende Umstände ergeben. Voraussetzung ist aber eine solche Gefahrendichte, dass ein in sein Heimatland zurückkehrender Iraker ernsthaft befürchten muss, gezielt oder zufällig selbst Opfer eines Terroranschlags zu werden oder ansonsten infolge stattfindender Kampfhandlungen in seinem Leben oder seiner körperlichen Unversehrtheit geschädigt zu werden. 48 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, juris, m.w.N. 49 Insoweit gelten für die Feststellung der Gefahrendichte ähnliche Kriterien wie für die im Bereich des Flüchtlingsrechts maßgebende Verfolgungsdichte. 50 Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26. März 2012 wird die Gesamtbevölkerung des Iraks auf etwa 32,3 Mio. Menschen geschätzt. Hiervon machen arabische Schiiten einen Anteil von 60 bis 65 % aus, arabische Sunniten 17 bis 22 % und die vor allem im Norden lebenden, zumeist sunnitischen Kurden ca. 15 bis 20 % aus. Im Verhältnis zu diesen Größenordnungen wird die Zahl der Todesfälle den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die erforderliche Intensität der Verfolgung bzw. Gefährdung nicht gerecht. Selbst unter Berücksichtigung einer erheblichen Dunkelziffer und der fehlenden Einbeziehung von Schwerverletzten in die vorliegenden Statistiken gelangt man nicht in den Bereich einer beachtlichen Verfolgungs- bzw. Gefahrendichte. Vielmehr handelt es sich um Werte unterhalb des Promillebereiches. 51 Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 13a B 10.30084 -, juris; VG München, Urteile vom 19. April 2011 - M 16 K 10.30538 - und vom 21. Oktober 2010 - M 16 K 10.30410 -, jeweils juris. 52 Zwar ist nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes die Sicherheitslage im Irak immer noch bedrückend, auch wenn seit Frühsommer 2007 die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80 % abgenommen hat. Schwerpunkte der terroristischen Anschläge bleiben Bagdad und der Zentralirak, v.a. im Nordosten (Diyala, Salahaddin), sowie die Provinzen Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk und Niniwe mit der Hauptstadt Mosul. 53 Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Lagebericht vom 26. März 2012, S. 6. 54 Besonders gefährdet sind nach wie vor Sicherheitskräfte wie Polizisten und Soldaten, Richter, Intellektuelle und alle Mitglieder der Regierung bzw. sog. Kollaborateure. Auch Mitarbeiter der Ministerien und der Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Anschlägen. Daneben zählen Friseure, Geschäftsleute, die Alkohol verkaufen, Mitarbeiter der internationalen Organisationen, Mitglieder politischer Parteien, Journalisten sowie Ärzte und medizinisches Personal zu den besonders gefährdeten Personengruppen. 55 Vgl. AA, Lagebericht vom 26. März 2012, S. 14, 21; BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Juni 2011, S. 2; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A - , a.a.O. 56 Dabei überlagern sich mehrere ineinander greifende Konflikte. Der Kampf der irakischen Regierung und der multinationalen Streitkräfte gegen Aufständische geht einher mit konfessionell-ethnischen Auseinandersetzungen sowohl zwischen den großen Bevölkerungsgruppen der Sunniten, Schiiten und Kurden als auch mit den Minderheiten der Christen und Yeziden. Hinzu kommen Kämpfe zwischen Milizen um Macht und Ressourcen und Terroranschläge gegen die Zivilbevölkerung. 57 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2010 - A 2 S 1134/10 -, a.a.O., m.w.N. 58 Konfessionell motivierte Verbrechen ereignen sich landesweit. Dennoch hat nach den vorliegenden Erkenntnissen die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um 80 % abgenommen und stagniert seit etwa zwei Jahren auf einem hohen Niveau. 59 Vgl. AA, Lagebericht vom 26. März 2012, S. 6. 60 Im Jahr 2006 gab es nach Schätzungen der britischen regierungsunabhängigen Organisation Iraq Body Count (www.iraqbodycount.org) im Irak insgesamt ca. 27.796 zivile Opfer und im Jahr 2007 ca. 24.605 zivile Opfer (dies entspricht ca. 0,09% der geschätzten Gesamtbevölkerung). Vergleicht man die vom Iraq Body Count geschätzten Zivilopfer der letzten drei Jahre (2009 ca. 4.704, 2010 ca. 4.036 und 2011 ca. 4.087 zivile Opfer) mit den entsprechenden Zahlen des Jahres 2008 (etwa rund 9.222), so sind die Opferzahlen nochmals deutlich um die Hälfte gesunken. 61 Vgl. AA, Lagebericht vom 26. März 2012, S. 14; VG München, Urteil vom 21. Oktober 2010 - M 16 K 10.30410 -, a.a.O., m.w.N. 62 Für den aus Kalar bei Kanakin in der Provinz Sulaimaniya stammenden Kläger ist eine Bedrohungslage trotz allem nicht gegeben. Es ist nicht anzunehmen, dass die Gefahrendichte in Sulaimaniya so hoch ist, dass praktisch jede Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Dies ergibt sich aus der Größenordnung der Anschläge und der Anzahl der Opfer im Verhältnis zur Einwohnerzahl. Im Jahr 2011 gab es bis April in der Provinz Sulaimaniya 0,6 Tote je 100.000 Einwohner und bei sieben Vorfällen neun Tote. In der Liste der gefährlichen Provinzen im Irak stand die Provinz Sulaimaniya auf Rang 13 von 18. 