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Beschluss

3 L 308/12

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:1108.3L308.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 3 K 1795/12 - gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8. Juni 2012 über eine Nutzungsänderung eines Ladenlokals in ein Tanzlokal (Diskothek) wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 I. Die Antragsteller begehren vorläufigen Nachbarrechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Ladenlokals in ein Tanzlokal (Diskothek). 3 Sie sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung X. , Flur 00, Flurstück 000 (G.------straße 00 in X. ). Ihr Wohnhaus, das Teil einer nördlich der G.------straße gelegenen Häuserzeile (G.------straße 00 bis 00) ist, liegt etwa 15 m östlich des Vorhabengrundstücks und wird von diesem durch das Grundstück, Gemarkung X. , Flur 00, Flurstück 000 (G.------straße 00), getrennt, das ebenfalls mit einem Wohnhaus (mit derzeit leerstehendem Ladenlokal im Erdgeschoss) bebaut ist. 4 Auf dem Vorhabengrundstück Gemarkung X. , Flur 00, Flurstücke 000 und 000 (G.------straße 00 - 00) befindet sich ein zum Teil eingeschossiges (G.------straße 00), zum Teil zweigeschossiges (G.------straße 00) Gebäude, das die Häuserzeile westlich abschließt. Im Obergeschoss des zweigeschossigen Gebäudeteils befindet sich eine Wohnung. Das Erdgeschoss des Gebäudes, in dem sich ursprünglich eine Gaststätte befand, wurde ab dem Jahr 1975 als Diskothek genutzt. Im Jahr 1996 erfolgte eine Nutzungsänderung in eine Spielhalle (Bauschein Nr. 000-00). Ab dem Jahr 1998 folgten verschiedene gewerbliche Nutzungen, im Jahr 2010 erneut als Spielhalle. 5 Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Ihre Umgebung stellt sich wie folgt dar: Nördlich an die genannte Häuserzeile grenzt der Stadtpark mit Spielplatz an. Westlich davon, an der ca. 25 m westlich des Vorhabengrundstücks von der G.------straße nach Norden abknickenden W. Straße befindet sich eine Feuerwache. Nördlich daran schließt sich Wohnbebauung an. Westlich der W. Straße beginnt der Geltungsbereich des Bebauungsplans "G1.-------straße " BP 0-00, der dort ein reines Wohngebiet festsetzt. Östlich des Stadtparks beginnt der Geltungsbereich des Bebauungsplans 0-0 "Ortskernsanierung", der dort ein Mischgebiet ausweist. Die Bebauung südlich der G.------straße zeichnet sich sowohl durch Wohnnutzung als auch durch gewerbliche Nutzungen aus. Unmittelbar gegenüber der beschriebenen Häuserzeile befindet sich u.a. eine Spielhalle ("D. X. ", G.------straße 00, Erdgeschoss) sowie eine Lederfabrik ("Lederfabrik ", G.------straße 00-00) bestehend aus mindestens 4 Gebäudekomplexen, östlich derer das Gebiet des vorgenannten Bebauungsplans 0-0 beginnt. Südlich der Häusergruppe G.------straße 00 bis 00 und westlich der Lederfabrik liegt der Betriebshof einer Kiesbaggerei (Firma "K. K1. ", G.------straße 00 bzw. 00). Auf dem Eckgrundstück G.------straße 00 befindet sich eine Fahrschule. Westlich der dort nach Südwesten abknickenden G.------straße liegt ein Plangebiet für ein Einkaufszentrum. 6 Anfang August 2011 beantragte der Beigeladene bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Ladenlokals in ein Tanzlokal (Diskothek) auf dem Vorhabengrundstück unter Vorlage eines schalltechnischen Gutachtens. In der Folgezeit ließ er aufgrund von Bedenken, die die Untere Immissionsschutzbehörde wiederholt gegen das Vorhaben erhoben hatte (vgl. Stellungnahme vom 15. September 2011, vom 20. Oktober 2011 und vom 17. November 2011), das schalltechnische Gutachten mehrfach überarbeiten und auch die Bauvorlagen ändern (u.a. betreffend die Errichtung eines Windfangs im Eingangsbereich und eines Raucherbereichs im Hinterhof). 7 Nach zuletzt positiver Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde vom 12. März 2012 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen mit Bescheid vom 8. Juni 2012 die beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung in ein Tanzlokal (Diskothek). 8 Der Bescheid enthält zahlreiche Nebenbestimmungen; u.a. wird in Nr. 1 die maximale Besucherzahl auf 120 Personen begrenzt. In Nr. 2 ist die Zahl notwendiger Stellplätze auf 12 festgelegt. Zugleich wird als Nachweis der Erfüllung der Stellplatzpflicht auf einen bestehenden Stellplatzablösevertrag mit dem Grundstückseigentümer vom 20. August 1996 über 5 Stellplätze Bezug genommen und der mit dem Beigeladenen abgeschlossene Stellplatzablösevertrag vom 1. Juni 2012 über 7 weitere Stellplätze zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht. Die Nrn. 3 und 4 enthalten Vorgaben zur Nutzung des Eingangsbereichs sowie zur baulichen Gestaltung des Windfangs (dicht schließende Türen). Die Ziffern 9 bis 19 umfassen verschiedene immissionsschutzrechtliche Auflagen, u.a.: 9 "9. Das schalltechnische Gutachten des Aufstellers Dipl.