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Urteil

2 K 1616/10.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0925.2K1616.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der nach seinen Angaben am 25. Dezember 1966 in C. D. im Edo State geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger und gehört nach seinen Angaben der Ethnie der Ishan an. Nach seinen Angaben ist er ledig und ist Christ Mitglied der katholischen Kirche. 3 Nach seinen Angaben will er am 7. Februar 2010 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein und hat am 11. Februar 2010 einen Asylantrag gestellt, den er bei seiner Anhörung in der Außenstelle Dortmund des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BA) am 17. Februar 2010 wie folgt begründete: Er habe K. am 30. Januar 2010 verlassen und sei am 31. Januar 2010 in Lagos eingetroffen. Dort sei er zwei, drei Tage geblieben. In Lagos habe er seinen Freund getroffen und ihm sein Problem erklärt. Der Freund habe ihm seine Hilfe zugesichert. Er habe weder einen Pass noch sonstige Legitimationspapiere. Sie seien dann gemeinsam mit dem PKW nach Ghana gefahren; dort habe der Freund ihm einen Pass mit Visum ausgehändigt und ihm eine weitere Person vorgestellt, der ihn auf dem Flug in ein europäisches Land begleiten würde. Wenn sie dort angekommen seien, solle er diesem Dritten den Pass zurückgeben. So sei es auch geschehen. Am 6. Februar 2010 seien sie dann abgeflogen. Den Name der Fluggesellschaft, mit der er nach Deutschland gereist sei, kenne er nicht. Auf dem Flugzeug habe irgendetwas mit Ghana gestanden, mehr wisse er nicht mehr. Sie seien dann am 7. Februar 2010, einem Sonntag, in einem europäischen Land angekommen. Der Flughafen hieß auf jeden Fall Düsseldorf. Weitere Einzelheiten zu Flug und zur Einreise wisse er nicht. Auch wie sein Name in dem ihm zur Verfügung gestellten Pass gelautet habe, wisse er jetzt nicht mehr. Es sei in jedem Fall kein englischer Name gewesen, denn er habe sich ihn nicht einfach merken können. 4 Seine Eltern seien beide tot. Die Mutter sei schon 1969, der Vater 2007 verstorben. Nach dem Tod der Mutter habe der Vater nochmals geheiratet und habe aus dieser Ehe noch ein weiteres Kind. Seine leiblichen Geschwister seien alle tot. Mit einer Frau, die einer anderen Ethnie angehörte und die er deshalb nach dem Willen ihrer Eltern nicht habe heiraten dürfen, habe er zwei Söhne, die zum Zeitpunkt der Anhörung 15 und 11 Jahre alt waren. Da seine frühere Lebenspartnerin 2007 verstorben sei, lebten seine Kinder bei der Großmutter mütterlicherseits. Er habe keine Kontakte zu seinen Kindern. Beruflich habe ihm ein Freund seines Vaters die erforderlichen Kenntnisse, die man zum Anbau von Kakao und zur kaufmännischen Verwertung dieses Produkts benötige, vermittelt. Er sei während seiner Zeit in C. D. auch als Kakaobauer tätig gewesen. Bis 5 Jahre vor seiner Ausreise habe er sich in C. D. aufgehalten. Dort habe er Probleme gehabt. Sein Vater sei König gewesen. Er habe ihn beauftragt zu überprüfen, ob von seinen Untergebenen Gelder verabredungsgemäß auf verschiedene Projekte verteilt worden seien. Die Überprüften hätten ihm darauf vorgeworfen, er wolle seinen Vater gegen sie aufbringen. Es sei schließlich zu handfesten Auseinandersetzungen gekommen, in deren Verlauf er mit einem harten Gegenstand einen Schlag auf das rechte Ohr erhalten habe. Die Narbe sei heute noch zu sehen. Weiter sei ihm der Ringfinger gebrochen worden, was bis heute nicht richtig ausgeheilt sei. Er habe in einem Krankenhaus behandelt werden müssen. Dennoch habe er ständig auf dem rechten Ohr nach wie vor ein störendes Geräusch. 5 Er habe dann C. D. verlassen und habe in den letzten fünf Jahren vor seiner Ausreise in K. gelebt. Seine letzte Adresse dort lautete: Nr. 00, D1. S. Street, K. , Q. State NIG. Sein Geld habe er jetzt in einem kleinen Krankenhaus verdient, für das er nach einer ärztlicher Liste Medikamente holen musste, die von ihm für das Krankenhaus verwahrt worden seien. Das Krankenhaus habe der Kirche gehört. In K. lebte die Schwester seiner Mutter. Deren Mann sei in der Kirche aktiv und habe ihm diese Tätigkeit verschafft. 