63 Vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Juni 2011, S. 22, 56 64 Für die Annahme, dass sich die Sicherheitslage nach dem endgültigen Abzug der US-Truppen im Dezember 2011 weiter verschärft hat oder künftig weiter verschärfen wird, gibt es keine gesicherten Anhaltspunkte. Zwar ist es nach dem Abzug der US-Kampfverbände im August 2010 zu einer Vielzahl an Anschlägen gekommen, auch lähmt der Streit der irakischen Koalitionsregierung ein effektives Regierungshandeln, gleichwohl lassen die oben angeführten und auf hohem Niveau stagnierenden Opferzahlen keinen Anhalt für eine relevante Verschärfung erkennen. Die Einschätzung der Sicherheitslage kann daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung in den Jahren 2012, 2011 und 2010 uneingeschränkt aufrecht erhalten bleiben. 65 Vgl. VG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2011 - 18 K 2808/10.A -,juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 13a B 10.30084 -, juris. 66 Daran ändern auch Meldungen über die jüngsten Anschläge in verschiedenen irakischen Städten vom 9. September 2012 nichts. Insgesamt erreichen die Opferzahlen - auch wenn im Monat Juli 2012 laut Zeitungsberichten (z.B. Spiegel Online, Meldung vom 1. August 2012, 23:27 Uhr auf www.spiegel.de) nach langem wieder das Niveau von August 2010 erreicht worden sein soll - die seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellte Schwelle für eine beachtliche Verfolgungs- bzw. Gefahrendichte nicht. 67 Es ist auch nicht anzunehmen, dass sich die allgemeine Gefahr für den Kläger durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzt. Die Sicherheit der Heimkehrer hängt wesentlich davon ab, ob die Ethnie bzw. Glaubensgemeinschaft, welcher sie angehören, in der betreffenden Region die Mehrheit bildet. 68 Vgl. AA, Lagebericht vom 26. März 2012, S. 33. 69 Für den Kläger besteht bei einer Rückkehr in seine Heimatregion, für die die Bevölkerungszusammensetzung mit 95 % Kurden und 5 % Anderen angegeben wird, keine Minderheitengefährdung. 70 Vgl. BAMF Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Juni 2011, S. 56. 71 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 685) sind nicht ersichtlich. 72 Letztendlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ist - wie dargelegt - keine erhebliche konkret-individuelle Gefährdung des Klägers im Irak anzunehmen, sondern ist dieser vielmehr wie die Bevölkerung insgesamt oder einzelne Bevölkerungsgruppen von einer allgemeinen Gefahrenlage betroffen, vermag die allgemeine Gefahrenlage - unbeschadet einer ggf. bestehenden Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG - nur dann ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen, wenn es dem Kläger mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten wäre, in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Dies wäre dann der Fall, wenn er im Irak einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle einer Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. 73 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24/10 -, NVwZ 2012, 451; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, juris. 74 Dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak aufgrund stattfindender Anschläge landesweit einer derart extremen Gefährdungslage ausgesetzt sein könnte, ist nach den obigen Ausführungen nicht feststellbar. Zudem bedarf es keiner Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung, weil gegenwärtig aufgrund eines Beschlusses der Innenministerkonferenz in der Regel keine Abschiebungen in den Irak vorgenommen werden. 75 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 1. September 2010 - 16 K 3655/10.A -, juris. 76 Im Ergebnis nichts anderes gilt auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage im Irak. Konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Nahrungsmittelknappheit oder gar eine Hungerkatastrophe bestehen nicht, auch wenn nach aktuellen Erkenntnissen die Versorgungslage trotz internationaler Hilfsgelder infolge der schlechten Sicherheitslage und der nur schleppenden Wiederaufbaumaßnahmen außerhalb der Region Kurdistan-Irak als sehr schwierig bezeichnet wird. 77 Vgl. AA, Lagebericht vom 26. März 2012, S. 32. 78 Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Sie genügt den Anforderungen der §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG, §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG. 79 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.