-Ing. G2. vom 05.11.2011 -Berichtsnummer: IG 2011/11- sowie der zugehörige Nachtrag vom 01.03.2012 - Berichtsnummer: IG 2012/01 N2- sind Bestandteil der Baugenehmigung. Die darin angegebenen baulichen und betrieblichen Schalldämmmaßnahmen sind vollständig umzusetzen und während des künftigen Betriebs zu beachten. (...) 10 10. Die von der Genehmigung erfassten Anlagen sind schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die von diesen Anlagen verursachten Geräuschimmissionen folgende Werte (s. Ziffer 6.1 Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26.08.1998) nicht überschreiten: 11 tags db(A) 54 nachts db(A) 39 (...) Die Immissionsrichtwerte wurden bezogen auf das Bauvorhaben um 6 db(A) gemindert, um der Gebietsbezogenheit der Richtwerte Rechnung zu tragen. (...) 12. Die Beschallungsanlage der Diskothek ist dauerhaft zu begrenzen. Dazu ist es erforderlich, den Innenschalldruckpegel durch Pegelbegrenzung der Anlagen innerhalb der Diskothek / des Tanzlokals auf max. 85 db(A) zu begrenzen. 12 13. Pegelbegrenzer sind gegen Manipulation dauerhaft zu sichern, z.B. durch Verplomben. 13 14. Moderne Musik mit überwiegenden Bassanteilen (tieffrequente Anteile) wie Techno u.ä., darf nicht gespielt werden. 14 15. Gemäß Punkt 1 des schalltechnischen Gutachtens wird im Tanzlokal vornehmlich "Deutscher Schlager" gespielt. 15 16. Als Öffnungszeiten werden antragsgemäß folgende Tage und Zeiten festgelegt: Freitag, Samstag und der Tag vor einem Feiertag jeweils von 20:00 Uhr bis 4:00 Uhr. (...)" 16 Die Antragsteller haben am 6. Juli 2012 Klage - 3 K 1795/12 - erhoben und zugleich im vorliegenden Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung machen sie geltend: Die baurechtliche Zulassung des Diskothekenbetriebs verletze den nachbarschützenden Gebietsgewährleistungsanspruch. In einem allgemeinen Wohngebiet seien Vergnügungsstätten nicht zulässig. Selbst wenn die nähere Umgebung als Mischgebiet einzustufen sei, handele es sich bei dem Vorhaben nach Umfang und Zweck um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, die auch in einem Mischgebiet nicht zulässig sei. Ferner liege ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme vor. Sie seien als Nachbarn durch den Diskothekenbetrieb einem unzumutbaren Lärm ausgesetzt. Die der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen seien nicht geeignet, einen ausreichenden Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbaren Geräuschimmissionen durch Musik, motorisierten Zu- und Abgangsverkehr und Lärm der Besucher zur Nachtzeit zu gewährleisten. Die Nebenbestimmungen seien zum Teil unbestimmt und damit nicht umsetzbar. Auch sei ihre Einhaltung vor Aufnahme der Nutzung nicht sichergestellt worden. Das der Baugenehmigung zugrunde liegende schalltechnische Gutachten gehe zudem in verschiedenen Punkten von unzutreffenden Annahmen aus. Schließlich hätten die Voraussetzungen für den Abschluss einer Stellplatzablösevereinbarung nicht vorgelegen. 17 Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage - 3 K 1795/12 - gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8. Juni 2012 über eine Nutzungsänderung in ein Tanzlokal (Diskothek) auf dem Grundstück, Gemarkung X. , Flur 00, Flurstücke 000 und 000 (G.------straße 00 - 00) anzuordnen. 18 Die Antragsgegnerin beantragt, 19 den Antrag abzulehnen. 20 Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf den angefochtenen Baugenehmigungsbescheid. 21 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtakten - 3 K 1795/12 - sowie - 3 L 308/12 - und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 23 II. 24 Der Antrag ist nach § 212a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. §§ 80 Abs. 2 Nr. 3, 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 und 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet. 25 Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO gebotenen Abwägung der gegenläufigen Vollzugsinteressen überwiegt das Aufschub- bzw. Aussetzungsinteresse der antragstellenden Nachbarn. Nach gegenwärtigem Sachstand kommt der von ihnen in der Hauptsache erhobenen Nachbarklage - 3 K 1795/12 - eine hinreichende Erfolgsaussicht zu. 26 Nach Aktenlage spricht Einiges dafür, dass der mit der angefochtenen Baugenehmigung im Wege einer Nutzungsänderung zugelassene Diskothekenbetrieb aufgrund der von ihm ausgehenden Geräuschimmissionen zu Lasten der Antragsteller nach Maßgabe des Bauplanungsrechts gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt. 27 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Vorhaben des Beigeladenen nach der