6 Die Kirche, für die er tätig gewesen sei, sei die St. N. Catholic Cathedral in O. . Es habe einen Aufruhr zwischen Christen und Moslems gegeben. Die Regierung des Bundesstaates hätte nach ihm gesucht. Ihm werde vorgeworfen, in den Jugendgruppen der Kirche Unruhe zu stiften und die Jugendlichen aufzuwiegeln. Die Regierung habe im Radio verbreiten lassen, dass er gesucht werde. Dies hätten nicht nur er selbst sondern auch Freunde gehört, die ihn telefonisch gewarnt hätten. Deswegen habe er fliehen müssen. Der Aufruhr habe Anfang Januar 2010 begonnen. Er sei seit dem 17. Januar 2010 betroffen. Die Bundesregierung des Bundesstaates habe nach ihm, B. G. P. , gesucht, weil er die Jugendlichen mobilisiere, um Unruhe zu stiften. 7 Mit Bescheid vom 2. August 2010 - zugestellt am 01. September 2010 - lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen, und forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf. Ihm wurde für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Nigeria angedroht. 8 Der Kläger hat am 10. September 2010 Klage erhoben und sich auf seine bisherigen Ausführungen vor dem Bundesamt bezogen. Durch die aktuellen Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslimen werde der Wahrheitsgehalt seines Vorbringens bestätigt. Deshalb sei ihm eine Rückkehr nach Nigeria unzumutbar. Auch aus gesundheitlichen Gründen sei eine Rückkehr nach Nigeria unzumutbar. Zum einen berief er sich auf ein schweres Ohrenleiden. Der Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, Plastische Chirurgie Dr. B1. am St. N1. Hospital in E. diagnostizierte unter dem 27. Mai 2010 beim Kläger eine chronische mesothympanale eitrige Otitis media, einen beidseitigen Hörverlust durch Schallleitungsstörung sowie eine erworbene Gehörgangsstenose. Im August 2010 und Anfang Februar 2011 unterzog er sich bei Dr. B1. im St. N1. Hospital in E. wegen der Beseitigung der Folgen einer chronischen mesothympanalen eitrigen Otitis zwei stationär durchgeführten Operationen. Dabei wurden ein Verschluss einer Trommelfellperforation und die Rekonstruktion des Gehörknöchelchens veranlasst. Er legt ferner einen vorläufigen Entlassbericht der Landesklinik E. - Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 4. Februar 2012 vor, wo er am 3. Februar 2012 aufgenommen worden sei. Dort wurden als Diagnosen Depression und Hepatitis aufgeführt. Da der Kläger die Einnahme eines bestimmten Medikaments als Antidepressivum ablehnte, wurde er mit der Empfehlung ambulanter psychiatrischer Weiterbehandlung nach einem Tag wieder entlassen. Unter dem 8. Februar 2012 überwies ihn seit Hausarzt erneut an eine Psychiatrie, wo er einen neuen Termin für den 29. Februar 2012 erhalten hatte. Im weiteren Verlauf des Verfahrens erklärte der Kläger seine fehlende Behandlungsbereitschaft Anfang Februar 2012 damit, dass er in der Psychiatrie völlig falsch aufgehoben sei. Um ihn herum seien Patienten gewesen, die an völlig anderen Krankheitsbildern wie Schizophrenie und Geistesstörung litten. Er habe damals befürchtet, mit dem angebotenen Antidepressivum außer Gefecht gesetzt zu werden. Mittlerweile werde er an der Fachklink für Psychiatrie und Neurologie ambulant von Dr. L. behandelt. Auf die von der Beklagten erhobenen Einwendungen führt der Kläger aus, dass infolge der Depression die Gefahr bestehe, dass er im Fall der Abschiebung sich suizidiere. 9 Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 02. August 2010 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, 10 unter Aufhebung des Bescheides vom 2. August 2010 festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 11 unter Aufhebung des Bescheides vom 2. August 2010 festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegt, 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er tritt der Klage unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 2. August 2010 entgegen. Die vorgelegten ärztlichen Dokumente seien wenig aussagekräftig und reichten schon im Ansatz nicht aus, eine für den Kläger günstigere Entscheidung, insbesondere ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu treffen. Aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen lasse sich nichts Konkretes zur Herleitung der Diagnose einer schweren Depression durch den Attestierenden entnehmen. Es fehlten konkrete Angaben, ob dem Kläger im Falle der Abschiebung oder Rückkehr in sein Heimatland eine alsbaldige Verschlechterung des Gesundheitszustandes drohe. Hinsichtlich der weiteren Behandlung fehle es an Angaben, wie diese konkret aussehe und in welcher Sprache diese erfolgt und welche Medikamente vom Kläger ggfls. eingenommen würden. 15 Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 26. Juni 2012 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung ohne Angaben von Gründen nicht erschienen und konnte deshalb vom Gericht nicht zur weiteren Aufklärung seines Vorbringens angehört werden. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. Ferner wird verwiesen auf die mit der Ladung übersandte Liste der Auskünfte, Stellungnahmen und Gutachten über die Lage in Nigeria (so genannte Erkenntnisliste). 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist unbegründet. 18 Der hinsichtlich der Ziffern 1 bis 4 angefochtene Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 2. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. 19 Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, noch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten für seine Person nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. 20 Eine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art 16 a Abs. 1 GG scheidet aus. 21 Die Berufung auf das Asylgrundrecht ist ausgeschlossen, wenn der Kläger aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem durch Gesetz bestimmten sicheren Drittstaat (Art 16a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 26 a AsylVfG) einreist. Die Anwendung der Drittstaatenklausel kommt neben den Ausnahmeregelungen des § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nur dann nicht in Betracht, wenn der Antragsteller auf dem Luft- oder Seeweg in die Bundesrepublik eingereist ist. Zwar trifft den Asylbewerber für die - wie hier vorgetragene - Einreise auf dem Luft- oder Seeweg keine Beweisführungspflicht. Die Entscheidung, ob eine solche Einreise auf dem Luft- oder Seeweg glaubhaft ist, ist auf Grundlage seiner Angaben zum Reiseverlauf zu treffen. Erscheinen die Angaben nicht ausreichend, besteht für das BA und Gericht insoweit eine Aufklärungspflicht. Diese entfällt aber, wenn der Asylsuchende keine nachprüfbaren Angaben zur Einreise macht und es somit an tatsächlichen Anhaltspunkten für eine weitere Sachaufklärung fehlt. 22 So liegt der Fall hier. Die Angaben des Klägers zu seiner Ausreise aus Ghana und zur Einreise in die Bundesrepublik mit dem Flugzeug sind ganz pauschal gehalten und bieten keinerlei Anhaltspunkt für weitere Ermittlungen. So hat er weder den Flughafen, von dem er gestartet sein will, benannt, noch kannte er den Namen der Fluggesellschaft, noch den Namen im Pass, mit dem er eingereist sein will. Weiter fehlen glaubhafte Angaben zu den Einreisemodalitäten und dem Ablauf der Kontrollen am angeblichen Ankunftsort Flughafen Düsseldorf. Es besteht auch kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. 23 Gemäß § 3 Abs. 4 AsylVfG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling nach Abs. 1 der Vorschrift ist. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weitestgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts in Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat, 24 vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, NVwZ 1990, 151; bereits zu § 51 Abs. 1 AuslG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 2002 - 9 C 59/91 -, DVBl. 1992 S. 843. 25 Eine Verfolgung ist danach politisch i.S. des Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale wie insbesondere Rasse, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe), gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, 26 Darüber hinaus umfasst § 60 Abs. 1 AufenthG - nach Maßgabe des § 28 AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. 