planungsrechtlichen Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB - wegen Bestehens einer Gemengelage - oder des § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen ist und ob im letzteren Fall das Vorhaben in einem (faktischen) Mischgebiet nach § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) oder in einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet nach § 6 BauNVO liegt. Denn das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme ergibt sich im ersten Fall aus dem Begriff des "Einfügens" in § 34 Abs. 1 BauGB und folgt im zweiten Fall aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, wonach die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. In beiden Fällen sind Umfang und Reichweite des Rücksichtnahmegebotes gleich. Denn der Drittschutz, der bei Anwendung der Vorschriften der Baunutzungsverordnung gewährt wird, reicht nicht weiter als der Drittschutz, den § 34 Abs. 1 BauGB vermittelt. 28 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 9. Dezember 1992 - 4 A 2033/90 -, NVWBl. 1993, 302 = juris, Rn. 94 ff. 29 Welche inhaltlichen Anforderungen sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme im Einzelfall ergeben, hängt davon ab, wie empfindlich und schutzwürdig die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten und wie verständlich und unabweisbar die gegenläufigen Interessen desjenigen sind, der das Vorhaben verwirklichen will. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten, und zwar in dem Sinne, ob dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des streitigen Vorhabens nach Lage der Dinge billigerweise zugemutet werden kann. 30 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. September 2010 - 7 A 1186/08 -, juris, Rn. 54, und vom 9. Dezember 1992 - 4 A 2033/90 -, NVWBl. 1993, 302 = juris, Rn. 94 ff. 31 Soweit es - wie hier - um die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen geht, wird die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes durch den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) konkretisiert. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. 32 Unter welchen Voraussetzungen Geräuscheinwirkungen in diesem Sinne schädlich sind, ist grundsätzlich anhand der auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26. August 1998) zu bestimmen. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A 2.5.3) Spielräume eröffnet. 33 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2/01 -, BVerwGE 129, 209 = juris, Rn. 12 ff; OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 - 2 A 1626/10 -, BauR 2012, 1223 = juris Rn. 61. 34 Als (immissionsschutzrechtlich) nicht genehmigungsbedürftige Anlage, die den Anforderungen des § 22 BImSchG unterliegt, unterfällt der Betrieb einer Diskothek im Hinblick auf die von ihm ausgehenden Geräuschimmissionen einschließlich derjenigen des Zu- und Abfahrtverkehrs dem Anwendungsbereich der TA Lärm (vgl. Nr. 1 Abs. 2, Nr. 7.4 TA Lärm). Allenfalls ist zugunsten der Nachbarschaft in Betracht zu ziehen, ob Besonderheiten bei der Bewertung der Zumutbarkeit des durch Menschen verursachten Lärms im Rahmen des Zu- und Abfahrtverkehrs, falls dieser von der auf gewerblichen Anlagenlärm zugeschnittenen TA Lärm nicht adäquat erfasst wird, ggf. eine darüber hinaus gehende wertende Gesamtbetrachtung gebieten können. 35 Eine derartige Gesamtbetrachtung kommt etwa bei Gaststätten mit Außengastronomie in Betracht: BVerwG, Beschluss vom 3. August 2010 - 4 B 9.10 -, BauR 2010, 2070 = juris, Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 - 7 A 146/08 -, BauR 2010, 585 = juris, Rn. 74 ff. 36 Mangels Entscheidungserheblichkeit kann diese Frage hier offen bleiben. 37 Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sprechen nämlich hinreichende Gründe dafür, dass die Geräuschimmissionen, die von dem genehmigten Diskothekenbetrieb ausgehen und auch auf das Grundstück der Antragsteller einwirken, diesen gegenüber - ohne Gesamtbetrachtung - schon nach den Vorgaben der TA Lärm unzumutbar sind. 38 Zunächst bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die von dem Betrieb hervorgerufenen Geräuschimmissionen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm überschreiten werden, vgl. Nr. 4.2 a) TA Lärm. 39 Die Beurteilung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen knüpft nach Nr. 6.1 Abs. 1, Nr. 6.6 TA Lärm an die jeweilige Schutzbedürftigkeit des maßgeblichen Immissionsortes an. Die Kammer geht auf der Grundlage des von den Beteiligten vorgelegten Kartenmaterials nach summarischer Prüfung davon aus, dass das Schutzniveau der näheren Umgebung des Diskothekenbetriebs angesichts des nahezu gleichgewichtigen Nebeneinanders von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung mit den Immissionsrichtwerten für ein Mischgebiet von 40 tags 60 db(A) und nachts 45 db(A) 41 zu bewerten sein dürfte, vgl. Nr. 6.1 Abs. 1 c) TA Lärm. Diese Werte dürfen durch einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen am Tag um nicht mehr als 30 db(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 db(A) überschritten werden (vgl. Nr. 6.1 Abs. 2 TA Lärm), so dass sich Maximalwerte ergeben von 42 tags 90 db(A) und nachts 65 db(A). 