27 Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 vorliegt die Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 - 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl.EU L 304 vom 30. September 2004, S. 12; - RL 2004/83/EG -) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden. 28 Hinsichtlich des Prognosemaßstabes ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG - wie auch bei der des subsidiären Flüchtlingsschutzes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit für den Fall einer Vorverfolgung im Heimatland hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr, vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, juris Rz. 14 f., vom 27. April 2010 - 10 C 4/09 - und - 10 C 5/09 -, jeweils juris Rz. 31 bzw. 23; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063706.A -, juris Rz. 35 ff. 29 Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten vielmehr durch eine Beweiserleichterung nämlich durch eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, vom 27. April 2010 - 10 C 4/09 - und - 10 C 5/09 -; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063706.A -, jeweils a.a.O.. 30 Aus den in Art. 4 RL 2004/83/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Asylsuchenden folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden, 31 vgl. zu Art. 16 a GG: BVerwG: Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 - InfAuslR 1990, 38 und vom 3. August 1990 - 9 B 45/90 -, InfAuslR 1990, 344. 32 Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen für eine Flüchtlingszuerkennung nach § 3 AsylVfG. Das Gericht hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger sein Heimatland wegen einer bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden politischen Verfolgung verlassen hat. Der Kläger muss auch bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Behörden rechnen. 33 Das Vorbringen des Klägers, er habe sein Heimatland verlassen, weil er von der nigerianischen Bundesregierung als Unruhestifter und Aufwiegler in den Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems gesucht werde, ist weder glaubhaft vorgetragen, noch handelt es sich um Maßnahmen politische Verfolgung auf Grund asylrelevanter Persönlichkeitsmerkmale. 34 Zwar gab es nach Zeitungsberichten in der zweiten Januarhälfte 2010 blutige Auseinandersetzungen zwischen christlichen und muslimischen Gruppen in und um K. . Allein hat der Kläger weder beim Bundesamt noch im Klageverfahren irgendein Detail vorgetragen, aus dem sich schließen ließe, dass er und andere Mitglieder seiner Kirchengemeinde in diese Auseinandersetzungen involviert waren, was in diesem Zusammenhang mit den jugendlichen Mitgliedern seiner Kirchengemeinde passiert ist und ob er die Jugendlichen tatsächlich aufgewiegelt hätte. Aber gerade dazu hat der Kläger bei seiner zeitnah an den Unruhen durchgeführten Anhörung beim BA, bei der ihm Details noch sehr präsent hätten sein müssen, und im Klageverfahren nicht vorgetragen. Vielmehr ist gerade sein Vortrag zu den Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems in K. vom 17. bis 21 Januar 2010 detailarm und oberflächlich. Das spricht eher gegen ein eigenes Erleben Die Auseinandersetzungen wurden zwar unter Einsatz von Polizei und - soweit nötig - auch des Militärs beendet. Da der Kläger aber selbst nicht vorgetragen hat, dass er wegen einer etwaigen persönlichen Beteiligung untergetaucht war, wäre es geradezu widersinnig, wenn die Sicherheitsbehörden über Radio nach ihm gefahndet hätten soll. Gerade eine solche öffentliche Fahndung hätte ihn dann veranlasst, sich an einem geeigneten Ort vor dem Zugriff der Sicherheitsbehörden zu verstecken. Wenn die Polizei ihn hätte ergreifen wollen, hätte es näher gelegen, in seiner Wohnung,, an der Arbeitsstelle oder in der Kirchengemeinde nach ihm zu suchen und ihn ggfls. festzunehmen. Im Übrigen würde es sich bei einer solchen Suche nicht um eine unmittelbare staatliche Verfolgung seiner Person als Christ, sondern allenfalls um eine Strafverfolgungsmaßnahme zur Aufklärung seiner Tatbeteiligung an Straftaten handeln. 35 Der Kläger kann sich auch im Übrigen zur Begründung seines Asylbegehrens nicht generell auf die in den letzten Jahren seit 2008 immer wieder ausbrechenden Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslimen in Nigeria berufen. 