43 Zur Bestimmung des Gebietscharakters in den Blick zu nehmen war dabei die Umgebung nördlich und südlich der G.------straße jeweils in einem Radius von etwa 100 m, westlich begrenzt durch die nach Südwesten abknickende G.------straße und die W. Straße, jenseits derer der Geltungsbereich des Bebauungsplans 0-00 "G1.-------straße " beginnt, sowie östlich begrenzt durch den Stadtpark bzw. die Gebäude der Lederfabrik , jenseits derer der Geltungsbereich des Bebauungsplans 0-0 "Ortskernsanierung" beginnt. 44 Entgegen der Ansicht der Antragsteller kann die so bestimmte nähere Umgebung angesichts von Art und Umfang der gewerblichen Nutzungen, die das Gebiet maßgeblich mitprägen, nicht als allgemeines Wohngebiet eingestuft werden. Denn weder eine Spielhalle als Vergnügungsstätte, noch der Betriebshof einer Kiesbaggerei mit entsprechenden Fahrzeug- und Maschinenbewegungen ("K. K1. ", G.------straße 00 bzw. 00) oder gar eine Lederfabrik mit Färberei- und Gerbereibetrieb ("Lederfabrik ", G.------straße 00-00) als typischerweise wesentlich störende Gewerbebetriebe sind in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig (vgl. § 4 BauNVO). Insbesondere ist bei der Beurteilung des Gebietscharakters die Lederfabrik nicht als sog. Fremdkörper, der wegen seiner Andersartigkeit aus dem Rahmen der Umgebung herausfällt und diese deswegen nicht zu prägen vermag, außer Betracht zu lassen. Denn auch wenn sie als Betrieb des produzierenden bzw. verarbeitenden Gewerbes mit entsprechend erhöhtem Störpotential im Verhältnis zur übrigen gewerblichen Nutzung grundsätzlich von anderer Qualität ist, kommt ihr jedoch schon aufgrund ihrer Größe (mindestens 4 Gebäudekomplexe sowie räumliche Ausdehnung über etwa 150 m entlang der G.------straße ) und aufgrund ihrer Ausstrahlungswirkungen (Immissionen) auf die nähere Umgebung ein solches Gewicht zu, dass sie die andersartige Umgebung maßgeblich beeinflusst und mitprägt. 45 Mit Blick darauf, dass die vorgenannten gewerblichen Nutzungen in der Umgebung des Vorhabengrundstücks, insbesondere die Lederfabrik mit ihrer beherrschenden städtebaulichen Wirkung, auch nicht ohne weiteres in einem Mischgebiet verträglich sein dürften, liegt es sogar nahe, die maßgebliche Umgebung als Gemengelage zwischen Mischgebiet einerseits und Gewerbegebiet andererseits zu qualifizieren. Eine andere Beurteilung hinsichtlich der Schutzwürdigkeit der näheren Umgebung würde sich in diesem Fall allerdings nicht ergeben. Denn auch bei einer dann in Betracht zu ziehenden Bildung eines Zwischenwertes unter Berücksichtigung der konkreten Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes (vgl. Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm) dürfte ein solcher den Immissionsrichtwert für Kern-, Dorf- und Mischgebiete als Mindeststandard bei (auch) vorhandener Wohnnutzung in der Regel nicht überschreiten (vgl. "soll" in Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm). Anhaltspunkte, die hier ausnahmsweise die Annahme eines höheren Zwischenwertes rechtfertigen könnten, sind nach Aktenlage nicht ersichtlich. 46 Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand ist nicht sicher auszuschließen, dass die von der Diskothek ausgehenden Geräuschimmissionen trotz der Lärmschutzauflagen in der angefochtenen Baugenehmigung den maßgeblichen - hier allein kritischen - Immissionsrichtwert von nachts 45 db(A) sowie den Maximalwert nachts von 65 db(A) auf dem Grundstück der Antragsteller - sei es isoliert betrachtet, sei es unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die Lederfabrik aufgrund eines relevanten Immissionsbeitrags - überschreiten. 47 Ausweislich des im Baugenehmigungsverfahren erstellten schalltechnischen Gutachtens des Dipl.-Ing G2. vom 5. November 2011 (IG 2011/11) und des Nachtrags vom 1. März 2012 (IG 2012/01 N 2) wird der Immissionsrichtwert nachts durch die Gesamtbelastung bestehend aus dem Immissionsbeitrag der Diskothek und der Vorbelastung durch die Lederfabrik mit einem Beurteilungspegel von 48 48,5 db(A) am Immissionsort G.------straße 00, Wohnung im OG, Fenster zur Straße (IP I) bzw. 49 46,9 db(A) am Immissionsort G.------straße 00, Wohnung OG gegenüber Diskothek" (IP II) überschritten. 