36 Dass solche Konflikte immer wieder aufflammen, vor allem im Nordosten Nigerias und in der zentralnigerianischen Region, steht für das Gericht außer Zweifel, 37 AA, Lagebericht vom 6. Mai 2012, II 1.3., II 1.4; aus den zahlreichen aktuellen Presseberichten sei beispielhaft verwiesen auf: Nürnberger Zeitung vom 2. Juni 2012 (Christen töten ist ihr Programm); Financial Times Deutschland vom 11. Juni 2012 (Blutige Attacken auf Kirchen in Nigeria); Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 19. Juni 2012 (Boko Haran bekennt sich zu Anschlägen); Die Tageszeitung vom 12. Juli 2012 (Erst Kirche überfallen, dann die Trauerfeier); Die Welt vom 12. Juli 2012 (Nach Anschlägen auf Kirchen töten Christen fünf Muslime). 38 Die genannten jährlichen Opferzahlen solcher Auseinandersetzungen schwanken zwischen mehreren hundert bis knapp über 1.000 Personen. Dennoch lässt sich nach den dem Gericht vorliegenden Informationen nicht feststellen, dass es insoweit in Nigeria einen - nicht einmal einen lokal begrenzten - Bürgerkrieg zwischen den großen Religionsgemeinschaften der Christen und Muslimen gibt. Die Verfassung des Bundesstaates Nigeria garantiert Religionsfreiheit. Im Vielvölkerstaat Nigeria mit einem überwiegend muslimischen Norden und einem überwiegend christlichen Süden ist die Religionsfreiheit eine der wesentlichen Grundlagen des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf eine Gleichbehandlung der großen Religionsgemeinschaften und wird in Religionsangelegenheiten vom Nigerian Inter-Religious-Council beraten, der paritätisch von den Religionsgemeinschaften besetzt ist. Zwar ist die Toleranz gegenüber anderen Glaubensrichtungen lokal unterschiedlich ausgeprägt. Ist der Südwesten des Landes ein Beispiel für ein friedliches Zusammenleben, tun sich bestimmte andere Regionen - wie etwa der Middle Belt - mit dem Zusammenleben unterschiedlicher Konfessionen schwer. Den lokalen religiösen Auseinandersetzungen liegen aber vor allem wirtschaftliche, soziale und ethnische Gründe zugrunde, 39 AA, Lagebericht vom 6. Mai 2012, II 1.3., II 1.4 40 Eine Verfolgung in Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG durch nichtstaatliche Akteure setzt weiter voraus, dass der nigerianische Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor der Verfolgung zu bieten (§ 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG). Dies ist hier nicht der Fall. Denn der Staat nimmt diese Anschläge nicht faktisch ungerührt hin, sondern versucht mit Hilfe von Polizei und Militär, die Täter zu ermitteln und zu bestrafen. So ist er in der Vergangenheit mit besonderer Härte gegen die militanteste muslimische Gruppe Boko Haran vorgegangen, 41 AA, Lageberichte vom 6. Mai 2012, II 1.3., II 1.4; 14. Juni 2011 II 1.3. und 29. April 2010 42 Ferner könnte selbst bei Annahme einer Verfolgung nicht von dem Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG i.V.m. Art. 8 RL 2004/83/EG ausgegangen werden. Nach dem Vorbringen des Klägers wäre es ihm bei den zur Begründung des Asylgesuchs vorgetragenen Vorkommnissen in K. als Christ möglich, sich an einem anderen Ort in den christlich dominierten Gebieten im Süden von Nigeria niederzulassen. 43 Auf die Auseinandersetzungen, die der Kläger nach seinen Angaben 5 Jahre vor seiner Ausreise in C. D. erlebte, kann er sich zur Anerkennung als Flüchtling gleichfalls nicht berufen. Nach seinen Angaben hatte er die Aufgabe im Auftrag des Vaters, der König war, die Verwendung gewährter Gelder für bestimmte Projekte zu überprüfen. Auch wenn die Aufgabe möglicherweise im - in Nigeria grundsätzlich möglichen - Schnittpunkt von staatlicher und traditionaler Herrschaft steht, so ist der entstandene Konflikt als private Streitigkeit anzusehen, aber nicht als Verfolgungsmaßnahme auf Grund asylrelevanter Persönlichkeitsmerkmale. 44 Der Kläger muss bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch nicht deswegen politische Verfolgung befürchten, weil er im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt hat. Die Asylantragstellung ist nach der derzeitigen politischen Lage als solche kein Grund, der seinerseits politische Verfolgung nach sich zieht. 45 vgl. bereits Urteil der Kammer vom 16. Februar 2004 - 2 K 1416/02.A - und auch AA, Lageberichte vom 6. Mai 2012, 7. März 2011, 11. März 2010 und vom 21. Januar 2009 jeweils unter Ziffer IV 2. 46 Ferner haben auch die Hilfsanträge keinen Erfolg. 47 Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I 2007, 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz stellt der sog. subsidiäre unionsrechtliche Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG einen einheitlichen, vorrangig vor den sonstigen herkunftsbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand bzw. abtrennbaren Streitgegenstandsteil dar. Da der unionsrechtliche Abschiebungsschutz regelmäßig weitergehende Rechte vermittelt als die Feststellung eines sonstigen sog. nationalen Abschiebungsverbots - hier: nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG -, ist über ihn vorrangig zu entscheiden, 48 vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 -, vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 - und vom 8. September 2011 - 10 C 14/10 -, jeweils juris. 49 Sowohl bei dem subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutz als auch bei dem nationalen Abschiebungsschutz handelt es sich jeweils um einen nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (§ 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 bzw. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG), der im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens nicht weiter abgeschichtet werden kann, 50 vgl. BVerwG, Urteile vom 8. September 2011 - 10 C 14/10 -, juris Rz.17, vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 - , juris Rz. 6 und vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 - juris Rz. 15. 51 Der hilfsweise beantragte unionsrechtliche Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG bleibt ohne Erfolg. Bei dessen Prüfung sind gemäß § 60 Abs. 11 die Art. 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 und die Art. 6 - 8 RL 2004/83/EG anzuwenden. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist - wie bereits oben dargelegt - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. 52 Ein Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 2 oder 3 AufenthG ist nicht ersichtlich. Eine konkrete Gefahr, dass der Kläger im Sinne von Abs. 2 in Nigeria Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden könnte, ist nicht erkennbar. Der Kläger wird in Nigeria auch nicht wegen einer Straftat gesucht, die mit der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verbunden ist. Schließlich ist der Kläger nicht im Falle seiner Rückkehr der erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt. Die von dem Kläger geschilderte und nach seinen Angaben immer wieder aufkommenden, gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslimen weisen nicht die Merkmale eines innerstaatlichen Konflikts i.S. der Vorschrift und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, 53 vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 - und 27. April 2010 - 10 C 4/09 -, jeweils juris, 54 auf. Es handelt sich vielmehr um von diesem Begriff nicht erfasste, innere Unruhen bzw. Tumulte mit vereinzelt auftretenden Gewalttaten. 55 Dem Kläger steht ferner nicht ein - weiter hilfsweise verfolgtes - nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG zu. 56 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs 5 AufenthG i.V.m. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist nicht gegeben. Es sind insbesondere nach dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ihm in Nigeria eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S. von Art. 3 EMRK durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit droht. 57 Schließlich kann sich der Kläger im Hinblick auf die vorgebrachte Erkrankung auch nicht auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Danach kann von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (sog. individuelle Gefahren). Insoweit kann die Gefahr, dass sich eine vorhandene Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat alsbald nach der Rückkehr wesentlich oder gar lebensbedrohend verschlechtert, ein - zielstaatsbezogenes - Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Gesundheitsgefahr sich ausschließlich aus einem Eingriff, einem störenden Verhalten oder aus einem Zusammenwirken mit anderen - auch anlagebedingten - Umständen ergibt. Mit dem Begriff der Gefahr wird insoweit der allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrundegelegt. 