50 Ob die Genehmigung - wie von der Antragsgegnerin mit der Vorgabe eines um jeweils 6 db(A) reduzierten Immissionsrichtwerts (Nr. 10 der Nebenbestimmungen) offenbar angenommen - gleichwohl nach Maßgabe der Ausnahmeregelung der Nr. 3.2.1 Abs. 2 i.V.m. 4.2 TA Lärm erteilt werden kann, begegnet nach dem bisherigen Erkenntnisstand durchgreifenden Bedenken. Nach der genannten Bestimmung darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist (Satz 1). Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 db(A) unterschreitet (Satz 2). Der in der Baugenehmigung vorgegebene Grenzwert von tags 54 db(A) und nachts 39 db(A) dient damit erkennbar dazu, die Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung durch die Lederfabrik infolge eines relevanten Immissionsbeitrags der Diskothek sicher auszuschließen. Ob dies gewährleistet ist, erscheint hier zweifelhaft. 51 Zwar halten die von Dipl.-Ing G2. im schalltechnischen Gutachten vom 5. November 2011 und im Nachtrag vom 1. März 2012 ermittelten Lärmwerte rechnerisch sowohl den in der Baugenehmigung vorgegebenen Immissionsgrenzwert von nachts 39 dB(A) - und damit auch den Immissionsrichtwert von nachts 45 db(A) - als auch den ohne Abschlag anzusetzenden, 52 vgl. hierzu: Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Stand: Februar 2012, Nr. 3, TA Lärm 3.1, Nr. 3, Rn. 15; Nr. 6, Rn. 16, 53 Maximalwert von nachts 65 db(A) ein. So kommt der Gutachter für die von der Diskothek ausgehende Zusatzbelastung, die er aus Geräuscheinwirkungen durch Öffnen der (Haupteingangs-)Tür, Fahrzeugbewegungen sowie verbale Äußerungen der Besucher auf der Straße ermittelt hat, auf einen (Gesamt-)Beurteilungspegel von 54 38,5 dB(A) am IP I und 37,0 dB(A) am IP II 55 sowie auf einen Spitzenpegel (durch Pkw oder "Schreien") von 56 64,4 db(A) am IP I und 58,4 db(A) am IP II. 57 Ausweislich des Nachtrags vom 1. März 2012 ergibt die Immissionsprognose für die Geräuschquelle "Raucherbereich im Hinterhof" am Immissionsort "G.------straße 00, Wohnung im OG, Fenster zum Hof", einen (Teil-)Beurteilungspegel von 39,4 bzw. 42,4 db(A) und einen Spitzenpegel von 62,4 db(A) sowie für die Geräuschquelle "Eingangsbereich" nach Veränderung des Windfangs einen (Teil-)Beurteilungspegel von 21,4 db(A) am IP I und von 15,4 db(A) am IP II sowie einen Spitzenpegel von 49,4 db(A) am IP I und von 43,4 dB(A) am IP II. 58 Die Annahmen und Rechenansätze, die der Gutachter seinen Berechnungen zur Lärmprognose zugrunde gelegt hat, erweisen sich jedoch in verschiedener Hinsicht als unschlüssig bzw. nicht nachvollziehbar oder aber sie begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Darüber hinaus sind die Vorgaben des schalltechnischen Gutachtens in den immissionsschutzrechtlichen Auflagen zur angefochtenen Baugenehmigung zum Teil auch nicht hinreichend klar und in dem im Interesse eines effektiven Nachbarschutzes sachlich gebotenen Umfang umgesetzt worden. 59 Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 4 B 3.11 -, BauR 2011, 1642 = juris, Rn. 6. 60 So ist, was die Geräuschquelle "Öffnen der (Haupteingangs-)Tür" angeht, schon nicht ersichtlich, auf welcher tatsächlichen Erkenntnisgrundlage die Annahme von 10 Türöffnungen je lautester Nachtstunde mit je 10 Sekunden bzw. einer Einwirkzeit von 0,05 h (= 3 Minuten) beruht. Sie erscheint schon angesichts der für den Diskothekenbetrieb genehmigten maximalen Besucherzahl von 120 Personen, zumal während der Stoßzeiten des Kommens und Gehens, weder nachvollziehbar noch realistisch. So ist etwa in der Parkplatzlärmstudie, Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen, und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen (Ausgabe: August 2007), bezogen auf Parkplätze an Diskotheken zur ungünstigsten Nachtstunde ein Mittelwert der Fahrzeugbewegungen (Bewegungen je 10 m² Netto-Gastraumfläche und Stunde) von 2,82 ermittelt worden. Dies ergibt ausgehend von der in den Bauvorlagen errechneten Nettonutzfläche von 96 m² - von der die Tanzfläche von 15,25 m ² nicht nachvollziehbar ausgenommen worden ist - bereits eine Zahl von 27 Fahrzeugbewegungen. Diese Zahl dürfte zumindest als Anhalt auch den damit notwendig korrespondierenden Türöffnungen zugrunde zu legen sein. Darüber hinaus wären auch noch Türöffnungen der Besucher in Rechnung zu stellen, die die Diskothek zu Fuß aufsuchen. Dementsprechend ist der Gutachter selbst in einer früheren Stellungnahme vom 6. Oktober 2011 auch noch von mehr Türöffnungen ausgegangen (30 Türöffnungen pro lauteste Nachtstunde je 10 Sek, d.h. Einwirkzeit von 0,1 h), ohne aber die spätere Änderung dieses Rechenansatzes nachvollziehbar zu begründen. Es liegt auf der Hand, dass aus einer höheren Einwirkzeit auch ein entsprechend höherer (Teil-) Beurteilungspegel resultiert. 