58 Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, AuAS 2007 S. 30 und vom 18. Juli 2006 - 1 C 16/05 -, juris, Rz. 17 sowie bereits zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 - , BVerwGE 195, S. 383 und vom 21. September 1999 - 9 C 8/99 -, AuAS 2000 S. 14 und zum Prognosemaßstab: Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118/90, BVerwGE 89, 162. 59 Eine derartige erhebliche konkrete Gefahr für Leib und/oder Leben des Klägers - etwa auf Grund einer alsbaldigen schwerwiegenden und wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands im Falle seiner Rückkehr - ist nicht anzunehmen. Dies kann den von dem Kläger dem Gericht bis zur Verkündung des Urteils am 25. September 2012 vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, die keine lebensbedrohenden Erkrankungen aufführen, und dem Vorbringen des Klägers nicht entnommen werden. Der Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, Plastische Chirurgie Dr. B1. am St. N1. Hospital in E. diagnostizierte unter dem 27. Mai 2010 beim Kläger eine chronische mesothympanale eitrige Otitis media, einen beidseitigen Hörverlust durch Schallleitungsstörung sowie eine erworbene Gehörgangsstenose. Im August 2010 und Anfang Februar 2011 unterzog sich der Kläger bei Dr. B1. im St. N1. Hospital in E. wegen der Beseitigung der Folgen einer chronischen mesothympanalen eitrigen Otitis zweier stationär durchgeführten erfolgreichen Operationen. Es gibt keinen Hinweis, dass dieser Erfolg durch eine Rückkehr nach Nigeria gefährdet oder gar eine gesundheitlich lebensbedrohende Entwicklung einleiten würde. 60 Auch der vom Kläger vorgelegte vorläufige Entlassbericht der Landesklinik E. - Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie - vom 4. Februar 2012, in die er am 3. Februar 2012 aufgenommen worden sei, gibt zu keiner anderen Bewertung Anlass. Dort wurden als Diagnosen Depression und Hepatitis aufgeführt. Da der Kläger die Einnahme eines bestimmten Medikaments als Antidepressivum ablehnte, wurde er mit der Empfehlung ambulanter psychiatrischer Weiterbehandlung nach einem Tag wieder entlassen. Unter dem 8. Februar 2012 überwies ihn sein Hausarzt erneut an eine Klinik für Psychiatrie und Neurologie, wo er einen neuen Termin für den 29. Februar 2012 erhalten hatte und jetzt ambulant von Dr. L. behandelt wird. Wie die Beklagte zu Recht vorgetragen hat, lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen weder erkennen, seit wann der Kläger in der jeweiligen ärztlichen Behandlung war, auf Grund welcher Untersuchungen und Testverfahren die Diagnose einer Depression und Hepatitis getroffen wurde, welche Schwere die jeweilige Erkrankung hat sowie welche konkrete Medikation für die Behandlung des Klägers verordnet wurde. Bis zur Verkündung des vorliegenden Urteils wurde kein Bescheinigung des Dr. L. vorgelegt, aus der sich Näheres zur diagnostizierten Erkrankung, dem Behandlungsverlauf oder einer suizidalen Gefährdung ergeben hätte. Ebenso fehlt es an jeglicher Darlegung einer Gefährdung für den Kläger bei einer Rückkehr nach Nigeria. Dabei ist das Gericht dem Kläger noch insoweit entgegengekommen, dass es nicht - wie sonst bei Nichterscheinen des Klägers üblich - am Ende der Sitzung eine Entscheidung verkündet hat, sondern erst zu einem zwei Wochen später anberaumten Verkündungstermin. Somit hatte der Kläger zwei Wochen Zeit, sein Fernbleiben im Termin zur mündlichen Verhandlung zu erläutern und ggfls. die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu beantragen, seine ärztlichen Unterlagen zu ergänzen und zu substantiieren. Alle nach dem 25. September 2012 eingegangenen Unterlagen konnte das Gericht bei seiner Entscheidung nicht mehr berücksichtigen. Sollte sich der Gesundheit des Klägers nach dem 25. September 2012 gravierend verschlechtert haben, so bleibt es ihm vorbehalten, dies in einem Folgeverfahren zum Gegenstand der Überprüfung zu machen. 61 Eine lebensbedrohende Verschlechterung seines Krankheitszustandes kann bei dieser Sachlage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für den Fall der Rückkehr nach Nigeria nicht angenommen werden. Auch wenn die Gesundheitsversorgung in Nigeria vor allem auf dem Lande mangelhaft ist, finden Rückkehrer in den Großstädten eine ausreichende medizinische Versorgung vor, da es sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser gibt und auch aufwendigere Behandlungsmethoden möglich sind. Psychische Erkrankungen sind ebenfalls in Nigeria behandelbar und Antidepressiva in Nigeria erhältlich. Es gibt ca. 35 psychiatrische Kliniken oder Abteilungen in Nigeria, in denen selbst klinische Depressionen behandelt werden. In einigen Bundesstaaten gibt es Betreuungseinrichtungen auf Gemeindeebene, die von Nicht-Regierungsorganisationen, privaten Ärzten und vor allem von religiösen Einrichtungen betrieben werden, vgl. AA, Lagebericht vom 6. Mai 2012 unter Ziffer IV, 1.2.; SFH vom 9. November 2009, Nigeria - Behandlung von PTSD und vom 18. Januar 2010 Behandlung von Schizophrenie, Asthma bronchiale und Hepatitis B; Deutsche Botschaft in Lagos, Auskunft an Bundesamt vom 11. Dezember 2001. 62 Das Gericht verkennt ferner nicht, dass medizinische Behandlungen von einem Großteil der Bevölkerung nicht finanziert werden können, da das öffentliche Gesundheitssystem in Nigeria in einem schlechten Zustand ist. Die eingeführte allgemeine Krankenversicherung funktioniert schlecht. Sie erfasst zudem nur die Beschäftigten im "formalen Sektor" und kommt zurzeit nur 10 % der Bevölkerung zu Gute. Eine medizinische Behandlung ist daher abhängig von der finanziellen Situation der des Patienten. Darüber hinaus ist die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage für die Mehrheit der Bevölkerung in Nigeria problematisch. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung, nach den vorliegenden Erkenntnissen 70 - 80 % der Bevölkerung, lebt am Existenzminimum bzw. 65 - 70% lebt unterhalb der Armutsgrenze von einem US-Dollar pro Tag. Dieser große Teil der Bevölkerung lebt im Wesentlichen als Bauer, Landarbeiter, oder Tagelöhner vom informellen Handel sowie (Subsistenz-) Landwirtschaft. 63 vgl. zur medizinischen Versorgung: AA, Lagebericht vom 6. Mai 2012 unter Ziffer IV, 1.2.; ACCORD, Nigeria - Frauen, Kinder sexuelle Orientierung und Gesundheitsversorgung vom 21. Juni 2011, S. 27-29; Deutsches Generalkonsulat in Lagos, Auskunft vom 28. September 2010 an das VG Oldenburg; SFH vom 9. November 2009, Nigeria - Behandlung von PTSD und vom 18. Januar 2010 Behandlung von Schizophrenie, Asthma bronchiale und Hepatitis B sowie Nigeria: Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit HIV/AIDS, Gutachten vom 12. Juli 2006 und Behandlung von Epilepsie vom 18. November 2008 (jeweils auch zum Gesundheitssystem allgemein) sowie Nigeria, Update vom 18. Dezember 2006; Deutsche Botschaft Lagos, Auskunft an das VG Stuttgart vom 27. April 2006 (zum Gesundheitssystem im Zusammenhang mit HIV) und vom 14. November 2003 an das VG München (zur Dialyse-Behandlung); zur wirtschaftlichen Situation: AA, Lageberichte Nigeria vom 6. Mai 2012, vom 7. März 2011 und 11. März 2010, jeweils Ziffer IV 1.1, 1.2 und Länderinformation/Nigeria/Wirtschaft unter www.auswaertiges-amt.de, Stand: März 2012; SFH, Nigeria Update vom März 2010, S. 21, 22 m.w.Nw.; Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) (zuvor Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ)) unter www.giz.de bzw. www.gtz.de jeweils weltweit-afrika-nigeria ; Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) unter www.bmz.de - länder-regionen-subsahahra-nigeria. 64 Das Gericht geht jedoch davon aus, dass es dem Kläger trotz dieser aufgezeigten Schwierigkeiten und auch angesichts der attestierten Erkrankungen möglich sein wird, eine medikamentöse Behandlung - soweit weiterhin erforderlich - zu organisieren und auch auf Grund eigener Erwerbstätigkeit zu finanzieren. So hat der Kläger nichts dazu vorgetragen, dass ihm die Finanzierung des täglichen Lebensunterhalts in Nigeria in der Vergangenheit besondere Probleme bereitet hat. 65 Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria gemäß § 34 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig, weil der Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt, ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden ist, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 - 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und er keinen - asylunabhängigen - Aufenthaltstitel besitzt. Die Ausreisefrist von einem Monat nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. 66 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).