61 Hinzu kommt, dass die Annahme des Gutachters, die Gesamtschalldämmung des Windfangs betrage wegen der Dämmwirkung der inneren Tür und der inneren Wände "mit entsprechend dämmenden Baumaterialien" sowie der Schleusenwirkung mindestens 30 db(A) (vgl. Nachtrag vom 1. März 2012), weder in den zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen noch in den immissionsschutzrechtlichen Auflagen in der gebotenen Eindeutigkeit umgesetzt worden ist. Ziffer 4 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung enthält lediglich Vorgaben in Bezug auf die Türen des Windfangs, nicht aber in Bezug auf die (Lärmschutz-)Qualität der Wände. Auch der Bauzeichnung sind - anders als bei der Überdachung des Raucherhofes - keine bautechnischen Vorgaben in Bezug auf die Wände im Schleusenbereich zu entnehmen, welche die vorausgesetzte Dämmwirkung (etwa durch entsprechendes Baumaterial) gewährleisteten. Auch die Vorgaben im Gutachten selbst sind in Bezug auf die Dämmwirkung der Wände nicht hinreichend konkret. 62 Was die dem Diskothekenbetrieb in dessen räumlichen Nahbereich ebenfalls zuzurechnende Geräuschquelle "verbale Äußerungen der Besucher auf der Straße" anbelangt, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 C 10.95 -, BVerwGE 101, 157 = juris, Rn. 35, 63 ist das Berechnungsmodell im schalltechnischen Gutachten ebenfalls nicht nachvollziehbar. Auch insofern ist nicht erkennbar, auf welcher tatsächlichen Erkenntnisgrundlage die Annahme von (lediglich) 10 Lärmereignissen je lautester Nachtstunde zu je 10 Sekunden bzw. einer Einwirkzeit von 0,05 h (= 3 Minuten) beruht. Sie erscheint entsprechend den vorstehenden Ausführungen, insbesondere unter Berücksichtigung der zugelassenen Besucherzahl von maximal 120 Personen nicht plausibel. 64 Ferner ist auch nicht ersichtlich, ob der Gutachter hinsichtlich dieser Geräuschquelle die Berücksichtigung von Zuschlägen wegen Informationshaltigkeit und/oder Impulshaltigkeit in Erwägung gezogen hat (vgl. Nr. 2.10 i.V.m. A.2.5.2 und A.2.5.3 des Anhangs TA Lärm, wonach je nach Auffälligkeit bzw. Störwirkung jeweils ein Zuschlag von 3 oder 6 db(A) in Betracht kommt). Der Ansatz solcher Zuschläge erscheint nach Einschätzung der Kammer angesichts des Störpotentials der in Rede stehenden Geräusche jedoch naheliegend. Insoweit ist nämlich in Rechnung zu stellen, dass die durch menschliches Verhalten verursachten Geräusche intermittierend und gerade dadurch besonders störend wirken. Die Belastbarkeit des Menschen mit Lärm hängt maßgeblich auch davon ab, ob Geräusche - wie hier - von verschiedenen, ständig wechselnden Ereignissen ausgehen, ganz unterschiedlicher Intensität sind und zudem besonders gut wahrnehmbare Informationsinhalte aufweisen. Hinzu kommt, dass solche Geräusche gerade in der hier betroffenen Nachtzeit, in der ein besonderes Ruhebedürfnis besteht, als in besonderem Maße störend und belästigend empfunden werden. So ist der Störgrad besonders groß, wenn der Lärm durch rücksichtsloses Verhalten von alkoholisierten Gästen verursacht wird, wie es am späten Abend oder nachts häufig der Fall ist. Solcher nächtlicher Diskothekenlärm tritt plötzlich, mehrmals und unvermittelt auf und ist durch ausgeprägte Schwankungen geprägt, die zu entsprechenden Schlafunterbrechungen bei den betroffenen Nachbarn führen können. 65 Vgl. Beschluss der Kammer vom 9. Januar 2007 - 3 L 634/06 -, juris, Rn. 25. 66 Im Hinblick auf die Geräuschquelle "Fahrzeugbewegungen" erscheinen die im schalltechnischen Gutachten zugrunde gelegten Berechnungsansätze ebenfalls zweifelhaft, und zwar sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht. 67 Erheblichen rechtlichen Bedenken begegnet bereits die Prämisse des Gutachters, Fahrzeuggeräusche seien nicht zu berücksichtigen, weil betriebseigene Parkplätze nicht vorhanden und die Benutzung öffentlicher Parkplätze auf der G.------straße dem Betrieb nicht zurechenbar sei. Die Berücksichtigung von durch eine Anlage hervorgerufenen Verkehrsgeräuschen ist in Nr. 7.4 TA Lärm geregelt. Danach sind zwar ausdrücklich nur Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt zu bzw. von diesem, die im Zusammenhang mit dem Anlagenbetrieb entstehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen. Sie sind zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen (Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm), während sonstige Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück bei der Ermittlung der Vorbelastung zu erfassen und zu beurteilen sind (vgl. Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm). Demgegenüber kommen für Verkehrsgeräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück unter den in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm genannten Voraussetzungen lediglich Lärmminderungsmaßnahmen organisatorischer Art in Betracht (vgl. Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 bis 4 TA Lärm). Wie aus der Bezugnahme in Absatz 2 auf die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) folgt, erfassen diese Regelungen jedoch lediglich den fließenden Verkehr. 68 Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Stand: Februar 2012, Nr. 3, TA Lärm 3.1, Nr. 7, Rn. 55. 69 Fahrzeuggeräusche des ruhenden Verkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen werden von den Regelungen der Nr. 7.4 TA Lärm damit nicht erfasst. Es spricht aber Überwiegendes dafür, die Bestimmung insoweit als nicht abschließend anzusehen und Fahrzeuggeräusche des ruhenden Verkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen, die im funktionalen sowie unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage stehen, dieser in gleicher Weise zuzurechnen wie Fahrzeuggeräusche des ruhenden Verkehrs auf dem Betriebsgrundstück. Dies gilt jedenfalls in einem solchen Fall, in dem - wie hier - die Anlage nicht über betriebseigene Parkplatzflächen verfügt, der von ihr hervorgerufene An- und Abfahrtverkehr zwangsläufig in den öffentlichen Parkraum verlagert und dieser Zustand auch durch die bauaufsichtliche Zulassung des Vorhabens wegen Absehens von der landesrechtlichen Stellplatzpflicht (vgl. § 51 BauO NRW) hingenommen wird. Denn es kann gerade auch unter Berücksichtigung des akzeptorbezogenen Ansatzes der TA Lärm für die Frage, ob sich die Immissionssituation für die Nachbarschaft verschlechtert, keinen Unterschied machen, ob die Lärmimmissionen des von der Anlage ausgelösten ruhenden Verkehrs von betriebseigenen oder öffentlichen Parkplätzen in unmittelbaren räumlicher Nähe der Anlage ausgehen. 70 Vgl. ebenso noch vor Inkrafttreten der TA Lärm: BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, BauR 1999, 152 = juris Rn. 33 und 37; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Stand: Nr. 3, TA Lärm 3.1, Nr. 7, Rn. 55; Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl. 2007, Empfehlungen zur Berechnung von Schallimmissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen, S. 32 und 51, in der bei der Ermittlung der anlagenbezogenen Lärmimmissionen (Diskotheken) neben den betriebseigenen Parkplätzen auch vom Betrieb genutzte öffentliche Parkplätze berücksichtigt worden sind. 71 Davon ausgehend erweist sich die Annahme des Gutachters von lediglich fünf dem Diskothekenbetrieb im Bereich der G.------straße zurechenbaren Fahrzeugbewegungen (auswärtiger Taxiunternehmen) je lautester Nachtstunde mit einer Einwirkzeit von jeweils 30 Sekunden bzw. einer Einwirkzeit von 0,05 h (= 3 Minuten) als nicht schlüssig. Zum einen ist insoweit nicht erkennbar, auf welchen tatsächlichen Erkenntnissen dieser Rechenansatz beruht. Zum anderen erscheint die veranschlagte Zahl angesichts der Größe der Diskothek sowie unter Berücksichtigung der bereits erwähnten Erkenntnisse der Parkplatzlärmstudie als nicht tragfähig. Insbesondere verfängt der Hinweis auf die - zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten - Vereinbarungen zwischen dem Beigeladenen und den örtlichen Taxiunternehmen nicht, wonach diese sich verpflichtet haben, die Besucher nicht vor der Diskothek, sondern im Bereich des Zugangs zum öffentlichen Parkplatz "T. " aufzunehmen bzw. abzusetzen. Denn diese Vereinbarungen sind durch den Beigeladenen weder kontrollierbar noch durchsetzbar und damit nicht geeignet, die von dem Diskothekenbetrieb hervorgerufenen Fahrzeugbewegungen im Rahmen des ruhenden Verkehrs in der G.------straße effektiv zu begrenzen. Dies gilt in gleicher Weise für den ebenfalls in die Baugenehmigung aufgenommenen Hinweis auf das im Bereich der G.------straße außerhalb der ausgewiesenen Parkflächen bestehende absolute Halteverbot (Nr. 20 der Nebenbestimmungen). Insbesondere sind bei dem gutachterlichen Rechenansatz auch An- und Abfahrten von Besuchern mit privaten Pkw außer Betracht geblieben sind. Es liegt auf der Hand, dass bei Berücksichtigung einer größeren Zahl von Fahrzeugbewegungen mit einer entsprechend erhöhten Einwirkzeit auch ein höherer Beurteilungspegel zu erwarten sein wird. 72 Was die Lärmquelle "Raucherbereich - verbale Äußerungen der Besucher" angeht, wird der Immissionsgrenzwert von 39 dB(A) schon nach der Lärmprognose im Nachtrag vom 1. März 2012 überschritten, und zwar sowohl bei Zugrundelegung einer Einwirkzeit von nur 0,5 h je lautester Nachtstunde (39,4 db(A)), als auch bei Zugrundelegung einer - deutlich realistischeren - Einwirkzeit von 1 h je lautester Nachtstunde (42,4 (A)). Dass und aus welchen Gründen dies im Hinblick auf eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der bestehenden Vorbelastung durch die Lederfabrik nach Maßgabe von Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm unerheblich sein soll, wird in dem Gutachten nicht - nachvollziehbar - dargetan. Abgesehen davon ist auch in diesem Zusammenhang ist nicht zu erkennen, ob insoweit naheliegende Zuschläge für Informations- und/oder Impulshaltigkeit vom Gutachter in Betracht gezogen worden sind. 73 Schließlich ist festzustellen, dass der Gutachter bei der Lärmprognose die mechanische Lüftungsanlage, die die Belüftung sowohl des fensterlosen Gastraums als auch des Sanitärbereichs der Diskothek sicherstellt, als potentielle Geräuschquelle nicht in den Blick genommen hat, obwohl diese als weitere, den Immissionsberechnungen zugrunde zu legende Emissionsquelle in Betracht kommt. 74 Lässt sich nach alledem - vorbehaltlich einer näheren Prüfung im Hauptsacheverfahren - nicht sicher ausschließen, dass der Immissionsbeitrag des Diskothekenbetriebs sowohl unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die Firma die Immissionsbelastung an den untersuchten Immissionsorten in relevanter Weise erhöht als auch bei isolierter Betrachtung den Immissionsrichtwert von nachts 45 db(A) sowie den Maximalwert von nachts 65 db(A) überschreitet, ist davon auch für das Grundstück der antragstellenden Nachbarn auszugehen. Denn deren Wohnhaus dürfte mit etwa 15 m jedenfalls noch nicht so weit von der Betriebsstätte der Diskothek entfernt liegen, dass eine Überschreitung der Richtwerte dort offensichtlich ausscheidet. 75 Schließlich enthält die angefochtene Baugenehmigung auch keine geeigneten Regelungen um sicherzustellen, dass durch den Diskothekenbetrieb keine unzumutbaren Geräuschimmissionen durch tieffrequente Geräusche zu Lasten der antragstellenden Nachbarn auftreten. 76 Schädliche Umwelteinwirkungen und damit unzumutbare Lärmimmissionen im Sinne des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes können auch durch tieffrequente Geräusche hervorgerufen werden (vgl. Nr. 7.3 TA Lärm). Solche Geräusche sind u.a. bei lauten und vor allem basshaltigen Musikdarbietungen zu erwarten, wie sie typischerweise in Diskotheken vorkommen. 77 Vgl. Beschluss der Kammer vom 9. Januar 2007 - 3 L 634/06 -, juris, Rn. 27; VG Minden, Urteil vom 17. März 2005 - 9 K 1894/04 -, juris, Rn. 28 ff. 78 Soweit in den Nebenbestimmungen der Baugenehmigung Nrn. 14 und 15 zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche in Umsetzung des schalltechnischen Gutachtens vom 5. November 2011 bestimmt ist, dass "moderne Musik mit überwiegenden Bassanteilen (tieffrequente Anteile) wie Techno u.ä." nicht gespielt werden darf, und darauf hingewiesen wird, dass nach dem schalltechnischen Gutachten im Tanzlokal "vornehmlich Deutscher Schlager" gespielt wird, genügen diese Regelungen weder den Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land-Nordrhein Westfalen (VwVfG NRW) noch sind sie geeignet, das Auftreten unzumutbarer Geräuschimmissionen durch tieffrequente Geräusche verlässlich auszuschließen. Die Begriffe "moderne Musik" sowie "Deutscher Schlager" sind schon für sich genommen zu wenig konturiert, als dass mit der vor allem auch unter dem Gesichtspunkt der Vollstreckbarkeit erforderlichen Klarheit erkennbar wäre, welche Musikrichtungen darunter zu fassen sind. Daran ändern auch die konkretisierenden Zusätze "wie Techno u.ä." oder "mit überwiegenden Bassanteile" nichts, weil dadurch die gebotene Bestimmtheit nicht hergestellt wird. Insbesondere der Begriff "überwiegende Bassanteile" stellt kein geeignetes Kriterium dar, um die Schwelle der Unzumutbarkeit tieffrequenter Geräusche zu konkretisieren. 79 Eine entsprechende Konkretisierung dieser Grenze findet sich vielmehr in Nr. 7.3 sowie A.1.5 des Anhangs der TA Lärm, die konkrete Vorgaben für die Beurteilung enthalten, wann von tieffrequenten Geräuschen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen. Für die Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche wird dort insbesondere auf die DIN 45680 "Messung und Bewertung tiefgreifender Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft (Ausgabe: März 1997)" Bezug genommen. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen u.a. dann nicht zu erwarten, wenn die darin genannten Anhaltswerte nicht überschritten werden. Durch das Verbot, keine "moderne Musik mit überwiegenden Bassanteilen" zu spielen, wird die Einhaltung dieser Anhaltswerte erkennbar nicht sichergestellt. 80 Nach alledem war dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben. 81 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat. 82 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer bemisst den Wert des Nachbarstreites in der Hauptsache mit 7.500,- EUR und halbiert diesen Betrag wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens.